Eingruppierung

Begonnen von ganserlaut, Gestern um 12:35

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ganserlaut

Hallo zusammen,

ich habe dieses Jahr mein Studium für den gD abgeschlossen (NRW) und wurde anschließend leider nicht verbeamtet, sondern zunächst für ein Jahr befristet als Tarifbeschäftigter übernommen. Danach besteht die Möglichkeit, mich erneut auf eine Verbeamtung zu bewerben.

Eingruppiert wurde ich in E9b, Stufe 1, obwohl die Stelle eigentlich mit E9c bzw. A10 bewertet ist. Ich mache die gleichen Tätigkeiten wie meine Kollegen im gD, die in E9c eingruppiert sind. Einige von ihnen haben allerdings zusätzlich einen Masterabschluss wie z.B. BWL. Meine Kollegen aus dem mD sind dagegen ebenfalls in E9b.

Ein Kollege war ziemlich schockiert, als sie gehört hat, dass ich nur E9b und zusätzlich nur einen befristeten Vertrag bekommen habe.

Daher meine Frage: Liegt die niedrigere Eingruppierung eventuell daran, dass ich als Berufseinsteiger noch keine Berufserfahrung habe? Oder spielt die Berufserfahrung für die Entgeltgruppe keine Rolle und ist nur für die Stufenzuordnung relevant?
Hat jemand Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation?

JahrhundertwerkTVÖD

Die Eingruppierung als Tarifbeschäftigter erfolgt nicht, wie irrtümlich unten angenommen, nach mD oder gD.
Für die Eingruppierung sind die Tätigkeiten, deren Wertigkeit und die Zeitanteile relevant.

Ein Professor erhält nicht die Professorenvergütung wenn er als Pförtner eingestellt wurde

KngROLO

Es kommt darauf an, wie die Stelle bzw. die übertragene Tätigkeit nach der Entgeltordnung zum TVöD eingruppiert ist und ob du die dort geforderten Voraussetzungen erfüllst. Maßgeblich ist hier § 12 TVöD.

Die fehlende Berufserfahrung ist jedenfalls kein Grund für eine niedrigere Entgeltgruppe. Sie spielt bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD eine Rolle. Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung grundsätzlich in Stufe 1, ab einem Jahr in Stufe 2 und ab drei Jahren in der Regel in Stufe 3.

Wenn dir also tatsächlich dauerhaft die gleichen Tätigkeiten wie den Kollegen in E9c übertragen wurden und du die tariflichen Voraussetzungen erfüllst, würde ich mir genauer anschauen, warum du nur in E9b eingruppiert wurdest.

Liegt denn für deine Stelle und die Stellen der Kollegen jeweils eine Stellenbeschreibung bzw. Stellenbewertung vor? Darüber ließe sich am besten vergleichen, ob tatsächlich die gleichen Tätigkeiten übertragen wurden.

Die Bewertung mit A10 bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Stelle tariflich E9c entspricht.

KngROLO

Noch als Ergänzung: Denkbar wäre natürlich, dass für die E9c bestimmte persönliche Voraussetzungen gefordert werden, die du nicht erfüllst, und deshalb eine niedrigere Eingruppierung erfolgt. Das würde zumindest dazu passen, dass deine Kollegen mit Master in E9c und du mit einem Bachelor in E9b eingruppiert bist.

Wobei ich mich schon wundern würde, wenn für eine Stelle in E9c zwingend (!) ein Master erforderlich wäre. Eine Stelle, die tatsächlich einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzt, würde ich eher in einer höheren Entgeltgruppe, beispielsweise E13 - E15, erwarten.

Petar T.

Ein ziemliches Durcheinander  :o .

Beamtenbegriffe haben im Tarifrecht nichts verloren. Dort gibt es keinen mittleren, gehobenen oder sonstigen Dienst. Vergleiche unter Verwendung dieser Begriffe sind wenig hilfreich.

Wenn man die Begriffe hilfsweise dennoch heranzieht, ergeben sich inhaltliche Fragen. Woran machst du fest, welche deiner Kollegen im mittleren und gehobenen Dienst sind? Der mittlere Dienst wird üblicherweise mit dem Entgeltgruppenbereich EG 5 - EG 9a verglichen. Auch wenn es überhaupt keine Bedeutung hat, müsste man dann Eingruppierungen ab EG 9b dem gehobenen Dienst zuordnen.

Aber nun zum entscheidenden Teil. Die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten richtet sich ausschließlich nach den nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten. Beförderungen, wie man sie aus dem Beamtenrecht kennt, gibt es nicht.

Wenn dir identische Tätigkeiten übertragen worden sind, die bei anderen Kollegen zur Eingruppierung in die EG 9c führen, dann ergibt sich für dich bei Erfüllung der Anforderungen an die Person ebenfalls eine Eingruppierung in EG 9c. Die Berufserfahrung spielt für die Eingruppierung keine Rolle.

KngROLO

Zitat von: Petar T. in Gestern um 13:17Wenn dir identische Tätigkeiten übertragen worden sind, die bei anderen Kollegen zur Eingruppierung in die EG 9c führen, dann ergibt sich für dich bei Erfüllung der Anforderungen an die Person ebenfalls eine Eingruppierung in EG 9c. Die Berufserfahrung spielt für die Eingruppierung keine Rolle.

Und genau deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass der Masterabschluss der Kollegen für deren Eingruppierung in E9c ausschlaggebend ist. Jedenfalls nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen setzt E9c keinen Masterabschluss voraus. Wird dagegen eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit verlangt, ist nach der Entgeltordnung grundsätzlich E13 einschlägig. Der bloße Besitz eines Masterabschlusses führt daher nicht zu einer höheren Eingruppierung (Professor-Pförtner-Beispiel) .

ganserlaut

Vielen Dank für die ganzen Antworten. Nach Rücksprache mit jemandem, dem dasselbe passiert ist, hat sich herausgestellt, dass dieses Verfahren wohl tatsächlich normal ist.

Im Laufe der Zeit sollen die Vorgesetzten eine Abfrage erhalten, in der erfasst wird, zu welchem Zeitpunkt die Einarbeitung stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt wird man dann rückwirkend auf E9c eingestuft.

Mir wurde allerdings der Tipp gegeben, bei dieser Abfrage ein späteres Datum anzugeben, da dies wohl bei einer späteren Wiederverbeamtung von Vorteil sein soll. Welchen konkreten Vorteil das mit sich bringen soll, weiß ich allerdings nicht und konnte ich leider auch nicht mehr erfragen.

Petar T.

Ich melde vorsichtige Zweifel an dieser Praxis an.

Es ist denkbar, im Rahmen einer Einarbeitung andere, geringwertigere Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer niedrigeren Eingruppierung führen. Nach der Einarbeitung werden die regulären Tätigkeiten übertragen, die zur neuen, höheren Eingruppierung führen.

Für die hier im Raum stehende rückwirkende Änderung der Eingruppierung sehe ich keine tarifliche Grundlage.  Wenn die Voraussetzungen von Anfang an vorliegen, nichts anderes steckt hinter einer rückwirkenden Feststellung, dann ist man von Anfang an in die entsprechende EG eingruppiert.

ganserlaut

Zitat von: Petar T. in Gestern um 13:17Ein ziemliches Durcheinander  :o .



Wenn man die Begriffe hilfsweise dennoch heranzieht, ergeben sich inhaltliche Fragen. Woran machst du fest, welche deiner Kollegen im mittleren und gehobenen Dienst sind? Der mittlere Dienst wird üblicherweise mit dem Entgeltgruppenbereich EG 5 - EG 9a verglichen. Auch wenn es überhaupt keine Bedeutung hat, müsste man dann Eingruppierungen ab EG 9b dem gehobenen Dienst zuordnen.



Tut mir leid, wenn das für Verwirrung gesorgt hat. In unserem Team werden die Begriffe aus dem Beamten- und Tarifbereich sowohl von den Vorgesetzten als auch von den Mitarbeitern  synonym verwendet.

 Das heißt, die sogenannten ,,mDler" werden unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um Beamte des mittleren Dienstes oder beispielsweise um Tarifbeschäftigte mit einer Eingruppierung in E9b handelt, als eine Gruppe wahrgenommen. Gleiches gilt entsprechend für die ,,gDler".

Der Unterschied wird bei uns im Wesentlichen daran festgemacht, welche Aufgaben und Entscheidungskompetenzen übernommen werden. Vereinfacht gesagt treffen bzw. bearbeiten die ,,mDler" Entscheidungen mit weniger Verantwortung, während die ,,gDler" entsprechend verantwortungsvollere Entscheidungen treffen bzw. bearbeiten. Mir ist bewusst, dass diese Begriffe fachlich nicht zwingend korrekt bzw. trennscharf sind – ich habe sie lediglich so verwendet, wie sie in unserem Team üblich sind. Warum die ,,mDler" in E9b eingestuft sind kann ich nicht sagen.

KngROLO

Zitat von: ganserlaut in Gestern um 14:09Im Laufe der Zeit sollen die Vorgesetzten eine Abfrage erhalten, in der erfasst wird, zu welchem Zeitpunkt die Einarbeitung stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt wird man dann rückwirkend auf E9c eingestuft.

Ich halte dieses Verfahren tarifrechtlich für sehr fragwürdig. Ich würde auch mal den Personalrat fragen, auf welcher Grundlage er einer Eingruppierung in E9b zugestimmt hat, obwohl die Stelle offenbar eindeutig mit E9c bewertet ist.

Eine notwendige Einarbeitung gibt es schließlich bei nahezu jeder Stelle, unabhängig davon, ob jemand bereits Berufserfahrung mitbringt oder nicht. Fehlende einschlägige Berufserfahrung wird bei der Einstellung ohnehin mit der Stufenzuordnung in die Stufe 1 oder 2 "bestraft".

Entscheidend ist aber § 12 TVöD. Wenn dir dauerhaft eine Tätigkeit übertragen wurde, die die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt, bist du grundsätzlich auch entsprechend eingruppiert. Eine zusätzliche "Einarbeitungsentgeltgruppe" E9b kennt der TVöD nicht. Und das man während der Einarbeitung noch nicht sämtliche Aufgaben vollständig selbstständig wahrnehmen kann, ändert meines Erachtens nichts daran, welche Tätigkeit einem dauerhaft übertragen wurde.

Ich würde mir deshalb konkret erklären lassen, auf welches Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung die Eingruppierung in E9b gestützt wird und warum dieses erst nach Abschluss der Einarbeitung die E9c (rückwirkend! 😂🤡🌍) erfüllen soll.

MoinMoin

Zitat von: Petar T. in Gestern um 14:16Es ist denkbar, im Rahmen einer Einarbeitung andere, geringwertigere Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer niedrigeren Eingruppierung führen. Nach der Einarbeitung werden die regulären Tätigkeiten übertragen, die zur neuen, höheren Eingruppierung führen.
Mit dem Vorteil, wenn es im ersten Jahr passiert, dass man direkt in die Stufe 2 kommt und Nachteil wenn später, dass dann die Stufenlaufzeit auf 0 fällt.

KngROLO

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:20Mit dem Vorteil, wenn es im ersten Jahr passiert, dass man direkt in die Stufe 2 kommt und Nachteil wenn später, dass dann die Stufenlaufzeit auf 0 fällt.

Wenn eine E9c-Stelle ausgeschrieben und der Mitarbeiter für genau diese Tätigkeit eingestellt wurde, halte ich eine nachträglich konstruierte "Einarbeitungs-E9b" für sehr fragwürdig. Entscheidend wäre daher: Was stand in der Ausschreibung, im Arbeitsvertrag und welche Tätigkeit wurde bei Einstellung tatsächlich übertragen?

MoinMoin

Zitat von: KngROLO in Gestern um 15:26Wenn eine E9c-Stelle ausgeschrieben und der Mitarbeiter für genau diese Tätigkeit eingestellt wurde, halte ich eine nachträglich konstruierte "Einarbeitungs-E9b" für sehr fragwürdig. Entscheidend wäre daher: Was stand in der Ausschreibung, im Arbeitsvertrag und welche Tätigkeit wurde bei Einstellung tatsächlich übertragen?
Bin da voll bei dir.
Allerdings ist in der Regel eben nicht im AV die auszuübenden Tätigkeiten / Eingruppierung vertraglich fixiert. 

KngROLO

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:29Bin da voll bei dir.
Allerdings ist in der Regel eben nicht im AV die auszuübenden Tätigkeiten / Eingruppierung vertraglich fixiert. 

Richtig, deshalb ist letztlich entscheidend, welche Tätigkeit ihm tatsächlich dauerhaft übertragen wurde. Ausschreibung, Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung können dafür aber wichtige Anhaltspunkte liefern.