TV-V: Leistungszulage und Gutscheinkarte vs. Gebührenkalkulation

Begonnen von Cico1901, 23.10.2026 08:05

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Cico1901

Gemäß §6 Abs. 5 TV-V können Leistungszulagen gezahlt werden. Diese werden oft als subjektiv empfunden, zudem fördert es bei den leer ausgegangenen Kollegen nicht gerade die Motivation. Bei der Gebührenberechnung werden die Kosten der Leistungszulagen im Rahmen der Personalkosten berücksichtigt.

Wäre es denkbar, stattdessen nach §6a TV-V Sachbezugskarten in Form von digitalen Gutscheinen (dann halt zur Arbeitsplatzattraktivität) auszugeben, wo alle partizipieren? Hat jemand damit schon Erfahrung gesammelt? Und wäre dies auch im Rahmen der Personalkosten gebührenfähig?

Vielleicht gibt es hier ja schon Erfahrungen in dem Bereich. Wenn es sich nicht über die Gebühren abbilden lässt, wäre das sicherlich dann auch keine wirkliche Alternative, da die Finanzierung fehlt.

MoinMoin

Zitat von: Cico1901 in 23.10.2026 08:05Diese werden oft als subjektiv empfunden, zudem fördert es bei den leer ausgegangenen Kollegen nicht gerade die Motivation.
Dann habe sie unter Umständen subjektiv nicht verstanden, dass sie objektiv zu wenig leisten.
Normalerweise sollte jemand der keine Leistungszulage erhält genau umgekehrt agieren, mehr Motivation zeigen und mehr leisten.

Bubi11

Bei uns wird jede Art von Benefits wie Einkaufsgutschein, Tankgutscheine oder ähnliches abgelehnt mit der Begründung das dies ein Sachbezug ist und jeder Mitarbeiter nur 50EUR zur Verfügung hat. Es wird bei uns ein Apothekeneinkauf mit Vergünstigung mtl. angeboten und deshalb kann man nicht mehr machen.

KlammeKassen

Zitat von: MoinMoin in 23.10.2026 08:37Dann habe sie unter Umständen subjektiv nicht verstanden, dass sie objektiv zu wenig leisten.
Normalerweise sollte jemand der keine Leistungszulage erhält genau umgekehrt agieren, mehr Motivation zeigen und mehr leisten.

Dies müsste aber damit einhergehen, dass alle Führungskräfte neutral bewerten würden.... und damit fängt das Problem oftmals schon an.

MoinMoin

Zitat von: KlammeKassen in 24.10.2026 18:57Dies müsste aber damit einhergehen, dass alle Führungskräfte neutral bewerten würden.... und damit fängt das Problem oftmals schon an.
Und damit müsste gleichermassen einhergehen, dass die Beurteilten in der Lage sind, sich neutral zu bewerten und einzuordnen, ob und wie groß ihre Leistung ist, womit die Ursache sämtlicher Probleme gelegt ist.

KlammeKassen

Zitat von: MoinMoin in 25.10.2026 11:44Und damit müsste gleichermassen einhergehen, dass die Beurteilten in der Lage sind, sich neutral zu bewerten und einzuordnen, ob und wie groß ihre Leistung ist, womit die Ursache sämtlicher Probleme gelegt ist.
Du weißt genau, wie das gemeint ist. Ist doch auch das Problem in jeder Schule.
Persönliche "Bevorzugungen" und "Benachteiligungen" wird es immer geben, es wird nie 100 % objektiv ablaufen.

Zumal die Bewertungskriterien bei der LOB häufig auch noch komplett unterschiedlich ausgelegt werden durch die unterschiedlichen FK.
Einige sagen, dass die Höchstpunktzahl nie zu erreichen ist, weil man jeden einzigen Arbeitstag übermenschliche Leistung bringen würde... was niemand schafft. Die nächste Führungskraft sagt "Ich bin zufrieden mit der Leistung meiner Leute, also kriegen die auch die Höchstpunktzahl"

MoinMoin

Zitat von: KlammeKassen in 25.10.2026 12:46Du weißt genau, wie das gemeint ist. Ist doch auch das Problem in jeder Schule.
Persönliche "Bevorzugungen" und "Benachteiligungen" wird es immer geben, es wird nie 100 % objektiv ablaufen.

Zumal die Bewertungskriterien bei der LOB häufig auch noch komplett unterschiedlich ausgelegt werden durch die unterschiedlichen FK.
Einige sagen, dass die Höchstpunktzahl nie zu erreichen ist, weil man jeden einzigen Arbeitstag übermenschliche Leistung bringen würde... was niemand schafft. Die nächste Führungskraft sagt "Ich bin zufrieden mit der Leistung meiner Leute, also kriegen die auch die Höchstpunktzahl"
Klar weiß ich wie das gemeint ist und habe deiner Binsenweisheit eine zweite hinzugefügt, um es in einem ganzheitlichem Licht zu bringen.

TVOEDAnwender

Im TV-V gibt es kein tariflich vorgegebenes Gesamtvolumen für Leistungsentgelt wie im TVöD-VKA. § 6 Abs. 5 TV-V ist eine Kann-Regelung. Leistungszulagen können gewährt werden und über ihre Zahlung ist jährlich neu zu entscheiden. Einen bestimmten Betrag, der jedes Jahr ausgeschüttet werden muss, gibt es im TV-V also nicht. Der TV-V hat an vielen Stellen viele Kann-Regelungen, die die Entscheidungen auf die betriebliche Ebene legen (Dienststelle/Arbeitgeber und Personal- bzw. Betriebsrat).

Die Kriterien und das Verfahren müssen in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt werden. Vielleicht gibt es bei euch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, in der auch ein Budget vereinbart wurde. Ein bestimmtes Budget ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

§ 6a TV-V eröffnet daneben die Möglichkeit, Sachbezüge oder andere alternative Anreize einzuführen. Dafür braucht es eine Betriebsvereinbarung oder eine einvernehmliche Dienstvereinbarung. Darin müssen auch die Kriterien und das Verfahren geregelt werden. Leistungszulagen und Gutscheinkarten können grundsätzlich nebeneinander bestehen. Wenn es bei euch schon eine Vereinbarung zum Leistungszulagensystem gibt, kann man sie natürlich nicht einfach einseitig ändern.

Die 50-Euro-Grenze betrifft die steuerliche Behandlung begünstigter Sachbezüge. Sie ist keine tarifliche Höchstgrenze. Ob die Kosten für die Gutscheinkarte in die Gebührenkalkulation eingehen dürfen, ist nochmal eine andere Frage. Das hängt vom jeweils geltenden Gebührenrecht und davon ab, ob sich die Kosten den gebührenfinanzierten Leistungen zurechnen lassen. Dass der TV-V Sachbezüge erlaubt, heißt also nicht automatisch, dass man sie über Gebühren refinanzieren kann.