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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Resi am 05.05.2021 16:16

Titel: Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 16:16
Nachdem mir hier schon einmal sehr weitergeholfen wurde (vielen Dank nochmal an alle!!!) würde ich gerne eure Einschätzung zu folgender Angelgenheit hören:

Ich arbeite in einer Abteilung, in der neben mir nur eine weitere Kollegin für exakt die gleiche Tätigkeit zuständig ist - und das schon seit 8 Jahren. Allerdings ist sie zwei Entgeltgruppen höher eingestuft als ich.
Ich habe das bei den wechselnden Vorgesetzten schon mehrfach zum Thema gemacht. Diesmal kommt anscheinend etwas Bewegung in die Sache und man möchte im Rahmen einer neuen Tätigkeitsbeschreibung eine Höhergruppierung für mich erreichen.
Allerdings hat es nun den Anschein, dass das nicht so einfach ist, da die Tätigkeiten angeblich meiner Entgeltgruppe entsprechen. Die Tätigkeitsbeschreibung meiner Kollegin führt anscheinend Tätigkeiten auf, die sie gar nicht ausübt, gekommt aber das Geld dafür. Der Vorgesetzte möchte die Tätgkeitsbeschreibung aber nicht ändern, da man ihr kein Geld wegnehmen möchte.

Versteht mich nicht falsch, ich möchte ihr auch nichts wegnehmen, finde es aber sehr ungerecht, dass wir für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden - und das schon so lange. Welchen Weg seht ihr hier? Der Personalrat ist nicht hilfreich, er rät die Füße still zu halten.

Hinzu kommt, dass meine Kollegin überlastet ist und der Vorgesetzte nun Teile der Arbeit auf mich übertragen will, obwohl ich auch seit Monaten Überstunden leiste (und dies auch belegen kann). Was kann ich hier tun?

Herzlichen Dank,
Resi
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 05.05.2021 16:24
Die Frage der Eingruppierung einer dritten Person geht dich weder etwas an, noch berührt sie deine Rechte.

Es kommt alleine darauf an wie die dir übertragenden Aufgaben zu bewerten sind. Wenn die Eingruppierung zutreffend ist kann man nichts machen.

Du hats kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und auch keinen Anspruch darauf, dass die Kollegin herabgruppiert wird bzw. deren Tätigkeitsbeschreibung angepasst wird. Zumal die wirksame Wegnahme dieser höherwertigen übertragenden Tätigkeiten nur im Einvernehmen mit der Person möglich wären.

Dir bleibt nur dich auf andere ggf. höherwertige Tätigkeiten zu bewerben.

Wurden Überstunden angeordnet oder geht es um freiwillige Mehrarbeit. Es besteht keine Pflicht zur freiwilligen Mehrarbeit. Für Überstunden gibt es Zuschläge und der PR ist in der Mitbestimmung. Daneben darf die Anordnung von Überstunde nicht willkürlich passieren. Hier ist eine Abwägung der Interessen der Personen nötig die grundsätzlich die Überstunden angeordnet bekommen könnten.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 16:24
Da es nicht auf die ausgeübte, sondern auf die auszuübende Tätigkeit ankommt, ist es tariflich unbeachtlich, ob die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Du bist entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein darüber hinaus besteht nicht.

Überstunden sind grundsätzlich mit ausreichendem Vorlauf (4 Kalendertage) anzuordnen. Die Anordnung ist grundsätzlich mitbestimmungspflichig. Die Grenzen des ArbZG dürfen dabei nicht überschritten werden.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 16:43
Wie gesagt, es ist nicht meine Intention, dass jemandem etwas weggenommen wird.

In unserer Einrichtung gibt es keine bezahlten Überstunden und freiwillig habe ich mich sicher nicht gemeldet.
Und ich bin mir auch sicher, dass der PR keine Kenntnis darüber hat.
Vielmehr ist es mir nur mündlich mitgeteilt worden und ich denke, dass die Umverteilung der Arbeit einfach irgendwann auf der Webseite stehen wird (ohne, dass ich zugestimmt habe).



Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 16:49
Deiner Zustimmung bedarf es dazu auch nicht.

Wenn der AG keine Arbeitsstunden anordnet, die zu Überstunden werden können, muß man auch keine leisten. Dann geht man einfach nach der geschuldeten Arbeitszeit nach Hause. Ob die Arbeit in dieser Zeit geschafft wird, ist ein reines AG-Problem. Ordnet der AG Arbeitsstunden an und aus diesen werden Überstunden, hat er sie auch mit Zuschlägen zu entgelten. So einfach ist das.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 17:01
Herzlichen Dank an euch - das bringt schon einmal ein wenig Licht ins Dunkle - auch wenn es für mich nicht so ganz befriedigend ist...

Was ich an der Einschätzung meiner Tätigkeit noch nicht ganz verstehe ist, dass meine Kollegin und ich vor einem Jahr neue Tätigkeiten übertragen bekommen haben (die noch gar nicht Bestandteil meiner Tätigkeitsbeschreibung sind - das soll jetzt erst folgen) und, die vorher von einem Kollegen ausgeübt wurde, der eine E13 hierfür erhalten hat.
Wie kann es dann sein, dass es für eine E10 nicht ausreicht? Hat dieser Kollege dann auch eine Tätigkeitsbeschreibung gehabt, die gar nicht der tatsächlichen Tätigkeit entsprach?
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 17:07
Das kann nicht beurteilt werden. Jemand, der zu 55% Arbeitsvorgänge mit einfachen Tätigkeiten und zu 45% Arbeitsvorgänge, die eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bedürfen, auszuüben hat, wäre in E2 eingruppiert.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 05.05.2021 17:08
Herzlichen Dank an euch - das bringt schon einmal ein wenig Licht ins Dunkle - auch wenn es für mich nicht so ganz befriedigend ist...

Was ich an der Einschätzung meiner Tätigkeit noch nicht ganz verstehe ist, dass meine Kollegin und ich vor einem Jahr neue Tätigkeiten übertragen bekommen haben (die noch gar nicht Bestandteil meiner Tätigkeitsbeschreibung sind - das soll jetzt erst folgen)
Wer hat wie dir neue Tätigkeiten übertragen?
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 17:13
Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 05.05.2021 17:24
Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.
Ist er auch befugt Arbeitsverträge zu unterschreiben?
Falls nein, dann darf er nur Tätigkeiten übertragen die nicht eine Änderung der Eingruppierung zur Folge haben.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 18:23
Der Chef hat die neue Tätigkeit übertragen.
Es hat eine Einführung gegeben und dann mussten wir es übernehmen.
Ist er auch befugt Arbeitsverträge zu unterschreiben?
Falls nein, dann darf er nur Tätigkeiten übertragen die nicht eine Änderung der Eingruppierung zur Folge haben.

Das ist interessant! Nein, er ist nicht befugt Arbeitsveträge zu unterschreiben.
Heisst das denn jetzt konkret, dass er mir die Tätigkeiten vor einem Jahr nicht hätte übertragen dürfen?

Und würde es auch bedeuten, dass ich die neue Tätigkeitsbeschreibung - sollte sich die Eingruppierung tatsächlich nicht zum Positiven entwickeln - nicht unterschreiben muss und darauf bestehen kann nur den Teil meiner Arbeit auszuführen, die ich vor einem Jahr inne hatte und die auch Bestandteil meiner aktuellen Tätigkeitsbeschreibung ist?
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 05.05.2021 18:26
Aufgaben welche die Entgeltgruppe nicht berühren darf er ggf. übertragen. Bzw. dann kümmert er sich halt darum, dass die zuständige Stelle diese Tätigkeiten anweist. Eine Zustimmung von dir ist dafür nicht nötig. Nur bei Aufgaben die zu einer anderen Eingruppierung führen müsstest du zustimmen.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 19:51
Hm, ok, danke für die Info.
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...

Es bliebe bei einer künftigen Tätigkeitsbeschreibung mit gleicher Entgeltgruppe aber schon zu klären warum ein und dieselbe Tätigkeit seit etlichen Jahren von verschiedenen Personen mit einer E13 ausgeführt wurde und nun sehr viel geringer bewertet wird, oder?
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 19:57
Nein.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 20:09
Und weshalb nicht?
Ist es so willkürlich?
Die Personen haben die Tätigkeit zu 100% ausgeübt - ich nun zu mind. 50%. Die anderen 50% sind eine E9a
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 20:18
In einer E13-Tätigkeit können bis zur Hälfte Arbeitsvorgänge geringerer Wertigkeit enthalten sein, ebenso wie man eine Tätigkeit bis weniger als der Hälfte mit Arbeitsvorgängen der Wertigkeit E13 anreichern kann, ohne daß die Eingruppierung berührt wird.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 20:38
Also mit anderen Worten, es kann immer alles passend gedreht werden und ich kann gar nichts machen.
Gut zu wissen.
Da es so nicht weiter motivierend ist, werde ich mich dann nach einer neuen Stelle umsehen.

Dank euch!
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 20:50
Inwiefern müßte man was drehen? Wenn ich eine E13-Tätigkeit aus 60% E13 und 40% E9b auf zwei TB zu je 30/20 aufteile, die ansonsten E9b-Arbeitsvorgänge haben, bleibt es bei E9b, weil 30% E13 nicht genügen, um sich auf die Eingruppierung auszuwirken.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 21:06
Na ja, es scheint für die tatsächliche Tätigkeit völlig egal zu sein was in der Tätigkeitsbescheibung steht. Sie ist ja für meine Kollegin anscheinend nur für die Eingruppierung aufgesetzt worden. Die Tätigkeit, die sie tatsächlich ausübt würde geringer eingestuft werden.
Insofern hat es für mich schon den Beigeschmack von 'drehen'.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 05.05.2021 21:38
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig tariflich unbeachtlich.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 22:19
Das steht ja schon oben, ändert aber nichts daran, dass eine Tåtigkeitsbeschreibung offensichtlich willkürlich gestaltet wird.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 05.05.2021 22:23
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 06:58
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.
Das ist klug.
Eine Frage noch:
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...
Also ihr unterschreibt eine Tätigkeitsbeschreibungen, die eure gesamten neue Tätigkeiten betrifft? Dann läßt sich ja ermitteln was die EG ist.
Ich gehe aber mal davon aus, dass ihr einen Wisch vom Cheffe bekommt, wo drin steht, ab dem x.x. machen zu (zusätzlich)  A,B Tätigkeiten.
Da fragt man sich, aber ganz doof: Warum unterschreibt man das, wenn nicht andere Tätigkeiten wegfallen oder deren Zeitanteile reduziert werden.
Warum schreibt man vor Unterschrift nicht genau diese Änderungen auf und legt es vorher Cheffe zur Unterschrift vor?
Bzw. Warum nimmt man den Wisch nicht, passt damit die aktuelle vollumfängliche Tätigkeitsbeschreibungen (mit Zeitanteilen) an und geht damit zum Cheffe und sagt: "Ich war so nett und habe mal meine  Tätigkeitsbeschreibung nach Ihren Anweisungen angepasst, ich hoffe das war in ihrem Sinne."  8)
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 07:17
Warum sollte man derlei betreiben? Weder hat die Unterschrift des AN bei nicht eingruppierungsrelevanten Änderungen eine Wirkung noch bedarf es ihr. Und ein vom AN erstellter Wisch, in dem er seine Tätigkeit beschreibt oder meint, dies zu tun, ist völlig belanglos - auch dann, wenn subalternes Führungspersonal das gegenzeichnet.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 07:18
Warum sollte man derlei betreiben?
Weil es durchaus Zielführend sein kann.
Denn es sind ja leider mangelhafte Menschenwesen, die so eine Scheiß verbocken.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 08:09
Ich sehe nicht, daß im Sachverhalt irgendwas verbockt worden sei.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Resi am 06.05.2021 08:25
Trotzdem danke für eure Meinungen und Einschätzung. Ich bin jetzt ein Stück schlauer und werde mich nochmal durch einen Anwalt beraten lassen und danach meine Schlüsse ziehen.
Das ist klug.
Eine Frage noch:
Wir müssen aber komischerweise auch Tätigkeitsbeschreibungen unterschreiben, die die Entgeltgruppe nicht berühren...
Also ihr unterschreibt eine Tätigkeitsbeschreibungen, die eure gesamten neue Tätigkeiten betrifft? Dann läßt sich ja ermitteln was die EG ist.
Ich gehe aber mal davon aus, dass ihr einen Wisch vom Cheffe bekommt, wo drin steht, ab dem x.x. machen zu (zusätzlich)  A,B Tätigkeiten.
Da fragt man sich, aber ganz doof: Warum unterschreibt man das, wenn nicht andere Tätigkeiten wegfallen oder deren Zeitanteile reduziert werden.
Warum schreibt man vor Unterschrift nicht genau diese Änderungen auf und legt es vorher Cheffe zur Unterschrift vor?
Bzw. Warum nimmt man den Wisch nicht, passt damit die aktuelle vollumfängliche Tätigkeitsbeschreibungen (mit Zeitanteilen) an und geht damit zum Cheffe und sagt: "Ich war so nett und habe mal meine  Tätigkeitsbeschreibung nach Ihren Anweisungen angepasst, ich hoffe das war in ihrem Sinne."  8)

So ähnlich ist auch mein Ansatz. Ich habe gefordert, dass andere Tätigkeiten wegfallen. Es ist alles noch in der Schwebe. Ich habe bisher nur mündliche Infos dazu, dass man sich nicht darauf einlassen will. Ich habe aber auch noch keine andere Tätigkeitsbeschreibung unterschrieben. Das werde ich auch nicht machen bevor ich mir keine rechtliche Beratung eingeholt habe.
Und ich frage mich schon warum man Tätigkeitsbeschreibungen, die nicht die Entgeltgruppe berühren unterschreiben muss, wenn es am Ende doch keine Relevanz hat...
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 08:33
Muß man ja nicht. Es bleibt ohne Wirkung, egal ob man es tut oder nicht. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich, Deines Einverständnisses bedarf es in keinster Weise. Man müßte Dich nicht einmal dazu hören oder sonstwie beteiligen.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 09:42
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.

Also braucht man ja nie etwas unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem dass machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 09:48
Es bedarf keiner Entscheidung eines Gerichts, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 09:54
Es bedarf keiner Entscheidung eines Gerichts, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.
Doch, nur ein Gericht kann entscheiden ob eine Tätigkeitsänderung eingruppierungsrelevant ist.
Alles andere ist nur die unbedeutende Rechtsmeinung des AGs.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 10:28
Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 10:51
Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.
Also kann nur ein Gericht feststellen, ob eine Tätigkeitsänderung mit dem Direktionsrecht gedeckt ist.

Also braucht man das ja nie unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem das machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
(Die ja nicht mit dem Direktionsrecht gedeckt ist)

Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 11:16
Diese Feststellung ist aber für den Umstand, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich. Se tangiert lediglich den Umstand, ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts oder eine Vertragsänderung handelt. Das ist eine völlig andere Frage.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 11:21
Sie ist aber elementar für die Frage, ob jemand die vom AG angewiesenen Tätigkeiten ausüben muss.

EDIT:
Und meine Feststellung, dass dies nur ein Gericht entscheiden kann.

EDIT2:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und damit ob es sich um eine Ausübung des Direktionsrechtes handelt.

Also nur ein Gericht kann feststellen, ob eine Ausübung von irgendwas eine Ausübung des Direktionsrechtes ist, oder nicht.

EDIT3
Das tangiert in der Tat nicht das Direktionsrecht. Nur die Handlungen die ausgeübt werden dürfen.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 11:35
Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 11:46
Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.
zwar die alles entscheidende Frage für den MA.
Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt oder nicht.
Es ist für den MA völlig irrelevant, dass er stets sein Direktionsrecht ausüben kann.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 11:49
Ob das für den Mitarbeiter relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Es geht darum:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und das ist falsch.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 11:51
Muß man ja nicht. Es bleibt ohne Wirkung, egal ob man es tut oder nicht. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich, Deines Einverständnisses bedarf es in keinster Weise. Man müßte Dich nicht einmal dazu hören oder sonstwie beteiligen.
Damit ist es für den MA völlig ohne Belang, dass der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.

Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt.

Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 11:53
Ob das für den MA von Belang ist oder nicht, kann ebenso dahingestellt bleiben, ob nur ein Gericht feststellen könne, ob der AG sein Direktionsrecht ausübe, denn es geht um Deine oben zitierte Behauptung, die sich weder auf Relevanz stützt noch die Frage danach aufwirft, ob der AG sein Direktionsrecht ausübt.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 12:04

Ob das für den Mitarbeiter relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Es geht darum:
Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
Und das ist falsch.
Ja, das ist in der Formulierung falsch, weil zu unpräzise.

Korrekt wäre:
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt.

Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist, dass es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt.


Womit ja klar ist, dass nur ein Gericht feststellen kann, ob ein MA anzuhören oder sonstwie zu beteiligen ist.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 12:26
Mit ganz wenigen Ausnahmen wird ein Gericht lediglich feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 12:43
Inwieweit wäre es relevant, wie oft welches Urteil gesprochen wird.
Das berührt die Tatsache, dass nur ein Gericht feststellen kann,  ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, nicht im geringsten.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 13:55
Ich habe mich nicht dazu eingelassen, wie oft welches Urteil gesprochen wird. Es geht darum, daß die Feststellung regelmäßig nicht lauten wird, ob es sich um eine Ausübung des Direktionsrechts handelt oder ob ein MA anzuhören oder sonstwie zu beteiligen ist, sondern vielmehr ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre - und das ist ein erheblicher Unterschied.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 07.05.2021 12:16
Also bleibt es dabei, nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, wenn der AG einem AN neue Tätigkeiten übertragen hat.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 07.05.2021 12:31
Inwiefern bliebe es dabei? Sowohl Deine ursprüngliche als auch Deine nachgeschobene Auffassung war fehlerhaft.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 07.05.2021 12:36
Ist ist wie es ist:  nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG sein Direktionsrecht ausgeübt hat oder der AN anzuhören oder zu beteiligen gewesen wäre, wenn der AG einem AN neue Tätigkeiten übertragen hat.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Tiffy am 07.05.2021 19:06
Ein Gericht kann doch wohl bestenfalls feststellen, ob ein AG sein Direktionsrecht in missbräuchlicher Weise ausgeübt bzw. dabei justiziable Fehler gemacht hat. DASS er es ausübt, bedarf keiner gerichtlichen Feststellung oder Billigung, sondern ist der Funktion des AGs innewohnend.
Titel: Antw:Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 08.05.2021 07:02
Ein Gericht kann sehr wohl feststellen, daß der AG mit einer Weisung nicht sein Direktionsrecht ausgeübt hat, sondern vertragswidrig oder gesetzwidrig gehandelt hat. Letzteres wäre bspw. bei Unbilligkeit der Fall, ersteres bspw. bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Wenigstens seit 2017 führt zwar beides zur Unwirksamkeit der Weisung an sich, die weiteren Rechtsfolgen können sich aber unterscheiden. Jedenfalls ist es aber so, daß jemand, der eine Weisung erteilt, die eben nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist, nicht sein Direktionsrecht ausübt, auch wenn er sich darauf beruft - und das ist einem Feststellungsantrag uneingeschränkt zugänglich.