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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Mine80 am 18.09.2019 12:57

Titel: Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mine80 am 18.09.2019 12:57
Hallo, ich sitz auf eine nach EG 11 bewertete Stelle in der IT-Systemtechnik. Beschäftigte sind mir nicht unterstellt, daher müsste die Stelle der EG11 Fallgruppe 3 entsprechen. Da ich kein Studium hab und auch kein „sonstiger Mitarbeiter“ bin, wird mir eine EG abgezogen und ich bekomm die EG 10.

Durch die Änderung vom Teil II, Abschnitt 11 der EGO zum 01.01.2021 werden ja auch die Voraussetzungen an der Person geändert. Dazu habe ich ein paar Fragen:

Sind die Tätigkeiten der aktuellen Fassung der EG 11 FG 3 bezüglich des „Gestaltungsspielraumes“ gleich oder höherwertig als die, die ab 2021, in der EG 10 FG2 gefordert sind?

Bis 31.12.2020 - EG11 FG 3:
„…und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt“

Ab 01.01.2021 – EG 10 FG 2:
„…deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht“

Wenn das zutrifft, werde ich dann nach § 17 Absatz 4 TV-L höhergruppiert in die EG 11 oder werde ich einfach nur nicht mehr herabgruppiert? Ist das überhaupt ein rechtlicher/tariflicher Unterschied und was würde dann mit der Stufenlaufzeit passieren? Bei der Höhergruppierung würde sie ja zurückgesetzt werden. Aber bei der Unterlassung der Herabgruppierung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.09.2019 13:15
Da die Tätigkeitsmerkmale in diesem Bereich neu gefaßt werden, läßt sich aus der bisherigen Eingruppierung kaum auf die zukünftige Eingruppierung schließen, schon gar nicht anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der zufällig in zwei Tätigkeitsmerkmalen vorkommt.

Du bist nicht herabgruppiert, Du bist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach den tariflichen Regelungen ergibt. Wirst Du in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, handelt es sich um eine Höhergruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mine80 am 18.09.2019 13:43
Ah Ok. Ich hab die Vorbemerkungen auch noch mal druchgelesen. Von einer Herabgruppierung ist da ja auch nirgends die Rede. Vielen Dank für die Antwort!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.09.2019 16:02
Zur Klarstellung, bitte korrigieren:
Deine auszuübenden Tätigkeiten entsprechen der EG11, du bist aber in der EG10 eingruppiert, weil du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllst.
Sollten nach dem 1.1.2021 deine unveränderten auszuübenden Tätigkeiten der einer EG11+ (nach der neuen EGO) entsprechen, dann würdest du auf Antrag in die EG11 (oder EG12) kommen können, dies wäre dann allerdings eine Höhergruppierung (mit Stufenlaufzeitverlust etc.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mine80 am 18.09.2019 16:21
Gena, WasDennNun, die Darstellung ist richtig.
Mein Denkfehler war nur, dass ich dachte ich bin von 11 auf 10 herabgruppiert worden.

Aber ok, das mit der Stufenlaufzeit ist dann ja echt ungünstig wenn Höhergruppierungstermin fix der 01.01.2021 ist. Aber ich denke mal, dass Problem haben 2020 die Techniker wohl auch.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.09.2019 17:10
Ja und hatte die entsprechenden Menschen im TVöD VKA ebenfalls.
Da wird hier das Jammern und Gejaule wieder los gehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mine80 am 19.09.2019 07:41
Wie ist es denn da abgelaufen? Hatten die den selben Abschnitt über die IT wie wir jetzt noch oder waren das damals schon andere? Da wie Spid schon meint kann man wohl leider allein aus der dem Vergleichen der beiden Abschnitte der EGO wohl nicht erkennen wie sich das auf die eigene Stelle auswirkt bleibt nur abwarten. Trotzdem vielen Dank!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 19.09.2019 07:52
Manche haben durch die Höhergruppierung ein paar Jahre ihrer Stufenlaufzeit verloren. Angenommen man ist 3,5 Jahre in der Stufe 4 und wird kurz vor erreichen der Stufe 5 höhergruppiert. Dann geht es halt wieder von vorne los. Dann muss man halt rechnen ob die Höhergruppierung sich für einen lohnt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 19.09.2019 08:09
Richtig (meine Aussage bezog sich nicht alleinig auf IT sondern andere Bereiche im VKA):
Dadurch dass man auf Antrag eine HG erwirken kann, muss man für sich halt ausrechnen, ob es sich lohnt oder ob man es sein lässt und hofft, ggfls. später (wenn die Stufensituation besser ist) durch Änderung der auszuübenden Tätigkeiten dann "regulär" hg wird.
Dann werden einige sage: Dann stelle ich den Antrag 2023 ..... bzw. nach meinem Stufenanstieg blabla
und einige werden jammern, dass der Kollege der erst x Jahre nach einem gekommen ist, jetzt bessergestellt wird bähbäh heul

wird lustig, meine stille Hoffnung ist, dass wenigstens die ITler mehr Personen beschäftigt, die zumindest mit Excel sich es selber ausrechnen können. Wann der Break Even Point kommt (wenn es temporäre Nachteile durch den Antrag gibt.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 19.09.2019 08:13
Manche haben durch die Höhergruppierung ein paar Jahre ihrer Stufenlaufzeit verloren. Angenommen man ist 3,5 Jahre in der Stufe 4 und wird kurz vor erreichen der Stufe 5 höhergruppiert. Dann geht es halt wieder von vorne los. Dann muss man halt rechnen ob die Höhergruppierung sich für einen lohnt.

Das stimmt.
Es gab aber auch noch "schlimmere" Möglichkeiten.
Da es keine stufengleiche Höhergruppierung gab, konnte es passieren, dass man bei Höhergruppierung auf Antrag, sogar herabgestuft wurde. Selbstverständlich auch mit neu beginnender Laufzeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 19.09.2019 08:16
Manche haben durch die Höhergruppierung ein paar Jahre ihrer Stufenlaufzeit verloren. Angenommen man ist 3,5 Jahre in der Stufe 4 und wird kurz vor erreichen der Stufe 5 höhergruppiert. Dann geht es halt wieder von vorne los. Dann muss man halt rechnen ob die Höhergruppierung sich für einen lohnt.

Das stimmt.
Es gab aber auch noch "schlimmere" Möglichkeiten.
Da es keine stufengleiche Höhergruppierung gab, konnte es passieren, dass man bei Höhergruppierung auf Antrag, sogar herabgestuft wurde. Selbstverständlich auch mit neu beginnender Laufzeit.
Aber trotzdem mehr Geld: mindestens den Garantiebetrag und mindestens ein Monat lang ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 19.09.2019 08:18
Das versteh ich jetzt nicht. Wenn man 1 Jahr Zeit hat den Antrag zu stellen aber der dann Rückwirkend auf den 1.1. ist, wird dann nicht auch die Stufe zu Grunde geleget, die man am 1.1 hatte oder die in der man sich zum Zeitpunkt des Antrages befindet?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 19.09.2019 08:29
Das versteh ich jetzt nicht. Wenn man 1 Jahr Zeit hat den Antrag zu stellen aber der dann Rückwirkend auf den 1.1. ist, wird dann nicht auch die Stufe zu Grunde geleget, die man am 1.1 hatte oder die in der man sich zum Zeitpunkt des Antrages befindet?
Es kommt allein auf die Situation am 01.01. an.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 19.09.2019 08:44
Aber trotzdem mehr Geld: mindestens den Garantiebetrag und mindestens ein Monat lang ;)

Auch das stimmt!
Aber es gab MONATELANG Gejammer im VKA-Forum, obwohl man selber den Antrag gestellt hat.
Hier wird das nicht anders sein...

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 19.09.2019 09:23
Aber es gab MONATELANG Gejammer im VKA-Forum, obwohl man selber den Antrag gestellt hat.
Hier wird das nicht anders sein...
Was ja auch alles "irgendwie" nachvollziehbar ist.
Schließlich haben die Tarifparteien es 2005/2006 verbockt, indem idiotischerweise mehrere ehemalige Vergütungsgruppen des BAT sowie eine Lohngruppe aus den Arbeitertarifverträgen in die neue EG9 hineingepresst worden ist. Verbunden mit Streckungen der Stufenlaufzeiten und Deckelung der Endstufen um die unterschiedlichen Wertigkeiten der ehemaligen Vergütungs- und Lohngruppen auch in der neuen EG9 differenzieren zu können.

Diesen Hintergrund haben viele Betroffene nicht verstanden bzw. war aufgrund mangelnder Informiertheit nicht einmal bekannt.
Entsprechend groß war dann der Frust, als der Stufenaufstieg zum erwarteten Zeitpunkt ausblieb, oder es über Stufe X nicht hinausging ...
... das alte Forum war voll von solchen Fällen!

Und nun sieht sich der eine oder andere beim geradebiegen des Bockmistes von 2005/2006 durch die Tarifparteien wiederum betrogen oder benachteiligt ...

Dabei war das von Anfang an alles völlig unnötig, wenn es damals nicht den Fetisch gegeben hätte unbedingt die zig Vergütungsgruppen des BAT und die ebenfalls zig Lohngruppen der Arbeitertarifverträge in nur 15 neuen Entgeltgruppen unterbringen zu wollen (wobei selbst das damals schon Augenwischerei war, man denke an die Ü-Gruppen! Im TV-L waren es inkl. der Ü-Gruppen nie weniger als 18 Entgeltgruppen).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Snooze87 am 30.09.2019 11:12
Kann mir mal jemand mal diese Flugblatt Seite erklären?

https://wir-sind-es-wert.verdi.de/++file++5c7b81c52193fb0a4b635a3f/download/3644_49_2090_20_Flugi_TdL_it_mti_web.pdf

Ich habe aktuell die EG9b Stufe 5 und müsste Zukünftig die EG 10 Fallgruppe 2 bekommen? Richtig?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 11:20
Verdi-Flugblätter sind tariflich so unbeachtlich, wie sie meistens verwirrend und manchmal falsch sind. Da kann man auch die Sprüche auf der Klowand lesen, das Anklicken lohnt bereits nicht. Maßgeblich sind ohnehin allein die tariflichen Regelungen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 30.09.2019 14:32
Auf dem Faltblatt sieht man lediglich eine grobe Zusammenfassung der Änderungen der Entgeltordnung für IT´ler ab 2021.
Hier ist ein Link für die komplette Entgeltordnung:

 https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021.pdf

Die Änderungen für IT´ler beginnen ab Seite 129.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nichts_tun am 30.09.2019 14:37
In dem Falle hat Ver.Di aber nur die Eingruppierungsregelungen - soweit ich es überblickt habe - abgeschrieben.

Ansonsten gilt: die Eingruppierung in der IT wird sich künftig nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen richten. Bislang existieren im Abschnitt 11 der Entgeltordnugn zum TV-L fünf Unterabschnitte, die für die Eingruppierung von IT-Kräften maßgeblich waren und sind. Aufgrund der Vereinheitlichung - künftig gibt es nur einen Abschnitt, der für die Eingruppierung der IT-Kräfte heranzuziehen ist -  kann von der jetzigen Eingruppierung überhaupt nicht auf die künftige geschlussfolgert werden. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 30.09.2019 15:24
... kann von der jetzigen Eingruppierung überhaupt nicht auf die künftige geschlussfolgert werden.

Klar, aber gibt es gar keine Anhaltspunkte? Wie war das denn damals bei der VKA? Hatten die damals eine vergleichbare EGO wie wir jetzt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 15:29
Anhaltspunkte genügen nur für einen groben, drei bis vier Entgeltgruppen umfassenden Bereich - und damit ist niemandem geholfen.

Auch völlig anders.

Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nichts_tun am 30.09.2019 16:20

Auch völlig anders.


Klare Aussage.  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 30.09.2019 16:20
öhm... die neue TVL-Regelung ab ´21 entspricht der der VKA... oder überlese ich da was ? 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 16:35
Das ist zutreffend. Danach war aber nicht gefragt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 01.10.2019 11:54
Kann mir mal jemand mal diese Flugblatt Seite erklären?

https://wir-sind-es-wert.verdi.de/++file++5c7b81c52193fb0a4b635a3f/download/3644_49_2090_20_Flugi_TdL_it_mti_web.pdf

Ich habe aktuell die EG9b Stufe 5 und müsste Zukünftig die EG 10 Fallgruppe 2 bekommen? Richtig?
Anhand welcher Aussage aus dem Schreiben leitest du ab, dass du hochgruppiert wirst?

Ich bin zur Zeit in der Entgeltgruppe 8 um in die 9a hochgruppiert zu werden, sind zusätzliche Fachkenntnisse 
erforderlich.
Was sind jetzt zusätzliche Fachkenntnisse? Laut dem Duden: Zusätzliche Kenntnisse liegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn sie im Sinne des Adjektivs „zusätzlich“ zu etwas bereits Vorhandenem, Gegebenem
ergänzend, erweiternd hinzukommt. Ist es eine qualifizierte Weiterbildung oder reicht es schon aus, die bloße Einarbeitung in eine konkrete beruflich Tätigkeit?

Fragen über Fragen, ich weiß nicht so recht ob die "Verbesserungen für die IT" auf irgendeine weise sich auf mich auswirken werden.





Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 01.10.2019 13:44
Er hat vermutlich einige Sachen durcheinandergewirbelt und gedacht, dass sich der Text unter 10/2 auf seine aktuelle Eingruppierung bezieht.

Meines Wissnes nach sind Fachkenntnisse die Kenntnisse die während einer Ausbildung vermittel werden. Zusätzliche Fachkenntnisse sind also Kenntnisse die über deren einer Ausbildung hinausgehen. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.10.2019 14:01
"Zusätzliche Fachkenntnisse" ist zunächst mal ein Heraushebungsmerkmal. Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen ist schrittweise aufbauend auf die Ausgangsentgeltgruppe, hier E6, zu prüfen. Diese hat zwei Fallgruppen. Fg. 2 ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite. Die Prüfungen zu E7 und E8 sind unabhängig von Fachkenntnisse, sie heben sich durch die Selbständigkeit der Aufgabenerledigung heraus. Bei E7 bedarf es Tätigkeiten, die über das reine Abarbeiten von vorgegebenen Abalufdiagrammen/-schemata hinausgeht. E8 bedarf des IT-Äquivalenz der selbständigen Leistungen des allg. Teils. E9a bedarf hingegen wieder einer Prüfung hinsichtlich der für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse. Eine bloße Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse in der Breite ist - im Gegensatz zur EGO Bund - nicht hinreichend, weil im TV-L die IT-Tätigkeitsmerkmale der EGO VKA übernommen wurden, bei denen es E6 Fg. 2 gibt. Diese bloße Steigerung der Fachkenntnisse in der Breite wäre dann lediglich die Erfüllung des Merkmals der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse der E6. Es muß also entweder eine noch darüber hinausgehende Verbreiterung der benötigten Fachkenntnisse geben oder eine Steigerung in der Tiefe der benötigten Fachkentnnisse.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 10:09
denkbar: Eine Aufgabe erfordert detaillierte Kern-Kenntnisse sowohl von FI-SI als auch von FI-AP... also die Ein-Mann-IT-Abteilung in kleinen Bereichen ohne Support durch größere Einheiten. Oder höhere SAP-Zertifikate... oder andere, nicht in den Ausbildungen vorhandene Kenntnisse (z.B. Tarifrecht oder Haushaltsrecht) 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 10:19
denkbar: Eine Aufgabe erfordert detaillierte Kern-Kenntnisse sowohl von FI-SI als auch von FI-AP...

Das wäre dann ein Beispiel für gründliche, vielseitige Fachkenntnisse.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 10:39
Die sehe ich schon als gegeben an, wenn mehrere Arbeitsfelder innerhalb eines der beiden Berufe nötig sind. Ansonsten würde die Rechtsprechung in Verwaltungsberufen ja fast nie "vielseitige" anerkennen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 10:51
Du hast aber nur zwei Spezialisierungen des selben Ausbildungsberufs nach ITKTAusbV genannt, keine unterschiedlichen Berufe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 10:55
Zieh dir nicht den Zorn der IT-Leute zu. Den Fehler habe ich in der Praxis auch schon gemacht. Es sind zwei Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten. Ist wie Bautechniker Hochbau/Tiefbau. ;-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 10:57
Es ist kein Fehler. Rechtlich ist es so, wie ich es dargelegt habe - und nur das zählt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 11:13
Nein. Ausweislich des "Verzeichnisses für anerkannte Ausbildungsberufe" haben sie unterschiedliche Gattungsnummern.

43412 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Anwendungsentwicklung
43102 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Systemintegration

= separate "Berufe" im Tarifsinn

Oder würdest du Tierwirte auch so behandeln ?

11232 17.05.2005  Tierwirt/ Tierwirtin - Fachrichtung Imkerei
11212 17.05.2005  Tierwirt/ Tierwirtin - Fachrichtung Rinderhaltung
11222 17.05.2005  Tierwirt/ Tierwirtin - Fachrichtung Geflügelhaltung
11212 17.05.2005  Tierwirt/ Tierwirtin - Fachrichtung Schäferei
11212 17.05.2005  Tierwirt/ Tierwirtin - Fachrichtung Schweinehaltung

Dann wünsche ich den Bienen viel Spaß mit dem Schäfer....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 11:21
Ich konkretisiere: https://www.bibb.de/tools/berufesuche/index.php/regulation/76989u87.pdf

Dort im Abschnitt FI: die Ausbildungsinhalte unterscheiden sich in § 10 Absatz 2 bzw. 4 (Nr. 8 bis 10.4). Sofern diese Tätigkeitsfelder wechselseitig im Aufgabenfeld sind, sind sie für EG 9a einschlägig. Natürlich sind sie auch "vielseitig", aber das sollte auch innerhalb der Fachrichtung bereits darstellbar sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 11:30
Die unterschiedlichen Gattungsnummern sind unbeachtlich - und zwar erst recht tariflich. Vorbemerkung Nr. 12 EGO lautet "Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel-tenden Ausbildungsberufe." Anerkannte Ausbilungsberufe nach BBiG sind jene, für die eine Ausbildungsordnung erlassen wurde. Die Ausbildungsordnung für den Fachinformatiker ist die ITKTAusbV. In jener gibt es den Ausbildungsberuf Fachinformatiker. Es gibt ihn in mehreren Fachrichtungen, es handelt sich jedoch um den selben Ausbildungsberuf, siehe Dritter Teil der ITKTAusbV. Mithin trägt Deine Argumentation unterschiedlicher Ausbildungsberufe in Ermangelung derselben nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 11:38
Da sind wir wieder bei unserem Grundproblem. Ich suche Lösungen im bestehenden Kontext, mit denen alle leben können und du zeigst auf die (unvermeidlichen) Lücken und löst nix. Auslegung gehört aber zum Handwerk. ;)

Ich denke, wenn man meinem Weg folgt, wird es keine Klagen geben und die Regeln werden auch nicht über Gebühr gedehnt. Ich verweise nochmals auf das Tierwärterproblem und darüber hinaus auf die objektive Unzumutbarkeit (§ 106 GewO) der Übertragung von Aufgaben aus der oben zitierten Ausbildungsordnung Ziffern 8-10.4 aus der jeweils anderen Fachrichtung. Bin gespannt, ob das BAG sich mal damit befassen wird und dann auch noch ein sinnvoller Spruch dabei rauskommt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 11:50
Es geht ja überhaupt nicht um die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit. Mithin ist deren Zumutbarkeit unbeachtlich. Es geht darum, ob "zusätzliche Fachkenntnisse", die über die "gründlichen, vielseitigen Fachkentnnisse" hinausgehen, vorliegen, wenn Kenntnisse aus beiden Fachrichtungen des Fachinformatikers gefordert sind. Du hast argumentiert, es handele sich um solche "zusätzliche Fachkenntnisse", weil es sich um Fachkenntnisse aus zwei Ausbildungsberufen handele. Du sähest "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" schon als gegeben an, wenn mehrere Arbeitsfelder innerhalb eines der beiden Berufe nötig seien, da ansonsten die Rechtsprechung in Verwaltungsberufen ja fast nie "vielseitige" anerkennen würde. Ich habe dargelegt, daß es sich rechtlich - und darauf kommt es allein an - nur um einen Ausbildungsberuf handelt und Deine Argumentation somit nicht trägt. Es handelt sich vielmehr um mehrere Arbeitsfelder aus dem selben Ausbildungsberuf - was Du selbst bereits dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" zugeordnet hast. Für die "zusätzlichen Fachkenntnisse" braucht es mithin Kenntnisse, die über diese hinausgehen. Es bedarf einer weiteren Erweiterung der benötigten Fachkenntnisse in der Tiefe oder der Breite.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 02.10.2019 12:04
Ok, was ist aber in Stellenanzeigen?

Laut Stellenanzeige wird ein Fachinformatiker / Systemintegration gefordert.

Bewerben tut sich ein Fachinformatiker / Anwendungsentwicklung der sich im Laufe der Zeit die Kenntnisse der Systemintegration angeeignet hat.

Darf er genommen werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 12:06
Der TV-L trifft zur Stellenbesetzung keine Regelung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 02.10.2019 12:10
@Spid: Habe ich alles verstanden. Den letzten Schluss sehe ich aber eben so, dass es genügt, wenn die Aufgaben aus der jeweils anderen Fachrichtung enthalten sind. Kreis geschlossen. Wir können aufhören. Einigen wir uns auf teure und zeitaufwändige SAP-Zertifikate ?!  :D 

@lowsounder: Das ist ein gaaaanz anderes Problem. Wenn es als harte (Muss) Anforderung formuliert ist, dann kann er nur genommen werden, wenn kein FI AE geeignet ist. "Best of the Rest". Wobei der Personalrat dann auch  Aufhebung und Neuausschreibung anstreben könnte, weil ja vielleicht noch mehr und bessere rumlaufen, die sich wegen der harten Kriterien nicht beworben haben.

Spid und ich argumentieren dagegen um die Bewertung der Stelle an sich (obwohl das auch unsauber ist, weil der Tarifvertrag keine Stellen bewertet, sondern Beschäftigte eingruppiert).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 02.10.2019 12:12
Ich weiß das es nichts damit zu tun hat. Es würde mich aber im Sinne des gesamten Kontextes interessieren und wollte nicht extra einen neuen Threat in einen komplett anderen Forum eröffnen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2019 12:21
@Wastelandwarrior: Bei mir war es erst der erste Schritt, nämlich Deine Argumentation mit den zwei Ausbildungsberufen im Hinblick auf die festgestellten gvFK bei Verwaltungsberufen zu entkräften. Tatsächlich geht es im zweiten Schritt dann um die Reichweite des unbestimmten Rechtsbegriffes der gvFK. Diese sind durch Rechtsprechung eben auch festgestellt worden, wenn tatsächlich Kenntnisse aus zwei oder mehr Ausbildungsberufen erforderlich waren - was ja auch nicht allzu selten der Fall ist. Es kann sich bei den zusFK also nur um solche handeln, die regelmäßig eben nicht in einer Berufsausbildung vermittelt werden, da es sich ansonsten eben nur um gvFK handelte. Das können tatsächlich eben die zahlreichen kommerziellen Zertifikate sein - was ja auch systematisch Sinn macht: Berufsausbildung (gFK-gvFK) - Zertifikate (zusFK) - Studium (guFK). Man braucht sie ja nicht erworben zu haben, es genügt ja, wenn die zertifizierten Inhalte als Fachkenntnisse für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind.

@lowsounder: Wenn explizit als unabdingbare Voraussetzung ein FI einer speziellen Fachrichtung in einer Ausschreibung eines AG im öD gefordert wäre, dürfte jemand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nicht berücksichtigt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Matzki am 02.10.2019 22:51
Spielt für das Bejahen des Merkmals der zusätzlichen Fachkenntnisse eigentlich die zeitliche Komponente irgendeine Rolle, sprich für wieviel % an der auszuübenen Gesamttätigkeit bzw. der Arbeitsvorgänge die zusätzlichen Fachkenntnisse erforderlich sind?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.10.2019 08:03
Sie müssen in Arbeitsvorgängen erforderlich sein, die zeitlich insgesamt mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmachen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.10.2019 09:19
Da sind wir wieder bei unserem Grundproblem. Ich suche Lösungen im bestehenden Kontext, mit denen alle leben können und du zeigst auf die (unvermeidlichen) Lücken und löst nix. Auslegung gehört aber zum Handwerk. ;)
Wäre es nicht da angebracht, dass TdL und Gewerkschaften in Protokollnotizen oder entsprechenden anderen Textergänzungen klar stellen, ob die Tarifparteien

43412 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Anwendungsentwicklung
43102 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Systemintegration

als zwei Ausbildungsberufe im Tarifsinn ansehen (wollen) ?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Matzki am 03.10.2019 09:27
Das wäre schon aus dem Grund wünschenswert, da ab dem 01.08.2020 Fachinformatiker in vier unterschiedlichen Fachrichtungen ausgebildet werden, neben Anwendungsentwicklung und Systemintegration, gibt es zukünftig auch Daten- und Prozessanalyse sowie digitale Vernetzung. Alle vier Fachrichtungen erhalten zudem neue Rahmenlehrpläne.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.10.2019 09:27
Welche Auswirkungen sollte das haben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nichts_tun am 03.10.2019 14:51
Das wäre schon aus dem Grund wünschenswert, da ab dem 01.08.2020 Fachinformatiker in vier unterschiedlichen Fachrichtungen ausgebildet werden, neben Anwendungsentwicklung und Systemintegration, gibt es zukünftig auch Daten- und Prozessanalyse sowie digitale Vernetzung. Alle vier Fachrichtungen erhalten zudem neue Rahmenlehrpläne.

Verwaltungsfachangestellte werden seit Jahrzehnten in mindestens vier Fachrichtungen ausgebildet (Bund-, Land-, Kommunal- und Kirchenverwaltung). Und da müssen die TVP auch nicht klarstellen, dass dies "unterschiedliche" Ausbildungsberufe sind. Zur Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "zusätzliche Fachkenntnisse" wurde ja bereits erschöpfend dargelegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.10.2019 17:47
Frage:
Für die Ermittelung von Tätigkeiten die "zusätzlichen Fachkenntnisse" beinhalten?
Reicht es, wenn die Tätigkeiten Inhalte benötigt, die man in seinem Ausbildungsberuf nicht erlangt hat?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.10.2019 17:52
Wie meinen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.10.2019 18:01
Sind AV die Tätigkeiten beinhalten, die nicht Teil des gelernten Ausbildungsberufes sind, zusätzliche Fachkenntnis?
oder müssen die aus einem Spektrum kommen, der überhaupt nicht in einer Ausbildung gelehrt werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.10.2019 18:18
Tatsächlich geht es im zweiten Schritt dann um die Reichweite des unbestimmten Rechtsbegriffes der gvFK. Diese sind durch Rechtsprechung eben auch festgestellt worden, wenn tatsächlich Kenntnisse aus zwei oder mehr Ausbildungsberufen erforderlich waren - was ja auch nicht allzu selten der Fall ist. Es kann sich bei den zusFK also nur um solche handeln, die regelmäßig eben nicht in einer Berufsausbildung vermittelt werden, da es sich ansonsten eben nur um gvFK handelte. Das können tatsächlich eben die zahlreichen kommerziellen Zertifikate sein - was ja auch systematisch Sinn macht: Berufsausbildung (gFK-gvFK) - Zertifikate (zusFK) - Studium (guFK). Man braucht sie ja nicht erworben zu haben, es genügt ja, wenn die zertifizierten Inhalte als Fachkenntnisse für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 19.10.2019 22:39
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nichts_tun am 19.10.2019 23:03
Kommt darauf an, welcher Abschnitt der jetzigen EGO zum TV-L betroffen ist. Allerdings ist es, ähnlich wie damals beim Bund und den Kommunen so, dass verschiedene Abschnitte der EGO künftigen in einem einzigen Abschnitt kumulieren. Daher sind valide Aussagen mit gebotender Vorsicht zu betrachten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.10.2019 08:50
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?
Da es auf die auszuübenden Tätigkeiten ankommt und die Aufspaltung in unterschiedlichen Bereichen in der alten EGO einer anderen Systematik folgt, als die neue EGO würde ich pauschal sagen:
Man kann nichts ableiten aus seiner alten EG und FG. Selbst man eine Bewertung seiner AV hat, muss diese ggfls. neu betrachtet werden.

Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..

oder bei den Programmierern:
Zitat
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
die müssen ja zukünftig zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 als Heraushebung haben. (der für die EG10 notwendige Gestaltungsspielraum den kann man wohl als gegeben ansehen)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 20.10.2019 22:37
Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..
Zitat

Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.10.2019 22:44
Was soll uns dieses Vollzitat ohne weitere Angaben oder Aussage nun mitteilen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2019 06:51
ACHTUNG Zitationsänderungen von meiner einer.

Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..
Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?
Ja, wenn die AVs dergestalt sind, dass sie eine Höhergruppierung rechtfertigen.
Denn: können kann ja vieles.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 21.10.2019 08:27
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?

Du hast da glaub ich was durcheinander gebracht. Ganz ganz simpel erklärt:

E12 FG1: EG 11 FG2 + 1/3 besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt

E12 FG2: EG 11 FG2 + min. 50% besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt (wichtig für EG 13)

E12 FG3: EG 10 + Leiter IT mit 2 Mitarbeiter EG 11 oder 3 Mitarbeiter EG 10

Die Vorraussetzungen für EG 11 FG 2: EG 10 + min. 50% besondere herrausgehobenene Leistungen aus der Entgeltgruppe 10.

Die EG 11 Fallgruppe 3 wird gar nicht erwähnt, weil es sie ab 2021 gar nicht gibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2019 08:32
Möglicherweise unterliegt @Antiker dem Irrtum, es gebe einen inneren Zusammenhang zwischen den alten und neuen Tätigkeitsmerkmalen oder gar, daß die Bezugnahme auf Entgeltgruppen/Fallgruppen in den neuen Tätigkeitsmerkmalen jenen Entgeltgruppen/Fallgruppen der jetzigen Tätigkeitsmerkmale gelte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2019 08:40
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?
Du hast da glaub ich was durcheinander gebracht. Ganz ganz simpel erklärt:
Schön wie du die neue EGO für IT aufgelistet hast. Aber was hilft es?

Es scheint eher der Irrtum zu herrschen, dass man aus seiner alten EG/Fg irgendeinen Rückschluss auf seine neue EG/Fg ziehen kann.
Zitat
Die EG 11 Fallgruppe 3 wird gar nicht erwähnt, weil es sie ab 2021 gar nicht gibt.
Genau und niemand ist ab 2021 in EG11 Fg3, sondern woanders (was man prüfen sollte, weil man ja in einer EG12+ sein könnte). Man wird bis 2020 in der EG11 Fg3 gewesen sein, ist es dann aber nicht mehr. Erhält aber weiterhin das EG11 Entgelt.

So habe ich zumindest es verstanden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 21.10.2019 20:35

Es scheint eher der Irrtum zu herrschen, dass man aus seiner alten EG/Fg irgendeinen Rückschluss auf seine neue EG/Fg ziehen kann.
Zitat
Die EG 11 Fallgruppe 3 wird gar nicht erwähnt, weil es sie ab 2021 gar nicht gibt.
Genau und niemand ist ab 2021 in EG11 Fg3, sondern woanders (was man prüfen sollte, weil man ja in einer EG12+ sein könnte). Man wird bis 2020 in der EG11 Fg3 gewesen sein, ist es dann aber nicht mehr. Erhält aber weiterhin das EG11 Entgelt.

So habe ich zumindest es verstanden.

Ja, habe das mit den neuen (bzw. wegfallenden) Fallgruppen ganz vergessen. Mein Fehler. Jetzt herrscht aber wieder Klarheit. Dann bleibt ja doch die positive Quintessenz, dass es in vielen (oder allermeisten) Fällen nach Antrag ab 2021 eine Entgeltgruppe nach oben gehen wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.10.2019 06:24
Insbesondere sehe ich Verbesserungen bzw. "Aufstiegs"potential für die nicht studierten ITler.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 22.10.2019 18:44
Ja, habe das mit den neuen (bzw. wegfallenden) Fallgruppen ganz vergessen. Mein Fehler. Jetzt herrscht aber wieder Klarheit. Dann bleibt ja doch die positive Quintessenz, dass es in vielen (oder allermeisten) Fällen nach Antrag ab 2021 eine Entgeltgruppe nach oben gehen wird.

Ich habe das Ganze mal durchgerechnet und es lohnt sich für mich nicht wirklich:

Ausgangslage:
aktuell E11/4
ab 03/2021: E11/5

D.h. wenn ich ab 01/2020 von E11 nach E12 höhergruppiert werden würde, käme ich laut Tarifregelungen in E12/3 und die Stufenlaufzeit beginnt wieder von vorn. Trotz des Garantiebetrages in Höhe von 180 €, der mir zumindest im Jahre 2020 ein höheres Entgelt bescheren würde, bräuchte ich dennoch 17 !!!! Jahre, damit sich diese Höhergruppierung finanziell bemerkbar macht. Oder anders ausgedrückt: nach ungefähr 17 Jahren wäre ich dann bei +/- 0.

Einfach nur WOW!

Vielen Dank an ALLE die eine stufengleiche Höhergruppierung bei den letzten Tarifverhandlungen verwehrt haben...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.10.2019 19:10
Niemand zwingt Dich, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.10.2019 07:00
Ja, habe das mit den neuen (bzw. wegfallenden) Fallgruppen ganz vergessen. Mein Fehler. Jetzt herrscht aber wieder Klarheit. Dann bleibt ja doch die positive Quintessenz, dass es in vielen (oder allermeisten) Fällen nach Antrag ab 2021 eine Entgeltgruppe nach oben gehen wird.

Ich habe das Ganze mal durchgerechnet und es lohnt sich für mich nicht wirklich:

Ausgangslage:
aktuell E11/4
ab 03/2021: E11/5

D.h. wenn ich ab 01/2020 von E11 nach E12 höhergruppiert werden würde, käme ich laut Tarifregelungen in E12/3 und die Stufenlaufzeit beginnt wieder von vorn. Trotz des Garantiebetrages in Höhe von 180 €, der mir zumindest im Jahre 2020 ein höheres Entgelt bescheren würde, bräuchte ich dennoch 17 !!!! Jahre, damit sich diese Höhergruppierung finanziell bemerkbar macht. Oder anders ausgedrückt: nach ungefähr 17 Jahren wäre ich dann bei +/- 0.

Einfach nur WOW!

Vielen Dank an ALLE die eine stufengleiche Höhergruppierung bei den letzten Tarifverhandlungen verwehrt haben...
Eben drum wird man ja auch nicht automatisch HG.

Mein Tipp: Warte ab bis du in der höhere Stufe bist und such dir einen ein Job mit geänderter Tätigkeit die dann zur HG führt, dann lohnt es sich für dich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2019 07:18
Oder trage Sorge für eine minimale Änderung Deiner auszuübenden Tätigkeit nach dem 28.02.2021. Es genügt eine minimale Verschiebung von Zeitanteilen. Der Bestandsschutz gilt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amiga am 23.10.2019 08:10
Oder trage Sorge für eine minimale Änderung Deiner auszuübenden Tätigkeit nach dem 28.02.2021. Es genügt eine minimale Verschiebung von Zeitanteilen. Der Bestandsschutz gilt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Von welchem Bestandsschutz redest du hier? Es ändert sich dann hypothetisch seine Stellenbeschreibung. Aber warum hilft ihm das dann bei der Höhergruppierung und den Laufzeiten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.10.2019 08:25
Der Bestandsschutz aus §29d Abs. 1 TVÜ-L i.V.m.  §29f Abs. 1 TVÜ-L greiff nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Ändert sich diese, ist der TB nach §12 TV-L entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar zum Zeitpunkt der Tätigkeitsänderung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.10.2019 15:01
Oder trage Sorge für eine minimale Änderung Deiner auszuübenden Tätigkeit nach dem 28.02.2021. Es genügt eine minimale Verschiebung von Zeitanteilen. Der Bestandsschutz gilt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Von welchem Bestandsschutz redest du hier? Es ändert sich dann hypothetisch seine Stellenbeschreibung. Aber warum hilft ihm das dann bei der Höhergruppierung und den Laufzeiten?

Wie Spid ausführte: Wenn jemand in der E11 ist und nach der neuen Tätigkeiten der E12 wie oben geschildert aber eine HG (auf Antrag, wg neue EGO) sich nicht lohnt, dann wartet man ab und erzeugt zu einem besseren Zeitpunkt ein Tätigkeitsänderung, die dann zur HG führt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amiga am 23.10.2019 16:02
OK, danke ihr zwei. Das wirft für mich ein neues Licht auf die Sache, da ich das noch nicht wusste.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 05.11.2019 08:40
Eine blode Frage.

Könnte ich schon dieses/nächstes Jahr den Antrag für die Höhergruppierung in 2021 stellen oder müsste dies frühesten erst zum 01.01.2021 möglich sein?

Dankeim Voraus für Rückmeldungen diesbezüglich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.11.2019 08:47
Ich denke nicht, daß TB in der IT überhaupt einen Antrag nach §29f TVÜ-L stellen können.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 05.11.2019 09:49
Nunja, laut §29f TVÜ-L kann man den Antrag BIS 31.12.2021 stellen. Es steht jedoch nicht da ab wann das möglich ist. Also aus meiner Sicht ab den Tag der Gültigkeit des TVÜ-L.

Ich gehe aber davon aus, dass noch niemand sich Gedanken über die Stelle gemacht hat und in welcher EG sie landen wird. Im dümmsten Fall stellst du einen Antrag auf Höhergruppierung und die Stelle bleibt so wie sie ist.

@Spid
Wie kommst du darauf?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: sigma5345 am 05.11.2019 09:56
Da der Teil der EGO erst zum 01.01.21 gültig wird macht es doch vorher keinen Sinn ...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.11.2019 09:59
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29  Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 05.11.2019 10:06
@Spid
... und da sich für IT´ler zum 01.01.2020 keine verbesserungen ergeben (sondern zum 01.01.2021). Sind sie nicht berechtigt einen Antrag zu stellen. Verstehe... das wird ja dann lustig...

Außerdem ziehe ich meine Aussage zurück.

in §29f TVÜ-L (1) b steht: "der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück".

Damit etwas zurück wirken kann, muss der Zeitpunkt ja schon überschritten sein zu dem etwas zurück wirken soll..
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.11.2019 10:11
Der Antrag wirkt ja auch nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021 ruhte, auf den 01.01.2021 zurück. Ansonsten wirkt der Antrag auf den 01.01.2020 zurück.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 05.11.2019 10:19
Oh je. Warum dürfen die Verfasser eigentlich den ganzen Tag Drogen nehmen?  ::)

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 05.11.2019 11:07
Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.
Ach je, die nächste übersehene Heißnadelstrickerei der Tarifparteien ...
... kann im Rahmen der Tarifpflege behoben werden ... ist ja noch Zeit  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.11.2019 11:13
Reine Faulheit. Mit ein par Klicks mehr hätte man einfach §29d als §29f kopiert und erst 2020 durch 2021, dann 2019 durch 2020 ersetzt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 05.11.2019 15:05
Mich betrifft das zwar auch, aber ich ich bekomme dermaßen Kopfschmerzen wenn ich diese Tarifvetragstexte lese, das ich nach dem zweiten Satz lieber dem Äffchen mit den Schellen in meinem Kopf zuhöre.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amiga am 05.11.2019 20:22
Der Antrag wirkt ja auch nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021 ruhte, auf den 01.01.2021 zurück. Ansonsten wirkt der Antrag auf den 01.01.2020 zurück.

Der ganze Laden ist doch echt ein Saustall. Bei mir ergeben sich evtl. Änderungen bzgl. meiner Anstellung. Ich wechsle innerhalb des Bereichs des TV-L von AG A zu AG B. Wenn ich den Vertrag richtig lese, gilt die Überleitung nur für bestehende bzw. ruhende Arbeitsverhältnisse. Wenn ich mich zum 01.01.2020 anstellen lasse auf eine Stelle nach E11, brauche ich 2021 ja gar nicht erst zu versuchen, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, weil der TV das gar nicht hergibt. Die Maßstäbe für die Bewertung stammen aber noch aus 2019.

Bitte sagt mir, dass ich hier einem Irrtum unterliege.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amiga am 05.11.2019 21:25
Das ist nicht sauber formuliert und könnte zu Verwirrungen führen. Ich meine, dass ich zum 31.12.2019 evtl. noch beim AG A angestellt bin und erst zum 01.01.2020 zu AG B wechsle. Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.

Was sagt denn eigentlich Claudia Roth dazu?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 06.11.2019 07:25
Das ist nicht sauber formuliert und könnte zu Verwirrungen führen. Ich meine, dass ich zum 31.12.2019 evtl. noch beim AG A angestellt bin und erst zum 01.01.2020 zu AG B wechsle. Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Endlich mal ein neues Phänomen: Neben der "Höhergruppierung zur Unzeit" kommt jetzt noch der "Arbeitgeberwechsel zur Unzeit" hinzu  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 07:37
Naja, den Tarifvertragsparteien sei Dank, es gibt ja auch ohne AG-Wechsel keine Antragsmöglichkeit...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 06.11.2019 07:48
Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Um zur Auflösung zu kommen:
Wenn du im Jahr 2020 den AG wechselst, kommen Überleitungsregelungen nicht zum tragen, da du ja neu Eingestellt wirst. Im Jahr 2020 bist du entsprechend den dann gültigen Regelungen der Entgeltordnung eingruppiert, im Jahr 2021 ebenfalls. D.h. eine sich aus den zum 01.01.2021 wirksam werdenden Änderungen im Abschnitt IT ergebende höhere Eingruppierung kommt ganz ohne Antrag zur Anwendung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 08:00
Genau. Denn es läuft nicht nur die Regelung zur Antragsmöglichkeit leer, sondern auch die Regelungen zur Besitzstandswahrung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Django79 am 06.11.2019 12:10
Was mich in diesem Zusammenhang interessiert ist, in wieweit für eine etwaige Überleitung Tätitkeiten aus einer ggf. vor vielen Jahren stattgefundenen Stellenbewertung maßgebend sind oder ob zuständige Fachabteilungen angehalten sind, aktualisierte Bewertungen in diesem Zuge vorzunehmen. Ist es ansonsten ratsam eine aktualisierte Stellenbewertung vorher zu beantragen oder im Nachgang?

liebe Grüße
Django




Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Um zur Auflösung zu kommen:
Wenn du im Jahr 2020 den AG wechselst, kommen Überleitungsregelungen nicht zum tragen, da du ja neu Eingestellt wirst. Im Jahr 2020 bist du entsprechend den dann gültigen Regelungen der Entgeltordnung eingruppiert, im Jahr 2021 ebenfalls. D.h. eine sich aus den zum 01.01.2021 wirksam werdenden Änderungen im Abschnitt IT ergebende höhere Eingruppierung kommt ganz ohne Antrag zur Anwendung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 12:16
Die Rechtsmeinung des AG, die in einer Stellenbewertung zum Ausdruck kommt, berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Ob man eine solche beantragt oder einen Döner bestellt, hat dahingehend den gleichen Effekt - ein Döner macht aber wenigstens satt, eine Stellenbewertung ist einfach nur ein Schriftstück ohne Wert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Django79 am 06.11.2019 12:55
Aktuell bin ich aber nach erfolgter Stellenbewertung seitens meines Arbeitgebers (anno 2012) "korrekt" eingruppiert, wenngleich sich aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen entscheidende Änderungen meiner Aufgaben bis zum heutigen Tage ergeben haben. Wie würde die Überleitung anhand einer neuen Enteltordnung ab 2021 in einem solchen Fall aussehen bzw. vonstatten gehen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 13:01
TB sind stets korrekt eingruppiert. Es kann qua definitionem keine falsche Eingruppierung geben. Mithin bist Du nun korrekt eingruppiert und wirst es auch nach Inkrafttreten der Änderungen sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amiga am 06.11.2019 19:32
@TV-Ler und @Spid: Dankeschön. Ihr habt mir sehr geholfen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 07.11.2019 07:46
Ich glaub Django meint, wie (und eventuell wann) der AG vorgeht. Ob er selbstständig prüft ob sich durch die geänderte EGO Änderungen der EG ergeben und dann den AN darauf hinweist, dass der AN einen Antrag zur Höhergruppierung stellen kann.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 07:57
Wir haben dich schon festgestellt, daß es im Bereich IT weder Bestandsschutz noch Antrag auf Höhergruppierung gibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 07.11.2019 08:03
 ;D Natürlich.
Aber stellen wir uns ein Paralleluniversum (oder eine wahnwitzige Zukunft) vor, in dem der TVÜ-L nicht so geschrieben ist wie er es jetzt ist, sondern dass klar geregelt ist, dass eine Höhergruppierung auf Antrag möglich ist ab 2021.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 08:12
Warum sollten wir Regelungen annehmen, die die Tarifparteien nicht getroffen haben? Und vor allem: wie wollen wir antizipieren, welche Regelungen die Tarifparteien vielleicht hätten treffen wollen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 07.11.2019 08:18
Und vor allem: wie wollen wir antizipieren, welche Regelungen die Tarifparteien vielleicht hätten treffen wollen?
Hmm, wer kann uns aus diesem Ödland der Unkenntnis befreien?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.11.2019 08:18
Jeder IT sollte sich anschauen, was seine auszuübednen Tätigkeiten und was sein ausgeübten tätigkeiten sind, wenn seine ausgeübten Tätigkeiten jetzt oder in Zukunft eine HG bedeuten, dann sollte er dafür sorgen, dass die ausgeübten Tätigkeiten zu auszuübende werden, oder sie rechtzeitig nicht mehr machen, damit der Ag sie überträgt.

Stellenbewertungen können einen da evtl. ein Anhaltspunkt sein, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 07.11.2019 08:24
@Spid
Warum? Na um eine theoretische Frage zu beantworten.
Bei dem "Was" gehen wir nach dem Prinzip der Parsimonie vor: § 29f soll genau wie § 29d sein, nur mit einem um ein Jahr verschobenen Zeitraum.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 10:12
Ihr müsst viel entspannter werden... das ist nicht der Koran. Bei dem offensichtlichen Fehler, keine Maßgaben für § 29d Absatz 1 TVÜ-Länder geregelt zu haben, handelt es sich eben um einen solchen und der ist im Wege der Auslegung für Zweit-Semester Bachelor-Studierende vernünftig anwendbar.  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 10:27
btw. jeder der so einen Fehler alleine findet, kann sich ja als Lektor melden und die Schlaumeier-Brille tragen. Sowohl bei den beteiligten Gewerkschaften als auch bei den Arbeitgebern sind die Stellen offensichtlich unbesetz (oder fehlbesetzt).  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 11:18
Das kann eben nicht im Wege der Auslegung geheilt werden - das wird auch der Bachelorstudent im 2. Semester so sehen, sofern er etwas studiert, was ihm die dafür notwendige Kompetenz vermittelt. Es besteht keine Regelungslücke, mithin gibt es nichts zu schließen. Der Sachverhalt ist durch die Tarifvertragsparteien so geregelt worden, daß kein Bestandsschutz für IT-Beschäftigte besteht, mithin die Änderungen der EGO unmittelbar auch auf Bestandsbeschäftigte mit unverändert auszuübender Tätigkeit wirken, ohne daß ein Antrag erforderlich wäre oder die Möglichkeit bestünde, einen solchen zu stellen. Ob sie zu doof waren, ist dabei unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben schließlich schon eine Menge Mist beschlossen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 11:26
Da irrst du. Die Regelung wäre dann überflüssig (weil § 12 TV-L auch so unmittelbar gelten würde). Also sollte "etwas" anderes geregelt werden. Was, ist nicht schwer rauszubekommen.  ;)  Und nein, es ist nicht "unbeachtlich" wie der Kontext ist und was offensichtlich geregelt werden sollte. Aber da sind wir wieder bei: "Es muss alles immer überall richtig sein, sonst kann ich nicht arbeiten!" (was ich dir im Übrigen nicht abkaufe  :D ) oder "Menschen machen Fehler und damit muss man umgehen." Im Bereich der Länder wird -bis jemand wie du klagt und beim BAG gewinnt- sicher der Sinn und Zweck umgesetzt werden. Ganz praktisch.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 11:29
Das beruht auf der Prämisse, die Tarifvertragsparteien würden keine unsinnigen oder wirkungslosen oder überflüssigen Regelungen treffen - was der Lebenswirklichkeit widerspricht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 11:33
"wollen" ist der Punkt... sie wollen das nicht.  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 13:26
Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere bedarf es jedoch überhaupt erst einmal einer Regelungslücke, die durch Auslegung zu schließen wäre. An einer solchen fehlt es ja bereits.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 13:59
Im Unterschied zu Gesetzen, sind die Anwender hier aber auch gleichzeitig Teil des Gesetzgebers. Was es einfacher macht, Fehler auszubügeln (durch dann formal übertarifliches Handeln). Und ob du überhaupt Recht hast, werden die Prozesse rund um Cum-Ex zeigen. Dort hat der Gesetzgeber Mist gebaut und die "Lücke" wurde strunz nach dem Wortlaut milliardenfach ausgenutzt. Wenn das Betrug ist, dann braucht es keine Lücke, sondern jede Regel muss im Gesamtkontext ausgelegt werden. Wir werden sehen, wie das ausgeht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 14:40
Inwiefern sollte denn im Hinblick auf den diskutierten Sachverhalt übertarifliches Handeln möglich sein? "Übertariflich" meint ja eine Besserstellung des AN über die tariflichen Regelungen hinaus. Das kann ja nur in Fällen auftreten, in denen sich am 01.01.2021 eine niedrigere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt. Jede Abweichung zum Nachteil des TB ist dem AG verwehrt - auch wenn er indirekt am Normgebungsprozeß beteiligt war. Ergibt sich am 01.01.2021 durch die Änderungen eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe, so ist der TB nach den derzeitig gegebenen Normen auch ohne Antrag höhergruppiert. Eine diesbezügliche Feststellung kann er auch Jahre später noch begehren und gerichtlich verfolgen. Insbesondere kann er durch geschickte Nutzung der tariflichen Ausschlußfrist auf diesem Wege eine für ihn möglicherweise nicht vorteilhafte oder gar nachteilige Höhergruppierung, die sich erst nach Jahren amortisiert, in eine vorteilhafte wandeln, da nur die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Eingruppierung dem Verfall unterliegt. Die AG setzen sich dadurch einem enormen Prozeßrisiko auf Jahrzehnte aus - zumal ein erfolgreicher Kläger tausende andere ebenfalls ermutigen wird zu klagen. Das ließe sich nur durch eine einvernehmliche Änderung der Norm erreichen - Zeit genug dafür bliebe ja.

Weder sehe ich, daß der Gesetzgeber bei Cum Ex unjd Cum Cum "Mist gebaut" hätte, die Regelung hatte schließlich exakt die vorgesehene Wirkung, noch gab es dort keine Lücke, sondern vielmehr gab es eine Lücke, sie war dem Gesetzgeber auch bekannt, er sah aber keinen Anwendungsfall bei angemessener Ausgestaltung von Geschäftsvorfällen. Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht von Belang, wie das dort ausgeht. Hier gibt es keine Lücke. Für alles, was die Tarifvertragsparteien möglicherweise mit dem §29f TVÜ-L regeln wollten, gibt es eine Regelung - möglicherweise nicht die, die die Tarifparteien wollten, aber das wäre nur bei einer Lücke interessant. Und die Regelung ist nicht einmal systemwidrig oder anders aus der Art geschlagen. Es handelt sich nicht nur um den Normalfall, daß TB in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, die sich nach §12 TV-L ergibt, es ist zudem auch nicht so, als wäre eine Ausnahme von diesem Normalfall zwingend bei einer Änderung der Eingruppierungsregelungen. Die TB nach §29e TVÜ-L sind schließlich auch ohne Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich am 01.01.2020 nach §12 TV-L ergibt - weshalb im übrigen §29e Abs. 1 TVÜ-L genau so nutzlos ist wie der §29f TVÜ-L in der derzeitigen Ausgestaltung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 21.11.2019 07:53
Zum Januar 2021 werden die Tätigkeitsmerkmalen, die für Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L aufgeführt sind, durch die Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Entgeltordnung VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) ersetzt.

Zur Entgeltgruppe 13 heisst es dann:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens 
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11  durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.


Nun zu meinen Fragen:
a) Könnte ein Antrag auf Höhergruppierung ab Januar 2021, als aktuell bestellter Leiter einer IT-Gruppe von drei Beschäftigten, (alle EG 11), über 10 Jahren Berufserfahrung und einem wissenschaftliches Hochschulstudium der Universität mit Abschluss Diplom und aktueller Entgeltgruppe 12 Erfolgschance auf eine Höhergruppierung haben bzw. automatisch zum Zuge kommen?

b) Wenn ja, bedeutet eine Höhergruppierung in EG 13, gehobener oder höherer Dienst?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 21.11.2019 08:02
a)  Auf Antrag wäre eine Höhergruppierung in die E13 möglich.

b) Weder noch. Bei Tarifbeschäftigten gibt es keinen gehobener/höheren Dienst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.11.2019 08:49
In der derzeitigen Fassung des §29f TVÜ-L ist ein Antrag nicht erforderlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 21.11.2019 08:50
Ist es eigentlich wichtig ob es 3 Vollzeit Stellen sind?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 21.11.2019 09:49
3 VZÄ, die auch besetzt sein müssen. Vorübergehende Nichtbesetzung ist unbeachtlich (zB ein jahr Elternzeit), bei längerer Abwesenheit muss herabgruppiert werden. Ab wann... fraglich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 21.11.2019 09:58
Ok, und wenn einer dieser 3 VZÄ zwar auf der E11 Stelle sitzt und die E11 Tätigkeiten durchführt, aber aufgrund fehlender persönlicher Eignung eine EG niedriger eingruppiert ist?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.11.2019 10:37
In der derzeitigen Fassung des §29f TVÜ-L ist ein Antrag nicht erforderlich.
Was ist dann eigentlich hiermit gemeint:
Zitat
§ 29f
Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021
(1) Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L
gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1
bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden

...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.11.2019 11:21
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29d Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 21.11.2019 11:28
In der derzeitigen Fassung des §29f TVÜ-L ist ein Antrag nicht erforderlich.
Was ist dann eigentlich hiermit gemeint:
Zitat
§ 29f
Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021
(1) Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L
gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1
bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden

...
Spid spielt darauf an, das die TP hier gepennt haben:

§ 29d TVÜ-L:

"Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder
eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert"


Da sich für die ITler die höheren Eingruppierungen aber nicht zum 01.01.2020 ergeben (sondern zum 01.01.2021), wirkt am 01.01.2021 die Tarifautomatik und die Höhergruppierung erfolgt entsprechend automatisch. Evtl. Besitzstände verfallen damit allerdings ebenfalls automatisch ...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.11.2019 12:38
Ah, danke euch beiden. Da darf man gespannt sein, ob hier noch eine Änderung nachgeschoben wird.
Ansonsten ist ja der entsprechende Passus überflüssige Quark ohne Bedeutung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 03.12.2019 15:13
Ja, da fehlen die Maßgaben für Absatz 1. Ist aber ein "offensichtlicher Fehler", da die Regelungen so keinen Sinn ergeben. Auch hier wird es im Wege der Auslegung einfach sein, nach dem Willen der Tarifpartner vorzugehen und entsprechend werden die Länder handeln. Jetzt bitte keine erneute Diskussion zum Thema "der Wille liegt ausschließlich im Text"... hatten wir schon.  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.12.2019 15:40
Die Auslegung steht aber dem ArbG/LAG/BAG zu und nicht den Tarifparteien - die müssen mit der Auslegung leben, wenn sie Mist vereinbaren. Und die Masse der LAG sowie das BAG werden entsprechend der von letzterem selbst ausgestalteten Auslegungsregelungen von Tarifverträgen so verfahren, wie ich es dargelegt habe - was das von Dir prospektierte Handeln der Länder vor allem eines werden läßt: tarifwidrig, ggfs. betrügerisch.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2019 07:52
Insofern doch um so mehr, dass man jetzt mehr als 12 Monate Zeit hat, diesen offensichtlichen Fehler durch einvernehmliche Vertragsänderung formell und formal zu korrigieren.
Und wenn das nicht stattfindet, dann kann ein Gericht doch nur davon ausgehen, dass dieser "Fehler" der Wille mindestens einer der beiden Parteien war und die andere sich hat über den Tisch ziehen lassen.
Wenn beide anderer Meinung sind, dann bleibt ja noch genug Zeit hier einen paar Sätze einzufügen und zu unterschreiben lassen.

Oder geht das nicht? Einvernehmliche Vertragsänderungen gehen doch immer, oder?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 08:00
Klar geht das. Passiert sogar so häufig, daß es dafür einen terminus technicus gibt: Tarifpflege
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 04.12.2019 08:39
May be. Oder auch nicht. Wenn es "betrügerisch" ist, den Leuten mehr Geld zu zahlen als im Text steht, dann hat die TdL ja Glück, dass es kein Offizialdelikt ist. :)

Wuussaa.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 08:49
Inwiefern bezahlt der AG denn mehr, wenn er eine vorteilhafte Höhergruppierung nicht umsetzt, weil er die irrige Rechtsauffassung vertritt, dazu sei ein Antrag erforderlich?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 04.12.2019 09:24
Es sind nicht diese Fälle, die problematisch sind, sondern z.B. die üt als Techniker bezahlten FIs. "umfassende Fachkenntnisse" sind im Einzelfall sicher schwerer darzulegen als die EG 9b aus Teil II 22.2. Daher vermutlich auch das Antragsrecht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 09:33
Eigentlich nicht - wenn es für das Grundmerkmal in Teil II Abschnitt 22.2 reicht, bedarf es ja umfassender Fachkenntnisse. Übertarifliche Bezahlung ist aber kein tarifliches Problem. Was ist denn mit den Fällen, die entsprechend der aktuellen Fassung des TVÜ-L zum 01.01.2021 höhergruppiert sind, bei denen der AG aber irrigerweise von einem Antragserfordernis ausgeht? Das ist - wie bereits ausgeführt - ein jahrzehntelanges Prozeßrisiko.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 04.12.2019 11:24
Sie werden nicht höhergruppiert sein. Keine Sorge.  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 11:56
Also Überarbeitung im Rahmen der Tarifpflege?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 04.12.2019 14:36
Ich gehe davon aus, dass die Gewerkschaften irgendwann ihre Rolle wieder spielen wollen. Das wäre doch mal ein Amlass.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 14:48
Welchen Anlaß hätten die Gewerkschaften? Ich sehe nicht, daß die Anlaß hätten, als erste zu zucken.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 16.01.2020 15:47
Eine Frage warum heißt das Thema hier "Eingruppierung IT ab 2021"?

Die Neureglungen der Entgeltordnung treten doch zum 01.2020 in Kraft und nicht 2021?

Ich habe anscheinend die Chance von E8 in die 9a höhergruppiert zu werden, leider würde ich meinen Stufenaufstieg im Oktober 2020  in die 8/4 verlieren. Wenn ich alles richtig ausgerechnet und beachtet habe, würde sich die Höhergruppierung erst im Jahr 2028 lohnen.

Ich weiß nicht wie die einzelnen Eingruppierungen sich ab Jahr 2021 weiter entwickeln, ich habe einfach die Zahlen vom 2021 genommen. Durch die 60 prozentige Sonderzahlung ab E9a, würde ich bis 2023 in der E9a weniger verdienen. Von 2023 bis 2024 fast identisch, bis 2026 wieder weniger und erst ab 2027 würde ich nach der Entgelttabelle 2021 mehr verdienen.

Würdet Ihr empfehlen trotzdem einen Antrag zu stellen? Obwohl es in den nächsten Jahren weniger Geld gibt? Man weiß ja nicht, ob die Entgeltordnung in nächsten 8 Jahren sich nochmal ändert und man wieder eine Chance auf Höhergruppierung bekommt.

LG
ITler
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.01.2020 16:03
Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Django79 am 16.01.2020 16:42
Abgesehen davon, dass es 80 Prozent Sonderzahlung ab E9a sind kommt natürlich begünstigend hinzu, dass die Stufenlaufzeiten der E9a im Vergleich zur alten E9k als Bonbon der letzten Tarifrunde entzerrt wurden. Du erreichst demnach 5 Jahre früher die relativ lukrative Stufe 5.


Eine Frage warum heißt das Thema hier "Eingruppierung IT ab 2021"?

Die Neureglungen der Entgeltordnung treten doch zum 01.2020 in Kraft und nicht 2021?

Ich habe anscheinend die Chance von E8 in die 9a höhergruppiert zu werden, leider würde ich meinen Stufenaufstieg im Oktober 2020  in die 8/4 verlieren. Wenn ich alles richtig ausgerechnet und beachtet habe, würde sich die Höhergruppierung erst im Jahr 2028 lohnen.

Ich weiß nicht wie die einzelnen Eingruppierungen sich ab Jahr 2021 weiter entwickeln, ich habe einfach die Zahlen vom 2021 genommen. Durch die 60 prozentige Sonderzahlung ab E9a, würde ich bis 2023 in der E9a weniger verdienen. Von 2023 bis 2024 fast identisch, bis 2026 wieder weniger und erst ab 2027 würde ich nach der Entgelttabelle 2021 mehr verdienen.

Würdet Ihr empfehlen trotzdem einen Antrag zu stellen? Obwohl es in den nächsten Jahren weniger Geld gibt? Man weiß ja nicht, ob die Entgeltordnung in nächsten 8 Jahren sich nochmal ändert und man wieder eine Chance auf Höhergruppierung bekommt.

LG
ITler
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.01.2020 20:44
Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Was möglicherweise aber noch geändert wird, weil die Deppen ihren Handwerksfehler korrigieren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 17.01.2020 08:17
Wenn eine Überleitung automatisch erfolgen sollte, wäre das für viele der blanke Hohn!

Wie ich hier bereits geschrieben habe, bräuchte ich in etwa 17 Jahre - aufgrund von Stufenlaufzeiten - bis sich das Ganze endlich rentiert! Eigentlich ein Unding!

Ich für meinen Teil, möchte deshalb NICHT automatisch übergeleitet werden... ich möchte in meiner Entgeltgruppe und Stufe verbleiben!

Was haben sich die AG bloß dabei gedacht? Ein Schelm der böses dabei denkt...  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 08:21
Tarifverträge werden nicht von den AG, sondern von den Tarifvertragsparteien geschlossen. Wenn man sich die Regelung anschaut, kommt man zu dem Schluß, daß offenbar recht wenig gedacht wurde - und das auch noch mit einer unterirdischen Qualität.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 17.01.2020 08:29
Sorry, ich meinte natürlich die Tarifparteien... :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.01.2020 08:37
Ich für meinen Teil, möchte deshalb NICHT automatisch übergeleitet werden... ich möchte in meiner Entgeltgruppe und Stufe verbleiben!

Was haben sich die AG bloß dabei gedacht? Ein Schelm der böses dabei denkt...  ;)
Es ist ein Handwerksfehler, keine Denkfehler. Gedacht ist was anderes als für den Bereich IT schriftlich fixiert wurde, aufgrund von Schlampigkeit, die Spid ja so schön aufgedeckt hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.01.2020 09:04
Sinn und Zweck der Regelung des 29f sind eindeutig: Die Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe soll antragsgebunden sein. Also sollte ein Beschäftigter, der ab 01.01.21 gegen seinen Willen übergeleitet wird, seinen Arbeitgeber auffordern, die bisherige Entgeltgruppe beizubehalten und das Entgelt entsprechend zu zahlen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 09:19
Nein, sind sie nicht. Fordern kann man zwar alles, durchsetzen ließe es sich nicht. Maßgeblich ist nämlich nicht, was die Tarifvertragsparteien tatsächlich vereinbaren wollten. Maßgeblich ist, was sie vereinbart haben. Das ist zwar grundsätzlich einer Auslegung zugänglich, diese kann aber nur dann dem vereinbarten Wortlaut widersprechen, wenn höherrangiges Recht durch eine wortgetreue Auslegung verletzt würde. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr gibt es eine eindeutige Regelung sämtlicher denkbarer Fälle. Ob diese auch jene ist, die gewünscht war, ist unbeachtlich. Wenn die Tarifvertragsparteien es unterlassen, einen möglichen handwerklichen Fehler zu korrigieren, obwohl hinreichend Zeit dazu bleibt, spricht das erst recht dafür, daß die Regelung so gewollt ist, wie sie da steht - oder zumindest die Tarifvertragsparteien sich nicht auf eine andere haben einigen können.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.01.2020 09:42
Sinn und Zweck der Regelung des 29f sind eindeutig: Die Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe soll antragsgebunden sein. Also sollte ein Beschäftigter, der ab 01.01.21 gegen seinen Willen übergeleitet wird, seinen Arbeitgeber auffordern, die bisherige Entgeltgruppe beizubehalten und das Entgelt entsprechend zu zahlen.
Leider eben nicht für die ab 1.1.21. Da haben die Tarifparteien schriftlichen Mist gebaut.

Und bisher habe ich noch nichts darüber gehört, dass denen das bewusst ist und sie entsprechend Handeln....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 17.01.2020 09:53
Und bisher habe ich noch nichts darüber gehört, dass denen das bewusst ist und sie entsprechend Handeln....
Ja, da fehlen die Maßgaben für Absatz 1. Ist aber ein "offensichtlicher Fehler", da die Regelungen so keinen Sinn ergeben. Auch hier wird es im Wege der Auslegung einfach sein, nach dem Willen der Tarifpartner vorzugehen und entsprechend werden die Länder handeln. Jetzt bitte keine erneute Diskussion zum Thema "der Wille liegt ausschließlich im Text"... hatten wir schon.  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.01.2020 10:05
Ihr habt ja recht damit, dass die Formulierung etwas schlampig ist. Aber wenn die Regelung so gemeint wäre, wie sie formuliert ist, wäre sie doch totaler Blödsinn. Das kommt davon, wenn Tarifverhandlungen irgendwann mitten in der Nacht mit irgendwelchen Kompromissen enden.

Also sollte der Beschäftigte, dem ein Stufenaufstieg entgeht, weil er gegen seinen Willen übergeleitet wurde, seinen Anspruch geltend machen. Und dafür sollte er die ungewollte Überleitung zeitnah beanstanden.

Aber vielleicht kommt es ja im Laufe des Jahres noch zu einer Nachbesserung durch die TVP.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.01.2020 10:51
Das kommt davon, wenn Tarifverhandlungen irgendwann mitten in der Nacht mit irgendwelchen Kompromissen enden.
Nö, ich denke der TExt ist nicht in der Nacht geschrieben worden, sondern es wurde einfach nur redaktionell gepfuscht!
Und der Beschäftigte, dem ein Stufenaufstieg entgeht, weil er gegen seinen Willen übergeleitet wurde, kann kein Anspruch geltend machen, da der unterschriebene Text nun mal seine (nicht gewollte) Gültigkeit hat.

Anspruch hätte er erst, wenn es im Laufe des Jahres noch zu einer Nachbesserung durch die TVP kommt.

Aber wie Wastelandwarrior schon schrieb besteht die Hoffnung, dass die TVP da keinen Schuh draus machen und anders handeln, nur das ist halt was was ohne Gewähr und Rechtsmittel wäre.

Bin gespannt ob sich alle dann auch daran halten, insbesondere die, die nur angelehnt an TV bezahlen, die dann evtl. Stumpf nach Text vorgehen, da sie sich dazu gezwungen sehen nicht anders zu agieren (oder nicht anders agieren dürfen)......

Fazit:
ist halt inzwischen wie auf dem Basar....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 11:03
Und bisher habe ich noch nichts darüber gehört, dass denen das bewusst ist und sie entsprechend Handeln....
Ja, da fehlen die Maßgaben für Absatz 1. Ist aber ein "offensichtlicher Fehler", da die Regelungen so keinen Sinn ergeben. Auch hier wird es im Wege der Auslegung einfach sein, nach dem Willen der Tarifpartner vorzugehen und entsprechend werden die Länder handeln. Jetzt bitte keine erneute Diskussion zum Thema "der Wille liegt ausschließlich im Text"... hatten wir schon.  :)

Was aber mit einem extremen Prozessrisiko für die AG verbunden ist. Insbesondere könnte jemand eine für sich ungünstige Höhergruppierung in eine günstige verwandeln, indem er die tarifliche Ausschlußfrist nutzt und seinen aufgrund der tariflichen Regelungen vorhandenen Höhergruppierungsanspruch auch ohne Antrag nach Jahren geltend macht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 17.01.2020 11:48
Ich bin als IT-Mitarbeiter (ausgebildeter Fachinformatiker) aktuell in der EG9b als "Sonstiger Beschäftigter" mit gleichwertigen Kenntnissen/Fähigkeiten und entsprechenden Aufgaben zum Hochschulstudium angestellt. (meiner Meinung nach war es mal Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2, leider finde ich die "alte" Anlage A des TV-L nicht mehr, vor der Aufspreizung EG 9a/b). In der neuen Anlage A findet sich für "Beschäftigte in der Informations-und Kommunikationstechnik" der "sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten/Erfahrungen zum Hochschulstudium" in der Entgeltgruppe 10. Kann ich daher davon ausgehen, dass ich ab 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 10 komme (mit Rückstufung und Garantiebeitrag natürlich)? Wir sind als Forschungseinrichtung allerdings lediglich "angelehnt an den TV-L" (zahlen also genau die Gehälter des TV-L) falls das eine Rolle spielt. Unterstellt ist mir niemand.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 12:09
Die Tätigkeitsmerkmale wurden neu gefasst, von der bisherigen Eingruppierung hat nicht auf jene geschlossen werden, die nach den Änderungen vorliegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 17.01.2020 12:14
Verstehe, danke @Spid. Meine Stelle wurde nicht extern bewertet o.Ä. wer entscheidet jetzt, ob die EG10 in Frage kommt oder nicht? Die Aufgaben haben sich im Laufe der Jahre sowieso geändert. Von der Tätigkeitsbeschreibung stimmt ein ganzer Teil so nicht mehr, dafür sind andere Aufgaben hinzugekommen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 12:17
Die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Der AG wird sich eine Rechtsmeinung bilden, die aber die Eingruppierung nicht berührt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.01.2020 12:30
Und du kannst dir eine Rechtsmeinung bilden und sie forcieren, in dem du eine dir deine genehme Tätigkeitbeschreibung selbst zusammen stellst und vom Personalamt absegnen lässt.
Dann ergibt sich automatisch die EG ab 1.1.21
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 17.01.2020 12:52
Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Zitat aus dem Schreiben was das Hessische Ministerium verfasst hat.
"III. Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen
(Höhergruppierung) – § 38b Abs. 3 TV-H
1. Höhergruppierung auf Antrag, Antragsrecht
Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
- 5 -
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Angenommen die Verbesserungen für die IT treten in 2021 in Kraft. Welcher Tag ist maßgeblich für die höhergruppierung 01.01.2021 oder 01.01.2020?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.01.2020 13:05
Hier im Thread geht es um die Regelungen im TV-L. TV-H habe ich noch nicht angeschaut, die entsprechende Website des Landes Hessen scheint auch gerade kaputt zu sein...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 23.01.2020 09:53
Sorry war mein Fehler, dachte das TV-L und TV-H textlich gleich sind, da TV-H immer abschreibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 10.02.2020 08:52
Moin,
hypotetisch Verständnisfrage:
kann jemand, der nach jetzigen Tätigkeitsmerkmalen in die E9b höhergruppiert wird am 1.1.2021 nach den neuen IT-Tätigkeitsmerkmalen eine weiter Höhergruppierung beantragen? Oder gelten ohnehin schon die gleichen? Oder gibt es Stichtage?

Frage für einen Freund  :D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.02.2020 08:56
Am 01.01.2021 kann keine Höhergruppierung aufgrund der derzeit gültigen Tätigkeitsmerkmale erfolgen, weil am 01.01.2021 bereits die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten. Zudem ist in den derzeitigen Regelungen zur Überleitung im IT-Bereich kein Antrag vorgesehen, die neuen Tätigkeitsmerkmale wirken unmittelbar.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 10.02.2020 09:05
Danke, und seit wann gelten die neuen Tätigkeitsmerkmale? 01.01.2019 oder 2020?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.02.2020 09:08
Ab dem 01.01.2021
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: F1s1 am 12.02.2020 12:52
Macht da Hessen eigentlich derzeit etwas einfach "früher" als der TV-L ?
Oder sind die Verbesserungen für die IT im TV-H gerade nicht damit vergleichbar was dann 2021 im TV-L gilt ?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 12.02.2020 15:39
Laut Tarifeinigung vom 29.03.2019 wirkt das im TV-H ab dem 01. Januar 2020. Auf Antrag
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 13.02.2020 09:38
Laut Tarifeinigung vom 29.03.2019 wirkt das im TV-H ab dem 01. Januar 2020. Auf Antrag

leider

Hätte 10/2020 meinen nächsten Stufenaufstieg
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 13.02.2020 12:23
Manchmal verliert man und manchmal gewinnen die anderen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 13.02.2020 14:57
Am 01.01.2021 kann keine Höhergruppierung aufgrund der derzeit gültigen Tätigkeitsmerkmale erfolgen, weil am 01.01.2021 bereits die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten. Zudem ist in den derzeitigen Regelungen zur Überleitung im IT-Bereich kein Antrag vorgesehen, die neuen Tätigkeitsmerkmale wirken unmittelbar.

Das habe ich nicht verstanden. Wenn jetzt, 2020 eine TB neu geschrieben wird (E9A->E9B), welche Merkmale werden dann benutzt? So wie ich das lese, die alten? Hätte das dann 2021 eine weitere Höhergruppierung zur Folge?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 15:00
Der Zeitpunkt des Schreibens der TB ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit. Die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tätigkeitsmerkmale bestimmen die Eingruppierung. Liegt der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung vor dem 01.01.21, kann sich durch die Änderungen am 01.01.21 eine andere Eingruppierung ergeben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 14.02.2020 09:53
Laut Tarifeinigung vom 29.03.2019 wirkt das im TV-H ab dem 01. Januar 2020. Auf Antrag

leider

Hätte 10/2020 meinen nächsten Stufenaufstieg

Aber du hättest ja keinen Antrag stellen müssen... Hast du es denn gemacht bzw wurdest du hochgruppiert?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 14.02.2020 09:59
Am 01.01.2021 kann keine Höhergruppierung aufgrund der derzeit gültigen Tätigkeitsmerkmale erfolgen, weil am 01.01.2021 bereits die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten. Zudem ist in den derzeitigen Regelungen zur Überleitung im IT-Bereich kein Antrag vorgesehen, die neuen Tätigkeitsmerkmale wirken unmittelbar.

Das habe ich nicht verstanden. Wenn jetzt, 2020 eine TB neu geschrieben wird (E9A->E9B), welche Merkmale werden dann benutzt? So wie ich das lese, die alten? Hätte das dann 2021 eine weitere Höhergruppierung zur Folge?

Ja, im TV-L gelten dieses Jahr noch die "alten" Tätigkeitsmerkmale. Ob es 2021 zu einer Höhergruppierung kommt, kann ich nicht sagen. Aber möglich ist es. Man kann aber nicht pauschal sagen, dass alle eine EG höhergruppiert werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 14.02.2020 11:08
Laut Tarifeinigung vom 29.03.2019 wirkt das im TV-H ab dem 01. Januar 2020. Auf Antrag

leider

Hätte 10/2020 meinen nächsten Stufenaufstieg

Aber du hättest ja keinen Antrag stellen müssen... Hast du es denn gemacht bzw wurdest du hochgruppiert?

Noch habe ich keinen Antrag gestellt, bin mir auch nicht sicher ob dann überhaupt eine Höhergruppierung stattfinden wird.

Laut meiner Excel Liste würde es sich trotzdem ab etwa 7ten Jahr für mich lohnen(von E8 in E9a, oder von E8 in 9b lohnt sich auf jeden Fall)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 17.02.2020 07:38
Danke Spid, wieder einen Schritt weiter.

in der Anlage A des Ätv steht unter Abschnitt 11 ab 1. Januar 2021: Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Seite 131) dazu dann:
Zitat
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Wo bekommt man jetzt die richtigen Formulierungen für die TB her, die diesen Gestaltungsspielraum beschreiben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.02.2020 07:54
Wie meinen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 17.02.2020 08:02
Um am 1.1.2021 von E9b nach E10 zu kommen, muss o.a. Merkmal vorhanden sein. Es wäre ja sinnig, das jetzt in die TB zu integrieren. Nur ist "Gestaltungsspielraum" wieder so eine nicht greifbare Formlulierung.

Wo kann man nachschauen, wie man soetwas wirksam formuliert?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.02.2020 08:37
Am besten beginnst Du mit einem dreitägigen Seminar zu den Grundlagen des Eingruppierungsrechts der Tarifverträge des öD. Nachdem Du die dahinterliegende Systematik verstanden hast, solltest Du die bedeutenderen Kommentare lesen und verstehen. Da die Tätigkeitsmerkmale im Bereich IT weitgehend übereinstimmen, sollte aufgrund der größeren Breite auch Kommentarliteratur zum TVÖD rezipiert werden. Ein hinreichendes Verständnis vorausgesetzt, sollte es dann möglich sein, entsprechende Formulierungen rechtssicher zu finden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 17.02.2020 08:53
Wo bekommt man jetzt die richtigen Formulierungen für die TB her, die diesen Gestaltungsspielraum beschreiben?

Polizist: "Herr Richter, was soll ich schreiben, damit das ein Mord wird ?"
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.02.2020 09:33
Danke Spid, wieder einen Schritt weiter.

in der Anlage A des Ätv steht unter Abschnitt 11 ab 1. Januar 2021: Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Seite 131) dazu dann:
Zitat
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Wo bekommt man jetzt die richtigen Formulierungen für die TB her, die diesen Gestaltungsspielraum beschreiben?
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
oder allgemein
https://www.google.com/search?ei=lU5KXrePJsOdkgXf4ZL4Bw&q=Gestaltungsspielraum+tv%C3%B6d


Platt in it Sprech würde ich sagen first level support kein Gestalltungsspielraum.
second level idR Gestalltungsspielraum (wenn er eigene Lösungswege finden darf.), oftmals aber eben nicht so Breit und tief in die Lösungswege einsteigt wie third level support, der mal an code o.ä. drehen kann um die Lösung zu schaffen.
Zitat
In Abgrenzung zu dem Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen“ bedeutet
"Gestaltungsspielraum" im Sinne der Anforderungen, dass dem Tarifbeschäftigten
zumindest Entscheidungsrechte und -wege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zustehen, d.h. die Möglichkeit, darüber zu entscheiden,
• ob Handlungsbedarf besteht,
• wann ein Tätigwerden erforderlich ist und in welcher Reihenfolge
(Entscheidung über Prioritäten),
• welche Richtung einzuschlagen ist,
• welche IT-spezifischen Verfahren, Funktionen und Vorgehensweisen
anzuwenden sind,
sodass Abwägungs- und Handlungsmöglichkeiten bei der Klärung des
Sachverhalts bestehen
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: dieselschweif am 18.02.2020 09:09
Danke WasDennNun

Es handelt sich um Anwendungsentwicklung (Fullstack: SQL, PHP Backend, Web Frontend) inkl Geschäftsprozessaufnahme und auch Optimierung. Wie im öD üblich steht im "Pflichtenheft": "muss das können, was das alte kann".
Dazu noch Rechner und User Administration des Bereichs.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.02.2020 12:48
Derzeit gilt da ja für die E10 folgendes was passen könnte:
ob dein Job hohen oder nur mittleren Schwierigkeitsgrad hat, kann ich nicht beurteilen.

11.3 Beschäftigte in der Programmierung
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Ob du ab 2021 einen Getalltungsspielraum hast, der über den der E8 hinaus geht?
Da du (bzw. die Tätigkeiten)  als 9b umfassende und zusätzlich Fachkenntnisse gegenüber dem E8 hast. Müsste sich der Gestalltungsspielraum mMn eben auf diese Dinge beziehen.
Ob da die obigen Kriterien passen, sprich frei Wahl der Verfahren etc. müßte man prüfen. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: RsQ am 24.02.2020 21:40
Mal nur am Rande:

Das Kammergericht Berlin (ja, jenes mit dem spektakulären Virenbefall) sucht einen neuen IT-Chef ...

... in EG 11.

 ;D ;D ;D ;D

https://www.tagesspiegel.de/berlin/virus-attacke-auf-berliner-kammergericht-it-chef-des-obersten-landesgerichts-muss-gehen/25559304.html (https://www.tagesspiegel.de/berlin/virus-attacke-auf-berliner-kammergericht-it-chef-des-obersten-landesgerichts-muss-gehen/25559304.html)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 25.02.2020 08:01
Nunja, wenn du nicht Leiter einer IT Gruppe bist oder Leitungs und Koordinierungsaufgaben bekommst, ist es hat einfach nicht möglich in der IT zZ eine höhere EG zu bekommen. Aber vielleicht bekommt er/sie ja nächstes Jahr dann E12  ;D

Aber ich sehe sowas hier auch ständig bei unserer Interessengemeinschaft innere Sicherheit (Polizei). Ständig negativ in den Medien präsent mit "Internetkram" aber einen Leiter der IT mit maximal einer E11 abspeisen wollen. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 25.02.2020 08:14
„[...] Die Stellenausschreibung dokumentiert eindrucksvoll, dass Berlin im Wettbewerb um IT-Personal nichts dazulernt, an veralteten Laufbahnkonzepten unreflektiert festhält und die Personalbedarfsplanung nicht an zukünftigen Herausforderungen ausrichten kann.“

Wie ich schon mehrfach zu diesem Thema geschrieben habe, es wird sich auch zukünftig NICHTS bzw. nicht viel ändern! Die Leute lernen einfach nicht dazu! Das ganze System muss erst bzw. wird richtig gegen den Baum fahren, damit ein Umdenken erfolgt. Und dann wird es extrem teuer!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.02.2020 09:48
Das ganze System muss erst bzw. wird richtig gegen den Baum fahren, damit ein Umdenken erfolgt. Und dann wird es extrem teuer!
Ist doch schon im Kammergericht
Nunja, wenn du nicht Leiter einer IT Gruppe bist oder Leitungs und Koordinierungsaufgaben bekommst, ist es hat einfach nicht möglich in der IT zZ eine höhere EG zu bekommen. Aber vielleicht bekommt er/sie ja nächstes Jahr dann E12  ;D
Falsch, ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die Stelle mit Dipl. Inf. / Master Inf. Tätigkeiten versieht und wenn man dann noch einen entsprechenden Stab hat ist es ja E13/E14/E15
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: RsQ am 25.02.2020 10:50
Falsch, ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die Stelle mit Dipl. Inf. / Master Inf. Tätigkeiten versieht und wenn man dann noch einen entsprechenden Stab hat ist es ja E13/E14/E15

Jeder, der fachlich fähig ist, bekommt doch der Privatwirtschaft signifikant mehr, auch ohne dass er Verantwortung (und sei es nur auf Gruppenebene) hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.02.2020 17:34
Falsch, ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die Stelle mit Dipl. Inf. / Master Inf. Tätigkeiten versieht und wenn man dann noch einen entsprechenden Stab hat ist es ja E13/E14/E15

Jeder, der fachlich fähig ist, bekommt doch der Privatwirtschaft signifikant mehr, auch ohne dass er Verantwortung (und sei es nur auf Gruppenebene) hat.
Richtig. kenne einige 80T€ ITler die keine Studium haben. Quasi Undenkbar im öD.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lurchi am 26.02.2020 23:00
Falsch, ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die Stelle mit Dipl. Inf. / Master Inf. Tätigkeiten versieht und wenn man dann noch einen entsprechenden Stab hat ist es ja E13/E14/E15

Jeder, der fachlich fähig ist, bekommt doch der Privatwirtschaft signifikant mehr, auch ohne dass er Verantwortung (und sei es nur auf Gruppenebene) hat.
Richtig. kenne einige 80T€ ITler die keine Studium haben. Quasi Undenkbar im öD.

Es ist in meinen Augen unumstritten, dass in der freien Wirtschaft deutlich besser bezahlt wird - unabhängig vom Bildungsgrad. Ich komme selbst aus einer gehobenen Position aus dem IT-Bereich der freien Wirtschaft und habe einstellen dürfen. Natürlich wurde der Bildungsabschluss "betrachtet", ausschlaggebend war er aber nie. Warum auch wenn die Person nachgewiesene Praxiserfahrung in dem gesuchten Umfeld mitbringt? Die Argumentation über die "Breite der Einsetzbarkeit" bei Vorhandensein eines akademischen Abschlusses (oder wie auch immer die offizielle Formulierung lautet) hat sich mir nie erschlossen. Ob Bachelor, Master oder Promotion spielte bei uns keine große Rolle, solange die Erfahrung in dem jeweiligen Themengebiet nachgewiesen wurde.

Zum Thema Gehalt: Man darf das Ganze aber auch nicht nur einseitig betrachten: Ich hatte in der freien Wirtschaft ein absolutes Spitzengehalt aber mit großen und vor allem spürbaren Einbußen in der Freizeit. Unbezahlte Überstunden gehörten zum Tagesgeschäft. Im Urlaub hatte man seine E-Mails ständig im Blick, ein richtiges "Abschalten" gab es nicht. Hinzukommen ständige Sparinitiativen, die sich meist um die Reduktion von Arbeitsplätzen drehten. Jobverlagerungen nach Indien oder Polen waren keine Seltenheit. Man wird halt ständig weiter "gepeitscht" um Jahr für Jahr ein wenig schneller im Hamsterrad zu laufen.


Dennoch sind die Gehaltsdifferenzen im öD und der freien Wirtschaft in meinen Augen zu groß und da muss etwas passieren. Ich würde es allerdings ebenfalls sehr begrüßen, wenn dieses "Herumreiten" auf Abschlüssen ein Ende findet (zugunsten von Anerkennung von Berufserfahrung).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 27.02.2020 00:39
Der TV-L trifft keine Regelungen zur Stellenbesetzung oder Einstellung. Es ist gänzlich dem AG überlassen, welche Anforderungen er dafür stellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 27.02.2020 07:41
Der TV-L trifft keine Regelungen zur Stellenbesetzung oder Einstellung. Es ist gänzlich dem AG überlassen, welche Anforderungen er dafür stellt.
Richtig! Deswegen schrieb ich undenkbar, möglich wäre es ja!
@Lurchie
Habe 100% die gleichen Erfahrungen (und ähnlichen Lebensweg).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 28.02.2020 13:35
Bei uns gibt es Seitens des Arbeitgebers keine Beratungspflicht, angenommen ich stelle den Antrag schriftlich(TV-H) und werde von E8 in die 9A höhergruppiert, muss ich die Höhergruppierung annehmen oder kann ich die dann immer noch ablehnen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.02.2020 15:00
Der Antrag entfaltet seine Wirkung unmittelbar in dem Augenblick, wie er beim AG eingeht. Die Rechtsfolge wäre also bereits durch das Stellen des Antrags eingetreten und Du wärest bereits rückwirkend in E9a höhergruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 29.02.2020 09:11
Ist es rein rechtlich überhaupt möglich, den Antrag so zu formulieren, dass eine Höhergruppierung erst zum 01.03. beantragt wird und nicht ab Geltungsdatum 01.01. !?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.02.2020 09:20
Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 29.02.2020 12:33
Am 01.01.2021 werde ich höher gestuft von E11/2 nach E11/3.

Wenn die Tätigkeiten eine Höhergruppierung aufgrund der neuen EGO zulassen, wo würde ich landen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.02.2020 12:39
E12/3 oder E13/3
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 02.03.2020 12:12
Am 01.01.2021 werde ich höher gestuft von E11/2 nach E11/3.

Glückwunsch, Punktlandung  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 04.03.2020 07:54
Der Antrag entfaltet seine Wirkung unmittelbar in dem Augenblick, wie er beim AG eingeht. Die Rechtsfolge wäre also bereits durch das Stellen des Antrags eingetreten und Du wärest bereits rückwirkend in E9a höhergruppiert.

Verstehe

Mein nächster Stufenaufstieg ist 10/2020, angenommen ich stelle keinen Antrag auf Höhergruppierung(TV-H), sondern mir werden 10/2020 höherwertige Aufgaben übertragen und die Zeitanteile so geändert, dass sich eine Höhergruppierung ergibt. Wird diese Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert?

LG
ITler
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 04.03.2020 07:57
Nein, wenn du keinen Antrag stellst und höherwertige Aufgaben übernimmst, ist es eine normale Höhergruppierung.
Dann hat es auch nichts damit zu tun, dass die neuen Aufgaben erst durch die Änderung am 01/2020 in eine höhere EG führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TV-Ler am 04.03.2020 07:57
Wird diese Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert?
Nein. Wenn dir die höherwertigen Aufgaben 10/2020 übertragen werden, warum sollte dann die Höhergruppierung auf 01/2020 zurückdatiert werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 04.03.2020 08:20
Wird diese Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert?
Nein. Wenn dir die höherwertigen Aufgaben 10/2020 übertragen werden, warum sollte dann die Höhergruppierung auf 01/2020 zurückdatiert werden?
danke
Seit einem Gebäudeumzug der schon etwas länger her ist, haben sich neue Tätigkeiten ergeben, die stillschweigend ausgeführt aber nie richtig übertragen wurden. Jetzt habe ich mir gedacht, dass ich 3 Möglichkeiten habe.

1. Ich stelle schriftlichen Antrag und evtl ergibt sich eine Höhergruppierung die auf den 01.01.2020 zurück datiert wird und der Stufenaufstieg geht verloren.

2. Ich bespreche es mit meinem IT-Referenten, dass die Tätigkeiten ab 10/2020 in meine Beschreibung aufgenommen werden und die Zeitanteile hoffentlich für eine Höhergruppierung ausreichen.

3. Wenn die Tätigkeitsbeschreibung nicht geändert wird, führe ich die Tätigkeiten nicht mehr aus und stelle trotzdem einen schriftlichen Antrag, der bei einer eventueller Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert wird und der Stufenaufstieg halt verloren geht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.03.2020 08:29
Wird diese Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert?
Nein. Wenn dir die höherwertigen Aufgaben 10/2020 übertragen werden, warum sollte dann die Höhergruppierung auf 01/2020 zurückdatiert werden?
danke
Seit einem Gebäudeumzug der schon etwas länger her ist, haben sich neue Tätigkeiten ergeben, die stillschweigend ausgeführt aber nie richtig übertragen wurden. Jetzt habe ich mir gedacht, dass ich 3 Möglichkeiten habe.

1. Ich stelle schriftlichen Antrag und evtl ergibt sich eine Höhergruppierung die auf den 01.01.2020 zurück datiert wird und der Stufenaufstieg geht verloren.

2. Ich bespreche es mit meinem IT-Referenten, dass die Tätigkeiten ab 10/2020 in meine Beschreibung aufgenommen werden und die Zeitanteile hoffentlich für eine Höhergruppierung ausreichen.

3. Wenn die Tätigkeitsbeschreibung nicht geändert wird, führe ich die Tätigkeiten nicht mehr aus und stelle trotzdem einen schriftlichen Antrag, der bei einer eventueller Höhergruppierung zurück auf den 01.01.2020 datiert wird und der Stufenaufstieg halt verloren geht.

4. der IT Referent sorgt dafür, dass du eine Abmahnung bekommst, weil du nicht auszuübenden Tätigkeiten ausübst......
 *scherz*

4a. der IT Referent lässt dir die Tätigkeiten vorübergehend übertragen und beschließt  nach 10/2020, dass sie ab dann nicht mehr nur vorübergehend übertragen werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 04.03.2020 08:36
Deine aktuellen Tätigkeiten (ohne die, die du stillschweigend übernommen hast) führen warscheinlich schon zu einer höheren EG. Wenn jetzt noch andere Tätigkeiten dazu kommen, könnte es natürlich sein, dass die EG noch höher geht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 04.03.2020 08:47
Deine aktuellen Tätigkeiten (ohne die, die du stillschweigend übernommen hast) führen warscheinlich schon zu einer höheren EG. Wenn jetzt noch andere Tätigkeiten dazu kommen, könnte es natürlich sein, dass die EG noch höher geht.
Die Beste Lösung in meinem Fall wäre wahrscheinlich, wenn alles nach 10/2020 Passiert, sonst gehen 2 Jahre und 10 Monate Stufenlaufzeit flöten.

@WasDennNun
4b. Ich darf die höherwertigen Aufgaben nicht mehr ausführen, kriege eine Abmahnung für die Ausführung der nicht übertragenen Tätigkeiten und kriege auch keine Höhergruppierung die zum 01.01.2020 zurück datiert wird. :-D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: F1s1 am 04.03.2020 17:22
Deine aktuellen Tätigkeiten (ohne die, die du stillschweigend übernommen hast) führen warscheinlich schon zu einer höheren EG. Wenn jetzt noch andere Tätigkeiten dazu kommen, könnte es natürlich sein, dass die EG noch höher geht.
Die Beste Lösung in meinem Fall wäre wahrscheinlich, wenn alles nach 10/2020 Passiert, sonst gehen 2 Jahre und 10 Monate Stufenlaufzeit flöten.

@WasDennNun
4b. Ich darf die höherwertigen Aufgaben nicht mehr ausführen, kriege eine Abmahnung für die Ausführung der nicht übertragenen Tätigkeiten und kriege auch keine Höhergruppierung die zum 01.01.2020 zurück datiert wird. :-D

Ich mach ja quasi auch E12/E13 Tätigkeiten seit Jahren, und das Argument von den "Kritikern" gabs hier auch, das ich das meiste gar nicht machen dürfte. Stört aber keinen seit 10 Jahren. Und nun haben sie halt es schriftlich gemacht, ich kriegs offiziell übertragen in die TKB ab z.b. 1.4.2020 und bekomme dafür dann die höhere EG. Wird aber immer Leute geben die sich dafür einsetzen das sowas erst gar nicht passieren sollte *g*
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.03.2020 17:25
Warum läßt Du Dich jahrelang derart ausnutzen und feierst es dann - so wirkt es - auch noch als Erfolg?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: F1s1 am 04.03.2020 18:00
Es gab keinen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst der mich als Fisi so bezahlt hätte wie einen Bachelor, dank dem altmodischen BAT damals der definiert was ich mit meinem Abschluss machen darf. Es war und ist Humbug das ich als Fisi manche Tätigkeiten nicht machen darf, aber mein Bachelor Kollege schon. Daher war ich froh "höherwertige" Tätigkeiten x Jahre machen zu dürfen (Schulungen Weiterbildungen etc vorrausgesetzt) die mich sogar besser qualifizieren als einen Standart Bachelor für meine Tätigkeiten, weil ich keine Lust habe/hatte auf normale Tätigkeiten wie End-Benutzer Support oder Drucker installieren. Und wenn das Tarifgefüge es nicht hinkriegt mich für das zu bezahlen was ich verantworte, war es schade aber erträglich (Spaß am Job). Und wenn jetzt für einen Fisi E8-E13 rauskommen kann weil er Verantwortung hat für 200 Systeme oder 20.000 User und dafür ausgebildet ist mittels IT-Zertifizierungen usw + Berufserfahrung ist es für mich ein Erfolg das ich mich von BAT 5 nach E12 hochgearbeitet habe auch ohne Bachelor.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.03.2020 18:13
Weder der BAT noch TVÖD/TV-L definierten bzw. definieren, was Du machen darfst. Es war schon immer tariflich möglich, einem ungelernten Schulabbrecher die Tätigkeit eines Tierarztes, Apothekers, Ingenieurs, Informatikers... zu übertragen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 05.03.2020 06:24
Weiterbildung im Tarifrecht wäre wohl sinnvoller gewesen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 05.03.2020 09:06
Weder der BAT noch TVÖD/TV-L definierten bzw. definieren, was Du machen darfst. Es war schon immer tariflich möglich, einem ungelernten Schulabbrecher die Tätigkeit eines Tierarztes, Apothekers, Ingenieurs, Informatikers... zu übertragen.

Arbeitgeber aber schon. Wenn der Arbeitgeber die Übertragung der Tätigkeit von einem Bachelorabschluss abhängig macht, nützt es einem auch nichts, dass die Vergütungsordnung bzw. Entgeltordnung diesen nicht forderte/fordert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.03.2020 09:27
Der Nutzer verwies aber explizit auf den BAT und das „Tarifgefüge“.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 27.04.2020 13:58
Wann gibt es denn hier Neuigkeiten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 27.04.2020 14:08
Was sollte sich denn ändern?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 28.04.2020 12:02
Zum Januar 2021 werden die Tätigkeitsmerkmalen, die für Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L aufgeführt sind, durch die Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Entgeltordnung VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) ersetzt.

Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Gibt es hier eine Überleitungstabelle, die man zusammen mit der jeweiligen Personalabteilung ansprechen kann?

Die Erfahrung zeigt, dass wenn man nicht selber aktiv wird, keine automatische Überleitung erfolgt!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.04.2020 12:06
Eine solche Erfahrung kann es nicht geben, da die Überleitung unabhängig vom Handeln des AG ist. Aus der derzeitigen Eingruppierung lassen sich keinerlei Schlüsse auf das Überleitungsergebnis ziehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.04.2020 12:43
Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sofern der AG dir am Januar das falsche Entgelt zahlt, kannst du ihn ja durch Klage daran erinnern, dass er da was vergessen hat.
Zitat
Gibt es hier eine Überleitungstabelle, die man zusammen mit der jeweiligen Personalabteilung ansprechen kann?
Nein, du musst dir deine auszuübenden Tätigkeiten ansehen und überprüfen (lassen) ob der AG dich richtig eingruppiert hat.
Das kannst du auch schon heute machen, sofern sich diese nicht im laufe des Jahres ändern werden.
Eine Tabelle nach dem Motto: War EG8 in Fg2 von x.yy ist jetzt in EG7 Fg 2 kann es nicht geben, da die Merkmale unterschiedlich sind und man alles von neuem bewerten muss.
Zitat
Die Erfahrung zeigt, dass wenn man nicht selber aktiv wird, keine automatische Überleitung erfolgt!
Ja, die Erfahrung zeigt, dass im öD der AG gerne mal seine Entgeltzahlungen nicht ausführt.
Aber du kannst ja heute schon mal ein Schreiben an den AG schicken, mit der Bitte er möge dir mitteilen in welcher EG er dich im Januar eingruppiert siehst, da du diese Rechtsmeinung gerne jetzt schon überprüfen möchtest.

EDIT:
Wir optimieren und konkretisieren derzeit die Tätigkeitsbeschreibungen für entsprechende MA, damit dort Klarheit herrscht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 27.05.2020 08:38
Die Änderungen im Bereich IT treten 2021 inkraft. Nach der derzeitigen Regelung erfolgt die Überleitung in die sich dann ergebende Entgeltgruppe automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sofern der AG dir am Januar das falsche Entgelt zahlt, kannst du ihn ja durch Klage daran erinnern, dass er da was vergessen hat.
Zitat
Gibt es hier eine Überleitungstabelle, die man zusammen mit der jeweiligen Personalabteilung ansprechen kann?
Nein, du musst dir deine auszuübenden Tätigkeiten ansehen und überprüfen (lassen) ob der AG dich richtig eingruppiert hat.
Das kannst du auch schon heute machen, sofern sich diese nicht im laufe des Jahres ändern werden.
Eine Tabelle nach dem Motto: War EG8 in Fg2 von x.yy ist jetzt in EG7 Fg 2 kann es nicht geben, da die Merkmale unterschiedlich sind und man alles von neuem bewerten muss.
Zitat
Die Erfahrung zeigt, dass wenn man nicht selber aktiv wird, keine automatische Überleitung erfolgt!
Ja, die Erfahrung zeigt, dass im öD der AG gerne mal seine Entgeltzahlungen nicht ausführt.
Aber du kannst ja heute schon mal ein Schreiben an den AG schicken, mit der Bitte er möge dir mitteilen in welcher EG er dich im Januar eingruppiert siehst, da du diese Rechtsmeinung gerne jetzt schon überprüfen möchtest.

EDIT:
Wir optimieren und konkretisieren derzeit die Tätigkeitsbeschreibungen für entsprechende MA, damit dort Klarheit herrscht.

Klasse, danke!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dönerbecher am 01.06.2020 18:18
Hallo zusammen, liebe ITler und Eingruppierungsexperten :)

Ich schildere mal zum aktuellen Thema mein persönliches Anliegen und hoffe, ihr könnt mir einen Ratschlag geben, würde mich jedenfalls sehr freuen.

Zu meiner Situation: ich bin aktuell in der Entgeltgruppe 10 St. 4 eingruppiert und würde zum 01.01.2021 in die nächste Stufe einsteigen, also Stufe 5.

Gleichzeitig soll ich 2021 die Referatsleitung übernehmen, da unsere Referatsleiterin ihre wohlverdiente Rente antreten wird.

Gemäß meiner Tätigkeitsbeschreibung bin ich zwar aktuell nicht die offizielle Stellvertretung, führe jedoch Tätigkeiten aus, die definitiv in das Tätigkeitenfeld einer Führungskraft fallen.

Da mir die Referatsleitung angeboten wurde, halte ich im Moment auch erst einmal zurück was die korrekte Eingruppierung betrifft und stelle daher auch keinen Antrag auf Höhergruppierung - aber frage mich natürlich, ob dies evtl. in Zusammenhang des Inkrafttreten der neuen Eingruppierungen und meiner neuen Stufe nicht vielleicht doch für mich von Vorteil wäre.

Außerdem wachsen momentan auch meine Zweifel, ob ich die Leitung denn tatsächlich übernehmen werde und man nicht doch wieder "jemanden aus dem Hut zaubert", weshalb ich um eure Einschätzung auch mal unabhängig der Leitungsfunktion wissen möchte.

Ich verstehe die Neuordnung aktuell bezogen auf mich jedenfalls wie folgt und bin natürlich offen für eure Kritik falls ich falsch liegen sollte:

- Aktuell: E10 St. 4 bis 31.12.2020
- Ab 01.01.2021 ==> Erreichen der Stufe 5 (sollte ja unabhängig der geänderten EGO sein)
- Mit Berücksichtigung der EGO-Regelung (ohne Ausüben der Leitungsfunktion) ==> EG 12 St. 5
- Mit Berücksichtigung der EGO-Regelung (und Ausüben der Leitungsfunktion mit 6 unterstellen Beschäftigten) ==> EG 13 St. 5 ? oder wäre demnach sogar eine Eingruppierung nach EG 14 möglich? letzteres wahrscheinlich eher nur dann, wenn ich die Leitung bereits vor Inkrafttreten der neuen EGO-IT innegehabt hätte, oder?

Ich befürchte aber fast, dass sich das gar nicht so pauschal sagen lässt :( Dennoch bin ich dankbar für eure Unterstützung und verbleibe mIT vielen Grüßen :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.06.2020 18:47
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden könnte - oder was die ausgeübte Tätigkeit für eine Relevanz haben sollte.

Ebensowenig ist erkennbar, warum ab dem 01.01.21 in einer der beiden Konstellationen eine der drei genannten Eingruppierungen zutreffend sein sollte. Erst recht erschließt sich nicht, warum eine E14 wahrscheinlicher sein sollte, wenn die dafür maßgebliche auszuübende Tätigkeit bereits vor 2021 auszuüben wäre.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dönerbecher am 01.06.2020 22:18
Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe die letzten Seiten dieser Diskussion noch etwas überflogen und komme daher nun zu dem Schluss, dass wohl für eine Höhergruppierung nach der neuen EGO-IT einzig und alleine ausschlaggebend wäre, dass meine Tätigkeitsbeschreibung schon vor dem 01.01.21 die entsprechenden Merkmale enthalten würde.

Ist das so korrekt?

Ich verstehe nur eins nicht ganz: ein paar Seiten zuvor hat jemand geschildert, dass er am 01.01.21 ebenfalls eine neue Stufe erreicht (E11,2 in E11,3) und dort wurde dem Nutzer geantwortet, dass dies ab 01.01. eine 12,3 oder gar E13,3 bedeuten würde.

Trifft das also nur auf die Entgeltgruppen < E11 nicht zu!?



Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.06.2020 22:36
Es ist für die Eingruppierung nach dem 31.12.20 unbeachtlich, ob Dir die maßgebliche auszuübende Tätigkeit vor oder nach diesem Zeitpunkt übertragen worden ist/sein wird. Der einzige Unterschied ist, daß wenn Dir die auszuübende Tätigkeit bereits vor dem 01.01.21 übertragen worden ist, die Höhergruppierung aufgrund der Änderungen der Tätigkeitsmerkmale in der EGO erfolgt, während eine nach dem 31.12.2020 übertragene auszuübende Tätigkeit zu einer Höhergruppierung wegen der geänderten auszuübenden Tätigkeit erfolgt - solange es dieselbe auszuübende Tätigkeit ist, ist es die Höhergruppierung in dieselbe Entgeltgruppe.

Nur bei Leitern von IT-Gruppen im Tarifsinne läßt sich teilweise unmittelbar aus der derzeitigen Eingruppierung auf die Eingruppierung ab dem 01.01.21 schließen, in allen anderen Fällen kann aufgrund der Verwendung gänzlich anderer Tätigkeitsmerkmale ein solcher Schluß nicht erfolgen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dönerbecher am 01.06.2020 22:47
OK vielen Dank - nun habe ich etwas mehr Durchblick über das Thema  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 10.06.2020 08:32
Hallo zusammen,

Ich hätte auch mal eine kurze Frage an die Personen die sich im TV-H auskennen.

Ich habe Aufgaben übertragen bekommen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.2019).

Die o.a. Regelungen aus der Entgeltordnung beinhaltet u.a. als personenbezogene Anforderung, dass der Stelleninhaber über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulbildung verfügen muss bzw. als sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, anerkannt werden kann. Zurzeit erfüllen Sie diese o.a. personenbezogenen Anforderungen noch nicht.

Daher bin ich ich in der nächstniedrigeren Gruppe eingruppiert, demnach die EG10.

Welche personenbezogene Anforderungen sind gemeint. Sind diese zeitlich definiert (Berufserfahrung).

Ich habe in den Foren gelesen, dass die Eingruppierungen angepasst werden. Trifft das auch auf den TV-H zu und meine Tätigkeit.

Wer kennt sich aus und kann mir helfen.

Vielen Dank vorab

Viele Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.06.2020 08:44
Dir fehlte das Hochschulstudium.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 10.06.2020 08:54
Hallo,

Danke erst einmal für eine Antwort.

Das ist mir bekannt. Ich möchte nur gerne wissen welche Voraussetzungen ich als "sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt" benötige.

Ich musste beim TV-L 7 Jahre Berufserfahrung nachweisen um von der EG8 in die EG9a zu kommen. Die Frage ist nun ob das hier ebenfalls so sein kann ?

Und ob durch die neuen Tarifverträge sich etwas an den Anforderungen ändert.

LG
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.06.2020 09:13
Nein. Die Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut dargestellt: https://bit.ly/33ATh5H
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 10.06.2020 10:03
Hallo,

Super Erklärt in der Broschüre jetzt verstehe ich es.

Bezüglich Änderungen im TV-H ist aber nichts bekannt oder. Dass die Stellen ab Zeitpunkt X angehoben werden.

Danke für die Hilfe
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.06.2020 10:27
Das Anheben von Stellen ist tariflich unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 15.06.2020 13:02
Guten Tag,

ich bin Beschäftigter in der IT-Systemtechnik und EG11 eingruppiert - ich vermute als Sonstiger Beschäftigter, da mir das Studium fehlt.

Ändert sich für mich ab 01.01.2021 etwas in der Eingruppierung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2020 13:30
Was läßt Dich vermuten, daß Du „sonstiger Beschäftigter“ seist? Ein fehlendes Studium ist zunächst nur die Voraussetzung dafür, daß überhaupt dieser Status erlangt werden könnte, hinzu treten weitreichende weitere Voraussetzungen - siehe die oben verlinkte Broschüre.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.06.2020 13:37
Guten Tag,

ich bin Beschäftigter in der IT-Systemtechnik und EG11 eingruppiert - ich vermute als Sonstiger Beschäftigter, da mir das Studium fehlt.

Ändert sich für mich ab 01.01.2021 etwas in der Eingruppierung?
Wenn du Tätigkeiten der Systemtechnik der EG12 ausübst und wg. fehlendem Studium die EG11 bezahlt bekommst ist es was anderes, als wenn du als sB in der EG11 (und dort gibt es 3 Fallgruppen) bist.
Da helfen Vermutungen nicht.

Andererseits kommt es auf deine auszuübenden Tätigkeiten an, die Struktur ab 2021 ist eine andere.
Du kannst ja mal beim Personalamt nachfragen, wo die dich 2021 sehen, die werden ja schließlich dafür bezahlt, dass zu wissen.

Aber ich vermute, dass eine EG12 in Reichweite ist, aber das hilft auch nicht weiter. 8)
Wir müssten deine auszuübenden Tätigkeiten kennen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 15.06.2020 14:48
Die Stelle wurde damals mit EG11 ausgeschrieben. Anforderungsprofil war ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder außerhalb des Hochschulbereichs in der beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten. Da eine EG11 ausgeschrieben und ich diese auch bekommen habe, kann ich also davon ausgehen in eine der 3 Fallgruppen eingeordnet zu sein. Ansonsten hätte ich als Sonstiger Beschäftigter nur eine EG10 erhalten?

Ich habe nach der Einstellung (die ist auch schon einige Jahre her) nie eine Stellenbeschreibung bekommen oder eine Info warum ich wo eingruppiert wurde. Die Aufgaben waren ja in der damaligen Stellenausschreibung ersichtlich und sind sehr vielseitig. Es kamen auch über die Jahre immer mehr Aufgaben dazu. Ich habe das ehrlich gesagt auch nie in Frage gestellt. Erst jetzt mit dem neuen Tarifabschluss und der veränderten EGO habe ich mir Gedanken gemacht über Dinge wie Stellenbeschreibung, Fallgruppen usw.

Natürlich würde ich gerne eine EG12 oder EG13 erhalten, evtl. bietet sich ja die Möglichkeit dafür ab 2021, nur weiß ich nicht recht wie ich am besten vorgehe. Habe sogar die Angst heruntergestuft zu werden, wenn ich jetzt ein Fass aufmache, man weiß ja nie.....oder ich mache mir unnötig Gedanken und verpasse die Chance auf eine höhere EG.

Wie am besten vorgehen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.06.2020 15:01
Die Stelle wurde damals mit EG11 ausgeschrieben. Anforderungsprofil war ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder außerhalb des Hochschulbereichs in der beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten. Da eine EG11 ausgeschrieben und ich diese auch bekommen habe, kann ich also davon ausgehen in eine der 3 Fallgruppen eingeordnet zu sein. Ansonsten hätte ich als Sonstiger Beschäftigter nur eine EG10 erhalten?
1.) Was ausgeschrieben wird und was man übertragen bekommt muss nicht Deckungsgleich sein.
2.) Wenn du Tätigkeiten der EG12 übertragen bekommst aber die Voraussetzung nicht erfüllst, bekommst du in dem Bereich eine EG niedriger bezahlt.
3.) möglich, dass die dich als sB angesehen haben und du E12er Tätigkeiten hast und entsprechend entlohnen, trotzdem wäre es sinnvoll zu wissen in welcher Fallgruppe du bist, bzw. was deine auszuübenden Tätigkeiten sein könnten.
4.) Wenn sie jetzt auf den Gedanken kämen, dass du kein sB bist, könnte sie ja auf den Gedanken kommen, dich jetzt runterstufen zu wollen. Ob sie es dann so einfach können, kA.
Denn sie können die ja nicht nachweisen, was sie dir warum übertragen haben, oder?
Zitat
Ich habe nach der Einstellung (die ist auch schon einige Jahre her) nie eine Stellenbeschreibung bekommen oder eine Info warum ich wo eingruppiert wurde. Die Aufgaben waren ja in der damaligen Stellenausschreibung ersichtlich und sind sehr vielseitig. Es kamen auch über die Jahre immer mehr Aufgaben dazu. Ich habe das ehrlich gesagt auch nie in Frage gestellt. Erst jetzt mit dem neuen Tarifabschluss und der veränderten EGO habe ich mir Gedanken gemacht über Dinge wie Stellenbeschreibung, Fallgruppen usw.
Lieber spät als nie.
Zitat
Natürlich würde ich gerne eine EG12 oder EG13 erhalten, evtl. bietet sich ja die Möglichkeit dafür ab 2021, nur weiß ich nicht recht wie ich am besten vorgehe. Habe sogar die Angst heruntergestuft zu werden, wenn ich jetzt ein Fass aufmache, man weiß ja nie.....oder ich mache mir unnötig Gedanken und verpasse die Chance auf eine höhere EG.
Wie am besten vorgehen?
Feststellen was die auzuübenden Tätigkeiten tariflich Wert ist.
Feststellen was die ausgeübte Tätigkeiten tariflich Wert ist.
Danach weiß man wie man vorgehen sollte.
Ob Ball flach halten oder Maul aufreisen und dafür sorgen das die Tätigkeiten übertragen werden.

Oder einfach mal den personaler fragen, wo du ab 2021 eingruppiert bist, da sich dann ja was ändert und du gerne wissen willst, wo du eigentlich jetzt eingruppiert bist, weil dass wurde dir nie mitgeteilt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2020 15:06
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, dazu bedarf es keines Tätigwerdens. Da es auf die auszuübende Tätigkeit ankommt und nicht etwa auf die ausgeübte, ist ein „Hinzukommen“ von Aufgaben immer dann für die Eingruppierung unbeachtlich, wenn diese nicht vom AG - und das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - übertragen wurden. Ein „sonstiger Beschäftigter“ ist stets so eingruppiert, wie ein Erfüller der Voraussetzung in der Person. Das macht den „sonstigen Beschäftigten“ aus und unterscheidet ihn von jenen, die weder Erfüller noch „sonstiger Beschäftigter“ sind. Die Stufe wird durch Dein Handeln oder Nichthandeln ebensowenig berührt wie die Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 16.06.2020 09:56
Ich habe Mal in meiner Personalverwaltung gefragt, wie sie mich 2021 eingruppiert sehen, leider ohne Ergebnis. Scheinbar fehlen noch abschließende Informationen, um das beurteilen zu können.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 10:03
Ja, scheinbar - tatsächlich fehlt einfach die Qualität in der PA.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 16.06.2020 10:44
Erstmal vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.

Ich werde die Personalverwaltung fragen in welcher FG ich bin und wie es ab 2021 aussieht.

Was ist eigentlich wenn ich EG11 FG3 bin (es sieht laut Beschreibung ziemlich danach aus)? Diese gibt es ab 2021 nicht mehr. Ich kann nicht herleiten in welcher EG ich dann landen müsste.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 10:52
Eben. Die Tätigkeitsmerkmale wurden überwiegend neu gefasst. In den allermeisten Fällen kann aus der derzeitigen Eingruppierung kein Rückschluss auf die zukünftige Eingruppierung gezogen werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 16.06.2020 13:25
Ja, scheinbar - tatsächlich fehlt einfach die Qualität in der PA.

Werden die Personalabteilungen der Länder noch irgendwie gebrieft oder bekommen / bekamen sie weitere Infos zu den Änderungen? Oder ist das Verdie Flugblatt tatsächlich alles was es bisher zu dem Thema gibt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.06.2020 13:38
Welche Relevanz sollten Verdi-Flugblätter haben? Wer liest sowas und wer braucht sowas?

Es gibt den Tarifvertrag. Mehr braucht jemand mit hinreichenden Kenntnissen im Tarifrecht nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 16.06.2020 16:48
Ich habe Mal in meiner Personalverwaltung gefragt, wie sie mich 2021 eingruppiert sehen, leider ohne Ergebnis.

Aus Angst vor Regress wurde es meiner Behörde (TV-H) von der obersten Landesbehörde ausdrücklich untersagt, "beratend" tätig zu werden.

Wegen irgendwelchen uralten BAT-Überleitungen, die sich heute in Individualstufen befinden, kann es passieren, dass diese nach einer Höhergruppierung eventuell weniger haben als vorher. Verringerte JSZ spielt da eventuell auch noch mit rein. Scheinbar wäre es zu viel verlangt, dies vorher zu prüfen.

Deswegen: bevor man etwas falsch macht, lieber gar nichts tun und das Risiko auf den TB abwälzen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.06.2020 17:38
Dann bleibt dem TB halt wie immer nur das eine:
Seine auszuübenden Tätigkeiten sich selber ankucken und entscheiden in welcher EG man ist und 2021 sein wird.
Falls man diese nicht vorliegen haben die Arbeit einstellen bis man sie vorliegen hat, da man ja sonst nicht weiß was man arbeiten darf.
Falls man sich dies nicht traut, selbst ermitteln welche Tätigkeiten man ausübt, dieses von der Personalverwaltung bestätigen lassen, wenn es geht, vom Chef bestätigen lassen. (Natürlich mit dem Hinweis, wenn man nicht innerhalb einer Woche was hört, dass man dann ja die Arbeit einstellen müsste, da man ja evtl. sonst abgemahnt werden könnte, weil man nicht die auszuübenden Tätigkeiten macht.

Wer schwierigkeiten damit hat einzuschätzen wo man in der EG bei seinen Avs angesiedelt ist.
Der kann es ja hier versuchen, bei ver.di oder aber bei einem Profi oder beim Gericht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 17.06.2020 09:51
Lars73 hatte in einem der vorherigen Posts geschrieben, dass es keinen gehobenen oder höheren Dienst bei Tarifbeschäftigten gibt. Ist das so korrekt? Gibt es dazu etwas schriftliches?

a)  Auf Antrag wäre eine Höhergruppierung in die E13 möglich.

b) Weder noch. Bei Tarifbeschäftigten gibt es keinen gehobener/höheren Dienst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.06.2020 09:56
Weder TV-L noch TV-H (noch TVÖD oder TV-V) kennen eine solche Unterscheidung oder Kategorisierung. Die genannten Tarifverträge liegen in schriftlicher Form vor.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Schmitti am 17.06.2020 09:56
Ist das so korrekt?
Ja.
Gibt es dazu etwas schriftliches?
Eher andersrum: Es müsste etwas schriftliches geben, wenn es derartige Bezeichnungen bei Tarifbeschäftigten geben würde.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 17.06.2020 10:00
Vielen Dank Spid & Schmitti
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.06.2020 16:18
Wobei das formaljuristischer Mist ist. Selbst die Tarifvertragsparteien benutzen umgangssprachlich diese Termini zum besseren Verständnis. Es gibt auch bei den Beamten in Bayern z.B. keinen "höheren Dienst" mehr. Die Bezeichnung ist aber so griffig, dass sie halt Verwendung findet. Im besten Fall mit der Einschränkung "vergleichbar". Es wäre sehr mühsam jedesmal von "Beschäftigten des Teil I, mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigten, die aufgrund..... blabla" zu sprechen. = Beschäftigte im "vergleichbaren höheren Dienst Teil I".

Ob das unprofessionell oder einfach praktisch ist, dazu kann ja jeder seine Meinung haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 16:24
Inwiefern sollte eine ungenaue und unzutreffende Terminologie zu einem besseren Verständnis führen? Ich halte es z.B. für äußerst mißverständlich, wenn jemand zu einer Lichtzeichenanlage "Baum" sagen würde.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.06.2020 16:28
"Lichtzeichenanlage" heißt im Profi-Jargon "LZA"... schlechtes Beispiel. Genauso ist das mit "hD" … es ist schlicht ein Abkürzung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 16:45
Lichtzeichenanlage wird nur als "LZA" bezeichnet, wenn man es abkürzen möchte. "Höherer Dienst" ist keine Abkürzung, sondern eine Beamtenlaufbahnen bei einigen Dienstherrn. "hD" ist die Abkürzung für "höherer Dienst" - und hat somit keinen Bezug zu TB.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.06.2020 17:10
Du willst das nicht verstehen. Macht meine Kleine auch. die ist 5.  ;) ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 17:14
Oh, ich habe verstanden. Du möchtest gerne eine unzutreffende wie ungenaue Bezeichnung verwenden. Ich kenne das von meiner Kleinen, die wird im September zwei Jahre alt. Sie bezeichnet sowohl Pferde als auch Rinder als „Kuuuh“.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.06.2020 17:37
Es gibt einen Unterschied zwischen der juristischen Fachsprache und der Umgangssprache. Das hier ist kein Repetitorium. Ab und zu auf die Fachtermini hinzuweisen ist ok, ständig in epischer Breite darüber zu reden und Leute zu korrigieren, ist einfach schlechter Stil. Wir wissen, dass du weißt, wie es richtig heißt. Bekommst ein Bienchen. Ich weiß auch, wie es richtig heißt, aber ich lasse Leute, die ein Problem haben nicht alleine und dränge ihnen eine (meist abseitige)  Debatte über ihr Unvermögen in puncto Tarifvertrag auf. Das ist nämlich unhöflich. So. Jetzt muss ich den Garten aufräumen... regnet gleich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 17:44
Es ist aber kein Unterschied zwischen Umgangssprache und Fachsprache, es ist der Unterschied zwischen richtig und falsch. Es gab nämlich mal einen höheren/gehobenen/... Angestelltendienst, den gibt es aber nicht mehr. „Höherer Dienst“ auf TB anzuwenden ist somit ebenso falsch wie von Vergütungsgruppen oder Lohngruppen anstelle von Entgeltgruppen zu sprechen - oder ein Pferd als Kuh zu bezeichnen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Schokobon am 18.06.2020 20:31
Ich hoffe inständigst, dass du derlei Ausführungen nicht an ein zweijähriges Kind richtest  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.06.2020 20:38
Nein, das regeln wir bei Gelegenheit über einen Geschmacksvergleich. Da treten die Unterschiede deutlicher hervor.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.06.2020 08:15
Deine Beispiele zeigen deinen Unwillen, sich den Kern der Argumente zu überlegen. Ein Pferd ist keine Kuh, aber ein Pferd wird auch Zosse, Gaul oder Schindmähre genannt. Jeder weiß, was gemeint ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 08:38
Nein, sie zeigen den Unterschied zwischen falschem und umgangssprachlichen Gebrauch der Sprache. Man sagt nicht „Kuh“ zum Pferd, weil der Begriff anderweitig belegt ist, man sagt nicht „Vergütungsgruppe“ zu Entgeltgruppe, weil das nicht mehr zutreffend ist. Somit ist das nicht umgangssprachlich, sondern schlicht falsch. Auf „höherer Dienst“ im Bezug auf TB trifft sogar beides zu, leider gibt es keine Steigerung von „falsch“.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 19.06.2020 08:59
Deine Beispiele zeigen deinen Unwillen, sich den Kern der Argumente zu überlegen.
Da irrst du glaube ich.
Spid ist mEn nicht unwillig, sondern unfähig dazu.Empathie, Einfühlungsvermögen etc für mit oder in den Fragesteller ist ihm nicht möglich.

Das sind halt die klassischen symptome von Menschen mit seiner Begabung..
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 09:54
Spid verhält sich so, als ob er Klausuren bewerten und Fehler korrigieren muss, die wir alle ständig schreiben und machen. Der TE oder andere Forenmitglieder schildern den Sachverhalt. Was in der Sachverhaltsschilderung nicht enthalten ist, ist nicht existent. Was wir anderen in eine Fragestellung hineininterpretieren, ist auch nicht existent. Und was wir anderen umgangssprachlich erläutern, ist nicht relevant, weil es keine korrekten umgangssprachlichen Bezeichnungen für tarifrechtlichte Begriffe gibt.

Manchmal ist es ja ganz amüsant. Aber vermutlich findet manch neuer TE es nicht amüsant, sondern oberlehrerhaft und verabschiedet sich sofort wieder aus dem Forum.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 19.06.2020 09:57
Oh, ich habe verstanden. Du möchtest gerne eine unzutreffende wie ungenaue Bezeichnung verwenden. Ich kenne das von meiner Kleinen, die wird im September zwei Jahre alt. Sie bezeichnet sowohl Pferde als auch Rinder als „Kuuuh“.

Nein, das regeln wir bei Gelegenheit über einen Geschmacksvergleich. Da treten die Unterschiede deutlicher hervor.

Ich musste wirklich laut lachen  ;D

Aber im ernst... seit wann können Roboter ihren eigenen Nachwuchs konstruieren?  ???
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 10:01
Spid verhält sich so, als ob er Klausuren bewerten und Fehler korrigieren muss, die wir alle ständig schreiben und machen. Der TE oder andere Forenmitglieder schildern den Sachverhalt. Was in der Sachverhaltsschilderung nicht enthalten ist, ist nicht existent. Was wir anderen in eine Fragestellung hineininterpretieren, ist auch nicht existent. Und was wir anderen umgangssprachlich erläutern, ist nicht relevant, weil es keine korrekten umgangssprachlichen Bezeichnungen für tarifrechtlichte Begriffe gibt.

Manchmal ist es ja ganz amüsant. Aber vermutlich findet manch neuer TE es nicht amüsant, sondern oberlehrerhaft und verabschiedet sich sofort wieder aus dem Forum.

Die beste Lösung wäre, ständige Fehler zu unterlassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 19.06.2020 10:07
Nein, das regeln wir bei Gelegenheit über einen Geschmacksvergleich. Da treten die Unterschiede deutlicher hervor.

Keine Sorge auf den Wunschzettel wird bald ein Pony und kein Rind stehen....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 10:10
Das Forum ist schließlich dazu da, sich über mögliche Rechtsfolgen zu informieren. Wenn man bedenkt, wie oft du konstatierst, dass TVP Mist vereinbart haben, ist es doch kein Wunder, dass manche tarifvertragliche Regelungen unverständlich erscheinen. Was nützt es also einem Fragesteller, wenn man gebetsmühlenartig den Wortlaut des TV wiederholt. Selbst die offiziellen Durchführungsbestimmungen der Arbeitgeber finden keine Gnade vor deinen Augen, obwohl sie zumindest teilweise handwerkliche Fehler der TV richtigstellen oder unverständliche Formulierungen erläutern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 10:14
Durchführungshinweise können nun mal nichts reparieren, weil sie das Binnenverhältnis zwischen AG und AN in keinster Weise berühren. Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen - egal, wie miserabel sie sind und wie wenig sie abbilden, was vereinbart werden sollte. Es ist also schlicht sinnlos, auf etwas anderes als die tariflichen Regelungen abzustellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 19.06.2020 12:01
Durchführungshinweise können nun mal nichts reparieren, weil sie das Binnenverhältnis zwischen AG und AN in keinster Weise berühren. Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen - egal, wie miserabel sie sind und wie wenig sie abbilden, was vereinbart werden sollte. Es ist also schlicht sinnlos, auf etwas anderes als die tariflichen Regelungen abzustellen.
Es ist eben nicht sinnlos, sondern gelebte Praxis.
Sie können zwar nichts reparieren, aber das Problem aus der Welt schaffen.
Denn wo kein Kläger keine Beklagter und wo irgendwelche Lösung zur Zufriedenheit beider Parteien gelöst werden ist die korrekte tarifliche Regelung eben irrelevant (außer für dich).
Aber das wirst du leider nicht begreifen können, dass ist halt die Kehrseite deiner Begabung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 12:05
Es ist immer dann, wenn diese Praxis einseitig angewandt wird, eine widerwärtige Anmaßung des AG. Auch übertarifliche Lösungen bedürfen der Vereinbarung!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 19.06.2020 12:06
Die beste Lösung wäre, ständige Fehler zu unterlassen.

Ja doch Sheldon
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 13:33
Durchführungshinweise können nun mal nichts reparieren, weil sie das Binnenverhältnis zwischen AG und AN in keinster Weise berühren. Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen - egal, wie miserabel sie sind und wie wenig sie abbilden, was vereinbart werden sollte. Es ist also schlicht sinnlos, auf etwas anderes als die tariflichen Regelungen abzustellen.
Es ist eben nicht sinnlos, sondern gelebte Praxis.
Sie können zwar nichts reparieren, aber das Problem aus der Welt schaffen.
Denn wo kein Kläger keine Beklagter und wo irgendwelche Lösung zur Zufriedenheit beider Parteien gelöst werden ist die korrekte tarifliche Regelung eben irrelevant (außer für dich).
Aber das wirst du leider nicht begreifen können, dass ist halt die Kehrseite deiner Begabung.
Es sind völlig verschiedene Dinge, die tarifvertraglichen Regelungen einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers auszulegen oder missglückten Formulierungen klarzustellen oder bei den Tarifverhandlungen nicht erkannte Fallgestaltungen zu regeln. Im Interesse des Arbeitnehmers ist es doch besser, wenn unklar formulierte tarifvertragliche Regelungen klargestellt werden, ohne dass er erst klagen muss.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 13:56
Es geht nicht darum, was besser - aus wessen Perspektive auch immer - wäre, sondern darum, was erstens richtig ist und was zweitens einen Anspruch begründet. Es geht auch nicht um unklare Formulierungen, sondern darum, was die TVP vereinbart haben. Sie haben nunmal keinen Bestandsschutz für die ITler vereinbart und auch keine Fortzahlung der Entgeltgruppenzulage von Technikern, bei denen die Anspruchsgrundlage fortgefallen ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 16:42
Es geht sehr wohl um unklare Formulierungen. Sonst könnte es keine verschiedenen Ansichten dazu geben, ob ein Antrag erforderlich ist, um zum 01.01.2021 geänderte Regelungen anzuwenden, und ob die Entgeltgruppenzulage weiterzuzahlen ist, wenn man keinen Antrag stellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 16:52
Selbstverständlich kann es bei klaren Formulierungen unterschiedliche Ansichten geben. Trotz eindeutiger Formulierung gibt es bspw. die verbreitete Ansicht, der AG gruppiere die AN ein. Trotz eindeutiger Formulierung gibt es die Ansicht, die nächstniedrigere Entgeltgruppe zur E10 im TVÖD bei TB in der IuKT sei die E9b. Die Regelungen zur Entgeltgruppenzulage und zum Bestandsschutz für TB in der IT sind ebenso eindeutig - wenn sie nicht dem entsprechen, was man vereinbaren wollte, ist das kein Zeichen für eine unklare Formulierung, sondern für das Versagen der TVP. Und dieses Versagen läßt sich nur durch Korrekturen im Tarifvertrag heilen und nicht durch einseitige Durchführungshinweise.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 17:28
Es ist doch wohl offensichtlich, dass § 29f TVÜ-L ein Antragserfordernis enthält. Die Bezugnahme auf § 29d ist nur sehr unglücklich formuliert. Also stellt man die Handhabung durch Durchführungshinweise klar. Wenn es dem Arbeitnehmer nicht gefällt, klagt er. Oder nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 17:32
Nein, daran ist nichts offensichtlich. Sofern man derlei vereinbaren wollte, hat man schlicht versagt. Da gibt es nichts klarzustellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 17:40
Dann erkläre doch mal, was die Formulierung denn sonst bedeutet.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 18:02
Die Regelung hat keinen erkennbaren Sinn.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 20:22
Danke. Aber die TVP sehen das sicher völlig anders.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 20:31
Davon würde ich nicht ausgehen. Sie haben ihr Versagen sicherlich selbst erkannt. Es wäre aber auch unbeachtlich, wenn  sie es anders sehen würden. Maßgeblich ist die tarifliche Regelung - und zwar auch dann, wenn sie keinen erkennbaren Sinn hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 19.06.2020 20:45
Interessant wird es doch erst, wenn jemand nach Ablauf der Antragsfrist Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund der geänderten Entgeltordnung erhebt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.06.2020 21:04
Welche Antragsfrist?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 20.06.2020 09:23
Die in § 29f Abs. 1a TVÜ-L genannte Antragsfrist. Entscheidend für die Anwendung der Antragsfrist ist zunächst einmal, ob der Arbeitgeber der Meinung ist, dass ein Antragserfordernis besteht. Deine Rechtsauffassung hierzu ist unbeachtlich, weil der Arbeitgeber nach seiner eigenen Rechtsauffassung oder nach der aus den Durchführungshinweisen handelt. Letztlich entscheiden die Arbeitsgerichte. Jeder Arbeitnehmer, der von den Änderungen der Entgeltordnung profitiert, sollte besser bis zum 31.12.2021 einen Antrag stellen. Wer ausprobieren möchte, ob das Arbeitsgericht deine Rechtsauffassung teilt, stellt den Antrag nach dem 31.12.2021.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 09:37
Nein, entscheidend ist die tarifliche Regelung. Die Meinung des AG zum Antragserfordernis ist unbeachtlich. Da der TB auch völlig ohne Zutun des AG entsprechend seiner nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist. Entgegen Deiner höchst mangelhaften Rechtsauffassung bedarf es keines Abwartens einer nichtexistenten Frist zur arbeitsgerichtlichen Klärung. Vielmehr kann ein betroffener TB bereits ab Gültigkeit der neuen Tätigkeitsmerkmale die entsprechende Eingruppierung vor Gericht erstreiten, da ein Antragserfordernis nicht besteht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 20.06.2020 10:38
Wessen Rechtsauffassung mangelhaft ist, wird sich zeigen. Ich finde es unverantwortlich von dir, deine Rechtsauffassung als die allein maßgebende darzustellen.
Wofür sollte wohl ein Arbeitnehmer, der bis zum 31.12.2021 Anspruch auf die Höhergruppierung erhebt, ein Arbeitsgericht benötigen? Aber ein Arbeitnehmer, der den Anspruch erst nach dem 31.12.2021 erhebt, benötigt höchstwahrscheinlich ein Arbeitsgericht. Und wenn das Arbeitsgericht dieselbe Rechtsauffassung wie du vertritt, ist ja alles gut. Bis auf die rückwirkende Zahlung, die dann teilweise verfristet ist. Und dann steht der Arbeitnehmer trotzdem dumm da.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 10:45
So die neugefassten Tätigkeitsmerkmale zu einer höheren Eingruppierung führen, ist er entsprechend eingruppiert. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Eine entsprechende Feststellung kann der TB bereits mit Geltung der neuen Tätigkeitsmerkmale vor Gericht erstreiten. Mithin muß für eine arbeitsgerichtliche Klärung keine nicht existierende Frist abgewartet werden. Deine diesbezügliche Behauptung ist so offenkundig falsch, daß es bereits peinlich ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 20.06.2020 10:58
Du willst nicht verstehen, aber das ist ja nicht neu. Warum sollte man Klage einreichen, wenn ein Schreiben an den Arbeitgeber reicht, ob man es Antrag nennt oder nicht?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 11:01
Warum sollte man dem AG schreiben, wenn man auch Klage einreichen und eine Feststellung erreichen kann? Es gibt keinen Grund, das rechtswidrige Verhalten des AG hinzunehmen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 20.06.2020 11:32
Weil es dämlich wäre, ein Prozessrisiko einzugehen, wenn ein Schreiben an den Arbeitgeber auch reichen würde.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 11:35
Dämlich wäre es, angesichts eines nicht vorhandenen Prozeßrisikos einen Antrag an den AG und nicht ans zuständige ArbG zu senden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 20.06.2020 11:44
Und wenn das Arbeitsgericht ein Antragserfordernis bestätigt, guckt der Arbeitnehmer dumm und du konstatierst mangelnde tarifrechtliche Kenntnisse der Kammer?

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Und am besten wäre ja sowieso, wenn es bis zum BAG geht!?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 11:53
Wenn das ArbG eine andere Eingruppierung feststellte als beantragt, weil es fälschlicherweise von einem Antragserfordernis ausgeht, blieben noch Monate Zeit, einen Antrag zu stellen - oder vors LAG zu ziehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 20.06.2020 13:21
Ich habe Mal in meiner Personalverwaltung gefragt, wie sie mich 2021 eingruppiert sehen, leider ohne Ergebnis.

Aus Angst vor Regress wurde es meiner Behörde (TV-H) von der obersten Landesbehörde ausdrücklich untersagt, "beratend" tätig zu werden.

Ich habe bei mir nochmals nachgehakt und es scheint bei uns ähnlich zu sein. Es wird auf Weisungen durch die oberste Landesbehörde gewartet - Ich gehe mal davon aus, dass hiermit das Personalamt gemeint ist.
Wie auch immer unsere PA kommt auf die betroffenen MA unaufgefordert zu, sollten sich für sie Änderungen ergeben.

Wird sicherlich noch einige Monate dauern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.06.2020 15:29
Die Rechtsmeinung zu der neuen Eingruppierung wird man spätestens Ende Januar erfahren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.06.2020 15:46
Das halte ich für äußerst optimistisch. Schließlich haben die AG dabei flächendeckend im großen Stil bei den deutlich einfacher gelagerten Fällen zum 01.01.20 versagt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 22.06.2020 11:53
Hallo,

ein ITler hier anwesend, der nach TV-H bezahlt wird und schon einen schriftlichen Antrag für die höhergruppierung gestellt hat? Wenn ja, wie lange hat die Bearbeitung gedauert? Von welcher Entgeltgruppe in welche wurde eingruppiert?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.06.2020 12:00
Die TVP haben kein Schrifterfordernis festgelegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITler am 22.06.2020 12:28
Zitat aus dem Schreiben was das Hessische Ministerium verfasst hat.
"III. Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen
(Höhergruppierung) – § 38b Abs. 3 TV-H
1. Höhergruppierung auf Antrag, Antragsrecht
Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
- 5 -
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.06.2020 12:31
Und?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 22.06.2020 17:04
Die Hessen wollen es trotzdem gerne schriftlich haben:

(https://s12.directupload.net/images/200622/wxveonfn.jpg) (https://www.directupload.net)

Also: "Hiermit beantrage ich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmale eine Höhergruppierung in die E17. MfG"

Von wo und wohin eingruppiert wird, kann Dir Dein Personalrat am besten sagen. Lass Dir von der Personalstelle Deine Tätigkeits-/Stellenbeschreibung aushändigen. Anhand der Tätigkeitsmerkmale, die dort geschrieben stehen, bist Du eingruppiert.

Die Dauer der Bearbeitung Deines Antrages variiert von Personalsachbearbeiter zu Personalsachbearbeiter. Ist aber auch egal, da rückwirkend zum 01. Januar eingruppiert wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 22.06.2020 18:07
Von wo und wohin eingruppiert wird, kann Dir Dein Personalrat am besten sagen.

Das halte ich für ein Gerücht. Allenfalls für ein wundersames Aufeinandertreffen der Kompetenzen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 25.06.2020 13:21
Wie schon mehrfach von mir erwähnt, will ich nicht rückwirkend zum 01. Januar 2020 (Hessen) höhergruppiert werden, da die Stufenlaufzeit in diesem Fall von vorn beginnen würde und ich nicht noch einmal vier Jahre warten will um in Stufe fünf zu kommen.

Was spricht dagegen, dann im nächsten Jahr, nachdem ich in der Stufe fünf angekommen bin, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen - völlig losgelöst von der diesjährigen Prozedur mit Antragstellung bis 31.12. und Rückwirkung zum 01.01.? Wenn die Tätigkeitsmerkmale jetzt schon erfüllt sind, sind sie es nächstes Jahr doch auch noch.

Eine eventuelle Gewährung müsste sich doch dann auf das Datum der Antragstellung beziehen oder sollte ich zusätzlich noch die § 37 sechs monatige Ausschlussfrist abwarten? Nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt, mich rückwirkend, kurz vor den Stufenaufstieg, höherzugruppieren?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 25.06.2020 13:24
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Er ist ausnahmsweise bei Überleitungstatbeständen vorgesehen und dann explizit tariflich geregelt. Ein außerhalb dieser Regelungen gestellter Antrag ist in jedweder Hinsicht unbeachtlich und muß vom AG nicht einmal wahrgenommen, geschweige denn bearbeitet werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.06.2020 13:34
Was spricht dagegen, dann im nächsten Jahr, nachdem ich in der Stufe fünf angekommen bin, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen - völlig losgelöst von der diesjährigen Prozedur mit Antragstellung bis 31.12. und Rückwirkung zum 01.01.? Wenn die Tätigkeitsmerkmale jetzt schon erfüllt sind, sind sie es nächstes Jahr doch auch noch.
Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 25.06.2020 13:43
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert [...]

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Allerdings steht in den Durchführungshinweisen zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen und den dadurch entstehenden Höhergruppierungen:
"Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.

Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.06.2020 13:51
Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?
Du hast die Wahlmöglichkeiten, HG ja/nein gültig ab 1.1.2020
Diese Wahlmöglichkeit hast du in diesem Jahr und danach bist du in der EG in der du bist aufgrund deiner Entscheidung eingruppiert.
Die Tarifautomatik ist eben hierfür ausgesetzt, weil es härte Fälle geben kann, die einen langfristigen Nachteil bei der HG haben, deswegen kann es jeder wählen.

Dein verständliches Rosinenpicken ist halt nicht vorgesehen, weil die TVPs ja 12 Monate für die Entscheidung als ausreichend empfinden.
Oder umgekehrt, wenn du nächstes Jahr dann noch den Antrag stellen könntest, dann würde er ja logischerweise auch ab 1.1.2020 gelten und du würdest dann nix geändert haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 25.06.2020 14:02
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert [...]

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Allerdings steht in den Durchführungshinweisen zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen und den dadurch entstehenden Höhergruppierungen:
"Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Durchführungshinweise sind tariflich unbeachtlich.
Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

Was ausgesetzt ist, ist die Wirkung des §12 Abs. 1 TV-H für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, sofern kein Antrag gestellt wird.

Davon ab, schrieb ich ja daß das grundsätzlich so sei und lieferte die Ausnahme ja direkt mit: wenn die TVP ein solches Antragserfordernis vereinbart haben. Das haben sie hier.

Zitat
Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.

Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?

Weil die TVP das so vereinbart haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 25.06.2020 14:34
Weil die TVP das so vereinbart haben.

Gut, das erklärt es.

Nicht schön, aber lässt sich nicht ändern. Das sogenannte "Höhergruppierungs-Paradoxon (https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/a/2013i/hoehergruppierung.html)" ist wirklich von Idioten geschaffen worden.

Dann muss ich eben nächstes Jahr noch ein paar Aufgaben mehr übernehmen. Zumindest auf dem Papier. ;-)

Danke für die Infos.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Cafex am 16.07.2020 01:50
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir ja jemand behilflich sein.

Momentan befinde ich mich in der E9b. (Es handelt sich um eine E10 Stelle. Aufgrund fehlenden Studiums bin ich dementsprechend eine Gruppe niedriger eingruppiert.)

Laut der Entgeltordnung ab 2021 müsste doch eine Höhergruppierung in die E10 ohne Probleme möglich sein?
"Entgeltgruppe 10 / 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht."

Vielen Dank.  :)

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.07.2020 07:08
Wenn deine Tätigkeiten das hergeben, dann ja. Die E11 wäre ja auch möglich.
Kannst ja deinen personaler jetzt fragen, wo du 2021 bei unveränderten Tätigkeiten eingruppiert bist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.07.2020 07:11
Höhergruppierungen sind niemals „möglich“, sie finden statt oder nicht. Wenn die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E10 Fg. 2 erfüllt, ist ersteres der Fall - ist es E10 Fg. 1, ändert sich nichts.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.07.2020 07:51
Es wäre sogar möglich, dass die Tätigkeiten zu einer Eingruppierung von E13 führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Reset am 17.07.2020 07:55
Guten Morgen,

gehe ich recht in der Annahme, dass Stufenlaufzeiten bei Höhergruppierungen auf Basis der neuen EGO IT angerechnet werden?

Hypothetisches Beispiel:
Mitarbeiterin A ist seit dem 01.07.2018 in EG12/3. Ab dem 01.01.2021 wird sie, aufgrund der neuen EGO IT, nach EG13 eingruppiert. Sie erhält entsprechend der Höhergruppierungsmatrix die EG13/3 und wird am 01.07.2021 in die EG13/4 höhergestuft.
Ist das so korrekt?

Weitere Frage:
Angenommen, Mitarbeiterin A erhält seit dem 01.07.2018 eine Zulage nach §16(5) und wird faktisch nach EG12/5 bezahlt. In der Vereinbarung wurde explizit die Vorweggewährung nach EG12/5 vereinbart. Ich vermute, der TV-L regelt nicht, wie mit solchen Zulagen verfahren wird, wenn aufgrund einer EGO-Änderung die Vereinbarung unwirksam würde. Ist das richtig? Gäbe es alternativ diesbezügliche Urteile?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.07.2020 08:04
Nein.

Eine tarifliche Stufenvorweggewährung ist ohnehin jederzeit einseitig widerrufbar. Die Zulage gibt es also genau dann, wenn der AG das möchte - solange er das möchte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 17.07.2020 08:04
Die Stufenlaufzeit beginnt mir der Höhergruppierung von vor. Der Stufen 4 in der E13 würde also regulär erst zum 1.1.2024 erreicht werden.

Was steht genau in der Vereinbarung? Grundsätzlich kann eine Zulage nach § 16 (5) TV-Ö sowieso widerrufen werden. Es sollte eine neue Vereinbarung getroffen werden. Ob grundsätzlich der Anspruch auf Zulage nach E12 Stufe 5 erhalten blieben würde, ist abhängig von den Details der Vereinbarung. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Reset am 17.07.2020 08:30
Es wurden keine weiteren Details vereinbart. Es handelte sich um eine Personalbindungsmaßnahme und die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschäftigte ab sofort und bis zum Widerruf den Differenzbetrag zwischen EG12/3 und EG12/5 als Zulage erhält. Eine Beibehaltung dieser Zulage wäre ja theoretisch sogar möglich, da § 16 (5) nur auf die aktuelle Einstufung verweist. Aufgrund der expliziten Erwähnung der EG12 wird die Vereinbarung aus meiner Sicht jedoch unwirksam und sollte neu verhandelt werden.

Allerdings weiß ich, dass das seinerzeit bereits schwierig war, eine Zustimmung von Personalabteilung und Personalrat zu erhalten. Aber da mache ich mir nichts vor: eine Mitarbeiterin, die heute nach EG12/5 bezahlt wird und ab dem 01.01.21 nach EG13/3 inklusive 0 Tagen Stufenlaufzeit (wegen einer Zwangshöhergruppierung!), wird sich einen anderen AG suchen oder innerlich kündigen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.07.2020 08:40
Gem. Deiner Schilderung besteht bis zum Widerruf der Zulage Anspruch eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen E12/3 und E12/5.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.07.2020 09:25
Ich glaube nicht, dass die Schilderung den korrekten Wortlaut der Vereinbarung wiedergibt,
denn dann würde man ja ab Stufe 5 übertariflich bezahlt werden.
(Da man dann ja die diff E12.3 zu 12.5 auf das Entgelt E12.5 aufgeschlagen bekommen würde)

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.07.2020 09:36
Nur dann, wenn man sie nicht zeitgerecht widerruft.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 28.08.2020 09:15
Moin Moin,
hypothetischer aber nicht undenkbare Fall, wie ich gerade erfahren habe:

Arbeitgeber, das Land X, schafft es nicht die EGO fristgerecht zum 01.01.2021 umzusetzen, weil zu spät mit den Vorbereitungen begonnen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die EGO erst Mitte des nächsten Jahres 2021 angewandt wird.

Wie würdet ihr hier vorgehen? Rechtsweg suchen? Zeit genug für die Umsetzung war ja im Grunde genommen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.08.2020 09:22
Eingruppierungsfeststellungsklage i.V.m. Lohnklage
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 28.08.2020 09:51
Moin Moin,
hypothetischer aber nicht undenkbare Fall, wie ich gerade erfahren habe:

Arbeitgeber, das Land X, schafft es nicht die EGO fristgerecht zum 01.01.2021 umzusetzen, weil zu spät mit den Vorbereitungen begonnen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die EGO erst Mitte des nächsten Jahres 2021 angewandt wird.

Wie würdet ihr hier vorgehen? Rechtsweg suchen? Zeit genug für die Umsetzung war ja im Grunde genommen.

Das würde mich auch mal interessieren...
Nehmen wir einmal an, dass AN X im März 2021 von E11 Stufe 4 in E11 Stufe 5 aufsteigt.
Laut neuer EGO wäre dieses aber zum 01.01.2021 (wahrscheinlich) hinfällig, da eine Höhergruppierung in E12 Stufe 3 mit Garantiebetrag erfolgen müsste.

Der AG wendet die neue EGO aber bis Mitte 2021 noch nicht an (bewusst oder unbewusst); kommt aber Laufe des Jahres 2021 auf den Trichter, jetzt doch etwas tun zu müssen.

AN X hat aber bis zu diesem Zeitpunkt die Füße still gehalten, da er mit E11 Stufe 5 besser fährt als mit der durch die neue EGO möglichen E12 Stufe 3 + Garantiebetrag.

Muss AN X nun bei entsprechender Änderung E11/4 > E12/3 + Garantiebetrag (Stand 01.01.2021) durch den AG,
das bisher "zu viel" gezahlte Entgelt der Stufe 5 (E11) zurückzahlen? Oder hat der AG Pech gehabt, weil er diesen Sachverhalt nicht zum gegebene Zeitpunkt umgesetzt hat?! Müsste nicht nun sogar eine Höhergruppierung von E11/5 zu E12/5 erfolgen oder wird immer nur der 01.01.2021 als Stichtag angesehen?

Könnte man dagegen gerichtlich vorgehen und es durchdrücken, dass man nun von E11/5 nach E12/5 höhergruppiert wird, weil der AG diese ganze Angelegenheit verpennt hat?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 28.08.2020 10:12
Eingruppierungsfeststellungsklage i.V.m. Lohnklage

Mit was für Kosten muss gerechnet werden? Hast du da Erfahrungen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.08.2020 10:15
Keine - wenn Du das selbst machst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 31.08.2020 14:07
Soll heißen: in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt jeder seine Kosten selbst. Wenn du keinen Anwalt benutzt, hast also keine. Die Verfahrenskosten des Gerichts trägt allerdings der Verlierer. Da niemand bestreiten wird, dass du das Geld bekommst, kannst du dich ernsthaft nur um die Zinsen streiten. Lass das mal 10€ sein. Die Gerichtskosten liegen bei 250-350€. Das Risiko ist also 1:25 oder 1:35... für die Realisierung eines Anspruchs, der sicher nicht bestritten wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 31.08.2020 14:13
Was meinst du mit der Angabe eines Risikos von 1:25 oder 1:35?
Man fordert das Geld was einen zusteht. Wenn es unstrittig ist wäre das Risiko quasi Null.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 31.08.2020 14:16
Wenn der Anspruch nicht bestritten wird, gibt es für den Kläger keinerlei Prozeßrisiko. Sofern der AG im Gütetermin einlenkt, fallen überhaupt keine Gerichtskosten an. Wenn der AG den Anspruch nicht bestreitet, im Gütetermin nicht einlenkt, wird er zur Zahlung verurteilt und trägt die Gerichtskosten. Der AN hat dann ein Urteil, das er ins Vermögen des AG vollstrecken lassen kann. 8-12 Wochen nach Klageerhebung könnte er also bereits zu seinem Geld kommen, was durchaus deutlich zügiger sein könnte als auf den säumigen Schuldner mit seinen nie enden wollenden Ausreden zu warten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 31.08.2020 15:47
Was meinst du mit der Angabe eines Risikos von 1:25 oder 1:35?
Man fordert das Geld was einen zusteht. Wenn es unstrittig ist wäre das Risiko quasi Null.
Risiko im Sinne von "was bekomme ich" : "Was kann es mich kosten".

Die hier von Spid immer wieder vorgetragene Klage ist Unsinn und läuft ins Leere. Wenn ich so verklagt werden würde, würde ich extra 2 Wochen länger warten bei dem Kollegen... musste ja händisch gemacht werden.  ;D

Wir brauchen uns natürlich nicht darüber unterhalten, dass der mangelnde Vollzug ganz unterste Schublade ist. Das ist an Amateurhaftigkeit kaum zu überbieten. Die Klage wird daran aber nicht viel ändern. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 31.08.2020 15:58
Wenn ins Vermögen des Schuldners vollstreckt wird, ist unbeachtlich, wie dieser sich gerne verhalten würde. Und die Klage läuft auch in keinster Weise leer. Wenn wir vom gleichen Maß an Versagen wie bei der bisherigen Umsetzung des letztjährigen Tarifergebnisses ausgehen, dürfte ein Arbeitsgerichtsprozeß selbst in Berlin zu einer früheren Auszahlung der Entgeltansprüche führen als ein Warten auf den versagenden AG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 04.09.2020 23:21
Danke für die Antworten.
Nach und nach bekomme ich ein paar Infos aus höheren Reihen bei uns.
Mein Arbeitgeber (Anwendung des TV-L) wird vermutlich die EGO-Änderung erst nach Antragsstellung auf Höhergruppierung anwenden. Es soll die Regelung aus §38B Abs.3 TV-H übernommen werden.

Durch meine Gruppenleitung bekomme ich jetzt immer mal wieder ein paar Infos und das Thema wird auf personeller Führungsebene (Gruppenleiter und höher) diskutiert werden.
Ich denke im Oktober weiß ich dann mehr.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: netzwerker am 08.09.2020 20:25
Moin,

hab da eine konkrete Frage dazu. Mein AG hatte das bisher nicht auf dem Schirm und muss sich nun zeitnah Gedanken dazu machen auch bzgl. der Sollstellen.

Ich bin in EG 10 / 6 und bin Netzwerker (Geselle) mit Spezialaufgaben, besonderem Fachwissen und bin der Einzige der die Thematik bei uns bearbeitet.

- Wie würde denn ab 01.01.2021 aussehen?
- Muss ein Antrag gestellt werden?
- Was ist bei einer Neueingruppierung mit den Stufen?
- Geht es runter auf 1 oder wird dort wie bei einer Höhergruppierung agiert?
- Es würde ja z. B. bei EG 11 mindestens Stufe 5 und bei EG 12 mindestens Stufe 4 notwendig sein, damit keine Minderung des Entgelts vorliegt, oder?

Vielen Dank im Voraus...
Gruß
Der Netzwerker
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 08.09.2020 20:37
Aus den Ausführungen kann nicht beurteilt werden, welche Eingruppierung sich ab dem 01.01.21 ergibt.

Die tariflichen Regelungen sehen kein Antragserfordernis vor.

Was soll eine „Neueingruppierung“ sein? Wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt, findet eine Höhergruppierung statt.

Eine Höhergruppierung aus E10/6 in E11 oder E12 führt in Stufe 5.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: netzwerker am 08.09.2020 20:48
Aus den Ausführungen kann nicht beurteilt werden, welche Eingruppierung sich ab dem 01.01.21 ergibt.

Die tariflichen Regelungen sehen kein Antragserfordernis vor.

Was soll eine „Neueingruppierung“ sein? Wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt, findet eine Höhergruppierung statt.

Eine Höhergruppierung aus E10/6 in E11 oder E12 führt in Stufe 5.

Neueingruppierung habe ich wohl ein neues Wort erschaffen...  ;D
Danke für die schnelle Antwort!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 09.09.2020 14:40
@Netzwerker
Eine Antragserfordernis ist wohl tariflich nicht vorgesehen, gleich wohl davon auszugehen ist, dass dies viele AG denken und von daher kann ein "Antrag" nicht schaden.
Weißt du in welchem Abschnitt du in der aktuellen EGO du in der EG10 bist?
Bist du als sonstiger Beschäftigter dort eingruppiert, oder wurdest du um eine EG abgesenkt aufgrund fehlendem Studiums?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 29.09.2020 10:42
@Netzwerker
Eine Antragserfordernis ist wohl tariflich nicht vorgesehen, gleich wohl davon auszugehen ist, dass dies viele AG denken und von daher kann ein "Antrag" nicht schaden.

Ich rate dringend dazu, einen Antrag zu stellen. Sonst gehen wir alle leer aus.

Ich hatte die Tage bei der Personalversammlung die Frage an der Personalleitung gestellt, wie die neue Entgeltordnung für die IT ab nächstes Jahr 2021 implementiert wird.

Antwort: Man wisse das noch nicht und hat sich auch nicht wirklich damit beschäftigt. Aber man hat den Eindruck, dass es zu Verschlechterung führen würde.

Also mein Eindruck. Ohne Antrag wird niemand damit beschäftigen. Jedenfalls, ich werde aus dem Grund einen Antrag stellen. Wenn nichts passiert, suche ich die weite nächstes Jahr.


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.09.2020 10:51
Ich hatte die Tage bei der Personalversammlung die Frage an der Personalleitung gestellt, wie die neue Entgeltordnung für die IT ab nächstes Jahr 2021 implementiert wird.

Antwort: Man wisse das noch nicht und hat sich auch nicht wirklich damit beschäftigt. Aber man hat den Eindruck, dass es zu Verschlechterung führen würde.
Ein weitere Beweis für häufig anzutreffende mehr als minderwertige Qualität der Personaler im öD
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.09.2020 11:18
Ob sich jemand damit befasst, ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.09.2020 11:30
Ob sich jemand damit befasst, ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
Aber damit das überwiesenen Entgelt korrekt ist, muss sich jemand damit befassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.09.2020 11:40
Nicht zwingend.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.09.2020 11:53
Natürlich nur dort wo sich die EG durch die neue EGO ändert, aber um das festzustellen muss sich jemand damit beschäftigen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.09.2020 11:58
Das ist wohl wahr. Mutmaßlich werden zahlreiche AG dies versäumen, weshalb jeder Betroffene am 01.02.21 Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erheben sollte, um dem AG derlei Unverschämtheiten auszutreiben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.09.2020 12:52
Tja, dazu müsste sich ja wiederum das Betroffene damit beschäftigen, und daran hapert es ja auch oftmals.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 10:09
Ich habe nun bereits einen Antrag gestellt. Es wird aber derzeit noch auf bereits angekündigte "Durchführungshinweise" seitens des Ministeriums gewartet (Sachsen).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2020 10:16
Ein Antrag wozu und worauf? Und auf welcher Basis?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 10:21
Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29f Abs. 1 Änderungstarifvertrag. Ich weiß, dass dort ein Formfehler enthalten ist usw. und auch kein Antrag nötig ist, aber kein AG wird automatisch ab Januar 2021 das korrekte Entgelt auf das Lohnkonto des Betroffenen überweisen. Wenn es mit einem Antrag so klappt, dann spart man sich den Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage und alles ist ok.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2020 10:24
Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, wäre ein in 2020 gestellter Antrag unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 10:29
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum
TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Hier steht nicht, dass der Antrag erst in 2021 gestellt werden kann, sondern die gleichen Fristen gelten wie §29d, nur dass hier eine Verlängerung bis 31.12.2021 erfolgt. In meinem Antrag beantrage ich meine Höhergruppierung  zum 1. Januar 2021.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.10.2020 10:38
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum
TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Hier steht nicht, dass der Antrag erst in 2021 gestellt werden kann, sondern die gleichen Fristen gelten wie §29d, nur dass hier eine Verlängerung bis 31.12.2021 erfolgt. In meinem Antrag beantrage ich meine Höhergruppierung  zum 1. Januar 2021.
Genaugenommen beantragst du, dass die neue EGO für dich gilt.
Ob dass zur HG führt muss dann ja geprüft werden.
(aber sehr wahrscheinlich)

Wäre nett wenn du uns den laufenden hälst, wie die verwirrten Personaler bei euch damit umgehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.10.2020 10:39
Ich habe nun bereits einen Antrag gestellt. Es wird aber derzeit noch auf bereits angekündigte "Durchführungshinweise" seitens des Ministeriums gewartet (Sachsen).
och die arbeiten da schon dran,  ;D
verdammt fix die Sachsen, muss doch erst nächstes Jahr fertig werden... :P
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2020 10:40
Der bedingte Verweis auf §29d TVÜ-L schließt aber auch - sofern man überhaupt von einer Wirksamkeit hinsichtlich eines Antragserfordernisses ausginge - die Bestimmung ein, daß der Antrag auf den 01.01. rückwirkend seine Wirkung entfaltet. Mithin kann er nicht vor dem Termin, zu dem er rückwirken soll, gestellt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.10.2020 10:41
Ich finde es klasse, wenn da jetzt die Hühner ggfls. etwas aufgescheucht werden, wenn da nichts am 1.1 oder bis zum 1.3. passiert ist, kann man ja noch einen "Antrag" stellen inkl. verweis auf die Klage Einreichung....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 10:51
Der bedingte Verweis auf §29d TVÜ-L schließt aber auch - sofern man überhaupt von einer Wirksamkeit hinsichtlich eines Antragserfordernisses ausginge - die Bestimmung ein, daß der Antrag auf den 01.01. rückwirkend seine Wirkung entfaltet. Mithin kann er nicht vor dem Termin, zu dem er rückwirken soll, gestellt werden.

Ich habe den Antrag aber zum 1. Januar 2021 gestellt. Letzten Endes war der Antrag so gedacht, wie WasDennNun sagte: Ich verweise auf die neue EGO, welche ab Januar gilt. Bei uns wusste nämlich niemand von dieser Änderung ab 2021......notfalls stelle ich im Januar erneut Antrag. Ich möchte ja auch dem AG etwas entgegenkommen. So ist er besser vorbereitet und kann die höheren Personalkosten besser im Haushalt 2021 einplanen. Diese müssen ja bereits 2020 dem Ministerium gemeldet werden, sollten sich Änderungen ergeben. Ich bin halt nett.

Ich halte euch auf alle Fälle auf dem Laufenden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.10.2020 10:57
Bei uns wusste nämlich niemand von dieser Änderung ab 2021......
Bei euch Angestellten, oder bei euch in der Personalabteilung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2020 10:58
Sofern es eines Antrags überhaupt bedürfte, könnte dieser nicht vor dem 01.01.21 gestellt werden. Ein unbeachtlicher Antrag hilft dem AG wohl kaum bei der Personalkostenkalkulation.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 11:03
Bei uns wusste nämlich niemand von dieser Änderung ab 2021......
Bei euch Angestellten, oder bei euch in der Personalabteilung?

Personal. Ist aber nicht nur bei uns so, auch in anderen Institutionen und Staatsbetrieben weiß niemand etwas davon, weder die Personalreferate, noch die IT.

Sofern es eines Antrags überhaupt bedürfte, könnte dieser nicht vor dem 01.01.21 gestellt werden. Ein unbeachtlicher Antrag hilft dem AG wohl kaum bei der Personalkostenkalkulation.

Wenn der AG jetzt schon prüfen würde, welche Änderungen sich für den Einzelnen ab Januar 2021 ergeben, hilft ihm das wohl bei der Personalkostenplanung. Dass dazu kein Antrag nötig ist, ist mir klar. Mit Hilfe meines Antrages kam aber zumindest Bewegung in die ganze Sache.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.10.2020 11:05
Dann würde ich mir einen AG suchen, der nicht komplett unfähig ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 02.10.2020 11:11
Spid wie er leibt und lebt  ;D

Ich bin eigentlich ganz zufrieden hier  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: matze1711 am 05.10.2020 09:10
Moin Moin,

gibt es irgendwo eine aktuelle PDF wo man die mögliche Eingruppierung nachvollziehen kann?

bin jetzt E11, und sollte meiner Erkenntnis nach E12 bekommen.

kann man die Tätigkeiten nachvollziehen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.10.2020 09:15
Die Entgeltordnung ist auf der Website der TdL als pdf verfügbar.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 05.10.2020 09:18
Moin Moin,

gibt es irgendwo eine aktuelle PDF wo man die mögliche Eingruppierung nachvollziehen kann?

bin jetzt E11, und sollte meiner Erkenntnis nach E12 bekommen.

kann man die Tätigkeiten nachvollziehen?

Ab Seite 109 bis 31.12.2020 und ab Seite 129 ab 01.01.2021):
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.10.2020 09:24
Das erste Dokument beinhaltet beide Versionen, das zweite ist für den Bereich TV-L schlicht in jedweder Hinsicht unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 05.10.2020 09:30
Du hast Recht Spid. Hab es editiert damit keine Verwirrung entsteht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: matze1711 am 05.10.2020 09:48
super, danke,

die Frage ist natürlich, was sind Tätigkeiten die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fall-gruppe 2 herausheben.

Das ist ja nun doch Auslegungssache?

Oder zählt solche dinge wie das Netzwerk, Die ESXi ServerFarmen, AD, die Firewalls, die Citrix-Umgebung als besonders?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.10.2020 09:59
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_eingruppierung.html

Insbesondere:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf;jsessionid=5AEB40D6311E18F07DD5434F9760D603.intranet662?__blob=publicationFile&v=9

kann da helfen diese Begriffe einzuordnen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: socke am 07.10.2020 09:59
Hallo zusammen, da auch mich das Thema betrifft, stelle ich mir die Frage, was genau der Satz "...mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung" bedeutet. Heißt das insgesamt mind. dreijähriger praktischer Erfahrung oder dreijähriger praktischer Erfahrung in der E11?
Hier der genaue Wortlaut der EGO 2021:

Entgeltgruppe 12
1.Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben  aus  der  Entgeltgruppe11  Fall-gruppe 2 heraushebt.

2.Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.10.2020 10:24
Ersteres.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: socke am 07.10.2020 10:43
ok, unsere Personalabteilung sieht das, Stand jetzt, irgendwie anders. Ich bin derzeit in der E10 Stufe 6 mit  250 € Zulage. Tätigkeiten einer vorherigen E13. Höherwertige Tätigkeiten wurden der PA mitgeteilt. Jetzt wird es ne E11 wegen fehlendem Studium und auf die Frage ob dann mit der neuen EGO die E12 drin ist, hieß es frühestens nach 3 Jahren in der E11. Man weiß aber auch nicht ob nicht der Vorgesetzte das anders hindreht, obwohl es hieß, mit einer E12 hat er kein Problem. Das noch blödere ist, wenn ich jetzt in die E11 komme, fällt die Zulage weg, dann habe ich 65€ weniger als mit E10 und Zulage :-(
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.10.2020 10:53
Eingruppierungsfeststellungklage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.10.2020 11:13
ok, unsere Personalabteilung sieht das, Stand jetzt, irgendwie anders. Ich bin derzeit in der E10 Stufe 6 mit  250 € Zulage. Tätigkeiten einer vorherigen E13. Höherwertige Tätigkeiten wurden der PA mitgeteilt. Jetzt wird es ne E11 wegen fehlendem Studium
Wenn du E13 Tätigkeiten aus dem Teil I machst, dann wäre es jetzt schon eine E12 wegen fehlendem Studium und weil man nicht sonstiger Beschäftigter ist.
Und was für eine 250€ Zulage soll das sein?

Klingt nach Verarsche und oder Ahnungslosigkeit.

Und wenn die glauben, das erst nach drei Jahren die E12 drin ist, dann lass die das doch glauben.
Dann sollen sie dir das entsprechend schriftlich geben und das Gericht belehrt sie eines besseren.

Und nach der neuen EGO braucht man für die E10/E11/E12/E13 nicht grundsätzlich ein Studium, also kann man wegen fehlendem Studium auch nicht pauschal abgesenkt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: socke am 07.10.2020 11:40
die 250€ wurden mir gegeben, als ich die neuen Tätigkeiten angefangen habe, das war im April. Denke mit dem Wissen, dass das dann ca. die E11 Stude 5 wäre. Jetzt habe ich gefordert das meine neuen Tätigkeiten auch mal an die PA geschickt wird. Ich verstehe einfach nicht, dass der Vorgänger wegen Studium E13 bekommen hat und ich jetzt exakt die gleiche Tätigkeit mache und scheinbar auch mit gleicher Qualität, dass es dann immer in der Tätigkeitsbeschreibung so abgeändert werden muss, dass das halt "nur" die E11 gibt oder so. Bei uns werden die Mitarbeiter für andere Bereich indirekt ausgeliehen, ich arbeite für einen wichtigen Bereich in Medikamentenherstellung und unterschreibe auch für die Richtigkeit der GMP Anforderungen usw. Der Chef dort zahlt die Stelle und er will das ich das auch bekomme, weil er keine unzufriedene Mitarbeiter brauchen kann, die die Gesetze und Unterlagen nicht für die Aufsichtsbehörden usw. einhalten. Die PA sieht nur oh kein Studium, das ist keine hohe Verantwortung. Echt schlimm
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.10.2020 13:09
Eingruppierungsfeststellungklage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dutch1976 am 07.10.2020 13:22
Moin an Alle. Ich hänge mich mal einfach hier mit rein und stelle man eine Frage, ob an einem Gerücht was dran sein könnte.

Mir hat ein Kollege erzählt dass es in HH oder Schleswig Holstein die Überlegung gibt, dass IT Stellen mit E11 auf E12 angehoben werden sollen. Ist da was dran und gibt es diese Gedanken auch für Niedersachsen?

Ich habe das nur gehört und habe auch keine Quelle dazu.

Kann das jemand eventuell aufklären?

Danke
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.10.2020 13:27
Stellen stehen in keinem Zusammenhang zu den tariflichen Reglungen und für die Eingruppierung unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dutch1976 am 07.10.2020 13:32
Also ist das Blödsinn, was der Kollege erzählt hat. Ging wohl um das Thema Nachwuchsgewinnung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.10.2020 13:49
Moin an Alle. Ich hänge mich mal einfach hier mit rein und stelle man eine Frage, ob an einem Gerücht was dran sein könnte.

Mir hat ein Kollege erzählt dass es in HH oder Schleswig Holstein die Überlegung gibt, dass IT Stellen mit E11 auf E12 angehoben werden sollen. Ist da was dran und gibt es diese Gedanken auch für Niedersachsen?

Ich habe das nur gehört und habe auch keine Quelle dazu.

Kann das jemand eventuell aufklären?

Danke
Es gibt eher das Gerücht, dass diverse ITler die auszuübenden Tätigkeiten der E11 haben, ohne Änderungen derselbe, ab 2021 von der E11 zur E12 angehoben werden, weil wir eine neue Entgeltordnung haben.
Und es gibt das Gerücht, dass einige kluge Menschen und PAs derzeit dabei sind die auszuübenden Tätigkeiten dahingehend umschreiben und absegnen lassen, dass sie derzeit noch keine Änderungen der EG bedeuten, aber am 1.1.2021 zu einer höheren EG führen, weil wir eine neue Entgeltordnung haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dutch1976 am 07.10.2020 13:51
Alles klar. Vielen Dank.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.10.2020 13:51
Also ist das Blödsinn, was der Kollege erzählt hat. Ging wohl um das Thema Nachwuchsgewinnung.
Nein, davon hat Spid nicht geredet. Er mokierte nur den fehlerhaften Begriff "Stelle" der tariflich unbedeutend ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: GofX am 08.10.2020 07:14
Und nach der neuen EGO braucht man für die E10/E11/E12/E13 nicht grundsätzlich ein Studium [...]

Wie funktioniert das?
Seite 244 (bzw. Seite 131 der Anlage A) von https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/tarifvertraege/2019-2021_TV-L.pdf

Einstieg über EG 10 FG 2?

Zitat
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger  Fähigkeiten  und  ihrer  Erfahrungen  entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren  Tätigkeit  einen  Gestaltungsspielraum  erfordert,  der  über  den  Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht

Wie kann eine Neueinstellung ohne Studium ein "Beschäftigter der Entgeltgruppe 9b" sein, für den dann EG 10 FG 2 gelten soll?

Sorry, ich muss so blöd fragen, weil ich keine Ahnung von Eingruppierungsrecht (sofern es das überhaupt unter diesem Namen gibt) habe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 08.10.2020 07:23
Der Verweis auf Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe hat lediglich die Funktion, daß die dort genannten Tätigkeitsmerkmale nicht noch einmal wiederholt werden müssen. Es handelt sich um Aufbaufallgruppen, deren Anforderungen kumulativ erfüllt werden müssen, einschließlich weiterer Verweise auf weitere Entgeltgruppen/Fallgruppen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 08.10.2020 09:23
Wie kann eine Neueinstellung ohne Studium ein "Beschäftigter der Entgeltgruppe 9b" sein, für den dann EG 10 FG 2 gelten soll?

Sorry, ich muss so blöd fragen, weil ich keine Ahnung von Eingruppierungsrecht (sofern es das überhaupt unter diesem Namen gibt) habe.
Du machst Tätigkeiten die mindestens den Bedingungen der EG9b genügen und deren  Tätigkeit  einen  Gestaltungsspielraum  erfordert,  der  über  den  Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Also musst du als nächstes schauen was die 9b verlangt.
Also 9b: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse
erfordert.

und so weiter und so fort 9a, 8 , 7 , 6  so ist das bei den Aufbaufallgruppen.

Dann bist du E10 Fg2
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: desloba am 13.10.2020 13:44
Hallo zusammen, ich würde auch gerne etwas in die Runde fragen, denn ich bin mir nicht sicher, ob ich einen Antrag auf eine Höhergruppierung stellen soll.

Zunächst zu mir: Ich bin derzeit in Stufe 6 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet und erhalte zusätzlich eine Vorweggewährung von 20% der Stufe 2 der gleichen Entgeltgruppe sowie eine Programmierzulage.

Nun zu meiner Frage: Wird bei einer möglichen Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 auch meine vorhandene Vorweggewährung und die Programmierzulage berücksichtigt? Sollte dies der Fall sein, dass müsste ich auch in Stufe 6 der Entgeltgruppe 12 eingruppiert werden, andernfalls wäre es wohl nur Stufe 4 und somit nicht sinnvoll.

Danke im Voraus. :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 14:00
Die Programmiererzulage ist bereits 2006 entfallen. Eine Höhergruppierung aus E11/6 in E12 führt in Stufe 5. Eine Stufenvorweggewährung ist hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 13.10.2020 14:30
Natürlich kann man in der E12 neue Stufenvorweggewährungen vereinbaren...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: desloba am 13.10.2020 14:41
Natürlich kann man in der E12 neue Stufenvorweggewährungen vereinbaren...

Das ist gut zu wissen, aber auch in meinem konkreten Fall? Sollte ich von 11|6 mit Vorweggewährung (20% der Stufe 2 der EG 11) in die 12|5 eingruppiert werden, wäre dann neben der Vorweggewährung auf 12|6 noch zusätzlich die Vorweggewährung von bis zu 20% der Stufe 2 EG 12 möglich? Alles andere wäre eigentlich ein finanzieller Nachteil.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 14:45
Tariflich möglich ist es, eine Zulage zum Entgelt der Endstufe zu vereinbaren und darauf aufbauend eine Zulage von 20% der Stufe 2.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 13.10.2020 14:47
Es gibt keine Vorweggewährung von 20%  ;D

Es ist eine widerrufliche Zulage nach §16.5.
Von daher kann der AG dir sie bei einer Höhergruppierung weg nehmen, er kann es aber auch hier und heute.

Du würdest nicht in 12.4 sondern in 12.5 höhergruppiert werden.
Es könnte eine Stufenzulage zur Stufe 6 gewährt werden, erst danach könnte man theoretisch dir zusätzlich die 20% der Stufe 2 zusätzlich als Zulage gewähren.

Wobei die PA in der Regel davon ausgehen, dass nur jemand der in der Stufe 6 ist die Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 bekommen kann.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Reset am 14.10.2020 12:37
Wobei die PA in der Regel davon ausgehen, dass nur jemand der in der Stufe 6 ist die Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 bekommen kann.

Das ist NICHT so???
Unglaublich, wie viel kompetentes Personal wir aufgrund dieses Unwissens unserer PA in den letzten Jahren nicht halten konnten. Ich bin fassungslos :(
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 12:38
Die tarifliche Regelung hebt lediglich auf das Entgelt ab, nicht auf die Stufe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2020 13:54
Wobei die PA in der Regel davon ausgehen, dass nur jemand der in der Stufe 6 ist die Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 bekommen kann.

Das ist NICHT so???
Unglaublich, wie viel kompetentes Personal wir aufgrund dieses Unwissens unserer PA in den letzten Jahren nicht halten konnten. Ich bin fassungslos :(
Naja, der Trick ist ja eine Zulage zu bekommen, die dafür sorgt, dass man das Entgelt der Stufe 6 bekommt, danach (also innerhalb der juristischen Sekunde) kann man zusätzlich die 20% Zulage erhalten.
Ist bisserl Tricky und evtl. wollen auch diverse AG es nur so Hand haben wenn man in Stufe 6 ist. Weil sie es so verstanden wissen wollen.
Können die ja frei entscheiden, weil hat man ja kein Anrecht drauf.

Und ja: idR sind die PA mit Beamten besetzt, die höchst inkompetent im Tarifbereich sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: AlphaOmega am 14.10.2020 16:09
Wobei die PA in der Regel davon ausgehen, dass nur jemand der in der Stufe 6 ist die Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 bekommen kann.

Das ist NICHT so???
Unglaublich, wie viel kompetentes Personal wir aufgrund dieses Unwissens unserer PA in den letzten Jahren nicht halten konnten. Ich bin fassungslos :(
Naja, der Trick ist ja eine Zulage zu bekommen, die dafür sorgt, dass man das Entgelt der Stufe 6 bekommt, danach (also innerhalb der juristischen Sekunde) kann man zusätzlich die 20% Zulage erhalten.
Ist bisserl Tricky und evtl. wollen auch diverse AG es nur so Hand haben wenn man in Stufe 6 ist. Weil sie es so verstanden wissen wollen.
Können die ja frei entscheiden, weil hat man ja kein Anrecht drauf.

Und ja: idR sind die PA mit Beamten besetzt, die höchst inkompetent im Tarifbereich sind.

Ich glaube, du irrst. Wenn X in Stufe 4 ist, kann X eine Zulage bis Stufe 6 bekommen. Bekommt X diese Zulage, befindet sich X immer noch in Stufe 4 (das hat Spid gemeint). X kann also keine Zulage in Höhe von bis zu 20% der Stufe 2 bekommen, da X nicht in der Stufe 6 ist.
Ist falsch, daher gestrichen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 16:17
Nein, Spid meint immer das, was er schreibt - und hier war es:

Tariflich möglich ist es, eine Zulage zum Entgelt der Endstufe zu vereinbaren und darauf aufbauend eine Zulage von 20% der Stufe 2.

Warum sollte es wichtig sein, ob X in Stufe 6 ist? Schließlich habe ich bereits zutreffend ausgeführt:
Die tarifliche Regelung hebt lediglich auf das Entgelt ab, nicht auf die Stufe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: AlphaOmega am 14.10.2020 16:20
Jetzt habe ich es verstanden. Ich hatte mich geirrt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ZellOr am 16.10.2020 19:58
Vielleicht für den ein oder anderen von Interesse:

"Durchführungshinweise der Geschäftsstelle der TdL
vom 21.09.2020 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 1. Oktober 2020 zur
Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik
ab 1. Januar 2021"

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf (https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: kanute1 am 17.10.2020 07:25
Vielleicht für den ein oder anderen von Interesse:

"Durchführungshinweise der Geschäftsstelle der TdL
vom 21.09.2020 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 1. Oktober 2020 zur
Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik
ab 1. Januar 2021"

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf (https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf)

Von dem Dokument hat unser Personalrat auch vor einer Woche gesprochen. Die müssen sich darüber aber noch beraten. Ich bin in der E9a. Sehe ich es richtig das ich in eine E9b übergeleitet werde und es mir damit praktisch keinen Gehaltszuwachs bringt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 07:51
Nein, das Dokument ist tariflich unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 08:11
Nein, das Dokument ist tariflich unbeachtlich.
Worauf bezieht sich dein Nein?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 08:22
Auf die Folgerung, die der Fragesteller aus dem Dokument zog.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 09:56
Es ist offensichtlich, dass § 29f TVÜ-L ein Antragserfordernis beinhalten soll. Die Bezugnahme auf § 29d ist nur sehr unglücklich formuliert. Also stellt man die Handhabung durch Durchführungshinweise klar, was nun geschehen ist. Gemäß den Durchführungshinweisen erfolgt eine Überleitung in die neuen Eingruppierungsregelungen nur unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange die auszuübende Tätigkeit beibehalten wird. Eine Höhergruppierung allein aufgrund der geänderten EGO erfolgt nur auf Antrag.
Die Arbeitsgerichte werden entscheiden müssen, ob die in den Durchführungshinweisen dokumentierte und vom Arbeitgeber angewandte Rechtsmeinung dem Tarifvertrag entspricht oder dagegen verstößt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ZellOr am 17.10.2020 09:59
Die Durchführungshinweise zeigen IMHO die Rechtsmeinung des "Arbeitsgebers" und sind daher Beachtlich, bis spätestens in einem Gerichtsverfahren etwas gegenteiliges entschieden wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:06
Es ist offensichtlich, dass § 29f TVÜ-L ein Antragserfordernis beinhalten soll. Die Bezugnahme auf § 29d ist nur sehr unglücklich formuliert. Also stellt man die Handhabung durch Durchführungshinweise klar, was nun geschehen ist. Gemäß den Durchführungshinweisen erfolgt eine Überleitung in die neuen Eingruppierungsregelungen nur unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange die auszuübende Tätigkeit beibehalten wird. Eine Höhergruppierung allein aufgrund der geänderten EGO erfolgt nur auf Antrag.
Die Arbeitsgerichte werden entscheiden müssen, ob die in den Durchführungshinweisen dokumentierte und vom Arbeitgeber angewandte Rechtsmeinung dem Tarifvertrag entspricht oder dagegen verstößt.

Da ist nichts „offensichtlich“. Bei der Auslegung „ist  wegen  der  weitreichenden  Wirkung  der Tarifnormen  auf  die  Rechtsverhältnisse  von  an  Tarifbertragsverhandlungen unbeteiligten  Dritten  im  Interesse  der  Rechtssicher­heit  und  Rechtsklarheit  zu  fordern,  daß  der  Wille  der  Tarifver­tragsparteien  grundsätzlich  nur  dann  bei  der  Tarifauslegung  be­rücksichtigt  werden  kann,  wenn  er  in  den  tariflichen  Normen  sei­nen  Niederschlag  gefunden  hat.“ (BAG, Urteil v. 31.10.1990 - 4 AZR 114/90) „Tarifver­träge enthalten Rechtsnormen.  Die Normunterworfenen müssen erken­nen,  welchen Regelungsinhalt die Normen haben.  Sie können nicht auf Auskünfte bei ihren Koalitionen verwiesen werden.  Sofern Normunterworfene nicht zu Objekten heruntergestuft werden sollen, müssen die Normen aus Wortlaut und Zusammenhang unter Berücksich­tigung ihrer Geschichte verständlich sein.“ (BAG, Urteil v. 23.02.1994 - 4 AZR 224/93) Ein abweichender Wille von den tatsächlich getroffenen Normen hat sich aber eben nicht in den Tarifnormen niedergeschlagen. Möglicherweise könnte ein Redaktionsversehen ursächlich sein, das sich heilen ließe, wenn und insoweit dieses nicht nur aus dem Tarifvertrag selber ergäbe, sondern auch der eigentliche Wille der Tarifparteien sich ohne weiteres auch für die Tarifunterworfenen erkennen ließe (BAG, Urteil v. 04.08.2016 - 6 AZR 129/15). Im Gegensatz zum TVÖD in beiden Fassungen haben die TVP des TV-L alleine in dieser Tarifrunde eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen bei Überleitungstatbeständen getroffen, mal mit, mal ohne Bestandsschutz, mal mit, mal ohne Antrag. Zudem haben sie dabei auch andere weitgehend inhaltsleere Normen geschaffen, so z.B. §29e Abs. 1 TVÜ-L, bei dem auch nicht von einem Redaktionsversehen auszugehen ist. Es ist mithin nicht einmal zweifelsfrei erkennbar, daß §29f TVÜ-L überhaupt einen Regelungsgehalt haben sollte, der von der üblichen Tarifautomatik abweichen sollte. Sofern man dies dennoch bejahte, ist auch in der Gesamtschau von Gesamtwerk, Geschichte und Zusammenhang beim besten Willen nicht erkennbar, welche das sein sollte, da alleine der TVÜ-L in dieser Tarifrunde zahlreiche Modi - Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und Antragsmöglichkeit, Überleitung in dieselbe Entgeltgruppe mit Bestandsschutz und Antragserfordernis, Überleitung in eine andere Entgeltgruppe ohne Bestandsschutz und ohne Antragsmöglichkeit - vorsieht. Das sachgerechte Auslegungsergebnis ist mithin jene Auslegung, die sich aus dem Wortlaut selbst ergibt und die auch jene ist, die dem Standard des Tarifvertrages selbst entspricht: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Davon ab ging es mir nicht einmal um das in den Durchführungshinweisen behauptete Antragserfordernis.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: kanute1 am 17.10.2020 10:06
Nein, das Dokument ist tariflich unbeachtlich.

Und welchen Sinn hat dieses Dokument dann? Ich würde den Gewinn aus dieser Höhergruppierung darauf setzen, dass es so kommt, wie ich es gerade vermute... Zumindest bei meiner Personalverwaltung. Andere hier scheinen ja mit mehr Kompetenz gesegnet zu sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:07
Die Durchführungshinweise zeigen IMHO die Rechtsmeinung des "Arbeitsgebers" und sind daher Beachtlich, bis spätestens in einem Gerichtsverfahren etwas gegenteiliges entschieden wird.

Da es um Eingruppierung geht und diese nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, sind deren - möglicherweise irrigen - Rechtsmeinungen unbeachtlich, da für die Eingruppierung ohne Belang.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:11
Nein, das Dokument ist tariflich unbeachtlich.

Und welchen Sinn hat dieses Dokument dann? Ich würde den Gewinn aus dieser Höhergruppierung darauf setzen, dass es so kommt, wie ich es gerade vermute... Zumindest bei meiner Personalverwaltung. Andere hier scheinen ja mit mehr Kompetenz gesegnet zu sein.

Dieses Dokument stellt eine Handlungsanweisung des AG an sein Personal dar, wie es die tariflichen Regelungen umsetzen soll. Solchen Äußerungen der TVP kommt keinerlei tarifliche Bedeutung zu (BAG, Urteil v. 23.02.1994 - 4 AZR 224/93). Ansonsten bräuchte man ja keinen Tarifvertrag, wenn der AG alles einseitig regeln könnte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 10:17
Natürlich ist das offensichtlich. Ob es geglückt ist, ist eine ganz andere Frage. Wenn der Arbeitgeber die Durchführungshinweise für zutreffend hält und entsprechend verfährt, wird dadurch die tarifliche Eingruppierung natürlich nicht außer Kraft gesetzt, aber es bedarf eines Arbeitsgerichtsurteils, um die tarifliche Eingruppierung festzustellen. Für den Arbeitnehmer ist monetär zunächst einmal die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ausschlaggebend, jedenfalls solange er nicht vor Gericht zieht und obsiegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:19
Wenn es offensichtlich wäre, wozu bräuchte es dann des diesbezüglichen Durchführungshinweises?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 10:23
Vielleicht für den ein oder anderen von Interesse:

"Durchführungshinweise der Geschäftsstelle der TdL
vom 21.09.2020 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 1. Oktober 2020 zur
Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik
ab 1. Januar 2021"

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf (https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf)

Von dem Dokument hat unser Personalrat auch vor einer Woche gesprochen. Die müssen sich darüber aber noch beraten. Ich bin in der E9a. Sehe ich es richtig das ich in eine E9b übergeleitet werde und es mir damit praktisch keinen Gehaltszuwachs bringt?
Nach den Durchführungshinweisen würdest du nur auf Antrag höhergruppiert werden. Durch eine Höhergruppierung ergibt sich meistens ein Höhergruppierungsgewinn, aber das kommt auf die Stufe an.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 10:26
Wenn es offensichtlich wäre, wozu bräuchte es dann des diesbezüglichen Durchführungshinweises?
Damit es tatsächlich jeder versteht. Die Zahl der Anwender ist schließlich beträchtlich und die Formulierung ist unglücklich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:30
Ach so. Also doch nicht offensichtlich - und die Formulierung ist auch nicht unglücklich, sie hat lediglich möglicherweise nicht den Regelungsgehalt, den die TVP gerne vereinbart hätten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.10.2020 10:34
Wenn es offensichtlich wäre, wozu bräuchte es dann des diesbezüglichen Durchführungshinweises?
Weil es nicht für jeden Menschen der es Durchführen muss offensichtlich ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 10:36
Also ist es nicht offensichtlich?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.10.2020 11:11
Für dich vielleicht nicht, denn du haftest häufig am Buchstaben. Wenn man es aber ohne diese Scheuklappen liest, dann schon. Du verkennt den Charakter von Durchführungshinweisen. Sie sollen nicht rechtsbegründend sein, das dürften sie gar nicht, sondern deklaratorisch. Und manchmal versuchen sie eben, eine unklare Formulierung klarzustellen.
Ergänzung: Manchmal beinhalten sie über- oder außertarifliche Regelungen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.10.2020 11:19
Ich hafte nicht am Buchstaben, wenn der Wille der TVP nicht anders seinen Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden hat, bleibt aber nichts als die wortgetreue Auslegung - wie anhand von Rechtsprechung dargelegt.

Da Durchführungshinweisen keine Deutungshoheit zukommt, können sie auch nichts klarstellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.10.2020 10:25
Also ist es nicht offensichtlich?
Nicht für jeden.
Deswegen werden ja auch Gedichte interpretiert, weil deren Inhalte und Bedeutungen ja auch nicht für jeden offensichtlich sind ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.10.2020 10:28
Da Durchführungshinweisen keine Deutungshoheit zukommt, können sie auch nichts klarstellen.
Müssen sie ja auch nicht, sie sorgen nur für Klarheit beim Anwender, was die Interpretation des AG ist.

Und da nur Gerichte über eine Eingruppierung entscheiden können ist das durchaus bis zum Urteil massgeblich für den An, da es bestimmt was auf dem Konto landet. :P
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.10.2020 10:33
Allerdings nicht für die Eingruppierung - und um die geht es.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.10.2020 10:35
Also ist es nicht offensichtlich?
Nicht für jeden.
Deswegen werden ja auch Gedichte interpretiert, weil deren Inhalte und Bedeutungen ja auch nicht für jeden offensichtlich sind ;D

Also ist es nicht offensichtlich?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnnyCanone am 19.10.2020 11:40
Geschrieben steht ja:

E12 FG3: EG 10 + Leiter IT mit 2 Mitarbeiter EG 11 oder 3 Mitarbeiter EG 10

Ich bin aktuell in EG 11 als Leiter eines Betreuungsverbundes mit 14 dauerhaft unterstellten Mitarbeitern die in A 9 oder EG 9b sind.

Sollte ich auf Grund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht auch einen Anspruch auf EG 12 haben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 19.10.2020 12:53
Nein. Maßgeblich ist aber auch nicht, welche Entgeltgruppe der unterstellten Mitarbeiter heute vorliegt, sondern welche sich ab dem 01.01.21 ergibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 10.11.2020 19:08
So langsam müsste es ja in die heiße Phase gehen.
Sind schon erste Infos an euch geflossen, wie ist bei euch der Stand?

Mein Vorgesetzter (Beamter ...) zweifelt daran, dass diese Änderung tatsächlich kommt. Wir Tarifbeschäftigten sind bei uns in der Behörde leider die absolute Minderheit. Nichtsdestotrotz habe ich nun meine Abwanderung angekündigt, sollten andere Behörden/Ämter E12er Stellen anbieten, meine aber nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.11.2020 19:18
Welcher Stand und welche heiße Phase? Der Änderungstarifvertrag ist im August letzten Jahres geschlossen worden. Die hier maßgeblichen Änderungen treten am 01.01.21 inkraft, es steht doch längst alles fest.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 10.11.2020 19:30
Welcher Stand und welche heiße Phase? Der Änderungstarifvertrag ist im August letzten Jahres geschlossen worden. Die hier maßgeblichen Änderungen treten am 01.01.21 inkraft, es steht doch längst alles fest.

Gibt es Infos/Empfehlungen von den Vorgesetzten, wie nächstes Jahr vorzugehen ist.
Wurde etwas an eurer Tätigkeitsbeschreibung gemacht?

@Spid mir ist das Ausmaß der Änderung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst, meinem Arbeitgeber/Vorgesetzten aber scheinbar nicht. Es geht mir einfach mal darum Erfahrungen von Anderen zu hören.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 10.11.2020 22:11
Welcher Stand und welche heiße Phase? Der Änderungstarifvertrag ist im August letzten Jahres geschlossen worden. Die hier maßgeblichen Änderungen treten am 01.01.21 inkraft, es steht doch längst alles fest.
Gibt es Infos/Empfehlungen von den Vorgesetzten, wie nächstes Jahr vorzugehen ist.
Wurde etwas an eurer Tätigkeitsbeschreibung gemacht?
Bei uns im Hause beschäftigt man sich schon mit der Einschätzung, wie die entsprechenden MA am 1.1. eingruppiert sind.

Es wurden doch schon Durchführungsrichtlinien veröffentlicht, auch wenn sie nicht von tariflicher Bedeutung sind, so doch nützlich für die Einschätzung, welche Rechtsmeinung der AG haben könnte.
Was allerdings ein Vorgesetzter damit zu tun haben soll ist mir schleierhaft. (Insbesondere wenn es von einem Kalkrieselgehirn gesteuert wird).

Wenn ich betroffener wäre, dann würde ich mir ein meine auszuübenden Tätigkeiten ansehen, mir eine Meinung
 über meine Eingruppierung zum 1.1. machen (evtl. auch dank der Durchführungsrichtlinien) und dann halt vorsichtshalber zum 1.1. einen entsprechenden Antrag stellen und dann am 1.2., wenn nicht das erwartete Geld da ist, auf dem Busch klopfen.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TheHax0r am 12.11.2020 07:09
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf (https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf)

Moin, gibt es sowas auch für NRW?
Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.11.2020 07:30
Kann sein, kann aber auch sein, dass sie sich nach dieser richten.

Entscheidend ist doch, welche Rechtsmeinung du hast und die NI Richtlinie kann dir dabei helfen zu erkennen welche Rechtsmeinung die TdL hat.

Ansonsten einfach mal PR und oder  PA befragen.
 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: geeduz am 12.11.2020 07:51
So langsam müsste es ja in die heiße Phase gehen.
Sind schon erste Infos an euch geflossen, wie ist bei euch der Stand?

Mein Vorgesetzter (Beamter ...) zweifelt daran, dass diese Änderung tatsächlich kommt. Wir Tarifbeschäftigten sind bei uns in der Behörde leider die absolute Minderheit. Nichtsdestotrotz habe ich nun meine Abwanderung angekündigt, sollten andere Behörden/Ämter E12er Stellen anbieten, meine aber nicht.

Bei uns ist es ein Ähnlicher Fall. Allerdings wird nicht die Höhergruppierung bzw sondern man stellt sich hin und sagt das jeder IT Beschäftigte falsch Eingruppiert ist und zwar zu Hoch und man froh sein kann das dies noch jetzt geändert wird^^.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 12.11.2020 08:23
Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Nicht wenige IT-Beschäftigte sind - sofern man nicht von einer Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale ausgeht - jedoch überhaupt nicht eingruppiert. Das führt zur konstitutiven Wirkung der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag - und kann nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Oli80 am 14.11.2020 10:28
Grüß Gott,

ich hätte auch noch mal eine Frage zum Topic IT ab 2021. Für wen gilt dies? Besteht auch eine Chance, dass Beschäftigte, die sich dem Grund nach nur mit IT Projekten beschäftigten? z.B. Projektassitenten oder Projektmanager? Die jedoch in der Verwaltung z.B. als Referenten oder Ähnliches angestellt sind?

dankschön für Eure Antworten  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 14.11.2020 10:50
Es kommt nicht darauf an, als was man angestellt ist, sondern ob man unter Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 11 i.d.F. ab 01.01.21 fällt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.11.2020 15:04
Und hier zum Nachlesen:

1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen
der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf
ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere
informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme,
Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen
und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus
eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative
Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung
und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der
Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-technischen Spezifikationen
von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 17.11.2020 14:42
Nicht wenige IT-Beschäftigte sind - sofern man nicht von einer Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale ausgeht - jedoch überhaupt nicht eingruppiert. Das führt zur konstitutiven Wirkung der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag - und kann nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden.

Spannender Punkt. Bei mir steht im Arbeitsvertrag "Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert." Wenn ich aufgrund meiner Tätigkeit eingruppiert worden wäre, würde es dann auch mit Wortlaut "aufgrund seiner Tätigkeiten [...]" o.ä. im Arbeitsvertrag stehen?
Ergibt sich hieraus für die Personengruppe ohne Tätigkeit eine Konsequenz fürs nächstes Jahr? Muss diese Personengruppe auf irgendetwas achten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 17.11.2020 14:56
Spannender Punkt. Bei mir steht im Arbeitsvertrag "Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert." Wenn ich aufgrund meiner Tätigkeit eingruppiert worden wäre, würde es dann auch mit Wortlaut "aufgrund seiner Tätigkeiten [...]" o.ä. im Arbeitsvertrag stehen?


Nein. Tarifbeschäftigte werden nicht eingruppiert, sie sind es aufgrund der Tarifautomatik und der übertragenen Tägigkeiten. Was der Arbeitgeber dazu schreibt ist lediglich seine Rechtsmeinung dazu.
Der Wortlaut ist daher ziemlich egal.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 15:25
Sofern Tätigkeitsmerkmale hinterlegt sind, ist das zutreffend - so auch im Falle des Fragestellers. Die mögliche Tariflücke liegt in den (fehlenden) Tätigkeitsmerkmalen für Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 17.11.2020 16:29
Habe hier noch meine Einstellungsmerkmale gefunden. "Diese Tätigkeit entspricht der Funktion/dem Merkmal der Gruppe 11 Teil ll / Abschn. 11.2 der Entgeltordning (Ego) zum TV-L." Nebenbei bin ich Fachinformatiker.

Von daher bin ich wohl nach Tätigkeiten eingeordnet worden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 16:42
Wie meinen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 19:26
Habe hier noch meine Einstellungsmerkmale gefunden. "Diese Tätigkeit entspricht der Funktion/dem Merkmal der Gruppe 11 Teil ll / Abschn. 11.2 der Entgeltordning (Ego) zum TV-L." Nebenbei bin ich Fachinformatiker.

Von daher bin ich wohl nach Tätigkeiten eingeordnet worden.
Daraus lese ich , dass du das Entgelt der EG10 erhältst?!
Oder aber das deine Tätigkeiten der EG12 entsprechen und du das Entgelt der EG11 erhältst
Oder das du das Entgelt der EG11 erhältst und der AG meint du wärest ein sonstiger Beschäftigter, der es drauf hat.

Oder das dein AG keine Ahnung hat und es ihm egal war, Hauptsache er findet eine fadenscheinige Argumentation dich irgendwie zu bezahlen.

Versuche mal von AG die konkrete EG und Fallgruppe zu erfragen wo er deine Tätigkeiten sieht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 17.11.2020 21:05
Wie meinen?

Ich hole kurz aus, ich habe ein paar Infos nicht mitgegeben,
Laut meiner Einstellungsverfügung bin ich als "Administrator IT-Verfahrensbetreuung" eingestellt. Bin nach EG11 bezahlt. Sehe ich das richtig, dass ich Aufgrund der Einstellung als "Administrator IT-Verfahrensbetreuung" dem Merkmal der Gruppe 11 Teil ll / Abschn. 11.2 der Entgeltordung (Ego) zum TV-L eingeordnet wurde?

Daraus lese ich , dass du das Entgelt der EG10 erhältst?!
Oder aber das deine Tätigkeiten der EG12 entsprechen und du das Entgelt der EG11 erhältst
Oder das du das Entgelt der EG11 erhältst und der AG meint du wärest ein sonstiger Beschäftigter, der es drauf hat.

Oder das dein AG keine Ahnung hat und es ihm egal war, Hauptsache er findet eine fadenscheinige Argumentation dich irgendwie zu bezahlen.

Versuche mal von AG die konkrete EG und Fallgruppe zu erfragen wo er deine Tätigkeiten sieht.

Ich erhalte die EG11. Sonstiger Beschäftigter bin ich nicht, dies habe ich aus Interesse mal erfragt. Ich bin "Administrator IT-Verfahrensbetreuung" laut meiner Einstellungsverfügung.
Bezüglich der Fallgruppe, auch dies habe ich mal erfragt und als Antwort erhalten: "[...] so befinden Sie sich in der EG11 des Teil II der EGO. Dort gibt es keine Fallgruppen"

Ich habe daraufhin einfach aufgehört nachzubohren.

Ich habe eine "Arbeitsplatzbeschreibung" in der "Kernaufgaben" aufgeführt sind. Eine Arbeitsplatzbeschreibung sind keine übertragenden Tätigkeiten, Kernaufgaben ebenfalls nicht - sehe ich das richtig?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 21:26
Man wird nicht eingeordnet, man ist eingruppiert - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Einstwllungsverfügungen gibt es im Strafrecht. AN und AG schließen Arbeitsverträge, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses maßgeblich bestimmen.

Die E11 in Abschnitt 11.2 hat nur eine Fallgruppe. Diese setzt als Voraussetzung in der Person entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen zuvor abgeschlossenen AL2 mit IT-Zusatzausbildung und Praxiserfahrung oder die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter voraus. Ansonsten erfolgte die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Eine an den AN ausgehändigte Arbeitsplatzbeschreibung dient regelmäßig der Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit und ist zugleich der schriftliche Nachweis, den das NachwG vom AG verlangt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 17.11.2020 21:52
Neben dem Arbeitsvertrag habe ich noch eine Einstellungsverfügung bekommen.

Spannend. Dann bin ich seit nun mehr fast 3 Jahren falsch eingruppiert. Im Arbeitsvertrag steht immerhin E11 drin, ich denke, wegnehmen wird schwierig.

Ist absehbar was dann nächstes Jahr mit der neuen EGO auf mich zukommt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 22:13
Welches Recht hätte der AG denn bei Einstellung auf Dich übertragen können?

Man kann nicht falsch eingruppiert sein. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat lediglich deklaratorische Bedeutung.

Sofern die jetzige auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E11 in Abschnitt 11.2 erfüllt, ist anzunehmen, daß sie auch das Tätigkeitsmerkmal der E11 Fg. 2 des Abschnitts 11 ab dem 01.01.21 erfüllt. Ob auch die Heraushebungsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt werden, kann nicht beurteilt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 19.11.2020 10:33
Bei mir gibt es erfreuliche Nachrichten an der Eingruppierungsfront:
Ab 01.01.2021 bin ich in E13 FG 1 nach neuer IT EGO eingruppiert. Derzeit bin ich nach alter IT EGO E11 FG 3 eingruppiert. Ich bin sonstiger Beschäftigter.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 19.11.2020 10:55
Bei mir gibt es erfreuliche Nachrichten an der Eingruppierungsfront:
Ab 01.01.2021 bin ich in E13 FG 1 nach neuer IT EGO eingruppiert. Derzeit bin ich nach alter IT EGO E11 FG 3 eingruppiert. Ich bin sonstiger Beschäftigter.

Herzlichen Glückwunsch! Hast du einen Antrag gestellt? Und darf ich nach dem Bundesland fragen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 19.11.2020 11:13
Freistaat Sachsen

Ich hatte einen Antrag gestellt, dieser war aber überflüssig, da bei uns nun sowieso alle in der IT bezgl. der neuen EGO geprüft werden, ein Antrag ist bei unserem AG nicht nötig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 22.11.2020 00:29
Bei mir gibt es erfreuliche Nachrichten an der Eingruppierungsfront:
Ab 01.01.2021 bin ich in E13 FG 1 nach neuer IT EGO eingruppiert. Derzeit bin ich nach alter IT EGO E11 FG 3 eingruppiert. Ich bin sonstiger Beschäftigter.

Das ist ja in der Tat erfreulich.  :)  Welchem Abschnitt von Teil 2 - 11.x bist Du denn bisher zugeordnet?

Ich bin auch am grübeln, ob es die 12 oder die 13 werden könnte. Laut meiner TB bin ich aktuell Teil 2 - 11.4 - FG 3 zugeordnet.

Kann man das nun anhand meiner aktuellen Eingruppierung (und den dazugehörigen Tätigkeitsmerkmalen / unbestimmten Rechtsbegriffen) bestimmen, wo ich ab 2021 lande?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 22.11.2020 09:19
Ich bin aktuell auch Abschnitt 11.4 zugeordnet.

Deine ständigen unveränderten Tätigkeiten im Jahr 2021 führen zu deiner Eingruppierung. Mein AG war der Rechtsmeinung, dass meine Tätigkeiten ab 2021 zu einer E13 führen, da sie diese in der neuen EGO weder in der der E11, noch in der E12 wiederfinden konnten. Ein anderer AG hätte evtl. Eine andere Rechtsmeinung gehabt und ich wäre in der E12 gelandet oder in der E11 geblieben. Ich hätte das akzeptieren können oder ein Gericht hätte die korrekte Eingruppierung feststellen müssen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.11.2020 07:34
Kann man das nun anhand meiner aktuellen Eingruppierung (und den dazugehörigen Tätigkeitsmerkmalen / unbestimmten Rechtsbegriffen) bestimmen, wo ich ab 2021 lande?
Nein, man könnte höchsten Feststellen was das Minimum ist.
Es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an.
Die Chancen mit Tätigkeiten der EG11 Fg3 aus 11.4 in die EG12 EGO Neu zu kommen sind jedoch hoch.
(Sofern mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung besteht)
Die EG13 ohne Leitungsaufgaben ist da schon schwieriger, da das Maß der Verantwortung oft nicht ausreicht, monetär aber ja auch kein grosser Sprung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 24.11.2020 11:54
Hier ein interessanter Artikel der nochmal einiges zusammenfasst, was die Änderungen ab Januar betrifft: https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/id/DG_09_Berlin_Brandenburg_-fuer-die-Beschaeftigten-im-IT-Bereich-ab-dem-1-Januar-2021?open&ccm=100
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.11.2020 12:04
Weder interessant noch zutreffend - aber was erwarte ich auch von einer DGB-Gewerkschaft...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 24.11.2020 13:34
Wenn die Tarifparteien wirkliche Verbesserungen gewollt hätten, wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine stufengleiche Höhergruppierung mit herausgesprungen. So bleibt alles nur ein laues Lüftchen und wird richtige IT-Fachkräfte weder anlocken noch halten können.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 24.11.2020 14:11
Wenn die Tarifparteien wirkliche Verbesserungen gewollt hätten, wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine stufengleiche Höhergruppierung mit herausgesprungen. So bleibt alles nur ein laues Lüftchen und wird richtige IT-Fachkräfte weder anlocken noch halten können.

Ja.

Ich bin in EG11 Stufe 4 und käme ohne Höhergruppierung im Januar 2023 in Stufe 5.

Bei Höhergruppierung in EG12 würde ich in Stufe 3 kommen und das ergäbe sich für mich im Vergleich zum Verbleib in EG11:

2023 -> 6670 € weniger Jahresbrutto
2024 bis 2027 -> 2915 € weniger Jahresbrutto

Ab 2028 habe ich denn 1614 € mehr Brutto, ab 2033 dann 3701 € mehr Brutto.

....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.11.2020 14:25
Ich komme auf andere Differenzwerte, erstmalig Plus machst Du mit der Höhergruppierung aber dennoch erst 2033.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 24.11.2020 14:30
Ich komme auf andere Differenzwerte, erstmalig Plus machst Du mit der Höhergruppierung aber dennoch erst 2033.

Es ist mir eine Ehre Dich mal korrigieren zu können Spid! Erstmalig Plus würde ich m.E. aufgrund des Garantiebetrags 2021 und 2022 machen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.11.2020 14:33
Ja, das ist korrekt, in beiden Jahren jeweils 912€. Ich habe das zwar bei der Berechnung berücksichtigt, aber nicht bei der Formulierung der Antwort.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 24.11.2020 14:39
Ungeachtet dessen wird es mir schwer fallen eine Entscheidung über eine Höhergruppierung zu treffen, für den Fall, dass Sie überhaupt zur Option steht. Eine Stufenvorabgewährung werde ich wohl schwer aushandeln können. Ich bin unschlüssig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.11.2020 14:45
Mögliche Optionen wären auch eine Stufenlaufzeitverkürzung oder eine Veränderung der auszuübenden Tätigkeit in 2023.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Arno-Nühm am 24.11.2020 14:56
Wenn die Tarifparteien wirkliche Verbesserungen gewollt hätten, wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine stufengleiche Höhergruppierung mit herausgesprungen. So bleibt alles nur ein laues Lüftchen und wird richtige IT-Fachkräfte weder anlocken noch halten können.

Ja.

Ich bin in EG11 Stufe 4 und käme ohne Höhergruppierung im Januar 2023 in Stufe 5.

Bei Höhergruppierung in EG12 würde ich in Stufe 3 kommen und das ergäbe sich für mich im Vergleich zum Verbleib in EG11:

2023 -> 6670 € weniger Jahresbrutto
2024 bis 2027 -> 2915 € weniger Jahresbrutto

Ab 2028 habe ich denn 1614 € mehr Brutto, ab 2033 dann 3701 € mehr Brutto.

....

Bei mir ist es noch krasser, da ich in 03/2021 in E11/5 kommen würde. Ich habe mich entschieden, keinen Antrag zu stellen.

Wer weiß wie sich alles in den nächsten Jahren noch entwickelt. Da nehme ich jetzt lieber das Geld mit und bewerbe mich dann intern oder extern auf höherwertige Tätigkeiten. Da rechne ich mir bessere Chancen aus, als auf Stufenlaufzeitverkürzung bzw. eine Veränderung meiner auszuübenden Tätigkeiten zu spekulieren.

Wenn's blöd läuft, bist du in 5 Jahren tot und hattest nichts davon, außer Miese ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 24.11.2020 16:04
[...]
Da nehme ich jetzt lieber das Geld mit und bewerbe mich dann intern oder extern auf höherwertige Tätigkeiten. Da rechne ich mir bessere Chancen aus, als auf Stufenlaufzeitverkürzung bzw. eine Veränderung meiner auszuübenden Tätigkeiten zu spekulieren.
[...]

Ja das sehe ich genauso. Aber das kann doch eigentlich nicht im Sinne dieser Änderung der EGO sein.
Meines Wissen soll es doch darum gehen Fachkräfte zu halten/zu gewinnen und nicht zu demotivieren.

Bei uns könnte diese Änderungen zu Frustration führen, da die TB die bereits in Stufe 5 unterwegs sind (und sowieso schon solide verdienen) zftg. noch einen Stück oben drauf bekommen durch den Gruppenaufstieg.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 24.11.2020 18:13
[...]
Da nehme ich jetzt lieber das Geld mit und bewerbe mich dann intern oder extern auf höherwertige Tätigkeiten. Da rechne ich mir bessere Chancen aus, als auf Stufenlaufzeitverkürzung bzw. eine Veränderung meiner auszuübenden Tätigkeiten zu spekulieren.
[...]

Ja das sehe ich genauso. Aber das kann doch eigentlich nicht im Sinne dieser Änderung der EGO sein.
Meines Wissen soll es doch darum gehen Fachkräfte zu halten/zu gewinnen und nicht zu demotivieren.

Bei uns könnte diese Änderungen zu Frustration führen, da die TB die bereits in Stufe 5 unterwegs sind (und sowieso schon solide verdienen) zftg. noch einen Stück oben drauf bekommen durch den Gruppenaufstieg.
Natürlich ist es Sinn der Änderung der EGO, dass man bei gleichen Tätigkeiten eine höhere EG bekommt!
Und dass es auch für nicht Studierte leichter ist höhere EGs zu bekommen.

DAs man nicht die stufengleiche HG eingeführt hat, hat nichts mit der EGO zu tun!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jan79 am 26.11.2020 19:43
Hi Leute!
Hoffe mir kann einer weiterhelfen.
Ich habe demnächst ein Einstellungsgespräch.
Ich bin seid mehr als 10 Jahren, als Ein-Mann IT Unternehmen tätig und komme jetzt zurück ins Angestelltenverhältnis. Bin kein Studierter.
Die Vorinformation die mich erreicht hat, ist dass der Direktor der Schule (NRW), mich als "Schulverwaltungsassistent" und nicht als IT-ler einstellen will. Demzufolge sieht es Tariflich anders aus. Zitat: " Mit abgeschlossenem Studium kann die Eingruppierung bis zur Höhe der EG 9b TV-L erfolgen, ansonsten nur bis zur Höhe der EG 8 TV-L. " das sieht nicht so Rosig aus. Habt Ihr hier eine Idee, wie ich mit einer vernünftigen Argumentation aus der Nummer(Schulverwaltungsassistent) raus und eher in Richtung Netzwerk-Admin komme?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.11.2020 19:53
Welchen Zusammenhang zum Thema dieses Threads siehst Du bei Deiner Frage?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 27.11.2020 07:47
Hi Leute!
Hoffe mir kann einer weiterhelfen.
Ich habe demnächst ein Einstellungsgespräch.
Ich bin seid mehr als 10 Jahren, als Ein-Mann IT Unternehmen tätig und komme jetzt zurück ins Angestelltenverhältnis. Bin kein Studierter.
Die Vorinformation die mich erreicht hat, ist dass der Direktor der Schule (NRW), mich als "Schulverwaltungsassistent" und nicht als IT-ler einstellen will. Demzufolge sieht es Tariflich anders aus. Zitat: " Mit abgeschlossenem Studium kann die Eingruppierung bis zur Höhe der EG 9b TV-L erfolgen, ansonsten nur bis zur Höhe der EG 8 TV-L. " das sieht nicht so Rosig aus. Habt Ihr hier eine Idee, wie ich mit einer vernünftigen Argumentation aus der Nummer(Schulverwaltungsassistent) raus und eher in Richtung Netzwerk-Admin komme?

Ich hab das Gefühl, dass man dich verarschen will.
Mach den Job einfach nicht für eine E8 und kommuniziere das klar. 9b für einen mit abgeschlossenen Studium... Ist das irgendwo in Meck-Vorpommern wo das Brötchen noch 0,1 Ostmark kostet?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 27.11.2020 11:23
Demzufolge sieht es Tariflich anders aus. Zitat: " Mit abgeschlossenem Studium kann die Eingruppierung bis zur Höhe der EG 9b TV-L erfolgen, ansonsten nur bis zur Höhe der EG 8 TV-L. " das sieht nicht so Rosig aus. Habt Ihr hier eine Idee, wie ich mit einer vernünftigen Argumentation aus der Nummer(Schulverwaltungsassistent) raus und eher in Richtung Netzwerk-Admin komme?
Als erstes würde ich nachfragen wo das so steht, was die da behaupten (klingt nach Schutzbehauptung die nicht stimmt).
als zweites würde ich fragen, was denn dann deine auszuübenden Tätigkeiten wären, wenn du nicht die IT Technik betreuen sollst?
und zu guter Letzt muss du selbst wissen für welches Geld du arbeiten gehen willst.
Wenn die dir ein solches Salär nicht anbieten wollen, dann brauchst du ja nicht zu unterschreiben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jan79 am 27.11.2020 18:50
Vielen Dank für das Feedback,
ich hatte auch das Gefühl, dass hier versucht wird gutes Fachpersonal für wenig Geld zu bekommen.
Die haben bestimmt auch die Befürchtung, ab 2021 noch mehr zu zahlen. (Obwohl das Geld für die Stelle vom Land kommt.)
Ist einer von Euch als IT-ler direkt in einer Schule angestellt? Ggf. auch einer ohne Studium?

...nochmals vielen Dank und alles unter TV-L 10 wird abgelehnt  :P
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mithrode am 27.11.2020 19:30
Vielen Dank für das Feedback,
ich hatte auch das Gefühl, dass hier versucht wird gutes Fachpersonal für wenig Geld zu bekommen.
Die haben bestimmt auch die Befürchtung, ab 2021 noch mehr zu zahlen. (Obwohl das Geld für die Stelle vom Land kommt.)
Ist einer von Euch als IT-ler direkt in einer Schule angestellt? Ggf. auch einer ohne Studium?

...nochmals vielen Dank und alles unter TV-L 10 wird abgelehnt  :P

Ich bin in einer Hochschule angestellt nach Ego 11.4 E11 FG. 3. Kümmer mich derzeit um verschiedene Anwendungen u.a. Hisinone (Campusmanagementsystem, hauptsächlich operatives Reporting und BI). Nach neuer Ego könnte es eventuell eine E12 werden. Mal schauen.

Bin selber auch kein studierter Informatiker aber sonstiger Beschäftigter.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jan79 am 28.11.2020 14:50

... Nach neuer Ego könnte es eventuell eine E12 werden. Mal schauen.

Aber in E12 brauchst Du noch drei weitere Kollegen, die Dir unterstellt sind. Oder fällt das dann Weg?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.11.2020 14:55
Inwiefern sollte das „wegfallen“? Und inwiefern wäre @Mithrode auf Fg. 3 der E12 angewiesen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.11.2020 15:09

... Nach neuer Ego könnte es eventuell eine E12 werden. Mal schauen.

Aber in E12 brauchst Du noch drei weitere Kollegen, die Dir unterstellt sind. Oder fällt das dann Weg?
Zitat
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Ist fast wie bei Michael Schanze:
1 - 2 oder 3
drei Fallgruppen sind frei...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mithrode am 28.11.2020 22:06

... Nach neuer Ego könnte es eventuell eine E12 werden. Mal schauen.

Aber in E12 brauchst Du noch drei weitere Kollegen, die Dir unterstellt sind. Oder fällt das dann Weg?

Nein nach aktueller Ego bin ich in E11 FG. 3

Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
 die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.


Diese gibt es ja ab 1.1.2021 nicht mehr. Eventuell wird es eine E12 FG 1 oder FG 2 dann, wenn dies meine Tätigkeiten hergeben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.11.2020 09:00
Diese gibt es ja ab 1.1.2021 nicht mehr. Eventuell wird es eine E12 FG 1 oder FG 2 dann, wenn dies meine Tätigkeiten hergeben.
Und du eine dreijähriger praktischer Erfahrung hast .  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.11.2020 09:38
Und jetzt stelle man sich vor, es gäbe das von verschiedener Seite behauptete Antragserfordernis: jemand, der in 2021 die drei Jahre nicht vollbekommt und derzeit in E11 eingruppiert ist, könnte den behaupteten Antrag in 2021 nicht stellen, weil sich keine höhere Entgeltgruppe ergibt - und würde auch später bei unverändert auszuübender Tätigkeit nicht höhergruppiert, da seine bisherige Entgeltgruppe ja bestandsgeschützt wäre.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Mithrode am 29.11.2020 13:40
Diese gibt es ja ab 1.1.2021 nicht mehr. Eventuell wird es eine E12 FG 1 oder FG 2 dann, wenn dies meine Tätigkeiten hergeben.
Und du eine dreijähriger praktischer Erfahrung hast .  ;)

Die Jahre sollte ich voll haben. Wenn die Erfahrung vor dem ÖD zählt dann auf jeden Fall. Wenn nur die Jahre meiner aktuellen Stelle zählen, dann im Juli 2021. Wurde damals mit E11 St. 3 eingestellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.11.2020 13:44
Es ist unbeachtlich, in welchem Kontext die praktische Erfahrung erworben worden ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Firewind am 02.12.2020 10:47
Und jetzt stelle man sich vor, es gäbe das von verschiedener Seite behauptete Antragserfordernis: jemand, der in 2021 die drei Jahre nicht vollbekommt und derzeit in E11 eingruppiert ist, könnte den behaupteten Antrag in 2021 nicht stellen, weil sich keine höhere Entgeltgruppe ergibt - und würde auch später bei unverändert auszuübender Tätigkeit nicht höhergruppiert, da seine bisherige Entgeltgruppe ja bestandsgeschützt wäre.

Genau das problem hab ich ich würde im Sommer 11/3 bekommen .... würde aber durch den wieder 12/2 bekommen  :-\ ka ob ich das machen soll...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 02.12.2020 11:26
Und jetzt stelle man sich vor, es gäbe das von verschiedener Seite behauptete Antragserfordernis: jemand, der in 2021 die drei Jahre nicht vollbekommt und derzeit in E11 eingruppiert ist, könnte den behaupteten Antrag in 2021 nicht stellen, weil sich keine höhere Entgeltgruppe ergibt - und würde auch später bei unverändert auszuübender Tätigkeit nicht höhergruppiert, da seine bisherige Entgeltgruppe ja bestandsgeschützt wäre.

Genau das problem hab ich ich würde im Sommer 11/3 bekommen .... würde aber durch den wieder 12/2 bekommen  :-\ ka ob ich das machen soll...

Was gibt es da zu überlegen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 02.12.2020 12:15
Ja, das ist der Punkt.
Das macht eine Höhergruppierung eben für den Einen lukrativ, und für den Anderen eben nicht, obwohl beide vielleicht abgesehen von der Beschäftigungsdauer in der selben Ausgangsituation sind. Sowas ist bei einem Kollegen und mir der Fall.

Ich schätze rummeckern bringt da nicht viel, vermutlich wirst Du, ich und viele andere das schlucken müssen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 12:20
Da tariflich kein Wahlrecht besteht, ob die Höhergruppierung erfolgt oder nicht, sind solche Überlegungen ohnehin müßig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Firewind am 02.12.2020 13:04
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 02.12.2020 13:11
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Was ihr laut eurem AG müsst ist nebensächlich. Ihr werdet normal automatisch höhergruppiert.

Darf ich fragen wie alt du bist? Die E12 dürfte sich doch ruck zuck lohnen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 13:13
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Anstatt über das Stöckchen des AG zu springen, kann man auch einfach einen Antrag an das zuständige ArbG richten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 02.12.2020 13:16
Ich verstehe immer noch nicht.

Antrag Ja/Nein.

Hier scheinen verschiedene "Meinungen" unterwegs zu sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Firewind am 02.12.2020 13:18
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Was ihr laut eurem AG müsst ist nebensächlich. Ihr werdet normal automatisch höhergruppiert.

Darf ich fragen wie alt du bist? Die E12 dürfte sich doch ruck zuck lohnen?

in Hamburg ist das bisschen anderes dort entscheidet das Personalamt und dort wurde gesagt erst mit einem Antrag wird das gemacht. Bin 36

naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Anstatt über das Stöckchen des AG zu springen, kann man auch einfach einen Antrag an das zuständige ArbG richten.

Wie meinst du das?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 13:22
Ich verstehe immer noch nicht.

Antrag Ja/Nein.

Hier scheinen verschiedene "Meinungen" unterwegs zu sein.
Nun, wenn der AG die sich ab dem 01.01.21 ergebende Eingruppierung nicht umsetzt, stellt man einen Antrag beim zuständigen ArbG, es möge feststellen, daß man entsprechend eingruppiert sei, und den AG dazu verurteilen, das entprechende Entgelt zu zahlen. Das ist der Antrag den man stellen sollte. Er kommt so oft vor, daß es sogar eigene Namen dafür gibt: Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 13:24
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Was ihr laut eurem AG müsst ist nebensächlich. Ihr werdet normal automatisch höhergruppiert.

Darf ich fragen wie alt du bist? Die E12 dürfte sich doch ruck zuck lohnen?

in Hamburg ist das bisschen anderes dort entscheidet das Personalamt und dort wurde gesagt erst mit einem Antrag wird das gemacht. Bin 36

Dem AG kommt hinsichtlich der Eingruppierung keine Entscheidung zu.

Zitat
naja wir müssen einen Antrag stellen und ich weiss es nicht ob ich es machen soll

Anstatt über das Stöckchen des AG zu springen, kann man auch einfach einen Antrag an das zuständige ArbG richten.

Wie meinst du das?

Man stellt einfach einen Antrag beim zuständigen ArbG, es möge feststellen, daß man entsprechend eingruppiert sei, und den AG dazu verurteilen, das entprechende Entgelt zu zahlen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 02.12.2020 14:24
Lasst euch nicht kirre machen. Spid hat Spaß daran, jeden Krümel angenommenen Unrechts (von anderen) vor Gericht austragen zu lassen. Er ist sicher am schwarzen Brett im Aufenthaltsraum seines zuständigen Arbeitsgerichts der Antragsteller des Jahres.

Fehler macht er nie. Alle anderen sind doof. Auslegung bei Mehrdeutigkeit kann nur er.  ;D

Natürlich sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, das Klagen nur eine Option unter vielen sind und dass das insbesondere in nicht anonymen Teilen dieses Landes gut überlegt sein will. Hinzu kommt das Kostenrisiko.

Ja, es wird sicher ungemein spannend, ob jemand sich bis zum BAG klagt, weil die Überleitungsregel handwerklich nicht gelungen ist. Ich halte das für unwahrscheinlich, da die AG es nicht darauf ankommen lassen werden. Also ist das was für Referendare aber nichts für die Realität. Macht des Faktischen und so...

Stellt einen verdammten Antrag. Bricht kein Zacken aus der Krone.

(und tragt Alltagsmasken, wascht euch die Hände, haltet Abstand) :D

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 14:44
Es gibt kein Kostenrisiko. Es gibt aber ein Maßregelungsverbot. Zwischen "handwerklich nicht gelungen" und "zu unfähig, den gleichen Sachverhalt ein Jahr später zu regeln" liegen Welten - hier liegt letzteres vor. Mehrdeutig ist daran überhaupt nichts. Ich habe doch dazu geraten, einen Antrag zu stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.12.2020 15:47
Genau das problem hab ich ich würde im Sommer 11/3 bekommen .... würde aber durch den wieder 12/2 bekommen  :-\ ka ob ich das machen soll...
max 2300€ Brutto pro Jahr (2 Jahre) weniger als ohne HG, dann ein Jahr 4000€ mehr, dann 2 Jahre 1200 weniger, ....
Kann man doch ausrechnen, wann der Break Even kommt.
Oder ob man E11 bleibt und sic hdann auf ne anderen (interne) Stelle bewirbt, wenn es mit der Stufe passt.

Aber Achtung E11 Stufe 4 ist beschissen was die HG angeht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 02.12.2020 15:59
[...]
Aber Achtung E11 Stufe 4 ist beschissen was die HG angeht.

 :'(

Ja. Siehe meine Posts auf Seite 30. Gruselig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 02.12.2020 16:25
Es gibt kein Kostenrisiko. Es gibt aber ein Maßregelungsverbot. Zwischen "handwerklich nicht gelungen" und "zu unfähig, den gleichen Sachverhalt ein Jahr später zu regeln" liegen Welten - hier liegt letzteres vor. Mehrdeutig ist daran überhaupt nichts. Ich habe doch dazu geraten, einen Antrag zu stellen.

Dann sind sich ja alle einig: Man stelle einen Antrag, wenn man höhergruppiert werden will! Entweder beim Arbeitgeber, dann ist man halt über das Stöckchen gesprungen, oder beim Arbeitsgericht. Dieser sollte dann aber so formuliert sein, dass er als Eingruppierungsfeststellungsklage erkannt wird und nicht als Antrag auf Höhergruppierung.

@Spid: Was hat das mit einem Maßregelungsverbot zu tun? Und warum gibt es kein Kostenrisiko? Was passiert, wenn das Arbeitsgericht deine Rechtsauffassung nicht teilt und ein tarifliches Antragserfordernis bejaht?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 16:37
Der Nutzer @Jockel hat doch mit "Natürlich sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, das Klagen nur eine Option unter vielen sind und dass das insbesondere in nicht anonymen Teilen dieses Landes gut überlegt sein will." eine mögliche Maßregelung durch den AG ins Spiel gebracht. Nach dem Gütetermin weiß man vor dem ArbG so gut wie sicher, woran man ist. Hat man den Eindruck, nicht zu obsiegen, nimmt man die Klage vor dem Verhandlungstermin zurück. Dann entstehen keine Gerichtskosten. Kostenerstattung für die Gegenseite gibt es nicht. Die Kosten für drei Blatt Papier, Tinte, Umschlag und eine Briefmarke liegen bei etwa 1€ - im Vergleich zu einem Blatt Papier, Tinte und Umschlag bei Antragstellung beim AG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 02.12.2020 17:53
Danke. Den Beitrag von Jockel hatte ich nicht als Warnung vor einer Maßregelung verstanden, sondern eher als Warnung davor, als Querulant betrachtet zu werden. Damit muss ja keine nachweisbare Maßregelung verbunden sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.12.2020 18:47
Da jede benachteiligende Maßnahme eine solche darstellen kann, sieht sich ein AG angesichts der Beweiserleichterungen vor Gericht für den AN und der AN-freundlichen Rechtsprechungspraxis beträchtlichen Risiken ausgesetzt. Jede Ermessensentscheidung zum Nachteil oder auch nur nicht zum Vorteil des AN, die nicht hinreichend dokumentiert ist, birgt das Risiko, erfolgreich vor Gericht angegriffen zu werden - und wenn man sich wegen so etwas häufiger vor Gericht trifft, entsteht wieder und wieder ein enger zeitlicher Zusammenhang für den Anscheinsbeweis.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 03.12.2020 16:04
Isie hat das schon richtig gelesen. Ablage Q auf allen Ebenen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.12.2020 16:08
Also doch Maßregelung - und die kann man - und sei es nur, um dem Ruf gerecht zu werden - ja vor Gericht angreifen, und zwar schlicht jede nicht vorteilhafte Entscheidung des AG. Dann kann man sich wöchentlich vor dem ArbG treffen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 04.12.2020 09:34
Eigene Erfahrung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 09:41
Oh ja. Ich hatte so einen vom Vorgänger „geerbt“. Er hatte es sogar geschafft, die Versetzung von seinem 70km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatz auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz 830m von seiner Wohnung entfernt als „Maßregelung“ anzugreifen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 04.12.2020 10:01
So war meine Frage eigentlich nicht gemeint  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 10:14
So hast Du sie gestellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 04.12.2020 10:51
So wolltest du sie verstehen  ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 04.12.2020 10:56
Oh ja. Ich hatte so einen vom Vorgänger „geerbt“. Er hatte es sogar geschafft, die Versetzung von seinem 70km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatz auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz 830m von seiner Wohnung entfernt als „Maßregelung“ anzugreifen.

Ist das normalerweise nicht eine Wohltat? Oder musste er dadurch seine Frau öfters/länger sehen?  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 11:05
Die organisatorische Eingliederung und die Kundschaft änderte sich, zudem gehörte es zu seinen Aufgaben, die neue Außenstelle aufzubauen. Angesichts der völlig unzureichenden Entscheidungsdokumentation meines Vorgängers, der dafür umso akribischer dokumentierte, warum jemand „weg“ müsse, konnte er das dann als Schikane darstellen.

Der erste Schlag muß sitzen, sonst hat man solchen Mist an der Backe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Texter am 04.12.2020 11:31
Wie ist die Geschichte ausgegangen? Hat er die Außenstelle aufgebaut? Ist er noch AN bei Dir?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 11:52
Nein und nein. Ersteres ist nicht schade, das war ja nur ein tölpelhafter Versuch meines Vorgängers, letzteres erfolgte durch verhaltensbedingte Kündigung. Wir konnten u.a. anhand des Druckbildes nachweisen, daß er Material des AG eingesetzt hat, um seinen Rechtsstreit mit dem AG zu führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 04.12.2020 14:41
[...]
Wir konnten u.a. anhand des Druckbildes nachweisen, daß er Material des AG eingesetzt hat, um seinen Rechtsstreit mit dem AG zu führen.

 :o

Darf man fragen in welchem Bereich Du beschäfftigt bist? Unscharfe Antwort reicht.

Ich frage deshalb weil, wie ich glaube, die unterschielichen Ansichten über eine mögliche Vorgehensweise in den doch sehr unterschiedlichen "Ämtern" begründet liegen ^^

Auf so eine Aktion würde bei uns glaube ich niemand kommen irgentwelche Druckbilder zu analysieren um jemanden "rauszukicken". Zum Glück nicht .....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 14:50
Großer Zuwendungsempfänger des Bundes.

Warum "zum Glück"? Es sollte doch im Interesse eines jeden sein, daß korrupte und veruntreuende AN entfernt werden - es sei denn, man ist selbst einer...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 04.12.2020 15:25
Großer Zuwendungsempfänger des Bundes.

Warum "zum Glück"? Es sollte doch im Interesse eines jeden sein, daß korrupte und veruntreuende AN entfernt werden - es sei denn, man ist selbst einer...

Oder: Man ist selbst kein veruntreuender AN, möchte aber trotzdem keinen Kollegen wegen geringfügiger Veruntreuung (hier im Beispiel: Nutzen von Dienstdruckern für nicht-dienstliche Zwecke) verlieren.

Was das mit korruption zu tun haben soll kann ich nicht nachvollziehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.12.2020 15:43
Veruntreuung öffentlicher Mittel halte ich niemals für geringfügig und da der Schriftverkehr allein zwischen den Parteien mehrere tausend Seiten umfaßte ist es auch vom Umfang her nicht geringfügig, zumal ja erschwerend hinzukommt, daß er Mittel des AG nicht nur veruntreute, sondern auch noch gegen diesen einsetzte.

Die unrechtmäßige Ausnutzung einer Machtposition, um damit einen Vorteil zu erzielen, der einem nicht zusteht, wird doch erfüllt - und somit liegt Korruption vor.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 04.12.2020 15:54
Veruntreuung öffentlicher Mittel halte ich niemals für geringfügig und da der Schriftverkehr allein zwischen den Parteien mehrere tausend Seiten umfaßte ist es auch vom Umfang her nicht geringfügig, zumal ja erschwerend hinzukommt, daß er Mittel des AG nicht nur veruntreute, sondern auch noch gegen diesen einsetzte.
[...]

Unter diesen Umständen ist das natürlich etwas anderes.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 10.12.2020 09:47
Guten Tag zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Experten unter Euch.
Ich bin derzeit als Netzwerk- und Serveradministrator in EG10 (Erfahrungsstufe 5) TV-L eingruppiert. Ich wollte nun von meiner Personalsachbearbeiterin wissen, in welche Fallgruppe meine Tarifstelle eingestuft ist. Als Antwort bekam ich:

"Ich habe soeben im TV-L nachgeschaut. Es gibt in der EG10 keine Fallgruppen. Nur in EG9."

Hat Sie recht? Ich zweifel nämlich inzwischen ein wenig an der Kompetenz unserer Personalstelle. 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 10.12.2020 09:51
Schau doch einfach mal selbst in den Tarifvertrag.

Ich kenn mich zwar nicht im IT-Bereich aus, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es auch dort Fallgruppen gibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 10.12.2020 09:56
In der EG10 gibt es 3 Fallgruppen in der IT-Systemtechnik.
Ab Januar 2021 nur noch 2 Fallgruppen in EG10.

Guten Tag zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Experten unter Euch.
Ich bin derzeit als Netzwerk- und Serveradministrator in EG10 (Erfahrungsstufe 5) TV-L eingruppiert. Ich wollte nun von meiner Personalsachbearbeiterin wissen, in welche Fallgruppe meine Tarifstelle eingestuft ist. Als Antwort bekam ich:

"Ich habe soeben im TV-L nachgeschaut. Es gibt in der EG10 keine Fallgruppen. Nur in EG9."

Hat Sie recht? Ich zweifel nämlich inzwischen ein wenig an der Kompetenz unserer Personalstelle.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.12.2020 12:28
Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, zu der keinerlei Ausführungen gemacht werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.12.2020 12:31
Nein, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.12.2020 12:35
Nun, wenn Du die Beiträge hier verfolgst - oder schlicht meine Antwort auf Deine Frage verstehend liest - sollte sich leicht erschließen, daß es auf die auszuübende Tätigkeit ankommt. Mithin bedarf es hinreichender Ausführungen zu dieser.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 10.12.2020 15:34
@Spid
Ich habe mich innerhalb weniger Tage, so weit es mir möglich war, durch die Beiträge hier gearbeitet. Dabei muss ich zugeben, dass ich vieles nicht verstanden habe. Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert oder sehe den Wald vor lauter Bäume nicht.
Ich habe mir alles durchgelesen, weil ich für mich in Erfahrung bringen wollte, ob ich mit meinen ausgeübten Tätigkeiten eventuell ab dem 01.01.2021 einen Anspruch habe, in EG 11 eingestuft zu werden. Wie ich bereits oben erwähnt habe, ist unsere Personalabteilung nicht sehr zuverlässig. Die haben z.B. erst vor ca. 2 Wochen von den Änderungen in der Tarifentgeldordnung ab dem 01.01. gehört. Und das auch nur durch einen Hinweis eines Technikers im Hause.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.12.2020 15:36
Wie bereits ausgeführt, ist die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 10.12.2020 15:53
Das z.B. verstehe ich schon nicht.
Wo ist denn der Unterschied zwischen ausgeübter und auszuübender Tätigkeit?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 10.12.2020 16:01
Das z.B. verstehe ich schon nicht.
Wo ist denn der Unterschied zwischen ausgeübter und auszuübender Tätigkeit?

Ausgeübte Tätigkeit: Was du tatsächlich machst
Auszuübende Tätigkeit: Vom Arbeitgeber übertragene Aufgaben (siehe deine Tätigkeitsdarstellung / Stellenbeschreibung oder ähnliches)


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.12.2020 16:03
Das z.B. verstehe ich schon nicht.
Wo ist denn der Unterschied zwischen ausgeübter und auszuübender Tätigkeit?
Die ausgeübte Tätigkeit ist jene, die Du tatsächlich machst. Die auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - nicht übergriffiges subalternes Führungspersonal - Dir zur Ausübung übertragen hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 10.12.2020 17:35
Das z.B. verstehe ich schon nicht.
Wo ist denn der Unterschied zwischen ausgeübter und auszuübender Tätigkeit?
Die ausgeübte Tätigkeit ist jene, die Du tatsächlich machst. Die auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - nicht übergriffiges subalternes Führungspersonal - Dir zur Ausübung übertragen hat.

Was für eine wundervolle Erklärung.... einfach nur herrlich 😂
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 14.12.2020 08:26
Hallo zusammen.

Ist es möglich, das jemand die 35 Seiten mal zusammenfasst  ;D

Haben Angestellte im IT Bereich ab 2021 Recht auf eine andere Eingruppierung?

Vielen Dank, und bleibt Gesund :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 14.12.2020 08:27
Es kommt darauf an.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.12.2020 08:58
Ist es möglich, das jemand die 35 Seiten mal zusammenfasst  ;D
Nein
Zitat
Haben Angestellte im IT Bereich ab 2021 Recht auf eine andere Eingruppierung?
Ja, haben sie, wenn sic durch die neue Entgeltordnung eine anderen Eingruppierung ergibt.
oftmals ergibt sich eine andere EG, aber pauschal kann man da in den wenigsten Fällen was zu sagen.
Wer jedoch seine aktuelle EG Fg und den Abschnitt in der alten EGO kennt, kann hier vielleicht etwas an Info erhalten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 15.12.2020 07:12
Danke für die Info.

Meine Aktuelle EG kenne ich. Aber was ist eine FG? Und wo finde ich diese Infos?

Vielen Dank.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 15.12.2020 07:24
FG=Fallgruppe

Die könnte in deinem Arbeitsvertrag stehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.12.2020 08:50
Oder deine Personalstelle kann dir sagen wo du exakt in der EGO eingruppiert bist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 15.12.2020 14:12
Ich habe soeben von meiner Personalstelle erfahren, dass ich folgendermaßen eingruppiert worden bin: EG10 Fallgruppe 3. Könnte man daraus schon herleiten, ob sich im nächsten Jahr für mich eine höhere Eingruppiert ergibt? Oder bräuchtet ihr noch mehr Detais um das hier beurteilen zu können? Vielen Dank schon einmal für eure Antworten
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.12.2020 14:19
Ich habe soeben von meiner Personalstelle erfahren, dass ich folgendermaßen eingruppiert worden bin: EG10 Fallgruppe 3. Könnte man daraus schon herleiten, ob sich im nächsten Jahr für mich eine höhere Eingruppiert ergibt? Oder bräuchtet ihr noch mehr Detail um das hier beurteilen zu können? Vielen Dank schon einmal für eure Antworten
Im Bereich r IT-Organisation oder IT-Systemtechnik

Sprich Abschnitt 11.2 oder Abschnitt 11.4 der EGO?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Hirbo77 am 15.12.2020 14:25
IT-Systemtechnik 11.4
(IT System- und Netzwerkadministrator)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.12.2020 16:30
Da biste jetzt:
IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und
deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts
heraushebt

und brauchst für die EG11

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

Klingt wahrscheinlich, dass deine Tätigkeit min EG11, lässt sich aber leider nicht pauschal beantworten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 17.12.2020 10:30
In Sachsen gibt es nun übrigens nicht relevante Durchführungshinweise vom SMF.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 17.12.2020 11:56
In Sachsen gibt es nun übrigens nicht relevante Durchführungshinweise vom SMF.

Nicht relevant? Was meinst du damit?
Gibt es die Pamphlet irgendwo zum Download?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.12.2020 12:08
Durchführungshinweise sind tariflich unbeachtlich und somit im Binnenverhältnis AG - AN völlig irrelevant, weil sie keine rechtliche Wirkung entfalten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 17.12.2020 12:29
In Sachsen gibt es nun übrigens nicht relevante Durchführungshinweise vom SMF.

Nicht relevant? Was meinst du damit?
Gibt es die Pamphlet irgendwo zum Download?

Hab nur auf Spid gewartet, damit deine erste Frage beantwortet wird  :D
Das Pamphlet gibt es nicht zum Download, ist nur für den internen Gebrauch.

Ich wollte es aber erwähnt haben, da 99% aller Personalreferate auf diese nicht relevanten Durchführungshinweise warten und erst jetzt tätig werden, zumindest was den Freistaat Sachsen betrifft.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 28.12.2020 11:13
Wie verhält es sich im Falle, dass ein Beschäftigter vorher im allgemeinen Teil der Entgeltordnung eingruppiert war und nun nach der Änderung der EGO unter Abschnitt 11 fallen würde. § 29f gilt für diesen Personenkreis eigentlich nicht.

Muss eine Umgruppierung (oder nur auf Antrag) erfolgen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.12.2020 11:50
§29f TVÜ-L gilt doch ohnehin nur für TB im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L, für die sich aufgrund der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergeben hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 28.12.2020 13:17
Abseits vom Redaktionsversehen:

Wie werden Antragssteller behandelt, welche zuvor im Teil I eingruppiert wurden, die Tätigkeit nun aber dem  Teil II zugeordnet werden?

Was passiert mit den obigen Beschäftigten, die keinen Antrag stellen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.12.2020 13:48
Da sie keine Wahlfreiheiten haben, haben sie auch keine Wahl.
Und da man eingruppiert ist, sind sie dann halt entsprechend eingruppiert.
Ob das der AG oder AN bemerken und die Zahlung entsprechend der evtl. geänderten Eingruppierung angepasst wird, wird man sehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 28.12.2020 13:50
Abseits vom Redaktionsversehen:

Wie werden Antragssteller behandelt, welche zuvor im Teil I eingruppiert wurden, die Tätigkeit nun aber dem  Teil II zugeordnet werden?

Was passiert mit den obigen Beschäftigten, die keinen Antrag stellen?
Welches "Redaktionsversehen"? Ist das ein neuer Euphemismus für erschütterndes Unvermögen?

So man von einem Bestandsschutz mit Antragsmöglichkeit ausginge, gilt diese auch für die genannten Beschäftigten, denn es handelt sich ausweislich der Überschrift um eine Überleitung am 01.01.21 - und am 01.01.21 handeltessich ja bereits um Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 29.12.2020 15:08
Also gibt es für die nicht in Teil 11 eingruppierten beschäftigten keinen Bestandsschutz sondern es greift knallhart die Tarifautomatik mit allen Konsequenzen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.12.2020 15:09
Die Tarifautomatik gilt für alle TB.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 04.01.2021 13:47
Ist es möglich, das jemand die 35 Seiten mal zusammenfasst  ;D
Nein
Zitat
Haben Angestellte im IT Bereich ab 2021 Recht auf eine andere Eingruppierung?
Ja, haben sie, wenn sic durch die neue Entgeltordnung eine anderen Eingruppierung ergibt.
oftmals ergibt sich eine andere EG, aber pauschal kann man da in den wenigsten Fällen was zu sagen.
Wer jedoch seine aktuelle EG Fg und den Abschnitt in der alten EGO kennt, kann hier vielleicht etwas an Info erhalten.

Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?

Danke
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.01.2021 13:52
Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 04.01.2021 13:55
Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.

Aber wer kann dies beurteilen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.01.2021 13:58
Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?
Ist anhand dieser Info nicht ableitbar.
Denn:
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

Gibt es so nicht mehr.
Da muss man sich schon die AV und Zeitanteile neu Anschauen.

Könnte mir aber vorstellen, dass die Tätigkeiten ohne Probleme EG10 Fg2 (Neu) zu zuordnen sind.
und zu einem Drittel durch besondere Leistungen findet sich da bestimmt auch um auf die EG11 zu kommen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.01.2021 13:59
Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.

Aber wer kann dies beurteilen?
Beurteilen kann das jeder, der den nötigen Intellekt und die hinreichenden Fachkenntnisse dafür besitzt, sofern die auszuübende Tätigkeit bekannt ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.01.2021 14:00
Aber wer kann dies beurteilen?
Nur ein Richter kann die korrekte Eingruppierung feststellen.
AN und AG bilden sich stets nur eine Rechtsmeinung über die korrekte Eingruppierung.

und zu guter Letzt:
Diesen Zeitpunkt nutzen und den AG die Pistole auf die Brust setzen und ihm mitteilen, welches Entgelt man ab dem 1.1. erwartet und bei Nichterfüllung der Wünsche sich auf der Suche nach einem neuem AG begeben, der gewillt ist entsprechend zu zahlen.
Denn jetzt ist die Chance (auch für den AG) das beide Seiten sich eine für beide einvernehmliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden.
Ob es die korrekte EG ist, kann dem AN egal sein, denn den interessiert ja meistens nur das ausgezahlte Entgelt, wie der AG dahin kommt innerhalb des Tarifes, kann er ja dem AG überlassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.01.2021 14:01
Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?
Ist anhand dieser Info nicht ableitbar.
Denn:
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

Gibt es so nicht mehr.
Da muss man sich schon die AV und Zeitanteile neu Anschauen.

Könnte mir aber vorstellen, dass die Tätigkeiten ohne Probleme EG10 Fg2 (Neu) zu zuordnen sind.
und zu einem Drittel durch besondere Leistungen findet sich da bestimmt auch um auf die EG11 zu kommen.

In völliger Unkenntnis der auszuübenden Tätigkeit findest Du ein Drittel besondere Leistungen? Spannend, kannst Du auch Lottozahlen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.01.2021 14:01
Aber wer kann dies beurteilen?
Nur ein Richter kann die korrekte Eingruppierung feststellen.
AN und AG bilden sich stets nur eine Rechtsmeinung über die korrekte Eingruppierung.

und zu guter Letzt:
Diesen Zeitpunkt nutzen und den AG die Pistole auf die Brust setzen und ihm mitteilen, welches Entgelt man ab dem 1.1. erwartet und bei Nichterfüllung der Wünsche sich auf der Suche nach einem neuem AG begeben, der gewillt ist entsprechend zu zahlen.
Denn jetzt ist die Chance (auch für den AG) das beide Seiten sich eine für beide einvernehmliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden.
Ob es die korrekte EG ist, kann dem AN egal sein, denn den interessiert ja meistens nur das ausgezahlte Entgelt, wie der AG dahin kommt innerhalb des Tarifes, kann er ja dem AG überlassen.

Nach einer Feststellung war nicht gefragt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.01.2021 14:02
In völliger Unkenntnis der auszuübenden Tätigkeit findest Du ein Drittel besondere Leistungen? Spannend, kannst Du auch Lottozahlen?
Ja.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.01.2021 14:04
Nach einer Feststellung war nicht gefragt.
Ich beantworte auch ungefragte Fragen, wenn es mir hilfreich erscheint und ich Lust dazu habe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.01.2021 14:04
In völliger Unkenntnis der auszuübenden Tätigkeit findest Du ein Drittel besondere Leistungen? Spannend, kannst Du auch Lottozahlen?
Ja.
Dann aber bitte per PN, sonst muß der Jackpot zu sehr geteilt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: kokett am 04.01.2021 16:48
Könnt Ihr den Kindergarten hier bitte mal beenden?  >:(

Löscht Euch am besten, ihr nervt!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pumpe am 07.01.2021 12:47
Gehe ich eigentlich Recht in der Vermutung, daß ein (eigentlich unnötiger ;) ) Antrag beim Arbeitgeber auf Überprüfung der auszuübenden Tätigkeiten nach der neuen Entgeltordnung im Prinzip auch zu einer Herabgruppierung führen könnte?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.01.2021 12:57
Ja

EDIT:
Nein, steht ja Verbesserung drüber.
Nicht deiner auszuübenden Tätigkeiten sollen überprüft werden, sondern die Einordnung in der neuen EGO

Und es fällt mir bisher schwer Fälle zu sehen, die dazu führen könnten. Alleinig die Fälle wo vorher ein Eingruppierungsirrtum bestand und man das falsche Entgelt bekommen hat, kann ich mir vorstellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.01.2021 12:58
Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pumpe am 07.01.2021 13:06
Nein.

Hast Du mit dem "Nein" mir oder WasDennNun geantwortet?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.01.2021 13:08
Nein.

Hast Du mit dem "Nein" mir oder WasDennNun geantwortet?
Ich habe eine Falsche Antwort gegeben, es kann nur Verbesserung geben:

1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der
Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf
Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.01.2021 13:11
@Spid:
müssten eigentlich diejenigen, die durch die Änderung der EGO in einer niedrigeren EG kommen nicht automatisch dort landen?
Für die gilt ja §29d /§29f nicht.
Oder?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.01.2021 13:14
Ein solcher Antrag berührt die Eingruppierung in keinster Weise - schließlich sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. So man von einem Bestandsschutz und einer Antragserfordernis analog zu 2020 ausginge, könnte ein Antrag auf Höhergruppierung nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pumpe am 07.01.2021 13:29
Vielen Dank!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 07.01.2021 13:42
Selbstverständlich kann ein Antrag der ursprünglich auf § 29 f TVÜ-Länder fußte, am Ende zu einer Bezahlung führen, die unterhalb der bisherigen liegt. Das passiert immer dann, wenn die bisherige Bezahlung nicht der Eingruppierung bzw. der Entgeltgruppe nach korrekter Überleitung entsprach, sondern darüber lag. google: "Korrigierende Eingruppierung".

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.01.2021 13:50
Das ist keine Herabgruppierung - und nach der war gefragt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: PolJens am 07.01.2021 14:42
Hallo zusammen, ich bin in diesem Forum neu und möchte Euch mit einer Frage konfrontieren.

Gibt es schon einen AN, der einen Antrag in Bezug auf die EGO gestellt hat? Wenn ja, ist dieser Formlos gestellt worden bzw. wurde "nur" ein Bezug/ Querverweis auf die EGO in diesem Schreiben aufgeführt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.01.2021 16:54
Ein solcher Antrag berührt die Eingruppierung in keinster Weise - schließlich sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. So man von einem Bestandsschutz und einer Antragserfordernis analog zu 2020 ausginge, könnte ein Antrag auf Höhergruppierung nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.
Falls das eine Antwort auf meine Frage war, dann wurde die Frage falsch verstanden.

Wenn die auszuübenden Tätigkeiten nach EGO alt in die EG8 führen und diese nach neuer EGO zur EG7, müsste man dann nicht automatisch in die EG7 kommen?


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.01.2021 16:59
Man wäre bereits seit ein paar Tagen dort eingruppiert - sofern man zuvor in E8 eingruppiert war. Sofern man nicht von der begrenzten Auffangfunktion des allg. Teils erfaßt war, war man zuvor möglicherweise gar nicht eingruppiert - was zur konstituierenden Wirkung der im Arbeitsvertrag genannten Entgeltgruppe führte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITgirl am 10.01.2021 17:04
Hallo in die Forumscommunity,

ich würde Euch gerne fragen, ob Ihr wisst, wie man nach der ab 01.01.2021 geltenden Entgeltordnung eine EG13 TV-L für eine Teamleitung mit Personalverantwortung begründen kann? Derzeit befindet man sich in der EG12. Es ist zu erwarten, dass sich die Personalstelle zwar hinsichtlich der fachlichen Verantwortung ausspricht, aber die Personalverantwortung nicht sieht. In meinem Bereich habe ich 4 x EG12er. Wenn ich die Personalverantwortung nicht hätte, sehe ich die Aufgabenbewältigung in Gefahr, da andere Bereiche über die Arbeitsraten meiner Teamkollegen bestimmen könnten.
Kennt Ihr weitere gute Argumenationsketten, wie man der Personalabteilung gegenüber die Personalverantwortung der Teamleitung begründen kann?

Herzlichen Dank vorab!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 10.01.2021 17:11
Personalverantwortung ist unbeachtlich, maßgeblich ist, ob man zum Leiter einer IT-Gruppe bestellt worden ist und mindestens 2 IT-Beschäftigte der E12 bzw. 3 der E11 durch ausdrückliche Anordnung dauerhaft unterstellt sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 10.01.2021 17:57
Kennt Ihr weitere gute Argumenationsketten, wie man der Personalabteilung gegenüber die Personalverantwortung der Teamleitung begründen kann?
Ja, dass die Personalabteilung dir mitteilen soll, wer der Leiter der 4 E12er ist, oder ob sie führungslos durchs Arbeitsleben wandern.

Aber im Ernst, schon mal durchgerechnet, wann es sich lohnt von E12 auf E13 zu wechseln?
Die Stufenlaufzeit fängt ja wieder bei 0 an und ggfls. macht man da hier und da erstmal Verluste.

Oder bist du in der Endstufe?
In der Endstufe sind es ja 700€ netto mehr im Jahr.

ich würde da eher empfehlen ein Zulage nach §16.5 zu erhalten
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: BitschubserI am 11.01.2021 10:58
Guten Morgen,

wie ist das eigentlich.
Profitiert man als Mitarbeiter in der IT auch davon wenn man wie folgt geführt wird.

Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt 22.2

Vielen Dank

BitschubserI
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.01.2021 11:03
Mitarbeiter in der IT sind weder in Abschnitt 22 eingruppiert noch gibt es eine E9.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: BitschubserI am 11.01.2021 11:05
@Spid

Das ist ja seltsam. Das habe ich sogar schriftlich.

EG 9b mittlerweile. Nach Antrag.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.01.2021 11:08
Du hast ein Urteil eines ArbG, daß Du nach Abschnitt 22 eingruppiert bist?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 11.01.2021 11:13
Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt 22.2
Abschnitt 22.2 ist Techniker!
EG9 gibt es nicht mehr 9a oder 9b?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: BitschubserI am 11.01.2021 11:19
Folgendes ist mir bekannt:

Ich arbeite in der DV (IT)
Ich werde wohl als Techniker geführt.

Von der tariflichen Materie habe ich keine Ahnung.

Daher meine Frage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.01.2021 11:27
Alswas Du "geführt" wirst, ist tariflich unbeachtlich. Sofern man nicht davon ausgeht, daß die begrenzte Auffangfunktion des allg. Teils greift, waren Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit nicht eingruppiert - ebenso wie bspw. Arbeitserzieher (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gab es dann keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Sofern keine bedierseitige Tarifbindung vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: BitschubserI am 11.01.2021 16:10
@Spid

Ich habe mir meinen Arbeitsvertrag und die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz angeschaut.

Tatsächlich wird im Arbeitsvertrag nur die Ursprüngliche EG mit der Stufe nicht jedoch meine Tätigkeit genannt.
Die Tätigkeit wird und der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz genannt zusammen mit dem Arbeitsort.

Bin ich jetzt falsch Eingruppiert (Abschnitt 22.2) und habe Pech gehabt weil im Arbeitsvertrag die Entgeltgruppe beinhaltet ist?

Vielen Dank für die Rückmeldung(en)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.01.2021 16:26
Mutmaßlich warst Du vor dem 01.01.2021 überhaupt nicht eingruppiert. Ob Du seit dem 01.01.21 eingruppiert bist, hängt davon ab, was zur Anwendung des Tarifvertrags vereinbart ist bzw. ob beiderseitige Tarfibindung vorliegt. Ob Deine ggfs. seit dem 01.01.21 erfolgte Eingruppierung sich auswirkt, hängt davon ab, ob sie höher ist als die zuvor vereinbarte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 12.01.2021 11:23
Hallo Kollegen,

ich habe am 01.03.2021 meinen Stufenaufstieg in E10 Stufe 3(momentan 10 Stufe 2). Ich habe vor am 02.03.2021 einen Antrag auf Höhergruppierung auf E12 zu stellen.

Jetzt wäre meine Frage, da ich erst am 01.03.2021 meine dreijährige praktische Berufserfahrung voll habe die für E12 vonnöten ist, ob das überhaupt möglich wäre in E12 Stufe 3 zu kommen, wenn meine Tätigkeitsbeschreibung E12 Fg 1/2 erfüllen würde.

Viele Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 12.01.2021 11:25
Was für ein Antrag?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2021 11:29
Den den die AG meinen das es ihn gibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 12.01.2021 11:31
Wenn es ihn schon gibt, inwiefern wäre er dann noch zu stellen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2021 11:34
Hallo Kollegen,

ich habe am 01.03.2021 meinen Stufenaufstieg in E10 Stufe 3(momentan 10 Stufe 2). Ich habe vor am 02.03.2021 einen Antrag auf Höhergruppierung auf E12 zu stellen.
Du meinst den "Antrag" nach der neuen EGO eingruppiert zu werden?
Der würde grundsätzlich auf den 1.1. zurückwirken.
Ich denke es läuft dann wie folgt:
d.h. sofern deine Tätigkeiten der EG12 entsprechen, wirst du ab dem 1.1. in die EG12 höhergruppiert.
Sofern du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, in einer EG niedriger. (Also du kommst dann von deine E10s2 in die E11s2)
und dann am 1.3. in die E12S2 Stufenlaufzeit beginnt am 1.3. bei  0.
Wenn du dann die Voraussetzung in der Person erfüllt, würdest du zu diesem Zeitpunkt höhergruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2021 11:39
Ob das sich lohnt musste ausrechnen, zwei Hinweise beim Rechnen:
geringere JSZ
aber Garantiebetrag zwischen e11s2 und e12s2, sprich du bekommst das Entgelt e11s2 +180€ ausgezahlt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 12.01.2021 13:35
Super Danke, für die Rasche Antwort!

Das heißt, ich brauche gar nicht bis zum 01.03.2021 Warten mit dem Antrag, weil er eh auf 01.01.2021 zurückdatiert wird?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2021 13:53
Ja,
sofern man davon ausgeht, dass es diesen Antrag gibt. Die Tarifparteien wollten wohl so etwas vereinbaren, haben sie aber aufgrund von redaktioneller Schlamperei nicht.
Es gehen aber die TVP offensichtlich davon aus, dass sie es trotzdem vereinbart haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 12.01.2021 15:09
die normative Macht des Faktischen. Gesundes Neues Jahr. :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 12.01.2021 15:10
Bloß gibt es keine solche normative Macht - und es steht jedem TB frei, sein Recht gerichtlich durchzusetzen. Heute, Morgen, nächstes Jahr, 2025... wann es halt für ihn günstig ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 12.01.2021 15:49
Wenn diese, deine Rechtsauffassung korrekt wäre, dann könnten die TVP im Herbst den "Fehler" ex-ante korrigieren, die Fristen ein bisschen verlängern und gut ist. Wir werden sehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 12.01.2021 15:50
Inwiefern ex ante? Der Anspruch ist doch längst entstanden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 14.01.2021 17:57
Inwiefern ex ante? Der Anspruch ist doch längst entstanden.
Dazu müsste die Personalabteilung aber mal die TDs zur Hand nehmen und genau daran wird es scheitern, auf arbeitgeberseitige Aktion zu warten ist an der Stelle witzlos. Die Mehrzahl der PAen wird genau nichts tun und als ich zuletzt mit unserer sprach, schaute mich der Referent nur fragend an.

Ich würde an die Personalabteilung schreiben, sofern nicht zufällig gerade ein Stufensprung von 4 nach 5 im Februar erfolgt. Man kann ja mal frech sein, sofern zum Monatsende keine höhere EG auf der Abrechnung steht.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich gehe davon aus, zum 01.01.2021 gemäß neuer Eingruppierung für IT-Beschäftigte höher eingruppiert zu sein. Bitte setzen Sie den Anspruch entsprechend binnen vier Wochen um.

Vielen Dank.


Mir sind jetzt mehrere Fälle von IT-Beschäftigten bekannt, welche nach Teil I in EG12 eingruppiert wurden. Für selbige dürfte sich die EG doch nicht ändern, oder?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 14.01.2021 18:06
Wenn die Eingruppierung nach Teil I korrekt ist, dann nicht. Dann handelt es sich aber auch nicht um Personal, über das hier diskutiert wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2021 18:16
Mir sind jetzt mehrere Fälle von IT-Beschäftigten bekannt, welche nach Teil I in EG12 eingruppiert wurden. Für selbige dürfte sich die EG doch nicht ändern, oder?
Also ab dem 1.1. gibt es mEn keine IT Kräfte <E13 die noch im Teil I eingruppiert sind.
Teil I sind ja jetzt nur noch für TB mit wiss. Hochschultätigkeit relevant.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 14.01.2021 21:46
Ja, <e13 sollte es dann nicht mehr geben. Ausgenommen Nichterfüller.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 15.01.2021 10:35
Inwiefern ex ante? Der Anspruch ist doch längst entstanden.
wenn man das so sehen will, ja, und kann mit Federstrich und ohne Kompensation durch die TVP wieder gestrichen werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.01.2021 10:43
Nein, eben nicht. Eine echte Rückwirkung in bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die TVP hätten das Vertrauen der Normunterworfenen bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche dahingehend erschüttert, daß diese mit einer Änderung rechnen müßten - das ist aber schlicht nicht der Fall gewesen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 15.01.2021 11:34
Selbstverständlich. Deiner Rechtsmeinung wird offen durch die DFH widersprochen. Jeder SB erklärt es so. Alle sind bösgläubig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.01.2021 11:37
Und das erschütterte jetzt inwiefern das Vertrauen in den Bestand der Regelungen? Der Umstand, daß in DFH von einer anderen Wirkung ausgegangen wird, bestärkt doch eher das Vertrauen in den Bestand der Regelungen. Die TVP haben auch nichts, nicht das kleinste bisschen dahingehend verlauten lassen, daß sie eine Änderung der Regelung anstrebten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 15.01.2021 13:05
Vertrauensschutz besteht schon deshalb nicht, weil die Regelung dem Wortlaut nach offensichtlich vollkommen sinnfrei und außerkontextual ist. Für den Fall, dass Roboter like you hier etwas sehen, was ganz offensichtlich nicht beabsichtigt war, wird eine Erklärung der Dienststelle zum Thema diese irrige Auffassung streitig stellen. Damit ist dann endgültig Pumpe. Im Übrigen ist eine echte Rückwirkung hier egal, weil die TVP auch geschützte Rechtspositionen aufheben könnten. Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)

Gerichte können die Regelung vielleicht für unwirksam erklären (unwahrscheinlich), aber sie können wohl kaum ein anderes -offensichtlich nicht beabsichtigtes- Überleitungsrecht setzen. Allerhöchstens gilt dann die normale Tarifautomatik mit der Folge von automatischen Ein- bzw Höhergruppierungen zum 1.1.2021.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.01.2021 13:16
Es gilt ohnehin stets die Tarifautomatik, weil jene alle tariflichen Regelungen umfaßt, auch jene des Überleitungsrechts. Was Du meinst, ist der fehlende Bestandsschutz - und genau darum geht es doch. In Ermangelung einer anderweitigen Regelung sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar auch in die veränderte Entgeltgruppe durch die jüngst geänderte Entgeltordnung. Das ist genau der Anspruch, der am 01.01. entstanden ist. Und der ist auch nicht rückwirkend rückgängig zu machen. Dafür ist es auch völlig egal, ob irgendein AG irgendeinen Anspruch streitig stellt, denn er ist ja dennoch entstanden - und es gibt bislang kein Anzeichen dafür, daß die TVP die bestehende Regelung abändern wollten, weshalb im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auch das Vertrauen in die Fortgeltung der Regelung nicht erschüttert war.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 15.01.2021 15:13
Hab die sächsischen Durchführungshinweise gefunden. Vielleicht für einige Personen ganz interessant: https://www.smwk.sachsen.de/download/HPR_DFH_SMF_IT_zus.pdf
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 15.01.2021 16:23
Und wer es in besserer Qualität lesen möchte, bedient sich den Durchführungshinweisen aus Niedersachsen.
Habs nur überflogen, aber würde sagen 1:1 das Gleiche.

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.01.2021 16:37
Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)
Hihi
wozu auch, betrifft ja nicht ihre Mitglieder.

Spannend wird es doch nur, wenn dann im Jahre 2022+x jemand (der nicht den Antrage gestellt hat, den es nicht gibt) auf die Idee kommt rückwirkend korrekt eingruppiert zu werden.
Dies ihm verwehrt wird und er dann klagt.
Z.B. diejenigen, die erst in ein paar Jahren was von der HG hätten, denn die könnte die HG Talsohle durchschreiten und dann die höhere EG genießen.

Tja und wenn der AG hofft, dass es solche nicht gibt... ich habe da schon welche ein paar Kollegen auf WV gelegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 16.01.2021 16:18
@Spid

Habe da mal eine Frage. Ich habe jetzt mehrfach gelesen (z.B. DFH) und von Gewerkschaftsseite gehört, das die Tarifautomatik zum 01.01.2021 außer Kraft gesetzt wurde.

1.) Ist das korrekt?

2.) Wenn es korrekt ist, bedeutet das dann nicht, dass quasi durch die Hintertür dann doch eine Antragspflicht eingeführt wurde?

Ohne Tarifautomatik passiert ja arbeitgeberseitig erstmal nix. Und wer höhergruppiert werden möchte muss das dann     
aktiv einfordern / beantragen.

Oder habe ich da einen Denkfehler?


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.01.2021 16:50
Bereits vor über einem Jahr habe ich in diesem Thread dazu ausgeführt:
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29  Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.

Auch ein Bestandsschutz ist für TB in der IT nicht vereinbart worden. Ein solcher wäre auch kein Aussetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe sind, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung und zur Überleitung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin wäre das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag, wenn ein Bestandsschutz sowie eine Antragsmöglichkeit vereinbart worden wäre.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: MrsBrain am 18.01.2021 09:51
Guten Morgen,

mich würde Interessieren wie andere Personalstellen praktisch mit der neuen EGO IT 2021 umgehen.

- Werden eure Beschäftigten ITler mit einem Infoschreiben über die möglichen Änderungen informiert?
- Kommt die Info von der Personalabteilung oder vom Personalrat?
- Werdet ihr nun nur auf Antrag tätig?
- Und finally, erstellt ihr nun neue Tätigkeitsbeschreibungen um eine Neubewertung durchführen zu können oder nehmt ihr die alten, aus der Personalakte.

Danke für eure Antworten.

 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.01.2021 09:57
Sofern man von einem Bestandsschutz und Antragserfordernis ausginge, würde doch jede nicht rein redaktionelle Änderung der Tätigkeitsbeschreibung und somit der auszuübenden Tätigkeit doch ebendiesen Bestandsschutz aufheben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.01.2021 13:19
Info vom Dienstherren.
Antrag wird erwartet, ohne werden die weiter die E* schaukeln.
Tätigkeitsbeschreibungen bleiben die alten.

Personalrat weist ebenfalls darauf hin, dass es eine neue EGO gibt und dass jeder für sich prüfen möge, ob bei ihm eine HG sich lohnt. Hier sind viele EG11s4, die in die EG12 (kommen, kämen oder sind)

Diverse TB stellen jetzt fest, dass sie eigentlich nicht mehr das machen was in der Tätigkeitsbeschreibungen steht und denken ebenfalls über ein Anpassung nach.
PR hat denen aber gesteckt, dass sie dies zu einem für sie günstigen Zeitpunkt machen sollten.
Aus dem von Spid genannten Grund.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 18.01.2021 19:48
Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)
Hihi
wozu auch, betrifft ja nicht ihre Mitglieder.

Spannend wird es doch nur, wenn dann im Jahre 2022+x jemand (der nicht den Antrage gestellt hat, den es nicht gibt) auf die Idee kommt rückwirkend korrekt eingruppiert zu werden.
Dies ihm verwehrt wird und er dann klagt.
Z.B. diejenigen, die erst in ein paar Jahren was von der HG hätten, denn die könnte die HG Talsohle durchschreiten und dann die höhere EG genießen.

Nehmen wir einen der gängigsten Fälle an: TB ist aktuell in der Mitte der Stufenlaufzeit oder sogar kurz vor dem Aufstieg. Wer den Stufenaufstieg dann abwartet und dann zum 01.01.21 rückwirkend eingruppiert werden will, hat den Stufenaufstieg doch gar nicht vorgenommen, sondern wurde höhergruppiert und die Stufenlaufzeit auf 0 gesetzt.

Worauf zielst Du also als günstigen Zeitpunkt ab?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.01.2021 20:00
Wenn dieser Nutzer
Ich bin in EG11 Stufe 4 und käme ohne Höhergruppierung im Januar 2023 in Stufe 5.

Bei Höhergruppierung in EG12 würde ich in Stufe 3 kommen und das ergäbe sich für mich im Vergleich zum Verbleib in EG11:

2023 -> 6670 € weniger Jahresbrutto
2024 bis 2027 -> 2915 € weniger Jahresbrutto

Ab 2028 habe ich denn 1614 € mehr Brutto, ab 2033 dann 3701 € mehr Brutto.

....
im Juli 2028 Eingruppierungsfeststellungsklage erhebt, vermeidet er die Talsohle 2023-2027, da die entsprechende Überzahlung aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 18.01.2021 20:08
Ok, also die gesamte Stufenlaufzeit aussitzen. Ja, das hat was  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.01.2021 23:07
Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)
Hihi
wozu auch, betrifft ja nicht ihre Mitglieder.

Spannend wird es doch nur, wenn dann im Jahre 2022+x jemand (der nicht den Antrage gestellt hat, den es nicht gibt) auf die Idee kommt rückwirkend korrekt eingruppiert zu werden.
Dies ihm verwehrt wird und er dann klagt.
Z.B. diejenigen, die erst in ein paar Jahren was von der HG hätten, denn die könnte die HG Talsohle durchschreiten und dann die höhere EG genießen.

Nehmen wir einen der gängigsten Fälle an: TB ist aktuell in der Mitte der Stufenlaufzeit oder sogar kurz vor dem Aufstieg. Wer den Stufenaufstieg dann abwartet und dann zum 01.01.21 rückwirkend eingruppiert werden will, hat den Stufenaufstieg doch gar nicht vorgenommen, sondern wurde höhergruppiert und die Stufenlaufzeit auf 0 gesetzt.

Worauf zielst Du also als günstigen Zeitpunkt ab?
Wenn du als E11S4 in die E12S3 kommst, dann braucht es ein paar Jahre bis du mehr Geld verdienst, weil du in den ersten Jahren Verlust machst.
Wenn du also zunächst in der E11 bleibst und zu dem Zeitpunkt -also so in 7 Jahren-, wo du in die Phase kommst, in der du mehr verdienst und deine Minus wieder am aufholen bist, forderst du deine korrekte Eingruppierung, der AG kann nur die letzten 6 Monate rückfordern.
Du wirst also durchgängig besser bezahlt.

Oder besser gesagt: Du wirst dann ein paar Jahre nach EG11s4 und EG11s5 bezahlt, obwohl du in der eg12s3,eg12s4 bist und pochst dann auf deine korrekte eg12, wenn du dort in der s5 bist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 21.01.2021 15:03
...und verlierst dann, weil die korrekte Auslegung des Tarifvertrages diesen Unsinn natürlich nicht ergibt. Zum Beweis liegt den Gerichtsakten dann ein Ausdruck dieses Threats vor... :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.01.2021 15:08
Inwiefern stünde zu vermuten, die TVP hätten nicht vereinbart, was sie vereinbart haben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.01.2021 15:09
...und verlierst dann, weil die korrekte Auslegung des Tarifvertrages diesen Unsinn natürlich nicht ergibt. Zum Beweis liegt den Gerichtsakten dann ein Ausdruck dieses Threats vor... :-)
Möglich, aber das Risiko trägt der AG.
Und der TB kann sich ja dann einfach mal neue Tätigkeiten suchen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 21.01.2021 15:43
Das Risiko tragen beim Arbeitsgericht zunächst mal beide.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.01.2021 15:54
Welches Risiko?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Pseudonym am 21.01.2021 17:32
Die PA einer Nachbareinrichtung begrenzt den Antragsstellung auf Höhergruppierung bis zum 31.12.2021. Danach kann eine Höhergruppierung nicht mehr beantragt werden.

Wie seht Ihr das?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.01.2021 17:39
Ich sehe das so, daß eine Höhergruppierung überhaupt nicht beantragt werden muß. Wenn ein Antrag zu stellen wäre, dann hätte die PA grundsätzlich recht, denn das einzige, was die TVP geregelt bekommen haben, ist eine Antragsfrist, siehe §29f Abs. 1 TVÜ-L.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.01.2021 17:57
Die PA einer Nachbareinrichtung begrenzt den Antragsstellung auf Höhergruppierung bis zum 31.12.2021. Danach kann eine Höhergruppierung nicht mehr beantragt werden.

Wie seht Ihr das?
Ich sehe es so, dass das wohl so von den TVP geplant war, sie es aber nicht so niedergeschrieben haben, aber wohlmöglich die Gerichte es so sehen, dass das so gemeint war.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: MrKrabat am 21.01.2021 21:17
Mein Arbeitgeber (Landesamt, NDS) hat mir folgendes Schreiben geschickt, ohne das ich etwas beantragt habe:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

im Rahmen der Tarifeinigung 2019 wurden auch die Anspruchsvoraussetzungen für Zulagen neu geregelt. Mit Inkrafttreten der Neuregelung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftige in der Informations- und Kommunikationstechnik am 01.01.2021 entfällt die Programmierzulage ersatzlos.

Sie nehmen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik wahr, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11, Teil II, Abschnitt 11.4 der Anlage A zum TV-L (EGO TV-L) entsprechen.

Ab 01.01.2021 wird Ihnen die Programmierzulage in Höhe von 23,01€ gem. § 29f Abs. 2 TVÜ-L als Besitzstand, sofern Sie nicht gem. § 29f Abs. 1 TVÜ-L höhergruppiert werden, für die Dauer des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht weitergezahlt.

Mit freundlichen Grüßen

Ich interpretiere daraus, dass bei uns jeder höhergruppiert wird, ohne einen Antrag zu stellen.
Dazu heißt dies wohl, dass Empfänger der Programmierzulage garantiert höhergruppiert werden ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.01.2021 21:22
Wann wurde das Schreiben verschickt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: MrKrabat am 21.01.2021 21:32
Wann wurde das Schreiben verschickt?
Ist auf den 10.12.2020 datiert.
Habe es aber erst am Wochenende erhalten, da es an meine alte Adresse ging ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: circat am 26.01.2021 10:43
ich habe 2 Fragen (habe nicht alle 41 Seiten lesen können)  :D

1. Kann ich die neue Einordnung nur im Jahr 2021 beantragen? Bei mir ist das leider auch so, dass ich aktuell in der E11/4 bin und zum ende des Jahres in die E11/5 komme.

2. ich erhalte aktuell eine dynamische Zulage (Differenz zu E11/5). Bleiben diese erhalten wenn ich in die E12/3 wechsle?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 10:47
Die TVP haben es durch Unvermögen versäumt, einen Bestandsschutz mit Antragspflicht zu vereinbaren, so daß ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist. Sie haben allerdings eine Antragsfrist vereinbart, die grundsätzlich nur 2021 abdeckt.

Das kommt darauf an, wie die Zulage ausgestaltet ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: circat am 26.01.2021 10:53
Die TVP haben es durch Unvermögen versäumt, einen Bestandsschutz mit Antragspflicht zu vereinbaren, so daß ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist. Sie haben allerdings eine Antragsfrist vereinbart, die grundsätzlich nur 2021 abdeckt.

Das kommt darauf an, wie die Zulage ausgestaltet ist.

Die Zulage ist meines Wissens nach nicht befristet. Es wurde damals ausgehandelt, dass ich statt einer Stufenvorweggewährung den Differenzbetrag als Zulage bekomme. Eine Wahl hatte ich leider nicht :D

Des Weiteren kommt bei der Rückstufung in die 12/3 auch noch der Garantiebetrag ins Spiel.

Ist leider alles nicht sehr durchsichtig. ich lasse mich mal am besten von der PA beraten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 10:54
Eine Stufenvorweggewährung ist eine Zulage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 26.01.2021 12:17
ich habe 2 Fragen (habe nicht alle 41 Seiten lesen können)  :D

1. Kann ich die neue Einordnung nur im Jahr 2021 beantragen? Bei mir ist das leider auch so, dass ich aktuell in der E11/4 bin und zum ende des Jahres in die E11/5 komme.

2. ich erhalte aktuell eine dynamische Zulage (Differenz zu E11/5). Bleiben diese erhalten wenn ich in die E12/3 wechsle?
Auf Antrag (den es ja nicht gibt, aber den die TVP als existent betrachten) geht das nur 2021 zum 1.1.2021
Damit ist  eine HG aus der E11S4 ist idR Mist und sollte man nicht anstreben.
Insbesondere, da du ja offensichtlich eine Zulage nach §16.5 bekommst.
Es würde mich nicht wundern, wenn ein PA sagt: Was willst du? Du wirst höhergruppiert, also bekommst du die Zulage nicht mehr.
Von daher würde ich  diese Spiel nicht spielen.
Was man in Ruhe durchführen kann, ist auf die Stufe 5 warten und dann den AG dazu bringen, dass du eine Änderung der deiner Tätigkeiten (oder deren Zeitanteile) zugewiesen bekommst, was dann zu der ersehnte HG führen würde. (wenn deine aktuellen Tätigkeiten derzeit schon EG12 sind)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.01.2021 12:21
Inwiefern betrachteten die TVP die Antragserfordernis als existent? Bislang ist mir nur bekannt, daß eine der TVP sich dergestalt eingelassen hätte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 28.01.2021 17:18
Muss eigentlich der Personalrat von einer Höhergruppierung unterrichtet werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 29.01.2021 08:11
Muss eigentlich der Personalrat von einer Höhergruppierung unterrichtet werden?

Er bestimmt mit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 08:15
Aber auch nur im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG, nicht hinsichtlich der Höhergruppierung selbst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 29.01.2021 08:30
Aber auch nur im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG, nicht hinsichtlich der Höhergruppierung selbst.

Das wäre ja auch lustig, da die Höhergruppierung qua Tarif automatisch erfolgt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 08:44
Eben. Die Mitbestimmung des PR in Angelegenheiten der Eingruppierung berührt das Binnenverhältnis AG-AN in keinster Weise.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 29.01.2021 08:55
Allenfalls dass der PR bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, aus der eine Höhergruppierung erfolgt, ebenfalls mitbestimmt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 09:16
Das ist ja eine ganz andere Maßnahme. Die Aufgabenübertragung und die Eingruppierung sind zwei unterschiedliche Beteiligungstatbestände.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Nem am 29.01.2021 11:44
Hallo zusammen,
leider blicke ich bei der neuen EGO für die IT nicht so ganz durch. Eventuell könnt ihr mir weiterhelfen.
Kommt eine Höhergruppierung in E12 mit 01.01.2021 in Frage, bei folgender Tätigkeitsbeschreibung:

Der Beschäftigte erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe - des Teils II Abschnitt 11.3 der Anlage A zum TV-L.

ArbeitsvorgangEntgeltgruppeFallgruppe Zeitanteil in %
1E11-65
2-4E10135


1-4
Die Tätigkeiten erfordern ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Bachelor- bzw. entsprechender Fachhochschulabschluss) im IT-Bereich bzw. einer vergleichbaren Fachrichtung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.

1
Der Beschäftigte fertigt selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades an. Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten.

2-4
Die Tätigkeiten zeichnen sich durch hohe Funktionsvielfalt aus, da rechtliche Vorgaben mit unterschiedlichen Zeitbezügen unter Beachtung der jeweiligen Durchführungsverordnungen bearbeitet werden müssen. Hierzu sind nach nicht vorgegebenen Wegen Lösungen individuell zu erarbeiten (großer, auszufüllender Gestaltungsspielraum). Die Aufgaben erfordern vertiefte Fachkenntnisse über die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben der Fachseite sowie innerhalb des IT-Dienstleisters.



Ich hoffe man kann mit Hilfe der Angaben überhaupt eine aussage diesbezüglich treffen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.01.2021 11:52
Ich kann da ad hoc weder  besondere Schwierigkeit und Bedeutung (wegen fehlender Bedeutung)
 noch Spezialaufgaben (oder ist es was exotisches was da Programmiert wird) erkennen.
also keine EG12

 besondere Leistungen kann u.U. bejaht werden, also EG11
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tourer am 29.01.2021 12:24
Hallo zusammen,
lese seit 14 Tagen mit und stelle mir nun auch die Frage die sich viele hier stellen.

Bin derzeit in 9a (Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L) eingruppiert.
Nun wird schon seit Wochen mit der Personalstelle diskutiert was denn da möglich wäre (betrifft einige meiner Kollegen).
Lt. Personalstelle ist das Problem die Fallgruppe, mit der es nicht weiter geht, angeblich.
Wie ist da eure Einschätzung? Bzw. kann man das überhaupt so einfach bewerten?
Danke im Voraus
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 12:26
Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tourer am 29.01.2021 12:32
Was benötigt man denn um das zu bewerten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 12:45
Die auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Nem am 29.01.2021 12:51
Ich kann da ad hoc weder  besondere Schwierigkeit und Bedeutung (wegen fehlender Bedeutung)
 noch Spezialaufgaben (oder ist es was exotisches was da Programmiert wird) erkennen.
also keine EG12

 besondere Leistungen kann u.U. bejaht werden, also EG11

Danke für die schnelle Antwort! :)

Könnte diese besondere Bedeutung u. Schwierigkeit vom Vorgesetzten bestätigt werden oder müsste sie bereits teil der Tätigkeitsbeschreibung sein?

Bzw. steht in "Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten" bereits u.a. folgendes:

zu Arbeitsvorgang Nr. 1:
- selbstständiges Erstellen von Applikationen mit hohem Schwierigkeitsgrad
- eigenverantwortliche Entwicklung von Programmen und Schnittstellen mit besonderer Schwierigkeit im
Rahmen des Projektes
...
- eigenständige Erarbeitung von Architektur- und Lösungsansätzen sowie Dokumentation
- Erkundung und Einführung neuer Technologien


Mir ist halt isngesmat nicht ganz klar, wer diese Auslegung vornimmt? Die Personalabteilung? der Vorgesetzte?



Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 29.01.2021 12:53
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, sie werden nicht vom AG eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.01.2021 13:27
Hallo zusammen,
lese seit 14 Tagen mit und stelle mir nun auch die Frage die sich viele hier stellen.

Bin derzeit in 9a (Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L) eingruppiert.
Nun wird schon seit Wochen mit der Personalstelle diskutiert was denn da möglich wäre (betrifft einige meiner Kollegen).
Lt. Personalstelle ist das Problem die Fallgruppe, mit der es nicht weiter geht, angeblich.
Wie ist da eure Einschätzung? Bzw. kann man das überhaupt so einfach bewerten?
Danke im Voraus
Du machst Tätigkeiten eines ausgebildeten Fachinformatikers?
Dann wirst du seit dem 1.1.21 nach Abschnitt 11 eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 29.01.2021 13:32
@Nem: Der Arbeitgeber bildet sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Wer beim Arbeitgeber die Entscheidungsbefugnis für die Feststellung der Entgeltgruppe hat, wird intern festgelegt. Der Vorgesetzte ist es vermutlich nicht, aber er liefert durch seine Tätigkeitsbeschreibung wahrscheinlich wichtige Anhaltspunkte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.01.2021 13:33
Mir ist halt isngesmat nicht ganz klar, wer diese Auslegung vornimmt? Die Personalabteilung? der Vorgesetzte?
Am Ende kann nur ein Gericht sagen wie man eingruppiert ist,
alles andere sind nur Rechtsmeinungen von AG bzw. AN

Deine auszuübenden Tätigkeit muss das tarifliche Merkmal  besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben erfüllen.

Wenn dein AG der Meinung ist, dass diese Merkmale zutreffen, dann kann er dich nach EG12 auszahlen.

Du kannst auch einfach den "Antrag" stellen, dann wirst du sehen was der AG damit macht.

Durch den Antrag kann man nicht herabgruppiert werden, der Antrag wirkt nur, wenn er eine Höhergruppierung zur Folge hat.

Du kannst auch hingehen, den AG sagen, dass du nach EG12 bezahlt werden willst und sonst kündigst.
Dann kann der AG halt zu sehen, ob und wie er dich nach EG12 bezahlen will.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 29.01.2021 16:38
Du kannst auch hingehen, den AG sagen, dass du nach EG12 bezahlt werden willst und sonst kündigst.
Dann kann der AG halt zu sehen, ob und wie er dich nach EG12 bezahlen will.

+1 für das oben geschriebene.

Je nach dem, was du für einen Stand bei deinen Vorgesetzten hast und wie sehr sie dich und deine Arbeit wertschätzen, werden sie sich entsprechend auch bei der PA für die Höhergruppierung einsetzen.
Und selbst wenn du eine klare Absage bekommst, einfach auf eine der vermutlich vielen aus dem Boden gesprossenen höherwertigen Stellen bewerben.

In meiner Behörde hat sich kaum ein IT-Mitarbeiter für die neue EGO interessiert und die Möglichkeiten gesehen, die sich für sie auftun. Sie sind einfach nur mit geschwommen. Die meisten werden nach meinen Infos deswegen leer ausgehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Nem am 01.02.2021 07:20
Je nach dem, was du für einen Stand bei deinen Vorgesetzten hast und wie sehr sie dich und deine Arbeit wertschätzen, werden sie sich entsprechend auch bei der PA für die Höhergruppierung einsetzen.
Und selbst wenn du eine klare Absage bekommst, einfach auf eine der vermutlich vielen aus dem Boden gesprossenen höherwertigen Stellen bewerben.

Die Unterstützung ist "scheinbar" da. Zumindest wird mir seit geraumer Zeit zugesichert, dass sie dran sind.
Ich bin nur ein bisschen beunruhigt, wenn sich die Sache fast ein Jahr hinzieht. Ich verlasse mich natürlich auf die Aussage meines VG aber sein tatsächliches Engagement kann ich nicht nachprüfen ::)

Gerade mit der neuen EGO wäre ja vermutlich ein weiteres "objektives" Argument vorhanden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.02.2021 08:16
Je nach dem, was du für einen Stand bei deinen Vorgesetzten hast und wie sehr sie dich und deine Arbeit wertschätzen, werden sie sich entsprechend auch bei der PA für die Höhergruppierung einsetzen.
Und selbst wenn du eine klare Absage bekommst, einfach auf eine der vermutlich vielen aus dem Boden gesprossenen höherwertigen Stellen bewerben.

Die Unterstützung ist "scheinbar" da. Zumindest wird mir seit geraumer Zeit zugesichert, dass sie dran sind.
Ich bin nur ein bisschen beunruhigt, wenn sich die Sache fast ein Jahr hinzieht. Ich verlasse mich natürlich auf die Aussage meines VG aber sein tatsächliches Engagement kann ich nicht nachprüfen ::)

Gerade mit der neuen EGO wäre ja vermutlich ein weiteres "objektives" Argument vorhanden.
Bist du jetzt Fachinformatiker oder Techniker?
Davon hängt ja ab wo du eingruppiert bist, seit dem 1.1.21
Und wenn du FI bist und die was von Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L reden, dann verweise sie mal darauf, dass sie ihren Job nicht können und die EGO lesen sollten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tourer am 01.02.2021 08:25
Die auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen.

laut Personalabteilung ist die Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L das Problem, warum wohl nicht mehr gehen soll.
Die Tätigkeiten sind wohl nicht das Problem, ich soll ja jetzt die "Höherwertigen Tätigkeiten" abgeben
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.02.2021 08:32
Das hat mit meiner Frage nichts zu tun, offenbart aber das Unvermögen des AG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Nem am 01.02.2021 08:48
Bist du jetzt Fachinformatiker oder Techniker?
Davon hängt ja ab wo du eingruppiert bist, seit dem 1.1.21
Und wenn du FI bist und die was von Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L reden, dann verweise sie mal darauf, dass sie ihren Job nicht können und die EGO lesen sollten.

Universitätsabschluss
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.02.2021 10:52
Bist du jetzt Fachinformatiker oder Techniker?
Davon hängt ja ab wo du eingruppiert bist, seit dem 1.1.21
Und wenn du FI bist und die was von Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L reden, dann verweise sie mal darauf, dass sie ihren Job nicht können und die EGO lesen sollten.

Universitätsabschluss
Sorry, falsche Formulierung:
Arbeitest du in Tätigkeiten eines Fachinformatikers?

Wenn du in Tätigkeiten eines Universitätsabschlusses im Bereich Informatik arbeiten würdest, dann wäre ja die 22.2 der falsche Ort gewesen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.02.2021 10:53
22.2 wäre jedenfalls der falsche Ort, wenn es um Beschäftigte in der IT geht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Nem am 01.02.2021 11:32
Vorsicht hier vermischen sich gerade zwei Sachen....

bei mir:  Fallgruppe - des Teils II Abschnitt 11.3 der Anlage A zum TV-L.
bei Tourer: Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L


Dazu noch eine Frage: Wieso ist bei mir als Fallgruppe ein "-" ?  :o
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.02.2021 12:14
Vorsicht hier vermischen sich gerade zwei Sachen....

bei mir:  Fallgruppe - des Teils II Abschnitt 11.3 der Anlage A zum TV-L.
bei Tourer: Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L


Dazu noch eine Frage: Wieso ist bei mir als Fallgruppe ein "-" ?  :o
Ups, stimmt. Sorry.

Bei in 11.3 EG 11 EGO alt gibt es nur eine Fallgruppe
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tourer am 01.02.2021 12:25
22.2 wäre jedenfalls der falsche Ort, wenn es um Beschäftigte in der IT geht.

1. wer befindet sich denn dann eigentlich in der Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L?

2. wo sollte dann ich TVL-mässig sein?

3. Kann man das verlangen in eine andere Fallgruppe oder Abschnitt/Unterabschnitt geleitet zu werden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.02.2021 12:29
Staatlich  geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit.

Aktuell in Abschnitt 11.

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.02.2021 15:33
22.2 wäre jedenfalls der falsche Ort, wenn es um Beschäftigte in der IT geht.

1. wer befindet sich denn dann eigentlich in der Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L?

2. wo sollte dann ich TVL-mässig sein?

3. Kann man das verlangen in eine andere Fallgruppe oder Abschnitt/Unterabschnitt geleitet zu werden?
Spid möge mich korrigieren:
bis zum 31.12.2020 wurden Angestellte die die Tätigkeiten eines Fachinformatikers ausgeübt haben ebenfalls dort eingruppiert.
Jetzt sind sie durch die Änderung der EGO aber in Abschnitt 11 eingruppiert.
Wo sie dort eingruppiert sind, kann man nur noch eine Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten feststellen.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 01.02.2021 15:54
Es ist zu unterscheiden zwischen Personal in Behörden, deren eigentliche Aufgabe die IT-Dienstleistung ist (z.B. it.nrw), und anderen Behörden. Bei ersteren griff die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit waren nach diesen eingruppiert. Bei letzteren gab es eine bewußte Regelungslücke. Sie waren nicht eingruppiert, sondern hatten Anspruch auf das Entgelt, das im Arbeitsvertrag vereinbart war.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnDoe83 am 03.02.2021 08:40
Hallo zusammen.
Ich bin neu hier im Forum und kenne mich mit den ganzen Richtlinien und Bestimmungen zu einer Höhergruppierung im TV-L nicht so gut aus.
Momentan bin ich im TV-L in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 (vor 4 Monaten diese Stufe erreicht) eingruppiert. Jetzt ergibt sich die vielleicht die Chance auf die Entgeltgruppe 9a zu steigen. Könnt ihr mir sagen in welche Stufe der Entgeltgruppe 9a ich danach einsortiert werden würde?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.02.2021 08:43
5
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnDoe83 am 03.02.2021 09:35
Okay. Aber nach einer neuen Eingruppierung würde die Laufzeit bei Entgeltgruppe E9a, Stufe 5, Monat 1 neu beginnen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.02.2021 09:36
Sogar bei Tag 1.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2021 10:00
Es ist zu unterscheiden zwischen Personal in Behörden, deren eigentliche Aufgabe die IT-Dienstleistung ist (z.B. it.nrw), und anderen Behörden. Bei ersteren griff die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit waren nach diesen eingruppiert.
Also war die Rechtsmeinung einige AG einige ITler in der 22.2 Techniker einzugruppieren falsch?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.02.2021 10:06
Da die Arbeitsvertragsparteien nicht eingruppieren, ist die Rechtsmeinung, man gruppiere ein, ohnehin falsch. TB, die keine staatlich geprüften Techniker mit entsprechender Tätigkeit und darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen waren und/oder sind, waren und sind auch nicht als solche eingruppiert. Entweder bestand eine bewußte Regelungslücke oder die allg. Tätigkeitsmerkmale fanden Anwendung. Im ersteren Fall konnte dann eine beliebige Vergütung vereinbart werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2021 10:13
Also sind TB mit Tätigkeiten eines FI (die nicht in Abschnitt 11 alte EGO eingruppiert sind) durch individuelle Vereinbarungen bezahlt? Oder wann sind obige nicht im allgemeinen Innendienst oder Außendienst?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.02.2021 10:16
Das habe ich doch ausgeführt: dann, wenn die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale zum Tragen kommen, bspw. bei Einrichtungen wie it.nrw.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2021 10:53

Also ist es so zu verstehen:

it.nrw = it tätigkeiten = allgemeine Tätigkeiten des AGs
Supporter mit FI Tätigkeiten = allgemeine Tätigkeiten des AGs = also Eingruppierung in Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

andere Behörde (Finanzamt oder so) =it Tätigkeiten keine allgemeine Tätigkeiten des AGs
Supporter mit FI Tätigkeiten  = nicht allgemeiner Tätigkeiten des AGs = keine Eingruppierung in Teil I = keine Auffangfunktion = individuelle Vereinbarung des Entgeltes durch Nennung einer EG im AV


mit der neuen EGO sind dies jedoch auf alle Fälle im Abschnitt 11 eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 03.02.2021 10:56
Das ist zutreffend - wobei im letzteren Fall aufgrund des Günstigkeitsprinzips eine Eingruppierung nur dann zum Tragen kommen kann, wenn sie günstiger als die individuelle Vereinbarung ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 04.02.2021 22:22
Hallo,

ich bin in E11 eingruppiert und möchte einen Antrag auf Höhergruppierung in E12 stellen und zwar unabhängig davon, ob zwingend ein schriftlicher Antrag erforderlich ist oder nicht oder sonstwas.

1. Muss mein Antrag auf Höhergruppierung in E12 den Zusatz "zum 1.1.2021" enthalten?
    Wäre es hilfreich das Datum zu benennen?
2. Falls mein Antrag abgelehnt werden sollte, hätte ich einen Anspruch, die Ablehnungsgründe einzusehen?
3. Wann könnte ich nach einer evtl. Ablehnung (die Ablehnungsgründe mal ausgenommen) erneut einen Antrag stellen? Gibt es eine „Sperrfrist“?
4. Was ist unter "nicht nur vorübergehend auszuübenden" Tätigkeit im zeitlichen Sinne zu verstehen? Ist damit grundsätzlich unbefristet gemeint?
   Bsp: Ich übernehme ein Projekt eines Kollegen (schwierige Tätigkeit, ….), der zeitlich befristet abgeordnet ist. Es ist vereinbart, dass diese Abordnung verlängert werden kann. Und dann vlt. nochmal und … sprich, es ist nicht konkret abzusehen für wie lange. Ab wann wäre meine Projektübernahme „nicht nur vorübergehend“ zu bewerten (5 Monate, 1 Jahr, ...) ?

Danke im Voraus
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.02.2021 22:35
Wenn man von einem Antragserfordernis im Falle der geänderten Tätigkeitsmerkmale ausginge, könnte dieser nicht abgelehnt werden, weil dem AG keine Entscheidung über ihn zukäme.

Die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - und das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - nicht nur vorübergehend übertragen hat. Da die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich ist, ist es auch egal, ob man irgendetwas übernimmt. Maßgeblich ist, was der AG überträgt. Eine nur vorübergehende Übertragung kann auch Jahre oder Jahrzehnte erfolgen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.02.2021 08:55
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.
4.) wenn sie dir dauerhaft übertragen wird. Also z.B. wenn der AG feststellt, dass der Kollege nicht wieder kommt und der AG nicht jemanden anderes dafür einstellt oder abstellt und dir mitteilt, dass dir nun diese Tätigkeit dauerhaft übertragen wird. So was kann auch locker mal 5 Jahre dauern

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.

Beispiel: Jetzt machst du 100% Programmierung (Ein AV, der in EGx mündet). Der AG überträgt dir 5% Support, so dass du nur noch 95% Programmierung machst.
Hätte letztes Jahr keine Auswirkung auf deine EG gehabt, hat auch keine Auswirkung innerhalb der neuen EGO.

Aber wenn du nicht (oder noch nicht) nach der neuen EGO eingruppiert wurdest (weil du keine Antrag gestellt hast und willst- Grund: zB. ungünstig wg. Stufenlaufzeiten, EG11S4 zu EG12S3), so tritt nun die Tarifautomatik in Kraft und du wirst in nach der neuen EGO eingruppiert (z.B. von 11 auf 12 mit den entsprechenden Nachteilen). Auch ohne Antrag, auch gegen deinen Willen.

Dagegen kannst du dich nur wehren, in dem du diese eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ablehnst und verlangst weiterhin 100% Programmierung zu machen.

Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 05.02.2021 14:28
Wenn man von einem Antragserfordernis im Falle der geänderten Tätigkeitsmerkmale ausginge, könnte dieser nicht abgelehnt werden, weil dem AG keine Entscheidung über ihn zukäme.

Die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - und das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - nicht nur vorübergehend übertragen hat. Da die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich ist, ist es auch egal, ob man irgendetwas übernimmt. Maßgeblich ist, was der AG überträgt. Eine nur vorübergehende Übertragung kann auch Jahre oder Jahrzehnte erfolgen.

Danke Spid

Ist dann sozusagen der "Antrag auf Höhergruppierung" eigentlich eine "Überprüfung der Eingruppierung hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten (nach der seit 1.1.21 gültigen EGO)"?
In welcher Form (und mit welchem Vokabular) muss der AG auszuübende Tätigkeiten übertragen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.02.2021 14:34
Es gab in 2020 einen Antrag auf Höhergruppierung, wenn sich aufgrund der Änderungen der EGO zum 01.01.2020 eine höhere Eingruppierung ergeben hat. Möglicherweise wollten die TVP eine wirkungsgleiche Regelung für die Änderungen der EGO zum 01.01.2021 vereinbaren. Gelungen ist ihnen das nicht, möglicherweise gehen AG aber davon aus, daß sie es getan hätten. Ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ist an keine Form gebunden. Sofern sie nicht schriftlich erfolgt, ist ein schriftlicher Nachweis nach §2 NachwG zu erstellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 05.02.2021 14:39
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.
Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.

Danke für die Antwort

zu 2) Angenommen meine auszuübenden Tätigkeiten führen zu einer höheren EG. Welche Rolle spielt abschließend der Behördenleiter, sprich: Freigabe von Haushaltsmitteln o.ä.? Könnte das noch zu einer Ablehnung führen?
zu 3) wenn sich meine auszuübenden Tätigkeiten ändern, müsste dann die PA von sich aus aktiv werden, ob diese Tätigkeit zu einer höheren EG führt? Falls nicht, sollte ich dann aktiv werden?

Abwarten wegen Stufe ist für mich irrelevant, da ich bereits in E11S6 bin.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.02.2021 15:47
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.
Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.

Danke für die Antwort

zu 2) Angenommen meine auszuübenden Tätigkeiten führen zu einer höheren EG. Welche Rolle spielt abschließend der Behördenleiter, sprich: Freigabe von Haushaltsmitteln o.ä.? Könnte das noch zu einer Ablehnung führen?
zu 3) wenn sich meine auszuübenden Tätigkeiten ändern, müsste dann die PA von sich aus aktiv werden, ob diese Tätigkeit zu einer höheren EG führt? Falls nicht, sollte ich dann aktiv werden?

Abwarten wegen Stufe ist für mich irrelevant, da ich bereits in E11S6 bin.
zu 2.) Nein, Haushaltsmittel sind irrelevant. Ablehnung nicht möglich, da man ja einen gültigen Av hat und Tarifrecht nicht nach Haushaltsmittel angewendet werden kann.

zu 3.)Ich denke du verwechselst ausgeübt mit auszuüben.
In der Regel kann nur das PA (als Vertreter des AGs) deine auszuübende Tätigkeit ändern.
Also stellt sich nicht die Frage.

Wenn du also vom PA neue auszuübenden Tätigkeiten übertragene bekommst, die zu einer Änderung deiner Eingruppierung führt, dann sollte das automatisch geschehen, wenn nicht, forderst du halt einfach das korrekte Entgelt ein.

Wenn allerdings dein Vorgesetzter dir neue Aufgaben überträgt, sind sie noch längst nicht neue auszuübende Tätigkeiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 07.02.2021 20:45
zu 3.)Ich denke du verwechselst ausgeübt mit auszuüben.
In der Regel kann nur das PA (als Vertreter des AGs) deine auszuübende Tätigkeit ändern.
Also stellt sich nicht die Frage.

Wenn du also vom PA neue auszuübenden Tätigkeiten übertragene bekommst, die zu einer Änderung deiner Eingruppierung führt, dann sollte das automatisch geschehen, wenn nicht, forderst du halt einfach das korrekte Entgelt ein.

Wenn allerdings dein Vorgesetzter dir neue Aufgaben überträgt, sind sie noch längst nicht neue auszuübende Tätigkeiten.

Danke

Welche "Art" von übertragenen Aufgaben können zu auszuübenden Tätigkeiten werden?
Wer kann/muss die Aufgaben übertragen: Referatsleiter (Vorgesetzter), Abteilungsleiter, Präsident, PA?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.02.2021 20:54
Der AG überträgt die auszuübende Tätigkeit. Regelmäßig wird ein AG, der keine natürliche Person ist, dies durch Personal durchführen - und zwar durch solches Personal, das in seinem Namen Arbeitsverträge schließen darf.

Vom AG übertragene Aufgaben sind die auszuübende Tätigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 07.02.2021 21:03
Sorry, wenn ich nochmal frage: Folgende Bsp sind keine neuen auszuübenden Tätigkeiten?

- Mein Referatsleiter überträgt mir ein neues, nicht nur vorübergehendes Projekt.
- Mein Abteilungsleiter überträgt mir eine koordinierende, nicht nur vorübergehende referatsübergreifende Tätigkeit innerhalb meiner Abteilung.

D.h. letzteres müsste mir die PA übertragen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 07.02.2021 21:19
Wie sich Dein AG intern organisiert, ist ihm überlassen. Hier überträgt die Personalabteilung bspw. keine Aufgaben. Es gibt aber AG, die sich dergestalt organisieren. Den meisten AG des öD und vielen AG, die die entsprechenden Tarifregime anwenden, ist aber gemein, daß subalternes Führungspersonal die übertragene Tätigkeit lediglich konkretisieren darf, während eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit jenem Personal vorbehalten ist, das namens des AG Arbeitsverträge schließen darf.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 08.02.2021 07:29
Sorry, wenn ich nochmal frage: Folgende Bsp sind keine neuen auszuübenden Tätigkeiten?

- Mein Referatsleiter überträgt mir ein neues, nicht nur vorübergehendes Projekt.
- Mein Abteilungsleiter überträgt mir eine koordinierende, nicht nur vorübergehende referatsübergreifende Tätigkeit innerhalb meiner Abteilung.

D.h. letzteres müsste mir die PA übertragen?
Das PA (also jemand der auch AV unterschreibt) müsste dir jeweils diese Tätigkeiten übertragen, wenn sie eingruppierungsrelevant sind.
@Spid:
Sind Änderungen der (auszuübenden) Tätigkeiten, bei der sich z.B. nur die Zeitanteile verschieben und nicht eingruppierungsrelevant ist durch subalternes Personal anweisbar?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 08.02.2021 07:52
Wie der einzelne AG sich intern organisiert, ist weitgehend ihm überlassen. Wer subalternem Führungspersonal derlei zugesteht, müßte natürlich davon ausgehen, daß das entsprechende Personal zu erkennen in der Lage ist, wann etwas Eingruppierungsrelevanz hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Novize am 09.02.2021 08:36
Mal angenommen, ein TB kandidiert für den örtlichen PR und wird in dieses Gremium gewählt. Diese Tätigkeit wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeübt. Hätte diese Aufgabe tarifliche Relevanz hinsichtlich "nicht nur vorübergehende" auszuübende Tätigkeit? Wenn nein, würde diese Tätigkeit zumindest aus tariflicher Sicht den Tatbestand der "korrekten" Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit erfüllen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 09.02.2021 08:37
Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 09.02.2021 09:09
Mal angenommen, ein TB kandidiert für den örtlichen PR und wird in dieses Gremium gewählt. Diese Tätigkeit wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeübt. Hätte diese Aufgabe tarifliche Relevanz hinsichtlich "nicht nur vorübergehende" auszuübende Tätigkeit? Wenn nein, würde diese Tätigkeit zumindest aus tariflicher Sicht den Tatbestand der "korrekten" Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit erfüllen?
Du bekommst ja eine Freistellung von x% und deine auszuübenden Tätigkeiten ändern sich nicht.

Sollte jedoch dein AG aufgrund deiner PR Tätigkeiten deine auszuübenden Tätigkeiten umstrukturieren, dann könnte es tarifliche Relevanz haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: oeffi am 15.02.2021 13:05
Und wer es in besserer Qualität lesen möchte, bedient sich den Durchführungshinweisen aus Niedersachsen.
Habs nur überflogen, aber würde sagen 1:1 das Gleiche.

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Gibt es diese Durchführungshinweise auch für NRW? Und kann es passieren, dass dies in NRW anders ausgelegt wird als z.B. in dem hier verlinkten aus Niedersachsen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.02.2021 13:15
Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: sigma5345 am 18.02.2021 09:16
Hallo,

ich habe eine grundsätzliche Frage zur neuen Eingruppierung bzw. der Antragstellung (und schon im Vorgriff... ich habe mir die 46 Seiten die bisher entstanden sind nicht komplett durchgelesen - sorry  :-[).
Ich bin seit 01.01.2020 in die EG11 nach Teil II Abschnit 11.2 eingruppiert, erhalte aber die EG10 da ich den notwendigen Abschluss (noch) nicht habe.
Da die Tätigkeitsmerkmale ab dem 01.01.21 ja nun nicht mehr vergleichbar sind, frage ich mich natürlich welche Konsequenzen das für mich hat. Ich hole derzeit den fehlenden Abschluss nach und würde laut damaliger Aussage der Personalabteilung per Tarifautomatik in die EG11 kommen wenn das Zeugnis da ist.
Jetzt habe ich folgende Fragen:
(1) Hat das denn weiter Bestand - also Höhergruppierung per Tarifautomatik sobald der Abschluss da ist?
(2) Da meine Tätigkeiten ja jetzt nach EG11 bewertet wurden, lohnt es sich vielleicht einen Antrag auf die EG11 jetzt zu stellen, da ich diese möglicherweise über den Tätigkeitsstrang schon erhalten würde?
(3) Was passiert wenn ich einen Antrag stelle und es wird "nur" die EG10 bei der Bewertung festgestellt? Ist dann die EG11 generell auch mit Abschluss nicht mehr möglich (AG Wechsel mal außen vor)?
(4) Was passiert generell, wenn auf Grund des Antrages eine niedrigere Entgeltgruppe festgestellt wird? Wird dann auch herabgruppiert?

Ich danke schon mal für nützliche Tipps  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.02.2021 09:20
Die TVP haben bei der Vereinbarung eines Bestandsschutzes und eines Antragserfordernisses versagt. Ginge man dennoch davon aus, sie hätten dies wirksam getan, verbliebest Du für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in Deiner bisherigen Entgeltgruppe, es sei denn, Du stelltest einen Antrag auf Höhergruppierung. Dieser kann naheliegenderweise nur in eine höhere Entgeltgruppe führen. Die Erfüllung einer vor dem 01.01.2021 gegebenen Voraussetzung in der Person berührte die Eingruppierung hingegen nicht mehr.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: sigma5345 am 18.02.2021 09:29
Danke Spid!
Dementsprechend wäre es sinnvoll einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen da ich auf dem ursprünglich angedachten Weg nicht mehr in die EG11 komme...
Das Ergebnis ist dann also entweder weiter die EG10 oder im besten Falle bei entsprechender Bewertung der Tätigkeiten eben höher.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.02.2021 19:01
Die TVP haben bei der Vereinbarung eines Bestandsschutzes und eines Antragserfordernisses versagt.
Habt ihr eigentlich bei Euch TBs die im Abschnitt 11 IT der EGO eingruppiert sind?
Und wenn ja, haben die sich alle (die durch die neue EGOo in eine höhere EG kommen) gefreut, dass sie von euch automatisch Höhergruppiert wurden?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 18.02.2021 19:03
Danke Spid!
Dementsprechend wäre es sinnvoll einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen da ich auf dem ursprünglich angedachten Weg nicht mehr in die EG11 komme...
Das Ergebnis ist dann also entweder weiter die EG10 oder im besten Falle bei entsprechender Bewertung der Tätigkeiten eben höher.
Was ja durchaus auch die EG12 bedeuten kann, bei uns sind diverse EG11er TBs jetzt in der EG12 durch die neuen EGO
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.02.2021 19:15
Die TVP haben bei der Vereinbarung eines Bestandsschutzes und eines Antragserfordernisses versagt.
Habt ihr eigentlich bei Euch TBs die im Abschnitt 11 IT der EGO eingruppiert sind?
Und wenn ja, haben die sich alle (die durch die neue EGOo in eine höhere EG kommen) gefreut, dass sie von euch automatisch Höhergruppiert wurden?

Wir haben überhaupt keine TB, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem TV-L bestimmen. TB werden nicht durch den AG eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: sigma5345 am 22.02.2021 12:54
Danke Spid!
Dementsprechend wäre es sinnvoll einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen da ich auf dem ursprünglich angedachten Weg nicht mehr in die EG11 komme...
Das Ergebnis ist dann also entweder weiter die EG10 oder im besten Falle bei entsprechender Bewertung der Tätigkeiten eben höher.
Was ja durchaus auch die EG12 bedeuten kann, bei uns sind diverse EG11er TBs jetzt in der EG12 durch die neuen EGO
Dafür fehlen mir die 3 Jahre praktische Erfahrung. Laut den DFH sind die mindestens in der EG10 zu erbringen, ich habe die EG10 aber erst seit einem reichlichen Jahr. Die 15 Jahre davor in der 9 nützen da wohl wenig  ::)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.02.2021 13:11
Durchführungshinweise sind unbeachtlich. Wenn die TVP die praktische Erfahrung hätten näher qualifizieren wollen, hätten sie das getan. Haben sie aber nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.02.2021 13:24
Dafür fehlen mir die 3 Jahre praktische Erfahrung. Laut den DFH sind die mindestens in der EG10 zu erbringen, ich habe die EG10 aber erst seit einem reichlichen Jahr. Die 15 Jahre davor in der 9 nützen da wohl wenig  ::)
Na, dann ist doch ratze fatze das ArbG fertig mit dem Urteil.

15>3

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: sigma5345 am 22.02.2021 14:12
So gesehen habt ihr auch wieder recht ... zumal der Markt für IT Leute im öD nicht gerade überlaufen ist. Ich habe demnächst ein PG dazu - mal sehen was der Arbeitgeber für eine Meinung vertritt. Dann kann ich ja immer noch entscheiden welche Konsequenzen ich ziehen möchte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tobias1988 am 22.02.2021 20:15
Ich habe nun alle Seiten hier durchgelesen. Leider finde ich nichts zu meinem Fall.
Auf mich trifft die Möglichkeit der Höhergruppierung zum 01.01. zu. Momentan bin ich in E 11 eingruppiert und habe Aufgaben mit hoher Schwierigkeit. Ich habe noch keinen Antrag gestellt. Ich habe gerade schriftlich erhalten, dass ich zum 01.03. neue Tätigkeiten nach E 11 zugewiesen bekommen, die inhaltlich keine Höhergruppierung mehr rechtfertigen (da keine Schwierigkeit mehr vorhanden ist...). Kann ich die Höhergruppierung jetzt überhaupt noch verlangen? Und falls ja, müsste ich das vor Beginn der neuen Tätigkeiten machen oder geht das auch später rückwirkend?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.02.2021 20:27
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, wären die Umstände am 01.01.21 maßgeblich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tobias1988 am 22.02.2021 21:27
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, wären die Umstände am 01.01.21 maßgeblich.

Danke für deine Antwort! Also kann ich die Höhergruppierung trotz geänderter Tätigkeit bis Ende 2021 beantragen?

Ich arbeite zwar nicht in Hessen, aber zum TV-H habe ich gerade, zu einem ähnlichen Vorgehen der Höhergruppierung, folgendes gefunden:

Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Höhergruppierung nach § 38b Abs. 3 TV-H sind die Verhältnisse am 1. Januar 2020 maßgeblich. Entscheidend ist daher, welche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt übertragen ist. Eine spätere Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die vor oder nach Antragstellung eintritt, hindert die rückwirkend zum 1. Januar 2020 eintretende Höhergruppierung bis zum Zeitpunkt der Änderung der Tätigkeit nicht. Mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist die Eingruppierung neu zu bestimmen. Hierfür gilt die Tarifautomatik gemäß § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung. Führt die nach dem 1. Januar 2020 übertragene Tätigkeit erneut zu einer Höhergruppierung, besteht hierfür kein Antragserfordernis.(https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/personal/personalrat/aktuelles/aktuelles/durchfuhrungsbestimmungen.pdf, S. 5)

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Text richtig verstehe, aber für mich heißt das, dass mit der Änderung einer Tätigkeit neu eingruppiert wird und damit die Möglichkeit entfällt nach der Neueingruppierung noch einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.02.2021 21:43
Sofern man überhaupt von einem Antragserfordernis und einem Bestandsschutz ausginge, entfiele durch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.01.21 zwar der Bestandsschutz, das berührte aber die Möglichkeit des Antrags und dessen Wirkung in keinster Weise. Eine im Wege des Direktionsrechts vorgenommene Tätigkeitsänderung nach dem 01.01.21, die zur Eingruppierung in die Überleitungsentgeltgruppe führte, wäre durch den Antrag unwirksam, da der AG sein Direktionsrecht überschritten hätte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.02.2021 07:41
Sofern man überhaupt von einem Antragserfordernis und einem Bestandsschutz ausginge, entfiele durch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.01.21 zwar der Bestandsschutz, das berührte aber die Möglichkeit des Antrags und dessen Wirkung in keinster Weise. Eine im Wege des Direktionsrechts vorgenommene Tätigkeitsänderung nach dem 01.01.21, die zur Eingruppierung in die Überleitungsentgeltgruppe führte, wäre durch den Antrag unwirksam, da der AG sein Direktionsrecht überschritten hätte.
Antragserfordernis  vorausgesetzt:
Wäre es nicht so, dass wenn @Tobias1988 am 1.3. die geänderten Tätigkeiten übernimmt und ausübt, dieser Tätgikeitsänderung also zustimmt, er zu diesem Zeitpunkt in der neuen EGO EG11 eingruppiert wird.
Und wenn er nach dem 1.3. den Antrag auf Eingruppierung in die neue EGO stellt, er dann rückwirkend zum 1.1. nach der neuen EGO und (sofern die Annahme korrekt ist) er zum 1.1. in die EG12 neue EGO kommt.
Dann aber rückwirkend ab 1.3. wieder in die EG11 herabgruppiert würde, sofern er dieser Übernahme der neuen Tätigkeiten zugestimmt hat (oder rückwirkend zustimmt)?
Das ginge natürlich nur, wenn der AG den PR in der Mitbestimmung hatte (oder rückwirkend in die Mitbestimmung nimmt).

@Tobias1988
Wenn du den Antrag nach dem 1.3. stellst, dann würde es bedeuten, dass dein AG dir deine alten Tätigkeiten (oder andere EG12 Aufgaben) zuteilen muss. Oder den PR in die Mitbestimmung nehmen und von Dir die Zustimmung zur eingruppierungsrelevante Änderung bitten.

Antragserfordernis nicht vorausgesetzt:
Dann wäre es doch so, dass Tobias ist jetzt in der EG12 ist, er neue Tätigkeiten übertragen bekommt (die seiner Zustimmung benötigt), der PR wurde nicht befragt, er hat durch die Übernahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten (und der Herabgruppierung) zugestimmt.

PR stimmt rückwirkend der Übertragung nicht zu, du verbleibst in der EG12.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung zu, du kommst in die EG11.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.02.2021 07:57
Seine Zustimmung ist ja innerhalb des Direktionsrechts des AG nicht erforderlich. Es wird also kein Einverständnis erteilt, weil es eines konkludenten Handelns zur Wirksamkeit nicht bedarf. Die Zustimmung kann später unter geänderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, wenn die Tätigkeitsänderung nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt gewesen sein wird, auch nicht aus dem Verhalten unter anderen Umständen fingiert werden. Mit Zugang der die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen rückwirkend ändernden einseitigen Willenserklärung beim AG und der damit verbundenen unmittelbar rückwirkenden Wirkung sollte dann jedoch jeder Anschein einer Zustimmung vermieden werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.02.2021 08:23
Das heißt jedoch, wenn die Antragserfordernis nicht gegeben ist, dann würde durch konkludenten Handeln die Zustimmung erteilt?
Denn dann ist er ja in der EG12 (merkt es nur nicht, weil er nur EG11 gezahlt bekommt  ;)  ) und stimmt der Herabgruppierung zu?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.02.2021 08:37
Durchaus. Möglich wäre dann allerdings die Anfechtung wegen Irrtums.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Tobias1988 am 23.02.2021 16:40
Zitat
Antragserfordernis  vorausgesetzt:
Wäre es nicht so, dass wenn @Tobias1988 am 1.3. die geänderten Tätigkeiten übernimmt und ausübt, dieser Tätgikeitsänderung also zustimmt, er zu diesem Zeitpunkt in der neuen EGO EG11 eingruppiert wird.
Und wenn er nach dem 1.3. den Antrag auf Eingruppierung in die neue EGO stellt, er dann rückwirkend zum 1.1. nach der neuen EGO und (sofern die Annahme korrekt ist) er zum 1.1. in die EG12 neue EGO kommt.
Dann aber rückwirkend ab 1.3. wieder in die EG11 herabgruppiert würde, sofern er dieser Übernahme der neuen Tätigkeiten zugestimmt hat (oder rückwirkend zustimmt)?
Das ginge natürlich nur, wenn der AG den PR in der Mitbestimmung hatte (oder rückwirkend in die Mitbestimmung nimmt).

@Tobias1988
Wenn du den Antrag nach dem 1.3. stellst, dann würde es bedeuten, dass dein AG dir deine alten Tätigkeiten (oder andere EG12 Aufgaben) zuteilen muss. Oder den PR in die Mitbestimmung nehmen und von Dir die Zustimmung zur eingruppierungsrelevante Änderung bitten.

Antragserfordernis nicht vorausgesetzt:
Dann wäre es doch so, dass Tobias ist jetzt in der EG12 ist, er neue Tätigkeiten übertragen bekommt (die seiner Zustimmung benötigt), der PR wurde nicht befragt, er hat durch die Übernahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten (und der Herabgruppierung) zugestimmt.

PR stimmt rückwirkend der Übertragung nicht zu, du verbleibst in der EG12.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung zu, du kommst in die EG11.

Würde das heißen, dass ich den Antrag vor dem 01.03. abgeben muss? Oder kann ich wenigstens noch ein paar Tage nachdenken und meinen Antrag beispielsweise noch am 03.03. abgeben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.02.2021 16:44
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, könnte der Antrag bis zum 31.12.21 gestellt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 23.02.2021 18:47
Mal was neues aus HH. Die Personalsachbearbeitung tippt darauf, dass die Anträge auf Höhergruppierung erst ende diesen, wenn nicht noch später endgültig entschieden werden.

Feine Hinhaltetaktik von meinem Arbeitgeber.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.02.2021 18:49
Wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, käme dem AG keine Entscheidung zu, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des AN entfaltete ihre Wirkung unmittelbar mit Eingang beim AG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 23.02.2021 19:06
Wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, käme dem AG keine Entscheidung zu, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des AN entfaltete ihre Wirkung unmittelbar mit Eingang beim AG.

Mein AG bestand auf einen Antrag. Dieser wurde mit Zieldatum 01.01.2021 gestellt. Es mag ja sein, dass der Antrag Ende des Jahres von Erfolg gekrönt ist, aber sind die langen Bearbeitungszeiten die Regel?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.02.2021 19:12
Grundsätzlich kann einem egal sein, worauf der AG besteht - im Zweifelsfall klagt man ihm einfach die beharrliche Dummheit vor dem ArbG aus.

So man aber von einem Antragserfordernis ausginge, wäre eine Bearbeitungszeit nicht vorgesehen. Die Ansprüche entstehen unmittelbar mit Eingang des Antrags beim AG und können ebenso unmittelbar vor dem ArbG durchgesetzt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 24.02.2021 13:34
Würde das heißen, dass ich den Antrag vor dem 01.03. abgeben muss? Oder kann ich wenigstens noch ein paar Tage nachdenken und meinen Antrag beispielsweise noch am 03.03. abgeben?
Es ist egal wann du den "Antrag" abgibst, er führt immer zu einer Situation die ab dem 1.1. gilt und zu Konsequenzen die ab dem 1.3. folgen.

Es ist also die Frage, was du willst:
die neuen Aufgaben ab 1.3. machen, ja oder nein.
willst du EG12 ab dem 1.1. verdienen, ja nein
willst weiterhin EG12 ab dem 1.3. verdienen ja nein

Wenn du den Antrag stellst bekommst die EG12 ab dem 1.1. (inkl. Neubeginn der Stufenlaufzeit) musst aber die neuen Aufgaben vom 1.3. wieder abgeben, wenn du weiterhin die EG12 haben willst.
Wenn du dann doch die Aufgaben annimmst, wirst du wieder herabgruppiert und hast Stufenlaufzeit verloren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 25.02.2021 19:17
Was neues aus meiner Behörde: Es werden nun Stellenbeschreibungen angefertigt, keine Ahnung was sie damit noch vorhaben. Die Anträge auf Höhergruppierung sind bei uns mehrheitlich wie gesagt schon lange raus. Ich bin nur noch am Kopfschütteln.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 25.02.2021 19:19
Mit Euch kann man es ja offenkundig machen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 25.02.2021 19:23
Mit Euch kann man es ja offenkundig machen...

Habe heute ein Brief in Richtung Arbeitgeber abgeschickt, mit Frist zum 31.03. und höflich um weitere Informationen zum Stand gefragt. Gefällt mir nicht was kommt, wird es halt die Eingruppierungsfestellungsklage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 27.02.2021 15:26
Mal eine andere Frage:
Lassen sich Stellen-/Tätigkeitsbeschreibungen rückdatieren?
Sprich dürfen meine Vorgesetzten Stellenbeschreibungen anfertigen und mir letztlich die darin enthaltenen Tätigkeiten zurück auf den 01.01.2021 übertragen, habe ich da ein Mitspracherecht?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 27.02.2021 15:38
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf stets Deiner Zustimmung. Der Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung kann nicht rückwirkend verändert werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Sebastian84 am 25.03.2021 10:48
Bei uns tut sich mittlerweile auch was, jedoch eher negativ.

Man solle vorsichtig mit solchen Anträgen sein, man könnte theoretisch ja auch runtergruppiert werden.

Ein anderer meinte dann, dass man nach der Höhergruppierung ggfls. in Stufe 1 landet und damit ja doch viel weniger Netto hat.

Ich werde daraus einfach nicht schlau.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 10:50
Dumme Menschen meinen eben dumme Dinge - das ist ja nichts neues.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 25.03.2021 11:05
Bei uns tut sich mittlerweile auch was, jedoch eher negativ.

Man solle vorsichtig mit solchen Anträgen sein, man könnte theoretisch ja auch runtergruppiert werden.

Ein anderer meinte dann, dass man nach der Höhergruppierung ggfls. in Stufe 1 landet und damit ja doch viel weniger Netto hat.

Ich werde daraus einfach nicht schlau.

Wie verdammt inkompetent und dumm ist eure PA eigentlich? So langsam platzt mir wirklich der Kragen wenn ich hier lese was für Personen in den Personalreferaten sitzen, das ist doch zum verrückt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2021 11:11
Bei uns tut sich mittlerweile auch was, jedoch eher negativ.

Man solle vorsichtig mit solchen Anträgen sein, man könnte theoretisch ja auch runtergruppiert werden.

Ein anderer meinte dann, dass man nach der Höhergruppierung ggfls. in Stufe 1 landet und damit ja doch viel weniger Netto hat.

Ich werde daraus einfach nicht schlau.
Einfach mal denen, die so etwas behaupten, darauf hinweisen, dass sie nicht lesen können.
Beides ist anders geregelt.
Alternative, diese Deppen fragen: Wo steht das? Mein TV Text sagt etwas anderes.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 25.03.2021 14:33
Bei uns tut sich mittlerweile auch was, jedoch eher negativ.

Man solle vorsichtig mit solchen Anträgen sein, man könnte theoretisch ja auch runtergruppiert werden.

Ein anderer meinte dann, dass man nach der Höhergruppierung ggfls. in Stufe 1 landet und damit ja doch viel weniger Netto hat.

Ich werde daraus einfach nicht schlau.

Wie verdammt inkompetent und dumm ist eure PA eigentlich? So langsam platzt mir wirklich der Kragen wenn ich hier lese was für Personen in den Personalreferaten sitzen, das ist doch zum verrückt werden.

Meine Erfahrung: das Personalwesen (noch mehr die Orga) werden gern als Nebenkriegsschauplatz behandelt. In manchen Institutionen hat man den Eindruck, die PA ist eine Art Strafkolonie... leider... :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 31.03.2021 19:02
Ist es denn jemandem passiert, dass er einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat, aber heruntergruppiert wurde?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 31.03.2021 19:15
Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, kann der Antrag nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 01.04.2021 03:38
Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, kann der Antrag nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.

Vielen Dank, Spid.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 05.04.2021 20:05
Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, kann der Antrag nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.

Kannst du mir näher erläutern warum ein Antrag in eine höhere EG führen muss?
Danke
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 05.04.2021 20:22
Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, kann der Antrag nur in eine höhere Entgeltgruppe führen.

Kannst du mir näher erläutern warum ein Antrag in eine höhere EG führen muss?
Danke

Es steht "kann", nicht "muss".
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 05.04.2021 20:31
Du hast Recht, hab ich glatt überlesen  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 05.04.2021 20:39
Wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, täte man dies, weil man davon ausginge, die TVP hätten nicht bei der recht simplen Aufgabe völlig versagt, für die Beschäftigten in der IT in §29f TVÜ-L eine 1 Jahr später greifende inhaltsgleiche Regelung zu §29d TVÜ-L zu vereinbaren - und die Regelung in §29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L bezieht sich expressis verbis auf eine höhere Entgeltgruppe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: kuste am 21.04.2021 10:55
Ich falle unter den TV-H und habe leider erst letzte Woche von der Möglichkeit der Höhergruppierung erfahren.

Als Antwort auf meine Anfrage habe ich folgendes von der Personalabteilung erhalten:

Zitat
ich habe Ihnen hier den entsprechenden Auszug aus dem Erlass eingefügt. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsfrist zum 31.12.2020 abgelaufen ist. Es verbleibt somit bei Ihrer derzeitigen Eingruppierung.

2. Antragsfrist (Ausschlussfrist) Der durch die Beschäftigten zu stellende Antrag muss – soweit das Arbeitsverhältnis nicht am 1. Januar 2020 geruht hat – innerhalb einer einjährigen Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TV-H vorgeht, gestellt wer-den, § 38b Abs. 3 Satz 5 TV-H. Diese Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2020. Nach Ablauf der Antragsfrist gestellte Anträge sind unwirksam, da der Anspruch auf Geltendmachung der Höhergruppierung zu diesem Zeit-punkt erloschen ist. Die Beschäftigten verbleiben dann für die Dauer der ununterbrochenen Ausübung der übertragenen Tätigkeit in ihrer nach § 38b Abs. 1 TV-H bestandsgeschützten Entgeltgruppe.

Ich habe versucht innerhalb dieses Strangs eine Antwort zu finden, aber leider nichts gefunden. Vielleicht kann mir jemand die Frage beantworten, ob die Aussage so richtig ist.

Vielen Dank :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.04.2021 11:46
Dieser Thread ist ja auch nicht für den TV-H. Da waren die Verbesserungen ja bereits 2020. Die Frist ist eine Ausschlußfrist. Wenn Du keinen Antrag gestellt hast, war es das.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.04.2021 12:45
Vielen Dank :-)
Da bleibt dir nur der WEg über eine minimale Änderung der auszuübenden Tätigkeiten.
Also so was wie aus 20% Support und 80% Programmierung 21% Support und 79% Programmierung machen lassen.
Damit würde dann automatisch deine Tätigkeiten "neu" bewertet werden nach der neuen EGO.
(Wo bei das automatisch wahrscheinlich nicht klappt, weil die Personaler das evtl. nicht schnallen und man ihnen dann das bei puhlen muss.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 21.04.2021 13:56
Vielen Dank :-)
Da bleibt dir nur der WEg über eine minimale Änderung der auszuübenden Tätigkeiten.
Also so was wie aus 20% Support und 80% Programmierung 21% Support und 79% Programmierung machen lassen.
Damit würde dann automatisch deine Tätigkeiten "neu" bewertet werden nach der neuen EGO.
(Wo bei das automatisch wahrscheinlich nicht klappt, weil die Personaler das evtl. nicht schnallen und man ihnen dann das bei puhlen muss.)

Warum sollte der AG daran ein Interesse haben? Da wird man Ihm schon mit Abgang drohen müssen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: kuste am 21.04.2021 16:10
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich dachte, da der Thread so weit zurückreicht, würde er den TV-H beinhalten.
Da habe ich tatsächlich Pech gehabt.
 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 21.04.2021 16:15
Vielen Dank :-)
Da bleibt dir nur der WEg über eine minimale Änderung der auszuübenden Tätigkeiten.
Also so was wie aus 20% Support und 80% Programmierung 21% Support und 79% Programmierung machen lassen.
Damit würde dann automatisch deine Tätigkeiten "neu" bewertet werden nach der neuen EGO.
(Wo bei das automatisch wahrscheinlich nicht klappt, weil die Personaler das evtl. nicht schnallen und man ihnen dann das bei puhlen muss.)

Warum braucht es eine Änderung? Wenn seine Aufgaben und Zeitanteile laut neuer EGO eine bestimmte EG ergibt, kann ich doch immer prüfen lassen ob meine derzeitige Eingruppierung korrekt ist oder ich falsch eingruppiert bin. Versteh nicht warum man das nach einer Frist nicht mehr darf.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.04.2021 16:19
Für die Höhergruppierung aufgrund der neuen EGO haben die TVP des TV-H ein Antragserfordernis vereinbart, das mit einer Ausschlußfrist verbunden wurde. Wer nicht fristgerecht den Antrag gestellt hat, verbleibt bei unverändert auszuübender Tätigkeit in seiner bisherigen Entgeltgruppe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 21.04.2021 16:44
Wenn ich mich im Antrag auf die neue EGO und TVÜ berufe, mag das ja sein. Ich kann doch aber als TB stets schauen ob ich korrekt eingruppiert bin. Es könnte ja auch auf einen mehrjährigen Eingruppierungsirrtum hinauslaufen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 21.04.2021 18:16
Nur das Irrtum hinsichtlich der Eingruppierung nach der alten Fassung der Entgeltordnung lässt sich korrigieren. Soweit sich wegen der neuen Fassung der Entgeltordnung eine höhere Entgeltordnung ergeben hätte besteht darauf kein Anspruch wenn der Antrag nach TV-h nicht gestellt wurden ist.. Soweit ist dann die Eingruppierung nach der alten Entgeltordnung (bis zur Änderung der Tätigkeit) die korrekte Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.04.2021 18:36
Wenn ich mich im Antrag auf die neue EGO und TVÜ berufe, mag das ja sein. Ich kann doch aber als TB stets schauen ob ich korrekt eingruppiert bin. Es könnte ja auch auf einen mehrjährigen Eingruppierungsirrtum hinauslaufen.

Der einzige andere Antrag, der dahingehend rechtliche Wirkung entfaltet, wäre ein Feststellungsantrag beim zuständigen ArbG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.04.2021 08:05
Wenn ich mich im Antrag auf die neue EGO und TVÜ berufe, mag das ja sein. Ich kann doch aber als TB stets schauen ob ich korrekt eingruppiert bin.
Du bist dann ja auch korrekte eingruppiert, weil du ja aufgrund deines nicht gestellten Antrages weiterhin nach der alten EGO eingruppiert bist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.04.2021 08:08
Warum sollte der AG daran ein Interesse haben? Da wird man Ihm schon mit Abgang drohen müssen.
So was fällt unter Personalmanagement.
Und so eine Aussage wie: "Da muss man schon mit Abgang drohen" zeigt eben, dass es mit proaktive Handlungen im öD im Bereich HR eher mau aussieht.
Sowohl bei der Ag als auch An Seite.
Deswegen sind 95% der PA auch ahnungslose Graupen
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 22.04.2021 08:14
D.h. neue AN werden immer nach neuer EGO eingruppiert und AN mit einem Arbeitsvertrag vor Januar 2021 welche keinen Antrag auf HG stellen, bleiben nach alter EGO eingruppiert und zwar für immer, außer es ändern sich minimal Zeitanteile in der Tätigkeit, welche natürlich nicht einseitig beschlossen werden können.

Was passiert denn wenn jemand einen Antrag auf HG aufgrund der neuen EGO stellt und eine Ablehnung erhält, z.B. weil Zeitanteile und Tätigkeit auch nach neuer EGO in die gleiche EG führen? Ist man dann autom. immer noch nach alter EGO eingruppiert? Oder nach neuer EGO, aber unveränderter EG?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Lars73 am 22.04.2021 08:42
@azure90
Geht es um TV-H oder TV-L
Im TV-L ist es fraglich ob eine Antragserfordernis besteht.

Im beschriebenen Fall ist es ja egal worauf die EX basiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 22.04.2021 08:44
Wenn man im Bereich des TV-L von einer Antragserfordernis ausginge, könnte ein solcher Antrag nur in eine höhere Entgeltgruppe führen und könnte auch nicht abgelehnt werden, weil dem AG keine Entscheidung über en Antrag zukäme. Dieser entfaltete seine Wirkung unmittelbar. Auch läge bei übergeleiteten Beschäftigten, die keinen Antrag stellten oder stellen könnten, keine Eingruppierung nach "alter EGO" vor, da es nicht nur keine alte EGO gibt, sondern auch der übergeleitete Beschäftigte in seiner bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert ist - und nicht etwa nach Merkmalen der EGO vor der Änderung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.04.2021 09:00
D.h. neue AN werden immer nach neuer EGO eingruppiert und AN mit einem Arbeitsvertrag vor Januar 2021 welche keinen Antrag auf HG stellen, bleiben nach alter EGO eingruppiert und zwar für immer, außer es ändern sich minimal Zeitanteile in der Tätigkeit, welche natürlich nicht einseitig beschlossen werden können.

Was passiert denn wenn jemand einen Antrag auf HG aufgrund der neuen EGO stellt und eine Ablehnung erhält, z.B. weil Zeitanteile und Tätigkeit auch nach neuer EGO in die gleiche EG führen? Ist man dann autom. immer noch nach alter EGO eingruppiert? Oder nach neuer EGO, aber unveränderter EG?
Änderungen an der auszuübenden Tätigkeiten führt immer zu einer Anwendung der neuen EGO.
Egal ob sich die EG ändert oder nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 22.04.2021 09:14
Es geht um TV-L. Ok danke euch, das hat mir sehr weitergeholfen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Aprilwetter am 23.04.2021 21:33
Danke für die vielen Informationen. Habe beim Durchlesen des Threads einiges gelernt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: PolJens am 06.05.2021 07:06
Guten Morgen, kann schon jemand von seine Erfahrungen berichten bzw. hat schon einer einen Antrag gestellt? Wenn ja, würde mich interessieren wie der Antrag gestellt wurde.....detailierte Begründung oder "nur" bezugnehmend auf die EGO IT etc. Danke schon mal für Rückmeldungen. :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 07:13
Eine Email mit:

Moin,
ich möchte nach der neuen EGO eingruppiert werden.
mfg



 hat bei einigen der Kollegen gereicht.
Bei einigen gab es dann ende des Monats das neue Entgelt, bei anderen sind sie noch in der Findungsphase.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 06.05.2021 07:34
Zitat von: WasDennNun
Bei einigen gab es dann ende des Monats das neue Entgelt, bei anderen sind sie noch in der Findungsphase.

Hat du einen Überblick darüber, wie viele bei euch bisher von der neuen EGO profitiert haben?
Bei uns werden es wohl lediglich ca. 20-30% werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.05.2021 07:49
Nicht wenige werden ja überhaupt erstmaig eingruppiert. Ob diese jeweils profitieren, hängt davon ab, wie gut oder schlecht sie vorher verhandelt haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2021 08:02
Zitat von: WasDennNun
Bei einigen gab es dann ende des Monats das neue Entgelt, bei anderen sind sie noch in der Findungsphase.

Hat du einen Überblick darüber, wie viele bei euch bisher von der neuen EGO profitiert haben?
Bei uns werden es wohl lediglich ca. 20-30% werden.
zweischneidig:
aus dem Bauch würde ich sagen, dass 80% in einer höheren EG kommen würden, aber bei vielen (weil EG11 S4) es sich nicht lohnt.
Bei den Neueinstellungen ist es durch die Bank einfacher ein höhere EG durch Aufgabenzuschnitt zu erreichen.
Insbesondere für die Fachinformatiker. Da der Beamtenkalkriesel-Quark von wegen nur mit  Bachelor gibt es mehr als EG10 aufgehört hat. (naja aufzuhören beginnt... muss hier und da doch noch klare Worte fallen lassen)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 11.05.2021 09:11
Zusammenfassend die Frage:

Was passiert nun, wenn im Rahmen der Neubewertung eine niedrigere Eingruppierung festgestellt wird:

im Falle ohne Antragsstellung,
im Falle einer Antragsstellung?


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 09:22
Der Rechtsmeinung des AG kommt hinsichtlich der Eingruppierung keinerlei Bedeutung zu.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 11.05.2021 09:46
Du weist was ich meine.

Dann nochmal: Der Beschäftigte war vorher tarifrechtlich in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Nun wäre er tarifrechtlich in Entgeltgruppe 11 einzugruppieren. Bitte diese Konstellation einfach so hinnehmen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 10:11
Da kein Bestandsschutz besteht, ist er in E11 eingruppiert. Ginge man von einem Bestandsschutz und Antragserfordernis analog zu den Regelungen zur Änderung der EGO zum Jahreswechsel 2019/2020 aus, wäre er in E12 eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 11.05.2021 10:33
Das hilft mir nicht weiter. Unter der Annahme das die Regelungen im TVÜ-L ein Redaktionsversehen darstellen.

Ich lese heraus, dass wenn eine höhere Entgeltgruppe durch die Änderungen erfolgt, dann sind sie weiterhin in ihre EG eingruppiert. Wenn eine höhere Entgeltgruppe durch die Änderungen erfolgt und sie einen Antrag stellen, sind sie nach in die neue Entgeltgruppe eingruppiert.

Was passiert aber für die Leute die einen Antrag stellen und es eben keine höhere Entgeltgruppe ergibt. Greift dann die Tarifautomatik?

Mich stört es, dass die Fälle nur den Fall einer höheren Entgeltgruppe thematisiert wird und jede Person eine andere Meinung zu den anderen Fällen hat. Selbst die Verhandler / TDL geben dort unterschiedliche Aussagen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 11:22
Wer nicht in eine höhere Entgeltgruppe kommt, kann auch keinen Antrag stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 11.05.2021 11:35
Vielen Dank.
Die letzte Konstellation ist dann, Eingruppierung ist niedriger und es erfolgt bzw. kein Antrag somit möglich. Welche Regelungen ist dort maßgebend?

"sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert."

Das bedeutet, dass wenn es keine höhere Eingruppierung ist, dann die Tarifautomatik greift?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 11:40
Durchaus. Die Änderungen der EGO sollten dieses Ergebnis jedoch nicht haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 11.05.2021 11:51
Zusammenfassend die Frage:

Was passiert nun, wenn im Rahmen der Neubewertung eine niedrigere Eingruppierung festgestellt wird:

im Falle ohne Antragsstellung,
im Falle einer Antragsstellung?
Nichts.
Wenn sich aber die auszuübenden Tätigkeit minimalst ändert greift die Tarifautomatik und man wird runtergruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 21.05.2021 09:01
Ich habe eine Frage. Hierbei klammen wir die Tatsache nach @Spid Erkenntnis aus, dass eigentlich kein Antrag erforderlich ist. Wer ist bei der neuen EGO antragsberechtigt?

Denn ich wurde fernmündlich mitgeteilt, dass ich nicht antragsberechtigt bin, obwohl ich im alten EGO nach 11.4 eingruppiert bin.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.05.2021 09:05
Es gibt keine "Antragsberechtigung". Unter der getätigten Prämisse könnte ein solcher Antrag gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 21.05.2021 09:17
Es gibt keine "Antragsberechtigung". Unter der getätigten Prämisse könnte ein solcher Antrag gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt.

Danke @Spid.

Also ich kann den Antrag stellen, wenn ich davon ausgehe, dass aufgrund des Antrages höhergruppiert werden müsste. Also mein Antrag kann nicht aufgrund einer nicht vorhandenen Antragsberechtigung abgewiesen wird? Ich warte erstmal die schriftliche Erklärung ab. Jedenfalls wird es so kommen, dass ich die weite suchen, sobald ich dafür bereit bin.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.05.2021 09:22
Es gibt ja so etwas wie eine Antragsberechtigung nicht. Unter der Prämisse, es gäbe einen solchen Bestandsschutz mit Antragserfordernis, wie es ihn für die Änderungen der EGO zum 01.01.20 gegeben hat, kann er nur gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Aus der Stellung des Antrags ergibt sich unmittelbar die Rechtsfolge der Eingruppierung in diese höhere Entgeltgruppe rückwirkend zum 01.01.21. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung dabei zu, weder hinsichtlich des Umstandes, ob der Antrag überhaupt hätte gestellt werden können, noch hinsichtlich der daraus folgenden Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.05.2021 09:37
Also ich kann den Antrag stellen,
Ja, einfach stellen, wenn man aufgrund der Stufenlaufzeiten bei einer HG keine Nachteile hat.
Also als EG11 Stufe 4 würde ich es nicht machen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 21.05.2021 09:45
Also ich kann den Antrag stellen,
Ja, einfach stellen, wenn man aufgrund der Stufenlaufzeiten bei einer HG keine Nachteile hat.
Also als EG11 Stufe 4 würde ich es nicht machen.

Antrag habe ich schon am 01.01.2021 gestellt. Das hier ist nur die Antwort - zumindest fernmündlich - darauf, dass ich nicht antragsberechtigt sein sollte. Ich muss erstmal auf die schriftliche Erklärung warten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.05.2021 09:55
Antrag habe ich schon am 01.01.2021 gestellt. Das hier ist nur die Antwort - zumindest fernmündlich - darauf, dass ich nicht antragsberechtigt sein sollte. Ich muss erstmal auf die schriftliche Erklärung warten.
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Germanmann am 21.05.2021 09:58
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 21.05.2021 10:09
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.

Echt der Knaller. Ich bin gespannt wie es weiter geht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.05.2021 10:49
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.
Dann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)
Eine schriftliche Begründung, die mehr als ein Monat braucht, ist nicht tolerierbar.
Denn nicht antragsberechtigt kann ja nur heißen:
Nicht in Abschnitt 11
oder
es ergibt sich keine HG


Falls allerdings der AG der Meinung ist, dass es diese Antragsmöglichkeit generell nicht gibt (was ja aufgrund der redaktionellen Schlammpereien in der Tat so ist), dann müsstest du ab dem 1.1. ohne Antrag nach der neuen EGO eingruppiert worden sein und auch hier musst du dann im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 25.05.2021 20:02
Zitat
Dann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)

Also das ist so aber nicht richtig. §37 greift doch in dieser speziellen Konstallation nicht? Der (imaginäre) Antrag kann ja 1 Jahr lang (bis einschl. 31.12.2021) gestellt werden und wirkt immer auf den 01.01.2021 zurück.

Also wären ja Mitarbeiter, die den Antrag nach dem 30.06.2021 stellen ja benachteiligt. Das ist doch durch die entsprechende Regelung ausgeschlossen. Egal wann man den Antrag stellt, er wirkt immer auf Januar 2021 zurück.
Bei einer Höhergruppierung als Folge wird auch das Gehalt rückwirkend zum 01.01.2021 neu berechnet.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 25.05.2021 20:19
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, entstünden die Ansprüche im Moment der Antragstellung - auch jene für die Zeit zwischen dem 01.01.21 und der Antragstellung. Und wie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sie 6 Monate nach ihrer Entstehung, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.05.2021 21:01
Zitat
Dann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)

Also das ist so aber nicht richtig. §37 greift doch in dieser speziellen Konstallation nicht? Der (imaginäre) Antrag kann ja 1 Jahr lang (bis einschl. 31.12.2021) gestellt werden und wirkt immer auf den 01.01.2021 zurück.

Also wären ja Mitarbeiter, die den Antrag nach dem 30.06.2021 stellen ja benachteiligt. Das ist doch durch die entsprechende Regelung ausgeschlossen. Egal wann man den Antrag stellt, er wirkt immer auf Januar 2021 zurück.
Bei einer Höhergruppierung als Folge wird auch das Gehalt rückwirkend zum 01.01.2021 neu berechnet.
Ich würde mal sagen, ab Antrag tickt die 37er Uhr, nicht ab dem 1.1.

Und wenn jemand am 1.1. den Antrag stellt, dann sind am 1.7. die 6 Monate um.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 26.05.2021 10:17
Wenn man seinen Antrag z. B. im Februar 2021 gestellt hat entsteht ja der Anspruch direkt zum 01.01.2021.

Ob die Verwaltung / Personalabteilung für die Bearbeitung jetzt 3 Monate oder 3 Jahre braucht ist ja in diesem Zusammenhang unerheblich.

Das Gehalt wird immer ab dem 01.01.2021 neu berechnet und nachgezahlt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.05.2021 10:40
Nein, der Anspruch entsteht mit Eingang des Antrages als empfangsbedürftige einseitge Willenserklärung beim AG auch für die zurückliegenden Zeiträume und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird - soll heißen, bei Antragstellung am 26.05.21 verfallen die Ansprüche für die Zahlungstermine Januar, Februar, März und April mit Ablauf des 26.11.21 und die Ansprüche ab Zahlungstermin Mai jeweils 6 Monate später.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 26.05.2021 10:59
Aber wozu dann die Regelung im TV-Ü mit grundsätzlicher Wirkung zum 01.01.2021?

Und wie verhält es sich dann, wenn man den Antrag im Februar gestellt hat und die Verwaltung es erst zum Ende des Jahres hinbekommt den Antrag zu bearbeiten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.05.2021 11:04
Der 01.01.21 ist nunmal der Stichtag, an dem die EGO sich geändert hat. Die Antragsfrist von eine Jahr soll dem AN genügend Zeit geben, seine Handlungsoptionen abzuwägen.

Wenn man den Antrag im Februar gestellt hat, verfällt 6 Monate nach dem Antrag der Anspruch aus Januar und jeweils 6 Monate nach dem jeweiligen Entstehen der Anspruch aus den Folgezahltagen. Warum man es sich aber gefallen lassen sollte, daß die unmittelbare Wirkung des Antrages durch den AG nicht auch unmittelbar umgesetzt wrd, erschließt sich mir nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 26.05.2021 11:25
Hmm, Du sagst also, dass trotz der mehr oder weniger glücklichen Regelung / Formulierung auch in Verbindung mit dem TV-Ü der §37 immer greift?

Also wenn Jemand seinen Antrag erst im August 2021 stellt und sich daraus eine Höhergruppierung ergibt, ist er zwar zum 01.01.2021 entsprechend eingruppiert (inkl. der dann beginnenden neuen Stufenlaufzeiten), aber das Entgelt bekommt er nur bis einschließlich März 2021 nachgezahlt?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.05.2021 11:28
Ja, die tarifliche Ausschlußfrist greift auch hier - aber Du ziehst die völlig falschen Schlüsse daraus. Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, entstehen - wie ja bereits ausgeführt - die Ansprüche aus der Höhergruppierung für die vor dem Antrag liegenden Zahltermine ja erst im Moment des Antrages.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 26.05.2021 11:41
OK, aber nochmal zu dem Fall der Antragsstellung im Februar:

Wird der §37 gehemmt bzw. ausgesetzt, wenn fristgerecht beim Arbeitgeber seine Ansprüche mit Verweis auf §37 schriftlich geltend macht?

Oder kann ich das nur verhindern, in dem ich eine entsprechende Eingabe beim ArBG dazu mache?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Oli835 am 26.05.2021 11:42
Zitat
und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird


Bei meinem Antrag habe ich außer einer "Bestätigung über den Eingang" bisher seit 4 Monaten nichts gehört.
Wie sollte ich deiner Empfehlung nach weiter vorgehen um etwaige Ansprüche nicht verfallen zu lassen?

EDIT: Also gleiche Fragestellung wie der Vorposter
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.05.2021 12:00
Ein Verweis auf §37 TV-L ist unnötig, da dieser leidiglich den Verfall regelt. Es bedarf einer schriftlichen Geltendmachung, d.h. einer ernsthaften Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter hinreichend konkreter Benennung der Forderung, um einen Verfall der Ansprüche aufgrund der Ausschlußfrist zu verhindern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 26.05.2021 12:02
Hmm, Du sagst also, dass trotz der mehr oder weniger glücklichen Regelung / Formulierung auch in Verbindung mit dem TV-Ü der §37 immer greift?

Also wenn Jemand seinen Antrag erst im August 2021 stellt und sich daraus eine Höhergruppierung ergibt, ist er zwar zum 01.01.2021 entsprechend eingruppiert (inkl. der dann beginnenden neuen Stufenlaufzeiten), aber das Entgelt bekommt er nur bis einschließlich März 2021 nachgezahlt?
Wenn er im August 2021 den Antrag stellt, dann hat er seine Ansprüche für das Entgelt ab 1.1.2021 geltend gemacht, wenn er nach 6 Monaten das Geld nicht hat, dann bekommt er ab dann nur noch die letzten 6 Monate nachgezahlt.
(Wobei es sicherlich AGs gibt, die das anders handhaben werden)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.05.2021 12:03
Ein Antrag auf Höhergruppierung ist keine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 26.05.2021 12:05
Zitat
und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird


Bei meinem Antrag habe ich außer einer "Bestätigung über den Eingang" bisher seit 4 Monaten nichts gehört.
Wie sollte ich deiner Empfehlung nach weiter vorgehen um etwaige Ansprüche nicht verfallen zu lassen?

EDIT: Also gleiche Fragestellung wie der Vorposter
Schriftlich das dir zustehende Entgelt umgehend einfordern, wahlweise die Klage beim ArbG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: citizenj am 30.05.2021 12:05
Hallo,

zunächst einmal ein großes Dankeschön an alle, die in diesem Thread die vielen wertvollen Informationen bereitstellen. Auch von mir hier mal eine positive Rückmeldung: Meinem Antrag (bzw. "Antrag") wurde nun kürzlich stattgegeben. Demnach werde ich rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres von EG11 Stufe 6 in EG12 EG5 umgruppiert. Bezogen wurde sich auf die Komplexität der übertragenen Aufgaben und nicht auf unterstellten Mitarbeiter, daher gehe ich von Fallgruppe eins oder zwei aus. Die schriftliche Bestätigung mit den Details liegt mir aber leider noch nicht vor.

Nochmals vielen Dank und vor allem viel Erfolg an alle!  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 30.05.2021 14:22
Demnach werde ich rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres von EG11 Stufe 6 in EG12 EG5 umgruppiert. Bezogen wurde sich auf die Komplexität der übertragenen Aufgaben und nicht auf unterstellten Mitarbeiter, daher gehe ich von Fallgruppe eins oder zwei aus. Die schriftliche Bestätigung mit den Details liegt mir aber leider noch nicht vor.

Glückwunsch!

Lese ich das richtig heraus, dass du Team- oder Gruppenleitung bist? Wieviele Personen sind dir unterstellt?
Ich frage deshalb, weil die Teamleitungen in meiner Behörde nach alter EGO in Abschnitt 11.1 (IT-Gruppenleitungen) verortet sind, aber nach neuer EGO wie du in die EG12 FG 1 oder 2 kommen. Es bleibt für diese Kollegen also bei der EG12.
Als Argument gegen die EG12 FG3 / EG13 FG2 wird die lediglich fachliche Koordination des Teams genannt oder um es simple auszudrücken: Wer die Beurteilungen der untergestellten Beschäftigten nicht macht, ist keine IT-Gruppenleitung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.05.2021 14:27
Maßgeblich für das Merkmal ist einzig, daß der TB durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 30.05.2021 18:46
Maßgeblich für das Merkmal ist einzig, daß der TB durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt ist.

Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 30.05.2021 19:29
Dem AG kommt diesbezüglich keine Entscheidung zu. Es ist auch unbeachtlich, ob er eine IT-Gruppe „Team“ oder „Döner“ nennt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: citizenj am 30.05.2021 21:42
Lese ich das richtig heraus, dass du Team- oder Gruppenleitung bist? Wieviele Personen sind dir unterstellt?
Ich frage deshalb, weil die Teamleitungen in meiner Behörde nach alter EGO in Abschnitt 11.1 (IT-Gruppenleitungen) verortet sind, aber nach neuer EGO wie du in die EG12 FG 1 oder 2 kommen. Es bleibt für diese Kollegen also bei der EG12.
Als Argument gegen die EG12 FG3 / EG13 FG2 wird die lediglich fachliche Koordination des Teams genannt oder um es simple auszudrücken: Wer die Beurteilungen der untergestellten Beschäftigten nicht macht, ist keine IT-Gruppenleitung.

Tja, das ist so eine Sache... Auch nach der alten Entgeltordnung war ich bereits Fallgruppe drei der EG11 zugeordnet, obwohl ich Leiter eines dreiköpfigen Teams bin. Vielleicht lag das daran, dass für die Fallgruppen eins und zwei noch eine weitere Stelle notwendig war. Laut Tätigkeitsbeschreibung sind mir die Kollegen dauerhaft unterstellt. Es gibt allerdings eine Instanz höher noch einen weiteren Vorgesetzten, dem wiederum mehrere Teams unterstellt sind.

Mir kam neulich zu Ohren, dass diese etwas widersprüchliche Situation aufgelöst werden soll, indem - wie von dir beschrieben - einem Teamleiter nur noch fachlich-strategisch-visionäre Steuerungsfunktionen zuteilwerden sollen. Eine offizielle Information dazu gibt es bislang nicht. Ob man durch diese Änderung zukünftige Eingruppierungsansprüche unterbinden will und ob sich an der tatsächlich gelebten Arbeitspraxis dann auch wirklich etwas ändert, bleibt abzuwarten. Ich verstehe ehrlich gesagt zu wenig von der ganzen Materie, um die Umstände richtig einordnen zu können. Vermutlich macht das alles gar keinen Sinn und Spid rollen sich beim Lesen die Zehennägel hoch.  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 31.05.2021 06:34
Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
Soso, sie bekommen also per Brief vom AG abgesprochen, dass sie die Gruppe nicht mehr Leiten und keine Weisungsbefugnis haben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 31.05.2021 18:58
Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
Soso, sie bekommen also per Brief vom AG abgesprochen, dass sie die Gruppe nicht mehr Leiten und keine Weisungsbefugnis haben?

Einen Brief wird es dazu sicherlich nicht geben, sie bekommen einfach nicht die E13, obwohl sie drei E11 unterstellte unter sich haben.

Edit: ... und vorher nach alter EGO in Abschnitt 11.1 waren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 31.05.2021 19:24
Dem AG kommt hinsichtlich der Eingruppierung keinerlei Entscheidung zu.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 31.05.2021 19:29
Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
Soso, sie bekommen also per Brief vom AG abgesprochen, dass sie die Gruppe nicht mehr Leiten und keine Weisungsbefugnis haben?

Einen Brief wird es dazu sicherlich nicht geben, sie bekommen einfach nicht die E13, obwohl sie drei E11 unterstellte unter sich haben.

Edit: ... und vorher nach alter EGO in Abschnitt 11.1 waren.
Dann haben sie also einen Brief, in dem steht, dass ihnen drei E11 unterstellt sind.
Dann steht dem Weg zum ArbG doch nichts im Wege, der dem AG erklärt wie Tarifrecht funktioniert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: azure90 am 31.05.2021 19:30
Bin ich echt der Einzige hier, der sich anwaltliche Hilfe geholt und notfalls eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrebt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 01.06.2021 11:20
Bin ich echt der Einzige hier, der sich anwaltliche Hilfe geholt und notfalls eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrebt?

Ich bin wohl auch kurz davor das zu machen. Ich habe Anfang Januar diesen Jahres meinen Antrag gestellt und bis dato noch gar keine Antwort bekommen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: wurstwasser am 04.06.2021 12:11
Hmm, ich hatte auch einen Antrag gestellt, bin momentan in E11S5 - FG3.

Und mein Antrag wurde abgelehnt, Begründung steht noch aus, danach komme ich in die neue E11Fg2.

Ich blicks leider auch nicht, wenn ich die Beschreibungen (im TVL) lese, dann bin ich richtig eingruppiert in E10, E11,E12 und E13.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 04.06.2021 12:13
Sofern man von einem Antragserfordernis ausgeht, steht dem AG keinerlei Entscheidung über den Antrag zu. Er wirkt als einseitige Willenserklärung unmittelbar mit Eingang beim AG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Antiker am 07.06.2021 16:39
Maßgeblich für das Merkmal ist einzig, daß der TB durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt ist.

Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.

Das ist wirklich lustig, oder erbärmlich, oder erschreckend. Oder Alles zugleich. Such Dir was aus.

Teamleitern die Leitung eines Teams abzusprechen ist genauso drollig wie Fahrzeugführern das Führen eines Fahrzeugs abzusprechen.

Es gibt sicher auch Mitarbeiter / Beamte in den Verwaltungs- bzw. Personalabteilungungen die bemüht sind, entsprechend des geltenden Rechts ordnungsgemäße und möglichst nicht anfechtbare Eingruppierungen zum Wohle der Mitarbeiter vorzunehmen.

Aus meiner langjährigen Erfahrung sowie den vielen Foren-Einträgen hier habe ich aber immer öfter den Eindruck, das in vielen Personalabteilungen eine Mischung aus Inkompetenz, Willkür, Ignoranz und zuweilen auch vorsätzliche Desinformation der Mitarbeiter das Normverhalten darstellt.

Hier mal der Auszug zu E13 aus der EGO-IT:

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwor-tung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



Die Eingruppierung von Teamleitern ist nach den Informationen aus den Ministerien und jeweiliger Durchführungshinweise sicher die einfachste Umsetzung der neuen Eingruppierungs-Regelungen.

Hat man die oben genannten Anforderungen erfüllt, landet man in der E13
Und zwar völlig egal, ob man vorher (also bis zum 31.12.2020) als Teamleiter in E10, E11 oder E12 eingruppiert war.

Wichtig ist nur (wie immer) das man die entsprechende Teamleitung zuvor auch offiziell / schriftlich als auszuübende Tätigkeit übertragen bekommen hat und diese auch unverändert über den 31.12.2020 hinaus ausübt.

Sollte ich hier etwas falsch ausgeführt haben, darf mich Spid gern korrigieren. Aber es müsste so korrekt sein.

Also..., sollte man zu der Erkenntnis gelangen, das die jeweilige als Rechtsmeinung geäußerte Enschätzung zu seiner Eingruppierung mit Allem etwas zu tun hat außer mit dem Recht (Tarifrecht) bleibt leider nur der Gang zum Arbeitsgericht.

Ich fürchte, dass es für viele Mitarbeiter in der IT der einzige Weg sein wird, nachhaltig Klarheit über die eigene Eingruppierung bzw. Wertigkeit der Tätigkeit zu erlangen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Blockschmidt am 15.06.2021 00:15
Hallo zusammen!

Unsere IT Systeme sind sehr komplex. Als Systemadministrator im TV-L bin ich derzeit auf E11 Stufe 3 eingruppiert. Ich habe keine "Leitungsfunktion", aber unter mir über 100 virtuelle Server, z.T. für die Landesverwaltung und diverse andere Bereiche die nicht nur "kritisch" sind, sondern auch erheblichen Betreuungsaufwand mit sich bringen. Leider war unsere Personalabteilung maximal unkooperativ und hat jede freundliche Anfrage zu der Auswirkung der neue EGO auf IT-Fachkräfte "abgewehrt" und mir bzw. meinen Kollegen signalisiert: "Sie sind mit E11 absolut korrekt bezahlt" - laut der neuen EGO gibt es aber durchaus Spielraum dahingehend, dass die Fähigkeiten, die Komplexität und die Anforderungen eine E12 ermöglichen würden. Wer könnte denn dazu ggf. unterstützend hier etwas schreiben?

Und: Sollte die neue EGO greifen und mich bzw. meine zwei Kollegen von E11 S3 (bzw. S2 und S4) auf E12 heben, so wäre die Frage ob die Erfahrungsstufen dabei unangetastet bleiben oder ein Rückfall auf z.B. von E11 S3 auf E12 S2 erzeugt?

Es geht uns nicht primär und das Geld, sondern darum dem ständigen Druck z.T. 10STD am Tag mit Wartungsfenstern spät abends entsprechend entlohnt zu bekommen. Besten Dank!

B. Schmidt
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2021 07:05
Wenn Du in E11/3 eingruppiert bist und entsprechend vergütet wirst, wirst Du doch völlig korrekt bezahlt. Die Personalabteilung des AG ist dessen Mittel zur Ressourcenverwaltung und keine Rechtsberatung für AN.

Im TV-L gibt es keine Erfahrungsstufen. Eine Höhergruppierung aus E11/3 in E12 führt in Stufe 3. Druck ist tariflich unbeachtlich. Überstunden und Nachtarbeit wird über die entsprechenden Zeitzuschläge vergütet.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.06.2021 08:33
Angeordnete 10 h Tage?
Oder Schichtplan?
oder macht ihr das weil ihr der Meinung seit, es machen zu müssen?

Das wäre ja das erste Schwert was ich führen würde.
Und Spätabends kann halt Zuschläge bedeuten.
Wenn nicht vom AG gewollt, dann muss man es halt Tagsüber machen und die Server stehen dann halt mal nen Stündchen, ist ja dann eine AG Entscheidung.

Die HG wg. neue EGO von EG11 zu EG12 ist in einigen Fällen ungünstig.
EG11s4 führt zu EG12s3 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit ab dem 1.1.2021 (wg. Garantiebetrag bekommt man 180€ monatlich mehr, dafür allerdings weniger JSZ).

Ob Ihr EG12er Tätigkeiten ausübt kann man in:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
oder
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

nachlesen.
Die tariflichen Merkmale die zu erfüllen gilt:
"Besondere Schwierigkeit und Bedeutung"
oder Spezialaufgaben
Letzteres ist wohl bei der schlichten Verwaltung einer Serverfarm zu verneinen.
Ersteres siehe Tdl Text S.13:
Hier wird in der Rechtsprechung des BAG eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt.
Die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die notwendige Qualifikation des Beschäftigten.
Die „besondere Schwierigkeit“ kann sich aus der Tatsache ergeben, dass auf einem speziellen
Teilgebiet die ohnehin schon mit einem Hochschulabschluss erworbenen bzw. „umfassenden“
Fachkenntnisse nicht ausreichen, um sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu sein, aber
auch die möglichen Quellen (Foren, Fach-Kongresse, Mailing-Listen usw.) regelmäßig keine
Lösung anbieten. Die Beschäftigten sind „allein“ mit ihren Problemstellungen.

Die „besondere Schwierigkeit“ kann sich auch aus der Breite des Aufgabengebiets ergeben.
Das ist vor allem bei Führungskräften zu erwarten, die dann neben dem eigenen fachlichen
Wissen (z. B. Softwareentwicklung) auch noch z. B. Fachkenntnisse aus einem komplett anderen IKT-Gebiet (z. B. Systemintegration) auf Hochschulniveau beherrschen müssen.
Die „Bedeutung“ der Tätigkeit betrifft ihre Auswirkungen. Diese Voraussetzung knüpft nicht,
wie die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit, an die fachlichen Anforderungen an, sondern
an die Auswirkungen der Tätigkeit. Die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit müssen
- gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 10 - deutlich bedeutungsvoller sein; dabei kann sich die deutlich höhere Bedeutung z. B. aus der Größe des Aufgabengebiets, der
Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder Dritte ergeben.
Die Bedeutung einer Aufgabe kann sich auch aus
einer Leitungsfunktion ergeben oder aus der Zahl der Betroffenen (Nutzer, Beschäftigte).
Da die Heraushebungsmerkmale aufeinander aufbauen, muss die auszuübende Tätigkeit neben der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der darunterliegenden Entgeltgruppen weitere
heraushebende Anforderungen verlangen. Insoweit kann nicht ein und dieselbe Anforderung
mehrfach herangezogen werden, da diese dann für die Bewertung „verbraucht“ sind.
Wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die Bedeutung des Aufgabengebietes, sind hohe Anforderungen zu stellen.


Die Bedeutung könnte vorhanden sein, nur bei dem Merkmal besonderen Schwierigkeit sehe ich aus deine Beschreibung keine Anzeichen.
Ob ich einen oder 100 vServer überwache reicht da nicht.
Nicht falsch verstehen, aber ein Tellerwäscher, der 1000 statt 100 Teller zu waschen hat, hat dadurch nicht diese Tarifmerkmal besondere Schwierigkeit oder einen schwierigeren Job. Es ist halt nur aufwändiger, "mehr" nicht.


Wenn jedoch spezielle Software für die Virtualisierung angepasst werden muss und die Orchestrierung der Virtualisierungsumgebung nur mittels eigener Software für die Verwaltung der selben gelöst werden kann, könnte sich da was ableiten lassen.

(sprich wenn der Tellerwäscher jeden Teller erst untersuchen muss um festzustellen, welche Reinigungsmittel er nehmen muss und er ggfls. eigene Reinigungsmittel entwickelt, dann sieht es anders aus, er z.B. die Teller aus Pompeij wäscht.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 15.06.2021 09:42
Folgende Information habe ich zum Thema "Eingruppierung von Teamleitern" noch beizutragen.

Die Anforderung an eine dienstrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Mitarbeitern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Hier ist z.B. das Urteil des BAG vom 17.12.1980, 4 AZR 852/78 zu benennen, wo höchstrichterlich festgestellt wurde, dass eine ständige Unterstellung nur dann vorliegt, wenn die Dienst- und Fachaufsicht während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt wird. Auch das Urteil des BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 118/99 setzt diese Rechtsprechung fort und subsummiert unter einem Unterstellungsverhältnis nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis.

Die Ernennung zum Leiter eines Sachgebietes, nicht zum Leiter einer IT-Gruppe reicht demnach nicht aus. Die Funktion der dienstvorgesetzten Person wird weiter von der dienstvorgesetzten Person wahrgenommen. Damit wird lediglich die Fach- aber nicht die Dienstaufsicht ausgeübt. Auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis ist nicht vorhanden.

Bezeichnend an der Stelle, wie die heutigen Personalabteilungen wirklich ticken, dass 41 Jahre bzw. 21 Jahre alten Urteile angeführt werden müssen.

Leider würde eine Feststellungklage dazu führen, dass die aktuelle Eingruppierungsstufe möglicherweise auch noch aufs Spiel gesetzt wird.

Traurig aber Realität

Maßgeblich für das Merkmal ist einzig, daß der TB durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt ist.

Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
n in der heutigen Zeit

Das ist wirklich lustig, oder erbärmlich, oder erschreckend. Oder Alles zugleich. Such Dir was aus.

Teamleitern die Leitung eines Teams abzusprechen ist genauso drollig wie Fahrzeugführern das Führen eines Fahrzeugs abzusprechen.

Es gibt sicher auch Mitarbeiter / Beamte in den Verwaltungs- bzw. Personalabteilungungen die bemüht sind, entsprechend des geltenden Rechts ordnungsgemäße und möglichst nicht anfechtbare Eingruppierungen zum Wohle der Mitarbeiter vorzunehmen.

Aus meiner langjährigen Erfahrung sowie den vielen Foren-Einträgen hier habe ich aber immer öfter den Eindruck, das in vielen Personalabteilungen eine Mischung aus Inkompetenz, Willkür, Ignoranz und zuweilen auch vorsätzliche Desinformation der Mitarbeiter das Normverhalten darstellt.

Hier mal der Auszug zu E13 aus der EGO-IT:

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwor-tung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



Die Eingruppierung von Teamleitern ist nach den Informationen aus den Ministerien und jeweiliger Durchführungshinweise sicher die einfachste Umsetzung der neuen Eingruppierungs-Regelungen.

Hat man die oben genannten Anforderungen erfüllt, landet man in der E13
Und zwar völlig egal, ob man vorher (also bis zum 31.12.2020) als Teamleiter in E10, E11 oder E12 eingruppiert war.

Wichtig ist nur (wie immer) das man die entsprechende Teamleitung zuvor auch offiziell / schriftlich als auszuübende Tätigkeit übertragen bekommen hat und diese auch unverändert über den 31.12.2020 hinaus ausübt.

Sollte ich hier etwas falsch ausgeführt haben, darf mich Spid gern korrigieren. Aber es müsste so korrekt sein.

Also..., sollte man zu der Erkenntnis gelangen, das die jeweilige als Rechtsmeinung geäußerte Enschätzung zu seiner Eingruppierung mit Allem etwas zu tun hat außer mit dem Recht (Tarifrecht) bleibt leider nur der Gang zum Arbeitsgericht.

Ich fürchte, dass es für viele Mitarbeiter in der IT der einzige Weg sein wird, nachhaltig Klarheit über die eigene Eingruppierung bzw. Wertigkeit der Tätigkeit zu erlangen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2021 09:53
Die maßgebliche Unterscheidung ist nicht fachlich/disziplinar/organisatorisch/Domina, sondern ob es sich um eine Aufsichts- oder eine Weisungsbefugnis handelt. Nur wer Weisungen - egal welcher Art - erteilen darf, dem ist auch Personal unterstellt. Das geht auch eindeutig aus der angeführten Rechtsprechung hervor.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.06.2021 09:58
Leider würde eine Feststellungklage dazu führen, dass die aktuelle Eingruppierungsstufe möglicherweise auch noch aufs Spiel gesetzt wird.
Inwiefern würde man die aufs Spiel setzen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 15.06.2021 10:09
..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2021 10:10
Dann war man auch nicht in der "Entgeldstufe" - was auch immer das sein mag.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 15.06.2021 10:15
Sorry, Entgeldgruppe!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2021 10:17
Da man stets richtig eingruppiert ist, setzt man seine Entgeltgruppe durch eine Feststellungsklage auch nicht aufs Spiel.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.06.2021 10:23
..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???
Du meinst, dass nach EGO alt ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und man zu viel Entgelt erhalten hatte und durch die Klage bezogen auf die Eingruppierung für EGO neu der AG dieses feststellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 15.06.2021 10:57
Ja, genau! :-)

..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???
Du meinst, dass nach EGO alt ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und man zu viel Entgelt erhalten hatte und durch die Klage bezogen auf die Eingruppierung für EGO neu der AG dieses feststellt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Blockschmidt am 15.06.2021 17:55
Wenn Du in E11/3 eingruppiert bist und entsprechend vergütet wirst, wirst Du doch völlig korrekt bezahlt. Die Personalabteilung des AG ist dessen Mittel zur Ressourcenverwaltung und keine Rechtsberatung für AN.

Im TV-L gibt es keine Erfahrungsstufen. Eine Höhergruppierung aus E11/3 in E12 führt in Stufe 3. Druck ist tariflich unbeachtlich. Überstunden und Nachtarbeit wird über die entsprechenden Zeitzuschläge vergütet.

Herzlichen Dank für die Antwort. Ist es sicher, dass die Stufe bestand hat und mich der AG nicht plötzlich von E11 Stufe 3 in E12 Stufe 2 schiebt? Oder meinen Kollegen von E11 Stufe 4 in Stufe 3 ?

Vielen Dank für die Unterstützung. Für uns "Tariflaien" ist das im höchsten Maß kompliziert hier durchzublicken. Vor allem weil wir ja eigentlich was völlig anderes machen :) :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 15.06.2021 18:04
Die Stufe kann nicht Bestand haben, da die Stufe 3 der E12 eine andere Stufe ist als die Stufe 3 der E11. Die Höhergruppierung findet in die Stufe der höheren Entgeltgruppe statt, in der mindestens das gleiche Tabellenentgelt erzielt wird. Von E11/3 in E12 ist das die Stufe 3, von E11/4 in E12 ist es ebenso Stufe 3.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.06.2021 08:24
Herzlichen Dank für die Antwort. Ist es sicher, dass die Stufe bestand hat und mich der AG nicht plötzlich von E11 Stufe 3 in E12 Stufe 2 schiebt?
Nein, das kann der AG nicht machen.

Zitat
Oder meinen Kollegen von E11 Stufe 4 in Stufe 3 ?
Sofern du E11 Stufe 4 zu E12 Stufe 3 meinst, dann wäre dies die korrekte Folge einer Höhergruppierung.
Und eine HG kann eigentlich nicht gegen den Willen des AN gemacht werden.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.06.2021 08:38
Und eine HG kann eigentlich nicht gegen den Willen des AN gemacht werden.
Das ist unzutreffend.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 23.06.2021 07:52
"Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung." Zitat von Spid.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.06.2021 07:58
Ich denke Spid geht davon aus, dass der redaktionelle Fehler im Tarifvertrag ja für alle ITler die neue EGO eingeführt hat und es keine Antrag zur Anwendung der neuen EGO gibt und man seit dem 1.1. als ITler in der neuen EGO eingruppiert ist.
Und dadurch ist man auch ohne eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung höhergruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 23.06.2021 08:01
Es war aber die Rede von einer Höhergruppierung, nicht von einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Letztere vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, erstere geschieht völlig unabhängig von deren Willen - bspw. auch dann, wenn die Voraussetzung in der Person der mindestens dreijährigen praktischen Erfahrung nach vorheriger Nichterfüllung erfüllt wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lra am 09.08.2021 14:45
Hallo ihr,

ich arbeite seit knapp über 6 Jahren als Netzwerkadministratorin in einem großen Universitätsklinikum.
Bezahlung erfolgt nach TV-L, EG10 Stufe 4. Der nächste Stufenaufstieg wäre zum 1.6.22 erfolgt. Dies wird er aber nun scheinbar nicht, denn wie ich gelesen habe, wird Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Im Dezember 2021 werde ich in Mutterschutz gehen, ab Januar/Februar 2022 dann Elternzeit für voraussichtlich 2 Jahre.

Um so mehr stelle ich mir nun natürlich die Frage, ob es nicht lohnenswert wäre (um mehr Elterngeld zu bekommen), den "Antrag" für die Eingruppierung in der neuen EGO zu stellen (jaaaa, ich habe durchaus gelesen, dass es wohl gar keine Antragserfordernis gibt - unsere Personalabteilung scheint das anders zu sehen und will nen Antrag).   :-\
Bisher war ich was das angeht eher hin und her gerissen, da ich meine konkrete Tätigkeitsbeschreibung/Fallgruppe etc. gar nicht kenne.  :(  Bisher weigert sich unsere Personalabteilung wohl auch mal eine Art informationsveranstaltung für alle IT-Beschäftigten zu machen.  ::)

Auf einer Seite zuvor wurde geschrieben "Die Höhergruppierung findet in die Stufe der höheren Entgeltgruppe statt, in der mindestens das gleiche Tabellenentgelt erzielt wird.".
Das wäre ja bei mir von E10 Stufe 4 auf E11 Stufe 4 oder? Aber das auch nur, wenn meine Tätigkeitsbeschreibung zum Zeitpunkt 1.1.21 inhaltlich auch eine Eingruppierung in die E11 hergeben würde, oder?  ???

Anders gefragt, kann ich etwas falsch machen, wenn ich den Antrag stelle? Sprich, nachher schlechter gestellt sein als jetzt, weil meine Tätigkeitsbeschreibung "unpassend" ist?
Oder ist es eher zu empfehlen doch erstmal die Tätigkeitsbeschreibung zu besorgen und irgendwo unter die Lupe nehmen zu lassen?

Vielen Dank im Voraus für eure Meinung.
Grüße lra
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 09.08.2021 14:55
Sofern sich in Abschnitt 11 vor 2021 eine E10 ergeben hat, ergibt sich auch seit der Einführung der neuen Tätigkeitsmerkmale mindestens eine E10.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 09.08.2021 14:57
Das wäre ja bei mir von E10 Stufe 4 auf E11 Stufe 4 oder?
ja plus 180€ Garantiebetrag minus weniger JSZ
Zitat
Aber das auch nur, wenn meine Tätigkeitsbeschreibung zum Zeitpunkt 1.1.21 inhaltlich auch eine Eingruppierung in die E11 hergeben würde, oder?  ???
ja
Zitat
Anders gefragt, kann ich etwas falsch machen, wenn ich den Antrag stelle? Sprich, nachher schlechter gestellt sein als jetzt, weil meine Tätigkeitsbeschreibung "unpassend" ist?
Nein, da kann nicht passieren.
Entweder HG oder nichts passiert (da man ja nur einen Antrag stellen kann, wenn man HG wird).
Wüsste auch nicht wie eine alte EG10 in eine <EG10 Tätigkeit passen sollte.
Zitat
Oder ist es eher zu empfehlen doch erstmal die Tätigkeitsbeschreibung zu besorgen und irgendwo unter die Lupe nehmen zu lassen?
Nein.


EDIT: EDIT2: War im falschen Film, danke SPid
Aus der EG10s4 mit deiner Stufenlaufzeit dauert es diverse Jahre, bis du einen echten HG Gewinn erzielst.
Da kann man lieber den Stufenanstieg abwarten und durch eine minimale Tätigkeitsänderung eine HG in die EG11 Stufe 5 erreichen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 09.08.2021 15:06
Das wäre ja bei mir von E10 Stufe 4 auf E11 Stufe 4 oder?
ja plus 180€ Garantiebetrag

Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lra am 09.08.2021 15:11
Danke für eure schnellen Antworten.  :)

Tatsächlich meinte mein Chef zu mir vor einigen Monaten ich sollte den Antrag mal nicht stellen, sondern er würde meine Tätigkeitsbeschreibung anpassen und mit der Perso in Verhandlung gehen wollen, wegen einer regulären Höhergruppierung. Als die dann aber alle feststellten, dass nächstes Jahr der Stufenaufstieg anstünde, fanden sie das nicht mehr lohnenswert, da ja die Laufzeit der St. 4 wieder von vorne beginnen würde. Mein Chef forderte zwar, dass dem nicht so ist, sondern ich hoch gruppiert werden und dann nächstes Jahr aufsteige von EG11 St. 4 in St. 5, aber dass das nichts wird, war ja vorher klar  ;)
Mir wurde dann übermittelt, es wäre taktisch am besten den Stufenaufstieg nächstes Jahr abzuwarten und die Sache mit der Höhergruppierung dann erneut anzugehen. Zu diesem Zeitpunkt wusste natürlich keiner von meiner Schwangerschaft.  ::)

Mag sein, dass es Jahre dauert, bis ich wirklich "Gewinn" erziele  ;) ... aber in Punkto jetzt erstmal mehr haben, vor allem als Grundlage für die Elterngeldberechnung, wäre die Antragsstellung jetzt wohl ganz sinnvoll (ob da wirklich ein lohnenswerter Unterschied bei raus kommt, weiß ich natürlich noch nicht - nur so ein Grundgedanke von mir). Nach der Elternzeit könnte ich ja dann erneut auf meinen Chef zugehen wegen der versprochenen Höhergruppierung. Bis dahin geht natürlich viel Zeit ins Land und keiner weiß, was dann ist (will ich überhaupt wieder hier einsteigen, ist mein Chef dann immer noch mein Chef...).   ???
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lra am 09.08.2021 15:14
Bei meinem vorigen Arbeitgeber war ich tatsächlich schon mal "zu hoch" eingruppiert, Fehler der Personalabteilung bei Einstellung. Da der erste Vertrag dort befristet war, hat man die falsche Eingruppierung so gelassen und bei Entfristung per Änderungsvertrag korrigiert (wenn ich mich recht erinnere, ist schon ne Ecke her). Daher bin ich was Eingruppierung angeht irgendwie ein gebranntes Kind und auch schon einiges Chaos mit Personalabteilungen im öD gewohnt  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 09.08.2021 15:16
Man kann nicht falsch eingruppiert sein - noch stünde die Eingruppierung zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: alphaknow am 11.08.2021 15:20
Hallo zusammen,

zwei meiner Kollegen und ich haben einen abgeschlosseneren Studiengang. Momentan sind wir schon 4 Jahre und mehr in der EG 11 eingestuft und sind als Anwendungsentwickler tätig.
Durch die neue Eingruppierung IT ab 2021 würde sich für uns folgendes ergeben:

Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Leider sind wir nicht sicher. welche Bedeutung die "Fallgruppe 2" hat bzw. welche Bedeutung die die anderen Fallgruppen haben. Würde sich ein Antrag für  uns lohnen. Vielen Dank im voraus.

Viele Grüße

Thorsten
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 11.08.2021 15:40

zwei meiner Kollegen und ich haben einen abgeschlosseneren Studiengang.
irrelevant, es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an
Zitat
Momentan sind wir schon 4 Jahre und mehr in der EG 11 eingestuft und sind als Anwendungsentwickler tätig.
Durch die neue Eingruppierung IT ab 2021 würde sich für uns folgendes ergeben:
Wie kommt ihr darauf?
Zitat
Leider sind wir nicht sicher. welche Bedeutung die "Fallgruppe 2" hat bzw. welche Bedeutung die die anderen Fallgruppen haben. Würde sich ein Antrag für  uns lohnen.
Ob der Antrag sich lohnt, hängt von Eurer derzeitige Stufe ab.
Ob eure Tätigkeiten die Kriterien
"durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung"
oder
" durch Spezialaufgaben " erfüllen und sich aus der EG 11 herausheben, kann mit den aktuellen Infos keiner feststellen.
wg. Fg2
Also um in die EG12 zu kommen müsst ihr die Kriterien der EG11 Fg 2 erfüllen:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

ob dies für Eure Tätigkeiten zutrifft, kann mit den aktuellen Infos keiner feststellen.
(Steht aber zu erwarten das dem so ist.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: alphaknow am 12.08.2021 12:44
Vielen Dank für die Infos.

irrelevant, es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an
Danke uns wird hier im Haus immer was anderes erzählt. Also sowas in der Art wie Abschluss gleich EG Stufe.

Zitat
Ob der Antrag sich lohnt, hängt von Eurer derzeitige Stufe ab.
Wir sind in den Stufen 3 bzw. 4.

Zitat
Ob eure Tätigkeiten die Kriterien
"durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung"
oder
" durch Spezialaufgaben " erfüllen und sich aus der EG 11 herausheben, kann mit den aktuellen Infos keiner feststellen.
wg. Fg2
Also um in die EG12 zu kommen müsst ihr die Kriterien der EG11 Fg 2 erfüllen:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

ob dies für Eure Tätigkeiten zutrifft, kann mit den aktuellen Infos keiner feststellen.

Folgend unsere Stellenbeschreibung(Diese ist von 2016 und wir haben momentan auch weitere Aufgabengebiete erhalten die darin nicht beschrieben sind).

a: Arbeitsvorgang (stichpunktartige aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung) Die Aktivitäten der EDV-Abteilung zur modulbezogenen Betreuung des SAP Systems erfüllen im Wesentlichen die Tätigkeitsmerkmale aus den Bereichen Anwendungsprogrammierung und DV-Organisation wie sie im Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 4. Nov. 1983 festgeschrieben sind. 
b: hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten (welche für die Ausübung der Stelle zwingend erforderlich sind)

DV-Organisation
•   a/1  25 Prozent
o   Selbstständige Erstellung von Fachkonzepten bzgl. großer Funktionskomplexe im IS-H-Umfeld sowie des Klinischen Arbeitsplatzsystems(i.s.h.med.) (hoher Schwierigkeitsgrad)
o   Selbstständige Erstellung von Fachkonzepten in Absprache mit den Fachabteilungen bzgl. kleiner Funktionskomplexe (hoher Schwierigkeitsgrad)

•   a/2  5 Prozent
o   Koordination und Überwachung des Einsatzes von externen Beratern im Rahmen von IS-H/i.s.h.med.-Projekten (mittlerer Schwierigkeitsgrad)

Anwendungsprogrammierung
•   a/3  40 Prozent
o   Erweiterungen des S-h/i.s.h.med.- Standards über definierte Schnittstellen für Kundenerweiterungen (z. Bsp. User-Exits, Badis, PMDs) und selbst entwickelte Programmpakete (hoher Schwierigkeitsgrad) Selbstständige Anpassung des IS-h/i.s.h.med- Standardprogrammpakets durch Parametrierung gemäß Einführungsleitfaden und Fachkonzept (hoher Schwierigkeitsgrad)
o   Selbstständige Schnittstellenimplementierung und Betreuung zu SAP fremden Standardprodukten (hoher Schwierigkeitsgrad)
•   a/4  25 Prozent
o   Fehleranalyse: Meldungs- und Dumpanalyse, OSS-Hinweissuche, OSS Meldungen (mittlerer Schwierigkeitsgrad)
o   Vorabkorrekturen, Customizingänderungen einschl. Nutzung des Transportwesens (mittlerer Schwierigkeitsgrad) Vor- und Nachbereitung der Implementierung von Supportpackages und von Releasewechseln (mittlerer Schwierigkeitsgrad)
o   Entwicklung von Formularen: SAPscript, parametrierte Dokumente, 25 modulspezifische Formulareditoren) (mittlerer Schwierigkeitsgrad)
•   a/5  5 Prozent
o   Selbstständige Planung und Umsetzung von Testverfahren (auch Integrationstests) (hoher Schwierigkeitsgrad)
•   B
Voraussetzung für die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik (mind. Bachelor) und Erfahrung in einer IT-Abteilung möglichst von Großkrankenhäusern oder Uniklinika.
Kenntnisse der Arbeitsabläufe in Verwaltungsbereichen und Medizinischen Versorgungseinheiten und in SC IT. Erfahrung in der Konzeption, Planung und Durchführung von Softwareentwicklungsprojekten auf Basis APAP, ABAP Objects, Smartforms, Adobe Forms, XI und Webdynpro.
Kenntnisse über objektorientierte Entwicklungsmethoden.
Fundierte Kenntnisse der SAP-Netweaver Plattform im Entwicklungsumfeld werden vorausgesetzt
Kenntnisse von Projektmanagementtools.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.08.2021 13:15
Vielen Dank für die Infos.

irrelevant, es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an
Danke uns wird hier im Haus immer was anderes erzählt. Also sowas in der Art wie Abschluss gleich EG Stufe.
Bullshit!!
Dann sollen die mal die EGO lesen und verstehen und euch sagen, wo das dort niedergeschrieben ist.

Zitat
Zitat
Ob der Antrag sich lohnt, hängt von Eurer derzeitige Stufe ab.
Wir sind in den Stufen 3 bzw. 4.
Bei Stufe 4 kommt es idR zu monetären Nachteilen über einen längeren Zeitraum, wenn man von der EG11s4 in die Eg12s3 höhergruppiert wird.
Zitat

Folgend unsere Stellenbeschreibung(Diese ist von 2016 und wir haben momentan auch weitere Aufgabengebiete erhalten die darin nicht beschrieben sind).
Sind grundsätzlich EG11 Tätigkeiten.
a/1 könnte (wenn strategische Ausrichtung der Klinikums betroffen als EG13 Tätigkeit ausgestalten.
a/3 Könnte man durchaus als EG12 ansehen, wenn man die Schnittstellen Programmierung für HL7/DICOM etc. z.B. als Spezialaufgaben ansieht.

Also kann die EG12 durchaus als Eingruppierung nach der neuen EG für eure Tätigkeiten gesehen werden.

Grundsätzlich würde ich allerdings da auch mal den Spieß umdrehen und den Vorgesetzten/Personaler klar machen, dass man erwartet die EG12 zu erhalten und da man ansonsten sich eine Alternative suchen muß.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JensM7 am 31.08.2021 12:24
Hallo zusammen,

ich habe zur Eingruppierung in der IT schon viel mitgelesen und kein Gefühl dafür, wie die Chance zur Höhergruppierung in meinem Fall aussieht. Falls hier also jemand über meine Tätigkeitsdarstellung drüberlesen mag und eine Einshätzung dazu abgeben mag, würde ich mich sehr freuen - ich bitte um Nachsicht für den länglichen Text:


Bewertung der Merkmale aus 1.

Begründung

Führte in der alten EGO zu EG 11 TV-L FG 3 Teil II Abschnitt 11.4

Vielen Dank sagt Jens.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 31.08.2021 12:36
Für AV1 bedarf es zusätzlicher Fk im Tarifsinne, jedoch keine, die darüber hinausgingen. Umfassende Fk sind auch bei der zusammenfassenden Beurteilung nicht fszustellen. Weitere Heraushebungen sind nicht zu prüfen. -> E9a
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.09.2021 11:57
Wenn es 08/15 Geraffel ist, dann ist es in der Tat nur 9a.
Allerdings:
Kommt auf die Art Clientsysteme an, da kann dann auch eine EG12 zutreffend sein.
Kommt auf die Art der Weiterentwicklung an, da kann dann auch bei firmenstrategischer Ausrichtung eine EG13 zutreffend sein.

Allerdings würde ich mich als ITler von solchen Diskussionen lösen und dem AG mitteilen, welche Entgelt man haben möchte oder mir einen neuen AG suchen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: BeatNet am 01.09.2021 22:56
Hallo Community,

verfolge diese Diskussion auch schon länger und habe als Beschäftigter in der IT-Systemtechnik mit der Eg11 FG 3 eine Tätigkeitsbeschreibung die nach der neuen EGO 2021 eine EG12 FG 1 oder 2 hergeben würde.

Allerdings bin ich erst vor 2,5 Jahren in den öffentlichen Dienst gewechselt, durch meine einschlägige Berufserfahrung von mind. 3 Jahren wurde eine rückwirkende Stufenzuordnung in EG11 Stufe 3 vorgenommen.

Zählen die übersprungenen Stufen 1 und 2 durch die einschlägige Berufserfahrung jetzt ebenfalls zu der in EG12 erforderlichen mindestens  dreijährigen  praktischen Erfahrung?

Hier bin ich noch etwas unsicher was meinen Antrag betrifft und konnte in meinen Recherchen keine Antwort finden. Hat einer von Euch Informationen oder Erfahrungen dazu?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.09.2021 00:29
Die übersprungenen Stufen sind unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob bereits 3 Jahre praktische Erfahrung vorliegt. Davon ist bei mindestens 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung auszugehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.09.2021 10:55
Hier bin ich noch etwas unsicher was meinen Antrag betrifft und konnte in meinen Recherchen keine Antwort finden. Hat einer von Euch Informationen oder Erfahrungen dazu?
Antrag stellen und du bist ab seit dem 1.1.2021 in der EG12 Stufe 3 .

edit:Danke Spid
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 02.09.2021 10:57
Seit, nicht ab.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Frost am 16.09.2021 13:47
Es ist offensichtlich, dass § 29f TVÜ-L ein Antragserfordernis beinhalten soll. Die Bezugnahme auf § 29d ist nur sehr unglücklich formuliert. Also stellt man die Handhabung durch Durchführungshinweise klar, was nun geschehen ist. Gemäß den Durchführungshinweisen erfolgt eine Überleitung in die neuen Eingruppierungsregelungen nur unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange die auszuübende Tätigkeit beibehalten wird. Eine Höhergruppierung allein aufgrund der geänderten EGO erfolgt nur auf Antrag.
Die Arbeitsgerichte werden entscheiden müssen, ob die in den Durchführungshinweisen dokumentierte und vom Arbeitgeber angewandte Rechtsmeinung dem Tarifvertrag entspricht oder dagegen verstößt.

Unsere Personalabteilung hat nun endlich auf meinen Antrag vom März reagiert.
Ich werde eine Überleitung nach TVÜ-L in die gleiche EG bekommen und die Stufenlaufzeit in der aktuellen Stufe beginnt damit wieder komplett von vorne...

Ich verstehe die Welt nicht mehr, da ich davon ausgegangen bin, dass die neue EGO für die IT nur Vorteile bringen sollte. Jetzt bin ich in der neuen EGO und bis zur nächsten Stufe sind mehrere Jahre verloren gegangen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.09.2021 13:49
Das ist Unfug. Am besten das tun, was schon längst hätte geschehen sollen: Feststellungsklage erheben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Frost am 16.09.2021 15:32
Das ist Unfug. Am besten das tun, was schon längst hätte geschehen sollen: Feststellungsklage erheben.

Eine Klage ist ja erstmal mit weiteren Kosten für Anwalt usw. verbunden.

Was genau ist daran der Unfug?
Das eine Überleitung durchgeführt wurde und hier eine Tarifautomatik in die gleiche EG mit neuer Stufenlaufzeit gezogen hat?

Ich bin auch davon ausgegangen, dass ein Antrag entweder in eine Höhergruppierung führt oder nicht. Jetzt ist es leider so gekommen und wohl zu spät.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 16.09.2021 15:40
Das ist Unfug. Am besten das tun, was schon längst hätte geschehen sollen: Feststellungsklage erheben.

Eine Klage ist ja erstmal mit weiteren Kosten für Anwalt usw. verbunden.

Was genau ist daran der Unfug?
Das eine Überleitung durchgeführt wurde und hier eine Tarifautomatik in die gleiche EG mit neuer Stufenlaufzeit gezogen hat


Ich bin auch davon ausgegangen, dass ein Antrag entweder in eine Höhergruppierung führt oder nicht. Jetzt ist es leider so gekommen und wohl zu spät.

Du kannst du 99,999% davon ausgehen, dass sich Spid nicht irrt. Es liegt wohl eher an euren unfähigen Personalern. Wenn du dich nicht wehrst, selber Schuld..
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.09.2021 15:44
Unsere Personalabteilung hat nun endlich auf meinen Antrag vom März reagiert.
Ich werde eine Überleitung nach TVÜ-L in die gleiche EG bekommen und die Stufenlaufzeit in der aktuellen Stufe beginnt damit wieder komplett von vorne...
So so eine Höhergruppierung ohne Änderung der Entgeltgruppe, dass kann sich doch nur ein Loooeser aus der Personalabteilung ausdenken, man sind die Hohl!

Zitat
Ich verstehe die Welt nicht mehr, da ich davon ausgegangen bin, dass die neue EGO für die IT nur Vorteile bringen sollte. Jetzt bin ich in der neuen EGO und bis zur nächsten Stufe sind mehrere Jahre verloren gegangen.
Die Welt ist die:
lauter Versager in den Personalabteilungen die Bullshit von sich geben.
Wen du nicht höhergruppiert wirst, dann kannst du auch keinen Antrag stellen.
Das solltest du denen mal erzählen und auf die entsprechenden § verweisen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.09.2021 15:46

Eine Klage ist ja erstmal mit weiteren Kosten für Anwalt usw. verbunden.
nein, für solch einen SV braucht es keinen Anwalt.

Die sollen dir erstmal schreiben auf welcher Basis sie die Stufenlaufzeit ändern.
Welcher Paragraph???
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 16.09.2021 19:13
Es ist offensichtlich, dass § 29f TVÜ-L ein Antragserfordernis beinhalten soll. Die Bezugnahme auf § 29d ist nur sehr unglücklich formuliert. Also stellt man die Handhabung durch Durchführungshinweise klar, was nun geschehen ist. Gemäß den Durchführungshinweisen erfolgt eine Überleitung in die neuen Eingruppierungsregelungen nur unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange die auszuübende Tätigkeit beibehalten wird. Eine Höhergruppierung allein aufgrund der geänderten EGO erfolgt nur auf Antrag.
Die Arbeitsgerichte werden entscheiden müssen, ob die in den Durchführungshinweisen dokumentierte und vom Arbeitgeber angewandte Rechtsmeinung dem Tarifvertrag entspricht oder dagegen verstößt.

Unsere Personalabteilung hat nun endlich auf meinen Antrag vom März reagiert.
Ich werde eine Überleitung nach TVÜ-L in die gleiche EG bekommen und die Stufenlaufzeit in der aktuellen Stufe beginnt damit wieder komplett von vorne...

Ich verstehe die Welt nicht mehr, da ich davon ausgegangen bin, dass die neue EGO für die IT nur Vorteile bringen sollte. Jetzt bin ich in der neuen EGO und bis zur nächsten Stufe sind mehrere Jahre verloren gegangen.

Willst du das mit Dir machen lassen? Wie sehen deine Bewerbungsunterlagen aus? Alles aktuell?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 16.09.2021 19:28
Das ist Unfug. Am besten das tun, was schon längst hätte geschehen sollen: Feststellungsklage erheben.

Eine Klage ist ja erstmal mit weiteren Kosten für Anwalt usw. verbunden.

Was genau ist daran der Unfug?
Das eine Überleitung durchgeführt wurde und hier eine Tarifautomatik in die gleiche EG mit neuer Stufenlaufzeit gezogen hat?

Ich bin auch davon ausgegangen, dass ein Antrag entweder in eine Höhergruppierung führt oder nicht. Jetzt ist es leider so gekommen und wohl zu spät.

Da ist nichts zu spät. Geht man von einem Antragserfordernis aus, führt dieser Antrag dann, wenn sich eine andere Entgeltgruppe ergibt, zur Eingruppierung in diese unter Anwendung von §17 Abs. 4 TV-L. Ansonsten könnte ein Antrag überhaupt nicht gestellt werden. Geht man von keinem Antragserfordernis aus, war man zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entsprechend der neuen Eingruppierungsregelungen unter Anwendung von §17 Abs. 4 TV-L eingruppiert. Ändert sich die Entgeltgruppe nicht, wird die Stufenlaufzeit fortgesetzt, §16 Abs. 3 TV-L. Anderweitige Regelungen aus dem Überleitungsrecht gib es dazu nicht.

Der AG möchte Dich betrügen. Eine Feststellungsklage (und eine Anzeige wegen Betrugs, sobald sich dieser realisert) rücken das wieder gerade.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 17.09.2021 09:21
Das ist ja eine aberwitzige Idee des Arbeitgebers, aufgrund des Antrages in dieselbe Entgeltgruppe und Stufe überzuleiten und dabei die Stufenlaufzeit neu beginnen zu lassen. Ich halte das nicht für Betrug, sondern für krasse Unkenntnis des Tarifrechts. Mit einer Klage ließe sich das sicherlich gerade rücken, aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde tut es vielleicht auch.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Frost am 17.09.2021 09:28
Im Vorfeld habe ich mir meine Tätigkeitsbeschreibung mit unseren Abteilungsleiter angesehen und geprüft ob alles für eine Höhergruppierung passt. Eine hohe Chancen auf eine Höhergruppierung stand in Aussicht und das man dabei nichts verlieren kann. (Bei Antragstellung kann es zu Höhergruppierungen kommen).

März 2021 dann Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung im Hinblick auf eine mögliche Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung TV-L, Teil II, Abschnitt 11, IKT gestellt. Im Mai und Juli nachgefragt nach dem Bearbeitungsstand.

Jetzt wurde ich rückwirkend zum 1.1.2021 in die neue EGO Übergeleitet.

Bei der Überleitung wurde festgestellt, dass zu wenige Heraushebungsmerkmale in den einzelnen Aufgaben der Tätigkeitsbeschreibung vorliegen und somit keine höhere EG gewährt werden kann.
Es wurde nach §29f Absatz 1 i. V. m. § 29d Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die in die neuen Eingruppierungsregelungen übergeleitet. Es wurde sich auch auf § 17 Absatz 4 TV-L berufen und die Stufenzuordnung in die gleiche EG nach den Regelungen für Höhergruppierungen ausgeführt.

Habe jetzt einen Termin mit dem Personalrat vereinbart und werde am Wochenende meine Bewerbungsunterlagen mal aktualisieren. Motiviertes IT Personal wird ja auch bei anderen AG gesucht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.09.2021 09:32
Also Betrug. Sobald sich der finanzielle Vorteil für den AG realisiert, Strafanzeige stellen. Die kostet nix.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 17.09.2021 10:19
Ich muss hier auch nochmal einschreiten. Rein rechtlich ist also folgendes passiert:
Laut Sachverhalt wurde ein Antrag aufgrund der neuen Regelung gestellt. Der Antrag ist aber aufgrund keiner höheren Entgeltgruppe unzulässig und kann verworfen werden, da § 29f TVÜ-L nicht einschlägig.

Bei der Prüfung hat sich jedoch rausgestellt, dass sich aufgrund der Tarifautomatik die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ändern sollte. Statt einer Eingruppierung XY ist der Beschäftigte nun in Abschnitt 11 EG XY eingruppiert. Dies wurde nun seitens des AG korrekt festgestellt und vorgenommen.

------

Es wäre nun zu prüfen, ob sich daraus Änderungen der Stufe ergeben. § 16 Abs. 2  und § 17 Abs. 4 TV-L ist nicht einschlägig, somit laufen die Stufenlaufzeiten wie gehabt weiter.



Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.09.2021 10:23
Nein. Gem. Sachverhaltsschilderung hat sich die Rechtsmeinung des AG hinsichtlich der Eingruppierung nicht geändert. Er ist nach Auffassung des AG in derselben Entgeltgruppe wie vor der Überleitung. Mithin ist §16 Abs. 3 einschlägig, die Stufenlaufzeit in der Stufe derselben Entgeltgruppe läuft weiter.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 17.09.2021 10:38
Nein. Gem. Sachverhaltsschilderung hat sich die Rechtsmeinung des AG hinsichtlich der Eingruppierung nicht geändert. Er ist nach Auffassung des AG in derselben Entgeltgruppe wie vor der Überleitung. Mithin ist §16 Abs. 3 einschlägig, die Stufenlaufzeit in der Stufe derselben Entgeltgruppe läuft weiter.

Ok aus der Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor aus welchem Abschnitt er kommt. Aber bildet sich die Rechtsmeinung nicht nur nach der Höhe sondern auch dem korrekten Abschnitt heraus?

Somit müsste in der Theorie die Rechtsmeinung geändert werden, wenn er vorher im Teil I eingruppiert war und nun in Teil II Abschnitt 11 eingruppiert ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.09.2021 11:03
Ich sehe nicht, daß er zuvor nach Teil I eingruppiert war - zumal ja selbst dann, wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, es dann keines gebe, denn §29f Abs. 1 TVÜ-L beginnt mit "Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L".

Davon ab ist der TB in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Fallgruppen usw. sind dahingehend unbeachtlich, siehe auch seinerzeit bei der E9, wo der Wechsel zwischen E9 mit regulären und verlängerten Stufenlaufzeiten ja auch keine Höhergruppierung o.ä. war. Die Stufenlaufzeit bezieht sich einzig auf die Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 17.09.2021 11:52
Das war auch keine Aussage, sondern eher eine Frage :-)

Ist bei (im fiktiven Fall) Änderung der Eingruppierung nur hinsichtlich des Abschnittes und nicht der Höhe der Entgeltgruppe, die Rechtsmeinung zu ändern oder wäre dies nur bei einer Erhöhung und Senkung der Fall.

Weil Rechtsmeinung betrifft ja Eingruppierung und diese Ändert sich ja bspw. einer Eingruppierung von Teil I zu Teil II bzw. von Abschnitt 11.2 zu Abschnitt 11.
-->Änderung Eingruppierungsgrundlage = Änderung Rechtsmeinung
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.09.2021 12:00
Die Rechtsmeinung des AG wie auch deren Bildung ist nicht normiert. Er kann sich Rechtsmeinungen zu allem möglichen bilden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 17.09.2021 17:09
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker? Für mich klingt das recht ähnlich.

Ist das so, wie die Fallgruppen nach der alten EGO, nach denen entschieden wurde, in welche EG man mit der 2021er-EGO Eingruppiert ist?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 17.09.2021 17:14
Der zeitliche Umfang des Heraushebungsmerkmals

Nein. Bereits die Prämisse ist falsch.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 17.09.2021 17:17
Wenn diese Tätigkeit also min. 33,33% seiner Zeit in Anspruch nimmt, ist es FG1, sonst FG2? Was wäre das höherwertige Heraushebungsmerkmal?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.09.2021 17:20
Bei der Prüfung hat sich jedoch rausgestellt, dass sich aufgrund der Tarifautomatik die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ändern sollte. Statt einer Eingruppierung XY ist der Beschäftigte nun in Abschnitt 11 EG XY eingruppiert. Dies wurde nun seitens des AG korrekt festgestellt und vorgenommen.
Du meinst, der AG ist plötzlich der Meinung, dass er vorher in der EG10 (nach alter EGO) war und jetzt in der EG11 kommt (neue EGO), da wäre es in der Tat korrekt, das die Stufenlaufzeit neu beginnt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.09.2021 17:22
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker?
Von der einen Fallgruppe kann man zur EG12 kommen, von der anderen nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 17.09.2021 17:23
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker?
Von der einen Fallgruppe kann man zur EG12 kommen, von der anderen nicht.

Ich sehe gerade.. Wenn man sich auch die EG12 ansieht, kann man sich das herleiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fennek am 18.09.2021 01:10
Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Eingruppierung und ich dachte, ich poste sie einfach mal hier rein. Falls das nicht richtig ist, bitte ich das zu entschuldigen.

Ich habe mich auf eine IT-Stelle, die mit "bis EG 14" bewertet ist, beworben.  Nun komme ich gerade frisch von der Uni und habe einen Masterabschluss in Informatik, der auch Voraussetzung für die Stelle ist. Jetzt frage ich mich wie realistisch es wäre, dass ich auch in EG 14 eingestuft werde.

Ist das gänzlich unrealistisch?
Kommt es auch auf meine Selbstpräsentation im Bewerbungsgespräch an und wie ich auf fachliche Fragen antworte zb.?
Oder werden Absolventen mit diesen Voraussetzungen pauschal eher in EG 13 eingeordnet?
Kann man eine Vereinbarung treffen und diese im Vertrag festhalten, dass man zb mit EG 13 einsteigt und dann nach einem Jahr in EG 14 aufsteigt?

Mir geht es nicht nur ums Geld, sonst würde ich sofort in die Privatwirtschaft gehen. Die Stelle ist super und bietet ein Aufgabenfeld, dass es so in der Wirtschaft gar nicht gibt. Dennoch muss man sich ja überlegen, ob es denn finanziell Sinn macht und ehrlich gesagt wäre mir EG 13 für länger als 1 Jahr einfach zu wenig..

Die Stelle geht bei den fachlichen Voraussetzungen leider nicht wirklich ins Detail, ich glaube aber, dass ich alle Voraussetzungen mitbringe. Berufserfahrung wird nicht gefordert.

Danke im Voraus  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.09.2021 06:26
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: 2strong am 18.09.2021 07:40
Ich habe mich auf eine IT-Stelle, die mit "bis EG 14" bewertet ist, beworben.  Nun komme ich gerade frisch von der Uni und habe einen Masterabschluss in Informatik, der auch Voraussetzung für die Stelle ist. Jetzt frage ich mich wie realistisch es wäre, dass ich auch in EG 14 eingestuft werde.

Ist das gänzlich unrealistisch?
Kommt es auch auf meine Selbstpräsentation im Bewerbungsgespräch an und wie ich auf fachliche Fragen antworte zb.?
Oder werden Absolventen mit diesen Voraussetzungen pauschal eher in EG 13 eingeordnet?
Kann man eine Vereinbarung treffen und diese im Vertrag festhalten, dass man zb mit EG 13 einsteigt und dann nach einem Jahr in EG 14 aufsteigt?
Kannst Du nähere Angaben dazu machen, um welche Behörde es sich handelt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fennek am 18.09.2021 11:27
Es handelt sich um ein Ministerium in Hessen.
Gibt es da tatsächlich Unterschiede? Also dass zb ein Ministerium eher höher einstuft als zb ein Polizeipräsidium obwohl beide bis EG 14 anbieten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 18.09.2021 11:29
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: EDV Sachverständiger am 18.09.2021 12:13
Es handelt sich um ein Ministerium in Hessen.
Gibt es da tatsächlich Unterschiede? Also dass zb ein Ministerium eher höher einstuft als zb ein Polizeipräsidium obwohl beide bis EG 14 anbieten?
"Bis" ist schon ein tolles Wort, besonders in Stellenausschreibungen. Sollte die Personalabteilung keinen Plan vom Aufgabengebiet resp. Tätigkeitsprofil haben (was die meisten halt nicht haben), wird man meist "irgendwo passend" eingruppiert. Besonders wenn man einen Posten als Sachbearbeiter hat. Da kann man ja schlecht höher eingruppiert werden als der Referent einer anderen Abteilung. 

Also Stelle nehmen oder lassen. Kann also sein daß man konkret "bis zu EG14" angeboten bekommt, dann aber in EG12 oder niedriger eingruppiert wird.

Der Leidensdruck ist im öD aus IT Sicht noch nicht hoch genug bzw. bei nicht kritischer Infrastruktur (reine Verwaltung) auch gefühlt völlig egal ob da mal die IT verfügbar ist oder nicht. Solange die Kaffeemaschine funktioniert ist meist alles in Butter...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: 2strong am 19.09.2021 12:07
Es handelt sich um ein Ministerium in Hessen.
Gibt es da tatsächlich Unterschiede? Also dass zb ein Ministerium eher höher einstuft als zb ein Polizeipräsidium obwohl beide bis EG 14 anbieten?
Ohne Berufserfahrung wird man Dich vermutlich zunächst nach Entgeltgruppe 13 vergüten. Eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 erfolgt wahrscheinlich nach Zeitablauf automatisch, wobei ich nicht zwölf Monate unterstellen würde, sondern mich am Richtwert von 36 Monaten orientieren würde. Perspektivisch dürfte auch die Entgeltgruppe 15 erreicht werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.09.2021 17:45
Ist das gänzlich unrealistisch?
Nein, geht durchaus, wenn man dir dann entsprechende Aufgaben zuweist: sowas wie Leitung/Teilnahme von/an Bundesarbeitsgruppen, oder dich als Teamleiter einsetzt.
Oder, oder ...
Zitat
Oder werden Absolventen mit diesen Voraussetzungen pauschal eher in EG 13 eingeordnet?
Aufgrund der tariflichen Merkmal die man benötigt um EG14 zu erhalten, ja.
Zitat
Kann man eine Vereinbarung treffen und diese im Vertrag festhalten, dass man zb mit EG 13 einsteigt und dann nach einem Jahr in EG 14 aufsteigt?
Ja, kann man versuchen. Vertraglich gesichert eher nicht.
Man muss sich halt dann nach was neuem Umsehen, wenn dies nicht geschieht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Phantomphlyer am 24.09.2021 13:12
Hallo,

ich befinde mich gerade in der Ausbildung zum FiSi (TV-L). Den fertigen Azubis wird hier E7 angeboten. Ich hatte ja ehrlich gesagt eher mit E8 gerechnet. Ist das so Usus?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 24.09.2021 13:16
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 24.09.2021 13:24
Hallo,

ich befinde mich gerade in der Ausbildung zum FiSi (TV-L). Den fertigen Azubis wird hier E7 angeboten. Ich hatte ja ehrlich gesagt eher mit E8 gerechnet. Ist das so Usus?
Ich persönlich würde keinen solch uninteressanten Job haben wollen, der als FiSi zur E7 führt.
Das ist ja reines Standardfälle abarbeiten, ohne Gestalltungsspielraum, holbirnigeres Arbeiten gibt es wohl nicht.

(BTW: Habe ich auch noch keine IT-Job gesehen, der als E7 realisierbar ist.)
So weit ich es überblicke sind alle normalen FiSi Arbeitsplätze EG8!
zur 8 kommt man wenn folgendes gilt:
Ein „Gestaltungsspielraum“ liegt vor, wenn die Art und Weise der Aufgabenerledigung oder
das Ziel der Aufgabe der Disposition des Beschäftigten unterliegt.
Es genügt das bloße Vorhandensein von Optionen, für deren Einzelfallkonkretisierung der Beschäftigte
zuständig sein muss. Eine „nicht nur leichte gedankliche Arbeit“ im Sinne von Abwägungsprozessen ist nicht erforderlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: cBoLsmUiEc am 06.10.2021 16:24
Hallo,

ich hoffe ich bin hier nicht komplett verkehrt mit meiner Frage

Unser Personalrat hat über die neue EGO und die Möglichkeit zur Höhergruppierung in Verbindung mit dem TVÜ-L informiert. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass eine Eingruppierung in EG 10, FG 2 allein durch einen einschlägigen Hochschulabschluss möglich sei. Bisher geschieht eine Eingruppierung aber doch nicht nach der Qualifikation des Beschäftigten sondern durch die in der Tätigkeitsbeschreibung definierten Arbeitsaufgaben.
Und in Abschnitt 11 der neuen EGO findet sich dazu folgendes:
Zitat
"Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit [...]"
Das "und" in dem Text sagt ja eigentlich aus, dass eben nicht nur der Hochschulabschluss gegeben sein muss, sondern auch die Tätigkeit bzw. die Arbeitsvorgänge mit "EG 10" bewertet werden müssten, damit eine Eingruppierung in EG 10 auch tatsächlich stattfinden kann.
Eine Eingruppierung bleibt also weiterhin (mit) von den Arbeitsaufgaben abhängig und nicht (nur) von der Qualifikation.

Solange meine Arbeitsvorgänge also "nur" mit EG 9b bewertet werden, ist es uninteressant, ob ich einen Hochschulabschluss habe oder nicht, und eine Höhergruppierung in EG 10 ist nicht möglich.
Oder verstehe ich da irgendwas falsch?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 06.10.2021 16:28
Abgesehen vom Umstand, daß es nicht auf irgendeine Bewertung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die auszuübende Tätigkeit das entsprechende Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist Deine Annahme korrekt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: cBoLsmUiEc am 06.10.2021 16:58
Danke  :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 06.10.2021 17:14
Eine Eingruppierung bleibt also weiterhin (mit) von den Arbeitsaufgaben abhängig und nicht (nur) von der Qualifikation.

Solange meine Arbeitsvorgänge also "nur" mit EG 9b bewertet werden, ist es uninteressant, ob ich einen Hochschulabschluss habe oder nicht, und eine Höhergruppierung in EG 10 ist nicht möglich.
Oder verstehe ich da irgendwas falsch?
Richtig.
Allerdings ist die neue EGO so gestrickt, dass es leichter ist ohne Hochschulabschluss bis in die EG13 zu kommen.
Und oftmals Tätigkeiten die nach der alten EGO zur EGx führten in der neuen EGO zur EGx+1 führen.

Es gibt nur einen GRund, warum man sich nicht nach der alten EGO eingruppieren lassen sollte:
Schlechter Stufenaufstiegszeitpunkt (z.B. wenn man in der EG11S4 ist)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: neodeo2 am 20.10.2021 11:22
Hallo zusammen,

vor 2021 wurden meine Kollegen von der E8 in die E10 aufgrund der "alten Regelung" hochgestuft. Die Kollegen wurden dann aufgrund der 8 Jahre Berufserfahrung und durch besonderes Wissen in die E10 eingruppiert.

Nun sagt mein Chef. Er würde es auch sehr gerne bei mir machen, nur haben sich die Regeln seit dem 01. Januar 2021 verändert und ich soll mir die.: "Hinweise zur Durchführung zur Eingruppierung von Beschäftigten in den Informations- und Kommunikationstechnik ab 01. Januar 2021" ansehen.

Kann mir hierzu jemand den Link posten?

Ich dachte, ab dem 2021 ist es einfacher für die IT'ler aufzusteigen. Aber er sagte, nein das ist deutlich schwerer geworden. Was sagt ihr dazu?

Danke
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.10.2021 11:31
Hallo zusammen,

vor 2021 wurden meine Kollegen von der E8 in die E10 aufgrund der "alten Regelung" hochgestuft. Die Kollegen wurden dann aufgrund der 8 Jahre Berufserfahrung und durch besonderes Wissen in die E10 eingruppiert.
Und ist der Werte Kollege jetzt in der EG11?
Ist nämlich wahrscheinlich, das er durch die Neue EGO dahin kommt, wenn er den "Antrag" stellt.
Zitat
Nun sagt mein Chef. Er würde es auch sehr gerne bei mir machen, nur haben sich die Regeln seit dem 01. Januar 2021 verändert und ich soll mir die.: "Hinweise zur Durchführung zur Eingruppierung von Beschäftigten in den Informations- und Kommunikationstechnik ab 01. Januar 2021" ansehen.

Kann mir hierzu jemand den Link posten?
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf


Zitat
Ich dachte, ab dem 2021 ist es einfacher für die IT'ler aufzusteigen. Aber er sagte, nein das ist deutlich schwerer geworden. Was sagt ihr dazu?

Danke
Bull Shit!
Die meisten ITler die ich kenne sind min. um eine EG hochgeklettert durch die neue EGO.
Insbesondere weil die Voraussetzung in der Person für EG12 nicht mehr in der Form gegeben ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.10.2021 11:32
Derlei Hinweise sind tariflich unbeachtlich.

Wann wurdest Du eingestellt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: neodeo2 am 20.10.2021 13:32
Derlei Hinweise sind tariflich unbeachtlich.

Wann wurdest Du eingestellt?

Leider kein Bullshit. Ich wurde eingestellt am 01.09.2020 in die e8/3, aber mit dem Ziel in die e10 aufzusteigen. Das war der Plan. Natürlich nichts schriftliches festgehalten, da es damals auch hieß.: wenn Sie die Anforderungen erfüllen. (gemeint ist, wenn ich meine Arbeit gut verrichte).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 20.10.2021 13:40
Die Hinweise bleiben unbeachtlich. Voraussetzungen in der Person gibt es grundätzlich in den Tätigkeitsmerkmalen der IuKT nicht mehr. Da Du vor dem 01.01.2021 eingestellt worden bist, führt zumindest ein Antrag - sofern man von dessen Erfordernis ausginge - zur Eingruppierung entsprechend der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.10.2021 13:43
Leider kein Bullshit.
Natürlich ist die Aussage deines Teamleiters Mega Bull Shit, weil absolut inkorrekt!
Es ist durch die neue EGO deutlich leichter geworden nicht studierten ITler eine Tätigkeit die zur Eg12 führt zu übertragen.

Zitat
Ich wurde eingestellt am 01.09.2020 in die e8/3, aber mit dem Ziel in die e10 aufzusteigen. Das war der Plan. Natürlich nichts schriftliches festgehalten, da es damals auch hieß.: wenn Sie die Anforderungen erfüllen. (gemeint ist, wenn ich meine Arbeit gut verrichte).
Mit dem Ziel aufzusteigen heißt, dass der AG dir höherwertige Tätigkeiten überträgt.
Dafür sind null komma null NIX an Anforderungen von dir zu erfüllen, außer dem Willen des AGs, dir solche Tätigkeiten zu übertragen.
Und mutmaßlich erfüllst du die Voraussetzungen in der Person für die EG12 ("3 Jahre Erfahrung")
Andere Voraussetzungen gibt es im Bereich IT bis zur EG11 nicht, da kann auch ein angelernter dieses Entgelt erhalten (auch ohne als sonstiger Beschäftigter zu gelten), wenn die Tätigkeiten da sind.

Wenn also dein Vorgesetzter der Meinung ist, diese dir übertragen zu lassen, dann bitte schön, der Rest nennt sich Tarif Automatik.

mit Ziel aufzusteigen, heißt in der Regel: mach erstmal für weniger Geld die Dinge, und wir beklauen dich so lange, weil wir Tarifrecht brechen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: neodeo2 am 20.10.2021 13:55
Ok, Danke euch beiden für die Hilfe :-)!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: drhouse am 21.10.2021 12:43
Hallo,

ich bin im Frühjar diesen Jahres in einer polizeilichen Behörde in der EG 11 (Stufe 3) eingestellt worden.
Gelernter Fachinformatiker mit 3+ Jahren Berufserfahrung.

In meinem Arbeitsvertrag steht nur, dass ich nach §12 Absatz 2 TV-L in die EG11 TV-L eingruppiert werde.

Wie finde ich heraus, nach werlcher Fallgruppe ich eingruppiert wurde?

Würde mir die EG 12 zustehen? Wenn ich es richtig verstanden habe, würde ich dann in die EG12 Stufe 2 eingruppiert werden, richtig?

Danke vorab!





Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2021 12:54
Warum sollte E12 unter den geschilderten Umständen zustehen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: drhouse am 21.10.2021 13:12
Nehmen wir mal an, dass meine Tätigkeiten unter Spezialaufgaben fallen bzw. sich wie im Tarifvertrag genannt, durch besondere Schwierigkeit etc. hervorheben (was meiner Meinung nach bei mir vorliegt) .... würde es dann zutreffen?


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 21.10.2021 13:20
Wenn das Tätigkeitsmerkmal der E12 erfüllt wird, bist Du auch entsprechend eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.10.2021 16:28
Nehmen wir mal an, dass meine Tätigkeiten unter Spezialaufgaben fallen bzw. sich wie im Tarifvertrag genannt, durch besondere Schwierigkeit etc. hervorheben (was meiner Meinung nach bei mir vorliegt) .... würde es dann zutreffen?
Dann würdest du seit Frühjahr diesen Jahres in der EG 12 Stufe 3 sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 26.10.2021 09:10
Guten Morgen zusammen,

Ich habe Aufgaben übertragen bekommen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.2019).

Die o.a. Regelungen aus der Entgeltordnung beinhaltet u.a. als personenbezogene Anforderung, dass der Stelleninhaber über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulbildung verfügen muss bzw. als sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, anerkannt werden kann.

Da ich mein Studium noch nicht beendet habe, bin ich in der EG 10.

Aufgrund der Änderungen im TV-H 2021 versucht man mich in die EG11 höherzugrupieren. Behalte ich meine Stufen ? Komme am 01.10.2022 in die Stufe 4. Ist die mögliche Höhergruppierung rückwirkend.

Vielen Dank im Voraus für eure Mühen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.10.2021 09:17
Sofern Du in 2020 keinen Antrag auf Höhergruppierung nach §38b Abs. 3 TV-H gestellt hast, bleibt es bei unverändert auszuübender Tätigkeit bei E10.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 26.10.2021 09:28
Hallo,

Danke für die Antwort.
Also ich habe lediglich die Info, dass man mich in die EG11 höhergruppieren will. Wie das ganze tarifrechtlich möglich ist weiß ich nicht.

Würde ich ich meine Stufe behalten ? Komme am 01.10.2022 in die Stufe 4. Ist die mögliche Höhergruppierung rückwirkend.

LG
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.10.2021 09:32
TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert und werden nicht etwa durch den AG ein- oder höhergruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Mithin ist der Wille des AG unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 26.10.2021 09:34

Würde ich ich meine Stufe behalten ? Komme am 01.10.2022 in die Stufe 4. Ist die mögliche Höhergruppierung rückwirkend.

LG

Die Stufenlaufzeit geht von vorne los.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 26.10.2021 11:24
Von vorne bedeutet aber nicht bei 1 oder ?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.10.2021 11:27
Nein, bei 0 - wenn es denn zu einer Höhergruppierung käme.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 26.10.2021 11:33
Von vorne bedeutet aber nicht bei 1 oder ?

Den Unterschied zwischen Stufe und Stufenlaufzeit sollte man schon kennen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Albeles am 26.10.2021 11:42
Stimmt es, das im TV-H Stufengleich Höhergruppiert wird, im Tv-L jedoch nicht? Aber die Stufenlaufzeit fängt im Tv-L und Tv-H bei 0 wieder an, nach einer Hochstufung? Wie sieht das mit Herabgruppierung aus, bleibt da die Stufe bestehen und die Laufzeit?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Spid am 26.10.2021 12:11
Ja.
Ja.
Ja, aber nur die in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit, wenn keine schädliche Unterbrechung vorliegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 27.10.2021 11:36
Besteht die Möglichkeit, die Höhergruppierung erst dann durchzuführen, wenn ich meine nächste Stufe erreicht habe. Ich bin 10 Monate davor? Und würde mich dann finanziell schlechter stelle .
Lg
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 27.10.2021 11:53
Ja, in dem man dir die Tätigkeiten erst dann überträgt.
Bzw. du erst dann der Übertragung der Tätigkeiten zustimmst.
Man kann nicht gegen deinem Willen höherwertige Tätigkeiten übertragen die zu einer HG führen übertragen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 27.10.2021 13:51
Falls der Arbeitsplatz jetzt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden soll, könntest du aushandeln, dass dir die Tätigkeit zunächst nur vorübergehend und erst nach deinem Stufenaufstieg endgültig übertragen wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 27.10.2021 16:02
Vielen Dank für die Infos.
Leider habe ich nach 2 Jahren noch keine Stellenbeschreibung erhalten. Habe ich einen Anspruch darauf ? Und muss eine Frist hierfür eingehalten werden wann diese vorliegen muss?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 08:14
Ich versuche meine Fragen mal zusammenzufassen:

Ich habe Aufgaben übertragen bekommen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.2019).

Die o.a. Regelungen aus der Entgeltordnung beinhaltet u.a. als personenbezogene Anforderung, dass der Stelleninhaber über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulbildung verfügen muss bzw. als sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, anerkannt werden kann.

Da ich mein Studium noch nicht beendet habe, bin ich in der EG 10.

1. Antrag nach §38b Abs. 3 TV-H. Ich habe keinen gestellt, hätte ich mit diesem Antrag Chancen auf die EG11 gehabt ?
2. Ich habe von einem Kollegen erfahren, dass sich die Anforderung an die Person geändert hat/ wegfällt. Hat das was mit Antrag nach §38b Abs. 3 TV-H zu tuen ? Und trifft das auf meine Fallgruppe zu ?
3. Habe ich eine Möglichkeit in die EG11 vor Abschluss meines Studiums zu kommen ?
4. Ich habe wie schon erwähnt keine Stellenbeschreibung auf die ich mich berufen kann, ist der AG verpflichtet diese auszuhändigen (Fristen?)
5. Sollte Punkt 3 möglich sein, wie wäre der einfachste Weg ?

Ich bedanke mich für die netten Tipps und Antworten im Voraus.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 09:19


1. Ja, möglicherweise. Da insbesondere für die EG10 und darauf aufbauend EG11ff die Anforderung in der Person (r abgeschlossener Hochschulbildung) nicht mehr zwingend notwendig ist. Da die EGO hier sich geändert hat.
D.h. wenn deine Tätigkeit nach EGOalt EG11 war, dann ist sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nach EGOneu EG11 oder sogar EG12.
2. Die EGO hat sich geändert. Um nach der neuen EGO eingruppiert zu werden hätte man den Antrag stellen müssen. So bleibt man bis zu einer Änderung der auszuübenden Tätigkeiten in der alten EGO eingruppiert.
Es reicht allerdings aus, wenn man Verschiebungen im Zeitanteile macht.
(Wenn man z.B. vorher 40% Systembedienung und 60% Schulung gemacht hat und dann 55% Schulung und 45 Systembedienung ist es schon eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und man muss (konkret: man ist) nach der neuen EGO eingruppiert (werden)
3. Ja, auch die EG12,EG13 steht dir offen.
4. Stellenbeschreibung nein, aber eine Tätigkeitsbeschreibung nach NachwG
5. Gehe zu deinem AG, sage du möchtest die EG11 oder EG12, bzw. du möchtest nach der neuen EGO eingruppiert werden ab dem Zeitpunkt X und bittest um eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten (Zeitanteile) zu diesem Zeitpunkt.

Sollte dein AG nicht kooperativ auf dein Wünsche eingehen, fange an Bewerbungen zu schreiben und suche dir einen AG, der dein Wünsche erfüllt.


Fazit:
Da ich mein Studium noch nicht beendet habe, bin ich in der EG 10.
Falsch! Du bist in der EG10, weil du keinen Antrag nach §38b Abs. 3 gestellt hast.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 09:53
Hallo,

Danke super Erklärung.

Sprich hiermit:
 "Es reicht allerdings aus, wenn man Verschiebungen im Zeitanteile macht.
(Wenn man z.B. vorher 40% Systembedienung und 60% Schulung gemacht hat und dann 55% Schulung und 45 Systembedienung ist es schon eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und man muss (konkret: man ist) nach der neuen EGO eingruppiert"
umgehe ich quasi den vergessenen Antrag?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 10:07
Hallo,

Danke super Erklärung.

Sprich hiermit:
 "Es reicht allerdings aus, wenn man Verschiebungen im Zeitanteile macht.
(Wenn man z.B. vorher 40% Systembedienung und 60% Schulung gemacht hat und dann 55% Schulung und 45 Systembedienung ist es schon eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und man muss (konkret: man ist) nach der neuen EGO eingruppiert"
umgehe ich quasi den vergessenen Antrag?
Jipp.
Allerdings steht formal es nicht dir zu diese Änderung an den Auszuübenden Tätigkeiten von dir aus zu machen, sondern ist halt eine Änderung, die dein AG machen kann.

Kleine Vorwarnung: Schätzungsweise werden die Personaler dies nicht so sehen, da sie argumentieren werden, dass es sich ja nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt, wirkt es daher auch nicht auf deine Eingruppierung aus.
Dumm nur, dass aber durch diese Änderung der Zeitanteile §38b nicht mehr greift und die aktuelle Entgeltordnung anzuwenden ist.

1Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.


Viele Spaß
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 12:29
Okay verstanden.
Eine Frage noch dazu.
Ich wurde am 01.10.2019 eingestellt in der EG9 und am 01.04.2020 höhergruppiert in die EG10. Müsste da nicht die neue EGO greifen. Ich habe auch Rückwirkend mein Geld bekommen. Da blicke ich nicht ganz durch.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 28.10.2021 12:42
Ja, du müsstest jetzt nach der neuen EGO eingruppiert sein.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 12:52
Damit wäre der Antrag nach §38b hinfällig und ich könnte ohne Probleme eine Höhergruppierung beantragen ?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 12:58
Ich habe diesen Auszug auf meinem Höhergruppierungsschreiben am 01.04.2020 erhalten.

Ihnen werden Aufgaben übertragen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.2019). (Habe E10 da kein Studium)

Kann es auch sein, dass ich rückwirkend zum 01.10.2019 in der alten EGO eingruppiert wurde und somit noch an die Anforderung an die Person gebunden bin?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 12:58
Okay verstanden.
Eine Frage noch dazu.
Ich wurde am 01.10.2019 eingestellt in der EG9 und am 01.04.2020 höhergruppiert in die EG10. Müsste da nicht die neue EGO greifen. Ich habe auch Rückwirkend mein Geld bekommen. Da blicke ich nicht ganz durch.
Das ist ja ein gänzlich anderer Sachverhalt.
Hast du zum 1.4.20 andere Tätigkeiten übertragen bekommen und oder hat der AG zum 1.4. festgestellt, das er sich mit der Eingruppierung zum 1.10. geirrt hat?

Falls ersteres, dann bist du seit dem 1.4. nach der neuen EGO ein- und höhergruppiert (Stufenlaufzeit läuft ab da neu an) und dann mutmaßlich eben in der EG11 oder gar EG12 und der AG klaut dir das dir zustehende Entgelt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 12:59
Stufenlaufzeit läuft ab 01.10.2019
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 13:04
Ich habe diesen Auszug auf meinem Höhergruppierungsschreiben am 01.04.2020 erhalten.

Ihnen werden Aufgaben übertragen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.2019). (Habe E10 da kein Studium)
Wenn also zum 1.4. dir Aufgaben übertragen wurden, dann haben diese Betrüger dich fälschlicherweise nach der alten EGO bezahlt, obwohl du dann nach der neuen EGO einzugruppiern bist.
Und das wäre mindestens EG11!
Zitat
Kann es auch sein, dass ich rückwirkend zum 01.10.2019 in der alten EGO eingruppiert wurde und somit noch an die Anforderung an die Person gebunden bin?
Nein, man kann nicht rückwirkend eingruppiert werden, da man ja nicht rückwirkend Dinge übertragen kann.
kann aber sein, dass diese Versager aus dem Personalamt das versuchen.

Ich würde zum Personalamt gehen, die umgehend die Bezahlung nach mindestens EG11 einfordern, auch für die letzten 6 Monate.
Du solltest dringend das dir zustehende Entgelt schriftlich einfordern.
Und dich nicht weiter von diesen Betrügern verarschen lassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 13:08
Stufenlaufzeit läuft ab 01.10.2019
Also willst du damit sagen, dass der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat und dich am 1.4. darauf hingewiesen hat, dass du seit dem 1.10. die Aufgaben übertragen bekommen hattest, die nach Rechtsmeinung des AGs zu einer EG11 führen.
Und wegen fehlender Voraussetzung in der Person bei dir zu einer EG10.


Dann hast du natürlich es verpasst zum 1.1.2020 dich nach der neuen EGO und damit zur EG11 (oder EG12) mit Stufenlauszeit beging am 1.1. eingruppieren zu lassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 28.10.2021 13:16
Alles irgendwie komisch...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: NichtMitMir am 28.10.2021 13:47
Hallo zusammen,

kurze... lange... Verständnisfrage...

IT-Bereich, E10, Fallgruppe 1 möchte ich nach E12 eingruppiert werden, nach der neuen Entgeltordnung, gültig ab 1.1.2021 – die Tätigkeiten / Gewichtung sind gegeben, man sieht aber die besondere Schwierigkeit nicht, welche gegeben sein muss. Somit reicht es laut Aussage nur für E11, Fallgruppe 2. Ich bin da entschieden anderer Meinung, da ein Mitkollege nun von E11 nach E12 gehoben wird und die Aufgaben / Tätigkeiten zwar Schnittmengen haben, aber durchaus genauso hochwertig sind wie die meinen. Sofern sehe ich da für mich eine Ungleichbehandlung. Mir wurde das begründet mit: "Der Kollege wurde vielleicht falsch eingruppiert bei Einstellung." Gut, das ist möglich... aber man fühlt sich trotzdem etwas unfair behandelt, unabhängig davon ob es wirklich so ist.

Hierzu heißt es im TV-L:

Entgeltgruppe 12:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.


Wie wird die Höhergruppierung mit den Fallgruppen geprüft bzw. sind diese zu berücksichtigen?

https://www.verdi.de/++file++5e5fadae9135f75e09389a8c/download/3644_49_2090_20_Flugi_TdL_it_mti_web.pdf

E10 -> E11 Fallgruppe 1
E11 Fallgruppe 1 -> E11 Fallgruppe 2 um dann E12 eingruppiert zu werden?

So wird mir dies zumindest von meinem direkten Vorgesetzten kommuniziert.

"Fallgruppen sind detaillierte Tätigkeitsmerkmale. Man spricht dann von Fallgruppen, wenn einer Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe mehrere Tätigkeitsmerkmale zugeordnet sind. Fallgruppen schaffen ein enges und kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen Tätigkeitsmerkmalen, und dies oft über mehrere Vergütungsgruppen hinweg."

Zweite Frage: Seit dem 1.8.2021 habe ich einen neuen "Teamleiter", welcher meine Höhergruppierung bewertet. Nach meiner Auffassung kann er dies nicht richtig in vollem Umfang beurteilen. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage, wirklich was gefunden habe ich nicht..

Viele Grüße und Danke...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 14:25
Wie wird die Höhergruppierung mit den Fallgruppen geprüft bzw. sind diese zu berücksichtigen?

https://www.verdi.de/++file++5e5fadae9135f75e09389a8c/download/3644_49_2090_20_Flugi_TdL_it_mti_web.pdf

E10 -> E11 Fallgruppe 1
E11 Fallgruppe 1 -> E11 Fallgruppe 2 um dann E12 eingruppiert zu werden?

So wird mir dies zumindest von meinem direkten Vorgesetzten kommuniziert.
Fg1 und 2 in der EG11 sind ja nur unterschiedliche Zeitanteile.
Also wo ist das Problem?
Es wird geprüft ob EG10 fg1 vorliegt, dann wird geprüft ob EG11 mit entsprechend Zeitanteile vorliegt, falls 50%, dann wird geprüft ob EG12 mit entsprechende ....

Falls EG10 fg2 vorliegt, muss vorher EG9b..9a.. .... geprüft werden.

Zitat

Zweite Frage: Seit dem 1.8.2021 habe ich einen neuen "Teamleiter", welcher meine Höhergruppierung bewertet. Nach meiner Auffassung kann er dies nicht richtig in vollem Umfang beurteilen. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage, wirklich was gefunden habe ich nicht..

Viele Grüße und Danke...
Ja:
Weder er noch du bewerten Höhergruppierungen.
Ihr (Also der Ag und der AN) bildet euch eine Rechtmeinung zur Eingruppierung.
Feststellen kann nur ein Arbeitsgericht, wo man Eingruppierung ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: NichtMitMir am 28.10.2021 14:46
Zitat

Zweite Frage: Seit dem 1.8.2021 habe ich einen neuen "Teamleiter", welcher meine Höhergruppierung bewertet. Nach meiner Auffassung kann er dies nicht richtig in vollem Umfang beurteilen. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage, wirklich was gefunden habe ich nicht..

Viele Grüße und Danke...

Vielen Dank für deine Rückmeldung. Ich hab mich falsch ausgedrückt... ich meinte meine Tätigkeitsbeschreibung wird bewertet, welche für die Höhergruppering ja Grundvoraussetzung ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.10.2021 16:13
Zitat

Zweite Frage: Seit dem 1.8.2021 habe ich einen neuen "Teamleiter", welcher meine Höhergruppierung bewertet. Nach meiner Auffassung kann er dies nicht richtig in vollem Umfang beurteilen. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage, wirklich was gefunden habe ich nicht..

Viele Grüße und Danke...

Vielen Dank für deine Rückmeldung. Ich hab mich falsch ausgedrückt... ich meinte meine Tätigkeitsbeschreibung wird bewertet, welche für die Höhergruppering ja Grundvoraussetzung ist.
Deine Tätigkeitsbeschreibung beschr4eibt deine auszuübenden Tätigkeiten.
Aufgrund deiner auszuübenden Tätigkeiten bist du eingruppiert. (Tarifautomatik)
Da hat niemand was zu bewerten. Und das führt auch nicht zu einer Höhergruppierung.
Sondern: Da ist jemand der im Auftrage des AG sich eine Rechtsmeinung zu deiner Eingruppierung macht.
Danach richtete sich das Entgelt welches du ausgezahlt bekommst.
Es berührt aber deine tarifliche Eingruppierung nicht, denn diese kann nur ein Richter feststellen.

Klingt doof, ist es aber nicht wenn man unterschiedliche Rechtsmeinungen hat.

Fazit:
Du bist höhergruppiert oder auch nicht. -> Dazu bedarf es keiner Bewertung eines Teamleiters, das geschieht automatisch durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

Du bekommst vielleicht das falsche Entgelt ausgezahlt oder auch nicht.
-> das ist die Folge der eventuellen fehlerhaften Einschätzung bzgl. deiner Eingruppierung von z.B. deinem Teamleiter.

Klingt immer noch doof?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 21:47
Stufenlaufzeit läuft ab 01.10.2019
Also willst du damit sagen, dass der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat und dich am 1.4. darauf hingewiesen hat, dass du seit dem 1.10. die Aufgaben übertragen bekommen hattest, die nach Rechtsmeinung des AGs zu einer EG11 führen.
Und wegen fehlender Voraussetzung in der Person bei dir zu einer EG10.


Dann hast du natürlich es verpasst zum 1.1.2020 dich nach der neuen EGO und damit zur EG11 (oder EG12) mit Stufenlauszeit beging am 1.1. eingruppieren zu lassen.

Ich habe nochmal genau nachgesehen. Ich habe am 01.04.2020 einen Änderungsvertrag erhalten. Dort steht:

Dass die Entgeltgruppe 9 durch 10 ersetzt wird. Der Änderungsvertrag tritt Rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Das bedeutet nun vermutlich das ich in der alten EGO eingruppiert bin oder ?

Sprich ich hätte diesen Antrag auf Änderung in die neue EGO stellen müssen um die EG11 inne zu haben ?



Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 28.10.2021 22:17
Den Antrag kannst du bis Ende des Jahres 2021 stellen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 22:22
Ich bin im TV-H. Dachte bis Ende 2020 ?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 28.10.2021 22:52
Ach so, das habe ich nicht gesehen. Sorry. Dann hast du natürlich recht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 28.10.2021 23:00
Also muss ich meinen Vorgesetzten bitten mir neue Aufgaben zuzuteilen und darüber in die neue EGO zu kommen? Wie wasdennnun geschrieben hatte?

Woran erkenne ich in welcher EGO ich bin ? Ob alt oder neu?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 28.10.2021 23:55
Habe meinen Antrag auf Höhergruppierung Ende 2020, vor dem 31.12.2020, beim AG abgegeben, bis heute keine Antwort erhalten. Der Antrag wurde mir zuvor vom AG als Blanko-Formular vorgelegt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 07:43
Stufenlaufzeit läuft ab 01.10.2019
Also willst du damit sagen, dass der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat und dich am 1.4. darauf hingewiesen hat, dass du seit dem 1.10. die Aufgaben übertragen bekommen hattest, die nach Rechtsmeinung des AGs zu einer EG11 führen.
Und wegen fehlender Voraussetzung in der Person bei dir zu einer EG10.


Dann hast du natürlich es verpasst zum 1.1.2020 dich nach der neuen EGO und damit zur EG11 (oder EG12) mit Stufenlauszeit beging am 1.1. eingruppieren zu lassen.

Ich habe nochmal genau nachgesehen. Ich habe am 01.04.2020 einen Änderungsvertrag erhalten. Dort steht:

Dass die Entgeltgruppe 9 durch 10 ersetzt wird. Der Änderungsvertrag tritt Rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Das bedeutet nun vermutlich das ich in der alten EGO eingruppiert bin oder ?
Also hat der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert.
Ja, da wurdest du gehörig verarscht.
Hätten sie dir zum 1.4.2020 die Aufgaben übertragen. Dann wärest du seit dem in der EG11 oder gar EG12 (sofern 3 Jahre berufliche Erfahrung schon vorliegten)
Zitat
Sprich ich hätte diesen Antrag auf Änderung in die neue EGO stellen müssen um die EG11 inne zu haben ?
Ja, der Zug ist nun abgefahren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 07:48
Also muss ich meinen Vorgesetzten bitten mir neue Aufgaben zuzuteilen und darüber in die neue EGO zu kommen? Wie wasdennnun geschrieben hatte?
Das wäre ein Möglichkeit.
Die Verarsche ist natürlich, dass dann die Stufenlaufzeit wieder von vorne anfängt.

Zitat
Woran erkenne ich in welcher EGO ich bin ? Ob alt oder neu?
In dem man weiß, wann man zuletzt eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommen hat.
TV-H: nach 1.1.2020 -> neue EGO, vorher alteEGO, außer wenn man in 2020 den Antrag gestellt hat.


Mein Rat:
Mach da Rabatz, verlange, dass du umgehend die EG11 erhältst, dass du keine Stufenlaufzeit Verluste hast und suche dir parallel/alternativ einen neuen AG.
Es ist ein Arbeitnehmer Markt und wer so mit seinen Mitarbeitern umgeht und indirekt beklaut, der hat es nicht anders verdient.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 07:54
Habe meinen Antrag auf Höhergruppierung Ende 2020, vor dem 31.12.2020, beim AG abgegeben, bis heute keine Antwort erhalten. Der Antrag wurde mir zuvor vom AG als Blanko-Formular vorgelegt.
TV-H? Und durch neue EGO höhere EG?
Dann verzichtest du also auf das höhere Entgelt aus 2020? und Jan-April 2021?
Anspruch auf Nachzahlung hast du nur für die letzten 6 Monate.
Da kannst du nur hoffen, dass dein AG kulant ist.
Schon lustig wie betrügerisch der AG sich verhält und du dich beklauen läßt.
Eigentlich hätte der AG spätestens nach 2-3 Wochen nach Antrag dir dein Geld zahlen müssen.
Länger darf so eine Bearbeitung nicht dauern, denn in welcher EG du nach der neuen EGO bist, dass hätte er schon 1-2 Monaten nach Abschluss des Tarifvertrages wissen müssen (bzw. sich darüber eine Rechtsmeinung bilden müssen).

Auch hier:
Mein Rat:
Mach da Rabatz, verlange, dass du umgehend die EGX erhältst und suche dir parallel/alternativ einen neuen AG.
Es ist ein Arbeitnehmer Markt und wer so mit seinen Mitarbeitern umgeht und indirekt beklaut, der hat es nicht anders verdient.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: NichtMitMir am 29.10.2021 08:10
Deine Tätigkeitsbeschreibung beschr4eibt deine auszuübenden Tätigkeiten.
Aufgrund deiner auszuübenden Tätigkeiten bist du eingruppiert. (Tarifautomatik)
Da hat niemand was zu bewerten. Und das führt auch nicht zu einer Höhergruppierung.
Sondern: Da ist jemand der im Auftrage des AG sich eine Rechtsmeinung zu deiner Eingruppierung macht.
Danach richtete sich das Entgelt welches du ausgezahlt bekommst.
Es berührt aber deine tarifliche Eingruppierung nicht, denn diese kann nur ein Richter feststellen.

Klingt doof, ist es aber nicht wenn man unterschiedliche Rechtsmeinungen hat.

Fazit:
Du bist höhergruppiert oder auch nicht. -> Dazu bedarf es keiner Bewertung eines Teamleiters, das geschieht automatisch durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

Du bekommst vielleicht das falsche Entgelt ausgezahlt oder auch nicht.
-> das ist die Folge der eventuellen fehlerhaften Einschätzung bzgl. deiner Eingruppierung von z.B. deinem Teamleiter.

Klingt immer noch doof?

Nein, klingt einleuchtend und ist verständlich - danke. D. h. aber auch die Tarifautomatik möchte beurteilt werden erstmal, irgendeinen Grundstein braucht man ja. So wie ich das sehe, bin ich erstmal in der "Bring- oder Beweispflicht", da ich anderer Meinung bin bzgl. der Einschätzung meiner Eingruppierung als mein AG. So ist das erstmal der nächste Schritt für mich.

Hat wer bzgl. solchen Verfahren beim Arbeitsgericht Erfahrungswerte bzgl. der Dauer / Zeiträume? Ich frage deshalb, weil ich gerne wissen möchte, worauf ich mich einlasse...

Viele Grüße und Danke
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 08:21
Nein, klingt einleuchtend und ist verständlich - danke. D. h. aber auch die Tarifautomatik möchte beurteilt werden erstmal, irgendeinen Grundstein braucht man ja. So wie ich das sehe, bin ich erstmal in der "Bring- oder Beweispflicht", da ich anderer Meinung bin bzgl. der Einschätzung meiner Eingruppierung als mein AG. So ist das erstmal der nächste Schritt für mich.

Hat wer bzgl. solchen Verfahren beim Arbeitsgericht Erfahrungswerte bzgl. der Dauer / Zeiträume? Ich frage deshalb, weil ich gerne wissen möchte, worauf ich mich einlasse...

Viele Grüße und Danke
Nein habe ich (leider) nicht, da ich stets meinen Marktwert und nicht das Tarifwerk als Argument eingebracht habe.

Also im Grund ganz einfach:
Gebt mir das Entgelt der EG12 oder ich suche mir einen AG der es macht.

Wozu sich mit Tarif Gedöns rumärgern, soll der AG sich doch ausdenken, warum er dir das Geld gibt, egal wie du eingruppiert bist.  8)

Das Dokument ist dir bekannt?
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Welche Tätigkeiten mit einem Zeitumfang von mindestens 33% erfüllen deiner Meinung nach
besondere Schwierigkeit und Bedeutung
bzw. sind Spezialaufgaben?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 29.10.2021 09:01
Habe meinen Antrag auf Höhergruppierung Ende 2020, vor dem 31.12.2020, beim AG abgegeben, bis heute keine Antwort erhalten. Der Antrag wurde mir zuvor vom AG als Blanko-Formular vorgelegt.
TV-H? Und durch neue EGO höhere EG?
Dann verzichtest du also auf das höhere Entgelt aus 2020? und Jan-April 2021?
Anspruch auf Nachzahlung hast du nur für die letzten 6 Monate.
Da kannst du nur hoffen, dass dein AG kulant ist.
Schon lustig wie betrügerisch der AG sich verhält und du dich beklauen läßt.
Eigentlich hätte der AG spätestens nach 2-3 Wochen nach Antrag dir dein Geld zahlen müssen.
Länger darf so eine Bearbeitung nicht dauern, denn in welcher EG du nach der neuen EGO bist, dass hätte er schon 1-2 Monaten nach Abschluss des Tarifvertrages wissen müssen (bzw. sich darüber eine Rechtsmeinung bilden müssen).

Auch hier:
Mein Rat:
Mach da Rabatz, verlange, dass du umgehend die EGX erhältst und suche dir parallel/alternativ einen neuen AG.
Es ist ein Arbeitnehmer Markt und wer so mit seinen Mitarbeitern umgeht und indirekt beklaut, der hat es nicht anders verdient.

Ich habe den Antrag in 2020 (2020) gestellt!
Ich weiß auch nicht, ob ich einen Ansrpuch auf eine höhrere EG habe, da es keine Tätigkeitsbeschreibung gibt.
Diese hatte ich davor mal beantragt, jedoch nie erhalten.
Auch wenn es keine andere EG gibt, hätte man den Antrag bearbeiten müssen, oder?
Und du hast recht: ich brauche einen anderen AG bzw. eine andere Dienststelle.
Es handelt sich nicht um TV-H, sondern TV-L.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 09:25
Es handelt sich nicht um TV-H, sondern TV-L.
Dann habe ich dich falsch verstanden, dachte es wäre der Antrag nach §37b TV-H
Zitat
Auch wenn es keine andere EG gibt, hätte man den Antrag bearbeiten müssen, oder?
Im TV-L gibt und gab es keinen Antrag auf Höhegruppierung. Von daher muss da der AG auch nichts bearbeiten.


Zitat
Ich weiß auch nicht, ob ich einen Ansrpuch auf eine höhrere EG habe, da es keine Tätigkeitsbeschreibung gibt.
Diese hatte ich davor mal beantragt, jedoch nie erhalten.
Wenn der AG dir nicht mitteilt, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, woher weißt du denn was du machen darfst?
Dann würde ich entweder:
einfach mal solange auf meinem Stuhl sitzen und aus dem Fenster schauen, bis er mir mitteilt was meine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Achtung sehr gesundheitsschädlich wg. Bore Out Syndrom
Oder:
Einfach mal zusammenschreiben, was ich mir wünsche, was meine auszuübenden Tätigkeiten sind, natürlich an den ausgeübten Tätigkeiten orientiert und natürlich so mit Zeitanteilen etc. versehen, dass eine möglichst hohe EG dabei rauskommt.
Diesen Wisch Cheffe geben, ihn es bestätigen lassen, dass er diese Tätigkeiten von dir benötigt, damit der Betrieb aufrechterhalten bleibt.
Damit zum Personalamt gehen und es bestätigen lassen.
Wenn sie das nicht machen wollen: darauf verweisen, dass du diese Dinge ab dem nächsten 1. nicht mehr ausüben darfst (wirst), da das Personalamt sie dir ja nicht übertragen hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ike am 29.10.2021 09:38
Es handelt sich nicht um TV-H, sondern TV-L.
Dann habe ich dich falsch verstanden, dachte es wäre der Antrag nach §37b TV-H
Zitat
Auch wenn es keine andere EG gibt, hätte man den Antrag bearbeiten müssen, oder?
Im TV-L gibt und gab es keinen Antrag auf Höhegruppierung. Von daher muss da der AG auch nichts bearbeiten.


Zitat
Ich weiß auch nicht, ob ich einen Ansrpuch auf eine höhrere EG habe, da es keine Tätigkeitsbeschreibung gibt.
Diese hatte ich davor mal beantragt, jedoch nie erhalten.
Wenn der AG dir nicht mitteilt, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, woher weißt du denn was du machen darfst?
Dann würde ich entweder:
einfach mal solange auf meinem Stuhl sitzen und aus dem Fenster schauen, bis er mir mitteilt was meine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Achtung sehr gesundheitsschädlich wg. Bore Out Syndrom
Oder:
Einfach mal zusammenschreiben, was ich mir wünsche, was meine auszuübenden Tätigkeiten sind, natürlich an den ausgeübten Tätigkeiten orientiert und natürlich so mit Zeitanteilen etc. versehen, dass eine möglichst hohe EG dabei rauskommt.
Diesen Wisch Cheffe geben, ihn es bestätigen lassen, dass er diese Tätigkeiten von dir benötigt, damit der Betrieb aufrechterhalten bleibt.
Damit zum Personalamt gehen und es bestätigen lassen.
Wenn sie das nicht machen wollen: darauf verweisen, dass du diese Dinge ab dem nächsten 1. nicht mehr ausüben darfst (wirst), da das Personalamt sie dir ja nicht übertragen hat.

Ich hatte einen solchen Vordruck auf andere EG vom AGerhalten und eben eine höhrere EG beantragt.
Was ich nicht beantrage, kann ich auch nicht bekommen, sage ich mir.
Ich stimme dir insgesamt zu: der jetzige AG ist grottenschlecht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 10:07
Ich hatte einen solchen Vordruck auf andere EG vom AGerhalten und eben eine höhrere EG beantragt.
Was ich nicht beantrage, kann ich auch nicht bekommen, sage ich mir.
Ich stimme dir insgesamt zu: der jetzige AG ist grottenschlecht.
Also der AG hat einen Vordruck, der besagt, ich gebe es dir erst dann das dir rechtmäßig zustehende Entgelt, wenn du den Vordruck ausfüllst.
Klingt nach Betrug.

Naja, idR ist nicht der AG grottenschlecht, sondern - wie fast alle - die Personaler einfach unfähig und grottenschlecht oder überfordert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 29.10.2021 11:00
Stufenlaufzeit läuft ab 01.10.2019
Also willst du damit sagen, dass der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat und dich am 1.4. darauf hingewiesen hat, dass du seit dem 1.10. die Aufgaben übertragen bekommen hattest, die nach Rechtsmeinung des AGs zu einer EG11 führen.
Und wegen fehlender Voraussetzung in der Person bei dir zu einer EG10.

Lohnt sich der Gang zum Personalrat?
Woran erkenne ich noch dass ich in der alten oder neuen EGO bin?


Dann hast du natürlich es verpasst zum 1.1.2020 dich nach der neuen EGO und damit zur EG11 (oder EG12) mit Stufenlauszeit beging am 1.1. eingruppieren zu lassen.

Ich habe nochmal genau nachgesehen. Ich habe am 01.04.2020 einen Änderungsvertrag erhalten. Dort steht:

Dass die Entgeltgruppe 9 durch 10 ersetzt wird. Der Änderungsvertrag tritt Rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Das bedeutet nun vermutlich das ich in der alten EGO eingruppiert bin oder ?
Also hat der AG einen Eingruppierungsirrtum korrigiert.
Ja, da wurdest du gehörig verarscht.
Hätten sie dir zum 1.4.2020 die Aufgaben übertragen. Dann wärest du seit dem in der EG11 oder gar EG12 (sofern 3 Jahre berufliche Erfahrung schon vorliegten)
Zitat
Sprich ich hätte diesen Antrag auf Änderung in die neue EGO stellen müssen um die EG11 inne zu haben ?
Ja, der Zug ist nun abgefahren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 29.10.2021 11:30
Lohnt sich der Gang zum Personalrat?
Woran erkenne ich noch dass ich in der alten oder neuen EGO bin?

Kann man da rechtlich was gegen tuen? Finde es schon sehr komisch dass ich rückwirkend in die alte EGO komme obwohl die neue EGO deutlich "besser " ist.

Sorry so ist es übersichtlicher.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.10.2021 12:03
Lohnt sich der Gang zum Personalrat?
Klar, lohnt immer. Ob es was bringt wird man sehen.
Bei einer HG ist er ja eh in der Mitbestimmung.
Da aber bei dir ja offensichtlich der AG rückwirkend festgestellt hat, dass er sich bzgl. der Eingruppierung irrte.
Er aber keinerlei Veränderung der auszuübenden Tätigkeiten durchführte bist du in der alten EGO.

Zitat
Woran erkenne ich noch dass ich in der alten oder neuen EGO bin?
Die Frage verstehe ich nicht.
Es ist doch ganz einfach und klar geregelt.
s.o.
Also nochmals:
hast du einen Antrag nach 37b gestellt:
Ja -> du bist in der neuen EGO
Nein -> du bist in der alten EGO
Falls Nein:
Hat der AG deine auszuübenden Tätigkeiten seit dem 1.1.2020 geändert?
Ja oder Nein?
Ja -> du bist in der neuen EGO
Nein -> du bist in der alten EGO


Problematisch ist idR nur, dass man eben nicht ganz klar vom AG eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit mitgeteilt bekommt, sondern man einfach das macht, was der Linienvorgesetzte einem sagt und der nicht merkt, wenn er Dinge aufträgt, die er nicht auftragen dürfte, da dann es ein Änderung der auszuübenden Tätigkeiten sind, die zu einer Höhergruppierung führen.


Zitat
Kann man da rechtlich was gegen tuen? Finde es schon sehr komisch dass ich rückwirkend in die alte EGO komme obwohl die neue EGO deutlich "besser " ist.
Falsch: So wie du es geschildert hast, bist du nicht rückwirkend in die alte EGO gekommen.

Sondern der AG hat sein Eingruppierungsirrtum bzgl. der Eingruppierung bezogen auf die 2019 übertragenden, auszuübenden Tätigkeiten korrigiert.
(und war auch noch so generös, dir das vorenthalten Entgelt über die 6 Monatsgrenze hinweg nachzuzahlen)

Ein Schelm, wer dahinter den asozialen Plan sieht, dir deine EG11/EG12 nach der neuen EGO vorzuenthalten.
(Ich gehe durchaus davon aus, das die das zu dem Zeitpunkt selbst noch nicht geblickt haben)

Allerdings hast Du Dich ja selber dazu entschlossen keinen Antrag zu stellen, also wo ist dein Problem?
Dass du 2020 gepennt hast und nicht kapiert hast, dass ein Antrag gut für dich wäre?
Wie sollte man gegen diese Entscheidung von dir rechtlich angehen können?

Aber lass den Tarifrechtskram doch einfach mal beiseite und verhalte dich wie ein echter Marktteilnehmer am Arbeitsmarkt:
Verkaufe deine Leistung zu dem Preis der dir genehm ist.
Dazu gehört halt evtl. auch, dass man mal Forderungen aufstellt oder Konsequenzen zieht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 30.10.2021 11:43
Okay jetzt habe ich es verstanden. Danke für deine Geduld ;)
Und nur zum Verständnis. Die Bedingungen in der Fallgruppe in der ich bin haben sich geändert oder ?
Wo finde ich denn die genaue Änderung von alter zu neuer ego. Hintergrund, ich habe am Montag ein Gespräch mit dem Personalrat da würde ich das gerne vorlegen.
Evtl habe ich auch am 01.05.20 neue Aufgaben bekommen.
Und habe ich zwingend die EG11 oder welche Anforderungen benötige ich noch.
Aber das müsste ja alles in der Anlage A stehen richtig ?
Wenn ich die alte Beschreibung zu meiner Fallgruppe und die neue hätte wäre super. Wo finde ich das genau.

Nochmal meine Fallgruppe:
Ich habe Aufgaben übertragen bekommen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.

Vielen Dank für eure Unterstützung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 13:17
Okay jetzt habe ich es verstanden. Danke für deine Geduld ;)
Gern. Ich mag es halt nicht wenn Personalerdeppen die Menschen verarschen.
Zitat
Und nur zum Verständnis. Die Bedingungen in der Fallgruppe in der ich bin haben sich geändert oder ?
Ja, die Eingruppierung IT ist jetzt komplett geändert.
Es gibt jetzt nur noch ein Abschnitt 11 ohne unterabschnitte.

Zitat
Wo finde ich denn die genaue Änderung von alter zu neuer ego. Hintergrund, ich habe am Montag ein Gespräch mit dem Personalrat da würde ich das gerne vorlegen.
Dies könnte helfen, ist zwar für TV-L aber ich glaube da kann man bzgl. der Begrifflichkeiten sich was abkucken..
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Zitat
Evtl habe ich auch am 01.05.20 neue Aufgaben bekommen.
Und habe ich zwingend die EG11 oder welche Anforderungen benötige ich noch.
Aber das müsste ja alles in der Anlage A stehen richtig ?
Jipp.
Es gibt keine Notwendigkeit einer Anforderungen in der Person in der neuen EGO um EG11 zu bekommen..

Zitat
Wenn ich die alte Beschreibung zu meiner Fallgruppe und die neue hätte wäre super. Wo finde ich das genau.

Nochmal meine Fallgruppe:
Ich habe Aufgaben übertragen bekommen, die nach dem Teil 2, UA 11.4 - Beschäftigten in der IT- Systemtechnik mit der EG 11 der Entgeltordnung zum TV-H zu bewerten sind (gültig bis 31.12.

Vielen Dank für eure Unterstützung.
Hier die der TV-L da ist alt und neu in einem Dokument.
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf

Hier die TV-H : https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-h

Entscheidend ist, dass man, wenn die Tätigkeit die 9b erfüllt hat, in die 10 rutscht auch ohne Hochschulabschluss (EG10 Fg2)
und in die 11 durch
zu einem Drittel durch besondere Leistungen
oder
fachliche Weisungsbefugnis durch ausdrückliche Anordnung übertragen



Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
denen fachliche Weisungsbefugnis durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist.
. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)


Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in
der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 13:31
Hier die alte EGO:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-h/tv-h-aend-9.pdf

Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei
- 75 -
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 4)
2. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der ITSystemtechnik,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3)
3. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren
Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums
aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 5)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 30.10.2021 14:08
Vielen Dank.
In welchem der 3 Punkte war ich bei der alte EGO?
Woran kann man das sehen?
Und nach deiner Fachkenntnis muss ich zwingend die EG11 haben? Was wäre für die EG 12 von Nöten. Ich bin seit 5 Jahren schon mind dabei.
Lg
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 14:35
Vielen Dank.
In welchem der 3 Punkte war ich bei der alte EGO?
Frage deinen AG welcher Rechtsmeinung er hatte.
Zitat
Woran kann man das sehen?
Das kann man nur anhand der auszuübenden Tätigkeiten feststellen.
Hast du Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten? -> FG1 oder 2

Ansonsten:
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren
Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums
aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.


Zitat
Und nach deiner Fachkenntnis muss ich zwingend die EG11 haben? Was wäre für die EG 12 von Nöten. Ich bin seit 5 Jahren schon mind dabei.
Ich habe in diesem Gebiet keine Fachkenntnis.
Ich bin einfach nur ein Informatiker der sich damit beschäftigt hat.

Wenn dein AG der Meinung ist, dass du Tätigkeiten ausübst die zur EG11 alt führten, dann kann man sich 99% sicher sein, das die Tätigkeiten auch zu EG11 EGO neu führen.

Für die EG12 muss dann zusätzlich eines der folgenden FGs erfüllt sein:
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit langjähriger praktischer Erfahrung
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 7.)
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 14:37
Aber am Ende ist das ganz BullShittBingo.

Du solltest den Spieß umdrehen und deinem AG sagen welches Entgelt du haben willst und er soll dir sagen welches Entgelt er dir ermöglichen will.
ITler haben es derzeit nicht nötig, sich vom AG verarschen zu lassen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 30.10.2021 14:54
Mit dem Unterschied dass die Anforderung an die Person erlischt. Ja super dann kann ich damit mal zum Personalrat gehen und ihm das so mitteilen. Die werden sicherlich auch einen Tarifspezi in ihren Reihen haben.

Zudem echt interessant bei mir. Ich habe in meinem Einstellungsschreiben die Aufgaben stehen die ich machen soll. In dem Höhergruppierungunsschreiben steht allerdings dass man aktuell eine Stellenbeschreibung fertigt. Sollten da unterschiede sein, müsste ich wenn ich es richtig verstanden habe in die neue EGO kommen? Und somit wie du sagst die personenbindung erlischt und ich mind die 11 habe.

Vielen Dank echt cool wenn einem einer hilft in solch Themen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 30.10.2021 15:23
Wobei hab soeben gelesen, die Aufgaben werden mir Rückwirkend übertragen. Habe ja dafür auch das Geld erhalten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: EDV Sachverständiger am 30.10.2021 18:00
Mit dem Unterschied dass die Anforderung an die Person erlischt. Ja super dann kann ich damit mal zum Personalrat gehen und ihm das so mitteilen. Die werden sicherlich auch einen Tarifspezi in ihren Reihen haben.

Zudem echt interessant bei mir. Ich habe in meinem Einstellungsschreiben die Aufgaben stehen die ich machen soll. In dem Höhergruppierungunsschreiben steht allerdings dass man aktuell eine Stellenbeschreibung fertigt. Sollten da unterschiede sein, müsste ich wenn ich es richtig verstanden habe in die neue EGO kommen? Und somit wie du sagst die personenbindung erlischt und ich mind die 11 habe.

Vielen Dank echt cool wenn einem einer hilft in solch Themen.
Der Schuß könnte ja auch rein theoretisch nach hinten losgehen. Wer sagt denn daß immer eine höhere Eingruppierung nach der neuen Bewertung erfolgt. Ich habe es z. B. über Zulagen geregelt, welche auch fest im Arbeitsvertrag fixiert sind. Dann ist jeder glücklich, daß der Sachbearbeiter die E9b bekommt, mit Zulage jedoch dann einen Batzen mehr.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 18:55
Mit dem Unterschied dass die Anforderung an die Person erlischt. Ja super dann kann ich damit mal zum Personalrat gehen und ihm das so mitteilen. Die werden sicherlich auch einen Tarifspezi in ihren Reihen haben.
Guter Witz  ;D
Ne im Ernst, ist eher nicht der Fall, dass im PR TarifSpezi sind, aber Ausnahmen soll es ja geben.
Wobei hab soeben gelesen, die Aufgaben werden mir Rückwirkend übertragen. Habe ja dafür auch das Geld erhalten.
Das geht tariflich nicht.
und darauf solltest du pochen, dann bist du ab 1.4. in der neuen EGO mit der entsprechende EG11 und Stufenlaufzeit fängt dann an.
Oder Kannst du einem Maler sagen: Du ich habe dir letztes Jahr ja aufgetragen dass du im letztem Jahr die Wand streichen sollst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 30.10.2021 19:02
Der Schuß könnte ja auch rein theoretisch nach hinten losgehen. Wer sagt denn daß immer eine höhere Eingruppierung nach der neuen Bewertung erfolgt.
Mir sind keine Fälle bekannt wo bei unveränderten Tätigkeiten EG alte EGO höher wäre als EG neue EGO.
Sowohl im TV-H als auch im TV-L.
Und wenn man sich die beiden EGOs nebeneinander legt, dann sieht man, dass idR es eher nach oben als zur Seite geht.
Guckt man folgendes an:
abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ohne weitere Merkmale.
EG 9 in der alten EGO
EG10 in der neuen.
Und da EG10/EG11ff darauf aufbauen, kannst du dir den Rest denken.

Zitat
Ich habe es z. B. über Zulagen geregelt, welche auch fest im Arbeitsvertrag fixiert sind. Dann ist jeder glücklich, daß der Sachbearbeiter die E9b bekommt, mit Zulage jedoch dann einen Batzen mehr.
Aussertariflich?
Oder Stufenzulage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: EDV Sachverständiger am 31.10.2021 02:22
Aussertariflich?
Oder Stufenzulage.
Ist Außertariflich. Nennt sich bei uns "Allgemeine IT Zulage".
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 31.10.2021 15:24
Aussertariflich?
Oder Stufenzulage.
Ist Außertariflich. Nennt sich bei uns "Allgemeine IT Zulage".
Sehr löblich!
TV-L?
Bund und Kommune habe die ja schon länger eingeführt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: EDV Sachverständiger am 01.11.2021 05:35
Aussertariflich?
Oder Stufenzulage.
Ist Außertariflich. Nennt sich bei uns "Allgemeine IT Zulage".
Sehr löblich!
TV-L?
Bund und Kommune habe die ja schon länger eingeführt.
TV-L. Wobei der ja auch mal an TVöD angleglichen werden müßte. Die Personalsituation wird sich sonst in den nächsten Jahren bedingt durch sehr viele Renteneintritte nur noch verschärfen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: günni20 am 01.11.2021 15:16
Wo finde ich denn die neue EGO (Anlage A) gültig ab 01.01.2020 ?

oder übersehe ich die :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.11.2021 16:02
https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-h

Im Änderugnsvertrag 16:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-h/tv-h-aend-16.pdf
Da ab Seite 31
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 01.11.2021 16:08
Oder auf der Internetseite der TdL. Es ist aber keine neue EGO, sondern eine in einigen Abschnitten geänderte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 01.11.2021 16:24
Oder auf der Internetseite der TdL. Es ist aber keine neue EGO, sondern eine in einigen Abschnitten geänderte.
TV-H?
Wo denn da?
Und natürlich ist es für den Bereich IT (siehe Thread Titel) eine komplette neue EGO.
Da ist doch kein Stein auf den anderem geblieben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 01.11.2021 20:50
Sorry, ich habe nicht bemerkt, dass die Anlage A zum TV-H gesucht wurde. Diese findet sich im Verwaltungsportal Hessen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.11.2021 08:32
Sorry, ich habe nicht bemerkt, dass die Anlage A zum TV-H gesucht wurde. Diese findet sich im Verwaltungsportal Hessen.
Hast du da ein Link?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Melvin am 02.11.2021 09:10
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Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Modulator am 10.11.2021 07:26
Guten Morgen.
Ich hätte eine Frage zum Thema - wie kann es anders sein - IT-Eingruppierung.

Aktuell bin ich in der E11 eingruppiert und leite ein IT-Referat.
In meinem Referat sind aktuell ein weiterer Beschäftigter in der E11 und ein anderer in der E10.
Zwei aktuell in der E9 Eingruppierte haben einen Überprüfung ihre Eingruppierung gestellt und werden wahrscheinlich in die E10 kommen.
Somit hätte ich neben anderen Beschäftigten, 2-3 in der E10 und einen in der E11.

Wie sieht es mit einer Höhergruppierung meiner Stelle aus?

E12 Abschnitt 3 bezieht sich auf Beschäftigte in einer E10, wenn es mindestens 3 weitere unterstellte Beschäftigte in einer E10 gibt.
Diese Voraussetzungen wären durch eine Höhergruppierung der E9er in eine E10 erfüllt.
Müsste das dann dann nicht auch für E11 gelten, um in die E12 zu kommen?
Oder muss man erst einen Antrag in die niedriger Gruppierung stellen, damit mann die E12 / 3 erfüllt?

Vielen Dank für eure Antworten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 10.11.2021 07:38
Wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, stell einen Antrag. Warte nicht zu lang, das geht nur noch bis Ende des Jahres. Ansonsten müsstest du warten bis sich etwas an deinen Tätigkeiten ändert.

Natürlich ist es eine super Strategie sich bei den Mitarbeitern der E9b Zeit zu lassen, so dass im Moment die Vorraussetzungen im Moment noch nicht geschaffen sind... ein Schelm der da Absicht unterstellt. Ruf also deinen Personaler an... noch heute.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 10.11.2021 07:44
Die Eingruppierung von Modulator hängt ja nicht davon ab, wie schnell der Arbeitgeber die Anträge der unterstellten Beschäftigten bearbeitet oder ob diese überhaupt Anträge stellen. Gem. Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der EGO ist die tatsächliche Besetzung egal. Es kommt also nur darauf an, ob entsprechende Beschäftigungsumfänge mit solchen auszuübenden Tätigkeiten ausgebracht sind, die zu einer Eingruppierung in E10 oder höher führen, und zwar ungeachtet ihrer tatsächlichen Besetzung. Dazu gehört auch eine wertmäßige Unterbesetzung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Modulator am 10.11.2021 08:33
Wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, stell einen Antrag. Warte nicht zu lang, das geht nur noch bis Ende des Jahres. Ansonsten müsstest du warten bis sich etwas an deinen Tätigkeiten ändert.

Natürlich ist es eine super Strategie sich bei den Mitarbeitern der E9b Zeit zu lassen, so dass im Moment die Vorraussetzungen im Moment noch nicht geschaffen sind... ein Schelm der da Absicht unterstellt. Ruf also deinen Personaler an... noch heute.

Ja das mit dem Stichtag 31.12. ist mir bekannt.

Die Personaler lassen sich mit der Entscheidung nicht absichtlich Zeit, sondern die Anträge wurden erst vor Kurzem gestellt. Da ist mir E12/3 erst aufgefallen.

Aktuell ist es noch so, dass man bei der Höhergruppierung im TV-L eine Erfahrungsstufe zurückgestuft wird. Man hat nur Anspruch auf einen Garantiebetrag von afaik 100 € zum bisherigen Gehalt. In Verbindung mit der geringeren Jahressonderzahlung legt man dann erst einmal drauf. (Wenn ich das alles so richtig verstanden habe.)

Würde es sich lohnen mit dem Antrag bis zum 1.1. zu warten, wenn dann - vielleicht - eine stufengleiche Höhergruppierung zu erwarten wäre? Ich weiß  nicht, ob es Bestandteil der aktuellen Tarifverhandlungen des TV-L ist. Im TVoeD und VKA ist es wohl bereits so.






Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 10.11.2021 08:37
Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2021 gestellt werden, ansonsten bleibst Du in Deiner Entgeltgruppe, solange die Tätigkeit unverändert auszuüben ist. Auch ist es nicht so, daß man im TV-L bei einer Höhergruppierung um eine Stufe (nicht Erfahrungsstufe) "zurückgestuft" wüprde, vielmehr kann die Höhergruppierung in eine niedrigere, eine höhere oder die gleiche Stufe der Entgegtltabelle der höheren Entgeltgruppe führen. Der Garantiebetrag bei einer Höhergruppierung aus E11 betrüge 180€.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Modulator am 10.11.2021 08:43
Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2021 gestellt werden, ansonsten bleibst Du in Deiner Entgeltgruppe, solange die Tätigkeit unverändert auszuüben ist. Auch ist es nicht so, daß man im TV-L bei einer Höhergruppierung um eine Stufe (nicht Erfahrungsstufe) "zurückgestuft" wüprde, vielmehr kann die Höhergruppierung in eine niedrigere, eine höhere oder die gleiche Stufe der Entgegtltabelle der höheren Entgeltgruppe führen. Der Garantiebetrag bei einer Höhergruppierung aus E11 betrüge 180€.

Ok.
Die Voraussetzung für Abschnitt 3 ist doch nicht zeitlich begrenzt.
Die Regelung der zeitlichen Begrenzung gilt doch nur für die rückwirkende Höhergruppierung zum 1.1.21

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 10.11.2021 08:46
Welcher Abschnitt 3? Die Ausschlußfrist gilt für die gesamte Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, auch bis zur Rente, wenn sich Deine auszuübende Tätigkeit nicht ändert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Modulator am 10.11.2021 09:34
Nach Rücksprache mit anderen betroffenen Personen in meiner Situation kann es vielleicht Probleme mit der Definition "IT-Leiter" geben.

Bei uns nennt sich das Koordinator. In allen Referaten.
Egal ob die mit Angestellten oder Beamten besetzt sind.
Darunter auch Promoviert mit E14.

Ich habe als Koordinator Weisungsbefugnis über meine Mirarbeiter, genehmige Urlaube, Dienstreisen und "koordiniere" alles Fachliche. Aber offiziell liegt die Personalaufsicht bei den Abteilungsleitern.

Wann ist also ein IT-Leiter IT-Leiter?

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: lowsounder am 10.11.2021 14:40
Wann ist also ein IT-Leiter IT-Leiter?

Wenn man durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Modulator am 11.11.2021 07:15
So ein Schreiben habe ich.
Nur steht dort "Koordination" des Referats und nicht Leitung.
Einen Unterschied gibt es mMn nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 11.11.2021 09:37
Als Leiter ist man die Führungskraft. Als Koordinator nicht unbedingt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: naj am 15.11.2021 18:28
Hallo in die Runde,

auch ich bin - meiner Meinung nach - von der Änderung der Entgeldordnung betroffen. Momentan bin ich als statistischer Programmierer in TVL E10 angestellt. In interdisziplinärer Zusammenarbeit setzten wir medizinische Fragenstellungen und Projekte in einer immer größer werdenden Datenbank um. Ich bin quasi für die programmiertechnische Umsetzung und Erstellung und Analyse der Projektdatensätze sowie bei der Entwicklung von Algorithmen zur indirekten Identifizierung bestimmter Detailinformationen in dieser Datenbank zuständig. Auch erstelle ich Auswertungstabellen und Grafiken.

Da meine Tätigkeiten sowohl besonders gute Kenntnisse in unserer Datenbank,  großen und immer komplexer werdenen Datenstrukturen, Fachwissen in den anderen Disziplinen (z.B. Medizin, Epidemiologie und Statistik) erfordern, Wissen in mehreren Datenbank- und Auswertungsprogrammiersprachen erfordert und ich auch schon 7 Jahre dort arbeite und dadurch viele Sonderaufgaben übernehme, möchte ich endlich mal mehr Geld verdienen :D
Da ich im Wissenschaftsbereich tätig bin und unsere Wissenschaftler nach Beendigung ihrer Dissertation meist unser Institut verlassen und neue Wissenschaftler nachkommen, kompensiere ich meistens durch meine Berufserfahrung leider auch das abwandernde Fachwissen der Wissenschaftler. Daher bin ich der Meinung, dass ich eine E12 verdient hätte und würde jetzt gerne einen entsprechenden Antrag stellen. Laut den Änderungen der EGO würde meine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung vermutlich in eine E11 eingruppiert werden müssen. Für eine E12 müsste ich vermutlich meine Tätigkeitsbeschreibung noch erweitern, weil viele der Tätigkeiten daraus nicht direkt ersichtlich sind. Habt ihr Vorschläge, wie man für eine E12 argumentieren könnte?

Meine aktuelle Stellenbeschreibung ist wie folgt:

1. Data Management bzw. der Erzeugung Analysedatensätze (60%, hoher Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad)
-selbstständige Erstellung, Testung, Validierung und Ausführung von SAS   
und SQL Programmen und Macros,
dabei werden die einzelnen Programmteile entweder neu programmiert oder bestehende   
(eigene oder fremde) Programme angepasst

2. Generierung von Reports, Tabellen,Grafiken und Listings (10%, mittlerer Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad)
-selbstständige Erstellung, Testung, Validierung und Ausführung von SAS   
und SQL Programmen und Macros,
dabei werden die einzelnen Programmteile entweder neu programmiert oder bestehende   
(eigene oder fremde) Programme angepasst

3. Statistische Auswertung epidemiologischer Studien (10%, mittlerer Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad)
-selbstständige Erstellung, Testung, Validierung und Ausführung von SAS   
und SQL Programmen und Macros,
dabei werden die einzelnen Programmteile entweder neu programmiert oder bestehende   
(eigene oder fremde) Programme angepasst

4. Entwicklung des Statistischen Analyseplans SAP (5%, Einfacher Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad, da ich mehr Input leiste, als ich für zuständig bin, finde ich das sehr anspruchsvoll und auch viel zeitaufwändiger)
- Mitarbeit bei der Entwicklung des SAPs
- Prüfung und ggf. Korrektur das SAPs

5. Erstellung der Spezifikation der Analysedatensätze und der Spezifikation der statistischen Tabellensätze (10%)
- selbstständige Erstellung der Spezifikation der Analysedatensätze und der Spezifikation der statistischen Tabellensätze  in Zusammenarbeit mit den Statistikern und Epidemiologen
- Einbringung der Expertise zur effizienten Datenverarbeitung
 
6. Dokumentation (5%, Einfacher Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad)   
- Dokumentation der einzelnen Programme im Header
- Kommentierung von Programmteilen
- Erstellung einer Programmübersicht

Aufgaben, die da z.B. noch fehlen wären:

 Selbstständige Entwicklung und Programmierung von Algorithmen in der Datenbank
 Untersuchungen zu Laufzeitverbesserungen und Optimierungen beim Umgang mit großen Datenmengen
 Simulation von Trainingsdaten basierend auf der inhaltlichen und formalen Struktur der Forschungsdatenbank, um mobiles Arbeiten zu ermöglichen
 Selbstständige Entwicklung von Vorlagen und Bereitstellung von Programmtools,
Datensätze und Dokumente in verschiedenen Programmiersprachen
 Selbstständige Erstellung, Pflege, Testung, Validierung Ausführung und Bereitstellung von    
Standardmakros und Plausibilitätschecks

würde das evtl für ne E12 schon reichen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.11.2021 22:13
Das beste Argument für die EG12 ist:
Gib es mir oder ich gehe.

Tariflich könnte dein AG mit der Tatsache das du Spezialaufgaben übernimmst begründen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: naj am 16.11.2021 22:45
Danke für deine Antwort! Wie wären Spezialaufgaben denn definiert? Und wie hoch muss der Umfang sein, um auf eine E12 zu kommen? Weisst du das ungefähr?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.11.2021 22:53
50% der Zeit

Guckst du TdL Durchführungsrichtlinien bei Google. Und bmi tips die oben irgendwo schon mal verlinkt wurden
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: naj am 16.11.2021 23:01
Danke!!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 17.11.2021 07:42
Wann ist also ein IT-Leiter IT-Leiter?

Wenn man durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt wird.

Wie muss eine ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe aussehen?

Reicht zum Beispiel folgender schriftliche Bestellung dafür aus:

_________________________________________________________________________
Sehr geehrter Herr....

ich bestelle Sie mit Wirkung zum xx.xx.xxx zum Leiter des Sachgebietes xxx.
Diesem Sachgebiet sind folgende Bediensteten zugeordnet:
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx

Die Teamleitung des gesamten Teams xxx nimmt aber weiterhin die Aufgaben der dienstvorgesetzten Person war.

Freundliche Grüße

_____________________________________

"Spid" hat in einem anderen Topic schon einmal darauf geantwortet, und die eigentliche Unterstellung als rechtsbindend aufgeführt, aber:

Es bestehen seitens Personalabteilungen erhebliche Differenzen zwischen Leiter, Leiter Sachgebiet, Sachgebietsleiter, IT-Gruppe, dienstrechtlich, Fachaufsicht, Dienstaufsicht, dienstlich-organisatorische oder Weisungsbefugnis.

Gibt es hier möglicherweise aktuelle Urteile aus dem TV-L oder Quellen (Haufe, ...) die zur Klärung beitragen können?

Vielen Dank


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 17.11.2021 08:12
Jürgen Dahl hat in einem Aufsatz (ZTR 2019, 488-501) dazu ausgeführt:
Zitat
Die Tarifvertragsparteien haben keine eigenständige Definition eines „Leiters“ vorgenommen, sodass vom umgangssprachlichen Begriff auszugehen ist. Danach ist Leiter ein Beschäftigter, der etwas leitet bzw. leitend an der Spitze von etwas steht. Leitung ist die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle. Es handelt sich um eine organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragenen Aufgaben. Leiter einer IT-Gruppe ist somit ein Beschäftigter, der (für eine selbstständige Einrichtung oder für eine Teileinrichtung) die Verantwortung trägt.

Zudem muss einem solchen Leiter durch ausdrückliche Anordnung eine Mindest-Beschäftigtenzahl ständig unterstellt sein. Diese Beschäftigten wiederum müssen bestimmten Entgeltgruppen im Spezial-Tarifvertrag IKT angehören.

Diese ausdrückliche Anordnung bedarf zwar keiner bestimmten Form; die Tarifvertragsparteien haben hierzu keine Vorgaben gemacht.

Das BAG hat hierzu aber Folgendes ausgeführt: „Diese Weisungs- und Aufsichtsbefugnis (Fachaufsicht, Rechtsaufsicht und Dienstaufsicht) muss dem Angestellten durch ‚ausdrückliche Anordnung‘ übertragen worden sein. Das kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten zugehen. Konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten.“

Somit muss der Arbeitgeber dem jeweiligen IT-Leiter ausdrücklich die „Leitung einer IT-Gruppe“ dauerhaft übertragen, damit eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 in Betracht kommt.

Die Anforderung „durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt“ in Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 (und in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2) ist erfüllt, wenn eine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegeben ist; lediglich Fachaufsicht ist nicht ausreichend.

Das BAG-Urteil, auf das verwiesen wird, ist BAG, Urteil vom 11. November 1987 – 4 AZR 336/87. Es ist in diesem Zusammenhang lesenswert. Zeigt auch die unterschiedlichen Wege auf, wie der Arbeitgeber jemanden "ausdrücklich unterstellen" kann.

Zusammenfassend kann man also sagen, daß der "Leiter einer IT-Gruppe" jemand mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion ist. Auf die Art dieser kommt es hingegen nicht an. Diese Weisungs- und Aufsichtsfunktion muß sowohl den unterstellten Personen als auch dem "Leiter" bekannt gegeben werden. Die Unterstellten müssen eine bestimmte Quantität und Qualität (X Beschäftigte aus dem IuKT-Abschnitt mit bestimmter Entgeltgruppe) aufweisen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 24.11.2021 11:08
Guten Tag zusammen,

ich lese hier zwar schon seit geraumer Zeit mit, habe mich aber nun auch einmal angemeldet, weil ich in der Thematik dieses Threads etwas "überfordert" bin. Ich würde gerne einmal eure Einschätzung einholen.

Ich bin an einer baden-württembergischen Einrichtung seit 2017 beschäftigt, und zwar als IT-Administrator. Die Beschäftigung ging aus einer jahrelangen Freelancer-Tätigkeit heraus. Ich bin daher auch nicht mehr der Jüngste. Momentan bin ich in TV-L E 10 Stufe 3, und zwar in Teilzeit 50%. Ich werde zum 01.01.2023 die nächste Stufe 4 erreichen, und Stufe sechs noch 9 Jahre bis zur Rente bekommen. Eine Erweiterung zur Vollzeitbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen. Eine Hochschulausbildung habe ich leider nicht abgeschlossen.

Ich habe ausgerechnet: Wenn ich nun im Rahmen der Eingruppierung von E 10 auf E 11 gestuft würde, aber wieder in Stufe 1 beginnen müsste, hätte ich in der Gesamtlebenszeit ~4000 € weniger (Berechnung ab 2022, Tarif heute). Allerdings ohne Garantiebetrag. Hier gleich meine erste Frage: Wie ist der Garantiebetrag zu verstehen? Ich werde (vollzeitäquivalent) maximal 155 € schlechter gestellt als Stand heute?

Wenn ich auf Stufe 12 umgestellt würde, würde ich auch ohne Garantiebetrag proftieren, um die 45000 €.

Wir müssen bei uns laut Personalbüro aktiv einen Antrag stellen bis zum 31.12. d.J. In der Information des Personalbüros war von einem Garantiebetrag nicht die Rede, auch sonst hielt man sich eher bedeckt.

Ich zitiere euch mal die relevanten gekürzten Stellen meiner Tätigkeitsbeschreibung:


Ich habe keine Personalverantwortung. Ich hatte vor Jahren mal Hiwis, das wurde dann aber gestrichen. Auch Budgetverantwortung habe ich nicht.

Wie ist denn eure Einschätzung: Sollte ich den Antrag stellen? Auch wenn das nachteilige E11 herauskommen könnte (unter Umständen entwickelt sich der Tariflohn ja in  eine Richtung, die zukünftig den Nachteil egalisiert)?
Wenn ich wüßte, dass sicher E12 herauskommen würde, würde ich den Antrag stellen.

Eine weitere Frage: Eine Rückstufung wäre ja wohl nicht zu erwarten, schätze ich das richtig ein? Auch sonstige Nachteile müsste ich nicht befürchten, richtig?

Ich danke euch vielmals für eure Einschätzung / eure Tipps.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 24.11.2021 12:30
ich lese hier zwar schon seit geraumer Zeit mit, habe mich aber nun auch einmal angemeldet, weil ich in der Thematik dieses Threads etwas "überfordert" bin. Ich würde gerne einmal eure Einschätzung einholen.
Regel Nummero Uno:
Fordere bei deinem AG das Geld was du haben willst und lasse die überforderten Personaler das Problem lösen.
Wenn das nicht geht (warum auch immer) weiterlesen.
Zitat
Ich habe ausgerechnet: Wenn ich nun im Rahmen der Eingruppierung von E 10 auf E 11 gestuft würde, aber wieder in Stufe 1 beginnen müsste, hätte ich in der Gesamtlebenszeit ~4000 € weniger (Berechnung ab 2022, Tarif heute). Allerdings ohne Garantiebetrag. Hier gleich meine erste Frage: Wie ist der Garantiebetrag zu verstehen? Ich werde (vollzeitäquivalent) maximal 155 € schlechter gestellt als Stand heute?
Falsch gerechnet, keine Ahnung wie du darauf gekommen bist.

Wenn du aufgrund der neuen Entgeltordnung und einem entsprechenden Antrag deinerseits in die EG11 kommst dann von EG10s3 in EG11S3!
Wenn du in die EG12 kommst dann EG12S3.
Beides male kommt kein Garantiebetrag ins Spiel, da in diesem Fall eine stufengleiche HG vorliegt.
Stufenlauszeit beginnt von Vorne.


Zitat

Wir müssen bei uns laut Personalbüro aktiv einen Antrag stellen bis zum 31.12. d.J. In der Information des Personalbüros war von einem Garantiebetrag nicht die Rede, auch sonst hielt man sich eher bedeckt.

Richtig: Antrag kann nur dieses Jahr gestellt werden, ansonsten bleibst du in der EG10, solange sich deine auszuübenden Tätigkeiten nicht ändern.
Richtig, keine Beratung, da sie die dürfen nicht rechtlich Beraten.
Zitat

Ich zitiere euch mal die relevanten gekürzten Stellen meiner Tätigkeitsbeschreibung:

  • Aufgabe 1, 65% der Arbeitszeit: EDV-Administration
    Administration Server / Clients; Administration GPO; Aufrechterhaltung Sicherheits- und Rechtekonzept in Abstimmung mit Fakultät, Instituten, Rechenzentrum.
    Umfangreiche Kenntnisse MS-Betriebssysteme und MS-Office-Software (u.a) sowie Linux-(insbesondere Server-)Systeme, umfangreiche Hardwarekenntnisse, umfangreiche Kenntnisse Serverdienste
  • Aufgabe 2, 10% der Arbeitszeit: Beratungstätigkeit
    Generelle Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten des Instituts
    Fachkenntnisse, die sich aus der Tätigkeit ergeben
  • Aufgabe 3, 25% der Arbeitszeit: Sonstige Aufgaben
    Lizenzverwaltung. Generell eng abgestimmte Arbeitsweise mit der EDV der anderen Fakultätsinstitute. Ermitteln und Umsetzen der EDV-Bedarfe (mit Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten)
    Umfangreiche IT-/EDV-Kenntnisse; Teamfähigkeit; Bereitschaft, Innovationen aufzunehmen

Ich habe keine Personalverantwortung. Ich hatte vor Jahren mal Hiwis, das wurde dann aber gestrichen. Auch Budgetverantwortung habe ich nicht.


Ob eine EG11 drin ist, ist so nicht beurteilbar.
Wenn du fachliche Weisungsbefugnis hast (als drittfirmen sagst was sie zu tun haben und sie beaufsichtigst) dann stehe die Chancen besser.
Zitat

Wie ist denn eure Einschätzung: Sollte ich den Antrag stellen? Auch wenn das nachteilige E11 herauskommen könnte (unter Umständen entwickelt sich der Tariflohn ja in  eine Richtung, die zukünftig den Nachteil egalisiert)?
Wenn ich wüßte, dass sicher E12 herauskommen würde, würde ich den Antrag stellen.

Stellen, es gibt keine Nachteile für dich! s.o.
egal ob 10 11 oder 12 bei der eingruppierung nach der neuen EGO für dich rauskommt.
Zitat

Eine weitere Frage: Eine Rückstufung wäre ja wohl nicht zu erwarten, schätze ich das richtig ein? Auch sonstige Nachteile müsste ich nicht befürchten, richtig?
Richtig: man kann den Antrag nur stellen, wenn man höhergruppiert wird. Stellt man den Antrag und es kommt dabei raus, dass man nicht HG wird, dann ist der Antrag nichtig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 24.11.2021 12:37
Erstmal vielen Dank!

Regel Nummero Uno:
Fordere bei deinem AG das Geld was du haben willst und lasse die überforderten Personaler das Problem lösen.

...das ist hier leider nicht so möglich. Werde aber nächstes Jahr einen Versuch starten.

Zitat
Zitat
Ich habe ausgerechnet: Wenn ich nun im Rahmen der Eingruppierung von E 10 auf E 11 gestuft würde, aber wieder in Stufe 1 beginnen müsste [...]
Falsch gerechnet, keine Ahnung wie du darauf gekommen bist.

Wenn du aufgrund der neuen Entgeltordnung und einem entsprechenden Antrag deinerseits in die EG11 kommst dann von EG10s3 in EG11S3!
Wenn du in die EG12 kommst dann EG12S3.
Beides male kommt kein Garantiebetrag ins Spiel, da in diesem Fall eine stufengleiche HG vorliegt.
Stufenlauszeit beginnt von Vorne.


Ach so, hier habe ich es wohl falsch verstanden: Stufenlaufzeit beginnt von vorne - d.h. die aktuelle Stufe beginnt von vorne? Ich dachte, es geht komplett bei Stufe 1 wieder los.


Zitat
Stellen, es gibt keine Nachteile für dich! s.o.
egal ob 10 11 oder 12 bei der eingruppierung nach der neuen EGO für dich rauskommt.
[...] man kann den Antrag nur stellen, wenn man höhergruppiert wird. Stellt man den Antrag und es kommt dabei raus, dass man nicht HG wird, dann ist der Antrag nichtig.

Vielen Dank. Antrag geht noch diese Woche raus!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 24.11.2021 12:40
...noch zum Verständnis: Der Neubeginn der Stufenlaufzeit ist nur für jene relevant, die in einer höheren Stufe sitzen, so dass sich durch einen langen Neustart der Aufstieg massiv verzögern würde?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 24.11.2021 13:02
...noch zum Verständnis: Der Neubeginn der Stufenlaufzeit ist nur für jene relevant, die in einer höheren Stufe sitzen, so dass sich durch einen langen Neustart der Aufstieg massiv verzögern würde?
Sie ist für jeden Relevant. bei dem einen sind es 2 Jahre bis zum nächsten Stufenanstieg, bei dem anderen 5.
Wenn du in der 11 landest, dann bekommst du 2 Jahre lang (2021/2022) mehr Geld als beim Verbleib in der 10 und dann ein Jahr (2023) weniger ....
ob das relevant ist?

und wenn du z.B. in der EG11S4 bist, dann kommst du in die EG12S3 und da wird längere Zeit ein Minusgeschäft
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 24.11.2021 13:24


[...]

Ich bin in EG11 Stufe 4 und käme ohne Höhergruppierung im Januar 2023 in Stufe 5.

Bei Höhergruppierung in EG12 würde ich in Stufe 3 kommen und das ergäbe sich für mich im Vergleich zum Verbleib in EG11:

2023 -> 6670 € weniger Jahresbrutto
2024 bis 2027 -> 2915 € weniger Jahresbrutto

Ab 2028 habe ich denn 1614 € mehr Brutto, ab 2033 dann 3701 € mehr Brutto.

....

Ich bin mal so unverschämt mich selbst zu zitieren um das zu untermauern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 24.11.2021 13:28
Bei mir wäre es auf die gesamte Restlaufzeit nur in 2023 und 2027 ein Minusgeschäft, wenn ich jedes jahr separat anschaue. Ich habe bisher immer nur auf die Gesamtsumme, nicht aber auf die einzelnen Jahre geschaut. Die Gesamtsumme ist ja auschlaggebend (außer man kündigt vorher).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITNRW am 24.11.2021 15:23
Das Jahresende nähert sich und einige von Euch haben bestimmt den Antrag gestellt und auch dementsprechend ein Ergebnis erhalten.

Dann will ich mal erzählen wie es bei uns läuft.

Ich habe den Antrag gestellt. Im Worlaut ungefähr so:

Aufgrund der Änderungen der neuen Entgeldordnung Teil 2 Abschnitt 11 beantrage ich die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2021.

Jetzt habe ich die Rückmeldung erhalten, dass der Antrag stumpf wie ein regulärer "Antrag auf Höhergruppierung" bearbeitet wird und dementsprechend abgelehnt wird.

Deswegen habe ich den Tipp bekommen den Antrag umzuschreiben und zwar so, dass er nicht mehr missverstanden werden kann.

Ja ich weiß, Kindergarten sagt ihr jetzt, ich kann es jedoch nicht ändern. Könnt Ihr mir bitte Euren Wortlaut zur Verfügung stellen und vielleicht kann der ein oder andere mitteilen, was bei seinem Antrag rausgekommen ist.

Danke und schönen Abend!

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 24.11.2021 15:28
Es gibt doch nur die eine Art des Antrags auf Höhergruppierung, nämlich jene Art, die im TVÜ-L beschrieben ist. Ansonsten sind Tarifbeschäftigte ja entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Einen Antrag auf Höhergruppierung kann es also nur geben, wenn es einen tariflichen Bestandsschutz gibt, der mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung des Arbeitnehmers aufgehoben wird. Der Antrag ist diese Willenserklärung. Außer sie zu empfangen und umzusetzen kommt dem Arbeitgeber dabei keine Aufgabe zu. Insbesondere kommt ihm auch keine Entscheidung über den Antrag zu, vielmehr entfaltet er seine Wirkung durch den Eingang beim Arbeitgeber.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 24.11.2021 22:02
Stelle klar, dass es sich bei deinem Antrag um einen Antrag nach  § 29f TVÜ-L handelt. Und erhebe schriftlich Anspruch auf die Entgeltzahlung nach deiner neuen Entgeltgruppe. Wann hast du deinen Antrag gestellt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ranger am 25.11.2021 13:48
vllt. so:

Hiermit stelle ich aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung des TV-L einen Antrag gem. § 29f in Verbindung mit § 29d TVÜ-Länder, nach EG ???.

Das damit verbundene höhere Entgelt mache ich gemäß § 37 TV-L geltend.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 25.11.2021 15:51
Die Formulierung zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Zahlung ist nicht fristwahrend. Es muss entweder die Höhe der Nachzahlung beziffert oder genau bezeichnet werden, aus welcher Entgeltgruppe und Stufe das Entgelt beansprucht wird.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITNRW am 25.11.2021 18:22
Stelle klar, dass es sich bei deinem Antrag um einen Antrag nach  § 29f TVÜ-L handelt. Und erhebe schriftlich Anspruch auf die Entgeltzahlung nach deiner neuen Entgeltgruppe. Wann hast du deinen Antrag gestellt?
Vor einem Moant ungefähr. Ich habe das heute etwas umgeschrieben und nochmal eingereicht. Es ist schon etwas verwunderlich, dass nach fast ein Jahr Diskussion noch immer nicht ganz klar ist wie sowas beantragt werden muss.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 25.11.2021 18:33
Es ist völlig klar: es gibt keine Formvorschrift und der Arbeitnehmer muß lediglich fristgerecht eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben, daß er seine Höhergruppierung begehrt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 25.11.2021 18:56
Stelle klar, dass es sich bei deinem Antrag um einen Antrag nach  § 29f TVÜ-L handelt. Und erhebe schriftlich Anspruch auf die Entgeltzahlung nach deiner neuen Entgeltgruppe. Wann hast du deinen Antrag gestellt?
Vor einem Moant ungefähr. Ich habe das heute etwas umgeschrieben und nochmal eingereicht. Es ist schon etwas verwunderlich, dass nach fast ein Jahr Diskussion noch immer nicht ganz klar ist wie sowas beantragt werden muss.
Liegt halt am Versagen bei der Personalauswahl des AGs bzgl. der Personaler, die so etwas bearbeiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Stelub am 02.12.2021 17:37
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.12.2021 17:56
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Wenn es um EG12 geht:
Wenn du am 1.12.2018 erstmalig gearbeitet hast, dann hast du am 1.12.2021 drei Jahre praktische Erfahrung.
(wenn du vorher irgendwo anders "gearbeitet" hast, dann schon sehr wahrscheinlich schon vorher)
Wenn du also einen Antrag gestellt hast nach der neuen EGO eingruppiert zu werden und deine Tätigkeiten der entsprechenden Fg in der EG12 entsprechen, dann bist du vom 1.1.-30.11. in der EG11 eingruppiert und wirst dann automatisch in die EG12 aufgrund Voraussetzung in der Person höhergruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Paulchen am 02.12.2021 21:58
N’abend zusammen!
Habe ebenfalls die Kommentare hier verfolgt und mir geht es ähnlich wie dem Kollegen zuvor.
Habe im Sep.19 bei IT.NRW angefangen (davor natürlich auch Berufserfahrung in meinem jetztigen Bereich gesammelt), daher sollte das Thema mit der mind. 3 jährigen Berufserfahrung klar gehen.
Ich arbeite im 2nd Level Support, zudem bin ich auch für Anwenderschulungen als Dozent verantwortlich.
Natürlich ist in den letzten Jahren auch noch etwas mehr hinzugekommen was aber so nicht in der Stellenbeschreibung drin stand.
Eingruppiert bin ich in E11/3
Habe ebenfalls eine Mail an die EGO Truppe gesendet zwecks Höhergruppierung, wollte mich aber mal Erkundigen ob es sich für mich lohnt oder nicht…Infos von meinem Personalern bekommen ich nicht wirklich :( da hies es lediglich nur das ich der IT eingruppiert bin (was ich auch schon vorher wusste).
Dachte man könnte mir auch sagen, welche Fallgruppe ich nun angehöre, dem war aber leider nicht so.
Laut Personalabteilung müsste ich warten bis meine Stelle bewertet sei?!
Kann mir evtl. jemand von Euch sagen, wie es bei mir aussehen könnte oder hat jemand im ähnlichen Bereich bereits Erfahrungen sammeln können?

Danke im Vorfeld !! ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.12.2021 07:12
Danke im Vorfeld !! ;)
Ich kann aus deinen Schilderungen nicht erkennen, warum du in der EG12 neue EGO sein solltest.
Ich sehe da nirgends :
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben
_Die Personaler können und dürfen nicht beratend tätig sein. Gleich wohl sie mitteilen können sollten wo man nach der neuen EGO eingruppiert ist (hatten ja schließlich über ein Jahr Zeit sich darüber eine Rechtsmeinung zu bilden)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 03.12.2021 19:57
Gibt es eigentlich eine weitere Möglichkeit einen MA zu halten (Angebot liegt vor), der aktuell in E11 Stufe 2 ist, und eine Stufenvorweggewährung auf das Entgelt der E11 Stufe 4 nicht reicht als Gegenangebot?

Personalabteilung sagt nein und E12-Stellen gibt es aktuell nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 10:00
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 10:21
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 10:24
Da der Tarifvertrag lediglich Mindestarbeitsbedingungen festlegt, kann der Arbeitgeber jede darüber hinausgehende Vergütung leisten, die ihm geboten erscheibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 12:06
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 12:27
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Danke, dann weiß ich bei Einstellungen Bescheid. Leider geht's um Personalbindung, da habe ich das Gefühl, ist man im warmen Deckmantel des Tarivertrags weniger flexibel.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 04.12.2021 12:32
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Sehr interessant. Vor allem das Thema mit den förderlichen Zeiten... Ich gehe davon aus, dass das auch für den Bund und Kommunen gilt?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 12:40
Innerhalb der tariflichen Regelungen ist die Berückschtigung von Ausbildungs- und Studienzeiten eben nicht möglich, denn die tarifliche Norm stellt ausdrücklich auf "Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit" ab. Weder Ausbildungs- noch Studienzeiten sind solche Zeiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 13:27
Stimmt: Da für die Eingruppierung im Bereich IT keinerlei ausbildungs/berufliche Voraussetzungen notwendig sind, kann man, wenn man will  :D, jegliche Tätigkeiten die in diesem Bereich ausgeübt werden als förderliche Zeiten ansehen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 13:50
Innerhalb der tariflichen Regelungen nur Zeiten einer beruflichen Tätigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 14:00
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 14:01
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Danke, dann weiß ich bei Einstellungen Bescheid. Leider geht's um Personalbindung, da habe ich das Gefühl, ist man im warmen Deckmantel des Tarivertrags weniger flexibel.

6 Jahre Tätigkeit in unterschiedlichen Entgeltgruppen beim gleichen AG kann man dann auch als förderliche Zeit bei Personalbindung anwenden? Oder greift innerhalb tariflicher Grenzen nur §16 Abs. 5?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 14:39
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 16:16
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 16:31
Das ist tariflich zulässig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 16:36
Das ist tariflich zulässig.

Na damit kann ich doch arbeiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 17:32
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.
Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen dann weg (also die ehrenamtlich Systemadministration in einem Verein z.B.).
Dafür aber die als studentische Hilfskraft an der Uni durchaus schon, oder?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 17:33
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Ich habe noch nie einen AV abgeschlossen, bei dem ich nicht von Tag eins mindestens das Entgelt der Stufe 5 erhalten habe.
War wohl immer im Bereich des erlaubten!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.12.2021 17:38
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.
Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen dann weg (also die ehrenamtlich Systemadministration in einem Verein z.B.).
Dafür aber die als studentische Hilfskraft an der Uni durchaus schon, oder?

Das ist zutreffend.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.12.2021 17:43
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 04.12.2021 17:47
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Jockel am 04.12.2021 20:11
da den Drohnen vom Rechnungshof keinerlei Gefahr droht, könnten sie frei handeln. Gefahr droht allenfalls den Oberdrohnen und da auch nur „politische“. rechnungshöfe haben keine Exekutivrechte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 09:23
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Nein, leider nicht mit tariflichen Mitteln. Da wurde zu spät das Gehalt verhandelt.
Aber da wäre man nach 2Jahren ja auch beim Entgelt der eg11s6
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 09:28
da den Drohnen vom Rechnungshof keinerlei Gefahr droht, könnten sie frei handeln. Gefahr droht allenfalls den Oberdrohnen und da auch nur „politische“. rechnungshöfe haben keine Exekutivrechte.
Das ist in der Sache sicherlich nicht ganz Falsch.
Aber wenn da Beamte sitzen die der Meinung sind, dass sie mit solchen AT Zahlungen Geld veruntreuen, dann muss man diesen Deppen halt etwas an die Hand nehmen.
UA in dem man sie auf den Schaden bei nicht Besetzung der Stelle hinweist und bösgläubig macht.
Die Verantwortung wollen sie auch nicht tragen und bewilligen dann durchaus mal Dinge die vorher als unmöglich tituliert waren.

btw ich wedeln gerne mit Rechnungshofberichten, die das IT Versagen aufzeigen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 05.12.2021 11:44
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Nein, leider nicht mit tariflichen Mitteln. Da wurde zu spät das Gehalt verhandelt.
Aber da wäre man nach 2Jahren ja auch beim Entgelt der eg11s6

In welchem Fall wäre man bei eg11s6? Bei den Zulagen? Sind die nicht aufzehrend?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 05.12.2021 12:20
Verkürzte Stufengewährung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Stelub am 05.12.2021 12:34
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Wenn es um EG12 geht:
Wenn du am 1.12.2018 erstmalig gearbeitet hast, dann hast du am 1.12.2021 drei Jahre praktische Erfahrung.
(wenn du vorher irgendwo anders "gearbeitet" hast, dann schon sehr wahrscheinlich schon vorher)
Wenn du also einen Antrag gestellt hast nach der neuen EGO eingruppiert zu werden und deine Tätigkeiten der entsprechenden Fg in der EG12 entsprechen, dann bist du vom 1.1.-30.11. in der EG11 eingruppiert und wirst dann automatisch in die EG12 aufgrund Voraussetzung in der Person höhergruppiert.

Guten Tag!

Danke für deine schnelle Antwort. Das hört sich sehr gut an. Nur habe ich nach deiner Antwort nochmal gesucht und keine entsprechende Vorschrift gefunden. Gibt es eine Grundlage, woraus das abgeleitet wird?

Mein Kollege, mit dem ich zusammen direkt nach dem Studium angefangen habe, hat vor ein paar Monaten eine neue Tätigkeit zugewiesen bekommen. Wenn er jetzt auch einen Antrag stellt, zählt dann seine Tätigkeit vom 01.01.2021 oder seine Tätigkeit, die er am Tag der Erfüllung der drei Jahre hat?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 14:09
In welchem Fall wäre man bei eg11s6? Bei den Zulagen? Sind die nicht aufzehrend?
Stufe 3 +2 Stufen nach 16.5 plus leistungszulage zur s6

Nein, müssen sie nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 14:12
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Wenn es um EG12 geht:
Wenn du am 1.12.2018 erstmalig gearbeitet hast, dann hast du am 1.12.2021 drei Jahre praktische Erfahrung.
(wenn du vorher irgendwo anders "gearbeitet" hast, dann schon sehr wahrscheinlich schon vorher)
Wenn du also einen Antrag gestellt hast nach der neuen EGO eingruppiert zu werden und deine Tätigkeiten der entsprechenden Fg in der EG12 entsprechen, dann bist du vom 1.1.-30.11. in der EG11 eingruppiert und wirst dann automatisch in die EG12 aufgrund Voraussetzung in der Person höhergruppiert.

Guten Tag!

Danke für deine schnelle Antwort. Das hört sich sehr gut an. Nur habe ich nach deiner Antwort nochmal gesucht und keine entsprechende Vorschrift gefunden. Gibt es eine Grundlage, woraus das abgeleitet wird?

Vielleicht hilft dieses TdL Dokument:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Das tarifliche Merkmal ist: Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
Diese muss man nicht beim gleichen AG gemacht haben oder in einer entsprechende EG.
D.h. wenn man 3 Jahre zusammen hat, dann hat man die Anforderungen in der Person erfüllt und kommt automatisch in der EG12, vorher ist man eine EG niedriger wegen fehlender Anforderung in der Person.

Zitat
Mein Kollege, mit dem ich zusammen direkt nach dem Studium angefangen habe, hat vor ein paar Monaten eine neue Tätigkeit zugewiesen bekommen. Wenn er jetzt auch einen Antrag stellt, zählt dann seine Tätigkeit vom 01.01.2021 oder seine Tätigkeit, die er am Tag der Erfüllung der drei Jahre hat?
Wenn er vor ein paar Monaten neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, dann ist er seit diesem Zeitpunkt nach der neuen EGO einzugruppieren.
Wenn also die Tätigkeiten zur EG12 führen und er noch keine 3 Jahre dreijährige praktische Erfahrung zusammen hat, dann ist er zunächst in der EG11 eingruppiert und kommt dann in die EG12.
Einen Antrag braucht er nicht dafür zu stellen, da er durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten automatisch inzwischen nach neuer EGO eingruppiert ist.
Ein Antrag würde nur für die Zeit davor eine Änderung bewirken.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Stelub am 05.12.2021 17:00
Vielleicht hilft dieses TdL Dokument:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Das tarifliche Merkmal ist: Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
Diese muss man nicht beim gleichen AG gemacht haben oder in einer entsprechende EG.
D.h. wenn man 3 Jahre zusammen hat, dann hat man die Anforderungen in der Person erfüllt und kommt automatisch in der EG12, vorher ist man eine EG niedriger wegen fehlender Anforderung in der Person.
Die Hinweise aus Niedersachsen haben mir sehr weitergeholfen.

Zitat
Wenn er vor ein paar Monaten neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, dann ist er seit diesem Zeitpunkt nach der neuen EGO einzugruppieren.
Wenn also die Tätigkeiten zur EG12 führen und er noch keine 3 Jahre dreijährige praktische Erfahrung zusammen hat, dann ist er zunächst in der EG11 eingruppiert und kommt dann in die EG12.
Einen Antrag braucht er nicht dafür zu stellen, da er durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten automatisch inzwischen nach neuer EGO eingruppiert ist.
Ein Antrag würde nur für die Zeit davor eine Änderung bewirken.
Er ist jetzt nach der neuen EGO in die E12 eingruppiert. Seine Tätigkeit am 01.01.2021 entsprach aber vermutlich einer E13 Stelle, da in der Tätigkeitsbeschreibung das besondere Maß der Verantwortung betont wird. Wenn er jetzt einen Antrag stellt, zählt dann die Tätigkeit am 01.01.2021 oder die Tätigkeit aus der neuen Beschreibung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 17:39
Er ist jetzt nach der neuen EGO in die E12 eingruppiert. Seine Tätigkeit am 01.01.2021 entsprach aber vermutlich einer E13 Stelle, da in der Tätigkeitsbeschreibung das besondere Maß der Verantwortung betont wird. Wenn er jetzt einen Antrag stellt, zählt dann die Tätigkeit am 01.01.2021 oder die Tätigkeit aus der neuen Beschreibung?
Wenn er also nach der neuen EGO am 1.1.20 ein Tätigkeit der EG13 auszuüben hatte und er einen Antrag stellt, dann ist er ab dem 1.1.20 in der EG13 eingruppiert und bekommt das entsprechend Entgelt rückwirkend gezahlt.
Wenn er nach dem 1.1.20 neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat und er dieser Übertragung der neuen Tätigkeiten zustimmte (z.B. weil er diese Aufgaben wahrnimmt) und diese zur EG12 führen, dann ist er ab diesem Zeitpunkt herabgruppiert und in der EG12 eingruppiert.

Welche EG war er denn vor dem 1.1.20?

Hinweis: Bei der Höhergruppierung in die EG13 beginnt die Stufenlaufzeit neu zu ticken.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Stelub am 05.12.2021 17:55

Wenn er also nach der neuen EGO am 1.1.20 ein Tätigkeit der EG13 auszuüben hatte und er einen Antrag stellt, dann ist er ab dem 1.1.20 in der EG13 eingruppiert und bekommt das entsprechend Entgelt rückwirkend gezahlt.
Wenn er nach dem 1.1.20 neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat und er dieser Übertragung der neuen Tätigkeiten zustimmte (z.B. weil er diese Aufgaben wahrnimmt) und diese zur EG12 führen, dann ist er ab diesem Zeitpunkt herabgruppiert und in der EG12 eingruppiert.

Welche EG war er denn vor dem 1.1.20?

Hinweis: Bei der Höhergruppierung in die EG13 beginnt die Stufenlaufzeit neu zu ticken.

Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Die Tätigkeit vor dem (und auch noch am) 01.01.21 war eine E11 Tätigkeit, aber mit besonderer Schwierigkeit und besonderen Maß der Verantwortung. Die nach der neuen Regelung genau dem Wortlaut einer E13-Stelle entspricht. Die neue Tätigkeit (zugewiesen irgendwann Mitte Januar) hat kein besonderes Maß der Verantwortung mehr und ist daher nach der neuen Regelung eine E12 Tätigkeit. Die Voraussetzung der drei Jahre sind erst im Laufe der neuen E12 Tätigkeit erfüllt worden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 05.12.2021 18:15
Ganz so einfach kann hier die Zustimmung nicht fingiert werden. Wenn es sich um eine Tätigkeit mit Eingruppierung in derselben Entgeltgruppe handelte, war die Tätigkeitsänderung zunächst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Es bedurfte keiner Zustimmung, mithin konnte eine solche auch nicht implizit erteilt werden. Erst durch den Antrag wird dem Arbeitgeber die einseitige Tätigkeitsänderung rückwirkend unmöglich. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber dann mit dem Antrag auffordern, ihn angemessen zu beschäftigen (und zu entgelten) und deutlich machen, daß er die derzeitige Tätigkeit nur unter Protest ausüben wird.

Das ist ganz großer Mist. Bei der Überleitung in die EGO beim Bund hat das BMI alle Ressorts vor einigen Jahren deutlich davor gewarnt, eine solche Tätigkeitsänderung während der Antragsfrist vorzunehmen, da damit unabsehbare Konsequenzen verbunden sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 18:19
Dann hat er seit Januar (durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten) Tätigkeiten der EG12 neu und ist eine EG niedriger Eingruppiert, da er die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt.
Zum Zeitpunkt 3 Jahre erreicht wird er automatisch höhergruppiert. Laufzeit beginnt wieder bei 0, aber egal, da er er ja dann von der EG11 Stufe 3 (frisch reingekommen) in die EG12 Stufe 3 höhergruppiert wird.
Ich schätze, dass das die Personalabteilung noch nicht gemacht hat und ihm das Entgelt der EG12 vorenthalten wird.
Er sollte dann dieses Entgelt einfordern, da es nur 6 Monate rückwirkend das Geld (§37) gibt.

Alternative: Antragstellen und einfordern, dass man weiterhin die EG13 Tätigkeiten übertragen bekommt. Dann ist er bis er die 3 Jahre voll hat in der EG11, danach aber in der EG13.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 05.12.2021 18:37
Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.12.2021 22:05
Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.
Danke für den Hinweis, Gedankenfehler bei mir.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: struppi am 06.12.2021 00:56
Hallo,

ich wurde direkt vor Jahresbeginn von meinem Arbeitgeber informiert, dass ich wegen der neuen Entgeltordnung eine Gruppe höher eingestuft werde und mir wurde ein Änderungsvertrag vorgelegt, der einfach sagt ich sei jetzt mit Wirksamkeit zum 1. Januar in der höheren Gruppe eingestuft und sonst nichts. Das hat mich natürlich direkt gefreut und ich habe sofort unterschrieben.

Jetzt habe ich hier zufällig gelesen, dass man auch zwei Gruppen höher landen kann und meine Stellenbeschreibung darauf gelesen. Ich denke auch bei mir könnte sich daraus ein Sprung um zwei Gruppen nach oben ergeben.

Hab ich mir das jetzt selber verbaut oder kann ich das immer noch beantragen? Ich hab ja selber nie einen Antrag gestellt...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 06.12.2021 08:14
Stelle einen Antrag, dass du nach der neuen EGO Eingruppiert werden willst.
Sofern deine aktuellen auszuübenden Tätigkeiten zu einer höheren EG führen, dann bist du ab dem 1.1. in dieser eingruppiert.

Wenn dein AG dir jedoch mit dem Änderungsvertrag nach dem 31.12. neue Tätigkeiten übertragen hat, dann bist du jetzt schon in der neuen EGO und sofern der AG sich irrt bzgl. der Eingruppierung, dann kannst du nur noch das Geld der letzten 6 Monate fordern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 06.12.2021 15:20
Da die Eingruppierung grundsätzlich tariflich festgelegt ist und grundsätzlich einzelvertraglich nicht geregelt werden kann, entfaltet der genannte Vertrag grundsätzlich auch keine Relevanz. Ausnahmsweise war aber die Eingruppierung für viele Beschäftigte in der IT, deren Tätigkeitsbild einem Ausbildungsberuf in der IT entspricht, tariflich nicht geregelt. Diese Beschäftigten wurden meist vergütet wie Techniker, ohne daß sie eingruppiert waren. Das führt zu einem automatischen Wirksamwerden der neuen Eingruppierungsmerkmale in der IT ohne Antrag des Beschäftigten, da es zuvor keine Eingruppierung im enstprechenden Abschnitt der EGO gab und somit auch keinen Bestandsschutz. Sofern die alte, vertraglich vereinbarte Vergütung nicht günstiger ist als die neue Eingruppierung, erfolgt also die Vergüung entsprechend der neuen Eingruppierung. Möglicherweise hat der Arbeitgeber also sclicht alles richtig gemacht. Auch wenn man das kaum glauben mag.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: biene78 am 06.12.2021 20:54
Hallo liebes Forum,

ich wurde gerade durch unseren Personalrat auf das Thema aufmerksam und bin in diesem Forum gelandet.
Mir waren zum Jahreswechsel vorübergehende höhere Tätigkeiten zugeordnet, für die ich auch eine Zulage eine Entgeltgruppe nach oben erhalten habe. Die vorübergehende höhere Tätigkeit erfüllt auf jeden Fall die Kriterien für eine bessere Einstufung. Aber bringt mir das etwas?
Oder gibt es "darunter" die eigentliche Stelle, die ich zum 01.01. gar nicht ausgeübt habe? Würde die dann relevant sein? Dann müsste ich die Stellenbeschreibung noch mal suchen und hoffen, dass mir die etwas bringt. Oder hab ich durch die vorübergehende Tätigkeit Pech, dass gar nichts richtig gilt, weil man mir danach irgendwas zuweisen kann?

Vielleicht hat ja jemand mit so einem Fall Erfahrung und würde die teilen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.12.2021 06:30
Wenn dein AG die  vorübergehende übertragende Tätigkeiten nicht nach der neuen EGO und/oder falsch beurteilt hat, dann solltest du schleunigst das Dir zustehende Entgelt einfordern.
Denn dann ist ja die Zulage falsch berechnet worden.
Geld gibt es allerdings nur für die letzten 6 Monate, wg §37, aber vielleicht ist ja der AG kulant.

Deine Eingruppierung richtet sich nach deine eigentlichen Tätigkeiten, sollte diese durch die neue EGO zu einer höheren EG führen, dann musst du noch dieses Jahr den Antrag stellen, damit du später  auch das Entgelt in dieser höhe erhältst. 
Sonst bleibst du in der alten EGO gefangen bist du neue auszuübende Tätigkeiten übertragen bekommst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: biene78 am 07.12.2021 23:46
Hallo liebes Forum,

die Zulage hat mein AG zum Glück richtig berechnet.

Ich bin mir mit den eigentlichen Tätigkeiten unsicher. Hintergrund ist, dass ein Teil meines Sachgebiets letztes Jahr einfach organisatorisch und räumlich einem anderen Ministerium zugeordnet wurde und dabei mein Vorgesetzter gewechselt hat. Meine höheren Tätigkeiten sind die gleichen wie im alten Ministerium. Mein Vorgesetzter meinte mal, er kenne gar nicht meine eigentliche Tätigkeiten und wenn meine höheren Tätigkeiten enden, bekomme ich einfach neue Tätigkeiten. Jetzt frage ich mich, ob es vielleicht sein kann, dass beim Ministerienwechsel meine eigentlichen Tätigkeiten (die es weiterhin im alten Ministerium gibt) nicht mitgewechselt sind und ich vielleicht eigentliche Tätigkeiten habe, die ich gar nicht kenne. Oder hätte man mir eine Veränderung der eigentlichen Tätigkeiten auch direkt mitteilen müssen?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 08.12.2021 06:50
Wenn sich die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nicht nur unwesentlich geändert hat, hätte der Arbeitgeber das mitteilen müssen, § 3 NachwG.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 08.12.2021 07:55
Mein Vorgesetzter meinte mal, er kenne gar nicht meine eigentliche Tätigkeiten und wenn meine höheren Tätigkeiten enden, bekomme ich einfach neue Tätigkeiten.
Und dann wirst du auf alle Fälle nach der neuen EGO eingruppiert, sofern du diesen geänderten Tätigkeiten zustimmst, was du aber nur verweigern könntest, wenn sie Eingruppierungsrelevant sind.

EDIT: Krux bei der Sache. Sollte deine eigentlichen (alte) Tätigkeiten zu einer höhere EG in der neuen EGO führen und du stellst keinen Antrag, dann fängt deine Stufenlaufzeit zu diesem Zeitpunkt bei Null an.
Wenn du allerdings den Antrag stellst, dann fängt sie am 1.1. an zu zählen, monteär wirkt sich das derzeit zwar nicht aus, aber später schon.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: biene78 am 08.12.2021 14:51
Vielen lieben Dank für eure Antworten! Ich habt mir unglaublich sehr geholfen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 13.12.2021 20:50
E11 Fallgruppe 2 oder Fallgruppe 1, welche ist "höherwertiger" im Tarifvertrag? Also welche dieser Fallgruppen ermöglicht eine "einfache" Höhergruppierung in E12? Im TV-L steht unter E12 nur was von "hebt sich aus Tätigkeiten in E11 Fallgruppe 2...", ist diese dementsprechend jene welche? HR sagt: Fallgruppe 1 ist höherwertiger
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.12.2021 06:44
Ja klar, wenn man nur ein drittel der Zeit Tätigkeit mit besonderer Leistung zu verrichten hat, dann ist es höherwertig als wenn es 50% der Zeit ist.

Wer die Vorraussetzungen der FG 2 in E11 erfüllt, der erfüllt auch die der FG1.

Also lassen die dümmlich naiven Menschen im HR bei diesem  Glauben, da sie ja noch nicht mal 33 ist kleiner 50 verstanden haben und offensichtlich nicht des Lesens mächtig sind.

oder haben wir schon den ersten April?.

Um E12 ohne Leitungsfunktion zu erreichen müssen die Tätigkeiten zunächst 50% besondere Leistungen erfüllen, also FG2
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.12.2021 07:35
Beide Fallgruppen sind tariflich völlig gleichwertig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 14.12.2021 12:42

Um E12 ohne Leitungsfunktion zu erreichen müssen die Tätigkeiten zunächst 50% besondere Leistungen erfüllen, also FG2
Beide Fallgruppen sind tariflich völlig gleichwertig.

Klingt so ja erstmal widersprüchlich. Warum sollten FG1 und FG2 gleichwertig sein, wenn eine der Fallgruppen eine Höhergruppierung vereinfacht?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.12.2021 13:02

Um E12 ohne Leitungsfunktion zu erreichen müssen die Tätigkeiten zunächst 50% besondere Leistungen erfüllen, also FG2
Beide Fallgruppen sind tariflich völlig gleichwertig.

Klingt so ja erstmal widersprüchlich. Warum sollten FG1 und FG2 gleichwertig sein, wenn eine der Fallgruppen eine Höhergruppierung vereinfacht?
beide sind gleichwertig, weil es monetär keinen Unterschied.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.12.2021 13:08
Und wenn man in der FG1 ist, dann kann man nicht in EG12 (ohne Leitungsfunktion) kommen.
Und FG2 macht es nicht einfacher in die EG12 zu kommen, sondern ist einfach nur Voraussetzung dafür, dass man in die EG12 kommt.
Das es diese beide FGs gibt hat nur den Grund, dass es einfacher ist in die EG11 zu kommen.
Insofern könnte man argumentieren, dass monetär die FG1 wertvoller ist, weil sie es einfacher macht, dass man in die EG11 kommt. Aber nur aus der Sicht eines EG10er

Fazit:
EG11FG1 ist wertvoller für den EG10er der in die EG11 will
EG11FG2 ist wertvoller für den EG11er der in die EG12 will
Bei welcher EG bekommt man mehr Geld ?
Richtig bei der EG12 FG1, da EG12 > EG11 > EG10

genug bullshit gebrabbelt??
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.12.2021 13:34
Der E11er in Fg. 1 kann unter genau denselben Voraussetzungen in E12 kommen wie der E11er in Fg. 2. Er muß die Tätigkeitsmerkmale der E12 erfüllen. Diese referenzieren zwar teils auf die E11 Fg. 2. Das ändert aber nichts.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Blumenfan am 15.12.2021 12:52
Hallo,

die Fallgruppen beschäftigen mich auch gerade. In meiner Tätigkeitsdarstellung (alte E11) steht als Merkmal "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" mit einem Zeitanteil von 100%. Mein Arbeitgeber hat mich von sich aus ab Januar 2021 in die E12 FG1 eingruppiert und meinen Vertrag nach E12 geändert.

Aber war die Eingruppierung in E12 FG1 richtig? Hätte ich nicht in der E12 FG2 sein müssen? Oder ist das komplizierter, da es dabei nicht nur um den Zeitanteil geht, sondern auch um die Heraushebung aus E11 FG2? Was heißt, dass die besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich aus der E11 FG2 hausheben muss?

Kann ich trotz der Eingruppierung seitens meines Arbeitsgebers vor einem Jahr in die E12 FG1 jetzt einen Antrag in die Eingruppierung in die E12 FG2 stellen? Oder macht das keinen Sinn, da ich sowieso E12-Gehalt bekomme? Meine Tätigkeitsdarstellung enthält kein besonderes Maß der Verwantwortung, also ich wäre, wenn der Zeitanteil von 100% ausreicht, statt in der E12 FG1 in der E12 FG2.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 15.12.2021 13:52
Hallo,

die Fallgruppen beschäftigen mich auch gerade. In meiner Tätigkeitsdarstellung (alte E11) steht als Merkmal "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" mit einem Zeitanteil von 100%. Mein Arbeitgeber hat mich von sich aus ab Januar 2021 in die E12 FG1 eingruppiert und meinen Vertrag nach E12 geändert.

Aber war die Eingruppierung in E12 FG1 richtig? Hätte ich nicht in der E12 FG2 sein müssen? Oder ist das komplizierter, da es dabei nicht nur um den Zeitanteil geht, sondern auch um die Heraushebung aus E11 FG2? Was heißt, dass die besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich aus der E11 FG2 hausheben muss?

Kann ich trotz der Eingruppierung seitens meines Arbeitsgebers vor einem Jahr in die E12 FG1 jetzt einen Antrag in die Eingruppierung in die E12 FG2 stellen? Oder macht das keinen Sinn, da ich sowieso E12-Gehalt bekomme? Meine Tätigkeitsdarstellung enthält kein besonderes Maß der Verwantwortung, also ich wäre, wenn der Zeitanteil von 100% ausreicht, statt in der E12 FG1 in der E12 FG2.

Ob die auszuübenden Tätigkeiten FG1 oder FG2 erfüllen, ist nur zu prüfen, wenn man prüft ob EG13 vorliegt, ansonsten hat das mEn keinerlei Relevanz.


EDIT: Hast du mehrere Arbeitsvorgänge die sich aus deiner Tätigkeit ergeben?
Denn du  müsstest für die EG12 FG1 ja mindestens 51 % AVs haben die geringer als EG11 sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Blumenfan am 15.12.2021 16:17
EDIT: Hast du mehrere Arbeitsvorgänge die sich aus deiner Tätigkeit ergeben?
Denn du  müsstest für die EG12 FG1 ja mindestens 51 % AVs haben die geringer als EG11 sind.

Ich habe nur einen Arbeitsvorgang.

Ich dachte mir, dass die Fallgruppen vielleicht zukünftig relevant werden können, etwa in dem aus irgendeinem Grund in 10 Jahren jemand mit der aktuellen E12 FG2 ein höheres Gehalt als jemand mit der aktuellen E12 FG1 bekommt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2021 06:18
EDIT: Hast du mehrere Arbeitsvorgänge die sich aus deiner Tätigkeit ergeben?
Denn du  müsstest für die EG12 FG1 ja mindestens 51 % AVs haben die geringer als EG11 sind.

Ich habe nur einen Arbeitsvorgang.

Ich dachte mir, dass die Fallgruppen vielleicht zukünftig relevant werden können, etwa in dem aus irgendeinem Grund in 10 Jahren jemand mit der aktuellen E12 FG2 ein höheres Gehalt als jemand mit der aktuellen E12 FG1 bekommt.
Da kann ich dich beruhigen, dazu müssten man ja zwei Entgeltgruppen aus der einen machen oder eine andere neue Reform der EGO. Und dann könnte man ja immernoch eine Eingruppierungsfeststellung machen lassen.

Und wenn die nur Arbeitsvorgang hast, dann kannst nicht in der FG1 sein, da ja FG1 und FG2 sich nur durch die Zeitanteile unterscheidet.
Ein weiteres Beispiel für die dumm naive Denkweise und Ahnungslosigkeit der Personaler.
Ich würde an deiner Stelle allerdings sicherheitshalber einen formlosen Antrag zur Eingruppierung nach der neuen Ego einreichen, nicht das die irgendwann auf die Idee kommen dich wieder nach der alten zu bezahlen, weil du keinen Antrag gestellt hast.

und im übrigen: der AG gruppiert dich nicht ein, er teilt dir nur seine Rechtsmeinung kund.
Du bist mindestens in der EG FG2 eingruppiert, egal was dein AG meint, sagt oder schreibt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nooneknowzzz am 16.12.2021 13:27
Auch wenn das Thema sicherlich schon in aller Tiefe diskutiert wurde: Ich würde gerne mal wissen, wie ihr EG10 oder EG11 als tlw unstudierte durchgedrückt bekommen habt.
Wir haben komplett neue Stellenbeschreibungen bekommen, welcher unserer Ansicht nach alle Tätigkeiten in Breite und Tiefe gut beschreiben und auch die Komplexibilität und Reichweite der Entscheidungen gut hervorheben. Unsere Stellen sind aktuell "nur" nach 9b bewertet.

Könnt Ihr mir diesbzgl Tipps geben oder kann mir Jemand eine PN schreiben, der vll ein paar Ideen hat wie man dies in der Perso durchdrückt? Es handelt sich um einen Landkreis 90000-100000Einwohner, 8 Angestellte in der IT, ein Sachgebietsleiter. Keine Studierten die den 8 Angestellten vorgesetzt.

Vielen Dank für Eure Hilfe und freundliche Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2021 13:39
Auch wenn das Thema sicherlich schon in aller Tiefe diskutiert wurde: Ich würde gerne mal wissen, wie ihr EG10 oder EG11 als tlw unstudierte durchgedrückt bekommen habt.
In dem man die Tätigkeiten entsprechend in Arbeitsvorgänge aufdröselt und diese tariflich einordnet.
Das ergibt dann die Eingruppierung.

Zitat
Wir haben komplett neue Stellenbeschreibungen bekommen, welcher unserer Ansicht nach alle Tätigkeiten in Breite und Tiefe gut beschreiben und auch die Komplexibilität und Reichweite der Entscheidungen gut hervorheben. Allerdings sind unsere Stellen trotzdem "nur" nach 9b bewertet.
Dann irrt derjenige der diese Bewertung vorgenommen oder er hat Recht.
Zitat
Könnt Ihr mir diesbzgl Tipps geben oder kann mir Jemand eine PN schreiben, der vll ein paar Ideen hat wie man dies in der Perso durchdrückt? Es handelt sich um einen Landkreis 90000-100000Einwohner, 8 Angestellte in der IT, ein Sachgebietsleiter. Keine Studierten die den 8 Angestellten vorgesetzt.
Da erstens die neue EGO dafür sorgt, dass man auch als ungelernter Quereinsteiger tarifkonform bis zu EG13 eingruppiert werden kann, es also keine Voraussetzungen in der Person mehr notwendig sind, um E10,E11, E12 zu erhalten, würde ich
a) vom Perso mir dessen Eingruppierungsbegründung ansehen und überprüfen, ob er ggfls. irrt.
b) dem Perso mitteilen, was die gewünschte Bezahlung ist und er solle sich Gedanken darüber machen, wie er dir diese ermöglichen kann
c) mich schon mal parallel dazu umsehen, was so andere Anbieter bieten.


https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Kann bei der Einschätzung helfen
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nooneknowzzz am 16.12.2021 13:51
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich lese mir das Dokument später mal durch. Die Perso schaut bei uns hier leider nur nach "links" und "rechts". Alles was weiter als 50km weg ist, wird nicht mit einbezogen und die begründen alles damit, dass dort ja auch nicht mehr bezahlt wird.
Im Endeffekt hatten wir aber mit EG9b ausgeschrieben und wir bekommen keine Leute. :( Das müsste an sich ja auch wiederspiegeln, dass die aktuelle Eingruppierung auch nicht wirklich gerechtfertig ist.

Auch wenn das Thema sicherlich schon in aller Tiefe diskutiert wurde: Ich würde gerne mal wissen, wie ihr EG10 oder EG11 als tlw unstudierte durchgedrückt bekommen habt.
In dem man die Tätigkeiten entsprechend in Arbeitsvorgänge aufdröselt und diese tariflich einordnet.
Das ergibt dann die Eingruppierung.

Zitat
Wir haben komplett neue Stellenbeschreibungen bekommen, welcher unserer Ansicht nach alle Tätigkeiten in Breite und Tiefe gut beschreiben und auch die Komplexibilität und Reichweite der Entscheidungen gut hervorheben. Allerdings sind unsere Stellen trotzdem "nur" nach 9b bewertet.
Dann irrt derjenige der diese Bewertung vorgenommen oder er hat Recht.
Zitat
Könnt Ihr mir diesbzgl Tipps geben oder kann mir Jemand eine PN schreiben, der vll ein paar Ideen hat wie man dies in der Perso durchdrückt? Es handelt sich um einen Landkreis 90000-100000Einwohner, 8 Angestellte in der IT, ein Sachgebietsleiter. Keine Studierten die den 8 Angestellten vorgesetzt.
Da erstens die neue EGO dafür sorgt, dass man auch als ungelernter Quereinsteiger tarifkonform bis zu EG13 eingruppiert werden kann, es also keine Voraussetzungen in der Person mehr notwendig sind, um E10,E11, E12 zu erhalten, würde ich
a) vom Perso mir dessen Eingruppierungsbegründung ansehen und überprüfen, ob er ggfls. irrt.
b) dem Perso mitteilen, was die gewünschte Bezahlung ist und er solle sich Gedanken darüber machen, wie er dir diese ermöglichen kann
c) mich schon mal parallel dazu umsehen, was so andere Anbieter bieten.


https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Kann bei der Einschätzung helfen
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2021 13:54
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich lese mir das Dokument später mal durch. Die Perso schaut bei uns hier leider nur nach "links" und "rechts". Alles was weiter als 50km weg ist, wird nicht mit einbezogen und die begründen alles damit, dass dort ja auch nicht mehr bezahlt wird.
Im Endeffekt hatten wir aber mit EG9b ausgeschrieben und wir bekommen keine Leute. :(
Der perso kann hinschaue wo er will.
Er entscheidet ja nicht über die Eingruppierung.
Sonder er entscheidet, welche Arbeit er verteilen möchte und daraus ergibt sich die Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 16.12.2021 13:59
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich lese mir das Dokument später mal durch. Die Perso schaut bei uns hier leider nur nach "links" und "rechts". Alles was weiter als 50km weg ist, wird nicht mit einbezogen und die begründen alles damit, dass dort ja auch nicht mehr bezahlt wird.
Im Endeffekt hatten wir aber mit EG9b ausgeschrieben und wir bekommen keine Leute. :( Das müsste an sich ja auch wiederspiegeln, dass die aktuelle Eingruppierung auch nicht wirklich gerechtfertig ist.

Eine Eingruppierung ist niemals "gerechtfertigt". Da der Tarifbeschäftigte entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert ist, ist für die Eingruppierung weder relevant, was andere zahlen, noch ob man Leute dafür bekommt. Auch die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ist dafür völlig egal.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2021 15:20
Und wenn ein AG niemanden für das Geld bekommt kann er sich halt überlegen, ob er höherwertige Tätigkeiten überträgt, die zu einer höheren EG führen.
Denn man wird ja nicht nach den ausgeübten, sondern nach den auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und bezahlt.
(Egal ob dann die Arbeit dafür da ist oder nicht)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Blumenfan am 16.12.2021 16:32
Ich würde an deiner Stelle allerdings sicherheitshalber einen formlosen Antrag zur Eingruppierung nach der neuen Ego einreichen, nicht das die irgendwann auf die Idee kommen dich wieder nach der alten zu bezahlen, weil du keinen Antrag gestellt hast.

Danke, ich bin schon dabei den Antrag zu schreiben.

Da der Tarifbeschäftigte entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert ist, ist für die Eingruppierung weder relevant, was andere zahlen, noch ob man Leute dafür bekommt.

Ich werde i.d.R. in Projekten eingesetzt und erhalte mit jedem neuen Projekt eine neue Tätigkeit. Habe ich richtig verstanden, dass ich so eingruppiert bin, wie meine Tätigkeit eingruppiert ist? Kann mir mein AG bei einer Eingruppierung in die E12 FG2 zukünftig Tätigkeiten der E12 FG1 oder der E12 FG2 geben? Oder habe ich die Möglichkeit zu sagen, dass ich nur Tätigkeiten der FG2 übernehme?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 17.12.2021 07:58
Tarifbeschäftigte sind in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus ihrer auszuübenden Tätigkeit ergibt. Innerhalb dieser Entgeltgruppe sind Tätigkeitsänderungen grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.12.2021 11:08
Fallgruppen sind irrelevant
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 20.12.2021 15:11
Gerade ruft mich der Personalrat an, ich solle doch meinen Antrag auf Höhergruppierung zurückziehen, da ich kein IT-Studium habe(habe was anderes studiert, habe aber einen IT-Meister) und somit nicht über E10 hinaus kommen würde. Sonst würde ich von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 zurückfallen. (Stufenaufstieg 03.2021)
Meiner Meinung nach gibt meine Tätigkeitsbeschreibung mindestens E11 her...

Wie soll ich mich verhalten? Ich dachte in der neuen Entgeltverordnung bräuchte man nicht zwingend ein einschlägiges Studium um auf E11 oder E12 zu kommen, oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 20.12.2021 15:14
WasdennNun wird es bestimmt gleich erläutern.

Ich gehe aber schwer davon aus, dass in eurem Personalbüro Idioten sitzen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 15:27
Ansonsten würde ich auch nicht unbedingt auf die Meinung des Personalrats vertrauen. Gerade bei Eingruppierungsfragen muss da nicht unbedingt Expertise vorhanden sein. Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 20.12.2021 15:31
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 15:51
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?

Daher würde ich mit den Fragen die zuständige Personalstelle ansprechen. Da ist zumindest die Chance höher, eine qualifizierte Antwort zu bekommen. Zumindest inwieweit dein Arbeitgeber die tariflichen Möglichkeiten nutzen möchte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.12.2021 17:03
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 21.12.2021 13:14
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.

Super, vielen dank für die Auskunft!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: HAL9000 am 22.12.2021 07:34
Jetzt hat der Personalrat nachgelegt und mir folgendes dargelegt!

"Jetzt bist Du als Verwaltungsangestellter tariflich verortet. Da gelten andere Eingruppierungsmerkmale als im TV-L IKT.
Ohne Überleitung auch aktuell keine Überprüfung der Eingruppierung.
Du bist Sozialarbeiter  - kein studierter IT-ler und kein Informatiker. Das ist sehr wichtig!

In TV-L IKT EG 10 gibt es sonstige Beschäftigte – die müssen aber langjährige Berufserfahrungen vorweisen. Du hattest zum 31.12.20 – ca. 2, 5 Jahre. Das wird nicht unbedingt als langjährige Berufserfahrung gezählt.

Du bist aktuell in E 10, Stufe 3 = 3930, 82 (seit 2021)

Zum Stichtag der Überleitung (31.12.20) warst Du in Stufe 2 = 3.662,23 Euro.

Das wäre der Ausgangspunkt bei der Überleitung!!

Möglichkeit 1: Du bleibst in E10, Fallgr. 2 (nicht mit Sicherheit möglich!) = E 10 Stufe 2 = 3.662, 23 Euro für 2021.

Möglichkeit 2: Du kommst in EG  9b, wegen fehlender Qualifikation: dann könnte es weiter runtergehen auf: 3.277, 32 (Stufe 2) oder 3.424, 65 (Stufe 3)
 
Deine Chancen in EG 11 zu kommen, sehe ich im TV-L IKT nicht, auch aufgrund Deines fachfremden Studiums. (Da bist Du in guter Gesellschaft)."

Was meint ihr dazu?

LG

HAL9000
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 22.12.2021 08:03
Kannst du bitte klären wo du nach der alten EG eingruppiert warst?
Wenn sie sagen EG10 FG2, meinen sie in der EGOalt 11.4? oder EGO neu?


Frage sie wo ein Bsc/MSc Informatiker bei der Tätigkeit eingruppiert wäre?

Frage sie doch einfach mal wo steht, dass man eine Ausbildung für die auszuübenden Tätigkeiten in der IKT braucht?
Frage sie einfach ob sie des verständigen Lesens mächtig sind?
s.u. fettmarkiert der Strang, der ohne Ausbildung zu EG13 führen kann.


Wenn sie sagen: Du bist Sozialarbeiter  - kein studierter IT-ler und kein Informatiker. Das ist sehr wichtig!
Dann frage sie ob ihnen bekannt ist, dass man nach der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist und nicht aufgrund irgendwelcher Ausbildungen.
Und da du ja mutmaßlich Tätigkeiten der IKT übertragen bekommen hast und nicht die der Verwaltung oder des Sozialarbeiters, ist es auch danach einzugruppieren.
Nur aufgrund fehlender Ausbildung (Voraussetzung in der Person), kann es zu herabgruppierungen kommen.
Wenn du also jetzt auszuübenden Tätigkeiten hast, bei der du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllst (also z.B. aus 11.4 EGO alt) und du in der EG10 eingruppiert bist, dann dürfte die Tätigkeiten die der EG11 entsprechen und schwupps biste locker in der EG11 neu (evtl. kann da EG12 sogar erreichbar sein)

Unglaublicher Blödsinn (sind das naive Beamte mit Kalkriesel??)


Wenn allerdings dir Tätigkeiten übertragen worden sind, die nicht aus dem Abschnitt 11 (alt) kommen, dann kannst du eh den Antrag nicht stellen und es gibt keine Herabgruppierung.

###
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
[...]
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B.
Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 23.12.2021 09:21
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.

"sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Richtig und nur für diese Fälle gilt die Aussetzung der Tarifautomatik; für alle anderen gilt die Automatik. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Überprüfung einer Eingruppierung zu einer anderen Rechtsmeinung kommen kann. Es handelt sich meiner Meinung nach dabei um keine Rückgruppierung (aufgrund Direktionsrecht) sondern "Umgruppierung" aufgrund Tarifrecht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 09:32
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 10:08
Richtig und nur für diese Fälle gilt die Aussetzung der Tarifautomatik; für alle anderen gilt die Automatik. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Überprüfung einer Eingruppierung zu einer anderen Rechtsmeinung kommen kann. Es handelt sich meiner Meinung nach dabei um keine Rückgruppierung (aufgrund Direktionsrecht) sondern "Umgruppierung" aufgrund Tarifrecht.
Wenn jemand vorher nicht in der EGO im Abschnitt 11 drin war, dann ist er es hinterher auch nicht.
und es hat nichts mit einem Antrag TVÜ zu tun und der AG korrigiert seine fehlerhafte Rechtsmeinung, wenn er jetzt feststellt die bezahlte EG ist falsch. Stufenlaufzeit etc. laufen dann ab anno tuk und hat alles nichts mit dem 1.1.21 zu tun.

Wenn der AG sich vorher geirrt hat (Eingruppierung nicht im Abschnitt 11) und seine Rechtsmeinung ändert und ihn jetzt korrekt in die EGO Abschnitt 11 eingruppiert sieht, dann gilt dieses natürlich auch für die Zeit vor dem 1.1.21, da sich der AG dann schon länger geirrt hat.
Und dann gilt die Aussetzung der Tarifautomatik bis zum Antrag oder geänderter Tätigkeit.

Insofern verstehe ich nicht welche Konstellation du in dem Fall von HAL900 du ausdrücken wolltest.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 10:13
Wenn jemand vorher nicht in der EGO im Abschnitt 11 drin war, dann ist er es hinterher auch nicht.

Das stimmt so nicht. Es gibt Tarifbeschäftigte, die waren vor dem 01.01.2021 nicht eingruppiert und fallen nunmehr unter Abschnitt 11. Und auch solche, die nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert waren und nunmehr unter Abschnitt 11 fallen. Mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen durch die Änderung zum 01.01.2021.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 10:23
Richtig: Auch bei denen gibt es keinen Zusammenhang zu einem Antrag nach TVÜ
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 10:31
Richtig. Erstere sind nunmehr entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, erhalten aber ggfs. ein höheres Entgelt, weil die zuvor vereinbarte Vergütung vorteilhafter ist als die tarifliche. Letztere sind nunmehr in Abschnitt 11 eingruppiert, ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 23.12.2021 12:19
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.

Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.

Was ist nun die Konsequenz?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 13:03
Der Beschäftigte konnte keinen Antrag stellen. Er hatte auch keinen Bestandsschutz, sondern ist seit dem 01.01.21 in E11 eingruppiert. Keine der Handlungen in der Schilderung hatte daran irgendeinen Anteil, hatte darauf irgendeinen Einfluß oder zeitigte darauf eine Wirkung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 13:09
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.

Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.

Was ist nun die Konsequenz?
Das er keinen Antrag hätte stellen können.
Und das er weiterhin im allgemeinen Teil eingruppiert ist, da ja Schwerpunkt  Verwaltungsabläufe . Da ja nicht 11.2 EGO alt zum Zuge gekommen ist.
Und das er in seiner EG ist, die er inne hat. Da sie korrekt ist, wie du geschrieben hast.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 13:12
Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 13:19
Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.
Sofern dies nicht ein Irrtum ist, gebe ich dir Recht.
Aber es ist mir unerklärlich warum eine Tätigkeit, die vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt plötzlich in der 11 sein sollte.

Und selbst, wenn sie jetzt zur EGO Abschnitt 11 gewandert ist, warum jetzt bSB nicht mehr vorliegen sollte.
klingt schon fast nach EG13 im Abschnitt 11, da ja vorher schon erhebliche Verantwortung gegeben war.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 13:26
Es ist ganz einfach: Vorbemerkung 1 Satz 4 Abschnitt 11 führt dazu, daß Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informtionssicherheit nunmehr jedenfalls in Abschnitt 11 fallen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 15:20
Wenn sie vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt in der 11 sind, lag dort  bSB und erhebliche Verantwortung vor, die jetzt zur EG13 führen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 15:34
Nein. Es handelt sich jeweils um Aufbaufallgruppen mit schrittweiser Prüfung und Begründungsverbrauch. Ausgehend von guFk+sL sind die zu prüfenden Heraushebungen bv, bSuB, MdV im allg. Teil und von guFk+GSpr (also inhaltsgleich zum allg. Teil) bL, bSuB, MdV. Wenn man die Begründung für die bS in Ermangelung einer anderen für die bL heranziehen muß, bleibt es bei der E11.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2021 15:55
Warum sollte keine bL vorliegen, wenn bS vorliegt?

Vereinfacht:
bL diese Anwendung, Nutzung, Wartung, Konfiguration blabla...
und bS die eigenständige Problemlösungsfindung, Weiterentwicklung blabla im AV x
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 16:13
Das ist die falsche Frage. Wie ebreits ausgeführt, handelt es sich jeweils um Aufbaufallgruppen mit schrittweiser Prüfung und Begründungsverbrauch. bL und bS bilden die gleiche Dimension ab. Ebenso wie es bei bv, uB und MdV der Fall ist. Im allg. Teil gibt es von den guFk nur eine fachliche Steigerung, in Abschnitt 11 zwei. Dafür gibt es im allg. Teil eine dritte Heraushebung der Dimension Verantwortung. Es handelt sich also, da die Prüfung der Heraushebung der Aubaufallgruppen schrittweise erfolgt, um unterschiedliche Heraushebungen. Ebenso wie eine Tätigkeit, die im Abschnitt 11 das Merkmal MdV und die vorherigen Heraushebungen erfüllt, dies im allg. Teil nicht zwingend tun müßte, weil bei der Begründung einer vorherigen Heraushebung der Dimension Verantwortung bereits Begründungsverbrauch eingetreten ist, ist es umgekehrt bei der fachlichen Dimension der Fall. Aufgrund der unterschiedlichen Heraushebungen läßt sich nur begrenzt von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale im allg. Teil auf die in einem der Abschnitte des besonderen Teils schließen. Und umgekehrt. Es ist jedes Mal die schrittweise Prüfung vorzunehmen. Die Frage ist also, warum sollten bS in Abschnitt 11 vorliegen, nur weil sie im allg. Teil vorgelegen haben? Denn beides sind völlig unterschiedliche Prüfschritte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 23.12.2021 20:43
Hachja... Begründungsverbrauch.. als wäre Spid jetzt gerade hier und würde durch XTinaG sprechen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 23.12.2021 21:35
Oder einfach irgendwer, der mal die Kommentarliteratur gelesen hat. Oder ein Seminar zur Eingruppierung in der dbb Akademie gemacht hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 24.12.2021 14:35
Hachja... Begründungsverbrauch.. als wäre Spid jetzt gerade hier und würde durch XTinaG sprechen.

Ist ein ganz üblicher Fachbegriff im Bereich der Eingruppierung bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen.
Basiswissen ;)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 24.12.2021 16:32
Hachja... Begründungsverbrauch.. als wäre Spid jetzt gerade hier und würde durch XTinaG sprechen.

Ist ein ganz üblicher Fachbegriff im Bereich der Eingruppierung bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen.
Basiswissen ;)

Klar. Wurde hier im Forum aber nur von Spid benutzt
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 26.12.2021 13:32
Klar. Wurde hier im Forum aber nur von Spid benutzt

Jupp, der kannte sich da auch ganz gut aus. Bei Nichtfachleuten kann man da aber auch allgemeinsprachliche Begriffe benutzen, sonst weiß keiner, was gemeint ist :)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 28.12.2021 09:10
Zusammenfassend würde er eine Mitteilung bekommen, dass er ab dem 01.01.2021 rückwirkend der E 11 zugeordnet werden muss. Das wird bei dem Beantragung beim Personalrat bestimmt für Heiterkeit sorgen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ITKnecht am 05.01.2022 07:46
Guten Morgen,

eine tolle Wissenssammlung, Vielen Dank an alle Mitwirkenden. Ich habe meinen Antrag Ende November gestellt, jetzt beginnt mein AG eine neue Tätigkeitsbeschreibung oder Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen... Die Intension kann ja mMn. nur sein, wir bauen jetzt eine "passende" Beschreibung, so das wir nicht höher gruppieren müssen.

Eigentlich sollte doch die bestehende Beschreibung neu bewertet werden, oder ist das falsch?
Ich vermute, das ich demnächst diese Beschreibung vorgelegt bekommen werde, wie soll ich mich da verhalten?

mfg der ITKnecht ???
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.01.2022 08:39
Guten Morgen,

eine tolle Wissenssammlung, Vielen Dank an alle Mitwirkenden. Ich habe meinen Antrag Ende November gestellt, jetzt beginnt mein AG eine neue Tätigkeitsbeschreibung oder Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen... Die Intension kann ja mMn. nur sein, wir bauen jetzt eine "passende" Beschreibung, so das wir nicht höher gruppieren müssen.

Eigentlich sollte doch die bestehende Beschreibung neu bewertet werden, oder ist das falsch?
Ich vermute, das ich demnächst diese Beschreibung vorgelegt bekommen werde, wie soll ich mich da verhalten?

mfg der ITKnecht ???
Du solltest dir eine Rechtsmeinung auf Basis der vorliegenden auszuübenden Tätigkeiten bilden und falls diese durch die neue EGO zu einer höheren EG führt, solltest du deinen AG auffordern dir diese Entgelt zu zahlen.
Sollte der AG dir neue auszuübenden Tätigkeiten übertragen, die zu einer niedrigerer EG führen, solltest du es ablehnen diese auszuüben.
Und zu guter Letzt, solltest du deine Bewerbungsunterlagen zusammen stellen und dich nach einen AG umsehen, der dich so entlohnt wie du es für richtig ansiehst.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: nooneknowzzz am 11.01.2022 06:46
Wir haben vor längerer Zeit als gesamte IT auch einen Höhergruppierungsantrag eingereicht. Dieser kam nun als Ablehnung zurück - Unsere Stellen/Arbeitsplatzbeschreibung wurde dieses Jahr erneuert und relativ gut gemacht, jedoch stimme ich nicht in allen Punkten mit dieser überein

Nun meine eigentliche Frage: Kann Jemand einen/ein paar gute Anwälte empfehlen, welche sich gerade im Bereich IT und Eingruppierungen gut auskennen? Region ist erst einmal egal - Bei uns in der Region, haben wir leider nichts passendes gefunden. Da waren leider ziemlich viele unmotivierte Anwälte dabei :(

Über Vorschläge würde ich mich sehr freuen - In dem Beispiel geht um >9b.

Vielen Dank.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 11.01.2022 06:51
Einfach mal bewerben und wenn du ein passendes Angebot hast, dem AG unter die Nase halten. Entweder er bezahlt das geforderte oder du gehst.

PS: Es geht nicht um irgendwelche ominösen Stellen Beschreibungen. Es geht um die dir übertragenen auszuübenden Tätigkeiten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 12.01.2022 11:12
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Nein, leider nicht mit tariflichen Mitteln. Da wurde zu spät das Gehalt verhandelt.
Aber da wäre man nach 2Jahren ja auch beim Entgelt der eg11s6

In welchem Fall wäre man bei eg11s6? Bei den Zulagen? Sind die nicht aufzehrend?

MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2022 12:18
MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.
Und auch das es aufzehrend war ist eine geringere Wertschätzung des MA.
Ist halt zusätzlich die Frage, wie lange die jetzt gebraucht haben und wie die Abläufe jetzt waren.

Haben sie einen alternativ AV gefordert? Oder Nachweis von Vorstellungsgesprächen?
Dann kann man ihnen zusätzlich vorwerfen, dass sie nicht schnell genug die Wertschätzung dem MA vermittelt haben.

Ich habe in einem ähnlichen Fall der PA mitgeteilt, dass wenn sie so etwas verlangen, dann auch binnen Wochenfrist die Zulagenentscheidung fällen müssen, da ansonsten MA weg ist.
Das haben sie sich zu Herzen genommen und eine Woche nach Übermittelung der Einladungsbriefe war die Zulagenbestätigung (vor den Gesprächsterminen) vorliegend.
MA verzichtete auf die VGs und ist geblieben.

Hat der MA mitgeteilt warum er "trotz" Zulage kündigte?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 12.01.2022 13:04
MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.
Und auch das es aufzehrend war ist eine geringere Wertschätzung des MA.
Ist halt zusätzlich die Frage, wie lange die jetzt gebraucht haben und wie die Abläufe jetzt waren.

Haben sie einen alternativ AV gefordert? Oder Nachweis von Vorstellungsgesprächen?
Dann kann man ihnen zusätzlich vorwerfen, dass sie nicht schnell genug die Wertschätzung dem MA vermittelt haben.

Ich habe in einem ähnlichen Fall der PA mitgeteilt, dass wenn sie so etwas verlangen, dann auch binnen Wochenfrist die Zulagenentscheidung fällen müssen, da ansonsten MA weg ist.
Das haben sie sich zu Herzen genommen und eine Woche nach Übermittelung der Einladungsbriefe war die Zulagenbestätigung (vor den Gesprächsterminen) vorliegend.
MA verzichtete auf die VGs und ist geblieben.

Hat der MA mitgeteilt warum er "trotz" Zulage kündigte?

Der MA hat mehrere Gründe aufgezählt:
- Geringe Wertschätzung außerhalb der EDV-Abteilung (vor allem Seitens der Personalabteilung, aber das zieht sich durch die ganze Behörde)
- Unzufriedenheit mit der Bezahlung (vor allem die miese Gehaltsentwicklung durch die Stufen + das Schreiben der Personalabteilung mit der Zulage... die Formulierung ist auch echt frech)
- Umgang mit der Eingruppierung von IT-Mitarbeitern (ihm wurde eine HG verwehrt)
- Arbeitsbelastung
- Dass er erst ein Angebot einer anderen Firma vorlegen musste, damit sich annähernd was bewegt


Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: E15TVL am 12.01.2022 14:37
- Dass er erst ein Angebot einer anderen Firma vorlegen musste, damit sich annähernd was bewegt
Anders kapiert es der ÖD wahrscheinlich nicht  ::) Also alles richtig gemacht 
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.01.2022 16:15
Der MA hat mehrere Gründe aufgezählt:
- Geringe Wertschätzung außerhalb der EDV-Abteilung (vor allem Seitens der Personalabteilung, aber das zieht sich durch die ganze Behörde)
- Unzufriedenheit mit der Bezahlung (vor allem die miese Gehaltsentwicklung durch die Stufen + das Schreiben der Personalabteilung mit der Zulage... die Formulierung ist auch echt frech)
- Umgang mit der Eingruppierung von IT-Mitarbeitern (ihm wurde eine HG verwehrt)
- Arbeitsbelastung
- Dass er erst ein Angebot einer anderen Firma vorlegen musste, damit sich annähernd was bewegt
Und genau das würde ich der Personalabteilung und der Hausspitze mitteilen und das sie dadurch eben sehr wohl Schuld sind, wenn MA gehen.
Denn sie haben ja kein Gegenangebot geliefert, also hätten sie auch gleich nein sagen können!

Wenn jemand ein Gegenangebot einholen soll, damit sich der AG damit beschäftigt, ob er ihm eine Zulage geben möchte, dann muss der AG auch in der Lage sein, dieses Gegenangebot kurzfristig und dauerhaft zu toppen.
Alles andere ist eben Weltfremd und dem glauben Geschuldet der öD wäre der Nabel der Welt.

Frage mal die Personaler, aus welchem Grund man ein besseres Angebot vom Mitbewerber ablehnen sollte.
(Aus Angst vor einer Probezeit?)
Denn das Angebot vom Personaler war ja: Aussicht auf Fixierung des Gehaltes für über sieben Jahre! Widerruflich!!
Angebot vom Mitbewerber
a) wahrscheinlich monetär besser
b) mit Aussicht auf Steigerungen in den nächsten 7 Jahren


Wenn die Naiven Menschen etwas für ihren Ar* an der Wand brauchen und um was zum Lochen heften benötigen, dann sollte die Einladung zum Vorstellungsgespräch maximal reichen.


Aber im Kern klingt es so, dass sich der MA ja eh nicht wohlgefühlt und nur bei ausreichendem Schmerzensgeld geblieben wäre.
Und offensichtlich auch noch unerfahren. Denn wer in einer großen Firma / öD  über Arbeitsbelastung klagt, in einer Position, wo man sowieso keine Karriere macht, der hat noch nicht erkannt, was seine Rolle im Gefüge ist.
Ich kenne da im öD nur sehr weniger Bereiche, wo das vorkommen kann.

@TVWaldschrat:
ich habe solche Situationen als Steilpass genutzt um Veränderungen im Bewusstsein der Hausspitze herbeizuführen und den Personaler den A aufzureißen, damit sie in der Realwelt ankommen.
Inzwischen läufts ganz gut bei uns.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 12.01.2022 22:02
Frage mal die Personaler, aus welchem Grund man ein besseres Angebot vom Mitbewerber ablehnen sollte.
(Aus Angst vor einer Probezeit?)
Denn das Angebot vom Personaler war ja: Aussicht auf Fixierung des Gehaltes für über sieben Jahre! Widerruflich!!
Angebot vom Mitbewerber
a) wahrscheinlich monetär besser
b) mit Aussicht auf Steigerungen in den nächsten 7 Jahren

Arbeitsplatzsicherheit ist das Top-Argument. Es könnte ja sein, dass es die Firma bald nicht mehr gibt und man dann doof drein schaut, warum man nicht im öffentlichen Dienst geblieben ist. Darauf entgegne ich aber immer wieder und immer wieder: Aktuell herrscht ein Arbeitnehmermarkt in der IT, wer jetzt nicht aktiv wird, wird es nimmer mehr.

Wenn die Naiven Menschen etwas für ihren Ar* an der Wand brauchen und um was zum Lochen heften benötigen, dann sollte die Einladung zum Vorstellungsgespräch maximal reichen.
Die sagen ja gar nicht, was sie haben wollen. Außer: Es muss ganz klar ein Wechselwille zu erkennen sein. Für die Höhe der Zulage wird dann aber wieder ein Wert verlangt, den man erst als Angebot bekommt.

Aber im Kern klingt es so, dass sich der MA ja eh nicht wohlgefühlt und nur bei ausreichendem Schmerzensgeld geblieben wäre.
Und offensichtlich auch noch unerfahren. Denn wer in einer großen Firma / öD  über Arbeitsbelastung klagt, in einer Position, wo man sowieso keine Karriere macht, der hat noch nicht erkannt, was seine Rolle im Gefüge ist.
Ich kenne da im öD nur sehr weniger Bereiche, wo das vorkommen kann.
Nun er ist noch keine 30, so viel Berufserfahrung ist da noch nicht ;)

@TVWaldschrat:
ich habe solche Situationen als Steilpass genutzt um Veränderungen im Bewusstsein der Hausspitze herbeizuführen und den Personaler den A aufzureißen, damit sie in der Realwelt ankommen.
Inzwischen läufts ganz gut bei uns.
Ich weiß nicht, ob ich noch die Lust habe so eine Veränderung mitzuerleben oder aktiv mitzugestalten.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 13.01.2022 08:30
Frage mal die Personaler, aus welchem Grund man ein besseres Angebot vom Mitbewerber ablehnen sollte.
(Aus Angst vor einer Probezeit?)
Denn das Angebot vom Personaler war ja: Aussicht auf Fixierung des Gehaltes für über sieben Jahre! Widerruflich!!
Angebot vom Mitbewerber
a) wahrscheinlich monetär besser
b) mit Aussicht auf Steigerungen in den nächsten 7 Jahren

Arbeitsplatzsicherheit ist das Top-Argument. Es könnte ja sein, dass es die Firma bald nicht mehr gibt und man dann doof drein schaut, warum man nicht im öffentlichen Dienst geblieben ist. Darauf entgegne ich aber immer wieder und immer wieder: Aktuell herrscht ein Arbeitnehmermarkt in der IT, wer jetzt nicht aktiv wird, wird es nimmer mehr.
Tja und Siemens, IBM etc. gibt es schon länger als das TV-L  ;D
Naja, die Leben halt in ihrer eigenen Welt und haben nicht schlecht gestaunt, als ein MA, nach der Aufforderung Einladungen zum Vorstellungsgespräch nachzuweisen, diese binnen Tagesfrist in Form von 3 Emails auf den Tisch liegen hatten.
6 Tage später war die dynamische "plus 2 Stufen" Zulage genehmigt.

Zitat
Wenn die Naiven Menschen etwas für ihren Ar* an der Wand brauchen und um was zum Lochen heften benötigen, dann sollte die Einladung zum Vorstellungsgespräch maximal reichen.

Die sagen ja gar nicht, was sie haben wollen. Außer: Es muss ganz klar ein Wechselwille zu erkennen sein. Für die Höhe der Zulage wird dann aber wieder ein Wert verlangt, den man erst als Angebot bekommt.
Und was sagen die, wenn du denen eine Gegenangebot mit geschwärzten Zahlen vorlegst, mit der Begründung, das du diese Information aus Datenschutzgründen nicht mitteilen darfst. ;D


Zitat
@TVWaldschrat:
ich habe solche Situationen als Steilpass genutzt um Veränderungen im Bewusstsein der Hausspitze herbeizuführen und den Personaler den A aufzureißen, damit sie in der Realwelt ankommen.
Inzwischen läufts ganz gut bei uns.

Ich weiß nicht, ob ich noch die Lust habe so eine Veränderung mitzuerleben oder aktiv mitzugestalten.
Mir hat es Spaß gemacht, die naiven Beamtenkalkriesler mit dem Nasenring durch die Arena zu ziehen.
Jetzt sind sie einigermaßen zahme willige Kollegen, ich schreibe die Begründungen uns sie bewilligen die Zulagen, förderliche Zeiten etc.
Hat aber ein bisserl gedauert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 14.01.2022 11:13
MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.

HR sagt, dass die Zulage TV-L § 16 als Stufenvorweggewährung immer aufzehrend ist. Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, bliebe weiterhin das Entgelt der Stufe 4.

Konnte aber auch nichts dazu finden, dass die Zulage bleibt
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.01.2022 11:17
Nein, ist sie nicht. Der Arbeitgeber gestaltet sie vielleicht stets so aus, eine tarifliche Vorgabe ist das indes nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2022 11:18
MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.

HR sagt, dass die Zulage TV-L § 16 als Stufenvorweggewährung immer aufzehrend ist. Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, bliebe weiterhin das Entgelt der Stufe 4.
HR weiß also nicht, dass es tariflich erlaubt ist diese Zulage dynamisch auszugestalten?
Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, würde er das Entgelt der Stufe 5 erhalten.

und zeigt HR einmal mehr ihr unvermögend?

Oder will HR damit sagen: Wir machen nichts anderes als eine aufzehrende Zulage? Da könnt ihr fordern was ihr wollt!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: TVWaldschrat am 14.01.2022 11:23
Nein, ist sie nicht. Der Arbeitgeber gestaltet sie vielleicht stets so aus, eine tarifliche Vorgabe ist das indes nicht.

Also ist es Interpretationssache der HR? Gibt es irgendwo Ressourcen für mich um denen das klar zu machen? In den durchführungshinweisen des Landes Niedersachsen gibt es auch nicht wirklich mehr Infos, die mir das sagen
https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf
Zitat
Die Höhe der Zulage ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe
beziehungsweise - für Beschäftigte in der vorletzten Stufe - auf den
Unterschiedsbetrag zur letzten Stufe (Höchstbetrag).
Zitat
Die Zulage (auch in der Form der vollen oder teilweisen Vorweggewährung einer
Stufe) kann befristet werden. In der bisherigen Entscheidungspraxis des MF
(vgl. Ziffer 16.5 S.1) wird regelmäßig einer befristeten Zulagengewährung bis zum
Erreichen der nächsten regulären Stufe zugestimmt. Sie ist auch als befristete
Zulage immer widerruflich. Durch die Zahlung der Zulage ändert sich die
Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht. Der Aufstieg in die nächst höhere reguläre
Stufe vollzieht sich unabhängig von der Zulagenzahlung. Die Zulage geht nicht in die
Berechnung des individuellen Stundenentgelts (zum Beispiel für die Berechnung des
Überstundenentgelts) ein. Es handelt sich bei der Zulage aber um einen "in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil" im Sinne des § 21 Satz 2, der auch
in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Absatz 3) eingeht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.01.2022 11:27
Durchführungshinweise sind bestenfalls Selbstbeschränkungen des Arbeitgebers. Der Normwortlaut ist frei verfügbar. HR kann ja anhand dessen darlegen, woraus sich die Vorgabe der Aufzehrung ergäbe. Naja, könnte... Geht ja nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2022 11:39
Nein, ist sie nicht. Der Arbeitgeber gestaltet sie vielleicht stets so aus, eine tarifliche Vorgabe ist das indes nicht.
Also ist es Interpretationssache der HR?
Es ist in der Tat eine Entscheidung die HR treffen kann wie es ihnen beliebt.
Allerdings ist es eine Lüge oder Dummheit, wenn sie sagen, sie könnten aus tariflichen Gründen nur eine aufzehrende Zulage gewähren.

Und selbst wenn HR behauptet, sie können nicht mehr als das gewähren, so könnten sie mit erreichen einer neuen Stufe eine neue Zulage in Höhe von plus 2 Stufen gewähren.
Es ist wie es ist, sie sind einfach unfähig.


BTW: Wenn man in Stufe 4 ist und eine Zulage in Höhe von 2 Stufen erhält, so könnte man dann durchaus zusätzlich eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 erhalten, da man ja das Entgelt der Endstufe erhält.
 ;D
"2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten."
Es steht da ja nicht Beschäftigte in der Endstufe.  ::) ??? :o

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 14.01.2022 14:59
BTW: Wenn man in Stufe 4 ist und eine Zulage in Höhe von 2 Stufen erhält, so könnte man dann durchaus zusätzlich eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 erhalten, da man ja das Entgelt der Endstufe erhält.
 ;D
"2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten."
Es steht da ja nicht Beschäftigte in der Endstufe.  ::) ??? :o

wow vielen Dank für die Erleuchtung. Das habe ich (und auch die Chefs bisher scheinbar falsch gelesen).
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2022 15:01
BTW: Wenn man in Stufe 4 ist und eine Zulage in Höhe von 2 Stufen erhält, so könnte man dann durchaus zusätzlich eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 erhalten, da man ja das Entgelt der Endstufe erhält.
 ;D
"2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten."
Es steht da ja nicht Beschäftigte in der Endstufe.  ::) ??? :o

wow vielen Dank für die Erleuchtung. Das habe ich (und auch die Chefs bisher scheinbar falsch gelesen).
Es steht aber zu befürchten, dass 99,9% der Personaler das ebenfalls falsch lesen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 14.01.2022 15:13

Es steht aber zu befürchten, dass 99,9% der Personaler das ebenfalls falsch lesen.

ich erhalte bisher eine AT-Fachkräfte-Zulage, die aber vom Land befristet ist auf 5 Jahre.(was soll das eigentlich, ist man danach keine gesuchte Fachkraft mehr?)
Danach soll geprüft werden, ob nicht doch eine Verlängerung möglich ist und alternativ 16.5 zur Anwendung kommen. Da wurde jetzt aber schriftlich festgehalten, dass die dort vorgesehene Zulage erst in Stufe 6 zur Anwendung kommt und bei Stufe 5 nur Stufe 6 gezahlt wird. Man erklärte mir, dass es nur so geht. Hätte ich das mal eher genauer gewusst/gelesen. Wie stehen denn die Chancen, dass die AT-Fachkräftezulage nochmal verlängert gezahlt werden darf? (nicht in Kombination mit 16.5 natürlich) Ich finde dazu leider nicht wirklich viel
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2022 15:30
ich erhalte bisher eine AT-Fachkräfte-Zulage, die aber vom Land befristet ist auf 5 Jahre.(was soll das eigentlich, ist man danach keine gesuchte Fachkraft mehr?)
Ne, dann bist du eine gefundene Fachkraft.

Zitat
Danach soll geprüft werden, ob nicht doch eine Verlängerung möglich ist und alternativ 16.5 zur Anwendung kommen. Da wurde jetzt aber schriftlich festgehalten, dass die dort vorgesehene Zulage erst in Stufe 6 zur Anwendung kommt und bei Stufe 5 nur Stufe 6 gezahlt wird. Man erklärte mir, dass es nur so geht. Hätte ich das mal eher genauer gewusst/gelesen. Wie stehen denn die Chancen, dass die AT-Fachkräftezulage nochmal verlängert gezahlt werden darf? (nicht in Kombination mit 16.5 natürlich) Ich finde dazu leider nicht wirklich viel
AT = AT = AT
Alles in der freien Hand des AGs, der sich da freiwillig selber beschränkt.

Wenn die Personaler willig sind, dann können sie ja der obige Argumentation für die Zulage folgen und mehr Geld bewilligen.
Alternativ eine HG machen (egal ob die höhere Tätigkeiten auch ausgeübt werden).
Alternativ einen neuen ITler suchen (müssen)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 14.01.2022 15:32
Wie stehen denn die Chancen, dass die AT-Fachkräftezulage nochmal verlängert gezahlt werden darf? (nicht in Kombination mit 16.5 natürlich) Ich finde dazu leider nicht wirklich viel

Hierzu dürfte es ein Rundschreiben oder ähnliches geben, welches die übertariflichen Zulagen - und deren Verlängerung - regelt. Unabhängig dessen kann außertariflich immer etwas gewährt werden, ob der AG da will, ist die andere Frage.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 14.01.2022 15:43
AT = AT = AT
Alles in der freien Hand des AGs, der sich da freiwillig selber beschränkt.

Wenn vom Land (ist ja gar nicht mein AG) Beschränkungen aufgestellt werden für die Zulage ist das ja schon ein Problem.


Hierzu dürfte es ein Rundschreiben oder ähnliches geben, welches die übertariflichen Zulagen - und deren Verlängerung - regelt. Unabhängig dessen kann außertariflich immer etwas gewährt werden, ob der AG da will, ist die andere Frage.

Leider habe ich keine Zugriff auf die Rundschreiben und weiß deshalb nicht, wie das in der Vergangenheit geregelt wurde. Die 5 Jahre Fachkräfte-Zulage ist ja zumindest kein exotisches Konstrukt, sondern wird ja auch in anderen Bundesländern angewendet. Hat jemand vielleicht Erfahrung wie das in der Vergangenheit war? Ist nach 5 Jahren wirklich definitiv Schluss damit? Natürlich werde ich ansonsten nochmal mit meinem AG bezüglich 16.5 verhandeln (müssen), ich habe nur die Befürchtung, dass sich dann keiner mehr daran erinnert, warum wir die Zulage in Stufe 5 eben *nicht* vereinbart haben, sondern erst in Stufe 6. Das ist natürlich 5 Jahre lang ein echter Gehaltseinschnitt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Organisator am 14.01.2022 15:49
Leider habe ich keine Zugriff auf die Rundschreiben und weiß deshalb nicht, wie das in der Vergangenheit geregelt wurde.

Google mal. Das Schreiben vom BMI für den Bund kann man da z.B. finden. Dort ist die Regelung 5+5 Jahre oder Signing-Bonus.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 14.01.2022 16:04
Leider habe ich keine Zugriff auf die Rundschreiben und weiß deshalb nicht, wie das in der Vergangenheit geregelt wurde.

Google mal. Das Schreiben vom BMI für den Bund kann man da z.B. finden. Dort ist die Regelung 5+5 Jahre oder Signing-Bonus.

ok danke das habe ich nun zumindest gefunden. Ist die Frage, ob man "weitere bevorstehende Voraussetzungen", was ja als Notwendigkeit für weitere 5 Jahre dabei steht, nochmal durch Einladung zu Vorstellungsgesprächen nachweisen muss oder nicht (natürlich kann man das notfalls auch tun...) und ob die Zulagenregelung im TV-L überhaupt ähnlich gestaltet ist. Aber vielen Dank das hilft mir schonmal weiter. Werde mir das Rundschreiben mal Abspeichern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.01.2022 16:14
Auch bei der Zulage nach 16.5 wollen Personaler oftmals nachweise in FORM von Einladungsgespräche oder AVs sehen.
Und egal was wann irgendwann vereinbart wurde:
Neue Runde neues Glück.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 08.02.2022 10:15
Hallo,

ein Update: Nach dem Stellen des Antrags hat die Verwaltung hat bei meinem Vorgesetzen eine (aktualisierte) Tätigkeitsdarstellung angefordert. Das gibt natürlich die Möglichkeit, die Beschreibung der über die Jahre gewachsenen Realität anzupassen.

Kann mir jemand Tipps geben, welche "Buzzwords" in der Tätigkeitsdarstellung enthalten sein sollten, die eine Höhergruppierung ggü. derzeit TV-L 10 rechtfertigen? Oder welche Anteile der Arbeitszeit relevant wären?

[...]
Ich bin an einer baden-württembergischen Einrichtung seit 2017 beschäftigt, und zwar als IT-Administrator. Die Beschäftigung ging aus einer jahrelangen Freelancer-Tätigkeit [an der gleichen Einrichtung mit der gleichen Tätigkeit] hervor. [...] Momentan bin ich in TV-L E 10 Stufe 3, und zwar in Teilzeit 50%. Ich werde zum 01.01.2023 die nächste Stufe 4 erreichen, und Stufe sechs noch 9 Jahre bis zur Rente bekommen. [...] Eine Hochschulausbildung habe ich leider nicht abgeschlossen.

[...]

Ich zitiere euch mal die relevanten gekürzten Stellen meiner Tätigkeitsbeschreibung:

  • Aufgabe 1, 65% der Arbeitszeit: EDV-Administration
    Administration Server / Clients; Administration GPO; Aufrechterhaltung Sicherheits- und Rechtekonzept in Abstimmung mit Fakultät, Instituten, Rechenzentrum.
    Umfangreiche Kenntnisse MS-Betriebssysteme und MS-Office-Software (u.a) sowie Linux-(insbesondere Server-)Systeme, umfangreiche Hardwarekenntnisse, umfangreiche Kenntnisse Serverdienste
  • Aufgabe 2, 10% der Arbeitszeit: Beratungstätigkeit
    Generelle Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten des Instituts
    Fachkenntnisse, die sich aus der Tätigkeit ergeben
  • Aufgabe 3, 25% der Arbeitszeit: Sonstige Aufgaben
    Lizenzverwaltung. Generell eng abgestimmte Arbeitsweise mit der EDV der anderen Fakultätsinstitute. Ermitteln und Umsetzen der EDV-Bedarfe (mit Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten)
    Umfangreiche IT-/EDV-Kenntnisse; Teamfähigkeit; Bereitschaft, Innovationen aufzunehmen

Ich habe keine Personalverantwortung. Ich hatte vor Jahren mal Hiwis, das wurde dann aber gestrichen. Auch Budgetverantwortung habe ich nicht. [Ich vertrete aber ggf. einen Kollegen (wenn erin Urlaub / Krankheit.]
[...]

Auch hier: Ich danke euch vielmals für eure Einschätzung / eure Tipps.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 08.02.2022 11:14
Strategische Konzeptionierung, Wartung und Weiterentwicklung der gesamten IT Infrastruktur, inkl. Überwachung extern vergebener Arbeiten und Koordinierung von einrichtungsübergreifende Massnahmen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 13.02.2022 11:56
Mal eine Frage zu Stand in den anderen Ländern, wie ist bei euch die Lage, was ist aus euren Anträgen geworden?

Für Hamburg kann ich noch keinen Abschluss melden, der Arbeitgeber lässt sich die Zeit, die er braucht ...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 12:10
Nein, er nimmt sich die Zeit, die Ihr ihm durchgehen laßt! Euer Antrag hatte eine unmittelbare Wirkung, und zwar in dem Moment, als er beim Arbeitgeber eingegangen ist. Daraus entstand auch unmittelbar ein Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe. Sofern der Antrag auf Höhergruppierung nicht durch eine Geltendmachung der Entgeltansprüche ergänzt worden war, sind Ansprüche womöglich bereits verfallen, je nachdem, wann der Antrag gestellt worden war. Würden alle Betroffenen klagen, nachdem eine angemessene Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen verstrichen ist, anstatt sich von ihren Arbeigebern ficken zu lassen, wäre der Spuk längst vorbei. Würde der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer durchgehen lassen, wenn dieser nur noch sporadisch zur Arbeit erschiene, weil er sich aufgrund des geänderten Tarifvertrags über seine zeitliche Arbeitsverpflichtung im Unklaren sei?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 13.02.2022 12:31
Wegen der Ausschlussfrist habe ich extra nochmal bei meiner Personalabteilung nachgefragt und als Antwort das Folgende bekommen:
Zitat
die tarifliche Ausschlussfrist greift nicht bei Höhergruppierungsanträgen.
Sie können somit keine Ansprüche verlieren.

In wie weit das korrekt ist, kann ich nicht beurteilen.

Klage?
Was wäre denn der korrekte Weg zu Klagen?
Anwalt nehmen? kostet Geld. Selbst Klage beim Arbeitsgericht (?) einreichen, ich kenne nicht mal Formalismen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 12:41
Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.

Feststellungsklage verbunden mit einer Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Anwaltskosten sind eine überschaubare Größe.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dnjl am 14.02.2022 10:25
Zitat
Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.

Heißt das, dass wenn die Bearbeitung länger als 6 Monate dauert, die geltend gemachten Ansprüche davor verfallen?
Wird als Maßstab nicht der Tag des Antrages verstanden?

Bzw. in diesem Fall laut § 29f Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz TVÜ-Länder wirkt der, im Laufe des Jahres gestellte, Antrag auf den 1. Januar 2021 zurück.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.02.2022 10:35
Der Antrag wirkt auf den 01.01.2021 zurück, die Ansprüche entstehen in dem Moment, in dem der Antrag (empfangsbedürftige Willenserklärung) beim Arbeitgeber eingeht, rückwirkend; anschließend entstehen weitere Ansprüche dann fortlaufend zu den jeweiligen tariflichen Auszahlungsterminen. Sechs Monate nach der Entstehung verfallen solche Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht worden sind.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dnjl am 14.02.2022 12:05
Verstehe ich den § 37 Abs. 1 Satz 2 TVL falsch, oder wieso greift dieser dMn nicht?

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.02.2022 12:19
Wenn Du den Anspruch auf die Zahlung des höheren Entgelts einmal geltend gemacht hast, gilt das auch für danach entstehende gleichlautende Ansprüche, wenn Du also merkst, Dein Arbeitgeber hat Dir 100€ zu wenig Entgelt bezahlt und Du forderst ihn zur Zahlung der Differenz auf, gilt das auch für den nächsten Zahlungstermin, wenn Dir da erneut zu wenig gezahlt wird. Eine Geltendmachung stellt eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter und hinreichender Benennung bzw. Bezifferung des Anspruchs dar. Der Antrag auf Höhergruppierung stellt eine solche nicht dar, da er eine auf die Eingruppierung wirkende einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und nicht etwa eine Zahlungsaufforderung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dnjl am 14.02.2022 12:37
Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?

Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.

Vielen Dank für die Ausführungen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 14.02.2022 12:48
Welche "ungewisse Entscheidung"? Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sie entfaltet ihre Wirkung mit Eingang beim Arbeitgeber. Diesem kommt keinerlei Entscheidung zu.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 14.02.2022 12:54
Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?
Nein, aber man hätte sicherheitshalber spätestens nach 6 Monaten, nachdem man den Antrag gestellt hat den AG eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen lassen müssen.
Dann es gibt keinen Grund, dass der AG solange braucht sich eine Rechtsmeinung zu bilden.
Zitat
Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.
Ja, idR wird dann, wenn der Schlampenladen aus dem Quark gekommen ist, trotzdem alles nach gezahlt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 04.03.2022 15:19
Ich muss hier nochmals nachfragen. Mein AG hat nun eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung und -bewertung angefordert. An der wird gerade gearbeitet. Nun dürfte der, wenn ich das richtig verstehe, aber doch für die Höhergruppierung  §29 eigentlich gar keine Rolle spielen, da dafür doch die "alte" bereits existierende Tätigkeitsdarstellung relevant sein müsste?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.03.2022 15:28
Richtig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Amondüül am 04.03.2022 15:39
Mein Problem: Ich muss jetzt für mich eine TDBA erstellen, und bin etwas überfordert, die Tätigkeiten in das neue Formular zu gießen. Woher bekomme ich denn bitte die für einen Arbeitsvorgang die "erfüllten Anforderungen", eine Begründung derselben sowie die entsprechende  Entgeltgruppe, Fallgruppe, Teil, Abschnitt, Unterabschnitt laut TV-L?  Und warum soll das überhaupt jetzt notwendig sein?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: XTinaG am 04.03.2022 15:42
Auf einer vom Arbeitgeber finanzierten Schulung. Oder vom Arbeitgeber. Ansonsten ist „Keine Ahnung. Kann ich nicht. Weiß ich nicht.“ völlig adequat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.03.2022 09:09
Ich muss hier nochmals nachfragen. Mein AG hat nun eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung und -bewertung angefordert. An der wird gerade gearbeitet. Nun dürfte der, wenn ich das richtig verstehe, aber doch für die Höhergruppierung  §29 eigentlich gar keine Rolle spielen, da dafür doch die "alte" bereits existierende Tätigkeitsdarstellung relevant sein müsste?
Wenn jedoch die neue Tätigkeitsbeschreibung in der neuen EGO zu einer HG führt und die alte nicht, dann kannst du hoffen, dass die depperten die neue als Basis nehmen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ltwinters am 28.03.2022 14:20
Ich will an dieser Stelle einfach mal kurz berichten, wie es bei uns derzeit aussieht. Ich arbeite als TB in der EG11 (ITK) bei einer größeren Behörde in NRW. Welche möchte ich hier nicht sagen.

Bei uns wurden im vergangenen Jahr zunächst die SGL/PGL nach EG12 bzw. EG13 eingruppiert. Dann hat der Personalrat dazu geraten, dass man doch einen Antrag auf HG stellen sollte. Das haben dann wohl - ich inkl. - Hunderte bei uns getan. Jetzt ist man wohl dabei "Rollenbeschreibungen" zu erstellen, wo wir dann von unseren Vorgesetzten in Absprache mit uns einsortiert werden sollen. Das zieht sich leider ziemlich hin. Für die Stelle die ich habe, gibt es schon ein Profil. Die Stelle gibt es bei uns über 100x. Hier soll es wohl je eine Beschreibung für EG10-13 geben. Bei der EG12 steht halt drin, dass man min. über 3 Jahre praktische Erfahrung verfügen muss. Im Netz habe ich noch gesehen, dass man nach EG11 Fg. 2 eingruppiert sein muss, damit eine HG überhaupt möglich wäre. Ob ich eine Fg. 1 oder 2 habe weiß ich nicht. Im Arbeitsvertrag steht das auch nicht drin.

Ob das mit den vorgefertigten Rollenbeschreibungen jetzt vor- oder nachteilig für uns TBs ist, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht kann hier jemand mehr zu sagen?!
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 28.03.2022 14:50
Bei der EG12 steht halt drin, dass man min. über 3 Jahre praktische Erfahrung verfügen muss. Im Netz habe ich noch gesehen, dass man nach EG11 Fg. 2 eingruppiert sein muss, damit eine HG überhaupt möglich wäre. Ob ich eine Fg. 1 oder 2 habe weiß ich nicht. Im Arbeitsvertrag steht das auch nicht drin.
Ja, so steht das alles in der EGO, also nicht überraschendes.

fg1/fg2 unterscheiden sich in den Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeiten die man benötigt um die EG11. So steht nicht im AV sondern in der Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten.


Zitat
Ob das mit den vorgefertigten Rollenbeschreibungen jetzt vor- oder nachteilig für uns TBs ist, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht kann hier jemand mehr zu sagen?!
Wenn man nicht höhergruppiert wird, hat der Antrag keine Wirkung.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 28.03.2022 16:07
Ich will an dieser Stelle einfach mal kurz berichten, wie es bei uns derzeit aussieht. Ich arbeite als TB in der EG11 (ITK) bei einer größeren Behörde in NRW. Welche möchte ich hier nicht sagen.

Bei uns wurden im vergangenen Jahr zunächst die SGL/PGL nach EG12 bzw. EG13 eingruppiert. Dann hat der Personalrat dazu geraten, dass man doch einen Antrag auf HG stellen sollte. Das haben dann wohl - ich inkl. - Hunderte bei uns getan. Jetzt ist man wohl dabei "Rollenbeschreibungen" zu erstellen, wo wir dann von unseren Vorgesetzten in Absprache mit uns einsortiert werden sollen. Das zieht sich leider ziemlich hin. Für die Stelle die ich habe, gibt es schon ein Profil. Die Stelle gibt es bei uns über 100x. Hier soll es wohl je eine Beschreibung für EG10-13 geben. Bei der EG12 steht halt drin, dass man min. über 3 Jahre praktische Erfahrung verfügen muss. Im Netz habe ich noch gesehen, dass man nach EG11 Fg. 2 eingruppiert sein muss, damit eine HG überhaupt möglich wäre. Ob ich eine Fg. 1 oder 2 habe weiß ich nicht. Im Arbeitsvertrag steht das auch nicht drin.

Ob das mit den vorgefertigten Rollenbeschreibungen jetzt vor- oder nachteilig für uns TBs ist, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht kann hier jemand mehr zu sagen?!

Und ich dachte meine Behörde in HH ist hinten dran.
Bei uns gab es vor 2 Wochen bescheid. Von 15-20 Höhergruppierungsanträgen haben nach meiner Kenntniss 4 das große Los gezogen und wurden von der E11 in die E12 gruppiert. E13 steht bei uns nicht zur Debatte ... "Es wäre ungerecht den Beamten gegenüber, die mit A9 anfangen müssten"

Mobbing? Vielleicht ...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: pommes am 28.03.2022 16:18
[...]
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 E13 steht bei uns nicht zur Debatte ... "Es wäre ungerecht den Beamten gegenüber, die mit A9 anfangen müssten"

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Was eine geile Begründung. "neee mehr als EG6 ist nicht drin wegen Corona, dem Russland-Ukraine-Konflikt, dem Klimawandel und den harzt4 Sätzen"

Edt. political correctness und so. Sorry
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.03.2022 06:34
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 E13 steht bei uns nicht zur Debatte ... "Es wäre ungerecht den Beamten gegenüber, die mit A9 anfangen müssten"

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Was eine geile Begründung. "neee mehr als EG6 ist nicht drin wegen Corona, dem Russland-Ukraine-Konflikt, dem Klimawandel und den harzt4 Sätzen"

Edt. political correctness und so. Sorry
Tja wer sich wie ein Beamter verhält und dient und nicht sein Tarifrecht kennt und durchsetzt, der ermöglicht dem naiven Bematenkalkriesel PAler es halt so zu handeln.

Davon ab ob 12 oder 13 macht ja nicht wirklich den monetäre unterschied und 13er EGO IT Tätigkeiten sind ja in der Tat seltenst.
Da sehe ich mehr 13er Diplom/Master Tätigkeiten, die als 12 er verkauft werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 29.03.2022 07:19
Tja wer sich wie ein Beamter verhält und dient und nicht sein Tarifrecht kennt und durchsetzt, der ermöglicht dem naiven Bematenkalkriesel PAler es halt so zu handeln.

Das die PA hier so denkt, daran Hege ich keinen Zweifel. Die Vorgesetzten sind aber kein deut besser, wieso auch? Sind ja ebenfalls Beamte...

Die Einstellung der Führung zu ändern, wird hier Jahre brauchen...
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.03.2022 09:01
Die Einstellung der Führung zu ändern, wird hier Jahre brauchen...
Ich brauchte 2 Jahre und ein gescheitertes Projekt dafür.

Aber wenn TBler sich ebenfalls so wie Beamte verhalten (weil sie nicht wissen wo sie tarifliche eingruppiert sind, bzw. welche tariflichen Möglichkeiten es gibt um mehr Geld zu erhalten), dann wird da halt auch nüscht passieren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 29.03.2022 11:14
Die Einstellung der Führung zu ändern, wird hier Jahre brauchen...
Ich brauchte 2 Jahre und ein gescheitertes Projekt dafür.

Aber wenn TBler sich ebenfalls so wie Beamte verhalten (weil sie nicht wissen wo sie tarifliche eingruppiert sind, bzw. welche tariflichen Möglichkeiten es gibt um mehr Geld zu erhalten), dann wird da halt auch nüscht passieren.

Wenn ich mich Recht erinnere, bist du bereits in einer Führungsposition. Du hast entsprechend mehr Möglichkeiten. Bei uns geht es gerade erst los, dass TBs für koordinierende (nicht Personalführungsaufgaben) eingesetzt werden. Von unten etwas zu erreichen, ohne irgendeine Unterstützung ist schwierig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.03.2022 11:22
Die Einstellung der Führung zu ändern, wird hier Jahre brauchen...
Ich brauchte 2 Jahre und ein gescheitertes Projekt dafür.

Aber wenn TBler sich ebenfalls so wie Beamte verhalten (weil sie nicht wissen wo sie tarifliche eingruppiert sind, bzw. welche tariflichen Möglichkeiten es gibt um mehr Geld zu erhalten), dann wird da halt auch nüscht passieren.

Wenn ich mich Recht erinnere, bist du bereits in einer Führungsposition. Du hast entsprechend mehr Möglichkeiten. Bei uns geht es gerade erst los, dass TBs für koordinierende (nicht Personalführungsaufgaben) eingesetzt werden.
Nein, bin ich nicht mehr seit dem ich wieder im öD bin.
Habe weder Personal noch Budgetverantwortung.
Bin doch nicht bescheuert, will doch auf meinen letzten Tage in Ruhe und mit Spaß arbeiten.
Zitat
Von unten etwas zu erreichen, ohne irgendeine Unterstützung ist schwierig.
Landläufiger Irrtum.
Es ist wie es ist: Verwaltung, schlägt sie nur mit Verwaltung. (Binsen Weisheit I)
Und wenn Personaler Angst vor dem LRH/BRH haben, weil sie mit Personalmittel "rumasen", dann bekommen sie noch mehr Ängste, wenn sie mitverantwortlich gezeichnet werden, weil sie eben nicht Personalmittel einsetzten und Millionenschäden verursachen.

Einfach die Personaler und die Führung bösgläubig machen und noch oben stumpf die unverblümte Wahrheit berichten.

Wer schreibt der bleibt (Binsen Weisheit II) und wer gegenzeichnen lässt bleibt länger.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ltwinters am 29.03.2022 15:16
Ich hätte hierzu noch mal eine Verständnisfrage:

"Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt."

Für TBs die noch nach der alten Entgeltordnung eingruppiert worden sind, gab es ja seinerzeit noch gar keine Unterteilung der EG 11 in Fallgruppe 1 und 2 im oben genannten Sinne. Was gilt denn in diesem Fall neben min. 3 Jahre praktische Berufserfahrung auf Niveau der EG 10 oder höher an Voraussetzungen für eine evtl. Höhergruppierung?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 29.03.2022 15:37
Entweder man ist und bleibt nach der alten EGO eingruppiert, oder man hat den Antrag gestellt, dass man nach der neuen EGO eingruppiert werden will.
Dann werden die Tätigkeiten entsprechend der neuen EGO eingruppiert und gut ist.

D.h. man stellt also fest: Jemand hat Tätigkeiten die in der EG11 Fg1 (wegen weniger als 50% Zeitanteile) sind. Dann ist Ende Gelände.
Wenn jemand aber 50% dieser Tätigkeiten hat, dann ist er in Fg2.
Dann kann man weiterschauen, ob die Tätigkeiten zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben sich herausheben.
Wenn ja, dann schaut man ob er seit 3 Jahren im Job ist oder Berufsanfänger.
Ob es Niveau EG10 sein muss kann man anzweifeln, da dies Aussage aus der EGO BUND abgeleitet wird, da ist aber auch nur eine FG in der EG10.

Fazit: Wenn du einen unveränderten Job seit 3 Jahre machst, der jetzt in der 12 ist, dann hast du auch die 3 Jahre voll.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 04.04.2022 13:47
Ich bin in einer ähnlichen Situation in HH. Ende 2021 ging mein Antrag an die Behörde, seitdem ist nichts weiter passiert. Ich habe auch schon mehrmals nachgefragt. Letzter Stand ist dass eine sog. Musterstellenbeschreibung beim AG angefordert wurde.

Mein AG hat das wohl schon beantwortet, und jetzt liegt es wieder seit über einem Monat bei der Behörde.
Ich habe von einem Kollegen gehört dass sein Antrag (anderer Bereich, aber ähnlicher Antrag) nach über einem Jahr immer noch nicht bearbeitet wurde.
Ich prüfe jetzt weitere Schritte mit meinem AG, es kann doch nicht sein dass das so lange dauert.

Gibt es hier jemand anderen aus Hamburg dessen Antrag vielleicht schon bearbeitet wurde?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 04.04.2022 14:49
Ich prüfe jetzt weitere Schritte mit meinem AG, es kann doch nicht sein dass das so lange dauert.
Hast du deine Ansprüche geltend gemacht (sonst verfällt der Dreck wg. §37)

Eingruppierungsfeststellungsklage ist ja leider der einzige Weg.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 04.04.2022 18:34
Gibt es hier jemand anderen aus Hamburg dessen Antrag vielleicht schon bearbeitet wurde?

Erschreckend was in HH passiert, oder?
Antrag gestellt Ende 2020, genehmigt vor nicht mal einem Monat.
Bearbeitungszeit ca. 16 Monate.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.04.2022 06:28
Gibt es hier jemand anderen aus Hamburg dessen Antrag vielleicht schon bearbeitet wurde?

Erschreckend was in HH passiert, oder?
Antrag gestellt Ende 2020, genehmigt vor nicht mal einem Monat.
Bearbeitungszeit ca. 16 Monate.
Gruselig.
Hoffe du hast die Verzugszinsen geltend gemacht.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 05.04.2022 07:41
Gruselig.
Hoffe du hast die Verzugszinsen geltend gemacht.

Ich würde von den hohen Beamtenrössern in der Personalabteilung ausgelacht werden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.04.2022 10:01
Gruselig.
Hoffe du hast die Verzugszinsen geltend gemacht.

Ich würde von den hohen Beamtenrössern in der Personalabteilung ausgelacht werden.
Und dieses lachen verstummt, wenn der Kuckuck kommt.
Bzw. vorher schon, wenn das gerichtliche Mahnverfahren reinflattert.

Kannst du locker online machen:
https://www.online-mahnantrag.de/
Mit nem elektronischen Perso und nem Smartphone jetzt sogar, ohne Porto und Brief.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 05.04.2022 12:27
Oh mann, 16 monate, ich suche mir dann schonmal einen Anwalt...

Ich verstehe nicht so ganz was ich da geltend machen muss / kann, ich dachte die rückwirkende Auszahlung ab 01,2022 mache ich direkt mit dem Antrag geltend? In den Dokumenten zur Erklärung stand das auch so drin wenn ich mich recht erinnere.

Wie mache ich das denn geltend wenn noch garnichts entschieden wurde?
Mein Antrag ist erst etwa 5 Monate her.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.04.2022 13:31
Ganz einfach:
Es gibt da nichts zu entscheiden, sondern es muss einfach nur deine bestehenden Tätigkeiten mit der neuen EGO abgeglichen werden und dann steht die höhere Eingruppierung fest oder aber der Antrag ist nichtig.
Wenn man also den Antrag gestellt hat, dann hat man durchaus das Recht, dass nach einem Monat einem das korrekte Entgelt ausgezahlt wird.
Also fordert man dieses ein und setzt den AG in Zahlungsverzug.
D.h. ~4% Zinsen auf den das vorenthaltene Entgelt.
Danach hält man die Füße Still, weil ist ja ne schöne Verzinsung.  :P

Wenn dann der AG sich endlich eine Rechtsmeinung gebildet hat, dann fordert man die Zinsen eben ein. Im Zweifel via gerichtliches Mahnverfahren.

Aber Achtung. Wenn nach 6 Monaten nach Antragstellung nichts angekommen ist, dann greift §37 und du hast keinen Rechtsanspruch mehr auf die Nachzahlung, also musst du spätestens dann aktiv werden (oder auf den Gnädigkeit des Ags hoffen)


Wartet ihr eigentlich immer so lange wenn jemand euch Geld schuldet?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 05.04.2022 13:57
Danke für die Erklärung, ich werde das machen.

Mir wurde bisher immer erzählt dass es sich da um ein "komplexes Verfahren" handelt, und das deswegen auch so lange dauert. Und dass es da eine Entscheidung geben soll etc. Dann haben die mich wohl angelogen (wäre nicht das erste mal....)

Dass da direkt das Recht besteht Geld einzufordern wusste ich nicht.
Müsste ich dazu nicht wissen in welche EGO Gruppe ich einsortiert werde oder reicht da ein Formloses Schreiben wo einfach drin steht dass ich mehr gehalt einfordere?
Aktuell bin ich in E6, möchte aber E10 bekommen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 05.04.2022 14:10
Danke für die Erklärung, ich werde das machen.

Mir wurde bisher immer erzählt dass es sich da um ein "komplexes Verfahren" handelt, und das deswegen auch so lange dauert. Und dass es da eine Entscheidung geben soll etc. Dann haben die mich wohl angelogen (wäre nicht das erste mal....)
Daran ist nichts komplex, es fehlt dem AG vielleicht das Wissen darüber was er seinen AN an auszuübenden Tätigkeiten übertragen hat, aber wenn er das wüsste, dann muss er doch nur in der EGO "nachschauen", wo du Eingruppiert bist
Zitat
Dass da direkt das Recht besteht Geld einzufordern wusste ich nicht.
Autsch: Du bist irgendwo eingruppiert anhand deiner übertragenden Tätigkeiten und dafür gibt es einen Tariflohn.
Wieso sollte man da kein Recht haben das Geld was einem zusteht zu erhalten?
Zitat
Müsste ich dazu nicht wissen in welche EGO Gruppe ich einsortiert werde
Du wirst nicht eingruppiert, dein AG hat da nichts zu entscheiden, du bist eingruppiert aufgrund deiner Tätigkeit.

Zitat
oder reicht da ein Formloses Schreiben wo einfach drin steht dass ich mehr Gehalt einfordere?
Nein, du musst konkret das dir zustehende Entgelt in höhe von EGxStufez oder ccc€ einfordern.
Kannst aber alle Varianten angeben.
Zitat
Aktuell bin ich in E6, möchte aber E10 bekommen.
Nein, du erhältst derzeit Entgelt der EG6, wo du eingruppiert bist kann ich nicht sagen.
Dazu solltest du dir eine unabhängige Rechtsmeinung über deine Eingruppierung bilden, so wie es dein Ag nach Monaten ja ebenfalls noch nicht gemacht hat.
Was du möchtest ist tariflich irrelevant.

Aber fordern kannst du es und dem AG sagen, er soll dir entsprechendes Entgelt zahlen oder besser noch entsprechende Tätigkeiten übertragen.


BTW: Wie oft fragst du eigentlich deinen Chef was du als nächstes tun sollst?
Nicht mehr als 1x am Tag?? dann bist du nicht EG6!
Hier was zum lesen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Bastel am 06.04.2022 06:33
Vermutlich hat irgendwann mal einer gesagt:
"Wir brauchen einen ITler"
"Was bezahlen wir dem?"
"E10/E11 wird schon passen"
"Joa passt"

Auschreibung -> Bewerbung -> Einstellung -> Alle happy

Und jetzt ist auf einmal die Eingruppierung wichtig -> Panik::)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnnyCanone am 12.04.2022 06:45
Hallo zusammen,

eine Kollegin die in 9b ist hat auf Grund der EO "EG 10 bekommt, wer in EG 9b ist und dessen Gestaltungsspielraum über den der EG8 hinaus geht" auf die EG 10 beworben, bzw. einen Antrag darauf gestellt und wurde abgewiesen.

Nun liegt der Anstalt ein Anwalts Schreiben vor, wo der Anwalt genau auf Grund dieser Passage die EG 10 für gerechtfertigt hält.

Die Personalleitung ist aber der Meinung, das ohne eine Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung bzw. ohne neue höherwertige Aufgaben dies nicht möglich sei.

Also nicht einfach nur, weil es so da steht sondern das auch etwas mit der Tätigkeit passieren muss.

Gibt es hier ähnliche Fälle bzw. gibt es dazu schon Urteile?!

Lieben Gruß
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2022 07:08
Hat die Kollegin letztes Jahr einen Antrag auf Anwendung der neuen EGO gestellt?
Falls nein, dann hat die PA Recht.
Falls Ja, dann ist sie seit dem 1.1.2021 entsprechend der neuen EGO eingruppiert und wenn dies zur eg10 führt, dann kann das Gericht, das schnell klären.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnnyCanone am 12.04.2022 11:30
Ja der Antrag wurde im letzten Jahr gestellt.

Aktuell wurde die Sache an das Ministerium weitergeleitet, um das ganze abzukürzen, hatte ich gehofft, dass es vielleicht Urteile gibt, die bereits für Klarheit sorgen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2022 11:47
Ja der Antrag wurde im letzten Jahr gestellt.
Dann ist sie entsprechend der Tätigkeiten, die sie am 1.1.2021 auszuüben hatte in der EG der EGOneu seit dem 1.1.21 eingruppiert.
Ist denn strittig, das ihre aktuellen Tätigkeiten (z.B. bei Neueinstellung) zur EG10 führen?
Zitat
Aktuell wurde die Sache an das Ministerium weitergeleitet, um das ganze abzukürzen, hatte ich gehofft, dass es vielleicht Urteile gibt, die bereits für Klarheit sorgen.
Da diese EGO recht neu ist, ist mir da nichts bekannt.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnnyCanone am 12.04.2022 11:51
Die VSOP sind landesweit, auch bei Neueinstellungen in eine EG 9 eingruppiert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2022 11:54
Was sind VSOP?

Bzw. dann stellt sich mir allerdings die Frage, warum deine Kollegin der Meinung ist, dass sie EG10 Tätigkeiten auszuüben hat?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: JohnnyCanone am 12.04.2022 12:32
Einfach weil die EO sagt das man EG10 bekommt, wenn man bereits EG9b ist und der Gestaltungsspielraum über EG8 sein muss.

Verfahrens- und Systemoperatoren.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2022 15:13
Einfach weil die EO sagt das man EG10 bekommt, wenn man bereits EG9b ist und der Gestaltungsspielraum über EG8 sein muss.
Und der AG verneint diese These, dass die Arbeitsvorgänge deiner Kollegin einen Gestalltungsspielraum über der EG8 hat?
Worauf basiert denn die Meinung der Kollegin?

Hier mal ein Auszug aus der TdL:
Beschäftigte der EG 9b mit einem Gestaltungsspielraum, der über den
Gestaltungsspielraum in EG 8 hinausgeht (EG 10 Fg. 2)
Das Tätigkeitsmerkmal eröffnet als Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9b grundsätzlich den
Zugang zu den Entgeltgruppen 10 aufwärts auch für Beschäftigte ohne abgeschlossene Hochschulbildung sowohl aus dem Ausbildungs- als auch im Tätigkeitsstrang.

Bereits in der Entgeltgruppe 8 wird eine Steigerung des Gestaltungsspielraums erwartet („über
Standardfälle hinaus“, siehe 3.4). Auch lassen Tätigkeiten, die „umfassende Fachkenntnisse“
(Entgeltgruppe 9b) erfordern, immer einen gewissen Gestaltungsspielraum, da sonst die geforderte Breite und Tiefe der Fachkenntnisse unnötig wären. Die sich ständig ändernden Problemgestaltungen, die solchen Tätigkeiten innewohnen, bedingen auch gewisse Beurteilungs-
und Ermessensspielräume. Der hier als Maßstab dienende Gestaltungsspielraum der Entgeltgruppe 8 dagegen beinhaltet lediglich Optionen und erwartet nicht zwingend die für „selbständige Leistungen“ in Teil I erforderliche „nicht nur leichte geistige Arbeit“
 Daher muss bei einem darüber hinaus gehenden Gestaltungsspielraum mindestens diese „nicht nur leichte geistige Arbeit“ zu erbringen sein. Insgesamt müssen schwierige Abwägungsprozesse über den richtigen Weg oder das Ziel der Tätigkeiten einen zentralen Bestandteil der Tätigkeiten ausmachen.
Vorzugsweise finden sich solche Tätigkeiten z. B. im Bereich der strategischen Planung von
IKT-Ausstattung, der Betreuung von Spezial-Hardware (z. B. für wissenschaftliches Rechnen,
Forschung) oder der Individualisierung / dem Anpassen von Prozessen (Zusammenführung
von realen Abläufen und Möglichkeiten einer Software).

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

So ad hoc wüsste ich nicht wieso eine ganz normale Verfahrens- und Systemoperatorin diesen Gestalltungsspielraum hat.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 21.04.2022 11:59
Ich habe für meine Fall in HH die Personalabteilung nochmal genervt, und eine Schriftliche Zusicherung bekommen, dass die Ansprüche (zumindest für diesen Antrag) nicht nach $37 TVL verfallen.

Leider werden die Anträge immer noch nicht bearbeitet, und mit der Aussicht auf mindestens 1 1/2 Jahre Wartezeit habe ich mit jetzt einen Anwalt besorgt. Der AG wird auch weiter Druck machen.

Zur Not ziehe ich vor das Arbeitsgericht.... Schade dass es die Personalabteilung hier scheinbar mit dem Tagesgeschäft überfordert ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 21.04.2022 12:53
Ich habe für meine Fall in HH die Personalabteilung nochmal genervt, und eine Schriftliche Zusicherung bekommen, dass die Ansprüche (zumindest für diesen Antrag) nicht nach $37 TVL verfallen.

Leider werden die Anträge immer noch nicht bearbeitet, und mit der Aussicht auf mindestens 1 1/2 Jahre Wartezeit habe ich mit jetzt einen Anwalt besorgt. Der AG wird auch weiter Druck machen.

Zur Not ziehe ich vor das Arbeitsgericht.... Schade dass es die Personalabteilung hier scheinbar mit dem Tagesgeschäft überfordert ist.

Das selbe Problem habe ich auch. Im Januar 2021 den Antrag gestellt und die Entscheidung wird immer wieder verschoben.
Jetzt kommen die allerdings auf den Trichter, dass unser Dienstleister all die "anspruchsvolleren" Tätigkeiten übernehmen soll. Was den letztendlich für den Endanwender bedeutet: Passwort zurücksetzen - mit Glück im Laufe des Tages, Dateien wiederherstllen die aus versehen gelöscht wurden - 2-3 Tage wird das wohl dauern etc.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: tv-landschaft am 21.04.2022 12:58
Das selbe Problem habe ich auch. Im Januar 2021 den Antrag gestellt und die Entscheidung wird immer wieder verschoben.
Jetzt kommen die allerdings auf den Trichter, dass unser Dienstleister all die "anspruchsvolleren" Tätigkeiten übernehmen soll. Was den letztendlich für den Endanwender bedeutet: Passwort zurücksetzen - mit Glück im Laufe des Tages, Dateien wiederherstllen die aus versehen gelöscht wurden - 2-3 Tage wird das wohl dauern etc.

Passwörter zurücksetzen und gelöschte Dateien wiederherstellen gehört bei euch bisher zu den anspruchsvolleren Aufgaben der internen IT?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 21.04.2022 13:48

Das selbe Problem habe ich auch. Im Januar 2021 den Antrag gestellt und die Entscheidung wird immer wieder verschoben.
Jetzt kommen die allerdings auf den Trichter, dass unser Dienstleister all die "anspruchsvolleren" Tätigkeiten übernehmen soll. Was den letztendlich für den Endanwender bedeutet: Passwort zurücksetzen - mit Glück im Laufe des Tages, Dateien wiederherstllen die aus versehen gelöscht wurden - 2-3 Tage wird das wohl dauern etc.

Das ist heftig, ich habe manchmal das Gefühl dass Fachpersonal an den Stellen nicht gerne gesehen wird, dafür wird immer mehr auf Dienstleister gesetzt, die dann für einfachste Tätigkeiten teils mehrere Wochen oder Monate brauchen. (z.B. einen durch Port-Security gesperrten Port wieder freischalten, Dauer: 3 Monate, ticket ist wohl "verschwunden")

Bei mir war das ähnlich, bei meiner Arbeitsstelle wurde extra Geld bereitgestellt um einen Dienstleister zu beauftragen einfache Tätigkeiten zu übernehmen (Tickets, Inventur, Dokumentation).
Mein Vorgesetzter hat dann versucht mir die Aufgaben zu Übertragen, quasi als Bonus, aber das hat die Behörde nicht zugelassen.
Stattdessen habe ich jetzt einen Dienstleister "unter mir" dem ich Aufträge geben kann, die eigentlich teil meiner Tätigkeit wären. Einerseits spart man sich so unangenehme Aufgaben, andererseits ist das so für die Behörde ja teurer, da die Stunden der Dienstleister ja mehr kosten als wenn ich das machen würde, aber ich glaube da denkt keiner Wirtschaftlich...

Nur aus Interesse, darf ich Fragen für welche Behörde sie arbeiten? Bei mir ist es die Schulbehörde, also die BSB.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 21.04.2022 13:59
Stattdessen habe ich jetzt einen Dienstleister "unter mir" dem ich Aufträge geben kann,
Dann sind diese Tätigkeiten von dir ja fachliche Weisungsbefugnis also EG11  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 02.05.2022 14:39
Hallo liebe Kollegen,

ich hätte zu diesem Thema mal eine Frage.
Ein Antrag auf "Überprüfung der Eingruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung TVL, Informations- und Kommunikationstechnik ab dem 01.01.2021" konnte doch nur bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

Heißt dies nun wirklich, das ich nun kein Recht mehr habe, einen Antrag in Bezug auf die "neue" Entgeltordnung vom 01.01.2021  auf Höhergruppierung zu stellen?

Vielen Dank
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.05.2022 14:54
Ja, wer keinen Antrag gestellt hat innerhalb der Frist, der hat sich entschieden nach der alten EGO weiterhin eingruppiert zu sein.
Man hatte ja mehr als ein Jahr Zeit sich darüber eine Meinung zu bilden und der AG will da auch Planungssicherheit haben.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: ca2510fl am 02.05.2022 15:06
Ich wurde ende 2020 erst eingestellt.
Da hatte ich mich nicht gleich mit sowas beschäftigt.

Aber danke für die Info.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.05.2022 16:01
Wenn sich deine auszuübenden Tätigkeiten (und sei es um 5% in der Verteilung der Stunden auf unterschiedlichen Arbeitsvorgängen) ändert, dann wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.
Denn die alte EGO gilt nur solange wie sich die auszuübenden Tätigkeiten nicht ändern.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Doraymefayzo am 03.05.2022 14:21
Passwörter zurücksetzen und gelöschte Dateien wiederherstellen gehört bei euch bisher zu den anspruchsvolleren Aufgaben der internen IT?

Nein, aber es gehört zu den Aufgaben, die möglichst schnell erledigt werden sollen.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Danbar am 17.05.2022 11:03
Guten Morgen zusammen,
die Neubewertung in unserer Behörde ist quasi abgeschlossen. Eine schriftliche Rückmeldung steht noch aus, bisher gab es nur eine mündliche Information. Das Ergebnis für alle betrachteten Bereiche war Negativ.

Bis zum Jahresende 2021 existierten keine Stellendarstellungen, diese wurden durch die Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit den Kollegen nach vorhandenem Wissen erstellt. Auf Grund dieser Darstellungen entschied der Personaler noch im Dezember 2021 das eine Höhergruppierung nicht gegeben sei.
Nach Einspruch durch die beteiligten Kollegen wurde durch die Behörde ein "Experte für Arbeitsplatzbewertungen" für zwei Job-Interviews eingekauft um zwei IKT-Bereiche anhand der Stellendarstellung zu bewerten.

Diese Bewertung fiel negativ aus so das die Leiterin der Bereiche (Personalwesen) den Kollegen mitteilte das in keiner der IKT-Bereiche eine Höhergruppierung stattfinden wird.

IKT-Bereiche und aktuelle Eingruppierung:
Netzwerk-/Behördenadministration: EG 10
System-/Benutzerservice: 9b
Funk/Telefon/Leitstellentechnik/Sicherheitstechnik: 9b

Ich denke das es den Rahmen sprengen würde jetzt alles aus der Stellendarstellung in diesem Post aufzuschlüsseln. Ich kann die anonymisierte Version aber gerne direkt zukommen lassen.

Danke für die vielen vorhergehenden Informationen!

Gruß

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 17.05.2022 12:51
IKT-Bereiche und aktuelle Eingruppierung:
Netzwerk-/Behördenadministration: EG 10
System-/Benutzerservice: 9b
Funk/Telefon/Leitstellentechnik/Sicherheitstechnik: 9b
Klingt für mich durchaus plausibel für FIler Tätigketien (auch ohne Details), auch nach der neuen EGO (sofern nicht vorher die Kollegen im Abschnitt 11.4 alte EGO eingruppiert waren und Bachelor sind).
Wenn man mehr haben will, dann muss man es einfordern und der AG soll sich was ausdenken, oder man sucht sich einen AG der da kreativer ist.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: neodeo2 am 17.05.2022 13:22
IKT-Bereiche und aktuelle Eingruppierung:
Netzwerk-/Behördenadministration: EG 10
System-/Benutzerservice: 9b
Funk/Telefon/Leitstellentechnik/Sicherheitstechnik: 9b

Ich denke das es den Rahmen sprengen würde jetzt alles aus der Stellendarstellung in diesem Post aufzuschlüsseln. Ich kann die anonymisierte Version aber gerne direkt zukommen lassen.

Wäre cool, schick mal bitte :-)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fakon am 19.05.2022 14:24
Hallo,

hier mal der Stand einer großen Universität im Lande;

Bei uns wurden Höhergruppierungen vorgenommen, aber ich vermute nur wer sich selbst darum gekümmert hat. Viele Kollegen wussten gar nicht dass es da eine neue EGO-IT gibt. So wurde ich ohne Probleme höhergruppiert, welches ich aber nicht unter den Kollegen verbreiten soll, damit noch mehr auf solche dumme Ideen kommen. Da bei uns viele Kollegen mit Uni Master/Diplom eh nach E13 eingruppiert sind und schon immer waren, betraf es eh nur einen kleinen Teil hart gesottener die trotz FH Diplom für die gleiche Arbeit niedriger eingruppiert wurden.

Allem Anschein nach ist es so, dass es vom Goodwill der Führungskräfte abhängt und nicht von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten etc.

Fakon
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 19.05.2022 17:07
Hallo,

hier mal der Stand einer großen Universität im Lande;

Bei uns wurden Höhergruppierungen vorgenommen, aber ich vermute nur wer sich selbst darum gekümmert hat. Viele Kollegen wussten gar nicht dass es da eine neue EGO-IT gibt. So wurde ich ohne Probleme höhergruppiert,
Was übertarifliche Bezahlung ist, das sie wegen des fehlenden Antrages noch in der alten EGO sind.
Zitat
welches ich aber nicht unter den Kollegen verbreiten soll, damit noch mehr auf solche dumme Ideen kommen.
Welche Dumme Ideen? Die Frist ist abgelaufen.
Zitat
Da bei uns viele Kollegen mit Uni Master/Diplom eh nach E13 eingruppiert sind und schon immer waren, betraf es eh nur einen kleinen Teil hart gesottener die trotz FH Diplom für die gleiche Arbeit niedriger eingruppiert wurden.
FH Diplomer die Tätigkeiten eines WiMis (EG13 Allg.  Teil  der EGO) machen, erhalten EG12 wegen fehlender Voraussetzung in der Person.
Wenn sie tatsächlich (was zu nachzuweisen wäre) die gleiche Verwendungs Breite und Tiefe haben und EG13er Tätigkeiten durchführen, sind sie sonstige Beschäftigte und erhalten ebenfalls EG13.

Uni Master/Diplom die nicht Tätigkeiten des allgemeinen Teils der EGO (also WiMi) machen, sondern Tätigkeiten des Abschnittes 11 der EGO (EGO IT) die bekommen tariflich nicht EG13, sondern dann halt übertariflich.
Zitat
Allem Anschein nach ist es so, dass es vom Goodwill der Führungskräfte abhängt und nicht von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten etc.
Übertarifliche Bezahlung ist immer Goodwill.
Tarifliche Bezahlung ist einklagbar.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dnjl am 20.05.2022 13:47
Mal ein Statusupdate:
Nach etwa 1 Jahr wurde mein Antrag nun bearbeitet und ich wurde in die E12 höhergruppiert. Es war ein hin und her, vor allem, weil noch keine Tätigkeitsdarstellung existierte.

Ich bin in der IT-Forensik tätig.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.05.2022 14:10
Danke für das Update.
Geld ab 1.1.2021 schon erhalten?
Inkl. Verzugszinsen?  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dnjl am 20.05.2022 14:42
Danke für das Update.
Geld ab 1.1.2021 schon erhalten?
Inkl. Verzugszinsen?  8)

Ich habe gestern den Änderungsvertrag erhalten. Vor 1-2 Monaten, erwarte ich ja gar nicht, dass da überhaupt was im Sinne des Entgeltes, geschweige denn der Nachzahlung, passiert  8)
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 20.05.2022 15:02
Danke für das Update.
Geld ab 1.1.2021 schon erhalten?
Inkl. Verzugszinsen?  8)

Ich habe gestern den Änderungsvertrag erhalten. Vor 1-2 Monaten, erwarte ich ja gar nicht, dass da überhaupt was im Sinne des Entgeltes, geschweige denn der Nachzahlung, passiert  8)
Niedlich Änderungsvertrag, überflüssig, aber naja.

Am besten die jetzt mal ganz klar in Verzug setzten, denn die hätten dir das Geld ja schon spätestens vor 9 Monaten, wenn man freundlich ist und denen eine Bearbeitungszeit von 6 Wochen zugesteht, vor 8 Monaten auszahlen müssen.
Denn der Antrag entfaltete sofort seine Wirkung und benötigte keine Entscheidung, seitens des AGs!
Das der AG so schlecht organisiert ist und wegen Untätigkeit über 3 Jahre (so alt ist ja die neue EGO für IT) braucht um sich eine Rechtsmeinung über die EG deiner Tätigkeiten zu bilden  (bzw. sich überhaupt im klaren zu werden, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind) geht ja voll zu Lasten deines Kontos.
und ~5% Zinsen kassieren ist auch jetzt noch ganz nett.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fragmon am 23.05.2022 08:09
Das es beim Entgelt Verzugszinsen gibt ist mir neu.


Der Arbeitgeber kommt mit der Zahlung des Arbeitsentgelts dann nicht in Verzug, wenn er infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht leistet. Dies ist nach BAG vom 12.11.1992 – 8 AZR 503/91 – (AP Nr. 1 zu § 285 BGB) der Fall, wenn der Arbeitgeber sich für seine Rechtsauffassung auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen und geltend machen kann, auch im Gesetzgebungsverfahren sei diese Rechtsauffassung vertreten worden.

In Streitigkeiten über die tarifgerechte Eingruppierung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ist nach BAG vom 7.10.1981 – 4 AZR 225/79 – (AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT) und vom 11.6.1997 – 10 AZR 613/96 – (ZTR 1997, 512) der Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung der nachzuzahlenden Nettobeträge (nach dem o. a. Beschluss des Großen Senats des BAG vom 7.3.2001 nunmehr Verzinsung der Bruttobeträge) einer Entgeltforderung regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit einer Feststellungsklage entstanden.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 23.05.2022 08:21
Interessantes Detail @Fragmon!
Also eigentlich dann hier nur für die Monate ab jetzt?

Ein Grund mehr, in diesem Fall einen formlose Klage gemacht zu haben, damit die Deppen ihrer Arbeit nachkommen, denn wie gesagt: Sie wissen ja seit über 3 Jahren, dass es eine ein neue EGO gibt und das da Anträge ab dem 1.1.2021 kommen können, so dass 2-6 Wochen Bearbeitung zwischen Antrag und Feststellung der Rechtsmeinung des AG bzgl. der neuen EG und Auszahlung ausreicht.

Es ist ja hier definitiv kein entschuldbarer Rechtsirrtum, sondern einfach nur fehlende Bearbeitung, eines Antrages.
Sieht da der Fall nicht anders aus, denn es wurde ja nicht über die EG gestritten oder man war sich auch nicht uneins über die EG, sondern es wurde ja nur der Antrag auf Anwendung der neuen EGO gestellt und über Monate verschlampt.

Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 07.06.2022 21:04
In HH haben wir inzwischen ein offizielles Schreiben bekommen, das uns zusichert, dass die Ansprüche auf den 01.01.2021 Rückwirkend bestehen bleiben.

Auf der anderen Seite sollen wir nichtmehr nach dem Stand fragen, da das diee "Bearbeitungszeit verlängern könnte".

Auf der anderen Seite wurde uns gesagt dass die Bearbeitung noch "einige Zeit" in Anspruch nehmen wird, und mitgeteilt dass auch noch die Schulbüchereien, Bibliotheken, Handwerksmeister, auf ihre Einstufung warten (Teils seit über 2 Jahren......)

Ich glaube da hat jemand nicht mit der MEnge der Anträge gerechnet, und einen Jahrelangen Prozess mit zu wenig Personal gestartet. (War ja auch nicht abzusehen.....)


Ich rechne jedenfalls nichtmehr auf eine Entscheidung in diesem Jahr, auf die Frage ob sie eine unverbindliche Einschätzung abgeben können wie lange das noch dauert gibt es keine Antwort.

Insgesamt eine ziemliche Frechheit wie ich finde, da fühlt man sich auf jeden fall in seiner Arbeit bestärkt und motiviert.....
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 07.06.2022 21:35
Ich glaube da hat jemand nicht mit der MEnge der Anträge gerechnet, und einen Jahrelangen Prozess mit zu wenig Personal gestartet. (War ja auch nicht abzusehen.....)

Stimmt, diese Tarifvertragsänderung aus 2019 ist einfach plötzlich da gewesen..., alles Argumente, die ich auf meine ironische Weise ebenfalls gebracht habe ... .


Insgesamt eine ziemliche Frechheit wie ich finde, da fühlt man sich auf jeden fall in seiner Arbeit bestärkt und motiviert.....

Auch wenn meine Behörde damit schon durch ist, ich kann deinen Frust nachvollziehen.
Um es kurz zu machen, Hamburg ist ein schlechter, unorganisierter Arbeitgeber.
Einzig die Coronazeit, das muss ich Hamburg lassen, haben sie gut gemeistert.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 07.06.2022 21:50
Wer für die schlampige Verschleppung Zinsen haben will, muss wohl formlos Klagen, s.o.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Fritte am 07.06.2022 21:55
In HH haben wir inzwischen ein offizielles Schreiben bekommen, das uns zusichert, dass die Ansprüche auf den 01.01.2021 Rückwirkend bestehen bleiben.

Eine Frage hierzu, von wem kam das Schreiben?
Deiner Arbeitgebervertretung, Personalamt oder Finanzbehörde?
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Dröbelheimer am 08.06.2022 00:40
Zitat
Eine Frage hierzu, von wem kam das Schreiben?
Deiner Arbeitgebervertretung, Personalamt oder Finanzbehörde?

Das Schreiben kam in meinem Fall von der Personalabteilung meines Arbeitgebers, bei mir die Personalabteilung der BSB.

Ich werde im Laufe der nächsten Tage nochmal mit anderen Kollegen sprechen, ob die auch so einen Brief bekommen haben, kann auch sein dass ich die infach besonders genervt habe  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: browny am 02.07.2022 19:32
Hallo an alle,

ich bin etwas über ein Jahr im ÖD in Berlin tätig, als IT-ler eingestellt mit einer Vermutungsbewertung EG 8 und Stufe 3, also TV-L.
Berufsausbildung und -erfahrung sind/ waren vorhanden.
Im laufe der letzten paar Monate wurden, durch den AG, die BAK's (Beschreibung des Aufgabenkreises) für die neuen Eingruppierungen der IT endlich mal erstelllt und dem Personalservice vorgelegt. Da fällt dann wohl die Entscheidung ob man falsch Eingruppiert wurde oder nicht, das finde ich zwar etwas merkwürdig was es da noch zu Entscheiden gibt wenn sich aus der BAK ergibt das es die EG XY ist, soll wohl aber so sein. Zum Glück hatte ich noch keinen Stress mit denen :-)

In dem Zuge hat sich herrausgestellt das ich eine EG 9B bekommen müsste, meine Tätigkeiten haben sich seit der Einstellung nicht geändert, die Stelle, wie jeder Stelle in der IT, wurde einfach noch nicht Neubewertet.

Nach / während der Erstellunng der BAK wurde mir vom Personalstab nahegelegt schleunigst meine Ansprüche nach § 37 gelten zu machen, das hatte ich dann auch getan.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage.
Wenn ich eigentlich bei der Einstellung eine EG 9B Stufe 3 hätte bekommen müssen, wie schaut es jetzt aus wenn ich die 9B demnächst zugesprochen bekomme?

Bekomme ich (Rückwirkend zum Einstellungsdatum) die 9b Stufe 3 und die geleistete Zeit für den nächsten Stufenaufstieg bleibt mir erhalten oder muss ich "schlimmeres" befürchten und fange quasi wieder von vorne an?!

Vielen Dank für eure Hilfe

Nein, mein Kontakt zum Personalstab konnte mir diese Frage nicht beantworten. ;-) Nur das ich logischerweise das fehlende Geld nachgezahlt bekomme, deswegen ja Ansprüche Geltendmachung nach § 37.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 02.07.2022 21:00
Es kommt darauf an, warum du sofort die Stufe 3 bekommen hast. Weil du eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren hattest oder weil förderliche Zeiten in diesem Umfang anerkannt wurden oder weil du bei deinem vorherigen Arbeitgeber im ö. D. bereits die Stufe 3 hattest und diese von deinem neuen Arbeitgeber anerkannt wurde. Bei der 1. Alternative könnte es passieren, dass die Einschlägigkeit für EG 9b verneint wird, falls die Tätigkeit, in der du die einschlägige Beruferfahrung erworben hast, nicht die Wertigkeit der 9b hatte.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 02.07.2022 22:18
Sofern deine Tätigkeit einer eg9b entspricht, bist du seit Einstellung in der eg9b.
Anspruch auf Rückwirkender Nachzahlung hast du nur ab …37er konformer Forderung deinerseits.
Die Aussage von Isie teile ich nicht, da die Stufe 3 aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten entstanden ist.
Der mögliche Irrtum seitens des AGs ist mEn nicht korrigierbar.

unabhängig davon, wenn der AG dir nicht das Geld komplett nachzahlt oder sonstwie rumzickt….
ich kenne diverse Firmen in B die dich für das Geld einstellen.
Alos fordere am besten eine Zulage nach §16.5
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: browny am 02.07.2022 22:36
Hallo und vielen Dank für eure Antworten,

es hat sich nichts an meiner Tätigkeit geändert, es ändert sich nur die Eingruppierung, da der AG die Neubewertungen der IT-Stellen noch nicht vorgenommen hatte.

Dies ist ja nun, wie erwähnt, geschehen und eigentlich warten wir IT-ler nur noch auf die Entscheidung ob wir die "neuen" / "richtigen" EG bekommen oder nicht.

Vermutlich haben sie es ja schon geahnt das dass nicht passt und deswegen die Vermutungsbewertung der EG8 ausgesprochen, bzw. mich erstmal danach Angestellt.


Die Stufe 3 hatte ich wegen der einschlägigen Berufserfahrung erhalten und da ändert sich ja nichts, da die Tätigkeit die selbe bleibt, es ist ja nichts dazu gekommen oder weggefallen.

Ansprüche nach §37 wurde so gestellt das es mit dem Tag der Einstellung greift.

Ich hab auch nicht die Stelle gewechselt, innerhalb des Amtes, es ist die gleiche Stelle die ich zur Einstellung vor einem Jahr angetreten habe.

Was ist mit der bereits angesammelten Zeit für den nächsten Stufenaufstieg, wird diese dann auch mit übernommen oder müsste übernommen werden?


@ wasdennnun
was meinst Du mit:
Der mögliche Irrtum seitens des AGs ist mEn nicht korrigierbar.
Vielen Dank
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: Isie am 02.07.2022 23:39
Schau mal hier:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-343-korrektur-der-stufenzuordnung_idesk_PI13994_HI11573763.html
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: WasDennNun am 03.07.2022 08:43
Isie weißt zurecht darauf hin, dass die theoretisch die Einstufung rückwirkend korrigierbar wäre.
Hier aber mEn nicht, denn deine vorherigen und aktuellen auszuübenden Tätigkeiten, die zu der Beurteilung der einschlägigen Berufserfahrung geführt haben, haben sich nicht geändert und der Nachweis, dass sie einschlägig waren ist von Dir faktisch erbracht worden. Oder hast du etwa nicht ab dem ersten Tag produktiv deinen Job gemacht? Ja, womit klar ist, dass deine Berufserfahrung einschlägig war.
Titel: Antw:Eingruppierung IT ab 2021
Beitrag von: browny am 03.07.2022 12:58
Hallo und vielen Dank für eure Antworten,

wenn ich euch richtig verstehe, sollte sich nichts ändern.
Sofern der Personalservice zustimmt lande ich in der EG9B Stufe 3 rückwirkend zum Einstellungsdatum und meine bereits erworbene Zeit für den nächsten Stufenaufstieg bleibt erhalten.

Ich bin gespannt und geb ein Feedback was schlussendlich draus geworden ist.

Danke euch