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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: skiveren am 26.05.2023 21:35

Titel: Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: skiveren am 26.05.2023 21:35
Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter des Bauhofs bei der Arbeit.
Es gibt ja immer mehr komische, kranke Zeitgenossen in Deutschland..aber Fotos von Mitarbeitern zu machen die draußen arbeiten..ins Rathaus zu senden..
Wir finden es geht gar nicht..
Ist das rechtlich erlaubt auch wenn man die Gesichter nicht sofort erkennt?
Der Hass der Bürger auf Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nimmt leider immer mehr zu...
Liegt natürlich auch daran.., dass es keine "Rückendeckung" von OBs gibt..


Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Prüfer SH am 26.05.2023 22:15
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: skiveren am 26.05.2023 22:26
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Tja.., dass haben wir uns auch gefragt..??
Der/Die Type der das Foto/Momentaufnahme eingesendet hat..., betonte er sei ein gezwungener Steuerzahler..
Er beschwerte sich.., dass ein Mitarbeiter gerade eine qualmte..
In unserem Rathaus wird das sehr ernst genommen..
Man stärkt aber nicht den städtischen Mitarbeiter.., man unterstützt den Bildersender..
Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
Wir finden das geht gar nicht und setzt uns um über 90 Jahre zurück..
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Prüfer SH am 26.05.2023 22:32
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Tja.., dass haben wir uns auch gefragt..??
Der/Die Type der das Foto/Momentaufnahme eingesendet hat..., betonte er sei ein gezwungener Steuerzahler..
Er beschwerte sich.., dass ein Mitarbeiter gerade eine qualmte..
In unserem Rathaus wird das sehr ernst genommen..
Man stärkt aber nicht den städtischen Mitarbeiter.., man unterstützt den Bildersender..
Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
Wir finden das geht gar nicht und setzt uns um über 90 Jahre zurück..


Nach § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich.
So würde ich reagieren, allerdings würde ich ihm das vorab in aller Deutlichkeit klar machen, dass das ein Eigentor für ihn wird.
Hat der Mitarbeiter denn regelwidrig gehandelt oder war das erlaubt? Und würde es was bringen, wenn der Bürger zurückrudert?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: skiveren am 26.05.2023 22:41
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Tja.., dass haben wir uns auch gefragt..??
Der/Die Type der das Foto/Momentaufnahme eingesendet hat..., betonte er sei ein gezwungener Steuerzahler..
Er beschwerte sich.., dass ein Mitarbeiter gerade eine qualmte..
In unserem Rathaus wird das sehr ernst genommen..
Man stärkt aber nicht den städtischen Mitarbeiter.., man unterstützt den Bildersender..
Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
Wir finden das geht gar nicht und setzt uns um über 90 Jahre zurück..


Nach § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich.
So würde ich reagieren, allerdings würde ich ihm das vorab in aller Deutlichkeit klar machen, dass das ein Eigentor für ihn wird.
Hat der Mitarbeiter denn regelwidrig gehandelt oder war das erlaubt? Und würde es was bringen, wenn der Bürger zurückrudert?
Regelwidrig hat der Mitarbeiter nicht gehandelt.., Konsequenzen drohen keine..
Der/Die Bürger/in hat sich mit voller Adresse beschwert das in der Hitze draußen eine kurze Pause eingelegt wurde..
Das Foto war bearbeitet.., andere Mitarbeiter waren auch drauf..
Erschreckend.., dass im Rathaus der Beschwerde höchste Priorität eingeräumt wird..
In einer Stadt mit 6 stelliger Einwohnerzahl...
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Prüfer SH am 26.05.2023 22:53
Möglicherweise bestehen auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber, der hat ja auch Pflichten und hat in diesem Fall sicherlich mitzuwirken. Und nicht für den Beschwerdeführer, das ist wirklich irre.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: skiveren am 26.05.2023 23:03
Möglicherweise bestehen auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber, der hat ja auch Pflichten und hat in diesem Fall sicherlich mitzuwirken. Und nicht für den Beschwerdeführer, das ist wirklich irre.
So wie wir das geschildert haben ist es..
Wir sind Vorgesetzte von Vorgesetzen..
Wir lassen es auf gar keinen Fall zu.., dass du..e Deutsche 90 Jahre später wieder Hass säen..
Foto von hinter der Wohnzimmergardine zu machen ist unterste "Schublade"..!
Foto ist gespeichert.., Text von Wutbürger/in auch..

Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Eukalyptus am 27.05.2023 11:43
Unabhängig von der Rechtslage bezüglich des Rechtes am eigenen Bild, sehe ich in der Praxis kein Problem. Es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich dafür, der Erklärung "Pause" kein Gehör zu schenken. Das ist dann aber die Entscheidung des Arbeitgebers, und das eigentliche Problem liegt jedenfalls nicht beim Fotografen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 13:29
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Tja.., dass haben wir uns auch gefragt..??
Der/Die Type der das Foto/Momentaufnahme eingesendet hat..., betonte er sei ein gezwungener Steuerzahler..
Er beschwerte sich.., dass ein Mitarbeiter gerade eine qualmte..
In unserem Rathaus wird das sehr ernst genommen..
Man stärkt aber nicht den städtischen Mitarbeiter.., man unterstützt den Bildersender..
Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
Wir finden das geht gar nicht und setzt uns um über 90 Jahre zurück..


Nach § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich.
So würde ich reagieren, allerdings würde ich ihm das vorab in aller Deutlichkeit klar machen, dass das ein Eigentor für ihn wird.
Hat der Mitarbeiter denn regelwidrig gehandelt oder war das erlaubt? Und würde es was bringen, wenn der Bürger zurückrudert?
Welche der Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 a StGB siehst du im geschilderten Sachverhalt erfüllt?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Prüfer SH am 27.05.2023 13:47
Jeder hat sein Recht am eigenen Bild und kann selbst darüber bestimmen. Das ist also nicht zulässig. Warum tun die Menschen das?
Tja.., dass haben wir uns auch gefragt..??
Der/Die Type der das Foto/Momentaufnahme eingesendet hat..., betonte er sei ein gezwungener Steuerzahler..
Er beschwerte sich.., dass ein Mitarbeiter gerade eine qualmte..
In unserem Rathaus wird das sehr ernst genommen..
Man stärkt aber nicht den städtischen Mitarbeiter.., man unterstützt den Bildersender..
Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
Wir finden das geht gar nicht und setzt uns um über 90 Jahre zurück..


Nach § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich.
So würde ich reagieren, allerdings würde ich ihm das vorab in aller Deutlichkeit klar machen, dass das ein Eigentor für ihn wird.
Hat der Mitarbeiter denn regelwidrig gehandelt oder war das erlaubt? Und würde es was bringen, wenn der Bürger zurückrudert?
Welche der Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 a StGB siehst du im geschilderten Sachverhalt erfüllt?

Absatz 2 dürfte einschlägig sein.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 14:13
Das scheitert schon an der Tathandlung, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bürger nicht befugt sei, einen städtischen Mitarbeiter im öffentlichen Raum zu fotografieren und das Foto als Beweis für ein mutmaßliches Fehlverhalten an den Dienstvorgesetzten zu schicken.

Es scheitert ebenso an den Tatfolgen, da Gesetzesbegründung und Rechtskommentare übereinstimmend davon ausgehen, dass mit “dem Ansehen erheblich schaden“ ehrverletzende, entwürdigende oder hilflose Situationen gemeint sind. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter fällt ganz sicher nicht darunter, solange er dabei eine Hose trägt.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Prüfer SH am 27.05.2023 14:16
Das scheitert schon an der Tathandlung, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bürger nicht befugt sei, einen städtischen Mitarbeiter im öffentlichen Raum zu fotografieren und das Foto als Beweis für ein mutmaßliches Fehlverhalten an den Dienstvorgesetzten zu schicken.

Es scheitert ebenso an den Tatfolgen, da Gesetzesbegründung und Rechtskommentare übereinstimmend davon ausgehen, dass mit “dem Ansehen erheblich schaden“ ehrverletzende, entwürdigende oder hilflose Situationen gemeint sind. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter fällt ganz sicher nicht darunter, solange er dabei eine Hose trägt.

Also war das Deiner Meinung nach rechtmäßig? Erheblicher Schaden könnte nicht der Verlust des Arbeitsplatzes sein?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 14:25
Lies doch mal die von dir zitierte Norm richtig und vielleicht ergänzend die Gesetzesbegründung und den ein oder anderen Kommentar. Es geht nicht um irgend einen Schaden, sondern um einen erheblichen Schaden des Ansehens. Was das ist, habe ich oben bereits grob zusammengefasst.

Und ob die Aufnahme und deren Weitergabe rechtmäßig war, kann nur anhand der Sichtung des Fotos beurteilt werden. Es war öffentlicher Raum, da sind die Hürden für eine Rechtswidrigkeit hoch. Jedenfalls hat unser Freund des pluralis majestatis keine Anhaltspunkte geschildert, die eine Rechtswidrigkeit vermuten ließen. Vielmehr hat er allgemein formuliert, dass man das Gesicht nicht auf Anhieb erkennt.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MichaelBochum am 27.05.2023 14:29
Dürft ihr denn keine Pause unterwegs machen?
Finde das echt beknackt von dem Typen,  dass er euch fotografiert. Viele meine einen auf Detektiv machen zu müssen. Hat man euch nur ermahnt oder soll da noch was kommen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 27.05.2023 14:56
Lies doch mal die von dir zitierte Norm richtig und vielleicht ergänzend die Gesetzesbegründung und den ein oder anderen Kommentar. Es geht nicht um irgend einen Schaden, sondern um einen erheblichen Schaden des Ansehens. Was das ist, habe ich oben bereits grob zusammengefasst.

Und ob die Aufnahme und deren Weitergabe rechtmäßig war, kann nur anhand der Sichtung des Fotos beurteilt werden. Es war öffentlicher Raum, da sind die Hürden für eine Rechtswidrigkeit hoch. Jedenfalls hat unser Freund des pluralis majestatis keine Anhaltspunkte geschildert, die eine Rechtswidrigkeit vermuten ließen. Vielmehr hat er allgemein formuliert, dass man das Gesicht nicht auf Anhieb erkennt.
Wäre das nicht eher etwas in Richtung Datenschutz, insbesondere wenn diese Aufnahmen per Email an die Stadt versendet wurden.
Mir war so, dass da klagen liefen bei Menschen, die Falschparker aufgenommen und gemeldet haben.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Umlauf am 27.05.2023 16:45
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: 2strong am 27.05.2023 17:19
Wenn § 201a Abs. 2 StGB nicht greifen sollte, könnte wohl noch § 33 Kunsturhebergesetz in Frage kommen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 17:24
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.

Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: 2strong am 27.05.2023 18:13
Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Bist Du Dir sicher, dass in der Weiterleitung des Bildes an die Stadtverwaltung keine Veröffentlichung im Sinne der Norm zu verstehen ist?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 19:05
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: FearOfTheDuck am 27.05.2023 19:20
Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 19:37
Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.
Da wir nicht wissen, was Gegenstand der Beschwerde war, steht uns dieses Urteil nicht zu.

Jeder Bürger hat das Recht, sich über von ihm festgestellte Missstände in der öffentlichen Verwaltung zu beschweren. Das Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 17 GG sowie aus analogen Normen der Landesverfassungen. Selbstverständlich kann er zur Untermauerung seiner Beschwerde Beweise vorlegen, zu denen auch ein Foto oder Video gehören kann.

Dann obliegt es der zuständigen Stelle, die Beschwerde zu behandeln und entweder interne Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen oder die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

An dem Vorgang ist weder etwas ungesetzlich noch unmoralisch. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen einer Demokratie, dass jeder Bürger jederzeit frei ist, das Handeln von Politik und Verwaltung zu kritisieren.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: 2strong am 27.05.2023 20:42
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Phoenix am 27.05.2023 21:13
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.

je nachdem halt Arbeitszeitbetrug
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 27.05.2023 21:26
Da es im Bezug auf das Anfertigen von Videoaufnahmen von Polizeibeamten während der Ausübung ihres Dienstes zu Beweiszwecken bereits eine klare und eindeutige Rechtsprechung gibt, sind Überlegungen nach dem KunstUrhG hier entbehrlich.

Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück. Beispiele gibt es zuhauf- sei es bei der Geschwindigkeitsmessung, bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum oder bei der Speicherung von Ausweisfotos. Das KunstUrhG hat lediglich den Zweck, den Missbrauch von Personenfotos zu verhindern, nicht aber deren Nutzung für einen legitimen Zweck.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: 2strong am 27.05.2023 22:16
je nachdem halt Arbeitszeitbetrug
Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keinen Anhalt.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: 2strong am 27.05.2023 22:21
Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück.
Wenn ich dieses höherrangige Recht vorliegend erahnen könnte, würde ich Dir sofort beipflichten. Aber z. B. um Polizeigewalt geht es vorliegend ja offenkundig nicht. Würde mir jedenfalls verbitten, dass man mich morgens um 0930 vor der Dienststelle fotografiert, um überprüfen zu lassen, ob ich auch meine Arbeitszeit einhalte. Dafür ist das Foto nicht erforderlich. Und die Notwendigkeit sehe ich auch beim rauchenden Handwerker nicht.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 28.05.2023 07:45
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.

Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.
Zumindest haben diverse Datenschutzbehörden an Privatpersonen Bussgeldbescheide erlassen, die Falschparker per Foto dokumentiert und gemeldet haben. Insofern dürfte da auch für Privatpersonen der Anwendungsbereich gegeben sein.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 28.05.2023 11:39
Welcher Bußgeldtatbestand wurde vorgeworfen und inwieweit hielt mindestens einer dieser Bescheide einer gerichtlichen Überprüfung stand?

Z.B. hier sieht das anders aus:
https://www.adac.de/news/urteil-falschparker-fotografieren/#:~:text=Gericht%3A%20Falschparker%20fotografieren%20und%20anzeigen%20ist%20zulässig

https://www.advocard.de/streitlotse/verkehr-und-mobilitaet/falschparker-fotografieren-ist-das-erlaubt-oder-verboten/
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 29.05.2023 08:34
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Und dass die Behörden sich hier durchaus in der Pflicht sehen.
Und ausgeurteilt ist es ebenfalls nicht, wie man auch deiner Recherche entnehmen kann.
Ob der §6 1e/f als Anlass reicht sehen offenbar selbst beim Falschparker die Datenschützer kritisch, sofern man nicht direkter Betroffen ist und ein ungeschütztes übertragen via email dürfte grundsätzlich ein Verstoss darstellen, egal ob man berechtigt ist die Daten zu verarbeiten oder nicht.
Ich denke zumindest letzteres ist unstrittig.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 29.05.2023 14:36
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Unterstell mir bitte keine Aussagen, die ich nicht gemacht habe. Der Satz, auf den du dich beziehst, lautete:
„Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen.“
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 30.05.2023 08:16
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Unterstell mir bitte keine Aussagen, die ich nicht gemacht habe. Der Satz, auf den du dich beziehst, lautete:
„Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen.“
Sorry, habe nicht exakt genug darauf verwiesen, worauf sich meine Aussage bezog.

Eigentlich bezog ich mich auf letztere Aussage "Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen."
Und da kann ich eben nicht erkennen, dass privat Personen von der DSGVO ausgenommen werden.
Oder habe ich da was übersehen?

Datenverarbeitung, die rein privater oder familiärer Natur sind ausgenommen, aber das ist hier in den SVSen nicht der Fall und kannst du somit damit auch nicht gemeint habe, oder?

Wenn ich darüber nachdenke, dann bezweifle ich auch, ob " Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm."
nicht doch gegen das DSGVO verstoßen würde, denn es ist keine DV privater/familiärer Natur, da es ein öffentliches Forum ist.
Außer wenn wir uns als Forumsteilnehmer alle als Familie sehen  ;)  ::)

Zurück zum TE:
Wenn der "illegale Pausen"Melder die Daten nicht DSGVO konform übermittelt hat (z.B. weil er es als ungeschützte Email dem Amt geschickt hat) , dann wäre dies ein DSGVO vergehen, unabhängig von der Fragestellung, ob er diese Daten verarbeiten durfte, oder andere Rechte berührt werden, würde ich mal sagen. Oder?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 30.05.2023 12:14
Ich schrieb „Das Meiste“ und du machst daraus sinngemäß „Alles“. Das war mein Punkt.

Soweit Privatpersonen agieren, ist abzuwägen, ob sie ein berechtigtes Interesse verfolgen. Das kann bei dem Parksünder die Behinderung des eigenen Fortkommens sein und beim Bauhofmitarbeiter die Ausübung des grundgesetzlich verankerten Beschwerderechts. Da wir immer noch nicht wissen, worüber sich der Mitarbeiter eigentlich beschwert hat, ist nach wie vor offen, ob das Foto und dessen Versendung gerechtfertigt war. Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.

Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: GofX am 30.05.2023 12:31
Nur mal so nebenbei:

Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.

Kommt darauf an.

Wenn nach Deinem Posting jemand dorthin fährt und MoinMoin den kleinen Finger bricht, bist Du mit dran.

https://dejure.org/gesetze/StGB/126a.html (https://dejure.org/gesetze/StGB/126a.html)

Wenn sich ein Zusammenhang herstellen lässt, zwischen Deinem Posting und der Bananenschale auf der Treppe zu MoinMoin's Haus, bist Du auch dran.

Hat natürlich nichts mit dem Sachverhalt hier im Thread zu tun.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 30.05.2023 14:07
Ich schrieb „Das Meiste“ und du machst daraus sinngemäß „Alles“. Das war mein Punkt.
Privatpersonen werden nicht von der DSGVO ausgenommen.
oder doch?
Oder wolltest du damit zum Ausdruck bringen, dass das meiste was private Personen machen nicht in das Anwendungsgebiet des DSVGO fällt? Da hast du natürlich bestimmt Recht.

Aber wenn eine Privatperson personenbezogene Datenverarbeitung macht, dann fällt sie, bis auf Tätigkeiten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer, immer unter den Anwendungsbereich des DSVGO, oder?

Du bist also der Meinung, dass das Bild zusammen mit einem Beschwerdetext, um den es hier im TE geht, keine schutzwürdigen Belange in dem Maße sind, die eine Versendung dieser Information (nicht das Bild alleine) eine DSGVO konforme Datenübermittlung bzgl. Integrität und Vertraulichkeit notwendig machen und eine Klartext Email ok ist?
btw. bei den Falschparkern (auch wenn keine Person dort zu sehen ist) sehen es einige Datenschützer als schutzwürdig an und sehen in der Versendung via ungeschützter Email generell einen Verstoß. Unabhängig ob die Übertragung und Verarbeitung gestattet ist, weil man ein berechtigtes Interesse hat.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: GofX am 30.05.2023 14:24
Aber wenn eine Privatperson personenbezogene Datenverarbeitung macht, dann fällt sie, bis auf Tätigkeiten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer, immer unter den Anwendungsbereich des DSVGO, oder?

https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations/application-regulation/who-does-data-protection-law-apply_de (https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations/application-regulation/who-does-data-protection-law-apply_de)

Zitat von: EU
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für
  • ein Unternehmen oder eine Einrichtung, welches oder welche personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer in der EU ansässigen Zweigstelle verarbeitet, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet; oder
  • ein Unternehmen, das außerhalb der EU ansässig ist und Waren/Dienstleistungen (bezahlt oder unentgeltlich) anbietet oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet.

Kein Hinweis auf die "Privatperson".
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 30.05.2023 15:12
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen

Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Warnstreik am 30.05.2023 16:11
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen

Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 30.05.2023 17:21
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen

Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)
Hat er doch schon (guckst du obige Links vom ADAC), die Fotoaufnahmen im Bereich Parksünder vielen nach Meinung der Datenschützer in den Anwendungsbereich des DSGVO und wurden daher mit Bußgeldern versehen.
Diese wurden wieder vom Gericht einkassiert nicht weil sie kein Datenschutzvergehen bedeuteten, sondern wegen geringe der Schuld bzw. wegen berechtigtem Interesse (Schulweg der Tochter war gefährdet, Behinderung des Arbeitsweges, ... ).

Insofern ist es somit wohl nicht eine persönliche Tätigkeit im DSGVO Sinne, wenn man solche Aufnahmen macht und als Beschwerde/ Anzeige einer OWidrigkeit versendet.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 30.05.2023 17:36
Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 30.05.2023 18:53
Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
Das habe ich mich auch schon gefragt,

aber in dem einem Falschparkerfall wurde wohl angebracht, dass es nicht die Aufgabe des Bürgers wäre die Ordnung aufrechtzuhalten, naja ...
no comment
Zitat
Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.
Sehe ich auch so.

Insofern könnte es in der Tat eine Überlegung sein, dass Beschwerden gegenüber Behörden immer als berechtigtes Interesse anzusehen sind und damit die damit verbunden Datenerhebung und -verarbeitung rechtmäßig, solange sie "nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".
Aber darüber scheint es in DS Kreisen und Gerichten noch keine Einigkeit zu geben, so scheint es.
Aber ein überwiegendes der Interessen des "Beklagten" dürfte hier nicht gegeben sein.

Diese Verarbeitung fällt mEn dann jedoch auch als Privatperson unter dem Anwendungsbereich des DSGVO. Was den Beschwerdeführer nicht davon enthebt, dass er diese Daten auch DSGVO konform verarbeiten muss.
Wo wir wieder bei der Frage sind, ist eine ungeschützte Email in so einem Fall DSGVO konform?
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Opa am 30.05.2023 20:24
Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: MoinMoin am 31.05.2023 06:54
Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.
Korrekt, die Gesetze verbieten keine ungeschützte Email Kommunikation. Aber §5 1f verlangt eine angemessen Sicherheit bei der Datenverarbeitung, die zu gewährleisten ist.
Und wie du schon indirekt korrekt angemerkt hast, fällt das versenden von Alltagsbilder nicht unter dem Anwendungsbereich des DSGVO und erst recht nicht unter dem DSGen.

Da es keine Alltagssituation ist, wenn man jemanden vorwirft, er würde Arbeitszeitbetrug machen, dürfte hier DSG anzuwenden sein und die Latte für angemessen Sicherheit höher liegen, als bei Urlaubsbilder oder andere Alltagsbilder, um die es in diesem Thread nicht geht.
Also wenn jemand jemanden anderen eine Ordnungswidrigkeit oder eine andere Missetat vorwirft, dann ist das durchaus etwas, was man nicht ans virtuelle Schwarze Brett hängen darf, sondern man bei dieser Datenverarbeitung, da sie unter DSGVO und nationalen DSG fallen, einer entsprechende angemessen Sorgfalt unterwerfen muss.
Und dazu gehört eine ungeschützte Email Kommunikation nach Meinung der DSler nicht.
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: GofX am 31.05.2023 07:48
Die ganze Diskussion um die DSGVO bringt uns hier nicht weiter. Deshalb nochmal auf Anfang:

Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?

Um welche Art "Grundstück" handelt es sich, welches der "gezwungener Steuerzahler" da fotografiert hat?

Unter Umständen gilt hier das "Hausrecht (https://www.ferner-alsdorf.de/hausrecht-fotorecht-fotos-fotoverbot-rechtsanwalt-abmahnung/)" und Fotos könnten einfach untersagt werden. Es ist nicht nur eine Frage, ob man Personen fotografieren darf oder nicht - es gilt sinngemäß das Gleiche für Grundstücke und sich darauf befindliche Bauten. Zitat aus dem Hausrecht-Link: "Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche." und "... grundsätzlich immer die Einwilligung des Hausrechtsinhabers/Eigentümers notwendig". Ggf. die schriftliche Einwilligung anfragen.

Dem Reichsbü.... äääh ... "gezwungener Steuerzahler" muss klar gemacht werden, dass er nicht im Recht ist. Da er seine Steuern nur "gezwungenermaßen" zahlt, sollte er sowieso nicht darauf pochen, "Recht" zu bekommen, da er scheinbar das ganze immanente System ablehnt.

Noch ein Spruch in die Richtung, "nach Durchsicht unserer Unterlagen konnten wir keine Beauftragung Ihrer Dienste feststellen" und Androhung von Strafe wegen verbotener Überwachung von Mitarbeitern.

Dass der OB sich nicht hinter seine Mitarbeiter stellt, ist ein Witz!
Titel: Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Beitrag von: Warnstreik am 31.05.2023 09:30
Uns ist doch allen klar, dass das eine A*******aktion ist, die niemand gutheißen kann.

Trotzdem ist es am Ende wohl irgendwo eine Güterabwägung, was geht und was nicht geht. Vielleicht wird so eine Straftat dokumentiert, vielleicht wird so ein Täter abgelichtet um ihn später zu identifizieren, vielleicht ist es am Ende doch eine Situation der Zeitgeschichte  Man erinnere an den Lustigen Reichsbürger vom Verfassungsschutz, den man dreist "ins Gesicht gefilmt hat" :-)