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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Hamurabi123 am 06.04.2021 13:49

Titel: Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 13:49
Hallo liebe Foristen und Foristinnen,

Folgende Frage: Person X hat von Organisation B eine Finanzierung erhalten. Diese Finanzierung ging dann an die Universität C in Deutschland (also öffentlicher Dienst), wo Person X dann nach TVL13 eingestellt wurde (entlohnt über die Finanzierung). Die Finanzierung beinhaltete auch die zeitlich befristete Entsendung von Person X in das Land E. Als sich Person X im Land E aufhielt, fing die Pandemie an und die Organisation B erlaubte es Person X nach Deutschland zurückzukehren (was Person X auch tat) mit der Absicherung, dass der Arbeitsvertrag mit der Universität C, was die Dauer anbetrifft, dadurch nicht beeinflusst würde. Es gab keine Info zum Auslandszuschlag. Eine Rückkehr ins Land E war später nicht mehr möglich.

Die Entsendung ins Land E umfasste auch einen Auslandszuschlag. Da Person X vor Beendigung der offiziellen Entsendungszeit nach Deutschland pandemiebedingt zurückkehrte (der Vorgesetzte an der Universität C war informiert), stellen sich nun Organisation B und Universität C ein Jahr später die Frage, ob Person X, die ja Organisation B und den Vorgesetzten an der Universität C informiert hatte, weiterhin den Auslandszuschlag hätte bekommen dürfen und ob Person X nun den entsprechenden Betrag der Universität C zurückgeben muss. Organisation B ist sich bereits klar darüber, dass dies zwischen Person X und Universität C geregelt werden muss.

Es sieht so aus, wie wenn die Kommunikation zwischen Organisation B und Universität C grundsätzlich schlecht funktioniert hat und nun Person X die leittragende Figur spielen wird. Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

Vielen Dank für jeden Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Organisator am 06.04.2021 14:14
Zum Auslandszuschlag wird es eine entsprechende Vereinbarung geben, unter welchen Umständen dieser Zuschlag gewährt wird. Daraus wird auch herzuleiten sein, ob und in welchem Umfang der Zuschlag rechtmäßig gewährt wurde.

Nach gesundem Menschenverstand würde ich davon ausgehen, dass durch den Zuschlag Mehrausgaben gedeckt werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt stehen. Wenn man nicht mehr im Ausland ist und somit keine erhöhten Aufwendungen anfallen, entfällt auch der Grund für den Zuschlag.

Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

1. Herausfinden, wie die genauen Regeln sind
2. Prüfen, was tatsächlich gezahlt wurde
3. Erfahren, was der Arbeitgeber möchte
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Lars73 am 06.04.2021 14:15
Das der Auslandszuschlag anhängig davon ist, dass man im Ausland tätig ist erscheint mir erstmal nicht überraschend. Wenn ich mich richtig erinnere ist der Auslandszuschlag im TV-L nicht geregelt sondern ergibt sich aus Erlassen des zuständigen Ministeriums des Bundeslandes. Im ersten Schritt müsste man dort schauen was dort genau geregelt ist.

Daneben könnte man schauen ob dort nicht die tarifliche Ausschlussfrist greift und eine Rückforderung zumindest nicht für längere Zeiten rückwirken möglich ist. Wann erfolgte die letzte Zahlung?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 14:26
Vielen Dank fuer die beiden Antworten!

Natürlich ist klar, dass das Geld nicht hätte kommen dürfen. Nur Organisation B hat es versäumt dies gegenüber Universität C klar zu machen. Person X war im Glauben, dass alles geregelt ist. Eine Rückkehr in Land E wäre ja vielleicht auch möglich gewesen, aber die Pandemie hat dies dann komplett unmöglich gemacht. Verwunderlich ist, dass erst ein Jahr nach der Erlaubnis zur Rückkehr die Frage aufkommt. Sicherlich, Coronachaos aber trotzdem fuer Person X finanziell nicht unerheblich.

Der letzte Betrag wurde im Juli 2020 gezahlt.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Lars73 am 06.04.2021 14:29
Ich hätte eher den Eindruck Person X hätte dies dem Arbeitgeber mitteilen müssen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 14:30
Person X hat es auch dem Vorgesetzten mitgeteilt.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Lars73 am 06.04.2021 14:31
Regelmäßig muss man solche Sachverhalte dem Personalreferat mitteilen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Organisator am 06.04.2021 16:05
Person X hat es auch dem Vorgesetzten mitgeteilt.
... der ganz häufig nicht der Arbeitgeber ist.

Hat sich denn zu

1. Herausfinden, wie die genauen Regeln sind
und
3. Erfahren, was der Arbeitgeber möchte

etwas ergeben?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 16:53
Danke für die Klarifizierungen!

Die Regelung ergibt sich wohl aus dem Bundesbesoldungsgesetz. Was die tarifliche Ausschlussfrist angeht, besteht noch Klärungsbedarf. Ebenso, was der Arbeitgeber will. Es ist aber anzunehmen, dass dieser gegenüber der entsprechenden Besoldungsstelle melden wird, dass Ansprüche gegenüber X geltend gemacht werden müssen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Lars73 am 06.04.2021 17:11
Der Anspruch kann sich ja nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz selber ergeben. Es braucht noch eine Regelung welche dazu führt, dass die Regelungen analog angewendet werden. Zuerst brauchen wir die Regelung um weiter schauen zu können
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: 2strong am 06.04.2021 17:30
Ungeachtet dessen halte ich zumindest die Zulässigkeit einer vollständigen Rückforderung für unzulässig, wenn a) die Information der Behörde hätte bekannt sein müssen (aufgrund Info an den Vorgesetzten) und b) grundsätzlich ohnehin in ihrer Verantwortung lag (Gewährleistung des Allimentationsprinzips).
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 06.04.2021 17:35
Inwiefern wäre bei einem TB das Alimentationsprinzip zu gewährleisten?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: 2strong am 06.04.2021 18:07
Selbstverständlich gar nicht! Hier ist es die Hauptleistung des AG aus dem Arbeitsverhältnis, die Vergütung.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 06.04.2021 18:46
Bei einer Überzahlung von Entgeltbestandteilen steht die Zuständigkeit des AG für die Entgeltzahlung einer Rückforderung nicht entgegen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: 2strong am 06.04.2021 20:22
Da scheinen sich Arbeits- und Dienstverhältnis (ebenfalls) zu unterscheiden. Danke für den Hinweis. Je nach Höhe des Auslandszuschlags könnte sich der TE noch auf Entreicherung berufen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 20:44
Danke für die Antworten! Bitte schreibt immer noch was TE und TB und so weiter bedeutet :)

Zu den Regelungen:

1. Es bestand ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis von X zur Universität C im Rahmen dessen für eine Entsendung in das Ausland ein Auslandszuschlag gezahlt wurde.
2. Für das Beschäftigungsverhältnis galten
a) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) und die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen
b) der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
c) die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Bundesland XZY jeweils gilt und
d) sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land XZY.

3. Person X wurde dann durch Universität C gemäß § 4 TV-L unter Beibehaltung ihrer Bezüge zur Dienstleistung ins Land E abgeordnet.

In den Hinweisen zur Einstellung von X steht u.a.:
Ausschlussfrist (§ 37 TV-L Wissenschaft)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Es steht allerdings dort auch:
Mitteilungspflicht: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.

Es sind mehr als 6 Monate vergangen. Person X hat sich wie oben beschrieben durch Erlaubnis der Abreise durch Organisation B auch bei dieser aus dem Land E abgemeldet. Ebenso wurde der Vorgesetzte an der Universität C darüber informiert.

Frage ist nun, sind Rückzahlungsansprüche geltend zu machen?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 06.04.2021 21:10
Die Überzahlung kann grundsätzlich ohnehin zurückgefordert werden. Der Rückzahlungsanspruch ist im Augenblick der jeweiligen Überzahlung entstanden und unterliegt jeweils der tariflichen Ausschlußfrist. Auf die Einrede der Entreicherung wurde hingewiesen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 21:17
Danke für die Antwort, aber: Wieso?

Hier z.B. steht das anders
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-9-rueckforderung-ueberzahlten-entgelts_idesk_PI13994_HI1796732.html
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 06.04.2021 21:21
Nein, nichts was dort steht, widerspricht meinen Aussagen - ganz im Gegenteil, die dort getätigten Ausführungen beantworten die Frage, warum es so ist, wie ich ausführte.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 21:26
Gut, aber wenn nach Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden? Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: 2strong am 06.04.2021 21:28
Danke für die Antworten! Bitte schreibt immer noch was TE und TB und so weiter bedeutet :)

TE = Threadersteller
TB = Tarifbeschäftigte(r)
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 06.04.2021 21:29
Gut, aber wenn nach Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden? Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei.

Ich habe doch hinreichend Ausführungen zur Ausschlußfrist gemacht. Was ist daran unklar?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 06.04.2021 23:14
Unklar ist, ob die Mitteilungspflicht in diesem Fall zur Aufhebung der Ausschlussfrist führen kann.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 06:46
Die Mitteilungspflicht bestünde ohnehin auch ohne gesonderten Hinweis. Sofern nicht explizit ein Mitteilungsweg vorgegeben worden war, sehe ich sie im Sachverhalt entweder nicht verletzt oder wenn doch verletzt, nicht dergestalt, als daß ein Berufen auf die Ausschlußfrist treuwidrig wäre.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Isie am 07.04.2021 07:33
Wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Bezüge hat und diese nicht mit dem Arbeitgeber abklärt, kann die Berufung auf die Ausschlussfrist sehr wohl eine unzulässige Rechtsausübung sein.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 07:41
Wo wären im Sachverhalt solche Zweifel geschildert worden?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Isie am 07.04.2021 14:20
Der TE schreibt anscheinend im Namen des Arbeitnehmers oder ist der Arbeitnehmer. Der TE schreibt sinngemäß, dass der Auslandszuschlag natürlich nicht hätte gezahlt werden dürfen. Er schreibt außerdem, X habe gedacht, es sei alles geregelt. Ein Blick auf die Gehaltsmitteilung oder die Gehaltsüberweisung hätte ergeben, dass der Auslandszuschlag weitergezahlt wurde. Also hätte X sich durch Rückfrage beim Arbeitgeber vergewissern sollen, ob der Auslandszuschlag zu Recht weiter gezahlt wurde. Dann wäre die Berufung auf die Ausschlussfrist selbstverständlich keine unzulässige Rechtsausübung. Der geschilderte Sachverhalt lässt aber keine eindeutige Bewertung zu.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 15:22
Wenn X gedacht hat, alles sei geregelt, steht das der Annahme von Zweifeln entgegen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Isie am 07.04.2021 15:40
Oder es ist eine Schutzbehauptung. Im Einstellungsschreiben wurde auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Die Mitteilung eines unter die Mitteilungspflicht fallenden Sachverhalts gegenüber einem Vorgesetzten dürfte nicht geeignet sein, die Mitteilungspflicht zu erfüllen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 15:43
Sofern keine besondere Stelle benannt ist, dürfte insbesondere die Mitteilung an den unmittelbaren Vorgesetzten die Mitteilungspflicht erfüllen.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Isie am 07.04.2021 15:50
Ganz sicher nicht.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 15:56
Ganz sicher doch. Etwas anderes wäre der Fall, wenn der AG konkrete andere Ansprechpartner benannt hätte oder eine bestimmte Stelle für die Mitteilung festgelegt hätte. Hat er dies versäumt, ist der natürliche Ansprechpartner im Verhältnis zum AG der unmittelbare Vorgesetzte.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Isie am 07.04.2021 16:01
Wenn der Vorgesetzte normalerweise keine eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten übertragen darf, ist er auch nicht der richtige Ansprechpartner für die Anzeige einer Zuvielzahlung, es sei denn, er wurde ausdrücklich als Ansprechpartner dafür benannt.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 16:16
Abgesehen davon, daß dies kein zulässiger Schluß ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der unmittelbare Vorgesetzte der Ansprechpartner für eine Überzahlung sei, da es nicht um die Überzahlung geht, sondern um die Mitteilung von Sachverhalten, die zu einer solchen geführt haben.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 07.04.2021 16:57
Vielen Dank für alle Rückmeldungen. Sehr aufschlussreich. Der präzise Wortlaut zur Mitteilungspflicht ist:

Mitteilungspflicht bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse: Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.

Demnach hätte es X klar sein müssen, was zu tun gewesen wäre. Sicherlich kam die Finanzierung von Organisation B und ging an Universität C. Organisation B hatte geschrieben, dass sie die Abmeldung von X aus E intern weiterleiten würden. Rückkehr nach E wäre eventuell möglich gewesen, ließ sich aber wegen Grenzschließung nicht realisieren. Organisation B hat keine Informationen zur Thematik der Auslandszuschläge seit Rückkehr von C gemacht. Insbesondere wurde vor Rückkehr von X durch die Information, dass die Stipendienleistungen weiter zugeteilt würden, ein unklares Bild vermittelt. X Dienstherr war aber nicht Organisation B, sondern Universität C.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Spid am 07.04.2021 18:09
Wenn X einen Diebstherrn hat, ist dies das falsche Unterforum.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 07.04.2021 18:37
 :-* @Spid.
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Organisator am 08.04.2021 08:14
Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wurde denn vom Beschäftigten genau das o.g. getan? Also die Mitteilung dem Personaldezernat gemacht (und nicht der Führungskraft oder anderen)?
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Hamurabi123 am 08.04.2021 11:07
Nein, X hat das versäumt. Da die Finanzierung von Organisation B an die Universität C kam (monatlich?) und Organisation B mit dem Umständen vertraut war (B hatte schriftlich ausgedrückt, dass eine Weiterförderung erfolgen würde sofern die Arbeit im remote-Modes erledigt würde und dies intern weiterleiten wollte), dachte X fälschlich, dass die Situation so geklärt wäre oder seitens B mit Universität C geklärt würde. Wie es die Umstände wollen, ist von B nicht mal so etwas wie "Entschuldigen Sie die Verwirrung..." oder ähnliches zu hören, nur, dass auf Grund der Pandemiesituation "viele Sachen unklar waren".
Titel: Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
Beitrag von: Organisator am 08.04.2021 11:42
Ich fasse zusammen:
X war verpflichtet, die Änderung (hier wohl der Adresse) dem Personaldezernat mitzuteilen.
X hat diese Änderung pflichtwidrig nicht mitgeteilt
Der Zuschlag wurde daher unberechtigt weitergezahlt

--> X ist rückzahlungspflichtig.