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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: djlocke am 27.05.2019 08:39

Titel: Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: djlocke am 27.05.2019 08:39
Guten Tag,

Ich habe für Firma A 5 Jahre im Öffentlichendienst gearbeitet Vertrag TvÖD Kommunen. Nun Arbeite ich für Firma B im TVöD S. Somiert sich meine Kündigungszeit da bei Arbeitgeber dem TvÖD Angehören?

Vielen Dank für die Hilfe schonmal.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: TV-Ler am 27.05.2019 08:41
Somiert sich meine Kündigungszeit da bei Arbeitgeber dem TvÖD Angehören.
Nein.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: djlocke am 27.05.2019 09:19
Danke! Aber vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Durch die 5 Jahre bei Arbeitgeber A hätte ich 3 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Da ich beim neuen Arbeitgeber B  2 Jahre bin nur 6 Wochen zum Quartalsende. Also zählen die 6 Wochen?
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: TV-Ler am 27.05.2019 09:38
Danke! Aber vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Durch die 5 Jahre bei Arbeitgeber A hätte ich 3 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Da ich beim neuen Arbeitgeber B  2 Jahre bin nur 6 Wochen zum Quartalsende. Also zählen die 6 Wochen?
Für die Kündigungsfrist kommt es auf die Beschäftigungszeit an.
Beschäftigungszeit ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD:

"Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."

D.h. die Beschäftigungszeit bei deinem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist nicht relevant.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: djlocke am 27.05.2019 09:47
Ok. super Besten Dank für die Hilfe!
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Exekutor am 27.05.2019 11:42
Da gehe ich mit TV-ler nicht mit. Was ist mir § 34 (3) Satz 3 TVÖD??? Die 5 Jahre bei A sind bei der Kündigungsfrist bei B zu berücksichtigen.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Spid am 27.05.2019 11:47
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Exekutor am 27.05.2019 13:03
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.

Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.

TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: TV-Ler am 27.05.2019 13:08
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.

Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.

TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.
Das ist leider kompletter Unsinn!

Wie von Spid erläutert, ist für die Kündigungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 heranzuziehen (= Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber).

Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Exekutor am 27.05.2019 14:15
Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte.  :-\
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Organisator am 27.05.2019 15:10
Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: TV-Ler am 27.05.2019 15:35
Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?
Jubiläumszeit, Krankengeldzuschuss ...
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Organisator am 27.05.2019 16:19
Aaaah, verstehe. Danke! :)
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Beitrag von: Spid am 28.05.2019 06:35
Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte.  :-\

Das ist doch sehr arbeitnehmerfreundlich: wenn der AG kündigen möchte, tut er das mit einer zu langen Frist, wenn der AN kündigt, ist der Fehler des AG unbeachtlich, weil dessen Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben wird.