Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.
Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.
TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.