Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD

Begonnen von djlocke, 27.05.2019 08:39

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djlocke

Guten Tag,

Ich habe für Firma A 5 Jahre im Öffentlichendienst gearbeitet Vertrag TvÖD Kommunen. Nun Arbeite ich für Firma B im TVöD S. Somiert sich meine Kündigungszeit da bei Arbeitgeber dem TvÖD Angehören?

Vielen Dank für die Hilfe schonmal.

TV-Ler

Zitat von: djlocke in 27.05.2019 08:39
Somiert sich meine Kündigungszeit da bei Arbeitgeber dem TvÖD Angehören.
Nein.

djlocke

Danke! Aber vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Durch die 5 Jahre bei Arbeitgeber A hätte ich 3 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Da ich beim neuen Arbeitgeber B  2 Jahre bin nur 6 Wochen zum Quartalsende. Also zählen die 6 Wochen?

TV-Ler

Zitat von: djlocke in 27.05.2019 09:19
Danke! Aber vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Durch die 5 Jahre bei Arbeitgeber A hätte ich 3 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Da ich beim neuen Arbeitgeber B  2 Jahre bin nur 6 Wochen zum Quartalsende. Also zählen die 6 Wochen?
Für die Kündigungsfrist kommt es auf die Beschäftigungszeit an.
Beschäftigungszeit ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD:

"Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."

D.h. die Beschäftigungszeit bei deinem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist nicht relevant.

djlocke


Exekutor

Da gehe ich mit TV-ler nicht mit. Was ist mir § 34 (3) Satz 3 TVÖD??? Die 5 Jahre bei A sind bei der Kündigungsfrist bei B zu berücksichtigen.

Spid

Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.

Exekutor

Zitat von: Spid in 27.05.2019 11:47
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.

Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.

TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.

TV-Ler

Zitat von: Exekutor in 27.05.2019 13:03
Zitat von: Spid in 27.05.2019 11:47
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.

Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.

TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.
Das ist leider kompletter Unsinn!

Wie von Spid erläutert, ist für die Kündigungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 heranzuziehen (= Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber).

Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

Exekutor

Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte.  :-\

Organisator

Zitat von: TV-Ler in 27.05.2019 13:08
Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?

TV-Ler

Zitat von: Organisator in 27.05.2019 15:10
Zitat von: TV-Ler in 27.05.2019 13:08
Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?
Jubiläumszeit, Krankengeldzuschuss ...

Organisator


Spid

Zitat von: Exekutor in 27.05.2019 14:15
Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte.  :-\

Das ist doch sehr arbeitnehmerfreundlich: wenn der AG kündigen möchte, tut er das mit einer zu langen Frist, wenn der AN kündigt, ist der Fehler des AG unbeachtlich, weil dessen Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben wird.