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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 02.12.2019 11:39
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Hallo,
Mitarbeiter soll Zulage nach § 14 bekommen, reicht hierzu ein Schreiben an Mitarbeiter aus oder muss es eine Änderungsvereinbarung sein?
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Es bedarf weder des einen noch des anderen.
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Allerdings sollte die vorübergehende Übertragung der Aufgaben in angemessener Weise mitgeteilt werden. Dazu eignen sich ein Schreiben. Dort könnte dann auch auf die Zulage hingewiesen werden.
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Da es sich nicht um eine Vertragsänderung handelt, gibt es keine tariflichen Formvorschriften, weshalb eine E-Mail, ein Gespräch oder ein gesungenes Telegramm ebenso geeignet wären.
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danke :)
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Für die beidseitige Beweiskraft ist ein ordentliches Schreiben mit Unterschrift der Person, die Aufgaben übertragen darf vorteilhaft.
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Da es gem. Sachverhaltsschilderung nur um die Zahlung der tariflich zustehenden Zulage geht, sehe ich nicht, was da bewiesen werden müßte und inwiefern die Schriftform dabei hilfreich wäre.
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Da es sich nicht um eine Vertragsänderung handelt, gibt es keine tariflichen Formvorschriften, weshalb eine E-Mail, ein Gespräch oder ein gesungenes Telegramm ebenso geeignet wären.
Darf das auch eine subalterne Führungskraft tun oder nur eine Person, die auch Arbeitsverträge unterzeichnen darf?
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Das BAG stellt an die vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit ähnlich hohe Anforderungen an die Zuständigkeit und Befugnis dessen, der sie überträgt, wie bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung, siehe u.a. BAG Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 474/04.
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Hallo,
Unser Chef hat uns verlassen und ein Nachfolger kommt voraussichtlich erst in drei Monaten. Wir sind zwei Vertreter, auf die seine Arbeit vorübergehend aufgeteilt wird. Auf Nachfrage bei der Personalstelle wegen Zulage nach § 14 wurde uns beiden mitgeteilt, das wir die Zulage beide nicht erhalten, da die Vertretung nicht von einer Person sondern von zwei Personen erfolgt. Hätte also einer die alleinige Vertretung, würde er die Zulage erhalten.
Ist dies zutreffend? Ist es nicht ausreichend, dass wir beide jeweils höherwertige Tätigkeiten in der Vertretung ausüben?
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Wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergäbe, besteht Anspruch auf die Zulage. Wenn nicht, dann nicht.