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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: RsQ am 19.01.2020 12:57
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In einer für mich interessanten Ausschreibung heißt es:
Voraussetzung für die Wahrnehmung des Arbeitsplatzes ist ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium [...]
Ich war in einem der letzten Magister-Jahrgänge (und meine Fächer passen 1:1 auf die Ausschreibung). Üblicherweise werden diese Abschlüsse ja als gleichwertig betrachtet. Kann ich davon ausgehen, dass das flächendeckend so bekannt ist und gehandhabt wird? Oder besteht die Gefahr, dass jemand auf Personaler-Seite keinen Haken hinter dem "richtigen" Uni-Abschluss macht?
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Naja, den Magister habe ich nie als ernsthaften Studienabschluss betrachtet, sondern eher als eine Wundertüte, in der alles drin sein kann. Wer an einer Uni seinen Magister gemacht hat, die auch geistes- und sozialwissenschaftliche Diplomstudiengänge anbot oder gar seinen Magister in einem klassischen Diplomfach abgelegt hat, wird von mir nur in Betracht gezogen, wenn das Anschreiben einen großartigen Intellekt und fachliche Tiefe vermuten ließe.
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... wenn das Anschreiben einen großartigen Intellekt und fachliche Tiefe vermuten ließe.
Da kann ich ja guter Dinge sein. 8) ;)
Aber mal im Ernst: Weiß jemand, wie es "im Alltag" gehandhabt wird?
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Ich denke, daß in der Realität nicht wenige Personalverantwortliche mein Werturteil zu Magisterabschlüssen teilen. Ich würde ihn mit seinen drei Scheinen plus Magisterarbeit nicht als annähernd gleichwertig zum Master mit seinen studienbegleitenden Prüfungen sehen.
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Versuch macht klug. Wenn die Fähigkeit her 1:1 passen, würde mich das nicht von einer Bewerbung abhalte, zumal der Magister ein vollwertiger akademischer Abschluss ist.
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Ich denke, daß in der Realität nicht wenige Personalverantwortliche mein Werturteil zu Magisterabschlüssen teilen. Ich würde ihn mit seinen drei Scheinen plus Magisterarbeit nicht als annähernd gleichwertig zum Master mit seinen studienbegleitenden Prüfungen sehen.
Der Magister stellt einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss dar und ist daher mit einem Masterabschluss gleichwertig. Dass du ein anderes Werturteil dazu hast, ändert daran erst einmal nichts.
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Mal abgesehen davon, daß das beim Bund (siehe §7 Abs. TV-EntgO Bund) schlicht nicht der Fall ist und im TV-L auch erst seit weniger als 3 Wochen, ist das zwar für die Eingruppierung zutreffend, für die Einstellung aber völlig unbeachtlich.
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Dem TE ging es ja darum, ob der Magister als "richtiger Abschluss" anerkannt wird. Und per se - bis auf die Einschränkungen beim Bund - ist der Magister gleichrangig.
Ob der Magister-Abschluss für das konkrete Besetzungsverfahren zutreffend ist, mögen die dortigen Personalsachbearbeiter entscheiden. Ich würde den Abschluss zulassen.
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Wie bereits ausgeführt sind tarifliche Eingruppierungsvorschriften für die Einstellung und dafür formulierte Voraussetzungen unbeachtlich. Es gibt für die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen keine verbindliche Norm. Deren Wert und Unwert liegt im Ermessen des AG.
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Ja, schon klar. Sinnvoll ist ja, wenn Ausschreibung und Eingruppierung einhergehen. Aufgrund der nicht verhandenen Norm, halte ich die Eingruppierungsvorschriften als Anhaltspunkt für sinnvoll, jedenfalls zielführender als diese DQR-Niveaus.
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Es sind nunmal zwei völlig voneinander unabhängige Vorgänge - weshalb es zwar von Zeit zu Zeit Ausschreibungen gibt, die einzelne Begrifflichkeiten der jeweiligen EGO aufgreifen, ebenso solche die ohne formale Voraussetzung auskommen oder ganz andere Voraussetzungen definieren. Hier hat der AG explizit einen Master verlangt, offenbar sogar alternativlos. Diese Forderung steht ihm frei. Ob er andere Abschlüsse überhaupt berücksichtigen darf, ist bei einem öffentlichen AG bereits fraglich. Wenn er das tun dürfte, gäbe es keine Verpflichtung für ihn, den Magister als gleichwertig zu betrachten. Ich täte es nicht. Die meisten Personaler, die ich kenne, auch nicht. In dieser Auffassung liegt übrigens auch die tarifliche Regelung beim Bund zur Eingruppierung begründet. Und im TV-H. Bis vor knapp 3 Wochen übrigens auch noch im TV-L.
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Da es so gut wie keine aktiven Magister-Studiengänge mehr gibt (gibt es überhaupt noch einen ?) und es nur noch ein paar "lebensältere" potentielle Kandidatinnen und Kandidaten gibt, ist die Frage der "Tauglichkeit" doch vom grundsätzlichen "Nein" auf eine individuelle Entscheidung des AG zurückgeschraubt worden. Erspart einem die Prüfung und Feststellung der Sonstigen-Eigenschaft. Und Spid muss auch weiter keine "minderausgebildeten Loser" einstellen. ;)
Bemerkenswert finde ich dabei, dass die Gewerkschaften sich einen Scheiß um die Lage E13 aufwärts kümmern, aber ausgerechnet mit diesem Inselthema für Geisteswissenschftler und/oder Dauerstudenten punkten wollen... es gäbe so viel zu tun im Wissenschaftsbereich... nunja...
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Das ist doch ganz einfach: die im TV-L jüngst erfolgte Änderung konnte doch kaum auf Widerstand seitens der AG stoßen, ein Erfolg war also vorprogrammiert. Und irgendeinen Erfolg braucht man halt...
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Mal abgesehen davon, daß das beim Bund (siehe §7 Abs. TV-EntgO Bund) schlicht nicht der Fall ist und im TV-L auch erst seit weniger als 3 Wochen, ist das zwar für die Eingruppierung zutreffend, für die Einstellung aber völlig unbeachtlich.
Naja die entsprechende Änderung im TVöD ist zumindest schon im Unterschriftverfahren und ist/wird rückwirkend in Kraft treten.
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Ist es bislang aber noch nicht - und ist für die Einstellung ja ohnehin unbeachtlich.
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Beim Bund bereits in Kraft.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200110.pdf
Stand VKA entzieht sich meiner Kenntnis. Da dort aufwändiger vermutlich noch nicht.
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Beim Bund aber noch nicht eingearbeitet in der beim BMI veröffentlichten Fassung der EGO Bund - zumindest gestern noch nicht. EGO VKA hatte eine solche Regelung noch nie, da gibt es also nichts zu ändern.
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In Nr. 3 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung VKA wird die wissenschaftliche Hochschulbildung definiert. Auch dort soll es geändert werden.
"9. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Wissenschaftliche Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor,
wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1
Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich
anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten
Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist."
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So lautet Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 bereits seitdem die EGO VKA inkraft getreten ist.
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So lautet Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 bereits seitdem die EGO VKA inkraft getreten ist.
korrekt
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@Spid
Danke für den Korrektur. Hatte es nicht mit den Ausgangstext verglichen. (Da ich bei Änderungsgesetzen/-Verordnungen nie auf die Idee käme soviel unveränderten Text anzugeben...) Die Änderung versteckt sich dann vermutlich im hinteren Teil zur Akkreditierung den ich nicht mit angegeben hatte.
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In einer für mich interessanten Ausschreibung heißt es:
Voraussetzung für die Wahrnehmung des Arbeitsplatzes ist ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium [...]
Ich war in einem der letzten Magister-Jahrgänge (und meine Fächer passen 1:1 auf die Ausschreibung). Üblicherweise werden diese Abschlüsse ja als gleichwertig betrachtet. Kann ich davon ausgehen, dass das flächendeckend so bekannt ist und gehandhabt wird? Oder besteht die Gefahr, dass jemand auf Personaler-Seite keinen Haken hinter dem "richtigen" Uni-Abschluss macht?
Der Arbeitgeber ist relativ frei in der Formulierung der Voraussetzungen. So findet sich für den Bildungsabschluss häufig "Masterabschluss oder vergleichbar" oder "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" (was im TVöD definiert ist, bzw. aktualisiert wird). Wenn nun als Muss-Kriterium (nur) ein Master definiert ist, dass ist auch nur dieser einschlägig.
Ich würde einfach mal anrufen und fragen, wies denn gemeint ist. Auch Personalabteilungen sind sich ihrer Formulierungen und deren Folgen nicht immer bewusst.
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Ich würde einfach mal anrufen und fragen, wies denn gemeint ist. Auch Personalabteilungen sind sich ihrer Formulierungen und deren Folgen nicht immer bewusst.
Das (= Nachfragen) war ohnehin der Plan. Gerade erledigt. Beides wird als gleichwertig betrachtet. Und die nette Mitarbeiterin am Telefon klang so, als wäre das eher ein Versehen gewesen und hätte eher/besser in Richtung "gleichwertiger Abschluss" formuliert werden sollen.
Insofern bleibe ich mal guter Dinge.
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Na klingt doch gut - viel Erfolg!
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Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...
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Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...
Geht es denn um Wortklauberei? Wenn ein Abschluss in jeglichem üblichen/relevanten Kontext als gleichwertig eingestuft ist, dürfte er doch auch rechtlich als solcher erachtet werden?
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Aber wie wahrscheinlich ist das? Dann müsste der Unterlegende
- die Feinheiten der Unterscheidung Master / Magister kennen,
- wissen, dass ein gleichwertiger Abschluss (wenn so vom AG definiert) nicht ausreicht
- und vor allem wissen, dass ein Nicht-Master den Zuschlag bekommen hat.
Ziemlich viel Insider-Informationen...
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Mal ganz allgemein: Wie häufig (in Prozent) gibt es denn Konkurrentenklagen überhaupt? Und wie viele sind davon erfolgreich? Das sollte doch - betrachtet auf alle Besetzungsverfahren - letztlich im Promillebereich liegen?!?
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Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...
Geht es denn um Wortklauberei? Wenn ein Abschluss in jeglichem üblichen/relevanten Kontext als gleichwertig eingestuft ist, dürfte er doch auch rechtlich als solcher erachtet werden?
Neben dem Umstand, daß es keine Stelle gibt, die eine solche Gleichwertigkeit verbindlich festlegen könnte, wäre eine Gleichwertigkeit auch völlig unbeachtlich.
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Mal ganz allgemein: Wie häufig (in Prozent) gibt es denn Konkurrentenklagen überhaupt? Und wie viele sind davon erfolgreich? Das sollte doch - betrachtet auf alle Besetzungsverfahren - letztlich im Promillebereich liegen?!?
Dem jeweils Betroffenen genügt ja eine Klage - und würdest Du den Zuschlag kriegen, wäre die Klage eines Bewerbers mit Master recht aussichtsreich.
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Aber wie wahrscheinlich ist das? Dann müsste der Unterlegende
- die Feinheiten der Unterscheidung Master / Magister kennen,
- wissen, dass ein gleichwertiger Abschluss (wenn so vom AG definiert) nicht ausreicht
- und vor allem wissen, dass ein Nicht-Master den Zuschlag bekommen hat.
Ziemlich viel Insider-Informationen...
Der öffentliche AG hat ja auf Verlangen die Auswahlentscheidung offenzulegen. Da Master im Anforderungsprofil steht, muß sich die schriftliche Auswahlerwägung dazu einlassen. Der Unterschied zwischen Master und Magister sowie die Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung ist nun nicht gerade Geheimwissen.
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Man könnte die Argumentation aber auch umdrehen: Da es bis ~2009 keine Master-Abschlüsse gab, würde diese Auslegung alle Bewerber diskriminieren, die ihren (gleichwertigen) Uni-Abschluss zuvor erworben haben. Die wären also, trotz erbrachter wissenschaftlicher Qualifikation, vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist so sicher auch nicht gewollt (und mitunter vielleicht auch inhaltlich nicht sinnvoll)?
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Wer behauptet verbindlich eine solche Gleichwertigkeit?
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Man könnte die Argumentation aber auch umdrehen: Da es bis ~2009 keine Master-Abschlüsse gab, würde diese Auslegung alle Bewerber diskriminieren, die ihren (gleichwertigen) Uni-Abschluss zuvor erworben haben. Die wären also, trotz erbrachter wissenschaftlicher Qualifikation, vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist so sicher auch nicht gewollt (und mitunter vielleicht auch inhaltlich nicht sinnvoll)?
Wenn ich für eine Pförtner Stelle den Magister verlange werden auch die anderen Menschen "diskriminiert"?
Wenn die das so verlangen, dann ist das halt so. Ob es sinnvoll ist?
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Der öffentliche AG ist da nicht völlig frei. Einen Magister für den Pförtner dürfte er wohl nicht fordern, einen speziellen Studienabschluss für eine Tätigkeit mit Studium hingegen schon.
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Der öffentliche AG ist da nicht völlig frei. Einen Magister für den Pförtner dürfte er wohl nicht fordern, einen speziellen Studienabschluss für eine Tätigkeit mit Studium hingegen schon.
Soweit so klar. Aber: Geht es nicht darum, mit dieser Anforderung vor allem ein Abschlussniveau festzulegen? Also bspw. eine klare Unterscheidung von Bachelor/FH zu Master/Magister? D.h. dass bei der Anforderung "Master" eben auch gleichwertige Abschlüsse mitgemeint sind? Ob es diese Gleichwertigkeit faktisch gibt, könnte man sicher hinterfragen. Angesichts der im Allgemeinen üblichen Gleichstellung könnte ich mir schon vorstellen, dass ein M.A. erwarten darf, (auch nach juristischer Bewertung) einem M.A. gleichgestellt zu sein. 8)
Wir müssen das Thema hier allerdings nicht philosophisch vertiefen. Ich bewerbe mich - und dann sehe ich, was für mich persönlich dabei rauskommt. Alles andere ist letztlich Wortklauberei in einem Forum.
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Man könnte die Argumentation aber auch umdrehen: Da es bis ~2009 keine Master-Abschlüsse gab, würde diese Auslegung alle Bewerber diskriminieren, die ihren (gleichwertigen) Uni-Abschluss zuvor erworben haben. Die wären also, trotz erbrachter wissenschaftlicher Qualifikation, vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist so sicher auch nicht gewollt (und mitunter vielleicht auch inhaltlich nicht sinnvoll)?
Tatsächlich halte ich den Ausschluss von Bewerbern mit Uni-Diplom für rechtlich problematisch. Magister auszuschließen wäre aus meiner Sicht kein Problem.
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Tatsächlich halte ich den Ausschluss von Bewerbern mit Uni-Diplom für rechtlich problematisch. Magister auszuschließen wäre aus meiner Sicht kein Problem.
Wir bewegen uns im Themenfeld einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Tätigkeit. Da wäre die Zulassung eines Diploms, aber die Ablehnung eines Magisters m.E. noch widersprüchlicher. Davon abgesehen, dass es m.E. keine Diplom-Abschlüsse in diesem Themenfeld gibt.
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Der öffentliche AG ist da nicht völlig frei. Einen Magister für den Pförtner dürfte er wohl nicht fordern, einen speziellen Studienabschluss für eine Tätigkeit mit Studium hingegen schon.
Soweit so klar. Aber: Geht es nicht darum, mit dieser Anforderung vor allem ein Abschlussniveau festzulegen? Also bspw. eine klare Unterscheidung von Bachelor/FH zu Master/Magister? D.h. dass bei der Anforderung "Master" eben auch gleichwertige Abschlüsse mitgemeint sind? Ob es diese Gleichwertigkeit faktisch gibt, könnte man sicher hinterfragen. Angesichts der im Allgemeinen üblichen Gleichstellung könnte ich mir schon vorstellen, dass ein M.A. erwarten darf, einem M.A. gleichgestellt zu sein. 8)
Wir müssen das Thema hier allerdings nicht philosophisch vertiefen. Ich bewerbe mich - und dann sehe ich, was für mich persönlich dabei rauskommt. Alles andere ist letztlich Wortklauberei in einem Forum.
Es gibt aber keine verbindliche Regelung zu einer Gleichwertigkeit noch wäre eine solche allgemein üblich. Es ist auch keine Wortklauberei, es handelt sich um rechtliche Erwägungen - was in einem stark verrechtlichtem Bereich wie der Besetzung öffentlicher Ämter eine enorme Bedeutung hat.
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Der öffentliche AG hat ja auf Verlangen die Auswahlentscheidung offenzulegen. Da Master im Anforderungsprofil steht, muß sich die schriftliche Auswahlerwägung dazu einlassen. Der Unterschied zwischen Master und Magister sowie die Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung ist nun nicht gerade Geheimwissen.
Ein potentieller Kläger müsste aber trotzdem erst mal auf den Gedanken kommen, dass irgendwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist und dann die Offenlegung der Auswahlentscheidung verlangen und dann ggf. klagen.
Wenn er also nicht weiß, dass ein Magister und kein Master berücksichtigt wurde und sonst alles korrekt abgelaufen erscheint, wird er in der Regel auch keine Offenlegung verlangen.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass jemand aus anderen Gründen (z. B. ein Schwerbehinderter (mit Master), der den Verdacht hat, es wurde gegen das AGG verstoßen) Offenlegung beantragt bzw. klagt und dass sich in Zuge dessen herausstellt, dass ein Magister statt ein Master berücksichtigt wurde. Das wäre m. E. die reellere Gefahr.
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Wir bewegen uns im Themenfeld einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Tätigkeit. Da wäre die Zulassung eines Diploms, aber die Ablehnung eines Magisters m.E. noch widersprüchlicher. Davon abgesehen, dass es m.E. keine Diplom-Abschlüsse in diesem Themenfeld gibt.
Ich dachte es wäre die Ausschreibung des Landtages Niedersachsen. Diplom-Politologe und Diplom-Journalist (mit Berührungspunkten zu politischen Themen) wären dort m.E. denkbar.
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Tatsächlich halte ich den Ausschluss von Bewerbern mit Uni-Diplom für rechtlich problematisch. Magister auszuschließen wäre aus meiner Sicht kein Problem.
Wir bewegen uns im Themenfeld einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Tätigkeit. Da wäre die Zulassung eines Diploms, aber die Ablehnung eines Magisters m.E. noch widersprüchlicher. Davon abgesehen, dass es m.E. keine Diplom-Abschlüsse in diesem Themenfeld gibt.
Meine deutsche Alma Mater hatte vor Bologna am Sozialwissenschaftlichen Institut Diplomstudiengänge für Soziologie, Politikwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kommunikationswissenschaft, Medienwissenschaft sowie Kommunikations- und Medienwissenschaften. Es bestand - wie an der gesamten PhilFak - zwar auch die Möglichkeit, seinen Magister zu machen, wahrgenommen hat das kaum einer.
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Der öffentliche AG hat ja auf Verlangen die Auswahlentscheidung offenzulegen. Da Master im Anforderungsprofil steht, muß sich die schriftliche Auswahlerwägung dazu einlassen. Der Unterschied zwischen Master und Magister sowie die Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung ist nun nicht gerade Geheimwissen.
Ein potentieller Kläger müsste aber trotzdem erst mal auf den Gedanken kommen, dass irgendwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist und dann die Offenlegung der Auswahlentscheidung verlangen und dann ggf. klagen.
Wenn er also nicht weiß, dass ein Magister und kein Master berücksichtigt wurde und sonst alles korrekt abgelaufen erscheint, wird er in der Regel auch keine Offenlegung verlangen.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass jemand aus anderen Gründen (z. B. ein Schwerbehinderter (mit Master), der den Verdacht hat, es wurde gegen das AGG verstoßen) Offenlegung beantragt bzw. klagt und dass sich in Zuge dessen herausstellt, dass ein Magister statt ein Master berücksichtigt wurde. Das wäre m. E. die reellere Gefahr.
Ich würde bei jedem Auswahlprozess, der zu einem anderen Ergebnis als der Auswahl meiner Person kommt, eine Fehlerhaftigkeit als gesichert annehmen, zumal insbesondere kommunale Auswahlverfahren im AN-Bereich seltenst den rechtlichen Anforderungen genügen.
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war klar. ;D
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Naja, den Magister habe ich nie als ernsthaften Studienabschluss betrachtet, sondern eher als eine Wundertüte, in der alles drin sein kann. Wer an einer Uni seinen Magister gemacht hat, die auch geistes- und sozialwissenschaftliche Diplomstudiengänge anbot oder gar seinen Magister in einem klassischen Diplomfach abgelegt hat, wird von mir nur in Betracht gezogen, wenn das Anschreiben einen großartigen Intellekt und fachliche Tiefe vermuten ließe.
Also ich finde es eher lustig, dass du hier so einiges durcheinander wirfst, um dann zu einem eher befremdlichen Schluss zu kommen.
Niemand kann oder konnte Magisterabschlüsse in einem Diplom-Studiengang machen.
Magisterstudiengänge waren grundsätzlich geisteswissenschaftliche Studiengänge einschließlich Sprachen, Diplom eher Naturwissenschaften, Wirtschaft einschließlich Soziologie und Ingenieurstudiengänge an Unis. Auf das System mit Haupt- und Nebenfächer werde ich hier nicht näher eingehen, da die Kombinationsmöglichkeiten nahezu unendlich waren und man zudem auch sonst nur als Diplom-Studiengänge angebotene Fachgebiete z. T. als Haupt- und Nebenfächer kombinieren konnte.
Jede Uni bietet geisteswissenschaftliche und wohl die Mehrzahl auch sozialwissenschaftliche Fächer an, sonst ist sie keine Uni. Darin liegt übrigens auch der Unterschied zwischen einer TU und einer TH.
Magister (immer Uni), Uni-Diplom und Uni-Master sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, selbst ein FH-Master berechtigt übrigens meistens zur Promotion.
Dein Vorteil gegen die "Wundertüte" Magister sollte sich erst recht bei dem heutigen Wust an Masterstudiengängen austoben. Was da zum Teil auf Basis welchen Bachelors zum Master wird, ist oft genug wirklich abenteuerlich.
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Ich werfe nichts durcheinander, Du bist nur nicht zum sinnverstehenden Lesen in der Lage. Wo hätte ich behauptet, jemand hätte seinen Magister in einem Diplomstudiengang machen können? Wo hätte ich mich dazu eingelassen, ob Universitäten überhaupt geistes- oder sozialwissenschaftliche Studiengänge anböten? Du widerlegst ausschließlich Aussagen, die ich nicht getroffen habe! Und wo wäre die von Dir behauptete Gleichwertigkeit verbindlich geregelt?
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selbst ein FH-Master berechtigt übrigens meistens zur Promotion.
es ist noch schlimmer... die A-grade Bachelor von FHs MÜSSEN die Möglichkeit zur Promotion haben. Bologna.
Auf dem Gebiet Jura wird das wohl noch etwas dauern... ;)
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Nicht Bologna, sondern Berlin. Die übrigen Länder schreiben den Hochschulen für ihre Promotionsordnungen derlei nicht vor.
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ahh... wieder mal aus einem Spezialfall generalisiert. Brandenburg "kann" das auch.