Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Nico am 03.06.2020 12:55
-
Hallo,
ist es in Hessen Pflicht, bei der Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzuelegen?
Falls ja, wo steht das bitte?
Gibt es dazu bitte eine Kommentierung?
Danke.
Gruß
-
Was hat deine Frage jetzt genau mit dem ÖD zu tun?
-
Betrifft doch den ÖD! Gesetze, Durchführungs-VOs, Kommentierungen zu Gesetzen ... Oder?
-
Hallo,
ist es in Hessen Pflicht, bei der Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzuelegen?
Falls ja, wo steht das bitte?
§§ 19, 23 BMG.
-
Ah, danke.
D. h., man hat 2 Wochen nach Einzug Zeit, sich anzumelden und der Vermieter auch 2 Wochen Zeit, dem Mieter 2 Wochen nach Einzug die Bestätigung auszustellen. Meldet man sich also eine Woche nach Einzug an, hat man noch eine Woche Zeit, diese vorzulegen und somit ist es keine generelle Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Es sei denn, man meldet sich erst zwei Wochen oder später nach Einzug an!?
-
Ah, danke.
D. h., man hat 2 Wochen nach Einzug Zeit, sich anzumelden und der Vermieter auch 2 Wochen Zeit, dem Mieter 2 Wochen nach Einzug die Bestätigung auszustellen. Meldet man sich also eine Woche nach Einzug an, hat man noch eine Woche Zeit, diese vorzulegen und somit ist es keine generelle Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Es sei denn, man meldet sich erst zwei Wochen oder später nach Einzug an!?
Ist das so richtig, @inter omnes?
-
Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.
Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.
-
Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.
Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.
Danke.
Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?
Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?
Nochmals danke.
-
Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?
Nein. Nur sofern die jeweilige Meldebehörde ein entsprechendes Meldeportal elektronisch zur Verfügung stellt, kann eine solche elektronische Übermittlung erfolgen. Der Vermieter/Wohnungsgeber enthält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weiterleitet, damit dieser dieses bei seinem Meldevorgang gegenüber der Behörde - anstelle der Wohnungsgeberbestätigung - zur Identifikation vorlegen kann.
Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?
Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."
-
Danke.
Letzte Frage! ;-)
Welche Städte z. B. haben ein solches elektronische Meldeportal?
Nochmals danke.
-
Die, die ein solches anbieten. Das wäre bei der potentiellen Meldebehörde direkt zu erfragen oder via Internetrecherche herauszufinden ;)
-
;-)
Doch noch eine Frage! ;-)
Kann eigentlich den Meldebehörden etwas passieren, wenn diese sich die Wohnungsgeberbestätigungen nicht bei Anmeldung vorzeigen lassen?
-
Denkbar wäre eine fachaufsichtliche Beanstandung, sofern derartiges im Rahmen einer wie auch immer gearteten Überprüfung auffällt.
-
Weil es thematisch passt hänge ich mich mal hier ran.
Wenn ich in meine Eigentumswohnung ziehen würde müsste ich mir also selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen ?
Und wenn ja muss ich die Eigentümereigenschaft irgendwie nachweisen (Grundbuchauszug o.ä.) ?
-
Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."
Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?
Auch danke.
-
Nachfrage:
mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?
Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.
-
@Fanboy: Wenn Du nicht die erforderlichen Dokumente/Nachweise für eine Anmeldung mitbringst, sehe ich die Behörde nicht verpflichtet, Deine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. auszuführen.
Möglicherweise wird man aber eine Frist zur Anmeldung unter Vorlage aller erforderlicher Dokumente setzen, die zwar später als 14 Tage nach Einzug liegt, innerhalb der man aber von Ordnungs- oder Zwangsgeldern absehen wird.
Andere Behörden nehmen die Anmeldung auch ohne die WGB entgegen und notieren das Fehlen dieser, sofern sie nicht beigebracht wird folgen dann eben auch weitere Maßnahmen. Mir ist eine Stadt bekannt, die als letztes Mittel Ersatzzwangshaft beantragt.
@yamato: Als Eigentümer der Wohnung muss man sich die Bestätigung selbst ausstellen. Nachweise werden nach meiner Erfahrung nur stichprobenartig verlangt bzw. wenn es Anlass zum Zweifel gibt.
Die Bescheinigung eines Dritten, der möglicherweise gar nicht selbst in der Kommune wohnt, ist ja quasi auch kaum zu prüfen, zumindest nicht direkt. Insofern besteht da nach wie vor Betrugspotential (Scheinanmeldungen bzw. Anmeldungen zum Bezug von (Sozial)Leistungen waren ja wohl der Grund für die Einführung dieser Pflicht), die Folgen eines solchen Handels sollte einem jedoch bewusst sein.
-
Was hattest du denn als Begründung für die nicht Vorlage genannt?7
-
Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?
Auch danke.
Der Wortlaut ist doch recht deutlich:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."
-
Nachfrage:
mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?
Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.
Soweit die Wohnungsgeberbestätigung deshalb nicht beigebracht werden kann, weil sich der Wohnungsgeber einer solchen Ausstellung verweigert, oder diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist von diesem ausgestellt wird, handelt nicht die meldepflichtige Person, sondern der Wohnungsgeber ordnungswidrig; § 19 Abs. 1 S. 2 BMG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG.
-
Wobei ich mich immer Frage, warum da der Mietvertrag nicht ausreicht.
-
Abgesehen von der Frage, wie und warum der Vermieter das überprüfen soll, bestätigt er mit der Wohnungsgeberbestätigung ja nicht die Existenz eines Mietverhältnisses, sondern explizit den Einzug einer oder mehrerer Personen in die Wohnung.
-
Abgesehen von der Frage, wie und warum der Vermieter das überprüfen soll, bestätigt er mit der Wohnungsgeberbestätigung ja nicht die Existenz eines Mietverhältnisses, sondern explizit den Einzug einer oder mehrerer Personen in die Wohnung.
So ist es; wobei sich praktisch schon die berechtigte Frage aufdrängt, inwieweit der Vermieter das überhaupt bestätigen können soll. Für den Vermieter ist oftmals das "Einzugsdatum" identisch mit dem Wohnungsübergabedatum bzw. dem Beginn des Mietverhältnisses, was melderechtlich natürlich keinesfalls der Fall sein muss. Hier muss der Mieter selbst mitdenken, um sich hier ggf. nicht Dikussionen auszusetzen, warum auf der Wohnungsgeberbestätigung der 13.xx (Übergabedatum) vermerkt ist, er aber die Wohnung tatsächlich erst zum 01. des darauffolgenden Monats bezogen hat.
Im Ergebnis also leider keine bis zum Ende durchdachte Regelung, auch wenn ich die Intention dahinter (Scheinanmeldungen vermeiden) sehr begrüße.
-
Wobei ich mich immer Frage, warum da der Mietvertrag nicht ausreicht.
Zur Bestellung von Mülltonnen reicht bei mir beim Wechsel der letzten Eigentumswohnung noch nicht einmal der notariell beurkundete Kaufvertrag. Es bedurft einer abschließenden Eintragung im Grundbuch bzw. der Freigabe durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbssteuer. Wochenlang stand ich als Eigentümer ohne Müllentsorgung da.
Willkommen in Deutschland ;) :o