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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Anjakannja am 25.10.2020 20:49
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Guten Abend,
ich bin als Erzieherin in einer Kita im öffentlichen Dienst angestellt.
Bei meiner Einstellung wurde mir mündlich versichert, dass ich aufgrund meiner Berufserfahrung mindestens in Stufe 2, wenn nicht in Stufe 3 eingestuft werde.
Rückwirkend wurde mir mitgeteilt, dass ich leider doch in Stufe 1 eingestuft werde, weil ich vorher bei einem privaten Träger angestellt war, der nicht tariflich gezahlt hat.
Ich fragte den Sachbearbeiter dann, was denn wäre, wenn ich dort 20 Jahre angestellt gewesen wäre. Er teilte mir mit, dass ich auch dann in die Stufe 1 eingestuft werden würde.
Nun habe ich 1 Jahr später mit einer ehemaligen Kollegin gesprochen. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Berufserfahrung auch dann angerechnet wird, wenn man bei einem privaten Träger angestellt war, egal ob der Träger nach Tarif zahlt. Die einzige Bedingung wäre, dass die Beschäftigung über 3 Jahre betragen muss, um in Stufe 3 eingestuft zu werden.
Ich bin jetzt sehr irritiert.
Kennt sich hier jemand aus? Gibt es neue gesetzliche Bestimmungen?
Danke für die Antworten im Voraus.
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Ja. Die Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung ist eine tarifliche und keine gesetzliche Regelung.
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Heisst konkret?
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Einschlägige Berufserfahrung ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 TV-L zu berücksichtigen.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
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Man könnte doch aber auch förderliche Berufserfahrung hernehmen, um ebenfalls die Stufenzuordnung zu beeinflussen?
Zumindest sollten Erzieherinnen aktuell derart begehrt sein, dass man bei (nur) Stufe 1 auch entspannt "Nein, danke!" sagen kann?!?
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Heisst konkret?
Es handelt sich um die Antworten auf Deine beiden Fragen. Ich habe bejaht, daß sich hier jemand auskennt, da ich das im Hinblick auf mich mit Sicherheit sagen kann. Ich habe hinsichtlich Deiner Frage, ob es neue gesetzliche Bestimmungen gebe, diese Frage auf den Sachverhalt bezogen und darauf hingewiesen, daß es sich nicht um gesetzliche, sondern um tarifliche Regelungen handelt.
Nachdem das geklärt ist, hast Du noch weitere Fragen?
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Typisch Spid.
Einschlägige Berufserfahrung ist anzurechnen. Förderliche kann angerechnet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Berufserfahrung im ö. D. erworben wurde.
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Sie haben damit argumentiert, dass ich in den letzten 12 Monaten vor Einstellung keine Beschäftigung über 12 Monate bestand. Ich habe aber durchgehend davor 4 Jahre bei einem privaten Träger gearbeitet. Diese können laut meinem Arbeitgeber nicht angerechnet werden.
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Der Tarif ist der TVL
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Es bedarf keiner durchgehenden Beschäftigung. Es bedarf lediglich Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. mindestens drei Jahren, zwischen denen lediglich Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als 6 Monaten lagen.
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Wie lange besteht diese Regelung im Tvl schon und wo kann ich es nachlesen?
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Der für Dich relevante Teil der Regelung besteht schon seit der Einführung des TV-L. Es handelt sich derzeit um §16 Abs. 2 Satz 3 TV-L.
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Das ist die Regelung für den Tvöd, oder?
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Nein, die Regelung im TV-L ist naheliegenderweise die für den TV-L.
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Argumentiert wird seitens des Arbeitgebers, dass die Berufserfahrung nicht angerechnet werden kann, weil in den letzten 12 Monaten vor Eintritt, nicht lange genug am Stück gearbeitet wurde.
Deshalb kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.
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...ich wechsel auch deshalb den Arbeitgeber!
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Argumentiert wird seitens des Arbeitgebers, dass die Berufserfahrung nicht angerechnet werden kann, weil in den letzten 12 Monaten vor Eintritt, nicht lange genug am Stück gearbeitet wurde.
Deshalb kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.
Es bedarf keiner durchgehenden Beschäftigung. Es bedarf lediglich Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. mindestens drei Jahren, zwischen denen lediglich Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als 6 Monaten lagen.
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..." Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate"...
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Und?
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Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
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Es wird nicht besser, wenn Du es ohne Anführungszeichen schreibst. Was möchtest Du uns mit dem Zitat dieser Protokollerklärung sagen?
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Lies Dir lieber diesen Thread (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111590.msg135143.html#msg135143) und insbesondere das dort referenzierte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16 durch.
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Dass der Arbeitgeber im Recht ist, weil in den 6 Monaten kein Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate bestand, sodass der Arbeitgeber die Berufserfahrung nicht anrechnen muss!
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Mal ganz abgesehen davon, daß sich die Protokollerklärung auf Satz 2 und nicht auf Satz 3 bezieht, steht da wo etwas von einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis? Lies das Urteil.
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Ok, das wusste ich nicht. Ich werde meinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass es nicht Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht beim selben Arbeitgeber bestanden haben muss und auch nicht nach Tarif
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Wir sind der Stufe 9 zugeordnet. Ist das relevant?
Lg
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Es gibt keine Stufe 9.
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Verzeihung...nach Entgeltgruppe 9a. Macht das in der Bewertung einen Unterschied?
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Nein.
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Ok, dann probiere ich es.
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Die Stufenzuordnung aufgrund einschlägiger Berufserfahrung läßt sich problemlos auch gerichtlich durchsetzen. Parallel immer Strafanzeige wegen Betrugs stellen.
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Satz 2: Quatsch, mach das bloß nicht. Wenn du in 9a eingruppiert bist, prüfe bitte genau, ob deine vorherige berufliche Tätigkeit wirklich eine einschlägige Berufserfahrung ist.
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Inwiefern wäre es „Quatsch“, eine mutmaßliche Straftat anzuzeigen, deren objektive TBM erfüllt sind? Ob die subjektiven TBM vorliegen, kann nur ein Ermittlungsverfahren klären.
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Definiere Betrug, bevor du empfiehlst, eine Strafanzeige zu stellen.
Zur einschlägigen Berufserfahrung nachstehendes Zitat von dir:
"Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt. Sie kann regelmäßig nicht in einer anderen Entgeltgruppe erworben werden."
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Inwiefern käme mir hinsichtlich eines Straftatbestandes eine Definitionsmacht zu? Das tut §263 StGB.
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Du unterstellst, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Betrug vorliegt. Sonst würdest du wohl kaum eine Strafanzeige empfehlen. Wie bist du zu dieser Einschätzung gekommen?
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Der rechtswidrige Vermögensvorteil ist jener, den der AG, der Vermögensschaden bei einem anderen ist jener der bei der TE durch die tarifwidrige Stufenzuordnung entstanden ist. Die Behauptung, eine Anrechnung könne aufgrund von Unterbrechungen nicht erfolgen, ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen, die bei der TE zu demIrrtumgeführt hatte, daß Stufe 1 korrekt gewesen sei. Ob die subjektiven TBM, die ja durchaus gerade darin bestehen können, dem AG Geld sparen zu wollen, vorliegen, kann nur ein Ermittlungsverfahren klären.
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Danke.
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Die Kollegin, die der Stufe 3 zugeordnet wurde, war zuvor 3 Jahre als stellvertretende Leitung in einer Kita tätig. Das macht wohl den Unterschied in der Bewertung.
Trotzdem finde ich es nicht fair, dass mir keinerlei Berufserfahrung angerechnet wurde und ich als "Berufsanfängerin" vergütet wurde.
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Hat denn der AG irgendwie signalisiert, dass er dich "gern" einstellen möchte? In einem Arbeitnehmermarkt wie dem Bereich Erzieher/in sitzt man doch als Bewerber aktuell eigentlich am längeren Hebel?!
D. h. ist die Stelle für dich so interessant, dass Du sie unbedingt willst, ggf. auch mit der Einschränkung bei der Einstufung?
Ansonsten lege dich fest, dass Du nur für Stufe 2 oder 3 anfangen wirst, teile es denen mit und appelliere daran, dass sie ihren Spielraum ausschöpfen sollen. Das größere Problem dürfte aktuell die AG-Seite haben?!?
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Die Kollegin, die der Stufe 3 zugeordnet wurde, war zuvor 3 Jahre als stellvertretende Leitung in einer Kita tätig. Das macht wohl den Unterschied in der Bewertung.
Trotzdem finde ich es nicht fair, dass mir keinerlei Berufserfahrung angerechnet wurde und ich als "Berufsanfängerin" vergütet wurde.
Wenn der AG dir nicht das bezahlen will, was er könnte, dann ist es an dir zu akzeptieren, dass er dich billiger abspeisen möchte, als er müsste.
Ungeachtet der Lügengeschichten die Personaler gerne verbreiten, dass sie nicht könnten, selbst wenn sie wollten.
Also: Sag deinen AG das du Stufe x haben willst oder nicht AN bei diesem AG sein willst.
Alles andere ist albernes rumgeeiere.
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Ich habe bereits eine neue Stelle. Mir kam es im Gespräch mit der Kollegin, die auch dort gekündigt hat, nur komisch vor, sodass diese Frage dann aufkam.
Ich wurde also 1 Jahr lang in Stufe 1 eingestuft und dementsprechend vergütet und bin jetzt ein weiteres Jahr in Stufe 2 dort beschäftigt. Habe mich aber auch wegen des Klimas dort für eine andere Stelle entschieden. So eine Dummheit wird mir nicht wieder passieren!
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Hier die Beschäftigungszeiträume in den verschiedenen Einrichtungen, in denen ich beschäftigt war:
04.12.2017 bis 15.04.18 als Erzieherin
16.04.2018 -13.09.18 als Kitaleitung
24.09.18 bis 31.3.19 als Erzieherin
Zuvor war ich am Stück bei einem privaten Träger beschäftigt:
Vom 15.07.13-31.05.17.
Die Einstellung in die jetzige Einrichtung erfolgte am 01.04.2019 in die Entgeltgruppe 9a als Erzieherin und dort bin ich bis jetzt angestellt.
Welche Stufe würde mir zustehen?
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Der 04.12.18 liegt nach dem 15.04.18.
Handelt es sich um einschlägige Berufserfahrung?
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Gerade nochmal korrigiert
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Handelt es sich um einschlägige Berufserfahrung? Die Tätigkeit als Erzieherin in ehemals E9a bzw. jetzt S8b setzt voraus, daß es sich um die Tätigkeit eines Erziehers mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten handelt, die als Erzieherin in ehemals E9a bzw. jetzt S9 die Tätigkeiten eines Erziehers mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten handelt. Einschlägige Berufserfahrung müßte mindestens diese Qualität haben.
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Ich habe immer in Kindergärten gearbeitet. So wie alle Kollegen in der Einrichtung. Mein Aufgabenbereich ist der gleiche wie in anderen Kindergärten.
Ich nehme also an, dass es einen Ermessensspielraum gibt. Schade...
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Den gibt es bei einschlägiger Berufserfahrung nicht.
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Ich bin dort als Erzieherin angestellt. Mit der Einstufung in Stufe 9a wurde in der Stellenanzeige geworben.
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Ich habe dort aber keine anderen Aufgaben, als in den Kitas zuvor. Auf Fachlichkeit wird dort großen Wert gelegt und mit der Schule kooperiert.
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Womit geworben wird, ist völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob die auszuübende Tätigkeit ein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal erfüllt.
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Ok...
Die Personalabteilung sagte mir, dass er Stufe 1 zugeordnet wurde, weil ich keine 12 Monate vor Einstellung bei einem Träger angestellt war, der auch tariflich zahlt. Das sei der Grund. Von meiner ausgeübtenTätigkeiten war nie die Rede. Da fragte ich mich selbst, wo jetzt die Unterschiede bestehen in dem Tätigkeitsbereich.
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Die Begründung des AG trägt nicht. Maßgeblich für einschlägige Berufserfahrung ist die Tätigkeit.
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Wo liegt die besondere Schwere meiner Tätigkeit? Das frage ich mich bis heute.
Identische Aufgabenbereiche gibt es doch nie in Kindergärten. Wie wird das bemessen?
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Und noch eine kurze andere Frage:
Wie wird der Erzieher jetzt im Tvöd eingestuft?
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Ok...
Die Personalabteilung sagte mir, dass er Stufe 1 zugeordnet wurde, weil ich keine 12 Monate vor Einstellung bei einem Träger angestellt war, der auch tariflich zahlt. Das sei der Grund. Von meiner ausgeübtenTätigkeiten war nie die Rede. Da fragte ich mich selbst, wo jetzt die Unterschiede bestehen in dem Tätigkeitsbereich.
Die Reden gerne Bullshit,
aber man muss sich auf diesen Bullshit gar nicht einlassen, da man als AN sagen kann was man will. Klar ist, dass sie tarifliche KANN Regelungen nicht anwenden WOLLEN, also sagen denen entweder Stufe x oder sucht euch jemanden anderes.
Oder aber gehe zum Gericht und lasse klären ob die bzgl. der tariflichen MUSS Regeln sich irren.
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Wo liegt die besondere Schwere meiner Tätigkeit? Das frage ich mich bis heute.
Identische Aufgabenbereiche gibt es doch nie in Kindergärten. Wie wird das bemessen?
Schwierige fachliche Tätigkeiten werden durch PE Nr. 3 zu Abschnitt 20.6 Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen der EGO näher definiert.
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Ich habe bereits eine neue Stelle...
Ich finde es trotz allem sehr ungerecht. Ich habe dort Praktikanten ausgebildet, die direkt nach der Schule dort als Erzieher das gleiche Gehalt erhalten. Weil auch sie in Stufe 1 eingestuft werden. Wow...
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Gerechtigkeit ist tariflich unbeachtlich.
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Ja. Das muss ich leider feststellen. Ich werde bei meiner neuen Arbeitsstelle aber in Stufe 3 eingestuft.
Nach Tvöd...
Welche Stufe gilt für Erzieher?
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Meinst Du Entgeltgruppe?
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Ich habe gerade erfahren, dass es bei der Kollegin rückwirkend nach ihrer Kündigung ausgezahlt wurde. Sie wurde vorher auch in Stufe 1 eingestuft, rückwirkend wurde sie in Stufe 3 eingestuft. Genau wie ich hat sie vorher auch in einer Kita gearbeitet mit den gleichen Aufgabenbereichen.
Ich denke, dass ich nochmal nachfrage.
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Ja, meine ich.
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Je nach auszuübender Tätigkeit in S8a (mit entsprechender Tätigkeit), S8b (mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten) oder S9 (mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S8b Fallgruppe 1).
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Es ist nur an den Tarif angelehnt. Aber so habe ich Richtwerte. Schön :)
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Kann ich mir die Einstufung schriftlich begründen lassen?
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Wozu?
Nur ein Gericht kann dir da weiterhelfen.
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Nun ja...dann scheint bei städtischen Trägern überaus wichtig zu sein, welche Arbeitsinhalte im Arbeitszeugnis stehen...