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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ortsbaumeister2019 am 19.05.2021 15:03
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Guten Tag,
Mit einem Beschluss und der damit einhergehenden Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
bin ich ab 1.07.2021 Geschäftsführer(einer von zweien). Vorher wurde die Tätigkeit halt gemacht, nie angeordnet oder offiziell übertragen.
Als Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst kenne ich nun meine Verhandlungsposition
bezüglich Zulage oder Ergänzung im Arbeitsvertrag(EG12, fehlende subjektive Voraussetzung für EG13) nicht.
Aus meiner Sicht steht mir eine Zulage für die übertragene Tätigkeit zu, da diese eine neue Tätigkeit ist
und nicht über meinen Arbeistvertrag(Stellenbeschreibung) gedeckt ist.
Wie bemisst sich in solch einem Falle die Höhe der Zulage, ich schätze die neue Tätigkeit würde in EG12 fallen.
Wie bereits beschrieben fehlt mir das Hintergrundwissen um in eine auf Augenhöhe geführte Verhandlung
einzusteigen.
Über Unterstützung und Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
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Wie ist die aktuelle Eingruppierung?
Worauf basiert die Annahme, dass die neue Tätigkeit nach E12 zu bewerten ist?
Entscheidend ist die Bewertung der Tätigkeit und ob sie dauerhaft oder vorübergehend (oder uz.B. als Führung auf Probe) übertragen wird.
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Die Übertragen ist dauerhaft und die Stelle gab es vorher nicht (Aus der Geschäftsführung wurde nun ein kaufmännischer und ein technischer Geschäftsführer). Die bisherige Geschäftsleitung wurde
aufgrund der hoheitlichen und verantwortungsvollen Tätigkeit im Rahmen der Trinkwasserversorgung
von A12 in A13 gehoben(Aussage von MA im Jahr 2016).
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De Bewertung von Beamtenstellen steht in keinem Bezug zur Eingruppierung von TB. Es sind zwei völlig unterschiedliche Systeme, die nur zufällig beide alphanumerische Bezeichnungen aufweisen.
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Dann gibt es für diese Stelle keine Bewertung und muss noch bewertet werden. Der "Vergleich" mit der Beamenstelle ist für mich die einzige zur verfügungstehende Größe gewesen.
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin ist diese maßgeblich.
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Willst du Unterstützung haben um die richtige Eingruppierung der zukünftigen Aufgabe zu bestimmen? Dann brauch es die Beschreibung der Aufgaben.
Wenn du einfach nur das Gehalt eine bestimmte Entgeltgruppe erreichen willst, muss du halt schauen was du für Argumente hast diese zu bekommen. Aber solange die Eingruppierung nicht klar ist halt nicht ganz einfach zu argumentieren. Ggf. halt die Forderung Aufgaben nach Wunschentgeltordnung zu übertragen.
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin ist diese maßgeblich.
d.h. die neue dauerhaft übertragende Tätigkeit(mehr Verantwortung,etc.), kann sich im Rahmen einer
Stellenbewertung ändern oder aufgrund der Parameter für EG12 ändert sich nichts(Polemisch gesagt, mehr Verantwortung, gleiches Geld.)?
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Willst du Unterstützung haben um die richtige Eingruppierung der zukünftigen Aufgabe zu bestimmen? Dann brauch es die Beschreibung der Aufgaben.
Wenn du einfach nur das Gehalt eine bestimmte Entgeltgruppe erreichen willst, muss du halt schauen was du für Argumente hast diese zu bekommen. Aber solange die Eingruppierung nicht klar ist halt nicht ganz einfach zu argumentieren. Ggf. halt die Forderung Aufgaben nach Wunschentgeltordnung zu übertragen.
Mein Ziel ist eine faire Verhandlung(Entgelt) aufgrund dem mehr an Verantwortung als technischer Geschäftsführer.
Beschreibungsentwurf Tätigkeit:
techn. Geschäftsführer Eigenbetrieb Wasserversorgung
hierzu gehört die technische Betreuung aller Trinkwassergewinnungs-
und Versorgungsanlagen. Weisungsbefugnis gegenüber Konzessionsnehmer
und Mitarbeitern der Kommune.
Planung, Durchführung und Betreuung von Baumaßnahmen.
Vertreter der Kommune/des Eigenbetriebs bei Baumaßnahmen.
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Reden wir vom TV-V oder TVÖD? Da du von "Verhandlungen" und "Zulage" "im Arbeitsvertrag" sprichst: Seit ihr überhaupt tarifgebunden?
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Die Engruppierung ändert sch durch eine Bewertung in keinster Weise, denn sie wird durch die Rechtsmeinung des AG nicht berührt. Eingruppierung wird nicht durchgeführt, Eingruppierung ist. Je nachdem, ob es um TVÖD oder TV-V geht und ob es um eine Tätigkeit nach den allg. Tätigketsmerkmalen oder etwa um Ingenieursgedöns geht, wirkt sich bei einer E12 ein Mehr an Verantwortung schlicht nicht aus.
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Reden wir vom TV-V oder TVÖD? Da du von "Verhandlungen" und "Zulage" "im Arbeitsvertrag" sprichst: Seit ihr überhaupt tarifgebunden?
Orientierung am TVÖD
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Ein Eigenbetrieb ist doch uneigenständig und unterliegt mithin derselben Taifbindung wie die kommunale Körperschaft, der er zugehörig ist.
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Ein Eigenbetrieb ist doch uneigenständig und unterliegt mithin derselben Taifbindung wie die kommunale Körperschaft, der er zugehörig ist.
Meiner, leider "fachfremden", Annahme nach sind wir nicht tarifgebunden bzw. orientieren uns am TVöD.
Zur Korrektur meines Wortlautes, ab 1.07.2021 als Geschäftsführer bestellt.
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Dann verhandle doch einfach frei über das Gehalt. Steht im Arbeitsvertrag etwas zur Anwendung des TVöD?
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Ein Eigenbetrieb ist doch uneigenständig ...
Ist das in allen Bundesländern so?
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Es dürfte der Kern des Eigenbetriebs sein, dass er juristisch nicht eigenständig ist. Kann aber nicht alle Bundesländer überblicken. Wäre aber komisch Eigenbetriebe anders zu definieren. Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit Betriebe als juristische Person (z.B. GmbH oder AG) auszugestalten.
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Mir fällt zumindest kein Land ein, das es anders geregelt hätte.
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Mir fällt zumindest kein Land ein, das es anders geregelt hätte.
OK, kenn nur die Regelung zu den Eigenbetrieben RLP+NRW
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Dann verhandle doch einfach frei über das Gehalt. Steht im Arbeitsvertrag etwas zur Anwendung des TVöD?
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD und in Form des besonderen teils Verwaltung.
Befinde mich in Baden Württemberg.
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Also findet zumindest aufs Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Der Arbeitgeber kann andere Aufgaben übertragen soweit es die gleiche Entgeltgruppe bleibt. Das kann auch mit mehr Verantwortung verbunden sein. Ob man jemanden zwingen wird die Funktion als technischer Geschäftsführer zu erfüllen, wenn er es nicht will ist dann eine andere Frage. Der TVöD bietet wenig Möglichkeiten von Zulagen. Man muss die Aufgabe ggf. so anfüttern, dass die einer höheren Entgeltgruppe entspricht oder übertarifliche Regelungen treffen.
Im ersten Schritt würde ich empfehlen sich eine Meinung zur zutreffenden Eingruppierung der neuen Aufgabe zu bilden.
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Vielen Dank für die Informationen und die Auswirkungenen derer.