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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: tina92 am 29.09.2021 16:03
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Hallo,
angenommen ein TVöD Mitarbeiter will die Kündigungsfrist nicht einhalten und kündigt zu einem früheren Termin. Der AG müsste dann doch Kündigungsschutzklage erheben, wenn er nicht einverstanden ist.
Was passiert dann in diesem Fall vor Gericht?
Hat der Mitarbeiter Nachteile zu befürchten, wenn er nicht über den Termin hinaus arbeiten will?
Danke
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Es gibt zunächst einen Gütetermin und dann ggfs. eine Verhandlung.
Ein Arbeitszeugnis, das seine Unzuverlässigkeit würdigt, eine Wartezeitkündigung, wenn der neue AG davon erfährt, Schadensersatzforderungen, wenn ein solcher entsteht...
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Sind denn bei Tarifbeschäftigten mit Standardmusterarbeitsverträgen ohne Bezugnahme auf irgendwelche Schadensersatzforderungen ebensolche zu befürchten?
Danke Spid
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Wenn ursächlich durch die unrechtmäßige Kündigung ein Schaden entsteht, kann der AG den AN dafür in Anspruch nehmen. Einer gesonderten Vereinbarung dazu bedarf es nicht.
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Ein Schaden dürfte vermutlich nur schwer durch den AG nachzuweisen sein. Welcher Schaden würde denn entstehen, wenn z. B. in der Zulassungsstelle längere Wartezeiten entstehen?
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Ein Unternehmer, dessen Termin für die Zulassung seiner 52 Kfz platzt und dieser erst nach Tagen nachgeholt werden kann, wird die Stadt dafür ggfs. in Anspruch nehmen - und diese dann Dich.
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Sind denn bei Tarifbeschäftigten mit Standardmusterarbeitsverträgen ohne Bezugnahme auf irgendwelche Schadensersatzforderungen ebensolche zu befürchten?
Zunächst nur wenn nicht Organisationsversagen der Grund ist. Also wenn der Schaden auch eingetreten wäre, weil du krank geworden bist und der AG nicht für einen solchen Fall vorgesorgt hat.
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Was Du schilderst, ist weder Organisationsversagen noch würde es dazu führen, daß der AN nicht in Anspruch genommen werden könnte.
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Wenn der AG seine Personaldecke so niedrig hält, dass er bei einem Ausfall einer Person gegenüber dritten Schadensersatzpflichtig wird, ist es kein Organisationsversagen?
Wie nennst du denn ein solches Versagen?
Kennst du Urteile, in dem in einem solchen Fall der AN Schadensersatzpflichtig wurde?
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Das nennt man unternehmerisches Wagnis - und ist eine ganz normale Abwägung. Organisationsversagen läge vor, wenn der AG rechtzeitig gesicherte Kenntnis davon erlangt hat, daß der AN seine Hauptleistung nicht erbringen wird und dafür keine zumutbare Vorsorge trifft.
Mir ist kein Urteil bekannt. Kennst Du eines, bei dem in einem solchen Fall Schadensersatz abgewiesen worden wäre?
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Pipifax. Da passiert vermutlich gar nichts. Jedenfalls nicht zwingend. Ich kenne Fälle öffentlicher Arbeitgeber da haben AN genau das gemacht. Das Arbeitszeugnis war ebenfalls einwandfrei. Aufwand Nutzen stehen da für den AG doch vermutlich von einigen Ausnahmen in gar keinem Verhältnis.
Und wenn AN das Risiko nicht eingehen möchte verhandelt er einen Aufhebungsvertrag.
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Vermutlich nicht - möglicherweise schon. Ich würde den Hörer zur Hand nehmen und dem neuen AG von meinem nicht näher genannten, vertragsbrüchigen AN erzählen. Der zieht vielleicht die richtigen Schlüsse und spricht die Wartezeitkündigung aus.
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Das würde doch aber voraussetzen, dass du weißt wer der neue AG des AN ist.
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Durchaus. Es ist aber eher unwahrscheinlich, daß mir dies angesichts des Zeithorizonts nicht zeitgerecht zur Kenntnis gelänge.
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Ein Unternehmer, dessen Termin für die Zulassung seiner 52 Kfz platzt und dieser erst nach Tagen nachgeholt werden kann, wird die Stadt dafür ggfs. in Anspruch nehmen - und diese dann Dich.
Hallo Leute, vielen Dank für Eure Nachrichten.
Wenn der Mitarbeiter statt der korrekten Kündigungsfrist von 5 Monaten, nur 3 Monate einhalten will, dürfte Dein geschildertes Szenario nicht haltbar sein, oder?
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Nehmen wir an, Du kündigst heute zum Ablauf des 31.12.2021, könntest aber frühestens zum 31.03.2022 kündigen. Der AG erhebt am 23.11.2021 Kündigungsschutzklage, es kommt zum Gütetermin am 28.12.2021. Der AG kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der AN seine vertraglichen Pflichten erfüllen wird - und er im Gütetermin wieder auf den Boden der Rechtsordnung zurückfindet. Das ist nicht der Fall. Am 03.01., 04.01. und 05.01.2022 fallen dadurch Termine für Anmeldungen aus, erst danach kann der AG durch Personalverschiebung kompensieren. Am 29.03.2022 stellt das ArbG fest, daß die Kündigung unrechtmäßig war. Zwichenzeitlich wurde der AG auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hat diesen geleistet. Er kann nunmehr den AG dafür in Anspruch nehmen.
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Er kann nunmehr den AG dafür in Anspruch nehmen.
Wie meinen? Meinen AN? ;-)
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Ja.
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Der AG erhebt am 23.11.2021 Kündigungsschutzklage,
Ist denn der 23.11.2021 nicht zu spät für die Klage?
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Die drei Wochen Frist gilt nur für den Arbeitnehmer und auch nur beim Ziel die Kündigung insgesamt anzugreifen. Auch der Arbeitnehmer könnte eine falsche Kündigungsfrist ggf. noch später angreifen.
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Danke. Würde es denn helfen, wenn der MA kündigt und auf die Nichteinhaltung der Frist hinweist.
Gilt denn die 3-Wochen-Frist überhaupt nicht für den AG?
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Was sollte das denn helfen?
Die 3-Wochenfrist gilt ausschließlich für den AN bei einer AG-Kündigung.
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Danke. Würde es denn helfen, wenn der MA kündigt und auf die Nichteinhaltung der Frist hinweist.
Das einzige was hilft ist einen Auflösungsvertrag zu machen.
Ansonsten läuft man in die fast nur theoretisch existierende Gefahr schadensersatzpflichtig zu werden.
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Vielen Dank für Eure Hilfe :)
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Vermutlich nicht - möglicherweise schon. Ich würde den Hörer zur Hand nehmen und dem neuen AG von meinem nicht näher genannten, vertragsbrüchigen AN erzählen. Der zieht vielleicht die richtigen Schlüsse und spricht die Wartezeitkündigung aus.
Ich glaube aber, dass genau das Gegenteil passiert: Ich hatte die Mitteilung von mehr als einem Kollegen, dass er vom neuen Arbeitgeber gefragt worden ist, ob er nicht an die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen bei seinem bisherigen AG einreichen könnte, damit er beim neuen AG die Arbeitsstelle frühzeitiger antreten könnte... Wohlgemerkt: Es handelte sich um eine Kommune, die dies verlangt von den genannten Kollegen erbeten hatte!
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Naja grundsätzlich ist da ja auch nichts bei wenn es für beide Seiten ok ist. Hier scheint es aber mehr um eine erzwungene Freistellung zu gehen.
Wobei ich denke das man sowas im Gespräch klären sollte und ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten vorteilhaft ist. Der AN ist früher weg und der Arbeitgeber brauch sich nicht mit einem unmotivierten Mitarbeiter rumschlagen. Vernünftigen Kompromiss finden und fertig.
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Mir erschließt sich sowieso nicht, warum nicht gleich ein Aufhebungsvertrag angestrebt wurde. Die Kündigungsfristen im TVöD sind nunmal fix und gelten für beide Seiten AN/AG gleichermaßen. Obwohl die Intension dahinter eher dem Kündigungsschutz des AN betraf. Als das in den TV kam, war an `Fachkräftemangel´ noch gar nicht zu denken. Aber Reisende soll man doch bekanntlich nicht aufhalten.
Außerhalb des öD wird der AN, wenn er kündigt, sofort von seiner Tätigkeit freigestellt. Hier scheint es so, das man den AN bis zur letzten Minute `gängeln´ will.
Absurd.
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Ja, auf das Einhalten von Verträgen - worauf unsere Rechtsordnung maßgeblich beruht - zu bestehen, ist völlig absurd.
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Das ist Deine Interpretation.
Aufhebungsvertrag ist das Schlüsselwort und beinhaltet im übrigen auch das Wort Vertrag, welcher schlussendlich auch rechtmäßig wäre, oder?
Aber darum geht es doch nicht. Grundsätzlich kann ein AN, aber auch genauso gut ein AG einen Aufhebungsvertrag erbitten. Aus welchen Gründen auch immer.
Was nicht geht ist Arbeitsverweigerung.
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Ob der AG einen solchen schließen möchte, ist ja ihm überlassen. Du hast ausgeführt:
Außerhalb des öD wird der AN, wenn er kündigt, sofort von seiner Tätigkeit freigestellt. Hier scheint es so, das man den AN bis zur letzten Minute `gängeln´ will.
Absurd.
Und dazu bleibt nur zu sagen:
Ja, auf das Einhalten von Verträgen - worauf unsere Rechtsordnung maßgeblich beruht - zu bestehen, ist völlig absurd.
Mal ganz abgesehen davon, daß auch die grundlegende Behauptung, außerhalb des öD würde der AN bei Kündigung freigestellt, in dieser Pauschalität schlicht falsch ist.
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;D
Immer wieder schön.