Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Amo am 29.11.2021 17:57
-
Schönen Abend.
Wie verhält sich die Einmalzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit dem 01.10.2021 besteht? Wird die Sonderzahlung anteilig berechnet?
Aus dem Text werde ich nicht ganz Schlau:
''Personen erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung wenn Arbeitsverhältnis am 29.11.2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 29.11.2021 an mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.''
Heißt das Theoretisch wenn man an einem Tag in diesem Zeitraum gearbeitet hat und am 29.11.2021 noch ein gültigen Arbeitsvertrag hat, ist man berechtigt für die volle 1300€ Netto Bezahlung?
Danke und Schönen Abend
-
Liest sich so.
-
Ja.
-
Hi, weiß jemand, ob die Sonderzahlung anteilig entsprechend der Arbeitszeit gewährt wird? Wäre ja zu schön, wenn die auch für Teilzeit Kräfte in voller Höhe gezahlt würde...
-
Hi, weiß jemand, ob die Sonderzahlung anteilig entsprechend der Arbeitszeit gewährt wird? Wäre ja zu schön, wenn die auch für Teilzeit Kräfte in voller Höhe gezahlt würde...
Natürlich nicht.
-
Hi, weiß jemand, ob die Sonderzahlung anteilig entsprechend der Arbeitszeit gewährt wird? Wäre ja zu schön, wenn die auch für Teilzeit Kräfte in voller Höhe gezahlt würde...
Natürlich nicht, du arbeitest ja auch weniger!
-
Den Verhandlungsführer der GdP auf dieses Thema angesprochen, zitiere ich gerne seine Antwort:
"Teilzeitkräfte bekommen die Sonderzahlung anteilsmäßig ihrer Arbeitszeit. Wer zwischen dem 01.01.21 und dem 29.11.21 gearbeitet hat, der erhält die Zahlung. Eine Rückzahlung ist nicht vereinbart."
-
Den Verhandlungsführer der GdP auf dieses Thema angesprochen, zitiere ich gerne seine Antwort:
"Teilzeitkräfte bekommen die Sonderzahlung anteilsmäßig ihrer Arbeitszeit. Wer zwischen dem 01.01.21 und dem 29.11.21 gearbeitet hat, der erhält die Zahlung. Eine Rückzahlung ist nicht vereinbart."
oder eine endloses Reihe Lohnersatz-Leistungen... nicht zwingend gearbeitet.
-
Hallo,
Ich bin aktuell in Elternzeit. Mein Kind ist am 3.9.21 geboren, d.h. ich beziehe inzwischen Elterngeld. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Sonderzahlung?
-
Was wäre, wenn man innerhalb des Jahres an einigen Tagen arbeitslos war? Wird das dann auf die Tage gerechnet?
-
Seid ihr sicher, dass die Sonderzahlung für halbe Stellen nur anteilig ausgezahlt wird, d, h. 650 Euro? Im TV Corona-Sonderzahlung steht dazu nichts. Sie wird dort zudem als "Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise" definiert. Man könnte argumentieren, dass die Corona-Krise alle finanziell gleich trifft, unabhängig von der Arbeitsleistung/dem Arbeitsumfang, und deshalb alle die volle Auszahlung in Höhe von 1.300 Euro bekommen sollten. Kenne mich aber nicht aus.
-
Seid ihr sicher, dass die Sonderzahlung für halbe Stellen nur anteilig ausgezahlt wird, d, h. 650 Euro? Im TV Corona-Sonderzahlung steht dazu nichts. Sie wird dort zudem als "Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise" definiert. Man könnte argumentieren, dass die Corona-Krise alle finanziell gleich trifft, unabhängig von der Arbeitsleistung/dem Arbeitsumfang, und deshalb alle die volle Auszahlung in Höhe von 1.300 Euro bekommen sollten. Kenne mich aber nicht aus.
Ja, absolut sicher. Können Sie auch selbst ordentlich recherchieren. In der zugehörigen Vereinbarung wird Bezug auf § 24 Abs. 2 TV-L genommen. Entgelte und deren Bestandteile werden analog des Arbeitszeitumfangs ausgezahlt. Stichtag hier die Verhältnisse am 29.11.21.
-
Klar, ich arbeite nur 10 Prozent und möchte auch gerne 1300 Euro. Für mich ist dich auch alles teurer geworden!
-
Seid ihr sicher, dass die Sonderzahlung für halbe Stellen nur anteilig ausgezahlt wird, d, h. 650 Euro? Im TV Corona-Sonderzahlung steht dazu nichts. Sie wird dort zudem als "Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise" definiert. Man könnte argumentieren, dass die Corona-Krise alle finanziell gleich trifft, unabhängig von der Arbeitsleistung/dem Arbeitsumfang, und deshalb alle die volle Auszahlung in Höhe von 1.300 Euro bekommen sollten. Kenne mich aber nicht aus.
Ja, absolut sicher. Können Sie auch selbst ordentlich recherchieren. In der zugehörigen Vereinbarung wird Bezug auf § 24 Abs. 2 TV-L genommen. Entgelte und deren Bestandteile werden analog des Arbeitszeitumfangs ausgezahlt. Stichtag hier die Verhältnisse am 29.11.21.
Was heißt denn „Stichtag“? Wenn man bis zum
28.11 eine halbe Stelle hat, am 29.11 aber eine volle, hat man dann Anspruch auf die vollen 1300 Euro?
LG
-
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.
-
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.
Okay, danke.
-
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.
@XTinaG Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
-
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.
Danke, ich wusste darauf nichts mehr zu antworten.
-
Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.
-
Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.
Mann könnte einfach auf die Frage antworten und nicht alle andere verwirren.
-
Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.
Wichtige Ausnahme: Wenn das Datum auch eine Mirpzahl bildet, wird grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der eigentliche Stichtag wäre, als Stichtag definiert.
-
Hallo,
ich hoffe ich kann mal mit einer weiteren Frage dazwischen grätschen. :)
Gelten die Bestimmungen zur Corona Sonderzahlung auch für wissenschaftliche Mitarbeiter welche nach dem Tarifvertrag der Länder bezahlt werden? Bzw. gibt es Unterschiede hinsichtlich Haushaltsstellen und Projektstellen?
-
Hallo,
ich hoffe ich kann mal mit einer weiteren Frage dazwischen grätschen. :)
Gelten die Bestimmungen zur Corona Sonderzahlung auch für wissenschaftliche Mitarbeiter welche nach dem Tarifvertrag der Länder bezahlt werden? Bzw. gibt es Unterschiede hinsichtlich Haushaltsstellen und Projektstellen?
Wenn du einen Arbeitsvertrag hast, in dem steht, dass der TV-L angewendet wird, dann gilt das auch für dich.
-
@Johann danke für deine schnelle Antwort. Ohne mich beschweren zu wollen wenn es wirklich so sein sollte...aber bissl sinnlos ist das schon ;D
-
Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.
Wichtige Ausnahme: Wenn das Datum auch eine Mirpzahl bildet, wird grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der eigentliche Stichtag wäre, als Stichtag definiert.
...wobei das nur in Schaltjahren gilt!
-
Ich knüpfe einfach mal hier an. Wie sieht es in meinem Fall aus ich bin seit 4 Jahren im ÖD mit TVL beschäftigt und habe zum Ende des Jahres gekündigt. Fange zwar am 1.1.22 auch wieder im TVL an, aber bei einem anderen AG.
Da ja die Corona Sonderzahlung zu dem März 22 Entgelt dazu kommt, kann ich da auch noch auf was hoffen?(Natürlich über alten AG) Momentan ist das LBV noch zuständig. 1300€ würde ich gerne noch mitnehmen. ;D
-
Es kommt darauf an. Wenn du einen "genialen Aufhebungsvertrag" haben solltest, indem du und dein AG gegenseitig ausschließen, dass bekannte und unbekannte Forderungen mit Austritt bei bis dahin nicht erfolgter Abrechnung erloschen sind, sieht es schlecht aus.
Was wiederum heißt, dass du ggf. auch nichts erstatten müsstest, bei zum Beispiel 160 Stunden Fehlzeit 8)
-
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten
Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
-
Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind, wann/mit welchen Gehaltszahlungen erhalten denn die Tarifbeschäftigen in Hessen die ersten und die zweiten 500 €?
Habe von ner Freundin gehört, dass die ersten 500 € nicht beim Novembergehalt dabei waren.
-
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten
Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Und daran ist neu: nichts. Reine Wiederholung.
-
Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind, wann/mit welchen Gehaltszahlungen erhalten denn die Tarifbeschäftigen in Hessen die ersten und die zweiten 500 €?
Habe von ner Freundin gehört, dass die ersten 500 € nicht beim Novembergehalt dabei waren.
Ein Hinweis, damit Sie nicht durcheinander kommen. Der Titel des Thread gibt es nicht her, jedoch der Verlauf der Diskussion. Hier geht es bis jetzt nur um den TV-L und nicht den TV-H.
-
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten
Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Gruselig was da wieder geantwortet wird. Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt. Wenn jemand in diesem Zeitraum nur Mutterschutzgeld erhält, dann hat er keinen Anspruch.
Nur Aufgrund der Einbeziehungsklauseln des Tarifvertrag Coronazahlung sind diese Zahlungen dem Entgelt gleichgestellt und der Beschäftigte hat einen Anspruch.
-
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten
Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Gruselig was da wieder geantwortet wird. Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt. Wenn jemand in diesem Zeitraum nur Mutterschutzgeld erhält, dann hat er keinen Anspruch.
Nur Aufgrund der Einbeziehungsklauseln des Tarifvertrag Coronazahlung sind diese Zahlungen dem Entgelt gleichgestellt und der Beschäftigte hat einen Anspruch.
Wieso soll es nicht zählen? Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?
-
Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?
Eine Entgeltersatzleistung - wie so ziemlich alle Sozialleistungen
-
Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?
Eine Entgeltersatzleistung - wie so ziemlich alle Sozialleistungen
Fragmon bezieht sich auf § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, in diesem Fall ist es Entgelt, oder sehe ich das falsch?
-
Fragmon bezieht sich auf § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, in diesem Fall ist es Entgelt, oder sehe ich das falsch?
so wie Fragmon schreibt, ja.
Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt.
-
Es kommt darauf an. Wenn du einen "genialen Aufhebungsvertrag" haben solltest, indem du und dein AG gegenseitig ausschließen, dass bekannte und unbekannte Forderungen mit Austritt bei bis dahin nicht erfolgter Abrechnung erloschen sind, sieht es schlecht aus.
Was wiederum heißt, dass du ggf. auch nichts erstatten müsstest, bei zum Beispiel 160 Stunden Fehlzeit 8)
Naja hab ja ordentlich gekündigt, somit keinen Auflösungsvertrag. An sich hab ich ja die beiden Anforderungen erfüllt.
-
Hallo,
meine Frage wäre auch ob die 1300€ gezahlt werden wenn man in Elternzeit oder Mutterschutz ist.
Die zweite Frage .. gibt es die 1300€ pro Person oder pro Haushalt (wenn zum Beispiel 2 Ehepartner beim Land angestellt sind)
Vielen Dank.
-
Hallo,
meine Frage wäre auch ob die 1300€ gezahlt werden wenn man in Elternzeit oder Mutterschutz ist.
Die zweite Frage .. gibt es die 1300€ pro Person oder pro Haushalt (wenn zum Beispiel 2 Ehepartner beim Land angestellt sind)
Vielen Dank.
Frage 1: Ja.
Frage 2: Bekommt ihr normalerweise auch nur einmal Lohn für zwei Arbeitsverhältnisse? :D
Ihr erhaltet die Zahlung natürlich zweimal...
-
Da bin ich ja gespannt, ob es bei uns in Niedersachsen tatsächlich inhaltsgleich (insbesondere stichtags-gleich) auf die Beamten übertragen wird. Da ich mich derzeit für vier Monate in Elternzeit mit Teilzeit (12h/Woche) befinde, würde ich 390 € statt 1300 € bekommen.... Wie kann man den prozentualen Anteil denn bitte an einem einzigen Stichtag festmachen?! Auch mein Weihnachtsgeld wurde aus selbigem Grund bereits auf 12/40 gekürzt. Da hat sich die Elternzeit mit Elterngeld-Plus ja richtig gelohnt >:(
-
Seid ihr sicher, dass die Sonderzahlung für halbe Stellen nur anteilig ausgezahlt wird, d, h. 650 Euro? Im TV Corona-Sonderzahlung steht dazu nichts. Sie wird dort zudem als "Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise" definiert. Man könnte argumentieren, dass die Corona-Krise alle finanziell gleich trifft, unabhängig von der Arbeitsleistung/dem Arbeitsumfang, und deshalb alle die volle Auszahlung in Höhe von 1.300 Euro bekommen sollten. Kenne mich aber nicht aus.
Ja, absolut sicher. Können Sie auch selbst ordentlich recherchieren. In der zugehörigen Vereinbarung wird Bezug auf § 24 Abs. 2 TV-L genommen. Entgelte und deren Bestandteile werden analog des Arbeitszeitumfangs ausgezahlt. Stichtag hier die Verhältnisse am 29.11.21.
Was heißt denn „Stichtag“? Wenn man bis zum
28.11 eine halbe Stelle hat, am 29.11 aber eine volle, hat man dann Anspruch auf die vollen 1300 Euro?
LG
Meine Frau hat bis zum 29.08. voll gearbeitet als Angestellte, ab dem 30.08. halbe Stelle als Beamte. Also vorraussichtlich (bei Übertragung auf Beamte) nur halbe Sonderzahlung. Voll betroffen von der Corona Situation, nicht wie die Homeoffice-Stubenhocker.
Diese Stichtagsregelung ist doch immer wieder Mist...
-
Da bin ich ja gespannt, ob es bei uns in Niedersachsen tatsächlich inhaltsgleich (insbesondere stichtags-gleich) auf die Beamten übertragen wird. Da ich mich derzeit für vier Monate in Elternzeit mit Teilzeit (12h/Woche) befinde, würde ich 390 € statt 1300 € bekommen.... Wie kann man den prozentualen Anteil denn bitte an einem einzigen Stichtag festmachen?! Auch mein Weihnachtsgeld wurde aus selbigem Grund bereits auf 12/40 gekürzt. Da hat sich die Elternzeit mit Elterngeld-Plus ja richtig gelohnt >:(
Immerhin gibts hier für Beamte mal wieder eine Jahressonderzahlung. War auch schon länger nicht mehr der Fall. Und für jedes Kind gibts zusätzlich zum Familienzuschlag eine Sonderzahlung, die nicht anhand der Stundenzahl gekürzt wird. Gibts bei TB bspw. nicht.
Es gab Zeiten, da gab es kein Elterngeld. Bist du da fürs Kind weniger arbeiten gegangen, hattest du halt (viel) weniger Geld. Aber beschweren kann man sich ja immer.
-
Ich habe eine Frage:
Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?
Danke und schöne Grüße
-
Ich habe eine Frage:
Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?
Danke und schöne Grüße
Wenn sie Tarifbeschäftigte ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhält Sie auch die Sonderzahlung.
-
Ich habe eine Frage:
Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?
Danke und schöne Grüße
Welche tariflichen Regelungen sind denn für das Beschäftigungsverhältnis als solches einschlägig? TV-L, TV-Ärzte oder Haustarifvertrag Ärzte?
-
Die haben einen Haustarif-Vertrag
-
§ 1 TV Corona-Sonderzahlung. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ...
Siehe:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/Einkommensrunde/211129_ekr21_tarifeinigung_sonderzahlung.pdf (https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/Einkommensrunde/211129_ekr21_tarifeinigung_sonderzahlung.pdf)
-
Hallo,
ich habe eine neue Frage zum Thema Corona Sonderzahlung TV-L.
Ich bin bis 31.12.2021 noch beim Land Baden-Württemberg im TV-L beschäftigt. Zum 01.01.2022 beginne ich eine neue Arbeitsstelle, welche auch dem TV-L unterliegt, aber nicht beim Land Baden-Württemberg.
Bekomme ich die Corona Sonderzahlung, weil ich im TV-L Geltungsbereich bleibe oder bekomme ich sie nicht weil ich nicht am 29.11.2021 beim neuen Arbeitgeber beschäftigt war?
Danke für eure Antworten.
§ 1 TV Corona-Sonderzahlung. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ...
-
Hallo,
ich habe eine neue Frage zum Thema Corona Sonderzahlung TV-L.
Ich bin bis 31.12.2021 noch beim Land Baden-Württemberg im TV-L beschäftigt. Zum 01.01.2022 beginne ich eine neue Arbeitsstelle, welche auch dem TV-L unterliegt, aber nicht beim Land Baden-Württemberg.
Bekomme ich die Corona Sonderzahlung, weil ich im TV-L Geltungsbereich bleibe oder bekomme ich sie nicht weil ich nicht am 29.11.2021 beim neuen Arbeitgeber beschäftigt war?
Danke für eure Antworten.
§ 1 TV Corona-Sonderzahlung. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ...
Du bekommst sie vom alten Arbeitgeber. Weil Du am Stichtag dort alle Kriterien erfüllt hast. Selbst wenn Du den öffentlichen Dienst komplett verlassen hättest, hättest Du Anspruch darauf.
-
Hallo,
ich habe eine neue Frage zum Thema Corona Sonderzahlung TV-L.
Ich bin bis 31.12.2021 noch beim Land Baden-Württemberg im TV-L beschäftigt. Zum 01.01.2022 beginne ich eine neue Arbeitsstelle, welche auch dem TV-L unterliegt, aber nicht beim Land Baden-Württemberg.
Bekomme ich die Corona Sonderzahlung, weil ich im TV-L Geltungsbereich bleibe oder bekomme ich sie nicht weil ich nicht am 29.11.2021 beim neuen Arbeitgeber beschäftigt war?
Danke für eure Antworten.
§ 1 TV Corona-Sonderzahlung. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ...
Du bekommst sie vom alten Arbeitgeber. Weil Du am Stichtag dort alle Kriterien erfüllt hast. Selbst wenn Du den öffentlichen Dienst komplett verlassen hättest, hättest Du Anspruch darauf.
=> ok, das hätte ich jetzt nicht erwartet. Danke für die Antwort. Da werde ich mal beim LBV nachfragen. Danke und hoffe du hast recht.
-
Hallo,
ich habe eine Frage zur Sonderzahlung. Ich bin seit 10 Jahren im TV L beschäftigt. Zum 01.02.2022 Wechsel ich nun nahtlos in den TVöD. Habe ich Anspruch auf die Sonderzahlung?
Viele Grüße
-
Hallo,
ich habe eine Frage zur Sonderzahlung. Ich bin seit 10 Jahren im TV L beschäftigt. Zum 01.02.2022 Wechsel ich nun nahtlos in den TVöD. Habe ich Anspruch auf die Sonderzahlung?
Viele Grüße
Ja. Du erfüllt alle Voraussetzungen.
-
Hallo,
habe ich das jetzt richtig verstanden:
-wer vor dem Stichtag nur einen Tag Vollzeit gearbeitet hat, bekommt die volle Prämie (1.300) >:(
-wer das ganze Jahr Teilzeit gearbeitet hat, bekommt nur die prozentual anteilige Prämie (50%=650) :(
Sollte das richtig sein, frage ich mich wie so etwas vereinbart werden konnte......
Viele Grüße
-
...also Leute...Corona-Sonderzahlung....
...wie der Name sagt....diese Zahlung bekommen nur die, die Corona hatten und zwar in 2021 vor dem 01.10.2021...
-
Hallo,
habe ich das jetzt richtig verstanden:
-wer vor dem Stichtag nur einen Tag Vollzeit gearbeitet hat, bekommt die volle Prämie (1.300) >:(
-wer das ganze Jahr Teilzeit gearbeitet hat, bekommt nur die prozentual anteilige Prämie (50%=650) :(
Sollte das richtig sein, frage ich mich wie so etwas vereinbart werden konnte......
Viele Grüße
Was verstehst du am Begriff "Stichtag" nicht?
Es wird doch eh gemunkelt, dass die 1.300€ als "Ausgleich" zu der unterschlagenen Entgelterhöhung bereits in diesem Jahr verwendet wird. Da trifft es vor allem diejenigen, die ab Dezember wieder Vollzeit arbeiten.
Ist nur die Frage, wie diese einmalige Auszahlung anderweitig relativ bürokratiearm über die Bühne gebracht werden könnte, wenn nicht durch einen Stichtag.
Wenn man da Scherze anfängt wie mit dem Weihnachtsgeld, wo die Höhe der Coronazahlung dann über drei Monate festgelegt wird, kommen bald die nächsten in E5-E8, die es unfair finden, dass E10+ die gleiche Summe erhält.
Mir wäre es auch lieber gewesen, statt der 1.300€ netto einfach 4,6% mehr Brutto zu bekommen. Aber ist es halt einfach nicht geworden.
-
Hallo,
habe ich das jetzt richtig verstanden:
-wer vor dem Stichtag nur einen Tag Vollzeit gearbeitet hat, bekommt die volle Prämie (1.300) >:(
-wer das ganze Jahr Teilzeit gearbeitet hat, bekommt nur die prozentual anteilige Prämie (50%=650) :(
Sollte das richtig sein, frage ich mich wie so etwas vereinbart werden konnte......
Viele Grüße
Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung ist grundsätzlich die Arbeitszeit am 29.11.2021, d.h. bei einer Teilzeit am 29.11.2021 wird die Sonderzahlung nur anteilig gezahlt (auch wenn er das ganze Jahr über vollbeschäftigt war).
Es reicht aus, dass man in der Zeit vom 1.1 bis zum 29.11.2021 mindestens für einen Tag Anspruch auf Tabellenentgelt, usw. gehabt hat.
-
Weiß jemand ob die Auszahlung im März erfolgt wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12.2021 endet?
Die Voraussetzungen durch die Beschäftigung im Jahr 2021 sind ja dennoch erfüllt…
-
Weiß jemand ob die Auszahlung im März erfolgt wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12.2021 endet?
Die Voraussetzungen durch die Beschäftigung im Jahr 2021 sind ja dennoch erfüllt…
Es ist nur bekannt, daß es spätestens im März erfolgen soll. Kann natürlich auch früher werden, aber ich habe da so meine Zweifel.
-
Unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung würde ich aber gerne wissen ob der Anspruch auch besteht, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Ende der Bedchäftigung 31.12 und trotzdem ein Anrecht auf Auszahlung in 2022?
-
Unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung würde ich aber gerne wissen ob der Anspruch auch besteht, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Ende der Bedchäftigung 31.12 und trotzdem ein Anrecht auf Auszahlung in 2022?
Ja, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach der tarifvertraglichen Regelung erfüllt sind.