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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: xmanni am 23.12.2021 11:02
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Guten Morgen,
ich würde gerne wissen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Mitarbeiter bereitzuhalten, die befähigt sind, einen Covid-Test abzunehmen.
Bei uns ist aktuell der Fall, das in der nächsten KW Mitarbeiter zwei kostenlose Tests auf der Arbeit durchführen wollen, aber kein MA anwesend ist, der die Befähigung hat, diesen Test abzunehmen und zu dokumentieren.
Wie sieht das rechtlich aus?
Die Arbeitsstätte befindet sich in Niedersachsen.
Danke und Grüße und angenehme Feiertage!
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Mir wäre eine solche Verpflichtung des AGs nicht bekannt.
Die MA können ja gerne den Test selbst machen, ist ja ein Selbsttest.
Aber der AG ist nicht verpflichtet einen solchen auch rechtskräftig zu Stempeln und zu bestätigen.
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Ok,
danke schonmal für die schnelle Antwort.
Laut Gesetz ist der AG verpflichtet 2 kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen.
Das bedeutet doch eigentlich automatisch, dass er dann auch MA zur Verfügung stellen muss, die die Tests
dokumentieren dürfen, oder nicht?
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Nein, genau das heisst es nicht.
Zur Verfügung stellen und fertig. Der AG KANN geschultes Personal zur Verfügung stellen die die Tests beaufsichtigen und diese im Rahmen der 3G Regel am Arbeitsplatz rechtssicher dokumentieren.
Wir stellen keine MA dafür ab. Wir akzeptieren nur von zertifizierten Stellen/Personen durchgeführte oder beaufsichtigte Tests. und Tests
Wer will kann sich das Ding abholen und von mir aus damit die Puperze abstreichen oder Räuchermännchen bauen.
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Naja,
dann nützt es ja auch nichts, wenn der AG 2 kostenlose Tests zur Verfügung stellen muss.
Dann kann man sich ja tatsächlich das was beschrieben wurde abstreichen :)
Was nützen 2 kostenlose Tests, wenn keiner da ist, diese abzunehmen.
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Was nützen 2 kostenlose Tests, wenn keiner da ist, diese abzunehmen.
Man weiß, ob man mit Corona infiziert ist.
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Man müßte in die jeweils gültige Testverordnung des Landes schauen. In NRW sind aufgrund von § 4 CoronaTestQuarantäneVO die aufgrund von § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom Arbeitgeber anzubietenden Test durch qualifiziertes eigenes oder beauftragtes externes Personal durchzuführen.
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Wir stellen keine MA dafür ab. Wir akzeptieren nur von zertifizierten Stellen/Personen durchgeführte oder beaufsichtigte Tests.
Kann ich das als AG einfach mal so bestimmen? Heißt, ich kann meinem ungeimpften AN seine 2 Tests die Woche geben, aber trotzdem von ihm einfordern, dass er 5x zu einer zertifizierten Stelle geht?
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Sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht, ist das grundsätzlich so. Und zwar nicht, weil der Arbeitgeber das so bestimmt, sondern weil der Gesetz-/Verordnungsgeber das so festgelegt hat.
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Kann ich das als AG einfach mal so bestimmen? Heißt, ich kann meinem ungeimpften AN seine 2 Tests die Woche geben, aber trotzdem von ihm einfordern, dass er 5x zu einer zertifizierten Stelle geht?
Scheinbar sieht es leider genau danach aus.
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Kann ich das als AG einfach mal so bestimmen? Heißt, ich kann meinem ungeimpften AN seine 2 Tests die Woche geben, aber trotzdem von ihm einfordern, dass er 5x zu einer zertifizierten Stelle geht?
Ja, zumindest bei uns in NRW, insofern sind die Ergänzung von XtinaG natürlich zutreffend
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Dann müsste ich das für NDS wohl nochmal prüfen.
Apropos Rechtliches: Was macht man denn mit einem MA, der seinen Impfnachweis gefälscht hat? Teeren und federn?
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Apropos Rechtliches: Was macht man denn mit einem MA, der seinen Impfnachweis gefälscht hat? Teeren und federn?
Disziplinarrechtliche Maßnahmen einleiten.
Geschieht bei uns gerade in nicht unerheblichem Umfang.
Und nachdem das Vorzeigen eines gefälschten Impfnachweises inzwischen eine Straftat darstellt geht man da sogar in die Richtung Entfernung aus dem Dienst.
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Materiell wird das Vergehen eines gefälschtes Impfpasse wohl ebenso falsch eingeschätzt wie die Masse an immunisierten Personen. ;)
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Bei uns sind auch Fälle von gefälschten Impfausweisen bekannt geworden. Wenn man dann mal mitbekommt, wie bescheuert diese Fälschungen gemacht sind und/oder welche finanziellen Einsätze oft dazu nötig waren, müsste man sich von den entsprechenden Mitarbeitern schon alleine wegen deren Doofheit schnellstens trennen.
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Apropos Rechtliches: Was macht man denn mit einem MA, der seinen Impfnachweis gefälscht hat? Teeren und federn?
Was "man" macht keine Ahnung... Nach §279 (?) StGb liegt jedenfalls eine Straftat vor. Von Abmahnung, fristloser Kündigung, (ggf. schon bei Verdacht), Aufhebungsvertrag, Strafanzeige bis zu Ignorieren ist da die "ganze Palette" drin.
Wäre ich AG würde ich im Einzelfall entscheiden, gänzlich ohne Konsequenz bliebe es jedenfalls nicht
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Bei uns (BY) werden die Schnelltests der nicht Geimpften unter Aufsicht des Vorgesetzten durchgeführt und von ihm dokumentiert, fertig. 2 sind bisher kostenlos, 3 müssen selbst beschafft werden. Geimpfte sind bisher von der Testpflicht befreit, warum auch immer :o
Ab demnächst bekommt jeder Geimpfte Mitarbeiter in den Bürgerdienststellen kostenlos 5 Schnelltests und soll sich vor der Arbeit zuhause testen, was ich als sinnvoll betrachte.
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Bei uns (BY) werden die Schnelltests der nicht Geimpften unter Aufsicht des Vorgesetzten durchgeführt und von ihm dokumentiert, fertig. 2 sind bisher kostenlos, 3 müssen selbst beschafft werden. Geimpfte sind bisher von der Testpflicht befreit, warum auch immer :o
Ab demnächst bekommt jeder Geimpfte Mitarbeiter in den Bürgerdienststellen kostenlos 5 Schnelltests und soll sich vor der Arbeit zuhause testen, was ich als sinnvoll betrachte.
Weil die Testpflicht natürlich vor allem dazu dienen sollte mehr Leute zur Impfung zu bringen. Was ja auch wohl funktioniert. Nimmt man den Geimpften jetzt wieder diesen Vorteil, werden auch wieder die Impfzahlen sinken.
Man muss also wissen was einem wichtiger ist.
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Guten Morgen,
ich würde gerne wissen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Mitarbeiter bereitzuhalten, die befähigt sind, einen Covid-Test abzunehmen.
Bei uns ist aktuell der Fall, das in der nächsten KW Mitarbeiter zwei kostenlose Tests auf der Arbeit durchführen wollen, aber kein MA anwesend ist, der die Befähigung hat, diesen Test abzunehmen und zu dokumentieren.
Wie sieht das rechtlich aus?
Hi, der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Testangebot unter Aufsicht anzubieten. An die "Aufsichtsperson" sind keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, es muss nur jemand vom Arbeitgeber dazu bestimmt werden.
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H
Hi, der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Testangebot unter Aufsicht anzubieten. An die "Aufsichtsperson" sind keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, es muss nur jemand vom Arbeitgeber dazu bestimmt werden.
Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?
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Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?
Hallo, ja die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz ivm. mit Arbeitsschutzverordnungen:
Gemäß §28b Abs. 1 Nr.1 IfSG ist mir, als Arbeitnehmer, das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um: „ unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen“
Der §4 Corona-ArbSchV, auf welchen verwiesen wird, schreibt dem Arbeitgeber vor, das er mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung anbieten muss. Diese Testungen wiederum stellen einen Testnachweis im Sinne des §2 Nr.7 der SchAusnahmV dar, welchen der §28b Abs. 1 IfSG verlangt.
Die erwähnte "Mindest-Anzahl" bezieht sich lediglich auf die Anzahl an „kostenfreien“ Testungen, sprich es ist für jeden Tag ein Angebot zu machen, wobei zwei Tage pro Woche kostenfrei sind und die anderen eben Kostenpflichtig bzw. per selbst mitgebrachtem Test-Kit.
Der 28b IfSG spricht ja explizit von einem „Testangebot zur Erlangung eines Nachweises“ und §4 Corona-ArbSchV spricht auch von Anbieten einer „Testung“ und nicht vom Aushändigen eines Tests (als Produkt) mit welchem der Arbeitnehmer nichts anfangen kann.
Ergänzend dazu gibt §4 Abs. 2 der Corona-ArbSchV an, dass Testangebote nach Abs. 1 nicht erforderlich sind, wenn der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen ergreift. Werden also solche "anderen Schutzmaßnahmen" vom Arbeitgeber nicht ergriffen dann sind die Testangebote weiterhin zwingend erforderlich und können nicht einfach verweigert werden.
Man muss sich auch deutlich machen, das es hier um Maßnahmen des Arbeitsschutzes geht und diese in erster Linie immer Sache des Arbeitgebers sind.
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Du gehst also davon aus, dass das Angebot einer Testung (also die Bereitstellung eines Testpaket) gleichbedeutend ist mit der Verpflichtung diese Testung durchzuführen?
Ich lese da raus, dass man zum Testen aufs Gelände darf.
Und
Das der AG zwei Packungen kostenfrei zur Verfügung stellen muss.
Aber nicht, dass er Testungen durchführen muss.
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Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?
Hallo, ja die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz ivm. mit Arbeitsschutzverordnungen:
(...)
danke!
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Ich würde zustimmen, dass der Arbeitgeber jemanden zur Dokumentation abstellen muss, aber keinesfalls jemanden der den Test durchführt.
Das dürfte auch nicht so schwierig sein. Eine 5 minütige Schulung der Rezeption sollte ausreichen damit die das hinbekommen auf die Uhr zu schauen und Ergebnis, Zeit und Name aufzuschreiben.
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...der Arbeitgeber muss jemanden zur Testung aufs Gelände lassen, wenn er (der AG) ein entsprechendes Testangebot macht...mehr nicht
kein Testangebot auf dem Gelände des AG = keine testfreier Zugang für den AN
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Man muss sich auch deutlich machen, das es hier um Maßnahmen des Arbeitsschutzes geht und diese in erster Linie immer Sache des Arbeitgebers sind.
...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...
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...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...
Warum wirfst Du Genesenen mit ungeimpften in einen Topf?
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..ich meinte nichtgeimpfte/nichtgenesene...
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Was nützen 2 kostenlose Tests, wenn keiner da ist, diese abzunehmen.
Man weiß, ob man mit Corona infiziert ist.
Woher weiss man das ohne Test?
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Woher weiss man das ohne Test?
Möglicherweise über den trainierten Hund. ;) Diese Methode wurde ja leider nie forciert, z. B. für Flughäfen, Bahnhöfe, etc. - meines Wissens die beste Testmöglichkeit. Reihenfolge:
Selbst Test
begleiteter Selbsttest
Test durch Fachpersonal
PCR
Hund
:D
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Stimmt.Eine Freundin von mir hat bei Testkonzerten von der MHH teilgenommen, wo Hunde eingesetzt wurden. Was aus dieser Studie geworden ist weiß ich nicht. Vermutlich abgebrochen irgendwann.
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...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...
Dieser Logik wird leider kein Arbeitsgericht folgen, dem steht ja allein schon der Arbeitsvertrag entgegen. Der Arbeitgeber kann Vorschriften zum Arbeitsschutz/Unfallverhütung nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen, auch wenn dieses "Ungeimpften Bashing" gerade in Mode gekommen ist.
Und wenn der Chef sagt:
- der Polizist muss sich seine Schussweste privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
- der Gießer im Stahlwerk muss sich seine Hitze-Schutz-Ausrüstung privat beschaffen, ansonsten Zutritt verboten
- der Bauarbeiter muss sich seine S3-Schuhe und einen Helm/Handschuhe privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
So läuft das nunmal nicht, auch wenn man meint "man lese das so" oder "man hat das so verstanden"
Wie ich bereits ausgeführt habe ist der §28b IfSG i.v.m dem § 4 Corona-ArbSchV + §2 Nr.7 der SchAusnahmV immer zugunsten des Arbeitnehmers zu betrachten.
In einer Verhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht müsste der Arbeitgeber zum einen ausführlich darlegen, weshalb er seinem Arbeitnehmer, mit welchem er einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, diese vorgeschriebenen Testangebote nicht ermöglicht.Sprüche wie: "Mach ich nich, weil hab ich anders gelesen" wird da nicht gelten. Zudem ist der Arbeitgeber noch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, bevor er ein Handeln des Arbeitnehmers verlangen kann. 1. Muss geprüft und begründet werden ob die Arbeitsstätte durch andere Schutzmaßnahmen so ausgestaltet werden kann, das dem Arbeitnehmer sein Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht werden kann. 2. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer im HomeOffice arbeiten könnte. 3. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen Bereich des Betriebs eingesetzt werden kann.
Erst wenn all diese Optionen ausgeschöpft wurden oder durch gute Begründungen für negativ beschieden, kann man an den Arbeitnehmer herantreten.
Ungeimpfte Arbeitnehmer sind immer noch Menschen mit Rechten und das Arbeitsrecht ist keine Willkürveranstaltung.
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Es gibt nur zwei verpflichtende Testangebote pro Woche, die der Arbeitgeber auch als Selbsttest ohne Aufsicht ausgestalten kann. Das sieht auch das BMAS so. Alles andere verbleibt in der Verantwortung des Arbeitnehmers.
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Und warum muss dann der AG nicht die Brille bezahlen, damit man Autofahren darf?
aber egal.
Der AG verlangt vom AN einen Nachweis beim betreten des Geländes vorzulegen.
Der Nachweis kostet kein Geld.
Warum sollte also der AG gezwungen sein, diesen Nachweis durchführen zu lassen.
Und warum sollte er gezwungen seine Mitarbeiter, die schon auf dem Geländer dieses Risiko aussetzen. Arbeitsschutz nur für zu testende?
Wenn der AG eine entsprechende Ausstattung und Personelleinfrastruktur hat, inkl. Hyg.Konzept, dann spricht sicherlich nichts dagegen.
Aber das alle AG dazu gezwungen sind, diese tägliche Testung anbieten zu müssen ist nicht gegeben, denn wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte die Gesetze auch entsprechend verabschiedet.
Es gibt aber in den Gesetzen kein vorgeschriebenes Testangebot, dass der AG anbieten muss.
Er muss zwei Testsets kostenfrei zur Verfügung stellen, mehr nicht.
Und er darf grundsätzlich keine ungetestete Person aufs Gelände lassen, wenn sie nicht 2G ist.
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Materiell ist dieses Rumgeteste - zumindest unterhalb des PCR - Tests - eher stochern im Nebel als ernsthafte Pandemiebekämpfung.
Alleine deshalb dürfte arbeitsrechtlich nicht mehr gehen.
Man stelle sich vor, man hat ein Pornokino, in dem nur 50 oder 60 Prozent valide als volljährig konstatiert werden könnten. Man jedoch unwillens ist, Testmöglichkeiten mit nahezu 100 Prozent zumindest zu prüfen. ;)
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...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...
Dieser Logik wird leider kein Arbeitsgericht folgen, dem steht ja allein schon der Arbeitsvertrag entgegen. Der Arbeitgeber kann Vorschriften zum Arbeitsschutz/Unfallverhütung nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen, auch wenn dieses "Ungeimpften Bashing" gerade in Mode gekommen ist.
Und wenn der Chef sagt:
- der Polizist muss sich seine Schussweste privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
- der Gießer im Stahlwerk muss sich seine Hitze-Schutz-Ausrüstung privat beschaffen, ansonsten Zutritt verboten
- der Bauarbeiter muss sich seine S3-Schuhe und einen Helm/Handschuhe privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
So läuft das nunmal nicht, auch wenn man meint "man lese das so" oder "man hat das so verstanden"
Wie ich bereits ausgeführt habe ist der §28b IfSG i.v.m dem § 4 Corona-ArbSchV + §2 Nr.7 der SchAusnahmV immer zugunsten des Arbeitnehmers zu betrachten.
In einer Verhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht müsste der Arbeitgeber zum einen ausführlich darlegen, weshalb er seinem Arbeitnehmer, mit welchem er einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, diese vorgeschriebenen Testangebote nicht ermöglicht.Sprüche wie: "Mach ich nich, weil hab ich anders gelesen" wird da nicht gelten. Zudem ist der Arbeitgeber noch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, bevor er ein Handeln des Arbeitnehmers verlangen kann. 1. Muss geprüft und begründet werden ob die Arbeitsstätte durch andere Schutzmaßnahmen so ausgestaltet werden kann, das dem Arbeitnehmer sein Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht werden kann. 2. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer im HomeOffice arbeiten könnte. 3. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen Bereich des Betriebs eingesetzt werden kann.
Erst wenn all diese Optionen ausgeschöpft wurden oder durch gute Begründungen für negativ beschieden, kann man an den Arbeitnehmer herantreten.
Ungeimpfte Arbeitnehmer sind immer noch Menschen mit Rechten und das Arbeitsrecht ist keine Willkürveranstaltung.
...da denkt sich ein Impfgegner die Arbeitsgerichtlichkeit schön... ;D
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Dieser Logik... blubb blubb
...da denkt sich ein Impfgegner die Arbeitsgerichtlichkeit schön... ;D
So sieht es aus. Viel Spaß vor Gericht...
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Bei uns sind auch Fälle von gefälschten Impfausweisen bekannt geworden. Wenn man dann mal mitbekommt, wie bescheuert diese Fälschungen gemacht sind und/oder welche finanziellen Einsätze oft dazu nötig waren, müsste man sich von den entsprechenden Mitarbeitern schon alleine wegen deren Doofheit schnellstens trennen.
wurden diese Mitarbeiter gekündigt/gemahnt?
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wurden diese Mitarbeiter gekündigt/gemahnt?
Nein. Aber interessant. Bei wem gibts solche Möglichkeit?
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...die gibts in solchen Fällen wohl überall...zumindest abmahnungsreif