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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: db7151 am 29.03.2022 18:09

Titel: [Allg] Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: db7151 am 29.03.2022 18:09
Hallo an alle User dieses Forums.

Gibt es eine Fürsorgepflicht des Dienstherren auf einen Hinweis der Wartepflicht nach § 5Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgung?

Dieser Paragraph des Beamtenversorgungsgesetzes regelt:
Hat ein Beamter die Dienstbezüge eines Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.

Ich habe am 10.11.1995 einen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand gestellt. Nach Genehmigung dieses Antrages bin in am 01.02.1996 in den Vorruhestand versetzt worden. Die Einweisung in die letzte Besoldungsstufe nach A9z erfolgte am 01.03.1994. Ich habe damit die vorgeschriebene Wartezeit nach o.a. § des Beamtenversorgungsgesetzes von 24 Monaten mit 23 Monaten nicht erreicht. So wurden meine Versorgungsbezüge nicht nach A9z sondern nach A9 berechnet.

Man sagt ja: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" Aber wer läuft schon ständig mit dem Beamtenversorgungsgesetz unter dem Arm herum? Mir war jedenfalls diese Vorschrift auf diese Wartezeit nicht bekannt. Auch drei weiteren jetzt auch schon im Ruhestand befindlichen Kollegen ist diese Wartepflicht nicht bekannt! Wer von diesen Beitrag lesenden Kollegen ist diese Vorschrift nach dem Beamtenversorgungsgesetz bekannt? Von dem Zeitpunkt meines schriftlichen Antrages vom 10.11.1995 bis zur Genehmigung dieses Antrages am 20.11.1996 und Übergabe des Vorganges "Festsetzung der Versorgung" am 23.01.1996 bin ich weder in schriftlicher Form noch mündlich auf diese Wartepflicht hingewiesen worden. Zumindest in dem 5 Din A4 seitigen Vorgang "Festsetzung der Versorgung" hätte ein Hinweis auf diese Vorschrift gehört!  Kann ich mich hier auf eine unterlassene Fürsorgepflicht des Dienstherren berufen? Gerne hätte ich die mir fehlenden vier Wochen länger gedient!

Ich habe leider erst vor ca. zwei Wochen von dieser Wartepflicht Kenntnis erlangt. Mein erstes Schreiben mit Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge an den Versorgungsservice wurde in einem kurzem Schreiben abgelehnt. Ich habe jetzt noch mal ein ausführliches Schreiben nachgereicht und warte auf Antwort. Ich werfe der Verwaltung eine Unterlassung der Fürsorgepflicht vor und beabsichtige notfalls bei Aussicht auf Erfolg eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die bis jetzt geringeren Versorgungsbezüge nach A9 verglichen zu den Ruhestandsbezügen nach A9z sind mir bisher in fast 25 Jahren ca. € 50.000 an geringeren Bezügen entstanden.

Mit der Bitte um viele Antworten, herzliche Grüße aus Hamburg von

db7151
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Lars73 am 29.03.2022 18:34
Ich sehe hier kein Versäumnis des Dienstherren.
Man muss ja nicht mit dem Beamtenversorgungsgesetz unterm Arm herum laufen. Aber man sollte rein schauen, wenn man den Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand stellt.
Ich halte diese Wartezeit durchaus für eine recht bekannte Regelung.


Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Opa am 29.03.2022 18:36
Die Klage dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Weder betrifft der Sachverhalt die Fürsorgepflicht, noch hat der Dienstherr eine anders geartete Verpflichtung, ungefragt auf die rechtlichen und finanziellen Folgen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hinzuweisen.

Die Regelung zur Wartezeit muss man sicher nicht ständig präsent haben, aber sie ist auch kein „Geheimwissen“ (war bei mir schon im Vorbereitungsdienst Thema) und spätestens, wenn ich an den eigenen Ruhestand denke, informiere ich mich entsprechend.

Dazu bieten die allermeisten Dienstherren eine Versorgungsauskunft an, die man spätestens ab dem 55. Lebensjahr einfordern kann. Und wenn da drin steht, dass sich das Ruhegehalt nicht nach meiner derzeitigen Besoldungsgruppe bemisst, habe ich Grund, weiter zu recherchieren.

Und auch wenn das 1995 nicht so einfach war, wie heute (2 Minuten googeln): Auch damals hätte man sich mit einfachen und zumutbaren Mitteln über die Bedingungen informieren können.

Auch wenn ich den Ärger verstehen kann, sehe ich beim besten Willen hier kein Verschulden des Dienstherrn.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: BeamterimNorden am 29.03.2022 18:59
Zitat:
Ich werfe der Verwaltung eine Unterlassung der Fürsorgepflicht vor und beabsichtige notfalls bei Aussicht auf Erfolg eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die bis jetzt geringeren Versorgungsbezüge nach A9 verglichen zu den Ruhestandsbezügen nach A9z sind mir bisher in fast 25 Jahren ca. € 50.000 an geringeren Bezügen entstanden.

Ich finde es immer wieder spannend, was alles von der Personalverwaltung bzw. dem Dienstherrn erwartet wird.
Jede/r möchte gerne verbeamtet werden, doch sich dann auch einmal mit den dann für einen geltenden Vorschriften vertraut zu machen, das hält komischerweise kaum jemand für notwendig. Nein, dafür gibt es ja dann den Anspruch, dass einem der Hi... gepudert und alles nachgetragen wird.
Ich verstehe diese Einstellung nicht!

Kurzum: Es gibt tatsächlich bestimmte Dinge, auf die der AG hinweisen muss, hierzu zählt beispielsweise die Antragsmöglichkeit nach § 49 BeamtVG bei Verbeamtung auf Lebenszeit, doch die geschilderte Angelegenheit gehört meines Wissens nicht dazu. Eine Klage wäre somit aussichtslos.

VG
BeamterimNorden
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: clarion am 29.03.2022 21:16
Bei uns ist die Wartepflicht Allgemeinwissen nicht nur bei den Beamten. Es wird im Flurfunk fleißig  spekuliert, ob die Ausschreibung  bestimmter Dienstposten für bestimmte lebensältere Kolleginnen und Kollegen noch rechtzeitig vor der Pensionierung kommt. Ich kenne mehrere Kollegen,  die ein paar  Monate an die Regelaltersgrenze bzw. an den ursprünglich geplanten Zeitpunkt drangehangen haben, um die letzte Beförderung pensionswirksam werden zu lassen. Oder aber die sich nicht mehr auf höhere Dienstposten beworben haben, weil sie nicht verlängern wollten.

Ich gehe deshalb ebenfalls davon aus, dass Deine Klage chancenlos sein wird.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Opa am 30.03.2022 04:57
Aber mal eine ganz andere Frage: War 1996 die Wartezeit nicht sogar noch 36 Monate?
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Dienstleister am 30.03.2022 07:46
Die Wartezeit ist in der Tat kein Geheimnis und zumindest in meinem Beamtenkreis Allgemeinwissen.

Interessanter fände ich die Frage, ob die nach A9z bewertete Stelle schon vor der Beförderung ausgeübt wurde (soll Einweisung = Beförderung oder als Übernahme der Stelle gelesen werden?).
Ich kenne einen Fall, in dem die Beförderung zwar noch keine 2 Jahre zurücklag, aber die Tätigkeit bereits länger als 2 Jahre ausgeübt wurde, so dass die Pension letztlich nach der letzten Besoldung gezahlt wird.
Hierfür hatte der Dienstherr eine entsprechende Stellungnahme geschrieben mit dem Inhalt, dass die Beförderung nur deshalb nicht früher erfolgt sei, weil keine freie besetzbare Planstelle vorhanden war.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: NWB am 30.03.2022 09:42
Aber auch da müsste es so sein, dass die A9Z nicht pensionsfest werden, weil das Amt erst mit Übergabe der Urkunde verliehen wird.

Wir hatten hier auch mehrere Kollegen, die aufgrund einer Konkurrentenklage nicht befördert werden konnten und die jetzt zum Teil ihre Dienstzeit deutlich verlängern müssen, um das A9Z pensionsfest zu bekommen, weil sich die Klage so ewig hingezogen hat.

Und da kein rechtlicher Anspruch auf eine Beförderung besteht, können hier auch keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: db7151 am 30.03.2022 10:12
Hallo BeamterimNorden.

Ihre Antwort hat mir am meisten geholfen. Ich habe sie deshalb sofort ausgedruckt und bei der nächsten gelegenheit damit den Hi..... abgewischt.

db7151
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Organisator am 30.03.2022 10:19
Aber auch da müsste es so sein, dass die A9Z nicht pensionsfest werden, weil das Amt erst mit Übergabe der Urkunde verliehen wird.

Wir hatten hier auch mehrere Kollegen, die aufgrund einer Konkurrentenklage nicht befördert werden konnten und die jetzt zum Teil ihre Dienstzeit deutlich verlängern müssen, um das A9Z pensionsfest zu bekommen, weil sich die Klage so ewig hingezogen hat.

Und da kein rechtlicher Anspruch auf eine Beförderung besteht, können hier auch keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.

Ist es nicht so, dass für die "Beförderung" von A9 nach A9Z gar keine Urkunde ausgehändigt wird, weil sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, sondern nur in die Planstelle eingewiesen wird?
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Bastel am 30.03.2022 10:47
Hallo BeamterimNorden.

Ihre Antwort hat mir am meisten geholfen. Ich habe sie deshalb sofort ausgedruckt und bei der nächsten gelegenheit damit den Hi..... abgewischt.

db7151

Er hat doch Recht. Weshalb kommst du jetzt eigentlich jetzt erst nach über 25 Jahren mit dem Thema? Ganz schön lächerlich.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Organisator am 30.03.2022 11:19
Hallo an alle User dieses Forums.

Gibt es eine Fürsorgepflicht des Dienstherren auf einen Hinweis der Wartepflicht nach § 5Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgung?

Nach meinem Verständnis kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht insoweit nach, als dass er den Antrag über die Versetzung in den Vorruhestand schnellstmöglich bearbeitet. Schließlich kann der Antragsteller wohl aus gutem Grund seinen Dienst nicht mehr verrichten.
Insoweit stellt sich mir die Frage, wie man einerseits dienstunfähig ist und andererseits noch einen gewissen Zeitraum seinen Dienst tun möchte, um ggf. Nachteile bei der Vorsorgung zu vermeiden.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: WasDennNun am 30.03.2022 11:29
Wer von diesen Beitrag lesenden Kollegen ist diese Vorschrift nach dem Beamtenversorgungsgesetz bekannt?
Das ist selbst mir als nicht Beamter bekannt.
und so ärgerlich es auch für dich ist, kann ich @Organisator nur beipflichten.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: photosynthese am 30.03.2022 12:00
Wer von diesen Beitrag lesenden Kollegen ist diese Vorschrift nach dem Beamtenversorgungsgesetz bekannt?

Ich hätte nach fast 15 Jahren Schuldienst zwar nicht aus dem Stand sagen können, dass es genau 24 Monate sind, aber mir war immer klar, dass es eine Mindestfrist gibt (geben wird). Ich hatte mal einen Vorgesetzten, bei dem der Flurfunk sehr laut munkelte, dass das die Ursache für seinen geringen Einsatz auf den letzten Metern war. Und ein einschlägiger Berufsverband hat auch immer schonmal in einer Weise darauf hingewiesen, dass mir das klar war, obwohl es bei mir noch eine ganze Weile hin ist. Es ist vielleicht doof gelaufen, aber auch ich kann hier keinen Fehler durch den Dienstherren feststellen. Wenn ich etwas verändere, beschäftige ich mich vorher mit den dazugehörigen Dienstvorschriften.
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: BeamterimNorden am 30.03.2022 19:43
Zitat:
Hallo BeamterimNorden.

Ihre Antwort hat mir am meisten geholfen. Ich habe sie deshalb sofort ausgedruckt und bei der nächsten gelegenheit damit den Hi..... abgewischt.

db7151


In solchen Fällen bin ich immer gerne behilflich  :D
Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: PrinzP am 30.03.2022 20:58
Aber mal eine ganz andere Frage: War 1996 die Wartezeit nicht sogar noch 36 Monate?

Die Erhöhung auf drei Jahre kam erst 1999 und galt bis zur Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04, mit welcher § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung von 1999 (nun drei Jahre) als für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nichtig erklärt wurde.

https://openjur.de/u/178590.html

Titel: Antw:Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
Beitrag von: Opa am 30.03.2022 23:02
Ah, danke. Ich wußte, dass da mal was war, aber an den genauen Zeitpunkt der Änderung konnte ich mich nicht erinnern.
Was mich allerdings beim geschilderten Sachverhalt etwas stutzig macht: Der Versorgungsbescheid enthält doch eine eindeutige Angabe zur Besoldungsgruppe, die der weiteren Berechnung zugrunde gelegt wurde. Wieso ist dem TE das vor 25 Jahren nicht aufgefallen, wieso hat er nicht direkt nachgefragt?

Ich meine, ich lese mir auch nicht bei jedem kleinen Vertrag 20 Seiten AGB durch, aber wenn ich damit auf die Nase falle, suche ich doch nicht 25 Jahre später die Schuld bei anderen…