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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Ole am 01.06.2022 09:46
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Hallo,
zum 01.05.2022 haben wir einen ukrainischen Mitbürger beschäftigt. Auch nach mehrmaliger Aufforderung hat er bis zum heutigen Tag keine Unterlagen für die Lohnabrechnung beigefügt. Kann ich aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.05.2022 auflösen, wenn mit erneuter Fristsetzung bis 13.06.2022 keine Unterlagen eingereicht werden?
Danke vorab.
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Nein. Aber du kannst/musst bei der Bezügezahlung berücksichtigen, welche Unterlagen fehlen. Kein Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, also Stufe 1. Kein Nachweis einer Krankenkasse, also bei einer Krankenkasse deiner Wahl anmelden mit Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Kein Nachweis, dass Kinder vorhanden sind, also Pflegeversicherungszuschlag. Keine Steuerdaten, also Steuerklasse 6 plus Kirchensteuer. Frist für die Beibringung der benötigten Unterlagen setzen und bei Nichtvorlage kündigen.
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Hat der AN denn gerade die Möglichkeit, (zeitnah) an alle notwendigen Unterlagen zu kommen, und versteht er sprachlich auch, was ihr von ihm wollt? Ich finde die genannten Zeiträume und angedachten Konsequenzen passen nicht unbedingt zusammen. Was hat denn dieser AN sonst noch so verbockt?
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Hallo,
zum 01.05.2022 haben wir einen ukrainischen Mitbürger beschäftigt. Auch nach mehrmaliger Aufforderung hat er bis zum heutigen Tag keine Unterlagen für die Lohnabrechnung beigefügt. Kann ich aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.05.2022 auflösen, wenn mit erneuter Fristsetzung bis 13.06.2022 keine Unterlagen eingereicht werden?
Danke vorab.
Du kannst es gerne rückwirkend auflösen, es ist aber trotzdem ein faktisches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zustande gekommen.
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Eine Auflösung ist nicht einseitig möglich, sondern nur in Vertragsform, und schon gar nicht rückwirkend, wenn nur Unterlagen fehlen.
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Kündigung in der Probezeit -> ohne Angaben von Gründen.
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Haha deutsche Arbeitgeber haben ihre eigenen Rechte
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Eine Auflösung ist nicht einseitig möglich, sondern nur in Vertragsform, und schon gar nicht rückwirkend, wenn nur Unterlagen fehlen.
Entschuldigung, ich habe den falschen Begriff genutzt.
1. Man kann es anfechten wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
2. Man kann es auflösen, wenn eine auflösende Bedingung im AV enthalten ist (Vorlage Führungszeugnis etc.)
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Haha deutsche Arbeitgeber haben ihre eigenen Rechte
Hast du hier eigentlich schon jemals etwas sinnvolles geschrieben?
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Haha deutsche Arbeitgeber haben ihre eigenen Rechte
Hast du hier eigentlich schon jemals etwas sinnvolles geschrieben?
Das war doch sinnvoll, nur ohne Bezug zum Thema ;D und ein sinnloses Haha (Hansestadt Hamburg?)
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Eine Auflösung ist nicht einseitig möglich, sondern nur in Vertragsform, und schon gar nicht rückwirkend, wenn nur Unterlagen fehlen.
Entschuldigung, ich habe den falschen Begriff genutzt.
1. Man kann es anfechten wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
2. Man kann es auflösen, wenn eine auflösende Bedingung im AV enthalten ist (Vorlage Führungszeugnis etc.)
Ich habe schon viele Arbeitsverträge gesehen, aber noch nie einen mit einer auflösenden Bedingung in Bezug auf Unterlagen, die für die Lohnabrechnung benötigt werden. Also dürfte diese Möglichkeit ausscheiden. Ein Anfechtungsgrund wurde auch nicht genannt, also bleibt nur eine Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen oder eine Kündigung. Beides natürlich nicht rückwirkend.
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Sehe ich auch so.