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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: ichhabeeinefrage am 23.07.2022 10:09
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Situation einer Bekannten:
Entgeltgruppe E6, Stufe1, 75% Stelle:
Nach den aktuellen Regeln und weil nicht mehr in Ausbildung würde die Person
wahrscheinlich aufstocken können bis Aufstieg in die nächste Stufe.
Darf eine junge Angestellte bei einer Gemeinde (Jobcenter Optionskommune) einen
Antrag stellen oder ist das nicht erlaubt "im gleichen Haus" zu arbeiten oder
für alle Angestellten im Tvöd ausgeschlossen?
Die Person möchte sich nicht blamieren und so möchte ich hier fragen.
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Das Amt wird natürlich prüfen warum nur 75%.
Ansonsten wüsste ich nicht warum die Bürgerrechte in Anspruch genommen werden dürften. Gilt das GG für solche Menschen nicht?
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Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.
Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.
Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.
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Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.
Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.
Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.
Mit den Corona-Sonderregeln passt es. 60T Vermögen hat sie nicht
Danke, dann sollte sie einen Antrag versuchen.
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Du darfst einen Antrag stellen.
Nicht vergessen im November schriftlich auf die Leistung zu verzichten - da fließt regelmäßig die Jahressonderzahlung zu.
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Ich wüsste auch keinen Grund, warum Beschäftigte nach TVöD ausgeschlossen sein sollten.
Schau mal hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
und in dem dort verlinkten Merkblatt.
Natürlich sollte nur dann ein Antrag gestellt werden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auch tatsächlich mit einer Leistung zu rechnen ist.
Mit den Corona-Sonderregeln passt es. 60T Vermögen hat sie nicht
Danke, dann sollte sie einen Antrag versuchen.
Ich gehe davon aus, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist.
Ansonsten frage ich mich wieso sie aufstocken können sollte.
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Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.
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Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.
Freibetrag für Erwerbstätige nach §11b SGB II schon abgezogen?
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Ich komme da auf ner KdU von 660€ ab die sie als Single was bekommen kann.
Dürfte in den meisten Gegenden oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegen.
Insbesondere wenn man freiwillig Teilzeit macht bzw. wenn man frisch in solch einer Wohnung einzieht.
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Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
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Hab das ohne große Ahnung Mal eben spaßeshalber in den Rechner eingegeben. Das kommt rund 1.400€ bei raus, bei einem Regelsatz von 450 € wären das 950 €für die KdU, das ist schon ordentlich für eine Person alleine in Teilzeit.
Freibetrag für Erwerbstätige nach §11b SGB II schon abgezogen?
Nein das keine Ahnung von dem Freibeträgen und daher nur Bedarf überschlagen
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Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.
Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.
Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.
Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.
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Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.
Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.
Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.
Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.
Wahrscheinlich ist die Wohnung auch "zu teuer" für einen Single.
Wie ist das:
wenn die Wohnung gerade bezogen wurde, wird dass dann auch akzeptiert, dass man sich dadurch in die ALG II Zone geschoben hat?
Oder wird hier nicht gesagt "Selbst Schuld"?
Bei bestehenden Bezug und nicht genehmigten Umzug, muss man ja die Mehrausgaben, selbst tragen, oder?
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Ist doch alles ganz einfach. Warten bis zum 01.01.2022 das Bürgergeld kommt. 60.000 € Freibetrag, die ersten 6 Monate geht einem niemand mehr auf den Senkel mit Arbeiten. 2 Jahre lang wird die teure und zu große Bude bezahlt und gleichzeitig lässt man sich auf Fortbildungen eintragen und bekommt noch 150 € extra dafür.
So geht es doch mittlerweile. Mal sehen wie hoch die Regelbedarfsstufe nächstes Jahr. Das zusammen gerechnet mit den Nachzahlungen für Heizung müsste das ganze doch auch für den öD attraktiv machen.
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Bei einer angenommenen Miete von 500 € plus Neben- und Heizkosten von 260 € und einem Einkommen 75% von EG 6 Stufe 1 ergibt sich für eine Alleinstehende eine ALG II-Leistung von 99 €, sofern die angenommenen Beträge passen und nicht unangemessen sind.
https://www.caritasnet.de/alg2/rechner/
Der Rechner arbeitet korrekt. Berücksichtigt wurde zutreffend ein Freibetrag von 300 Euro.
Bei der Bekannten kommt es also maßgeblich darauf an, wie hoch die Miete einschließlich Heizkosten nun ist. Im Rechenbeispiel wurde von 760 Euro ausgegangen und es ergab sich ein Anspruch von 99 Euro. Wohngeldanspruch bestünde in den meisten Gegenden Deutschlands dabei wohl nicht, sodass Alg II beantragt werden sollte.
Da es sich jedoch bei den 760 Euro um einen fiktiven Betrag handelt, kann das Ergebnis auch anders ausfallen.
Bei Antragstellung wird, wie WasDennNun festgestellt hat, die Teilzeit zu prüfen sein. Sofern eine Aufstockung auf 100% nicht objektiv unzumutbar ist, erwartet der Gesetzgeber, dass die Bekannte sich um eine höhere Stundenzahl bemüht um die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu beenden.
Wahrscheinlich ist die Wohnung auch "zu teuer" für einen Single.
Wie ist das:
wenn die Wohnung gerade bezogen wurde, wird dass dann auch akzeptiert, dass man sich dadurch in die ALG II Zone geschoben hat?
Oder wird hier nicht gesagt "Selbst Schuld"?
Bei bestehenden Bezug und nicht genehmigten Umzug, muss man ja die Mehrausgaben, selbst tragen, oder?
Momentan nicht, da die Regelung des §67 SGB II durch Rechtsverordnung bis 31.12.2022 verlängert wurde. Somit wird auch eine nicht angemessene Wohnung voll bezahlt. Das geplante Bürgergeld soll diese, ursprünglich nur wegen Covid erlassene Ausnahme, ab dem 01.01.2023 zur Regel machen.
Insofern spielt die Höhe der Miete fürs erste keine Rolle.
Das „selbst schuld“ ist grundsätzlich richtig und kann gem. §34 SGB II einen Ersatzanspruch auslösen. Allerdings muss das Jobcenter hierzu den Nachweis führen, dass die Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dieser Nachweis dürfte regelmäßig dann nicht gelingen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertrags für den Betroffenen nicht erkennbar war, dass er aufgrund der hohen Miete hilfebedürftig werden muss.
Die 760 Euro sind grenzwertig, können aber in einigen hochpreisigen Ballungsräumen noch unter die Angemessenheitskriterien für einen Single fallen. Das Beispiel entspricht einem qm-Preis von 10 Euro netto kalt, was mancherorts auch für eine schlecht gedämmte Altbauwohnung bittere Realität ist.
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Das „selbst schuld“ ist grundsätzlich richtig und kann gem. §34 SGB II einen Ersatzanspruch auslösen. Allerdings muss das Jobcenter hierzu den Nachweis führen, dass die Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dieser Nachweis dürfte regelmäßig dann nicht gelingen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertrags für den Betroffenen nicht erkennbar war, dass er aufgrund der hohen Miete hilfebedürftig werden muss.
ich komme in diesem Fall ja auch drauf, weil wenn man aus der Ausbildung heraus sich eine teurere Wohnung mietet, obwohl einen die Höhe des zu erwartenden Einkommens noch nicht bekannt ist.....
Aber ansonsten Danke für die Fachkundigen Infos.
Die 760 Euro sind grenzwertig, können aber in einigen hochpreisigen Ballungsräumen noch unter die Angemessenheitskriterien für einen Single fallen. Das Beispiel entspricht einem qm-Preis von 10 Euro netto kalt, was mancherorts auch für eine schlecht gedämmte Altbauwohnung bittere Realität ist.
Traurig aber war.
Insbesondere weil ja immer mehr "günstiger" Altbau zugunsten wesentlich teureren Neubau weichen muss.
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Ich möchte hier nicht Details angegeben über die Bekannte angeben ohne Zustimmung, aber es
geht um eine Metropolregion und die Stelle war nur 75%. Vorher haben die Eltern finanziell unterstützt. Die hier geschätzten Werte sind gar nicht weit von der Realität entfernen.
Und Gasheizung: Vermieter hat ihr bereits geraten mit 100 € mehr im Monat in 2023
zu rechnen.
Danke an alle für die Hilfsbereitschaft, ich habe die Informationen so weiter gegeben.
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Ich möchte hier nicht Details angegeben über die Bekannte angeben ohne Zustimmung, aber es
geht um eine Metropolregion und die Stelle war nur 75%. Vorher haben die Eltern finanziell unterstützt. Die hier geschätzten Werte sind gar nicht weit von der Realität entfernen.
Na, da kann man ja hoffen, dass das Jobcenter die Stundenzahl erhöht, damit nicht die eigene Belegschaft Kundschaft wird. :(
Und Gasheizung: Vermieter hat ihr bereits geraten mit 100 € mehr im Monat in 2023
zu rechnen.
Ein fairer Vermieter erhöht einfach mal die BK Abschläge, damit die Mieter rechtzeitig sich um alg II kümmern könnte und nicht erst wenn die Rechnung präsentiert wird.
@ Opa oder andere wissende: Wie ist das eigentlich. Wenn ich aufgrund der BK Abrechnung "rückwirkend" bedürftig werden, dann kriege ich kein Geld, weil ich erst ab Antragstellung Geld bekomme?
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Wenn im Monat der BK-Abrechnung Hilfebedürftigkeit besteht, bekommst du Alg II. Dabei wird die Nachzahlung voll berücksichtigt und nicht auf die vorangegangenen 12 Monate aufgeteilt. Es kommt also nur auf die rechtzeitige Antragstellung in dem Monat an, in dem die BK-Abrechnung zugeht (bzw. streng genommen: in dem sie fällig ist und du bezahlst).
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Wenn im Monat der BK-Abrechnung Hilfebedürftigkeit besteht, bekommst du Alg II. Dabei wird die Nachzahlung voll berücksichtigt und nicht auf die vorangegangenen 12 Monate aufgeteilt. Es kommt also nur auf die rechtzeitige Antragstellung in dem Monat an, in dem die BK-Abrechnung zugeht (bzw. streng genommen: in dem sie fällig ist und du bezahlst).
Danke! Na das beruhigt mich.
Muss da nämlich ein paar Menschen auf die Füße treten, damit die nicht auf ihr Recht verzichten.
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Wenn im Monat der BK-Abrechnung Hilfebedürftigkeit besteht, bekommst du Alg II. Dabei wird die Nachzahlung voll berücksichtigt und nicht auf die vorangegangenen 12 Monate aufgeteilt. Es kommt also nur auf die rechtzeitige Antragstellung in dem Monat an, in dem die BK-Abrechnung zugeht (bzw. streng genommen: in dem sie fällig ist und du bezahlst).
Verstehe ich das richtig? Dann ist es nachteilig den Abschlag freiwillig zu erhöhen, sondern besser eine hohe Nachzahlung zu haben und die wird übernommen (wenn das Gehalt minus Freibetrag und Miete und Nachzahlung geringer als die 449 € sind?).
Dann hätte ich selbst als kfm. Angestellte mit 1,9 netto ja sogar einen Anspruch im Monat der Nachzahlung (wenn ich nicht schon freiwillig um 80 € im Monat erhöht hätte)
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Natürlich kann ein Antrag gestellt werden, im schlimmsten Fall wird ein Ablehnungsbescheid erlassen.
Ob es überhaupt zu einem Leistungsanspruch kommt, kann mit den aktuellen Informationen überhaupt nicht gesagt werden - Personenkonstellation sowie Einkommensverhältnisse unklar (Kindergeld, Unterhalt, UVG).
Zusätzlich wird geschrieben, dass die Familie deine Freundin unterstützt hat, vorher hat sie gearbeitet? - evtl. wären hier Kinderzuschlag und Wohngeld vorrangig.
Zu der Abrechnung - in der Regel werden die Vorauszahlungen aufgrund des Abrechnungsergebnisses ermittelt, z.B. 2400€ Betriebskosten ergeben eine Vorauszahlung von wenigstens 200€. Leitest du die Zahlung jetzt nicht ordnungsgemäß weiter, rechnen wir trotzdem so, als hätte man die Vorauszahlung richtig weitergeleitet - hier kann der Antrag dann entweder abgelehnt oder nur teilweise gewährt werden.
Verringerst du die Vorauszahlung, in Absprache mit deinem Vermieter, wirkt es so, als würdest du auf einen höheren Forderungsbetrag hinzielen, ergibt aber aufgrund der aktuellen Situation keinen Sinn. Hier könnte man übrigens auch über einen Kostenersatz nachdenken, da du die hilfebedürftig für den Abrechnungsmonat herbeiführst.
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Ich möchte hier nicht Details angegeben über die Bekannte angeben ohne Zustimmung, aber es
geht um eine Metropolregion und die Stelle war nur 75%. Vorher haben die Eltern finanziell unterstützt. Die hier geschätzten Werte sind gar nicht weit von der Realität entfernen.
Und Gasheizung: Vermieter hat ihr bereits geraten mit 100 € mehr im Monat in 2023
zu rechnen.
Danke an alle für die Hilfsbereitschaft, ich habe die Informationen so weiter gegeben.
Hier wird bestätigt, dass die angenommenen Beträge nicht weit von der Realität entfernt sind. Und aus dem Eingangspost geht hervor, dass die Bekannte des TE vorher in der Ausbildung war und nun ihre erste Arbeitsstelle hat.
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Ich möchte hier nicht Details angegeben über die Bekannte angeben ohne Zustimmung, aber es
geht um eine Metropolregion und die Stelle war nur 75%. Vorher haben die Eltern finanziell unterstützt. Die hier geschätzten Werte sind gar nicht weit von der Realität entfernen.
Und Gasheizung: Vermieter hat ihr bereits geraten mit 100 € mehr im Monat in 2023
zu rechnen.
Danke an alle für die Hilfsbereitschaft, ich habe die Informationen so weiter gegeben.
Hier wird bestätigt, dass die angenommenen Beträge nicht weit von der Realität entfernt sind. Und aus dem Eingangspost geht hervor, dass die Bekannte des TE vorher in der Ausbildung war und nun ihre erste Arbeitsstelle hat.
Ja, hab ich gelesen. Das Alter der Kinder ist nicht bekannt - ergibt Unterschiede in der Regelleistung. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung unbekannt - ergibt ein paar Euro mehr. Unterhalt?
Das sind halt die Fragen, die gestellt werden, bevor es zu einer Entscheidung kommt.
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Andi, wie kommst du darauf, dass Kinder zu berücksichtigen wären? So wie ich den Sachverhalt verstehe, hat die junge Dame gerade erst ihre Ausbildung absolviert und ist alleinstehend.