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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: toas am 18.12.2022 02:21
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Hallo zusammen,
ich habe es tatsächlich geschafft: Mein Antrag auf eine höhere Eingruppierung wurde bewilligt. Mein AG hat mir nun mitgeteilt, dass die Gehaltsnachzahlung auf dem Entgeldbogen von Dezember ersichtlich wird. Den erhalte ich am 30.12.
Auf meine Frage, ob mir der Betrag der überwiesen wird, vorher genannt werden kann, kam die Antwort, dass es keine Kapazitäten für solche Auflistungen gibt. Das verwundert mich, das Gehalt muss doch sowieso berechnet werden. Ist dieses Vorgehen (Summe der Nachzahlung wird nicht genannt) normal?
Die eigentlich wichtige Frage ist jedoch, wie ist das mit der höheren Steuerlast durch die einmalige Nachzahlung. Da gibt es wohl eine Fünftel-Regelung und prinzipiell muss der AG den Steuerschaden ausgleichen. Das durchzusetzen, soll jedoch total schwer sein. Hat hier wer Erfahrung?
Macht Klage auf Ausgleich des Steuerschadens Sinn? Und lohnt es sich, hier zu engagieren, oder ist durch die fünftel-Regelung eigentlich alles geklärt?
Freue mich über Rückmeldungen.
Viele Grüße
toas
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Mir erschließt sich der Sachverhalt nicht. Ein Antrag auf Höhergruppierung wirkte unmittelbar und bedurfte keiner Bewilligung. Und Ansprüche aus dieser Höhergruppierung, die älter als sechs Monate sind, sind bereits verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
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Soweit die Nachzahlung das laufende Kalenderjahr betrifft, gibt es keinen Steuerschaden, da die Steuern aufgerollt werden. Lediglich eine Nachzahlung für Vorjahre ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Die Fünftelregelung ist nur anzuwenden, wenn der sonstige Bezug sich auf mehrere Jahre bezieht.
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Hallo,
ich habe/hatte ein ähnliches Problem. Per gerichtlichen Vergleich rückwirkend zum 1.1.2019 höhergruppiert +Einmalzahlung, die Nachzahlungen erfolgten im Dezember 2020 mit enstprechend hohem Lst-Abzug. In der Steuerbescheinigung des AG waren keine Beträge "Arbeitslohn für mehrere Jahre" aufgeführt. Im Lst-Jahresausgleich 2020 habe ich in einem Textfeld um Berücksichtigung gebeten und auch die entsprechenden Unterlagen hochgeladen, aber soweit ich aus dem Steuerbescheid ersehen kann, wurde nicht einmal die Fünftelregelung angewandt. Die Werte usw. wurden alle über Elster vom AG abgerufen und nicht verändert.
Kann ich hier noch was machen? Bescheid kam erst im Oktober/November.
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Nein, das war kein sonstiger Bezug für mehrere Jahre. Das laufende Jahr zählt nicht mit, sondern nur Vorjahre. Die Fünftelregelung war daher nicht anzuwenden.
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Aber wenn Lohn für 2019 erst 2020 zufließt, dann sind das doch mehrere Jahre, oder?
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Nein. Ein sonstiger Bezug für mehrere Jahre liegt nur vor, wenn mehrere Vorjahre betroffen sind. Das laufende Jahr rechnet nicht mit, das wird aufgerollt.
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Vielen Dank für euere ersten Rückmeldungen!
Ich hatte wohl zu wenig Informationen geliefert:
Den Antrag auf Höhergruppierung habe ich 2015 gestellt. 2020 erfuhr ich, dass diese Verjähren können. Anschließend habe ich der Verjährung wiedersprochen. Das ging rechtlich für die letzten 3 Jahre.
D.h. mir werden Beträge von 2017 - 2022 nachgezahlt.
Wenn die fünftel-Regelung hier nicht angewendet wird, erleide ich durch die einmalige Nachzahlung der Beträge aus mehreren Jahren in einem Jahr einen Nachteil
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2015 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.
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Da ein Antrag gestellt und diesem entsprochen wurde, ist es nicht relevant, dass es tarifrechtlich keine Antragsmöglichkeit gab.
In diesem Fall ist es tatsächlich ein sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre, so dass die Fünftelregelung anzuwenden ist, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Fünftelregelung bewirkt allerdings nur, dass die Progression abgemildert wird.
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Da der Fragesteller über rechtliche Schritte gegenüber seinem Arbeitgeber nachdenkt, ist sehr wohl relevant, ob überhaupt und wenn ja, welcher Anspruch wann wie entstanden ist. Nach den derzeitigen Informationen lautet die Antwort: keiner. Damit erledigt sich auch die Möglichkeit, einen solchen durchzusetzen.
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Das ist weder für die Frage, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist, noch für einen Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens relevant. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung liegen zweifelsfrei vor. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wäre zu prüfen. Ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wäre ggf. arbeitsgerichtlich zu klären.
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Und für die Frage, ob ein überhaupt ein Schaden entstanden ist, ist es essentiell, ob überhaupt ein Anspruch bestand und/oder besteht.
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2015 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.
Bei der damaligen Stellenausschreibung lag nur eine Bewertungsvermutung vor. Durch meinen Antrag wurde die Stelle dann überhaupt erst bewertet
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Nachdem der Arbeitgeber 7 Jahre gebraucht hat, um die Bewertungsvermutung, d.h. seinen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren, dürfte die Eingruppierung unstrittig sein. Damit dürfte das Risiko gering sein, dass das Arbeitsgericht die Feststellung trifft, dass die Nachzahlung nicht zugestanden hat.
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Was hätte eine Stelle, irgendeine Bewertungsvermutung oder deren Bewertung selbst mit Deiner Eingruppierung oder Höhergruppierung zu tun? Die Eingruppierung hängt nicht von Bewertungen, Anträgen oder dem sonstigen Willen der Arbeitsvertragsparteien ab. Ein Antrag kann nur dann auf die Eingruppierung wirken, wenn die Tarifpartner dies vorgesehen haben, ansonsten ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich und bar jeder rechtlichen Wirkung. Solist es auch hier.
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Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.
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Wie wird die Fünftelregelung denn angewendet? Wird die gleich bei der Auszahlung berücksichtigt oder muss ich das über die Lohnsteuerjahreserklärung machen?
Ob bzw. inwiefern ein Schaden entstanden ist, kann wahrscheinlich nur ein Steuerberater sagen. Oder kann ich das selber überprüfen?
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Nachdem der Arbeitgeber 7 Jahre gebraucht hat, um die Bewertungsvermutung, d.h. seinen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren, dürfte die Eingruppierung unstrittig sein. Damit dürfte das Risiko gering sein, dass das Arbeitsgericht die Feststellung trifft, dass die Nachzahlung nicht zugestanden hat.
Die Nachzahlung steht mir zu. Da habe ich keine Zweifel. Meine Sorge ist, dass ich durch eine überhöhte Steuerlast benachteiligt werde, also dass ein Steuerschaden entstanden ist.
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Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.
Es geht nicht darum, die Eingruppierung feststellen zu lassen. Es geht um Anspruch, Schaden und den Anspruch auf dessen Ersatz. Ohne ursprünglichen Anspruch besteht auch kein Schaden und kein Anspruch auf dessen Ersatz. Erste Regel im Arbeitsgerichtsverfahren: alles streitig stellen. Und das betrifft nicht nur den Anspruch an sich, sondern auch dessen Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist. Eine Geltendmachung von Ansprüchen wurde erstmals für 2020 geschildert.
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Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.
Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.
@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?
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Erste Regel in Arbeitsgerichtsprozessen beachten.
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Wenn man sie kennt...
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Davon würde ich im Zweifelsfall ausgehen.
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Mir ist nicht klar, wie die fünftel-Regelung angewandt wird. Irgendwo stand, dass zu beachten ist Aufgabe des Arbeitgebers. Aber wodran sehe ich, ob der AG das wirklich gemacht hat.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie anzuwenden. Ob er sie korrekt angewandt hat, kann man vermutlich mit Hilfe eines Lohnsteuerrechners nachprüfen. Wichtig ist, dass dein Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung angibt, dass es sich um einen sonstigen Bezug für mehrere Kalenderjahr handelt. Darauf musst du also achten. Bei der Bearbeitung deiner Einkommensteuererklärung überprüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung für dich günstiger ist.
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Auf meinen Lohnzettel steht, "Nachverrechnung aus dem Vorm."
Im Nachberechnungsbeleg sthet, aus welchen Monaten der Anspruch ist.
Ob die fünftel-Regelung angewandt ist, sehe ich nicht. Aber ich vermute, dass ist dann egal, weil das Finanzamt das ja dann über die LST-Erklärung regelt.
Insofern entsteht wahrscheinlich auch kein Schaden, wenn der AG das falsch berechnet. Letztendlich wird das ja dann über das Finanzamt geregelt.
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Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.
Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.
@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?
Das mit den SV-Beiträgen verstehe ich nicht. Die werden doch nach einem feten Prozentsatz berechnet. Nur bei der Steuer steigt der prozentuale Anteil? Oder übersehe ich da was?
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Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.
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Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.
Das ist jetzt interessant, bei mir wurden bei der Aufrollung 1.1.2019 - 31.12.2020 alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
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§ 28g SGB IV
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Die Vorschrift des § 28 g SGB IV gilt nicht für Nachzahlungen. Anders als im Steuerrecht sind Nachzahlungen nach dem Anspruchs- und Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Aufrollen ist also richtig, ebenso die Einbehaltung des SV-Arbeitnehmeranteils. Anders ist es dagegen bei der VBL. Dort ist mit Ausnahme der Nachzahlung für das laufende Jahr nach dem Zuflussprinzip zu verbeitragen. Bei einer hohen Nachzahlung kann es passieren, dass die Grenze überschritten wird, so dass für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zur VBL-Klassik entrichtet werden. Der Arbeitgeber muss in so einem Fall Beiträge in die freiwillige Versicherung einzahlen, die ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind. Dadurch verändern sich die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträge im Vergleich zur laufenden Zahlung.
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Hallo,
um welche Summen reden wir hier eigentlich? Eine Höhergruppierung um eine Gruppe? Bis E8 oder drüber? Sind das dann noch unter 10.000 €?
Danke FrankFurter
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Die Vorschrift des § 28 g SGB IV gilt nicht für Nachzahlungen. Anders als im Steuerrecht sind Nachzahlungen nach dem Anspruchs- und Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Aufrollen ist also richtig, ebenso die Einbehaltung des SV-Arbeitnehmeranteils. Anders ist es dagegen bei der VBL. Dort ist mit Ausnahme der Nachzahlung für das laufende Jahr nach dem Zuflussprinzip zu verbeitragen. Bei einer hohen Nachzahlung kann es passieren, dass die Grenze überschritten wird, so dass für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zur VBL-Klassik entrichtet werden. Der Arbeitgeber muss in so einem Fall Beiträge in die freiwillige Versicherung einzahlen, die ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind. Dadurch verändern sich die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträge im Vergleich zur laufenden Zahlung.
Die verbreitete, auf älterer BAG-Rechtsprechung beruhende Kommentarmeinung dürfte mittlerweile überholt sein, eben genau wegen des Entstehungsprinzips, zu dem das BSG (Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R) urteilte, dass die Beitragspflicht und -fälligkeit mit dem Anspruch auf Entgelt und nicht mit dessen Abrechnung oder Zahlung entsteht. Dem trat auch das BAG (Urteil v. 18.12.2008, 8 AZR 205/08) bei, indem es feststellt, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeweils unabhängig davon schuldet, ob er das Entgelt tatsächlich erst oder überhaupt noch auszahlen muss. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber zur jeweiligen Fähigkeit des vorenthaltenen Arbeitsentgeltes auch die Sozialversicherungsbeiträge dafür schuldete und diesen Abzug lediglich in den jeweils drei darauffolgenden Monaten hätte abziehen dürfen.
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@SVA: Du könntest recht haben. Diese veränderte Rechtsprechung kenne ich nur sehr oberflächlich, aber sie könnte tatsächlich bewirken, dass für die Nachzahlung § 28 g SGB IV gilt. Das dürfte dann aber wohl nicht der Arbeitsgerichtbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen, nehme ich an.
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Die Abgrenzungsproblematik war schon häufiger Gegenstand der Rechtsprechung. Im Grenzbereich zwischen der Zuständigkeit zwischen Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen privatrechtliche Ansprüche im Binnenverhältnis AG-AN in den Bereich der Arbeitsgerichte und öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Binnenverhältnis Arbeitgeber-SV-Träger in den Bereichen der Sozialgerichtsbarkeit. Hier geht es um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das nicht um Sozialversicherungsbeiträge verminderte Entgelt und somit ist das Arbeitsgericht zuständig.
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Okay, dann sollte Toas also seinem Arbeitgeber gegenüber den Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen SV-Arbeitnehmeranteile geltend machen, sofern der Arbeitgeber sie komplett einbehalten hat. Wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, müsste Toas sich überlegen, ob er den Arbeitsgerichtsweg beschreiten will, d. h. wie groß das Risiko ist, dass der Schuss nach hinten losgeht.
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Ich habe nochmal drauf geschaut. Es wurden in der Tat SV-Beiträge abgezogen.
Die neue Bewertung gilt ab 2017. 2019 war ich länger erkrankt. Die die Beiträge erhöht wurden, müsste dann doch da Krankengeld auch erhöht werden. Gibt es da eine Rechtsgrundlage?
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Hallo,
um welche Summen reden wir hier eigentlich? Eine Höhergruppierung um eine Gruppe? Bis E8 oder drüber? Sind das dann noch unter 10.000 €?
Danke FrankFurter
"Die Auszahlung der Beträge musste stufenweise vorgenommen werden"
Ich bekam eine Rate im Sept und eine im Nov. Eine soll jetzt noch im Dez kommen.
D.h. bisher kenne ich den Betrag noch nicht. Im September war das Arbeitgebernetto sofort über 1.000,- Euro geringer. Ich vermute mal wegen der Progression. Deswegen bin ich ja so an der fünferregelung interessiert
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Der sonstige Bezug wird im Zuflussmonat versteuert und zv-verbeitragt. Der Steuerabzug und der VBL-Abzug müssten in der Spalte für den laufenden Monat ausgewiesen sein. Die Nachzahlung selber ist vermutlich in der Spalte für Nachzahlungen ausgewiesen, ebenso die SV-Beiträge. Das führt dazu, dass nicht auf einen Blick ersichtlich ist, wie hoch die Nettonachzahlung ist. Ich nehme außerdem an, dass die Aufteilung in 3 Zahlungen darauf beruht, dass das laufende Jahr und das Vorjahr durch das Bezügeprogramm berechnet werden konnten, die davorliegenden Jahre aber nicht. Zumindest wäre das in dem mir bekannten Programm KIDICAP so, dass von vielen Bundesländern verwendet wird.
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Der sonstige Bezug wird im Zuflussmonat versteuert und zv-verbeitragt. Der Steuerabzug und der VBL-Abzug müssten in der Spalte für den laufenden Monat ausgewiesen sein. Die Nachzahlung selber ist vermutlich in der Spalte für Nachzahlungen ausgewiesen, ebenso die SV-Beiträge. Das führt dazu, dass nicht auf einen Blick ersichtlich ist, wie hoch die Nettonachzahlung ist. Ich nehme außerdem an, dass die Aufteilung in 3 Zahlungen darauf beruht, dass das laufende Jahr und das Vorjahr durch das Bezügeprogramm berechnet werden konnten, die davorliegenden Jahre aber nicht. Zumindest wäre das in dem mir bekannten Programm KIDICAP so, dass von vielen Bundesländern verwendet wird.
"nicht auf einen Blick ersichtlich ist, wie hoch die Nachzahlung ist"
Genau so ist es. Der Arbeitgeber hat mir die Summe der Nachzahlung auch nicht genannt. Sieht der die / kennt der die? Oder ist das ein größerer Aufwand, mir das auszurechnen? Ich war schon verwundert, dass die mir die Summe nicht nennen.
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Du musst die Nachzahlungen addieren, die auf den Gehaltsmitteilungen ausgewiesen sind. Das ist die Bruttonachzahlung. Für den sogenannten Historikzeitraum, also das laufende Jahr und das Vorjahr müsste die Nachzahlung in Folgeblättern aufgeschlüsselt sein. Für die Jahre vor 2021 dürfte die Nachzahlung separat außerhalb des Bezügeabrechnungsverfahrens berechnet worden sein. Diese Berechnung sollte dir dein Arbeitgeber zur Verfügung stellen können. Die hohen Steuern, die vermeintlich von deinem Monatsentgelt einbehalten wurden, beziehen sich vermutlich auf den sonstigen Bezug des Vorjahres. Achte bei deiner Gehaltsmitteilung für Dezember darauf, ob ein sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre angegeben ist und wie hoch der sonstige Bezug für ein Kalenderjahr ist. Dieser darf nur die Jahressonderzahlung und die EPP enthalten. Die Nachzahlungen für die vergangenen Jahre müssen als sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre ausgewiesen werden.
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so,
nun ist eine neue Frage aufgetaucht. In der Abrechung gehen Beiträge für die Krankenkasse ab. Nun habe ich die Kasse angerufen. Da heißt es, dass das Krankengeld nachträglich nicht erhöht wird. Das ist ja nicht logisch.
Gibt es eine Möglichkeit, dass zu kippen?
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Wie meinen?
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Der Tarifvertrag trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
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so,
nun ist eine neue Frage aufgetaucht. In der Abrechung gehen Beiträge für die Krankenkasse ab. Nun habe ich die Kasse angerufen. Da heißt es, dass das Krankengeld nachträglich nicht erhöht wird. Das ist ja nicht logisch.
Gibt es eine Möglichkeit, dass zu kippen?
Man könnte einen Überprüfungsantrag bezüglich Neuberechnung und Nachzahlung von Krankengeld stellen.
Kenne mich mit dem Krankengeld nicht so aus, aber man muss nicht alles glauben was Sachbearbeiter von sich geben. Problem ist aber, dass das Arbeitsentgelt erst später zugeflossen ist.
Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hätte ja ebenfalls höher sein müssen.
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Ja, der Entgeltfortzahlzahlungsanspruch hat sich natürlich erhöht. Diese Nachzahlung sollte in den Nachzahlungsbeträgen enthalten sein.
Ich habe inzwischen zum Thema Einbehaltung der SV-Arbeitnehmeranteile nach Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG gesucht. Da diese Thematik wie von SVA beschrieben der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt, ist die BAG-Rechtsprechung m. E. nicht überholt.
@SVA: Du könntest recht haben. Diese veränderte Rechtsprechung kenne ich nur sehr oberflächlich, aber sie könnte tatsächlich bewirken, dass für die Nachzahlung § 28 g SGB IV gilt. Das dürfte dann aber wohl nicht der Arbeitsgerichtbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen, nehme ich an.
Die vorstehende Einschätzung halte ich nicht mehr aufrecht, sondern halte an meiner bisherigen Einschätzung fest, dass § 28 g SGB IV hier nicht gilt oder besser gesagt dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Siehe auch https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/jansen-sgbiv-28g-beitragsabzug-2-rechtspraxis_idesk_PI42323_HI2177625.html
Ich sehe keine Chance, der Einbehaltung der SV-Arbeitnehmeranteile von der Nachzahlung erfolgreich zu widersprechen. M. E. bleibt nur noch, die Höhe der Bruttonachzahlung und der Abzüge zu prüfen und diese eventuell mit denen zu vergleichen, die bei pünktlicher Gehaltszahlung angefallen wären.
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Auf die Überholtheit aufgrund aktueller Rechtsprechung u.a. dieser Kommentarmeinung hatte ich abgehoben.
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Ja, das hast du. Aber es gibt keinen Grund, gegen den Wortlaut des § 28 g SGB IV dessen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Eine Einbehaltung der SV-Beiträge erfolgt von dem Entgelt, das die Beitragspflicht begründet. Das Verbot der nachträglichen Einbehaltung erfordert, dass es eine unterbliebene Einbehaltung gab, d. h. Entgelt ausgezahlt wurde, das nicht um die SV-Arbeitnehmeranteile vermindert wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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Genau die Annahme, dass Entgelt tatsächlich ausbezahlt sein muss, um eine Beitragspflicht zu begründen, ist doch durch die referenzierte neuere Rechtsprechung widerlegt. Vielmehr genügt der Anspruch auf Entgelt, um eine Beitragspflicht zu begründen, selbst wenn es nicht gezahlt wurde oder auch dann, wenn kein Anspruch mehr darauf besteht, siehe auch die neue sozialversicherungsrechtliche Rechtsfigur des Phantomlohns. Und genau deshalb sind die älteren Kommentarmeinungen zur Beteiligung des Arbeitnehmers nicht mehr haltbar.
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Ja, aber die Beitragspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmeranteil vom Entgelt einzubehalten, sind völlig verschiedene Regelungen. § 28 g SGB IV soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass der Arbeitgeber unterbliebene Einbehaltungen länger als 3 Monate nachholt. Dabei ist es völlig egal, ob und wann der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt hat. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitgeber Entgelt ausgezahlt hat, von dem er den auf dieses Entgelt entfallenden Arbeitnehmeranteil nicht einbehalten hat.
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Sowohl Kommentare als auch das zugrundeliegende BAG-Urteil heben darauf ab, dass die Beitragsschuld noch überhaupt nicht entstanden war. Diese Annahme ist überholt. Sie ist entstanden, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht beteiligt und kann das nun nur noch sehr eingeschränkt nachholen. Auch die Herleitung des Schutzzwecks beruht ja auf der überholten Annahme und kann nicht mehr herangezogen werden.
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Vielleicht möchte toas ja dafür sorgen, dass die BAG-Rechtsprechung bestätigt oder geändert wird...
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Der 8. Senat scheint meiner Sichtweise ja zuzuneigen. Schwer einzuschätzen, wie die Geschäftsverteilung in 3-5 Jahren aussieht. Angesichts der Altersstruktur ist auch die Zusammensetzung des Großen Senats in 3-5 Jahren schwer einzuschätzen.
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so,
nun ist eine neue Frage aufgetaucht. In der Abrechung gehen Beiträge für die Krankenkasse ab. Nun habe ich die Kasse angerufen. Da heißt es, dass das Krankengeld nachträglich nicht erhöht wird. Das ist ja nicht logisch.
Gibt es eine Möglichkeit, dass zu kippen?
Habe noch mal kurz nachgeschaut. Für das Krankengeld gibt es anscheinend wirklich keine Korrekturmöglichkeit bei so einer Konstellation. Wobei ich mich frage, wie es aussieht, wenn ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Gehalt zahlt und der Arbeitnehmer dann krank wird. In dem Fall würde man doch auch zu wenig Krankengeld bekommen?
Für Steuerschäden und den Schaden für das zu niedrige Krankengeld müsste man ggf. Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.
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Isie schrieb: "Vielleicht möchte toas ja dafür sorgen, dass die BAG-Rechtsprechung bestätigt oder geändert wird... "
Was genau müsste ich meinen Anwalt denn jetzt bitten, einzuklagen, so dass es zu einer entsprechenden Rechtssprechung kommt.
Das Thema ist ja doch recht komplex
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Du solltest zunächst deinen Anwalt um seine Einschätzung bitten, ob dein Arbeitgeber berechtigt war, den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Nachzahlung einzubehalten, oder ob § 28g SGB IV hinsichtlich des Verbots der Einbehaltung wegen Ablaufs der 3-Monats-Frist greift. Wenn der Anwalt die Einbehaltung für rechtmäßig hält, hat eine Klage keinen Sinn, jedenfalls nicht mit diesem Anwalt.
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Zeig ihm am besten diesen Thread, dann kann er sich mit der zwischen Isie und mir geführten Diskussion auseinandersetzen. Das wird sicherlich zielführender sein als eine Wiedergabe des Inhalts durch Dich oder eine anleitungslose Recherche ins Blaue durch den Anwalt.