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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: kcpb am 03.02.2023 08:11

Titel: wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 08:11
Guten Morgen,

das Nieders. Ministerium für Finanzen hat auf eine Nachfrage zu GZA und Erkrankung in 2019 für Landesbedienstete mitgeteilt, dass eine Erkrankung im GZA grundsätzlich nicht zur Gutschrift des geminderten Zeitguthabens führt.

Grundsätzlich heisst nun mit Ausnahmen :-)

wir haben eine Mitarbeiterin, die einen Tag GZA beantragt hat und an diesem Tag mit starker Migräne Au erkrankt ist, dieses direkt morgens mitgeteilt hat, zum Arzt gegangen ist und für 2 Tage AU geschrieben wurde.

eine Gutschrift des GZA soll es nun - aufgrund der og. Regelung - nicht geben. Wie handhabt ihr dieses? Macht ihr Ausnahmen, wenn eine ärztliche AU vorgelegt wird, gibt es Ausnahmen, die euch bekannt sind?
Die erkrankgte MA ist sehr zuverlässig

Danke für eure Einschätzung
kcpb
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 08:20
Was soll GZA sein?
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 08:40
Was soll GZA sein?

GleitZeitAusgleich :-)
sorry, dachte das ist bekannt, wenn man im öD unterwegs ist ;-)
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 08:44
Die „og. Regelung“ ist keine, sondern lediglich eine Rechtsauffassung. Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L? Welche Regelung trifft die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit dazu?
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 09:21
Die „og. Regelung“ ist keine, sondern lediglich eine Rechtsauffassung. Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L? Welche Regelung trifft die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit dazu?

es handelt sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L und die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit (von 2012 übrigens) regelt zwar, dass es ein Konto mit bestimmten Vorgaben gibt, nicht aber was passiert, wenn jemand im Gleichzeitausgleich erkrankt
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 09:48
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:54
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2023 11:38
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.

Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 14:04
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.

die Stornierung muss aber vom Vorgesetzten freigegeben werden und da bei uns aktuell die Vorgabe herrscht, dass krank bei GZA nicht zur Aufhebung führt, klappt das leider nicht.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 14:07
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht

Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 14:13
Du hast auf meine Nachfrage, ob es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L handele, ausgeführt:
es handelt sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L

Mithin finden die Regelungen des § 10 Abs. 4 TV-L Anwendung. Was ist daran nicht zu verstehen?
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2023 14:21
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht
Dann stimmt entweder deine Aussage nicht, dass es ein  Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L ist.
Oder die DV ist irrelevant, weil sie das was sie da versucht zu regeln nicht regeln darf.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 14:28
ich versuche es noch einmal:

es gibt ein Arbeitszeitkonto, wo jeder Mitarbeiter täglich seine Arbeitszeit elektronisch erfasst. Dieses entspricht in meinen Augen der Regelung in §10 TV-L

über eine DV ist weiterhin die Gleitzeit geregelt, wieviel Plus- und Minusstunden auf diesem Konto vorhanden sein dürfen, wann Kernzeit ist, in welchem Umfang GZA genommen werden darf, usw. nicht aber, dass sich die DV auf den §10 bezieht und auch nicht, was passiert, wenn man während des GZA erkrankt

Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 14:32
Wenn Zeitguthaben und Zeitschuld aus der Gleitzeit auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht werden, gilt für diese auch die Regelung aus § 10 Abs. 4 TV-L.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2023 14:37
Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt
Also geht das Ministerium davon aus, dass es kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L ist.
Oder weiß der Beamtenkalkriesel nichts von  Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L und den damit verbunden REgelungen.

Hast du das Ministerium schon auf die Regelungen nach §10 hingewiesen, so das sie ihre Rechtsmeinung überdenken könne?
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 14:43
Das MF-Schreiben ist doch völlig korrekt. Es trifft halt eben nur nicht auf die Handvoll Dienststellen zu, in denen Gleitzeit auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht wird, weshalb das MF auch wohlweislich „grundsätzlich“ schrieb.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 15:32
vielen Dank dir
hab ein schönes Wochenende

LG Kerstin
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 15:56
Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt
Also geht das Ministerium davon aus, dass es kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L ist.
Oder weiß der Beamtenkalkriesel nichts von  Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L und den damit verbunden REgelungen.

Hast du das Ministerium schon auf die Regelungen nach §10 hingewiesen, so das sie ihre Rechtsmeinung überdenken könne?

ich habe auf jeden Fall - dank eurer guten Unterstützung hier - einmal die Sachbearbeiterin (tatsächlich Beamtin und wohl TV-L fremd - freundlich aber bestimmt darauf hingewiesen, dass das Schreiben des MF in meinen Augen nicht auf den TV-L zutrifft, ihr die BAG Urteile auseinander genommen (die nämlich alle aus anderen Tarifverträgen entstanden sind) und sehr nett den §10.4 nochmal dargestellt - ich bin gespannt, welche Antwort ich erhalten werde
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: kcpb am 03.02.2023 15:57
Das MF-Schreiben ist doch völlig korrekt. Es trifft halt eben nur nicht auf die Handvoll Dienststellen zu, in denen Gleitzeit auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht wird, weshalb das MF auch wohlweislich „grundsätzlich“ schrieb.

UND es trifft nicht auf die Bereich zu, in denen der TV-L Anwendung findet :-)
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: SVAbackagain am 03.02.2023 16:11
Doch, es trifft in den allermeisten Dienststellen auch bei Geltung des TV-L zu, weil die Betriebsparteien der allermeisten Dienststellen von Satz 2 der Protokollerklärung zu Abschnitt II Gebrauch machen und Zeitguthaben und Zeitschuld nicht auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L buchen.
Titel: Antw:wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2023 17:40
Das MF-Schreiben ist doch völlig korrekt. Es trifft halt eben nur nicht auf die Handvoll Dienststellen zu, in denen Gleitzeit auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht wird, weshalb das MF auch wohlweislich „grundsätzlich“ schrieb.

UND es trifft nicht auf die Bereich zu, in denen der TV-L Anwendung findet :-)
Also bei den Beamten meinst du.