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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Kondor am 03.03.2023 12:43

Titel: Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 12:43
Hallo in die Runde!

Bisher habe ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 2 gearbeitet.
Im April 2022 wurde mein Arbeitsgebiet neu bewertet und eine Höherstufung in E 11, rückwirkend ab Januar 2022 beantragt. (Ziel: Lohnsteigerung)

Schon im März 2022, während der Genehmigungsphase (bis jetzt, noch aktuell), ist es zu einer turnusmäßigen Erhöhung der Erfahrungsstufe zu 3 (bei E 10) gekommen.

Bei der jetzigen Genehmigung der Höherstufung in die Lohngruppe E 11 wurde die vorige Höherstufung der Erfahrungsstufe nun nicht anerkannt, da von der Neubewertung ab Januar 2022 ausgegangen wird.

Da ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 3 mehr verdient habe, als in der Höherstufung in die Entgeltgruppe E 11, soll ich zu viel gezahltes Gehalt zurückzahlen und verdiene in allen weiteren Monaten weniger.

Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?

Lieben Dank im Voraus!
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 12:48
Was soll denn im Jänner 2022 relevantes passiert sein?
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 03.03.2023 13:21
Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?
Wenn sich deine Tätigkeiten zum 1.1.22 geändert haben, dann ist das durchaus nachvollziehbar.
Wenn jedoch der AG einen Eingruppierungsirrtum seinerseits zum 1.1.22 monetär korrigiert hat, dann muss er die Stufenlaufzeiten seit Anbeginn dieser Tätigkeiten rechnen.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 13:52
...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: tv-landschaft am 03.03.2023 14:10
Die Lösung wäre gewesen die Tätigkeiten erst vorübergehend zu übertragen und die nächste Stufe abzuwarten. Erst dann die Tätigkeiten dauerhaft übertragen. Jetzt könnte man noch §16.5 ziehen und das Entgelt von bis zu 2 Stufen vorweggewähren, sofern der AG mitspielt. Oder ab Januar 2024 mit §17.2 die Stufenlaufzeit der Stufe 3 bis zum Erreichen der Stufe 4 verkürzen oder ggf. sogar auf Null reduzieren (bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen deinerseits).
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 14:15
Solange die wesentliche Frage nicht konkret beantwortet ist, sind Spekulationen ebenso obsolet wie das Gebrabbel von Lohngruppen und Erfahrungsstufen, die es beide im TV-L nicht gibt.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 14:32
@SVAbackagain: Ab Januar letzten Jahres ist mein Arbeitsbereich neu bewertet worden. Ich arbeite seit mehr als drei Jahren in einen Bereich, der neu geschaffen wurde, daher ist nachträglich eine "Neueinordnung" erfolgt. Auch mit dem Ziel, mehr Gehalt zu bekommen.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 03.03.2023 14:49
Relevant ist nicht was sich der AG bzgl. Neueinordnung oder Ziele oder so etwas ausdenkt.
Oder wann er wie warum auch immer etwas bewertet.

Tariflich relevant ist, wann wurden dir die Aufgaben übertragen.
Und wenn seit mehr als drei Jahren dir keine neuen Tätigkeiten  Übertragung wurden, sondern der AG einfach nur später seine Rechtsmeinung bzgl. der korrekten Eingruppierung geändert hat und jetzt der Meinung ist, dass du EG11 eingruppiert bist, dann bist du seit Anfang an so eingruppiert, auch wenn du das Geld nicht erhalten hast.

Also würde ich an deiner Stelle den AG darauf hinweisen, dass du seit Anbeginn in der EG11 warst und du dementsprechend auch nicht zum 1.1.22 höhergruppiert wurdest und somit deine Stufe sich auch nicht geändert hat.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 14:51
@SVAbackagain: Ab Januar letzten Jahres ist mein Arbeitsbereich neu bewertet worden. Ich arbeite seit mehr als drei Jahren in einen Bereich, der neu geschaffen wurde, daher ist nachträglich eine "Neueinordnung" erfolgt. Auch mit dem Ziel, mehr Gehalt zu bekommen.

Eingruppierung hat mit irgendeiner Bewertung nichts zu tun. Wann hat sich die auszuübende Tätigkeit verändert?
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 15:11
@SVAbackagain: Die Tätigkeiten haben sich über die Jahre erweitert, aber nicht grundlegend geändert. Da es sich um ein für die Verwaltung untypischen Bereich handelt, war eine Eingruppierung wohl nicht ganz einfach und wurde versucht, nachträglich von meinen Vorgesetzen zu meinen Gunsten zu korrigieren.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 03.03.2023 15:17
Kondor:
Der Ag ist also der übliche überforderte Ag, der seine Mitarbeiter einfach mal machen lässt und selbst nicht weiß was er für Tätigkeiten benötigt.
Dir wurden also keine neuen Tätigkeiten vom AG (also der Personalabteilung) übertragen, sondern ihr muschelt da halt so rum, wie es halt gebraucht wird.
Wenn also der Ag dir keine neuen Tätigkeiten übertragen hat, dann bist du auch jetzt noch in der EG10, sofern die Eingruppierungsvermutung zur Einstellung korrekt war.
Und der Ag meint du bist jetzt in der EG11, weil du jetzt was anderes machst, obwohl der AG es dir nicht übertragen hat?

Denn wenn der AG dir höherwertige Tätigektien überträgt ist idR der PR in der Mitbestimmung.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 15:18
Eingruppierung ist. Eingruppierung ist stets korrekt. Eingruppierung kann nicht korrigiert werden. Die auszuübende Tätigkeit bleibt entweder unverändert oder sie ändert sich. Dabei hilft es nicht, andere Begriffe dafür zu suchen. Ändert sie sich nicht, ändert sich grundsätzlich die Eingruppierung nicht.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 15:39
...vielleicht drücke ich mich nicht rchtig aus.

Fakt ist, dass es zu einer Stufensteigerung gekommen ist (die auch beantragt wurde), die dazu führt, dass ich weniger Gehalt bekomme, als wenn alles so geblieben wäre, wie gehabt. Demensprechend war dieser Schritt zu meinen Ungunsten.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 15:41
Für Stufensteigerungen ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Isie am 03.03.2023 17:06
...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.

Das ist dumm gelaufen. Wenn die Rechtsmeinung deines Arbeitgebers korrekt ist, dass erst durch die Erweiterung deines Arbeitsfeldes die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind und du die erweiterten Tätigkeiten im Januar 2022 übertragen bekommen hast, bist du seitdem entsprechend eingruppiert.
Soweit du durch den Stufenaufstieg in deiner alten Entgeltgruppe mehr Entgelt bekommen hast, hat dein Arbeitgeber ggf. einen Anspruch auf Rückzahlung.
Die Rückforderung der Überzahlung unterliegt der Ausschlussfrist.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 03.03.2023 17:13
@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 03.03.2023 17:25
Dazu müsste sich die auszuübende Tätigkeit zum entsprechenden Zeitpunkt geändert gehabt haben.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 04.03.2023 09:16
@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Das ist fraglich.
In welcher Form und unter welcher Beteiligung des PRs ist dir denn die Tätigkeit im Januar übertragen worden?
Wenn der AG da nicht nachweisen kann, dass du die Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist uU auch keine  nachteilige Höhergruppierung durchgeführt worden..
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Isie am 04.03.2023 09:43
Ich konstruiere mal einen Sachverhalt: Die Sachbearbeiter der Abteilung A sind für die Ausführung der Gesetze x und y zuständig. Die Arbeitsvorgänge mit höherwertigen Tätigkeiten machen 45% aus und sind nicht eingruppierunhgsrelevant. Es tritt ein neues Gesetz z in Kraft, das Einfluss auf die Ausführung der Gesetze x und y hat und deren Bearbeitung erheblich komplexer macht. Dadurch steigt bei den Sachbearbeitern der Anteil der höherwertigen Arbeitsvorgänge von 45% auf 50%, ohne dass das sofort erkannt wird.
Wären die Sachbearbeiter durch die Änderung der Zeitanteile höhergruppiert?
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 09:55
Die Gesetzesänderung macht für den Sachbearbeiter nichts komplizierter. Er ist nicht der Normadressat. Normadressat ist der Arbeitgeber. Dieser hat die gesetzliche Änderung umzusetzen. Dazu muss er ggfs. die auszuübende Tätigkeit ändern.
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Beitrag von: Isie am 04.03.2023 10:05
Der Arbeitgeber erkennt nicht, dass die gestiegene Komplexität zu einer Verschiebung der Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen führt. Er schult die Sachbearbeiter, aber ändert sonst nichts.
Das habe ich zwar bezüglich der Zeitanteile konstruiert, aber die Situation, dass die Arbeit komplizierter wird und niedrigerwertige Tätigkeiten automatisiert werden, habe ich oft genug erlebt.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 10:16
Es geht doch um die auszuübende Tätigkeit und nicht die ausgeübte Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich durch Schulungen, Gesetzesänderungen usw. doch überhaupt nicht. Sie ändert sich nur, wenn der Arbeitgeber sie - ggfs. im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - ändert. Ist der Arbeitnehmer bspw. für die Berechnung und Auszahlung des ALG II zuständig und der Gesetzgeber schafft das ALG II ab und ersetzt es durch das Bürgergeld, ist die auszuübende Tätigkeit immer noch Berechnung und Auszahlung des ALG II, bis sie geändert wird.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Isie am 04.03.2023 11:04
Es hat doch sicher jeder von uns schon mal erlebt, dass sich eine auszuübende Tätigkeit nur dadurch verändert hat, dass Teile davon automatisiert oder durch Änderung von Rechtsvorschriften einfacher oder komplizierter wurden. Sicherlich wäre es wünschenswert, dass der Arbeitgeber das erkennt und die veränderte Tätigkeit explizit überträgt. Aber oft ist es eben so, dass die für die Aufgabenerfüllung zuständige Organisationseinheit die Info bekommt, dass sich anzuwendende Vorschriften oder Programme geändert haben und dies bei der Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen sei. Und alle führen die bisher auszuübende Tätigkeit weiter aus, aber die leicht veränderten Rahmenbedingungen führen zu einer Verschiebung der Zeitanteile.
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Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 11:05
Aber dann hat sich die auszuübende Tätigkeit nicht geändert, sondern Arbeitnehmer haben sich zur Unbotmäßigkeit verschworen.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Isie am 04.03.2023 11:22
Das verstehe ich nicht. Es ist doch völlig normal, dass sich eine Tätigkeit im Laufe der Jahre ändert. Wenn ich früher eine Zahlungsanweisung ändern wollte, war das ein ganz anderes Prozedere und ein anderer Zeitaufwand als 20 Jahre später. Aber mir war doch mehr oder weniger egal, ob meine Zahlungsanweisung durch Datenerfassungskräfte eingelesen wurde oder ob ich das 20 Jahre später direkt am PC selber mache. Und ob die von mir durchzuführende Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlungsanweisungen einfacher oder komplizierter geworden ist, konnte ich nicht beeinflussen. Was ist daran unbotmäßig, eine auszuübende Tätigkeit, die sich durch vom Arbeitgeber kommunizierte äußere Einflüsse verändert hat, auszuüben?
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 11:49
Der Arbeitgeber muss entweder einseitig oder ggfs. im Einvernehmen die auszuübende Tätigkeit ändern, Jobcrafting ist keine Alternative dazu. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber von eher geringerer Güte ist. Ob Dir dabei etwas egal ist, ist in der Sache unbeachtlich. Wenn die auszuübende Tätigkeit darin besteht, Zahlungsanweisungen zur Weiterverarbeitung an Datenerfassungskräfte zu geben, bleibt das auch dann so, wenn es keine Datenerfassungskräfte mehr gibt und man das schneller, besser und einfacher unter Nutzung von EDV selber machen kann, und zwar solange, bis der Arbeitgeber die auszuübende Tätigkeit ändert.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: FearOfTheDuck am 04.03.2023 12:41
Was vielfach passiert, ist, dass es ein AG einfach verpennt die auszuübende Tätigkeit anzupassen, wenn sich aus der geänderten Rechtslage oder aus technischer Veränderung oder sonst etwas heraus eine Anpassung ergibt.
In deinem Beispiel, Isie, ändert sich nichts an der übertragenen auszuübenden Tätigkeit, der AG verpasst es, diese anzupassen, selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit sich mittlerweile völlig verändert hat. Ich sehe aber in erster Linie ein Versagen des AG, der in den meisten Fällen Personal genau hierfür vorhält.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 04.03.2023 13:55
Der Arbeitgeber erkennt nicht, dass die gestiegene Komplexität zu einer Verschiebung der Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen führt. Er schult die Sachbearbeiter, aber ändert sonst nichts.
Das habe ich zwar bezüglich der Zeitanteile konstruiert, aber die Situation, dass die Arbeit komplizierter wird und niedrigerwertige Tätigkeiten automatisiert werden, habe ich oft genug erlebt.
Der Vorgesetzte des Arbeitnehmer oder mindestens der Arbeitnehmer müsse selbstständig erkennen, dass die Zeitanteile der auszuübenden Tätigkeiten zu ändern sind, weil man ansonsten die Arbeit nicht schafft (da nach 45% immer noch ein Berg unerledigt da liegt) und man bei den restlich 55% nach 50% nichts mehr zu tun hat und 5% idle Modus hat.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben.


Ode rum bei SVAs Beispiel zu bleiben:
Der AN müsste (sofern seine auszuübenden Tätigkeiten wirklich fix als ALGII Bearbeitung definiert ist) sich stumpf weigern Bürgergeldbearbeitung zu machen, da dies nicht seiner Tätigkeit entspricht.
 8)

und ja, im öD sind die meisten Ag damit überfordert den An Tätigkeiten zu zuweisen.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 14:10
Der Arbeitgeber könnte das ja auch zur Aufgabe des Arbeitnehmers machen. Da das, wie eine Führungsaufgabe, allerdings ständig zu verrichten wäre, machte es die Gesamttätigkeit wohl zu einem einzigen und mutmaßlich deutlich höherwertigen Arbeitsvorgang. Unterlässt der Arbeitgeber dies und wird auch nicht anderweitig dahingehend tätig, kommt es halt zu Gesprächen wie „Hast Du seit Anfang des Jahres auch so wenig zu tun? Es beantragt einfach keiner mehr ALG II…“ - „Ja, ganz komisch. Dafür landen hier ständig irgendwelche Anträge auf ein sog. ‚Bürgergeld‘. Was machste damit?“ - „An den Chef weiterleiten.“ - „Ist der nicht seit Wochen nicht da?“ - „Mag sein, sein etatmäßiger Stellvertreter wurde ja gestrichen und beauftragt wurde auch keiner. Berichtslinie wurde auch nicht geändert.“ - „Das wird ja dann so gewollt sein.“ - „Ja, ich frag mich nur, was jetzt mit den ganzen Hilfebedürftigen ist, die ALG II bekommen haben…“ - „Man liest ja immer: Wirtschaft brummt, Arbeitskräftemangel…“ - „Ja, das wird’s sein!“ Zumindest dann, wenn die Arbeitnehmer alles richtig machen.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 04.03.2023 14:14
@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Das ist fraglich.
In welcher Form und unter welcher Beteiligung des PRs ist dir denn die Tätigkeit im Januar übertragen worden?
Wenn der AG da nicht nachweisen kann, dass du die Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist uU auch keine  nachteilige Höhergruppierung durchgeführt worden..

Die Neubewertung des Arbitsgebietes ist auf Antrag meiner Vorgesetzten zustande gekommen. Wie gesagt: Rückwirkend zum 1. Januar 2022. Welche Gremien weiter daran beteiligt waren, kann ich nicht sagen. Die Bearbeitung hat jedenfalls fast ein Jahr gedauert. In dieser Zeit bin ich in der Erfahrungsstufe gestiegen und habe in der Zeit monatlich mehr verdient, als ich jetzt mit der Stufenerhöhung bekomme. Daher auch eine Rückforderung.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 04.03.2023 14:44
Wir eruieren ja gerade, ob derlei (also die Umstände, die eine Rückforderung ermöglichten, nicht die Rückforderung selbst; der begnest Du ohnehin mit der Einrede der Entreicherung, selbst wenn sie dem Grunde nach zutreffend wäre) überhaupt passiert ist. Derzeit sieht es ja nicht danach aus.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: MoinMoin am 04.03.2023 16:19
@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Das ist fraglich.
In welcher Form und unter welcher Beteiligung des PRs ist dir denn die Tätigkeit im Januar übertragen worden?
Wenn der AG da nicht nachweisen kann, dass du die Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist uU auch keine  nachteilige Höhergruppierung durchgeführt worden..

Die Neubewertung des Arbitsgebietes ist auf Antrag meiner Vorgesetzten zustande gekommen. Wie gesagt: Rückwirkend zum 1. Januar 2022. Welche Gremien weiter daran beteiligt waren, kann ich nicht sagen. Die Bearbeitung hat jedenfalls fast ein Jahr gedauert. In dieser Zeit bin ich in der Erfahrungsstufe gestiegen und habe in der Zeit monatlich mehr verdient, als ich jetzt mit der Stufenerhöhung bekomme. Daher auch eine Rückforderung.
Du scheinst es leider noch nicht ganz verstanden zuhaben.
Entscheidend ist, ob und wie der Ag dir diese höherwertigen Tätigkeiten offiziell übertragen hat.
Gibt es ein schreiben das dir zugestellt wurde dass du diese Tätigkeiten ausüben sollst?
Falls nein, dann kannst du dem Ag mitteilen, dass die HG nicht stattgefunden hat, da rückwirkend die Tätigkeiten nicht änderbar sind.
Falls du die HG nicht zu diesen Konditionen akzeptieren willst.
Titel: Antw:Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung
Beitrag von: Kondor am 05.03.2023 10:56
O.K., lieben dank für alle Erörterungen!

Kommt gut in die Woche!