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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: ichfragbessermalnach am 27.05.2023 23:58
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Hallo zusammen,
Ich habe erstmal die Suchfunktion genutzt, aber keine passenden Einträge gefunden.
Letztes Jahr habe ich mir das eingezahlte Geld von der VBL auszahlen lassen, da ich nicht auf die 60 Monate (5 Jahre) gekommen bin. (Zum Zeitpunkt meines Austritts beim Arbeitgeber, bei dem ich in die VBL eingezahlt habe, war mir nicht bewusst, dass ich weiter hätte einzahlen können, um auf die 60 Monate zu kommen).
Von der VBL habe ich keinerlei Dokumentation zu der Auszahlung erhalten (außer auf dem Konto).
Jetzt steht dieses Jahr die Steuer an und ich frage mich, ob ich auf diese Auszahlung nicht Steuern zahlen muss, bzw. wo ich die "Einnahme" in der Steuererklärung antrage?
Hat hier eventuell jemand Erfahrungen gemacht wie man steuerlich mit der Auszahlung umgeht?
Sonst muss ich mir doch mal einen Steuerberater suchen…
Vielen Dank
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Sonstige Einkünfte (Anlage SO, Zeilen 7 bis 10).
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Hallo 2string,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Dürfte ich Sie bitten mir zu schreiben, ob das ein Vorschlag ist, wo man diese Auszahlung eintragen könnte, oder ob Sie wissen, dass eine derartige Auszahlung genau da hinmuss?
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Ich stehe bald vor der gleichen Entscheidung, ob ich mir die vorzeitig (nach ca 36-42 Monate) auszahlen lasse oder den REst noch weiterzahle. Was lohnt sich am Ende mehr. Vorausgesetzt ich lege das ausgezahlte Geld an. Habt ihr dafür schon mal eine Rechnung aufgestellt?
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Ich stehe bald vor der gleichen Entscheidung, ob ich mir die vorzeitig (nach ca 36-42 Monate) auszahlen lasse oder den REst noch weiterzahle. Was lohnt sich am Ende mehr. Vorausgesetzt ich lege das ausgezahlte Geld an. Habt ihr dafür schon mal eine Rechnung aufgestellt?
Da zumindest der AG-Anteil deutlich höher sein dürfte als der AN-Anteil (und nur letzterer wird erstattet) ist die Rechnung wahrscheinlich einfach. Es sei denn, du lässt dich verbeamten und erreichst den Höchstsatz.
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Ich stehe bald vor der gleichen Entscheidung, ob ich mir die vorzeitig (nach ca 36-42 Monate) auszahlen lasse oder den REst noch weiterzahle. Was lohnt sich am Ende mehr. Vorausgesetzt ich lege das ausgezahlte Geld an. Habt ihr dafür schon mal eine Rechnung aufgestellt?
Hallo PublicHeini,
ich hab für mein Problem die Suchfunktion genutzt und da ein paar Themen gefunden, die deine Frage aufgegriffen haben. So weit ich mich erinnern kann, gibt es wohl seit neustem das Update, dass man nur noch 36 Monate braucht. Danach wird wohl nicht mehr ausgezahlt. Das hängt aber wohl auch damit zusammen ab welchem Jahr der Vertrag läuft. Es lohnt sich also da nochmal nachzulesen.
Es gab auch eine andere Diskussion bei der es darum geht, ob es besser ist sich das Geld auszahlen zu lassen oder nicht. Soweit ich mich erinnere, war es, auf Grund des Arbeitgeberanteils, besser es sich nicht vorzeitig auszahlen zu lassen. Da gab es aber auch andere Meinungen (am besten gar nicht mit VBL anfangen). Am besten nochmal danach suchen und die Meinungen anschauen. Kommt vermutlich auch drauf an, was die Inflation in den Jahren bis zu deiner Rente wegfrisst.
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Also laut Auskunft VBL am Telefon kann die VBL Klassik nur weitergeführt werden wenn ein Arbeitsvertrag besteht. Ein weiterzahlen auf freiwilliger Basis um die Wartemonate, sei es nun 60 Monate für Leute die schon vor dem 31.12.2017 dabei waren, oder die 36 Monate für alle danach angefangen haben, zu erreichen ist nicht möglich.
Auszahlung kann man nur den Anteil den man als Arbeitnehmer getätigt hat.
Allerdings hat man ja auf den Anteil vom Arbeitgeber ja schon Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, der Brutto wird ja erhöht.
Sehr unbefriedigend.
Lösungsansätze?
Wie könnte man trotzdem die 36 Monate voll bekommen? Nebenjob im Ö.D. der VBL Pflichtig ist?
Klage wegen Benachteiligung?
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DAs mit den 36 Monate klingt ja schon ganz gut. Da ich in der VBL Ost bin ist mein Anteil bei rund 200€ und der des AG bei 75€. Zu klären ist doch noch, ob der bis dahin erworbene Anteil (müssten bei 36 Monate rund 85€ sein) verzinst wird, wenn dieser ruht und ich bspw. verbeamtet werde. Ich habe mal was von 3,75% gelesen.
8,15% 3,75%
2024 7.000,00 € 85,00 €
2025 7.570,50 € 88,19 €
2026 8.187,50 € 91,49 €
2027 8.854,78 € 94,93 €
2028 9.576,44 € 98,49 €
2029 10.356,92 € 102,18 €
2030 11.201,01 € 106,01 €
2031 12.113,89 € 109,99 €
2032 13.101,17 € 114,11 €
2033 14.168,92 € 118,39 €
2034 15.323,69 € 122,83 €
2035 16.572,57 € 127,43 €
2036 17.923,23 € 132,21 €
2037 19.383,98 € 137,17 €
2038 20.963,77 € 142,32 €
2039 22.672,32 € 147,65 €
2040 24.520,11 € 153,19 €
2041 26.518,50 € 158,93 €
2042 28.679,76 € 164,89 €
2043 31.017,16 € 171,08 €
2044 33.545,06 € 177,49 €
2045 36.278,98 € 184,15 €
2046 39.235,71 € 191,05 €
2047 42.433,42 € 198,22 €
2048 45.891,75 € 205,65 €
2049 49.631,93 € 213,36 €
2050 53.676,93 € 221,37 €
2051 58.051,60 € 229,67 €
2052 62.782,80 € 238,28 €
2053 67.899,60 € 247,21 €
Rente: 246,01 €
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Ost kann eh nicht verfallen.
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Auch gut. Aber werden diese verzinst?
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Auch gut. Aber werden diese verzinst?
Nein. Die Verzinsung wird durch eine faktorierung ersetzt, abhangig vom Lebensalter bei der Einzahlung.
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Also laut Auskunft VBL am Telefon kann die VBL Klassik nur weitergeführt werden wenn ein Arbeitsvertrag besteht. Ein weiterzahlen auf freiwilliger Basis um die Wartemonate, sei es nun 60 Monate für Leute die schon vor dem 31.12.2017 dabei waren, oder die 36 Monate für alle danach angefangen haben, zu erreichen ist nicht möglich.
Auszahlung kann man nur den Anteil den man als Arbeitnehmer getätigt hat.
Allerdings hat man ja auf den Anteil vom Arbeitgeber ja schon Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, der Brutto wird ja erhöht.
Sehr unbefriedigend.
Lösungsansätze?
Wie könnte man trotzdem die 36 Monate voll bekommen? Nebenjob im Ö.D. der VBL Pflichtig ist?
Klage wegen Benachteiligung?
Ich hab mal gelesen, dass man in die VBL Extra wechseln kann und da weiterzahlen kann. Das kann man aber nur während der Arbeitsvertrag noch läuft oder kurz danach machen (bitte selber nochmal nachlesen).
Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge:
Da kann man wohl eine Erstattung vom Finanzamt bekommen.
Siehe hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=113580.0 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=113580.0)
Wo man diese Hinzurechnungsbeträge auf der Lohnbescheinigung findet ist mir aber noch nicht klar.
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Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html (https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html)
Da steht unter anderem "Der BFH hat aber entgegen dieser Auffassung entschieden, dass die Beitragserstattungen als Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerbar und nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind. Sie sind nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen zu verrechnen."
Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?
Hier sind noch zwei andere Seiten, die den gleichen Inhalt ähnlich wiedergeben
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/steuerliche-behandlung-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen (https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/steuerliche-behandlung-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen)
"Die Beitragserstattung an die Kläger ist in den Augen der Richter eine solche „andere Leistung“. Und diese Einkünfte seien steuerfrei, so das Gericht weiter. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 3b) EStG, demzufolge Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen an den Versicherten ausdrücklich von der Einkommenbesteuerung ausgenommen sind."
Noch eine andere Seite, geht sehr ins Detail
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/9539-bfh-steuerfreiheit-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen (https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/9539-bfh-steuerfreiheit-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen)
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Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:
Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?
Da eh alles elektronisch gemeldet wird, erübrigt sich die Angabe.
Das FA hat das alles schon.
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Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:
Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?
Da eh alles elektronisch gemeldet wird, erübrigt sich die Angabe.
Das FA hat das alles schon.
Davon bin ich ursprünglich auch ausgegangen, aber es gibt ja mittlerweile den Steuerabruf, bei dem man sieht, was das Finanzamt alles hat und dazu hat das Finanzamt (in meinem Fall) kein Infos.
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Hallo 2string,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Dürfte ich Sie bitten mir zu schreiben, ob das ein Vorschlag ist, wo man diese Auszahlung eintragen könnte, oder ob Sie wissen, dass eine derartige Auszahlung genau da hinmuss?
Ist meine eigene Einschätzung. Das FA wird die Position berichtigen, wenn sie dort nicht eingetragen werden dürfte. Welche Alternative zu Sonstigen Einkünften sehen Sie denn?
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Hallo 2string,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Dürfte ich Sie bitten mir zu schreiben, ob das ein Vorschlag ist, wo man diese Auszahlung eintragen könnte, oder ob Sie wissen, dass eine derartige Auszahlung genau da hinmuss?
Ist meine eigene Einschätzung. Das FA wird die Position berichtigen, wenn sie dort nicht eingetragen werden dürfte. Welche Alternative zu Sonstigen Einkünften sehen Sie denn?
Danke für die Antwort.
Meine aktuelle Einschätzung wäre, dass man die Auszahlung gar nicht angeben muss.
Das ergibt sich aus zwei Punkten.
1. Ich habe heute die VBL erreicht und mir wurde gesagt, dass die Auszahlung steuerfrei ist und nicht bei der Steuer angegeben werden muss (aber das sind halt auch keine Steuerexperten, steuerfrei und nicht bei der Steuererklärung angeben ist halt doch was anderes)
2. Diese Quelle vom 21.01.2022 https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html (https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html) sagt:
"Umsetzung in die Praxis
Das BFH-Urteil ist mittlerweile im BStBl 2021 II S. 750 veröffentlicht und daher in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Achtung: Die Steuerbescheide sollten bezüglich einer Verrechnung überprüft werden. Es ist durchaus denkbar, dass den Finanzämtern solche Beitragserstattungen zunächst weiterhin elektronisch übermittelt werden."
Das klingt für mich so, dass die Auszahlungen nicht mehr an die Finanzämter übertragen werden, weil keine Steuern gezahlt werden müssen. Das deckt sich mit meiner Erfahrung, dass es beim Belegabruf vom Finanzamt nicht aufgetaucht ist.
Mich verunsichert bloß, dass ich der Meinung bin, dass ich dachte, dass das Finanzamt die steuerfreiheit festellen muss und es deswegen angegeben werden muss. Aber da ist eher was, das ich mal gehört hab, als echtes Wissen. Steuerhinterziehung weil das nicht stimmt, wäre halt blöd.
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Nach längerer Zeit hat die VBL meine Anfrage beantwortet:
"…teilen wir Ihnen mit, dass eine Beitragserstattung nicht der Besteuerung unterliegt und daher auch nicht in der Einkommenssteuererklärung anzugeben ist."
Vielleicht hilft das abschließend noch jemandem.