Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte Baden-Württemberg => Thema gestartet von: LehrerBW am 22.03.2024 10:06
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Die GEW schreibt in ihrem Artikel über die Rechtmäßigkeit der Besoldung vom 2.2.23
"Aktuell läuft noch ein Verfahren gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zunächst die Rechtswidrigkeit der Erhöhung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Entscheidung dagegen aufgehoben und die Anhebung der Kostendämpfungspauschale für rechtmäßig erklärt. Nun liegt das Verfahren zur abschließenden Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Wann hier ein Urteil erfolgen wird, ist noch nicht absehbar.
GEW-Mitglieder können deshalb weiter Widerspruch gegen entsprechende Beihilfebescheide einlegen, auch wenn die Erfolgsaussichten nach der VGH-Entscheidung wohl eher dürftig sind. Wichtig ist, dass Widerspruch gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid eingelegt werden muss, in dem die Kostendämpfungspauschale ausgebracht ist."
https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/rechtmaessigkeit-der-besoldungsreform-wird-geprueft-widersprueche-nicht-notwendig
Gestern nun wurde vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig abschließend festgestellt, dass die Kostendämpfungspauschale unwirksam ist. Mein großer Dank gilt dem Kläger. Die Verbände haben ja mal wieder nichts getan außer halt wie die GEW mit schlechten Erfolgsaussichten geunkt.
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11
Reicht es nun Widerspruch einzulegen selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist gegen den entsprechenden Kostendämpfungsbescheid der Beihilfe schon abgelaufen ist?
Da die Kostendämpfungspauschale nun unwirksam ist...inwieweit ist dies nun rechtlich rückwirkend relevant?
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Der Bescheid dürfte rechtswidrig aber wirksam sein. Insoweit käme eine Rücknahme nur nach den maßgeblichen Regelungen, wahrscheinlich §48 VwVfG, in Betracht.
Bei der Ermessensausübung darf der Antragsgegner nach gefestigter Rechtsprechung jedoch berücksichtigen, ob seitens der Antragsteller ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt wurde.
Ist dies unterblieben kann der Antragsgegner sein Ermessen dergestalt ausüben, dass er eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides ablehnt.
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Ich habe die letzten Jahre Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale eingelegt.
Was gibt es nun zurück?
Die komplette Kostendämpfungspauschale oder der Differenzbetrag zu den davor?
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https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150180/Regelung-zu-Gesundheitskosten-fuer-Beamte-in-Baden-Wuerttemberg-unwirksam
Mal gespannt sich GEW und BBW mal äußern 🤔
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Die GEW BW hat immerhin schon länger den Widerspruch empfohlen.
So wie ich es jetzt gelesen habe, hätte man die Kostendämpfungspauschale schon länger nicht mehr bezahlen müssen. Aber die Regierung wird da schnell reagieren und ein ordentliches Gesetz mit vermutlich den fast gleichen Beträgen vom Parlament absegnen lassen.
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BBW fordert die ersatzlose Streichung und Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-fordert-sofortige-abschaffung-der-kostendaempfungspauschale/
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Das würde ja bedeuten, dass das Land für 10 Jahre zurückbezahlen müsste?
Könnte für 2024 erklären, dass die Bearbeitungszeiten beim lbv unterirdisch sind, weil sie noch abwarten
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Das würde ja bedeuten, dass das Land für 10 Jahre zurückbezahlen müsste?
Könnte für 2024 erklären, dass die Bearbeitungszeiten beim lbv unterirdisch sind, weil sie noch abwarten
..."auf Grund eigelegter Widerdprüche"
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Ich vermute, dass es dann so läuft wie mit der abgesenkten Eingangsbesoldung, dass nur die letzten 2-3 Jahre bei den Betroffenen rückerstattet wird.
Nen Hammer wär, wenn es tatsächlich ein neues Gesetz geben würde und die CDU quasi dem grün-roten Beschluss von damals nun in einem Gesetz zustimmen würden.
Ich glaub fast, dass die Kostendämpfungspauschale abgesetzt wird…es gibt sie ja auch nur noch bei uns in RLP.
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Das LBV hat gestern über meinen Beihilfeeintrag entschieden, nach etwa 2 Monaten. Natürlich haben sie die Kostendämpfungspauschale abgezogen.
Soll ich einen Widerspruch schicken, in dem ich darauf hinweise, dass dies nun rechtswidrig ist? Ich habe noch nie einen geschrieben.
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Soll ich einen Widerspruch schicken, in dem ich darauf hinweise, dass dies nun rechtswidrig ist?
Ja.
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[...]es gibt sie ja auch nur noch bei uns in RLP.
Das ist falsch. In S-H gibt es diese auch noch.
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Ich habe auch noch einen Beihilfebescheid, bei dem die KDP abgezogen und die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ich würde den Widerspruch wie folgt formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Beihilfebescheid vom xx.xx.xxxx hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale und beantrage, den abgezogenen Betrag in Höhe von xxx,xx € nachzugewähren.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2024 (Az. 5 C 5.22) die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg festgestellt. Daher ist der Abzug der Kostendämpfungspauschale im oben bezeichneten Bescheid auf Basis einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erfolgt. Aus diesen Grund ist der abgezogene Betrag der Kostenämpfungspauschale in Höhe von xxx nachzugewähren.
Das müsste so ausreichen, oder? Mit Verwaltungsverfahrensrecht hatte ich zuletzt im Studium Berührung...
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Das LBV BW schreibt heute auf seiner Seite:
"Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale
Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten.
Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird dann aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Hier wird es jetzt als Einzelfall beschrieben, diese Darstellung deckt sich nicht mit der bisherigen Berichterstattung.
Und damit ein freudiges "Hallo" in die Runde, nach jahrelangem stillem Mitlesen ist dies mein erster Beitrag in diesem Forum - vielen Dank für all die guten Diskussionen und Informationen!
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Alle Urteile außer vom Bundesverfassungsgericht gelten nur für den Einzelfall. Das ist erst mal so korrekt.
Allerdings liegt natürlich bei allen der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Vielleicht schreckt man damit den ein oder anderen davon ab, Widerspruch einzulegen und man rechtfertigt damit auch, jetzt erst mal weiter rechtswidrige Bescheide zu erlassen.
Die GEW BW oder wer auch immer das Verfahren geführt hat, haben sogar einen Fehler gemacht. Den es wurde über den Unterschiedsbetrag geklagt. Da ging es quasi um nichts, dabei hätte die ganze Pauschale seit Jahren nicht erhoben werden dürfen.
Belohnt werden mal wieder nur Querulanten. ;D
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Das LBV BW schreibt heute auf seiner Seite:
"Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale
Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten.
Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird dann aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.[/i]"
Hier wird es jetzt als Einzelfall beschrieben, diese Darstellung deckt sich nicht mit der bisherigen Berichterstattung.
Und damit ein freudiges "Hallo" in die Runde, nach jahrelangem stillem Mitlesen ist dies mein erster Beitrag in diesem Forum - vielen Dank für all die guten Diskussionen und Informationen!
Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
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Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Immer locker bleiben
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Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
Die haben dasselbe Problem wie der restliche ÖD: Zu wenig Personal und keinen, der sich auf die Stellen bewirbt. Wegen Dingen wie der Kostendämpfungspauschale ;-)
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
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In einer mail an die Mitglieder und auf der aktuellen Seite geht der VBE davon aus, dass die Landesregierung keine Rechtsmittel einlegen wird zur Beibehaltung der Pauschale.
https://www.vbe-bw.de/meldung/vbe-und-bbw-fordern-sofortige-abschaffung-der-kostendaempfungspauschale/
"Mit dem Nein zur Kostendämpfungspauschale hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine
weitere Sparmaßnahme aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 gekippt. Wir gehen davon aus,
dass das Land auf eine Rechtskorrektur zur Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale
verzichtet. Die Belastung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger durch eine solche Regelung ist nicht mehr gerechtfertigt, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bereits viele Länder diese Maßnahme
aufgegeben haben. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht und unter
Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit
dieser Regelung gibt es dringenden Handlungsbedarf.!
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
Sorry, aber auch dem Inhalt konnte ich nichts abgewinnen. Als ob das LBV die einzige Landesbehörde mit Personalmangel wäre...
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
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Hi und Danke für die wertvollen Infos.
Verstehe ich das richtig, dass dies die Kostendämpungspauschale allgemein betrifft, alle Besoldungen ? Wenn für die des W3 Professors so war, dass die Grundlage fehlte...dürfte dies doch allgemein gelten.
Und ja, auch meine Frage: auch ohne Widerspruch eingelegt zu haben, müssten die Beihilfestellen das Urteil doch allgemein umsetzen, auch rückwirkend?......oder "Muss" man Einspruch eingelegt haben?
LG, Danke
Frank
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
Frist ist 1 Monat nach bescheid
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
Sorry, aber auch dem Inhalt konnte ich nichts abgewinnen. Als ob das LBV die einzige Landesbehörde mit Personalmangel wäre...
@Bauernopfer: Ich schreibe hier nebenbei in Schnellschrift neben meinen Bescheiden, Kundschaft und Kollegen. Ich bin im Ausländerbereich - da geht alles nur "schnell". Wenn du, geliebter Kollege, dies nicht hast, wovon ich ausgehe und die Grammatik komplett einhalten kannst, sei es Dir gegönnt. Beim Bund sagten wir zu solchen Leuten, die gerne wegen banalen Dingen wie Anzugsordnung (irgendwo war immer ein Knopf auf), dass jene nur "Anzug könnten" - eben weil sie nichts anderes können. Muss jeder seine Gewichtigkeit anders def. Aber ich schweife ab..
Zum "Inhalt": ich hatte zum damaligen Zeitpunkt an die 50 Bewerbungsgespräche innerhalb von 3 Jahren erlebt. Der/die Landesamt für Besoldung war nur ein mickriger Teil vom Ganzen. Schon damals merkte man deren Personalnot, bei anderen war es überhaupt noch nicht ersichtlich. Nur darum geht es. Der Zustand jetzt, den jetzt gefühlt alle inne haben, war nur bei jenen mit als erstes erlebbar. Aus internen Berichten weiß ich, dass sich da - im Gegensatz zu anderen - so schnell nix ändern wird. Ob dir das jetzt jetzt "Inhaltlich" passt.. entscheide selbst.
Schreib ich sonst nie, aber nur für Dich, lieber/liebes/geliebte Bauernopfer: Fehler kannst behalten, Danke für die Aufmerksamkeit.
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
Frist ist 1 Monat nach bescheid
Sorry, das war missverständlich. Ich warte mit dem Einreichen von Belegen, für 2024 ist bei mir noch kein Bescheid ergangen. Wenn die Kostendämpfung unrechtmäßig war, könnte ja eine Rückzahlung theoretisch auch ohne Widerspruch erfolgen. Aber das müsste man ja auch rechtfertigen, daher glaube ich nicht daran.
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Die Vorgehensweise kann aber nach hinten losgehen, wenn das Gesetz geändert wird.
Die KD ist derzeit quasi nur unwirksam, da per Verordnung geregelt ist.
Nach Urteilsveröffentlichung kann das innerhalb von einer Woche geändert werden, so zb beim keez geschehen.
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Die Vorgehensweise kann aber nach hinten losgehen, wenn das Gesetz geändert wird.
Die KD ist derzeit quasi nur unwirksam, da per Verordnung geregelt ist.
Nach Urteilsveröffentlichung kann das innerhalb von einer Woche geändert werden, so zb beim keez geschehen.
Klar kann es passieren, dass die Regierung ein Gesetz erlässt.
Dann würde quasi die CDU eine grün-rote Verordnung aus dem Jahre 2013 quasi nachträglich gesetzlich verankern.
Kann ich mir gerade nicht vorstellen.
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2013 war die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, die es ja schon davor gab. Davor war es auch schon auf Verordnungsbasis oder? Dann wäre der Fehler (Verordnung statt Gesetz) nicht der Regierung aus 2013 anzulasten, sondern der, die ursprünglich die Kostendämpfungspauschale erschaffen hat. Oder habe ich einen Denkfehler?
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Ich habe bereits einen Bescheid (9.4.) erhalten auf meine Nachfrage:
Sehr geehrter Herr ....,
wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens.
Sie haben unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2020,
Az.: 2 K 8782/18 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Az.: 5 C 5.22 gegen
die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 Widerspruch erhoben.
Die Konsequenzen aus den Urteilen werden zur Zeit sorgfältig geprüft. Ihr o. g. Widerspruch
wird ruhend gestellt.
Wir bitten daher noch um etwas Geduld und von schriftlichen oder telefonischen Anfragen
diesbezüglich abzusehen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
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Wann hast dein Schreiben eingereicht?
Ich habe auch schon vor einiger Zeit Widerspruch eingelegt, aber noch keinerlei Rückmeldung erhalten.
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Es war eigentlich nur ne Eingangsbestätigung - kein Bescheid....mein Schreiben war vom 21.03.2024.
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Eine Kollegin von mir hat diese Woche ein Schreiben vom LBV erhalten, dass Ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Sie nicht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Beihilfebescheid eingelegt hat.
Weiterhin steht drin, dass Sie die Kosten des Verfahrens trägt.
Ich hab noch keine Antwort auf irgendeinen meiner Widersprüche erhalten.
Sie hat genau wie ich den Vordruck verwendet und auch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale Widerspruch eingelegt. Warum bekommt Sie so einen Bescheid, ist das zulässig?.
Wenn @LaBeVe eine ganz andere Antwort erhält. Habt ihr ne Ahnung?
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Ich denke das passt, da man immer nur 1 Monat Zeit für einen Widerspruch hat.
Kosten sind da aber 0
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Kann ich mir schwer Vorstellen, da das Urteil bezüglich der Kostendämpfungspauschale ja auch erst erging und uns dann die entsprechenden Musterbescheide dann erst zugesendet wurden. Aber mal sehen, dann sollte ich auch bald so einen bekommen.
Der Bescheid las sich aber eher so, als hätte man gegen den gesamtem Beihilfebescheid Widerspruch eingelegt und nicht gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Dann würde ich das mit der Frist auch noch verstehen.
Lassen wir uns überraschen ;)
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Kann ich mir schwer Vorstellen, da das Urteil bezüglich der Kostendämpfungspauschale ja auch erst erging und uns dann die entsprechenden Musterbescheide dann erst zugesendet wurden. Aber mal sehen, dann sollte ich auch bald so einen bekommen.
Der Bescheid las sich aber eher so, als hätte man gegen den gesamtem Beihilfebescheid Widerspruch eingelegt und nicht gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Dann würde ich das mit der Frist auch noch verstehen.
Lassen wir uns überraschen ;)
Genauso wäre auch mein Verständnis:
Sobald du die pauschale hast zahlen müssen, hättest du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen müssen.
So m.m.n. keine Chance, wenn es nicht für alle rückwirkend gestrichen wird.
Wusste ich leider auch nicht und bin nur 2023 und 24 so verfahren.
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Anbei eine Aktualisierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale vol LBV
https://lbv.landbw.de/-/aktualisierung-entscheidung-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-kostend%C3%A4mpfungspauschale
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Lese ich es in der Urteilsbegründung richtig, dass die Erhöhungen seit 2004 rechtswidrig waren und dass sie auch nicht nach Besoldungsgruppen hätten gestaffelt werden dürfen?
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Aus welcher Randnummer liest du das heraus? Ich habe die Stelle beim schnellen Querlesen nicht gefunden.
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Punkt 21 und 22.
Blabla legt eine besoldungspruppenunabhängige Höhe von 50 DM fest.
Die Beihilfeverordnung von 2004 genügt nicht den Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts.
Deshalb ist es hier ohne Belang, dass der Gesetzgeber selbst dreimal, nämlich durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 und die Haushaltsbegleitgesetze 2012 und 2013/2014 die für die Kostendämp fungspauschale maßgeblichen Regelungen in § 15 Abs. 1 BVO BW getroffen hat.
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Ich lese das so, dass sämtliche Erhöhungen der Kostendämpfungspauschale seit 2004 auf keiner rechtlichen Basis stehen.
Bin aber absoluter rechtlicher Laie 🫣
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Das lese und verstehe ich auch so. Mal schauen, wie das die Damen und Herren in Stuttgart interpretieren und dann versuchen zu umgehen...
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Kleiner Wink mit dem Zaunpfahl bei Punkt 14😉
"Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht da von abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstver ständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regel mäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)."
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Off topic, sind eure Juli Bezüge auch noch nicht da?
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Off topic, sind eure Juli Bezüge auch noch nicht da?
Waren heute Morgen um halb 9e da.
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"Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht da von abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstver ständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regel mäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)."
"nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das gebotene Besoldungsniveau"
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...
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Das lese und verstehe ich auch so. Mal schauen, wie das die Damen und Herren in Stuttgart interpretieren und dann versuchen zu umgehen...
Ich denke, dass es da mit Blick auf die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung nicht viel zum umgehen geben wird. Aus meiner Sicht kann man entsprechend der Urteilsbegründung das Einzelfallurteil auf alle Beihilfebescheide übertragen, auf denen die Kostendämpfungspauschale von der gewährten Beihilfe abgezogen wurde, sofern noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Ich erwarte aber eine zügige gesetzliche Neuregelung, die natürlich eine "Verböserung" gegenüber der aktuellen Regelung beinhalten könnte. An ein Streichen der KDP wird sicher niemand auch nur im Ansatz denken. Ohne Zwang aus der Judikative wird es keine Verbesserungen der Besoldung geben.
"Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht da von abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)."
Wie bestellt, so erhalten. Ich denke, würde analog zu Hessen oder Sachsen die Landesregierung einsehen, dass die Besoldung viel zu niedrig ist und entsprechend durch zusätzliche Erhöhungen über ALLE Besoldungsgruppen handeln, würden sich viele Themen schnell in Luft auflösen. Man denke nur an den Familienergänzungszuschlag oder die besoldungsgruppenabhängige Erhöhungen der Kinderzuschläge und die damit einhergehende Komplexität und Rechtsunsicherheit. Man stelle sich nur vor, dass tatsächlich irgendwann mal ein Gericht entscheiden sollte, die Zuschlagsorgien ebnen das Abstandsgebot ein...
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Der Richterbund BW klagt schon gegen das 4 Säulen Unrecht.
Richtig ätzend fand ich, dass der Rosenberger die Streichung der untersten Besoldungsgruppen und die besoldungsgruppenabhängige Zuschlagsorgie um die Grundalimentation herzustellen regelrecht abgefeiert hat.
In regelrechter Bücklingsmanier 🤮
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Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt.
Sagt die Urteilsbegründung nicht genau das Gegenteil?
Mittlerweile kann man fast von einem Axiom reden, wenn eine Regierung von einem Einzelfall spricht, folgt danach Biegung der Wahrheit, um es freundlich auszudrücken.
KVBW hat fast 1:1 im Newsletter davon berichtet:
mit Urteil vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Einzelfall entschieden, dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg - BVO) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung. Dabei hat das BVerwG die Regelung in Baden-Württemberg nicht allgemein für unwirksam erklärt.
Die Entscheidung des Gerichtes bewirkt nicht, dass die betreffende Regelung ab sofort nicht mehr anzuwenden ist. Die Beihilfestellen sind in ihrem Verwaltungshandeln an die BVO und die einschlägigen Rechtsgrundlagen gebunden.
Zwischenzeitlich liegt der Entscheidungswortlaut vor. Die schriftlichen Urteilsgründe werden vom Ministerium für Finanzen ausgewertet und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle nach baden-württembergischem Recht beihilfeberechtigten Personen sowie für anhängige Widersprüche bewertet. Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann.
Erst danach kann der KVBW sachgerecht über bereits eingelegte und noch eingehende Widersprüche entscheiden. Die anhängigen Rechtsbehelfe werden von uns von Amts wegen weiterbearbeitet. Sie helfen uns sehr, wenn Sie bis dahin von Sachstandsanfragen absehen.
Vielen Dank!
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Der Richterbund BW klagt schon gegen das 4 Säulen Unrecht.
Richtig ätzend fand ich, dass der Rosenberger die Streichung der untersten Besoldungsgruppen und die besoldungsgruppenabhängige Zuschlagsorgie um die Grundalimentation herzustellen regelrecht abgefeiert hat.
In regelrechter Bücklingsmanier 🤮
Gibts da schon was neues? Hat jemand News hierzu? Konnte leider auf der Homepage vom Richterbund nichts finden
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Der Richterbund BW klagt schon gegen das 4 Säulen Unrecht.
Richtig ätzend fand ich, dass der Rosenberger die Streichung der untersten Besoldungsgruppen und die besoldungsgruppenabhängige Zuschlagsorgie um die Grundalimentation herzustellen regelrecht abgefeiert hat.
In regelrechter Bücklingsmanier 🤮
Gibts da schon was neues? Hat jemand News hierzu? Konnte leider auf der Homepage vom Richterbund nichts finden
Es gab die Stellungnahme vom letzten Mai
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023
Und die Aussage von BBW, GEW und VBE dass dagegen seitens des DRB BW geklagt sowie des LBVs und Finanzministeriums, dass wegen der Klage Widersprüche automatisch ruhegestellt werden.
Seither gibt’s nichts Neues 🤷♂️
Für mich liegt im 4 Säulen Modell die Wurzel allen Übels da man seitens des BBW es ohne Protest hingenommen hat, dass wesentliche Teile der Besoldung über abschmelzende Zuschläge gewährt wird.
Dann muss man sich nicht wundern wenn sie das jetzt wieder mit dem gleichen Schema beim Partnereinkommen versuchen 😡
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https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/drucksachen/17_7092.pdf
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Noch ein kleines Bonbon für die Hamburger Beamtinnen und Beamten:
Während der allgemeine Lohn (NLI) von 2009-2024 um 56,8 % gestiegen ist, ist die Besoldung von Euch um 36,47 % gestiegen ( A 11 ). Der Nominallohnindex ist als Indikator allgemein anerkannt und als statistischer Faktor nutzbar.
Ihr liegt also nur ca 20% hinter der allgemeinen Lohnentwicklung zurück.
Die aktuelle A11 Besoldung EIngangsstufe müsste also um 728 € monatlich steigen, damit man zumindest mit der allgemeinen Lohnentwicklung mithält.
728€ jeden Monat. Bitte belegt mir dass ich mich da irgendwie verrechnet habe da ich es nicht glauben kann....
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Hamburg hat jetzt hiermit ja nichts zutun 🤔
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https://www.bverwg.de/de/210324U5C5.22.0
Urteil veröffentlicht
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Kann es sein, dass bei der Anfrage der FDP ein Fehler drin ist?
Das Urteil wurde doch im März 2024 gefällt ?
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Kann es sein, dass bei der Anfrage der FDP ein Fehler drin ist?
Das Urteil wurde doch im März 2024 gefällt ?
Ja, da hat man sich wohl verschrieben. Das Urteil wurde aber erst jetzt veröffentlicht.
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Die FDP sagt wenigstens was…auch wenns nichts bringt 🫤
https://fdp-landtag-bw.de/pressemitteilungen/brauer-beim-thema-beamtenbesoldung-herrscht-chaos-pur-im-finanzministerium/
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https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/7000/17_7092_D.pdf
Ich lasse das mal unkommentiert =)
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https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/7000/17_7092_D.pdf
Ich lasse das mal unkommentiert =)
Was ist vom Grünfink Bayaz auch anderes zu erwarten 🤷♂️
Die Grünen, deren Haushaltsbegleitgesetz von 2012 Zug um Zug juristisch geschreddert wurde und wird, gönnen uns Beamten nicht das Schwarze unter den Fingernägeln.
Mal gespannt ob die CDU mitspielt. In 1,5 Jahren ist wieder Landtagswahl.
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Ich hoffe, dass niemand die Erwartung hatte, dass die KDP abgeschafft wird. Ich vermute auch, dass es mit der Neuregelung zu einer Verböserung durch Erhöhung der Abzugsbeträge kommt. Denn das ist ja fast eine Steilvorlage, mal wieder den Beamten in die Tasche zu greifen.
Die Anpassung des LBG "genießt" die volle prozedurale Absicherung und ist auch im Lichte der amtsangemessenen Besoldung zu bewerten und zu begründen. Das wird dann natürlich wieder so hanebüchen wie aktuell in der Begründung zum BVAnp-ÄG 2024/2025. Aber "was soll's" wird sich Dr. Bayaz denken. Bis das in Karlsruhe landet, vergeht mindestens ein Jahrzehnt und er wird dann nicht mehr für das Schlamassel verantwortlich sein.
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Ich hoffe, dass niemand die Erwartung hatte, dass die KDP abgeschafft wird. Ich vermute auch, dass es mit der Neuregelung zu einer Verböserung durch Erhöhung der Abzugsbeträge kommt. Denn das ist ja fast eine Steilvorlage, mal wieder den Beamten in die Tasche zu greifen.
Die Anpassung des LBG "genießt" die volle prozedurale Absicherung und ist auch im Lichte der amtsangemessenen Besoldung zu bewerten und zu begründen. Das wird dann natürlich wieder so hanebüchen wie aktuell in der Begründung zum BVAnp-ÄG 2024/2025. Aber "was soll's" wird sich Dr. Bayaz denken. Bis das in Karlsruhe landet, vergeht mindestens ein Jahrzehnt und er wird dann nicht mehr für das Schlamassel verantwortlich sein.
Ich bin mir da nicht so sicher. Würde es ein legales Gesetz zur Kostendämpfungspauschale geben, so müsste die CDU mitspielen und quasi den Murks der damaligen grün–roten Regierung, welchen sie damals vehement abgelehnt haben, bestätigen.
Bin mal gespannt was passiert
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Aus der Antwort des Landtags bzgl. der Anfrage:
14. wie sie die Forderung bewertet, die Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abzuschaffen;
Zu 14.:
Die Kostendämpfungspauschale stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen nach Besoldungsgruppen pauschal und sozial gestaffelten sowie zumutbaren Eigenanteil an den Gesundheitsaufwendungen beitragen, was gleichermaßen zu einer nachhaltigeren Finanzierung des Beihilfesystems beiträgt. Ein zumutbarer Beitrag an den Gesundheitsaufwendungen steht auch mit dem verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Fürsorgemaßnahmen für notwendige Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel im Einklang. In der Gesamtschau besteht ein Erfordernis für die Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale in einer rechtssicheren Ausgestaltung.
aus dem betroffenen Urteil BVerwG C 5.22:
Rn. 19
Das Adjektiv "zumutbar" beschreibt dem Wortlaut nach, dass die finanzielle Belastung für den Beamten tragbar sein muss. Maßstab hierfür ist nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgeanspruch des Beamten. Der Dienstherr muss danach dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht infolge Krankheit, Geburt, Pflege oder Tod mit Aufwendungen belastet bleibt, die er aus seiner Alimentation und (zumutbarer) Eigenvorsorge nicht tragen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 24 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36). Daher sind auch andere Begrenzungen des Beihilfeanspruchs, die sich etwa durch Einschränkungen der Beihilfefähigkeit, von Beihilfeausschlüssen oder den Bemessungssätzen ergeben, in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung derartiger weiterer Einschränkungen überschreiten Selbstbehalte für krankheitsbedingte Aufwendungen die Grenze der Zumutbarkeit, wenn der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewahrt wird, wohingegen unterhalb dieser Schwelle liegende Selbstbehalte zumutbar sind. Da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich im Jahreseinkommen seine Bezugsgröße findet, bezieht sich auch die Zumutbarkeit von Selbstbehalten hierauf und nicht - wie der Kläger meint - lediglich auf das im jeweiligen Abzugsmonat erzielte Einkommen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Höhe der Selbstbehalte insgesamt maßgeblich und nicht der (niedrigere) Betrag, um den der Selbstbehalt (hier durch die Anhebung der streitigen Kostendämpfungspauschale) erhöht worden ist, da sinnvollerweise nur die Gesamthöhe in die erforderliche Gesamtschau der Begrenzung des Beihilfeanspruchs einfließen kann.
Rn. 14
[...] Eine Kostendämpfungspauschale wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine Besoldungskürzung aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 9) und enthält damit eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Die Nähe einer Kostendämpfungspauschale zur Alimentation unterstreicht der Umstand, dass diese keinen sachlichen Bezug zu einzelnen Aufwendungen aufweist, was sie von Begrenzungen der Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen oder aufwendungsbezogener Höchstbeträge oder Selbstbehalte unterscheidet. Ihr schon in der Bezeichnung Kostendämpfungspauschale zum Ausdruck kommender Zweck ist die Einsparung öffentlicher Mittel. Sie berührt daher in besonderer Weise die Amtsangemessenheit der Alimentation. Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht davon abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>).
Also ich bin ja nun wirklich kein Experte, aber selbst mir als Laie drängt sich da auf, dass da was nicht stimmen kann. Hier wird ganz klar ein Zusammenhang zur amtsangemessenen Alimentation aufgezeigt, der in der jüngsten Antwort des Landtags auf die Anfrage in keinerlei Hinsicht Erwähnung findet. Dabei wurde mit Sicherheit das Urteil gelesen, was auch durch die Wortwahl "Gesamtschau" klar wird.
Für mich hat das nichts mehr mit Verfassungsachtung bzw. -treue zu tun, wenn hier Experten aus dem Bereich einfach die Augen vor verfassungswidrigen Zuständen verschließen. Offensichtlich wird die Rechtsprechung missachtet, welche in Zukunft keine andere Wahl haben wird, noch viel deutlichere Worte oder Taten zu finden.
Es ist schon frustrierend, dass der Rechtsstaat auf diese Art und Weise ausgehebelt werden kann.
Dazu auch aus einem Heft (Grundgesetz im Profil, Baustein C, Rechtsstaat, Heft 1/99) nach kurzer Google-Suche:
Ein Kernelement des Rechtsstaates ist der Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch. Er wird durch die Gewährleistung folgender Grundsätze garantiert:
die Rechtsgleichheit · die Rechtssicherheit
die Sicherung der staatlichen Ordnung durch die Verfassung
die Garantie der Grundrechte
die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
die Teilung der staatlichen Gewalt.
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Herrn Bayaz würde ich sehr gerne sprechen oder per Mail kontaktieren: bis 8 Wochen Wartezeit bei Beihilfeanträgen. Keine Beachtung von Rechtssprechung….
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Gehöre zu den verschwindend Wenigen, die für 2022, 2023 und 2024 Widerspruch eingelegt haben. Allerdings nur über die 50€ Erhöhungsbetrag ab 2013. Bin gespannt ob, wieviel und wann etwas ausgezahlt wird.
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bis 8 Wochen Wartezeit bei Beihilfeanträgen
Bis? Schön wär's.
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Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.
Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.
Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.
Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.
Ich kann mich daher nicht beschweren.
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Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.
Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.
Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.
Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.
Ich kann mich daher nicht beschweren.
Was hat denn die KVBW damit zu tun?🤔
Debeka zahlt auch immer innerhalb weniger Tage.
Die Beihilfe ist das Problem…bei mir im letzten Fall jetzt 2 Monate mit 1100 Kinderkrankheitskosten wo die Beihilfe zu 80% beteiligt ist.
Musste in Vorkasse gehen jetzt zwei Monate. Richtig ätzend.
Hat aber nichts mit der Kostendämpfungspauschale zu tun. Für die miese Performance der Beihilfe gibt es nen extra thread.
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Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.
Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.
Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.
Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.
Ich kann mich daher nicht beschweren.
Was hat denn die KVBW damit zu tun?🤔
Debeka zahlt auch immer innerhalb weniger Tage.
Die Beihilfe ist das Problem…bei mir im letzten Fall jetzt 2 Monate mit 1100 Kinderkrankheitskosten wo die Beihilfe zu 80% beteiligt ist.
Musste in Vorkasse gehen jetzt zwei Monate. Richtig ätzend.
Hat aber nichts mit der Kostendämpfungspauschale zu tun. Für die miese Performance der Beihilfe gibt es nen extra thread.
Der KVBW ist die Beihilfe-Stelle für kommunale Beamte 😉
Aber auch dort geht es im Regelfall nicht schneller.
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Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.
Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.
Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.
Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.
Ich kann mich daher nicht beschweren.
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/landesamt-besoldung-kostenerstattung-beamte-pensionaere-100.html
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Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.
Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.
Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.
Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.
Ich kann mich daher nicht beschweren.
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/landesamt-besoldung-kostenerstattung-beamte-pensionaere-100.html
Wahnsinn... Meine Erfahrung läuft was die Abrechnung von Trennungsgeld angeht so ab:
Ich habe Wohngeld und Trennungsgeld gleichzeitig beantragt und habe Wohngeld früher bewilligt bekommen, Widerspruch eingelegt und erfolgreich meinen Widerspruch durchgedrückt als das LBV mein Trennungsgeld für Juni bearbeitet hat.
Ich bin Anwärterin und erhalte deshalb Wohngeld, falls sich jemand wundert warum Beamte schon Wohngeld brauchen.
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Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1
Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.
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Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1
Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.
Damit muß aber auch die stationäre Einrichtung einverstanden sein und das ist nicht selbstverständlich.
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Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1
Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.
Damit muß aber auch die stationäre Einrichtung einverstanden sein und das ist nicht selbstverständlich.
Selbst öffentliche Kliniken im Land haben darauf keine Lust. Aber meine Klinikrechnungen wurden bisher immer in wenigen Tagen erstattet, ich musste dafür auf jeden Fall noch nie in Vorleistung gehen (seit 2020).
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Neue Info vom BBW:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-enttaeuscht-von-umsetzung-der-vorgaben-des-bundesverwaltungsgerichts/ (https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-enttaeuscht-von-umsetzung-der-vorgaben-des-bundesverwaltungsgerichts/)
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Neue Info vom BBW:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-enttaeuscht-von-umsetzung-der-vorgaben-des-bundesverwaltungsgerichts/ (https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-enttaeuscht-von-umsetzung-der-vorgaben-des-bundesverwaltungsgerichts/)
Wenn das echt kommt, dann trete ich aus der CDU aus
Spür jetzt schon ein leichtes Kratzen im Hals
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Hier die entsprechende Info des LBV: klick (https://lbv.landbw.de/-/aktualisierung-entscheidung-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-kostendämpfungspauschale-1)
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Die Kostendämpfungspauschale wurde zudem seit dem Jahr 2013 nicht mehr erhöht, die Beihilfeausgaben sind hingegen im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2013 um rund 727 Millionen Euro höher.
Sind die noch ganz sauber?! Jegliche Zulagen wie z. B. die Polizeizulage wurden ebenfalls nicht erhöht. Darüber redet aber niemand vom LBV.
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Wie soll die Rückwirkung funktionieren?
Baden-Württemberg hat keinen besonders gute Historie mit ihren Haushaltsbegleitungsgesetzen vor Gericht.
BVerfG hat die Eingangsbesoldung kassiert und und und.
Hier scheint man mal wieder eine verfassungswidrige Regelung und Bestandskraft durchsetzen zu wollen. Am Ende gewinnen vielleicht 10 Leute die letzte Instanz und bekommen ihre paar Kröten zurück. Der Rest ist dann vorzeitig bestandskräftig geworden.
Für 2024 bekommt man es vielleicht noch mit unechter Rückwirkung hin.
Für alle Jahre davor eher nicht. Bin aber auch kein Rückwirkungsverfassungsexperte. Aber Gesetze in 2013 sollte der Gesetzgeber nicht mehr rückwirkend ändern können.
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Unser Land ist unter grün-rot zum Saftladen verkommen.
Wenn jetzt da die CDU noch mitmacht und diese unselige Gesetzgebung stützt, dann weiß ich nicht mehr, wem man als Beamter noch vertrauen kann.
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Unser Land ist unter grün-rot zum Saftladen verkommen.
Wenn jetzt da die CDU noch mitmacht und diese unselige Gesetzgebung stützt, dann weiß ich nicht mehr, wem man als Beamter noch vertrauen kann.
Ich finde es immer irritierend, wenn Kolleginnen und Kollegen ernsthaft auf die jeweilige Opposition hoffen.
Man muss sich doch nur anschauen, was die jeweils anderen Landesverbände der jeweiligen Partei machen, wenn Sie in Regierungsverantwortung kommen. Jede demokratische Partei trägt in irgendeinem Bundesland Regierungsverantwortung und hat solchen Schwachsinn (extrem erhöhte leistungslose Bezügebestandteile, Anrechnug von teils fiktiven Partnereinkommen etc.) bereits mitbeschlossen. Es hat halt kein einziger Poltiker ein Interesse an signifikant höheren Personalausgaben. Das Geld will man als Politiker je nach Coleur lieber den Reichen nicht nehmen, den Bedürftigen geben oder für ganz andere politische Projekte nutzen.
Außerhalb der Verfassungs-/Verwaltungsgerichte hat das Berufsbeamtentum halt keine wirklichen Freunde.
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Es ist soweit: Übers Haushaltsbegleitgesetz 2025/2016 wird die Kostendämpfungspauschale ins Landesbeamtengesetz aufgenommen, und zwar wie angekündigt rückwirkend zum 01.01.2013. Hier die Begründung:
Mit der Kostendämpfungspauschale wird die Beihilfe für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnungen gestellt sind. Die Kostendämpfungspauschale ist bisher in § 15 Absatz 1 der Beihilfeverordnung geregelt. Durch die Gesetzesänderung wird mit einem neuen § 78 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes (LBG) eine rechtssichere Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale geschaffen. Einzelne Ausnahmen vom Abzug der Kostendämpfungspauschale werden im neuen § 78 Absatz 2a Satz 6 LBG ebenfalls gesetzlich geregelt. Zudem wird eine Ermächtigungsgrundlage in § 78 Absatz 2a Satz 7 LBG geschaffen, auf deren Grundlage die bisherigen Ausnahmen in der Beihilfeverordnung rechtssicher geregelt werden.
Die Gesetzesänderung gilt nicht nur für neu entstehende beihilfefähige Aufwendungen. Sie erfolgt auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2013 und dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 (5 C 5.22). Der Landesgesetzgeber regelt durch die zeitlich gestaffelten Änderungen des LBG die materielle Rechtslage bei der Kostendämpfungspauschale so, wie sie seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 und den kleineren Folgeänderungen bestand.
Man kann daher davon ausgehen, dass die bestehenden Widersprüche von LBV und KVBW abgewiesen werden. Der Städtetag BW gibt hierzu folgende weitere Erläuterung:
Teilweise haben Berufsverbände Bedenken angemeldet, ob der geplante Weg zur rückwirkenden Verankerung der Kostendämpfungspauschale im Landesbeamtengesetz einer rechtlichen Überprüfung standhalten kann. Sie verweisen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen habe, dass eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, die auch nicht nachträglich geschaffen werden könne (Rn 25). Allerdings verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung dieser Ansicht auf BVerwG 2 C 18.21, Urteil vom 20. April 2023, wo es darum geht, dass das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung nicht heilt, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist. Das Land wählt aber nun den Weg einer gesetzlichen Regelung und nicht einer erneuten Verordnung.
Zudem wird wieder die Flickschusterei kritisiert. Dem Land mangele es beim Beamten- und Besoldungsrecht an strategischem Vorausdenken. Es müsse dringend einen langfristigen und zukunftsorientierten Ansatz verfolgen, damit die Rahmenbedingungen des Beamtentums wettbewerbsfähig blieben.
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Geht das rückwirkend?
Selbst für 2024 finde ich geht das nicht
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Hätte denn hier jemand Interesse für den Fall der Fälle eine Sammelklage zu starten, falls das überhaupt in Frage kommt?
Oder lohnt sich der Aufwand bei den paar Kröten nicht, wenn der Geldwerte Anspruch ohnehin über die amtsangemessene Alimentation bzw. den Widerspruch gegen diese geltend gemacht werden kann?
Soweit ich mich erinnern kann, gibt es ja keine Möglichkeit für den Besoldungsgesetzgeber eine Kostendämpfungspauschale zu erheben, oder andere Einschnitte vorzunehmen, wenn man nicht mal die 115% Grenze reißt, sozusagen..
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Sammelklage
???
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Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1
Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.
Das LBV ist nun offensichtlich dazu übergegangen, vor der endgültigen Beihilfeerstattung Abschlagszahlungen zu leisten um so die Verärgerung über die immer noch langen Bearbeitungszeiten zu minimieren. Ich habe heute ein Schreiben im Kundenportal sowie eine entsprechende Konto-Gutschrift vorgefunden.
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https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Freiburg&Datum=14.11.2024&Aktenzeichen=6%20K%20883%2F23
VG Freiburg, 14.11.2024 - 6 K 883/23
Dementsprechend ist festzustellen, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG …), für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, fehlt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9-24 m.w.N.).
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https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Freiburg&Datum=14.11.2024&Aktenzeichen=6%20K%20883%2F23
VG Freiburg, 14.11.2024 - 6 K 883/23
Dementsprechend ist festzustellen, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG …), für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, fehlt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9-24 m.w.N.).
Machen sie aber trotzdem, oder?
Und die Verbände und Co. Sind relativ ruhig...
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Was gibt es da (noch immer) zu prüfen?
Exekutiver Ungehorsam am Beispiel der baden-württem-
bergischen Kostendämpfungspauschale von Simon Pschorr
Seite 315 in der PDF
https://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/PB2024/BJ159Web20240827Juristinnen-unterm-Hakenkreuz-und-Buchbesprchgn.pdf
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Was gibt es da (noch immer) zu prüfen?
Exekutiver Ungehorsam am Beispiel der baden-württem-
bergischen Kostendämpfungspauschale von Simon Pschorr
Seite 315 in der PDF
https://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/PB2024/BJ159Web20240827Juristinnen-unterm-Hakenkreuz-und-Buchbesprchgn.pdf
Das war und ist so frech, dass man damit nicht mehr seine Geringschätzung für seine Mitarbeiter zeigen könnte.
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Gibt es eigentlich einen Musterwiderspruch für dieses Jahr?
Denn einlegen kann man den ja...klagen rentiert sich wahrscheinlich nicht.
Aus Prinzip sollte man es eigentlich.
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Ja, vom BBW gibt es einen Musterwiderspruch gegen die Kostendämpfungspauschale. Die neueste Version ging am 16.01.2025 zusammen mit weiteren Infos zum Thema an die Fachorganisationen im BBW und kam bei mir zum Beispiel heute an. Ist aber klar formuliert, dass dieser nur für Mitglieder ist.
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Ja, vom BBW gibt es einen Musterwiderspruch gegen die Kostendämpfungspauschale. Die neueste Version ging am 16.01.2025 zusammen mit weiteren Infos zum Thema an die Fachorganisationen im BBW und kam bei mir zum Beispiel heute an. Ist aber klar formuliert, dass dieser nur für Mitglieder ist.
D.h. du willst sie nicht weitergegeben?
Schade...
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Ja, vom BBW gibt es einen Musterwiderspruch gegen die Kostendämpfungspauschale. Die neueste Version ging am 16.01.2025 zusammen mit weiteren Infos zum Thema an die Fachorganisationen im BBW und kam bei mir zum Beispiel heute an. Ist aber klar formuliert, dass dieser nur für Mitglieder ist.
Finde die Einstellung ziemlich asozial und unkollegial hier im Forum. An anderer Stelle profitierst du doch auch vom Schwarmwissen 🧐
Der VBE hat den folgenden Musterwiderspruch zur Verfügung gestellt:
Musterwiderspruch zur Kostendämpfungspauschale
Absender:
An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Baden-Württemberg
70730 Fellbach
Personalnummer
Datum:
Widerspruch gegen die Erhebung der Kostendämpfungspauschale im Beihilfebescheid vom____
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die im Beihilfebescheid vom ___ erhobene Kostendämpfungspauschale lege ich hiermit
form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Ich begründe den Widerspruch wir folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.3.2024 ( Az. 5 C 5 .22 ) die bisher in der Beihilfeverordnung geregelte Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale für verfassungswidrig erklärt. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 im Dezember 2024 beschlossene rückwirkende Regelung zur Kostendämpfungspauschale halte ich aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig.
Aus meiner Sicht bestehen aber auch aus dem Gebot der amtsangemessenen Besoldung inhaltliche Bedenken gegen die Kostendämpfungspauschale. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung bitte ich, meinen Antrag ruhend zu stellen. Ich bitte Sie außerdem, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend mitzuteilen.
Bitte senden Sie mir zudem eine Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,
-
Ja, vom BBW gibt es einen Musterwiderspruch gegen die Kostendämpfungspauschale. Die neueste Version ging am 16.01.2025 zusammen mit weiteren Infos zum Thema an die Fachorganisationen im BBW und kam bei mir zum Beispiel heute an. Ist aber klar formuliert, dass dieser nur für Mitglieder ist.
Finde die Einstellung ziemlich asozial und unkollegial hier im Forum. An anderer Stelle profitierst du doch auch vom Schwarmwissen 🧐
Der VBE hat den folgenden Musterwiderspruch zur Verfügung gestellt:
Musterwiderspruch zur Kostendämpfungspauschale
Absender:
An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Baden-Württemberg
70730 Fellbach
Personalnummer
Datum:
Widerspruch gegen die Erhebung der Kostendämpfungspauschale im Beihilfebescheid vom____
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die im Beihilfebescheid vom ___ erhobene Kostendämpfungspauschale lege ich hiermit
form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Ich begründe den Widerspruch wir folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.3.2024 ( Az. 5 C 5 .22 ) die bisher in der Beihilfeverordnung geregelte Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale für verfassungswidrig erklärt. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 im Dezember 2024 beschlossene rückwirkende Regelung zur Kostendämpfungspauschale halte ich aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig.
Aus meiner Sicht bestehen aber auch aus dem Gebot der amtsangemessenen Besoldung inhaltliche Bedenken gegen die Kostendämpfungspauschale. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung bitte ich, meinen Antrag ruhend zu stellen. Ich bitte Sie außerdem, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend mitzuteilen.
Bitte senden Sie mir zudem eine Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,
Danke :)
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Nein, das sollte nicht heißen, dass ich es nicht weitergebe. Hatte das Dokument bei dem Post aber nicht zu Hand. Aber nun ist der Musterwiderspruch des VBE schon gepostet, der ja ebenso vom BBW stammt.
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Nein, das sollte nicht heißen, dass ich es nicht weitergebe. Hatte das Dokument bei dem Post aber nicht zu Hand. Aber nun ist der Musterwiderspruch des VBE schon gepostet, der ja ebenso vom BBW stammt.
Dann möchte ich mich für meine Äußerung und Wortwahl entschuldigen 8)
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Widerspruch wird weiter ruhend gestellt.
Jedoch kein Wort zur Einrede der Vorausklage.
Dur letzten beiden Jahre wurde der Widerspruch übrigens nicht bestätigt.
Gibt es da eine Frist, bis zur der man nachhaken muss oder reicht der Beweis des Versandes aus?
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Dur letzten beiden Jahre wurde der Widerspruch übrigens nicht bestätigt.
Mein Widerspruch vom letzten Jahr wurde auch nie beantwortet oder bestätigt.
In diesem Jahr habe ich meinen ersten Beihilfeantrag gestellt und wurde natürlich von der Kostendämpfungspauschale getroffen.
Mir ist nicht klar, ob es sinnvoll ist, nach der Gesetzesänderung erneut Einspruch einzulegen. Das BBW ist von der Umsetzung enttäuscht. Was nun?
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Nach der Gesetzesänderung macht es keinen Sinn mehr Widerspruch wegen der fehlenden Gesetzesgrundlage einzulegen.
Das Problem des Alimentationsniveau bleibt, so auch im neuen Widerspruch für 2025:
Aus meiner Sicht bestehen aber auch aus dem Gebot der amtsangemessenen Besoldung inhaltliche Bedenken gegen die Kostendämpfungspauschale.
Bei der Berechnung der 115% für die Alimentation bleibt die Kostendämpfungspauschale nämlich unberücksichtigt.
Im Widerspruch gegen die Alimentation kann man die Kostendämpfungspauschale dann eventuell gar nicht mehr geltend machen, da man sie bereits gezahlt hat.
Deshalb muss man evtl. 2 Verfahren führen.
Wobei es hier aber teilweise um Peanuts geht. Im Zweifel lässt man die Kostendämpfungspauschale halt weg und konzentriert sich auf die Alimentation, wo es um mehr geht.
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Nach der Gesetzesänderung macht es keinen Sinn mehr Widerspruch wegen der fehlenden Gesetzesgrundlage einzulegen.
Das Problem des Alimentationsniveau bleibt, so auch im neuen Widerspruch für 2025:
Aus meiner Sicht bestehen aber auch aus dem Gebot der amtsangemessenen Besoldung inhaltliche Bedenken gegen die Kostendämpfungspauschale.
Bei der Berechnung der 115% für die Alimentation bleibt die Kostendämpfungspauschale nämlich unberücksichtigt.
Im Widerspruch gegen die Alimentation kann man die Kostendämpfungspauschale dann eventuell gar nicht mehr geltend machen, da man sie bereits gezahlt hat.
Deshalb muss man evtl. 2 Verfahren führen.
Wobei es hier aber teilweise um Peanuts geht. Im Zweifel lässt man die Kostendämpfungspauschale halt weg und konzentriert sich auf die Alimentation, wo es um mehr geht.
Mein Widerspruch 2025 würde ruhend gestellt
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Ok, gut zu wissen.
Wie gesagt sehe ich die Chancen ab 2025 für eher geringer. Aber wenn es ruht, hat man auch keinen Nachteil.
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Hallo zusammen,
bekam die Tage meine Beihilfebescheid für 2024 zugestellt. Darin erklärte ich den Widerspruch zur Kostendämpfungspauschale ein. Leider wurde die Kostendämpfungspauschale wiederum abgezogen und im Bescheid wurde zum Widerspruch kein Bezug genommen. Es besteht hierzu die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Macht es Sinn dies zu tun oder denkt Ihr, der Käse ist durch?
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Hallo zusammen,
bekam die Tage meine Beihilfebescheid für 2024 zugestellt. Darin erklärte ich den Widerspruch zur Kostendämpfungspauschale ein. Leider wurde die Kostendämpfungspauschale wiederum abgezogen und im Bescheid wurde zum Widerspruch kein Bezug genommen. Es besteht hierzu die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Macht es Sinn dies zu tun oder denkt Ihr, der Käse ist durch?
Natürlich musst du gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Gegen was hast du vorher Widerspruch eingelegt?
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Der KVBW stellt Widersprüche aufgrund bereits anhängiger Gerichtsverfahren automatisch ruhend.
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Hallo zusammen,
bekam die Tage meine Beihilfebescheid für 2024 zugestellt. Darin erklärte ich den Widerspruch zur Kostendämpfungspauschale ein. Leider wurde die Kostendämpfungspauschale wiederum abgezogen und im Bescheid wurde zum Widerspruch kein Bezug genommen. Es besteht hierzu die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Macht es Sinn dies zu tun oder denkt Ihr, der Käse ist durch?
Natürlich musst du gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Gegen was hast du vorher Widerspruch eingelegt?
Hatte beim einreichen des Beihilfescheids direkt mein Widerspruchsschreiben beigelegt. Fand offensichtlich keine Beachtung daher schicke ich die Tage den Widerspruch bezogen auf den letzten Bescheid nochmals an das LBV.
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Als Anwärterin auch jetzt die Kostendämpfungspauschale reingewürgt bekommen. Spannend da sich als Anwärterin die zahlen muss, aber ein A7 Beamter bei vollen Bezügen nicht. Verdient ja nur grob das Doppelte…
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Als Anwärterin auch jetzt die Kostendämpfungspauschale reingewürgt bekommen. Spannend da sich als Anwärterin die zahlen muss, aber ein A7 Beamter bei vollen Bezügen nicht. Verdient ja nur grob das Doppelte…
Warum muss ein A7 Beamter nicht zahlen?
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Da die Pauschale erst ab A8 greift. Nur wo gibt es noch A7 nach dem 4 Säulen Modell ?
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Justizwachtmeister werden regelmäßig noch mit A7 verbeamtet.
Aber auch sehr geizig Anwärtern überhaupt eine reinzuknallen und dann noch in selber Höhe wie die normalen Beamten.
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Justizwachtmeister werden regelmäßig noch mit A7 verbeamtet.
Aber auch sehr geizig Anwärtern überhaupt eine reinzuknallen und dann noch in selber Höhe wie die normalen Beamten.
Auch wenns oT ist - sind Justizwachtmeister nicht einfacher Dienst?
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In Bawü mittlerer Dienst mit eigens geschaffenem Eingangsamt A7. Beförderungen möglich meines Wissens nach.
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In Bawü mittlerer Dienst mit eigens geschaffenem Eingangsamt A7. Beförderungen möglich meines Wissens nach.
Danke für die Aufklärung.
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Hat schon jemand einen Widerspruchsbescheid erhalten, seit das Reparaturgesetz in Kraft getreten ist?
Ich habe zu meinem Widerspruch im September 2024 vom KVBW nur ein allgemeines Schreiben erhalten, in dem es hieß, man wolle die Urteilsgründe und eine Evaluation des Minsteriums für Finanzen abwarten.
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Widerspruchsbescheid nicht, aber vom LBV kam Anfang Februar 2025 das:
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruchs.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024, Nr. 114)
hat der Landesgesetzgeber die Rechtsgrundlage für die bisher in der Beihilfeverordnung geregelte Kostendämpfungspauschale rückwirkend und inhaltsgleich in § 78 Absatz 2a Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt.
Aufgrund bereits anhängiger Gerichtsverfahren, die auch die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale auf Grundlage der Regelung in § 78 Absatz 2a LBG betreffen, wird Ihr
Widerspruch ruhend gestellt.
Sobald die Verfahren abgeschlossen sind, kommen wir aktiv auf Ihren Widerspruch zurück.
Wir bitten Sie, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Landesamt für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg
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Wie lange soll man bei dieser Angelegenheit auf sein Geld warten???
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Auch ich habe die gleiche Benachrichtigung wie @1000Baht nach einem Jahr erhalten. Dieses Jahr wurde die Pauschale natürlich wieder abgezogen. Sollte ein neuer Widerspruch eingereicht werden oder ist der erste ausreichend?
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Im Prinzip jedes Mal wenn diese abgezogen wird.
Kann je nach Rechnungshöhe auch in mehreren Bescheiden abgezogen werden.
Seit der Gesetzesänderung sehe ich da aber nur noch wenig Chancen. Höchstens in Verbindung mit der amtsangemessenen Alimentation.
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Widerspruch wurde nun ebenfalls ruhend gestellt, siehe oben.