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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Kalabasta am 29.04.2024 20:36

Titel: Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Kalabasta am 29.04.2024 20:36
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Berechnung der Kündigungsfrist. Ich arbeite aktuell in einer Landesbehörde in NRW, also für das Land NRW, und hätte bei meiner gegenwärtigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten. Soweit ist mir noch alles klar.

Mir ist nun unklar, ob ich meine Zeit als studentische Hilfskraft an einer Uni in NRW als Beschäftigungszeit anrechnen lassen muss, weil es sich im weitesten Sinne um denselben Arbeitgeber (Land NRW) handelt (?). Das würde bei ca. 5 Jahren  Beschäftigungsdauer in Summe die Frist derart verlängern, dass ich noch ein weiteres Quartal zusätzlich warten müsste.

Dagegen spricht m.M.n., dass der TV-L (so wie ich das verstanden habe) für studentische Hilfskräfte nicht gilt und dort ohnehin das Studium und nicht die Beschäftigung im Fokus steht. Die dortigen Verträge waren auch - sofern relevant - immer unmittelbar mit der Universität als eigene rechtsfähige Körperschaft abgeschlossen und nicht mit dem „Land NRW, vertreten durch die Uni, diese vertreten durch“ …

So richtig was spezifisches finde ich allerdings nicht zu der Frage, daher wollte ich sicherheitshalber fragen, ob jemand weiß, ob Zeiten als SHK der Beschäftigungszeit einer späteren Landestätigkeit zugeschlagen werden.

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.

Besten Dank im Voraus!
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Ekko am 02.05.2024 07:28
Hast du mal deine Personalstelle dazu befragt?
Dort anrufen ist der schnellste, erste und beste Schritt. Wenn man dir dort die 6 Wochen nennt, ist doch alles top.

Wenn nicht: Einen Auflösungsvertrag kann man darüber hinaus jederzeit zum gewünschten Ausstiegstermin beantragen. Dann gilt nämlich das Kündigungsdatum "jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen"(TVL §33).Wenn deine Führungskraft dabei mitspielt, bist du somit auch bei längerer Frist früher raus.

Meines Erachtens zählt die Zeit als SHK nicht. Dann hätten ja alle Studis, die mit Master in den ÖD wechseln und im Studium brav an der Uni/FH gejobbt haben ja direkt 3 Monate Kündigungsfrist.

Zudem gilt laut TVL bzgl der Zeiten nur §34 Absatz 3 Satz 1 und 2:

"1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält-nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt."

Der Satz 3: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbe-reich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. "
Gilt hier nicht.

Denn in Absatz 1 Satz 2 steht: "2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)"
Es wird sich da nicht auf Satz 3 bezogen. Zudem ist dein Studi-Vertrag nicht im "Geltungsbereich dieses Tarifvertrages".

Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 08:09
Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
Wenn im AV steht Land NRW vertreten durch Uni X, dann ist das Land der AG.
Wenn da steht Uni X Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch blabla, dann nicht.
Tipp an Kalabasta:
Entweder dort anrufen und die Pferde scheu machen und dann Klarheit über die Rechtsmeinung des AGs haben.
Oder zur gegebene Zeit deine Rechtsmeinung vertreten und entsprechend kündigen und wenn der AG etwas dagegen hat, dann halt warten, dass er dagegen klagt oder man sich auf einen Auflösungsvertrag einigt.

Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Ekko am 02.05.2024 08:32
Ich vertrete immer noch die Meinung, dass die Uni ein anderer AG ist als eine Landesbehörde, auch wenn das Land NRW drüber steht (ist aber ggf. auch sehr falsch). Daher ist die SHK Zeit meiner Meinung nach nicht anrechenbar.
Wenn im AV steht Land NRW vertreten durch Uni X, dann ist das Land der AG.
Wenn da steht Uni X Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch blabla, dann nicht.
Guter Punkt. War da heute morgen vermutlich noch etwas vom Maileingang gefrustet und nicht ganz bei der Sache.
Danke dir. Immer gute Beiträge :-)
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Kalabasta am 02.05.2024 16:20
Ich danke euch beiden ganz herzlich für die Rückmeldungen!
Inhaltlich teile ich die Auffassung, dass hier keine Anrechnung stattfindet.

Ich habe mich jetzt entschlossen, ordentlich zu kündigen und erst bei dann aufkommender Diskussion inhaltlich Position zu beziehen. Vllt. habe ich das auch im Vorfeld etwas „überdacht“ und es besteht faktisch kein Problem :)

Besten Dank nochmal!
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 07.05.2024 20:20
Hallo :)

Gibt es hierzu schon was Neues?
Und steht im TV-L nicht, dass der Tarifvertrag nicht für SHKs gilt?
Wie ist dann zu rechtfertigen, dass die SHK-Zeit auf die Beschäftigungsdauer angerechnet wird?

Viele Grüße
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 10.05.2024 08:31
Nichts neues? :( hab einen ähnlichen Fall.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Kalabasta am 11.05.2024 10:09
Hallo, nein, ich habe noch keine Rückmeldung. Studentische Hilfskräfte unterliegen nicht dem TVL (§ 1 III TV-L).

Wie ist es denn bei dir? Wollen sie die Zeiten anrechnen?
Bei mir ist es ja nur Paranoia im Vorfeld/in meinem Kopf
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 11.05.2024 14:49
Der TV-L unterscheidet in §34 nicht zwischen Zeiten beim gleichen Arbeitgeber, die innerhalb oder außerhalb des TV-L zurückgelegt wurden. Es zählt nur, ob in den Arbeitsverträgen jeweils der gleiche Arbeitgeber genannt ist; oder nicht.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 12.05.2024 19:44
Ja, bei mit wollen sie es anrechnen. Als ich gefragt habe, ob dann auch die Erfahrung angerechnet wird (Tätigkeiten waren gleich!), sagten sie nein.

In den Verträgen als SHK steht explizit drinnen, dass der Tarifvertrag keine Anwendung findet.

Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Kalabasta am 12.05.2024 23:13
cyrix42 hat recht, auf die Zugehörigkeit der früheren Tätigkeit zum TV-L kommt es laut den Fachkommentaren nicht an. Wie sehen bei dir denn die SHK-Verträge aus? Wer ist als Arbeitgeber dort angegeben und wer steht in deinem jetzigen Vertrag drin?


Vielleicht noch als kurzer Nachtrag:
Ich habe zu Anfang meiner aktuellen Tätigkeit eine Berechnung der Beschäftigungszeit schriftlich erhalten, dort sind die SHK-Zeiten nicht mit eingerechnet worden. Mehr werde ich dann sicher morgen erfahren, wenn ich mal bei der Personalverwaltung durchrufe und nach dem aktuellen Sachstand meiner Kündigung und den Beendigungszeitpunkt frage.Was ich so mitbekommen habe, sind die Vertragsverhältnisse an Universitäten je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet (mal ist das Land Vertragspartner, mal die Universität). Das könnte auch einen Unterschied machen.

Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 13.05.2024 07:26
Hmmm :/
Bei mir steht in allen Verträgen das Land drin.

Finde es absolut frech, dass mir die Stufe nicht anerkannt wurde, aber jetzt die Beschäftigungsdauer geltend gemacht wird. Zumal.. in den Verträgen auf jeder Seite der Geltungsbereich ausgeschlossen wird.
Für mich ist das klassisches „cherry picking“.

Danke für eure Einschätzung!

Guten Start in die Woche!
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 08:11
Moin abcdachs, bezüglich der Einstufung zu Beschäftigungsbeginn ist relevant, ob du einschlägige Berufserfahrung vorliegen hattest. Diese ist dann gegeben, wenn du deine Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzen konntest. Ich weiß zwar nicht, was du jetzt tust; aber als studentische Hilfskraft solltest du Tätigkeiten übertragen bekommen haben, die keinen Hochschulabschluss voraussetzten — während du jetzt wahrscheinlich solche auszuüben hast, die dies tun. Ist dem so, so liegt keine einschlägige Berufserfahrung vor. (Natürlich wäre es bei Einstellung theoretisch möglich gewesen, diese Zeiten als förderliche Berufserfahrung anzuerkennen. Das ist mir im Hochschulkontext aber noch nie vorgekommen.)
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 13.05.2024 08:15
Kann denn SHK Tätigkeit als eine beruflichen Tätigkeit angesehen werden?
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 08:19
Wieso sollte sie es nicht sein?
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 13.05.2024 08:32
Weil man noch keinen Beruf erlernt hat, z.B.
Da steht berufliche Tätigkeit und nicht Erwerbstätigkeit.
Ob bewusst oder unbewusst, sei mal dahingestellt.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 08:35
Hm, interessante Argumentation. Das würde dazu führen, dass in den unteren Entgeltgruppen niemals einschlägige Berufserfahrung gewonnen werden könnte… Man mag mich korrigieren; aber das würde ich persönlich erst einmal für unwahrscheinlich halten.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: Kalabasta am 13.05.2024 08:44
Ich hätte da stumpf formal argumentiert: Abgeschlossen wird ein klassischer Dienstvertrag/Arbeitsvertrag, also besteht auch ein Arbeitsverhältnis. Rein praktisch dürfte häufig das Problem sein, dass SHK nur begleitende, unterstützende und relativ einfache Tätigkeiten ausüben, weil eben das Studium im Fokus steht. Nach Studienabschluss ist daher selbst bei weiterer Tätigkeit für die Uni als wissenschaftlicher Mitarbeiter keine vergleichbare Tätigkeit gegeben, weil sich Komplexität und Gepräge der Arbeiten verändert haben (und damit auch die Vergütung). Sollte eine SHK allerdings schon während der dortigen Tätigkeit selbständig  wissenschaftlich gearbeitet haben, müsste eine Anrechnung möglich sein, oder?

Jedenfalls ist die Frage eine andere als die der Kündigungszeit. Das muss man voneinander abgrenzen.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 13.05.2024 09:25
Hm, interessante Argumentation. Das würde dazu führen, dass in den unteren Entgeltgruppen niemals einschlägige Berufserfahrung gewonnen werden könnte… Man mag mich korrigieren; aber das würde ich persönlich erst einmal für unwahrscheinlich halten.
Darüber bin ich auch schon gestolpert  ;D
Und umgekehrt dürfte man in einer EG1/2 Tätigkeit immer eine eB haben und in der Stufe 3 anfangen, da man bei der kurzen Einarbeitung, die man für diese Tätigkeiten benötigt, immer umgehend sofort und vollständig seine Tätigkeiten ausüben kann.
Irgendwie alles etwas unlogisch, wenn man drüber nachdenkt.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 13.05.2024 10:28
Hmm, in meinem Fall ist es tatsächlich so, dass ich als SHK im Verwaltungsbereich tätig war (was jawohl auch nicht so ganz koscher ist), diese Verwaltungstätigkeiten führe ich in meinem Vollzeitjob AUCH aus, konkret: IT -> Implementierung Hochschulsoftware. All diese Tätigkeiten mache ich jetzt, wie gesagt, auch, aber natürlich ist noch sehr viel mehr dazu gekommen.

Und ist es WIRKLICH so, dass die Zeiten als SHK angerechnet werden, wenn der Arbeitsvertrag SHK sagt „für dieses Verhältnis gilt der Tarifvertrag nicht“? Das kann ich halt wirklich nicht nachvollziehen :D

P.s.: ich wurde nach anderthalb Jahren SHK als Vollzeit zweimal BEFRISTET (insgesamt 3 Jahre) eingestellt, jetzt bin ich unbefristet. Die Befristung wäre doch eigentlich auch nicht zulässig gewesen (Teilzeit- und Befristungsgesetz), oder? Also jetzt „egal“, weil ich mir die Entfristung erkämpft(!) hab, aber… da wurde auch nicht nach „dem Rechten“ geschaut… mein Vertrauen ist hier ehrlich gesagt ziemlich angeknackst. Deshalb ist mir eure Einschätzung wichtig.

Liebe Grüße
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 13.05.2024 12:34
Das kommt auf die Ausgestaltung der Befristung, also ob es eine sachgrundlose Befristung war.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 13:39
Und ist es WIRKLICH so, dass die Zeiten als SHK angerechnet werden, wenn der Arbeitsvertrag SHK sagt „für dieses Verhältnis gilt der Tarifvertrag nicht“? Das kann ich halt wirklich nicht nachvollziehen :D

Es ist doch nicht relevant, ob der TV-L für deinen alten (SHK-)Vertrag galt oder nicht; dich interessiert doch die Kündigungsfrist, die sich aus deinem aktuellen Arbeitsvertrag ergibt. Und diese wird im TV-L in §34 geregelt. §34 Absatz (1) Satz 2 lautet

Zitat
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) [...]

Also richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit. Diese ist, wie der Verweis klarstellt, in Absatz 3 Sätzen 1 und 2 dieses Paragraphen definiert. Also lesen wir dort nach:

Zitat
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Satz 1 ist doch unmissverständlich. Da steht nicht irgendeine Einschränkung, dass dass (frühere) Arbeitsverhältnis im Gültigkeitsbereich des TV-L gewesen sein muss, sondern nur, dass man zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Im Übrigen ist diese Regelung doch positiv für beide Seiten, da sie längerfristige Sicherheit garantiert. So gelangt man z.B. auch schneller in den Bereich, in dem man nur noch "aus wichtigem Grund" gekündigt werden kann. (15 Jahre Beschäftigungszeit beim gleichen AG.)
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 13.05.2024 15:12
@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D

@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher. Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt (leider ist auch hier das Vertrauensverhältnis geschädigt, da ich zu anderen Sachverhalten widersprüchliche/falsche Aussagen bekommen habe, sonst würde ich mich auf die Anwälte verlassen). Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten. So klar ist die ganze Sache eben nicht. Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.

Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 13.05.2024 15:14
P.s. wir haben uns nun auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Aber dennoch... ist mir diese Auslegung schleierhaft, es tut mir leid  ;D
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: MoinMoin am 13.05.2024 15:16
@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D
Doch Probezeit schon, aber das KSchG gilt schon, also nix mit ohne Grund kündigen.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 17:22
@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher.  Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt

Wie du als SHK behandelt wirst/ wurdest, tut bei deiner Beschäftigung im TV-L nichts zur Sache -- denn da wirst du ja nicht als SHK beschäftigt. Und wenn deine Rechtsanwälte irgendeine Äußerung dazu treffen, dann wäre doch mal interessant, worauf sie sich berufen; im TV-L steht es jedenfalls eindeutig, dass sich auf Arbeitsverhältnisse beim aktuellen Arbeitgeber berufen wird -- und nicht nur auf solche, die dem TV-L unterlagen. (Z.B. zählen auch solche, die begründet wurden, als es noch gar keinen TV-L gab.)

Zitat
Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten.

Auch das ist nur halb richtig. Das WissZeitVG regelt, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen als Studentische Hilfskraft vor dem Master-Abschluss nicht auf die vom Gesetz gesetzten Fristen angerechnet werden. Das hat aber weder etwas mit dem TV-L und der dort getroffenen Definition Beschäftigungszeit zu tun, noch würde es in die von den Tarif-Parteien getroffenen Regelungen eingreifen können.

Zitat
So klar ist die ganze Sache eben nicht.

Doch -- du willst es nur nicht einsehen.

Zitat
Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.

Richtig ist: Der TV-L trifft keine Aussagen über die Kündigungsfrist von Studentischen Hilfskräften. Diese Verträge werden ja nicht im Tarif-Regime des TV-L begründet. Aber das ist hier irrelevant, weil du nicht mehr SHK bist, und dein akutelles Arbeitsverhältnis dem TV-L unterliegt. Also gilt dessen §34. Und dort ist in Absatz (3) Satz 1 klar geregelt, welche Zeiten hier Beschäftigungszeiten sind. Und dort steht wortwörtlich "Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist." Da steht nicht "Zeiten bei demselben Arbeitgeber, die im Arbeitsverhältnis mit Gültigkeit des TV-L zurückgelegt wurden"...

Da kannst du dich noch drei mal auf den Kopf stellen und Zusatzbedingungen erfinden. Die stehen nicht da.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: abcdachs am 13.05.2024 17:40
Pass mal bisschen auf deinen Ton auf, Kollege.
Das kann man auch netter formulieren ;)

Und zu den Rechtsanwälten hab ich ja schon meinen Teil gesagt. Und nein, laut Wissenschsaftszeitvertraggesetz würden mir diese nicht angerechnet werden, da ich zum Zeitpunkt nur den Bachelor hatte und ja auch von meiner Situation gesprochen habe.

„Hmh, der Tarifvertrag unterscheidet hier nicht zwischen SHK und Arbeitnehmer, diese werden hier gleichbehandelt. Leider ist das in dem Fall so und die Beschäftigungsdauer wird tatsächlich angerechnet“ - fixed that for you.
Titel: Antw:Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?
Beitrag von: cyrix42 am 13.05.2024 20:40
Erstens habe ich freundlich geantwortet, siehe Beiträge Nr. 8 und Nr. 12 dieses Threads. Du ziehst die Aussagen, die man dir gibt, nur ohne sinnvolles Argument in Zweifel. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt ganz andere Dinge als den Begriff der Beschäftigungsdauer im TV-L. Aber du scheinst es ja immerhin beim dritten Ansatz verstanden zu haben. Toll, dass dies nun angekommen ist.

btw: Wo sollten wir Kollegen sein?