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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: BAT am 26.06.2024 12:09
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Moin,
zwei Niederländer wohnen in Deutschland, ein Kind ist unterwegs. Ist es richtig, dass nach dem neuen StAG das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in Deutschland geboren wird; jedoch nicht, wenn es in NL geboren wird?
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Nicht automatisch - vgl. § 4 StAG
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Die Voraussetzungen nach § 4 StAG lägen vor.
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Moin,
zwei Niederländer wohnen in Deutschland, ein Kind ist unterwegs. Ist es richtig, dass nach dem neuen StAG das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in Deutschland geboren wird; jedoch nicht, wenn es in NL geboren wird?
Das Gesetz ist doch eindeutig, oder? Du musst schon in Deutschland geboren werden, sonst wirst du (nur) Holländer.
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Das neue StAG tritt morgen in Kraft.
Obwohl hier nicht einschlägig, gibt es weiterhin das ius sanguinis.
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Das neue StAG tritt morgen in Kraft.
Obwohl hier nicht einschlägig, gibt es weiterhin das ius sanguinis.
Ja was denn sonst? Alternative wäre, dass zufällig im Ausland geborene Kinder von Deutschen keine Deutsche und zufällig in (oder über) Deutschland geborene, Deutsche wären. Gibts woanders, macht aber in dem kleinen engen Zentraleuropa überhaupt keinen Sinn.
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Äh, nein gibt es mit dem neuen StaG jetzt auch in Deutschland, das Bodenrecht wie in den USA. Daher ist das im vorliegenden Fall doch etwas kurios.
Während die Holländer hier seit 30 Jahren wohnen, ihr Kind in Holland im nächstgelegenen Krankenhaus bekommen und das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, während z. B. Isländer auf der Durchreise mit Niederkunft das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hätte.
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während z. B. Isländer auf der Durchreise mit Niederkunft das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hätte.
Das gibt das Gesetz nicht her.
3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
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Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
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Okay, dann sinds 5 Jahre. Das Kind der Isländerin auf Durchreise mit Niederkunft in Deutschland erhält dennoch keine deutsche Staatsbürgerschaft.
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Finde den Fehler. Der Satzaufbau ist einfach Mist. Wenn man ihn wie einen Gesetzestext liest, hat jedes in Deutschland geborenen Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
"Sie hatte eine Tätowierung über der linken Brust, die nicht gerade klein war".
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Wenn man ihn wie einen Gesetzestext liest, hat jedes in Deutschland geborenen Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das sehe ich anders.
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten,
wenn
mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Die Rechtsfolge ist an eine Bedingung geknüpft. Dies wird durch das "wenn" deutlich.
Bzw. hier der Gesetzestext.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Wo siehst du in dem Gesetz, dass ein kurzfristiger Aufenthalt (Durchreise) in Deutschland, mit Geburt des Kindes ausreicht, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat?
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Ich beziehe mich nur auf die Info vom Ministerium, nicht auf den Gesetzestext.
Die Info muss aber dringend überarbeitet werden, weil sie die Änderungen nicht klar genug ausdrückt. Du musst dich beim Lesen etwas mehr bemühen.
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Beim Besten Willen lässt der Text keine andere Interpretationsmöglichkeit zu. Die bloße Behauptung, ich müsse besser lesen, hilft auch nicht weiter. Es scheint kein Sachargument für deine Auffassung zu geben.
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Ich denke du hast den Text gelesen und sofort teleologisch ausgelegt. Das ist zu schnell, aber das richtige Ergebnis in diesem Fall.
Natürlich lässt er zwei verschiedene Sachverhalte vom Satzaufbau zu.
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Ich denke du hast den Text gelesen und sofort teleologisch ausgelegt.
Nein.
Natürlich lässt er zwei verschiedene Sachverhalte vom Satzaufbau zu.
Wir drehen uns im Kreis.
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Natürlich lässt er zwei verschiedene Sachverhalte vom Satzaufbau zu.
Du wertest das erste "und" als Anzeichen einer Aufzählung?
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern
(1) erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit
(2) und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
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Natürlich lässt er zwei verschiedene Sachverhalte vom Satzaufbau zu.
Du wertest das erste "und" als Anzeichen einer Aufzählung?
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern
(1) erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit
(2) und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
Selbst wenn man das so fehlerhaft lesen sollte - bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst die Begründung des Gesetzes zu prüfen und dann im Zweifel zu ermitteln, was der Gesetzgeber bei der Erstellung der Regelung beabsichtigt hat. Sicher nicht, dass durchreisende Gebärende deutsche Staatsangehörige zur Welt bringen
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Ich gebe es auf ;)
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Ich gebe es auf ;)
Schade.ich als juristischer Laie hätte gerne erfahren, wie man diesen aus meiner Sicht sprachlich vollkommen eindeutige Absatz noch verstehen kann.
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Alle in Köln wohnenden Kinder bekommen ein Eis und eine Dose Cola, wenn sie blonde Haare haben.
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Alle in Köln wohnenden Kinder bekommen ein Eis und eine Dose Cola, wenn sie blonde Haare haben.
Nicht zu verwechseln mit:
Alle in Köln wohnenden Kinder bekommen ein Eis, und eine Dose Cola wenn sie blonde Haare haben.
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Wegen dieser kleinen Unterschiede ist es halt nicht vollkommen eindeutig, wie hier behauptet. Das kann man besser schreiben. Die ABH bedenkt sich für zig unnötige Anrufe. ;)
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Würde das so im Gesetzestext stehen, könnte ich das Missverständnis verstehen.
Tut es aber nicht. Dort steht das „wenn“ vorne und die beiden Aufzählungen sind ohne Komma mit einem „und“ verbunden.
Also so, wie auch in 1000 anderen Gesetzestexten.
Kurz:
Ergebnis wenn Bedingung 1 und Bedingung 2 erfüllt.
Ob das so gemeint ist, weiß ich nicht.
Besser schreiben scheitert an den Juristen, die können das auch nicht.
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Der Gesetzestext ist sehr eindeutig.
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Streng genommen könnte man im Gesetzestext die zweite Bedingung auch auf das Kind und nicht das Elternteil beziehen.
Ist nur allerdings so absurd, dass ich das nicht mal Juristen zutraue.
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Nun ja, ich habe der werdenden Mutter mitgeteilt, dass ihr Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn sie es in den Niederlanden bekommt.
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Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Der Gesetzestext an sich ist zwar eindeutig. Diese Variante hier ist aber in der Tat bei entsprechendem Vorsatz falsch zu verstehen. Hier könnte man meinen, dass alle in Deutschland geborenenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen dürfte nur dann behalten werden, wenn mindestens ein Elternteil bereits seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das wäre ehrlich kurios.
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Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Der Gesetzestext an sich ist zwar eindeutig. Diese Variante hier ist aber in der Tat bei entsprechendem Vorsatz falsch zu verstehen. Hier könnte man meinen, dass alle in Deutschland geborenenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen dürfte nur dann behalten werden, wenn mindestens ein Elternteil bereits seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das wäre ehrlich kurios.
Daher mein Hinweis, bei (konstruierten) Unklarheiten in die Gesetzesbegründung zu schauen, bzw. im Lichte der Absicht des Gesetzgebers zu interpretieren. So machts jedes Gericht.
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Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Aber hier wird ja gar. icht das Gesetz bemängelt, sondern die Pressemitteilung des BMI.
Der Gesetzestext an sich ist zwar eindeutig. Diese Variante hier ist aber in der Tat bei entsprechendem Vorsatz falsch zu verstehen. Hier könnte man meinen, dass alle in Deutschland geborenenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen dürfte nur dann behalten werden, wenn mindestens ein Elternteil bereits seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das wäre ehrlich kurios.
Daher mein Hinweis, bei (konstruierten) Unklarheiten in die Gesetzesbegründung zu schauen, bzw. im Lichte der Absicht des Gesetzgebers zu interpretieren. So machts jedes Gericht.
Aber hier wird ja gar nicht der Gesetzestext bemängelt, sondern die Pressemitteilung des BMI…
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Aber hier wird ja gar nicht der Gesetzestext bemängelt, sondern die Pressemitteilung des BMI…
Auch die Pressemitteilung lässt keine andere Interpretation zu.
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
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Das ist das alte Gesetz, welches heute ausläuft.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Aber hier wird ja gar. icht das Gesetz bemängelt, sondern die Pressemitteilung des BMI.
Der Gesetzestext an sich ist zwar eindeutig. Diese Variante hier ist aber in der Tat bei entsprechendem Vorsatz falsch zu verstehen. Hier könnte man meinen, dass alle in Deutschland geborenenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen dürfte nur dann behalten werden, wenn mindestens ein Elternteil bereits seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das wäre ehrlich kurios.
Daher mein Hinweis, bei (konstruierten) Unklarheiten in die Gesetzesbegründung zu schauen, bzw. im Lichte der Absicht des Gesetzgebers zu interpretieren. So machts jedes Gericht.
Aber hier wird ja gar nicht der Gesetzestext bemängelt, sondern die Pressemitteilung des BMI…
Wos der Unterschied? siehe casa.