Moin, zwei Niederländer wohnen in Deutschland, ein Kind ist unterwegs. Ist es richtig, dass nach dem neuen StAG das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es in Deutschland geboren wird; jedoch nicht, wenn es in NL geboren wird?
Das neue StAG tritt morgen in Kraft. Obwohl hier nicht einschlägig, gibt es weiterhin das ius sanguinis.
während z. B. Isländer auf der Durchreise mit Niederkunft das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hätte.
3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil1.seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
Wenn man ihn wie einen Gesetzestext liest, hat jedes in Deutschland geborenen Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten nun die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil1.seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.