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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: HallerJ am 29.06.2024 14:29
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Servus,
Ich plane eine vermögensverwaltende GmbH zu eröffnen. Diese dient ausschließlich der steuerlich besseren Geldanlage (Aktien kaufen und irgendwann mal verkaufen, mehr nicht). Ich habe hier keinerlei Arbeit, wäre Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, zahle mir kein Gehalt, selbst Steuer und Jahresabschluss macht der Steuerberater.
Interpretiere ich § 20 Abs. 6 Soldatengesetz (1) richtig, dass die ausschließliche Verwaltung des Vermögens (in einer GmbH) nicht genehmigungspflichtig ist? Mein Chef ist allgemein bei Nebentätigkeiten etwas komisch, aber o.g. Sache dürfte da ja nicht drunter fallen, oder? Habe auch keine Nebentätigkeit.
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Die Verwaltung eigenen Vermögens ist - grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform - keine Nebentätigkeit im Sinne der Norm. Das kannst Du also bedenkenlos machen, auch über das Vehikel einer Kapitalgesellschaft (das allein für den Wertpapierhandel allerdings keine wesentlichen steuerlichen Vorteile bringen dürfte).
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Die Verwaltung eigenen Vermögens ist - grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform - keine Nebentätigkeit im Sinne der Norm. Das kannst Du also bedenkenlos machen, auch über das Vehikel einer Kapitalgesellschaft
Ja mega geil, danke dir! 🥳🥳 Aufzeigen muss ich das dann ja nehme ich an auch nicht (also melden after the fact)?
(das allein für den Wertpapierhandel allerdings keine wesentlichen steuerlichen Vorteile bringen dürfte).
Doch tatsächlich sehr große Vorteile. Aktiengewinne werden z.B. innerhalb der GmbH nur mit 1.5% besteuert und ich kann Kosten (Marktdaten etc) damit verrechnen. Weiterhin gibt es keine Begrenzung der Verluste (Termingeschäfte z.B.), Möglichkeit Futures zu handeln (für Privatpersonen mittlereweile durch neue Gesetze fast unmöglich gemacht) etc.
Der große Vorteil kommt aber durch die Steuerstundung, was einen gigantischen Zinseszinseffekt über die Jahre nach sich zieht. Bei Ausschüttung dann am Schluss halt 26% Abgeltungsteuer (oder in kleinen Schritten als Gehalt, dann Einkommen) da sich das Geld aber ohne große Steuerabzüge vermehren kann, steht man schon nach einiger Zeit deutlich besser da, selbst mit den laufenden Kosten der GmbH (die man auch mit Gewinnen verrechnen kann)
Das ist quasi wie der Vorteil eine Aktie jahrelang nie zu verkaufen, nur dass ich halt aktiver handele und daher der Steuereffekt ohne GmbH sehr reinhaut.
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Aufzeigen muss ich das dann ja nehme ich an auch nicht (also melden after the fact)?
Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
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Super, riesigen Dank 🥰
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Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
Hast du überhaupt die Frage gelesen?
Der Knackpunkt hier dürfte nicht sein ob er sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern ob er eine Firma (GmbH) gründet.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person, somit wird ein GmbH Gründer bei dieser GmbH angestellt und kann sich sein mit sich selbst verhandeltes Gehalt auszahlen.
Dadurch würde in meinen Augen die Gründung einer GmbH eindeutig unter 20 (1) Satz 2 fallen (auch wenn sie unentgeltlich wäre).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Eintritt als ein Organ eines Unternehmens und zwar völlig egal was die GmbH tatsächlich macht.
Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung, aber genau aus diesem Grund sind juristische Ratschläge für einen konkreten Fall auch nach dem Rechtsberatungsgesetz nur bestimmten Personen vorenthalten.
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Einfach in die Bibliothek gehen, eines Gerichts oder Uni und im Kommentar zum Soldatengesetz nachschauen. In den dicken Schinken stehen die meisten geklärten Rechtsfragen drin.
Ist die einfachere Lösung als sich lange den Kopf zu zerbrechen oder Kosten mit Anwälten zu produzieren.
Ich hatte mir das Konstrukt auch lange überlegt. Wenn mal viel und oft tradet ist es ganz gut. Man sollte aber mindestens 100k haben und 3k Verwaltungskosten pro Jahr fallen ungefähr an.
Alternativen sind z.B. Familienstiftung nur 0,8% auf Aktien aber keine Kosten gegenrechenbar, schwieriger zu gründen, geringere Verwaltungskosten keine Bilanzierung einfache EÜR nur Körperschaftsteuererklärung, problemlose Ausschüttung an Kinder um Grundfreibetrag auszunutzen. Je nach Bundesland 50-500k Kapital nötig. RLP und NRW sind Familienstiftungsparadise. Hessen will schon 150k Kapital, BW 200k, Bayern 300-500k Stiftungskapital.
Oder Krypto im Privatvermögen kaufen. Nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei, keine Verwaltungskosten, höheres Risiko aber immer noch gute Gewinnchancen.
In der GmbH fallen auf Dividenden oder auch Termingeschäfte ja rund 15% Körperschaftsteuer und in der Regel rund 15% Gewerbesteuer an. Dann bei Ausschüttung noch mal 25% Abgeltungsteuer. Von 100 Euro Gewinn verbleiben also nur 52,5 Euro (Wenn man nur geringe Kosten hat und nicht alles steuerlich optimiert). In der Praxis kann man es natürlich optimaler gestalten.
Es kann sich übrigens lohnen die GmbH mit Fremdkapital zu gründen, dann muss man die Unternehmeroption in der Steuererklärung ankreuzen. Dann wären die Zinsen in der persönlichen Steuererklärung zu 60% ansetzbar. Die Ausschüttungen wären dann zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Nur so als grober Hinweis zum nachschlagen.
Ich persönlich habe mich nach langer Recherche für die Alternativen 2 und 3 entschieden. Für z.B. 200% Rendite die man mit Krypto steuerfrei macht, benötigt man wegen der ganzen Steuern fast 400% Gewinn in der GmbH. Also so einen guten Trader möchte ich mal sehen. ;D
Mit der GmbH könnten auch Auslandeinsätze schwierig werden als Soldat. Wobei ich mir da nicht ganz sicher bin, aber die Wegzugssteuerproblematik ist ja bekannt, wenn diese in so einem Fall greift.
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Ich denke die Rechtsform ist hierbei völlig irrelevant, da in den Gesetztestexten, so z.B. auch im BBG, immer die Rede von "Tätigkeiten" ist. Z.B. kann ein Künstler auch eine GmbH gründen und dennoch einzig anzeigepflichtig sein, wenn er einzig künstlerische Tätigkeiten im Sinne der Ausnahme ausführt. Ähnlich wird es sich mit dem Thema Vermögensverwaltung verhalten, nur dass hier nicht mal die Anzeigepflicht besteht.
Dennoch, stellt das keine Rechtsberatung meinerseits dar.
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Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung...
Wenn die Selbsterkenntnis bereits vorliegt, dann halte Dich doch auch einfach daran.
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Wenn die Selbsterkenntnis bereits vorliegt, dann halte Dich doch auch einfach daran.
Aber sie können ja sicher sagen woher ihre Erkenntnis kommt.
Wenn jemand eine GmbH gründet verwaltet er als Gesellschafter gerade eben nicht sein eigenes Vermögen, sondern fremdes Vermögen.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person und er arbeitet nur für diese juristische Person.
Also bitte mal Quellen warum diese Arbeit als "Angestellter" nicht genehmigungspflichtig ist.
Hier gehts zwar um Bundesbeamte, aber die Gesetze zur Nebentätigkeit sind eigentlich gleich.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Nebentaetigkeit-als-Beamter--f126452.html
Bin immer bereit dazuzulernen.
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Mit der GmbH könnten auch Auslandeinsätze schwierig werden als Soldat. Wobei ich mir da nicht ganz sicher bin, aber die Wegzugssteuerproblematik ist ja bekannt, wenn diese in so einem Fall greift.
Das ist kein Problem, da man seinen Wohnsitz offiziell nicht verlagert - man muss ja auch (leider) in DE steuern zahlen, und nicht in Mali :D
Ansonsten halte ich von Krypto nichts und habe keine Kinder, daher ergibt eine Stiftung auch keinen Sinn. Geht hier primär um die Altersvorsorge/Trading. Termingeschäfte in der GmbH sind aber wenigstens unbegrenzt möglich, als Privatperson schon ab 20.000€ Verlust nicht mehr verrechenbar. Auch wenn dieses Gesetz laut BFH (sehr aktuelle Entscheidung) verfassungswidrig ist, kann es noch Jahre dauern, bis das BVerfG es kippt.
Dazu kommen natürlich die ganzen Gimmicks, PC/Bildschirme in der GmbH absetzen, wenn man unbedingt möchte geht sogar Firmenwagen etc. Ist aber neben der Steuerstundung nur ein Nebeneffekt.
Aber sie können ja sicher sagen woher ihre Erkenntnis kommt.
Wenn jemand eine GmbH gründet verwaltet er als Gesellschafter gerade eben nicht sein eigenes Vermögen, sondern fremdes Vermögen.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person und er arbeitet nur für diese juristische Person.
Also bitte mal Quellen warum diese Arbeit als "Angestellter" nicht genehmigungspflichtig ist.
Hier gehts zwar um Bundesbeamte, aber die Gesetze zur Nebentätigkeit sind eigentlich gleich.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Nebentaetigkeit-als-Beamter--f126452.html
Bin immer bereit dazuzulernen.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html (https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html)
Das spricht dem jedoch entgegen. Scheint ja selbst unter Anwälten keine 100%ige Einigung zu bestehen.
Die Frage ist, ob die Geschäftsführertätigkeit hier anzuzeigen ist, wenn die GmbH im Endeffekt nur eine reine vermögensverwaltende GmbH ist, keinerlei relevante Tätigkeiten durch den GF/Gesellschafter existieren etc.
Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."
laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
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https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html (https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html)
Das spricht dem jedoch entgegen.
Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.
Edit:
Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."
laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
Der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist genehmigungspflicht.
Darüber sind wir uns einig, oder?
Jetzt kommen hier manche und sagen, eigene Vermögensverwaltung ist genehmigungsfrei.
Stimmt, streite ich auch nicht ab.
Das Problem das ich hier sehe ist eben das man mit einer GmbH eben nicht sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern fremdes Vermögen, eben das Kapital der GmbH.
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Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
Hast du überhaupt die Frage gelesen?
Der Knackpunkt hier dürfte nicht sein ob er sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern ob er eine Firma (GmbH) gründet.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person, somit wird ein GmbH Gründer bei dieser GmbH angestellt und kann sich sein mit sich selbst verhandeltes Gehalt auszahlen.
Dadurch würde in meinen Augen die Gründung einer GmbH eindeutig unter 20 (1) Satz 2 fallen (auch wenn sie unentgeltlich wäre).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Eintritt als ein Organ eines Unternehmens und zwar völlig egal was die GmbH tatsächlich macht.
Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung, aber genau aus diesem Grund sind juristische Ratschläge für einen konkreten Fall auch nach dem Rechtsberatungsgesetz nur bestimmten Personen vorenthalten.
Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?
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https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html (https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html)
Das spricht dem jedoch entgegen.
Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.
Falsch, sorry war zu langsam beim Editieren, siehe meinen aktualisierten Kommentar.
"Ein Eintrag ins Handelsregister würde passieren."
Damit keine stille Teilhabe. Der Anwalt spricht auch nicht über stille Teilhabe sondern:
"Die Teilhabe an einem Unternehmen sehe ich ebenfalls als reine Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage und nicht als Nebentätigkeit an. Insofern greift hier mE § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SG"
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Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?
Megagut, danke. Ja der Steuervorteil ist eindeutig erkennbar, da bin ich gut informiert. Gerne kann 2strong dazu meine private Message auf seine ähnliche Frage hier reinkopieren, ich habe leider keine Kopie im Postausgang gespeichert :-[
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"Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Es ist aber nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen der GmbH.
Und der Geschäftsführer ist nicht die GmbH.
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Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.
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Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.
Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.
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Bin immer bereit dazuzulernen.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SG führt eine Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten ein und nimmt davon die in Abs. 6 aufgeführten Ausnahmen (u. a. Verwaltung eigenen Vermögens) aus. In Abs. 1 S. 2 wird dasselbe Schema auf bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten ausgeweitet. Auch dafür gilt die Ausnahme nach Abs. 6.
Vorliegend soll die Kapitalgesellschaft lediglich Vehikel zur steueroptimierten Vermögensverwaltung sein. Die Geschäftsführung übernimmt der Alleingesellschafter. Einen darüber hinausgehenden Geschäftsbetrieb gibt es laut Sachverhalt nicht, insbesondere keine Mitarbeiter (weshalb das von Dir angeführte angebliche Gegenbeispiel - nämlich eines mot Fremdgeschäftsfühter - auch nicht verfängt). Die hier angedeuteten gelegentlichen Wertpapiergeschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung bewirken auch keine ausnahmsweise Genehmigungspflicht, wie sie sich ggf. aus komplexeren Konzernstrukturen bzw. sehr hohen Vermögen ergeben könnte.
Wer sich mit der Norm schwer tut, kann es sich morgen im Büro auch nochmal von Battis bzw. Beck erklären lassen.
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Danke nochmal an alle.
Ich werde mich nochmal ein wenig einlesen, aber ich bin wie bereits eingangs geschrieben auch der Meinung, dass das unproblematisch und nicht genehmigungspflichtig ist. Danke an alle, die da so kompetente Meinungen haben - bin ja kein Jurist oder mit den Auslegungen vertraut=)
Dazu kommt meiner Meinung nach auch, selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter (oder sogar die höhere juristische Instanz) das anders sieht ist ja auch die Frage, wo ist der "Schaden". Also dann kann ich ja darlegen, dass ich halt ab und zu mal Aktien kaufe und verkaufe, was ich ja privat genau so machen würde (und darf) und sonst nichts anfällt. Der einzige Unterschied ist hier ja wahrhaftig nur das rechtliche Konstrukt. Auf der praktischen Ebene ist ja alles gleich, selbst der Broker - und dass ich einem Steuerberater mehr Geld bezahlen muss. Gäbe natürlich dann Ärger, aber Frage ist auch, wie viel und ob man sich da nicht einfach einigt.
Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.
Nein da bist du richtig informiert. Jedoch sind reine Aktiengewinne zu 95% freigestellt, auf die restlichen 5% zahlt man dann ca. 30% (Gewerbe+Körperschaftsteuer) was einen Steuersatz von ca. 1.5% ergibt. Bei Dividenden, Termingeschäften etc. zahlt man die vollen 30%.
Danach muss man, wenn man die Gewinne ausschüttet, 26% Kapitalertragssteuer zahlen. Kann es aber auch im Teileinkünfteverfahren auszahlen, wodurch je nach Höhe der Auszahlungen niedrigere Steuersätze als 26% zusammenkommen, je nach sonstigem persönlichem Einkommen. Das Ganze ist vor allem aufgrund der Steuerstundungseffekte spannend wenn man relativ hohe Renditen über einen längeren Zeitraum erzielt und natürlich aufgrund der von dir angesprochenen Kosten, die man auf die GmbH umlegen kann. Aber das ist eher Off-Topic.
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Wie gesagt, mein Rat ist es einfach mal in einen Kommentar zum Soldatengesetz zu schauen.
Der Paragraph ist ja sowieso schon bekannt. Das ist auch für einen Laien möglich. Kann man auch mit minmalen Geld- und Zeitaufwand hinbekommen.
Damit hat man eine bessere Rechtssicherheit, als von Laien oder sogar Anwälten und kann bei Problemen einfach dem Vorgesetzten einen Ausdruck/Foto unter die Nase reiben.
Ich würde auch eher dazu tendieren, dass es unter Verwaltung des eigenen Vermögens fällt. Aber falls es irgendwie bekannt wird (Kollegen etc.), könnte es geprüft werden und dazu müsste die Personalbehörde z.B. erst in das Handelsregister schauen was die GmbH eigentlich macht. Und dann besteht aufgrund sagen wir mal, mangelnder Fachkenntnis vieler Behörden zunächst Streitpotential, weil es unklar ist, was die GmbH oder der Geschäftsfüher machen und es könnte eine nicht gemeldete Nebentätigkeit unterstellt werden.
Immer lieber proaktiv als reaktiv agieren, sollte man als Soldat eigentlich verinnerlicht haben. 8)
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Kann man auch genau umgekehrt sehen: Was Dritte einen Scheiß angeht, geht Dritte einen Scheiß an. Und das kann man Dritten auch immer wieder in Erinnerung rufen.
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Doppelt gepostet
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Immer lieber proaktiv als reaktiv agieren, sollte man als Soldat eigentlich verinnerlicht haben. 8)
Meist gilt eher "Nicht vormucken!" und wer viel fragt kriegt unangenehme Antworten.
Wie gesagt, mein Rat ist es einfach mal in einen Kommentar zum Soldatengesetz zu schauen.
Der Paragraph ist ja sowieso schon bekannt. Das ist auch für einen Laien möglich. Kann man auch mit minmalen Geld- und Zeitaufwand hinbekommen.
Damit hat man eine bessere Rechtssicherheit, als von Laien oder sogar Anwälten und kann bei Problemen einfach dem Vorgesetzten einen Ausdruck/Foto unter die Nase reiben.
Hab jetzt mal über nen Zugang im Battis nachgeschaut, finde hierzu nur etwas zu BBG, aber nehme an, dass gilt genauso für Soldaten:
"Bei der Verwaltung eigenen oder eines der Nutznießung (§§ 1649 ff. BGB) unterliegenden größeren Vermögens, zB kaufmännischer, landwirtschaftlicher oder industrieller Betrieb, muss die genehmigungsfreie Vermögensverwaltung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 von der genehmigungspflichtigen Geschäftsführung unterschieden werden. Die Einsetzung und nicht gesellschaftsrechtlich institutionalisierte Beaufsichtigung eines Geschäftsführers ist eine Maßnahme der Vermögensverwaltung. Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2). Die Privilegierung des Abs. 1 Nr. 1 greift auch dann, wenn die Tätigkeit im Organ einer Gesellschaft nicht über die reine Aufsichtsführung hinausgeht (VG Hamburg, BeckRS 2012, 47339; Peters/Grunewald/Lösch, BBG § 100 Rn. 865; Schnellenbach/Bodanowitz, § 8 Rn. 32). Entscheidend ist der Aufwand (BVerwG DöD 2012, 22; Baßlsperger, ZBR 2004, 369, 379). Eine Anzeigepflicht kann sich im Einzelfall aus den Allgemeinen Dienstpflichten ergeben (Ante ZBR 2021, 156, 161). Die gelegentliche Vermietung von Zimmern kann zur nichtgenehmigungspflichtigen Verwaltung eigenen Vermögens zählen soweit es sich überhaupt um eine Nebentätigkeit des Beamten und nicht um eine Tätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners handelt."
Daraus werde ich jetzt wirklich schlauer ::)
"Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2)" ???
Zur Vermietung von Zimmern heißt es jetzt nicht, ob dies im Rahmen einer GmbH erfolgte.
Als juristisch nicht bewanderter ist mir unklar, ob das für oder gegen eine Genehmigungspflicht spricht :D
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Habe noch eine andere Quelle gefunden (ist allerdings nur von einer Firma, die Firmengründungen anbietet, unter anderem auch vermögensverwaltende GmbHs):
Vermögensverwaltende GmbHs für Beamtinnen und Beamte:
Etwas anders sieht es bei Beamtinnen und Beamten aus. Diese unterliegen strengeren Regelungen. Allerdings gehört die Verwaltung eigenen Vermögens oder die Tätigkeit eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin nicht zu einer Nebentätigkeit, die der:die Arbeitgeber:in, beziehungsweise Dienstherr:in, verbieten kann und der:die Arbeitnehmer:in anzeigen muss.
Hierzu gibt es mehrere Gerichtsurteile, unter anderem dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, bei dem eine Beamtin gegen ihren Dienstherrn geklagt hatte, der die Beteiligung an einer KG untersagte. Das Gericht stellte dabei klar, dass der Dienstherr dies nicht untersagen darf.
So heißt es in der Urteilsbegründung: „Erwerb und Ausübung der Gesellschafterrechte sind genehmigungsfrei im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Danach ist die Verwaltung eigenen Vermögens keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit."
Anders sieht es hingegen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit aus. Diese ist genehmigungspflichtig. Im Bundesbeamten-Gesetz heißt es dazu:
„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft."
Eine Geschäftsführertätigkeit ist dem Dienstherrn oder der Dienstherrin somit anzuzeigen, jedoch darf der diese nicht versagen. Dies ist damit begründet, dass der:die Dienstherr:in die Genehmigung nur versagen darf, „wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder öffentliche Interessen beeinträchtigen würde."
Haben die aber sicher nicht speziell prüfen lassen schätze ich und hier ist wieder die "gleiches gilt" Sache ignoriert nehme ich an.
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"Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2)" ???
Gleich das mal mit seinen Ausführungen zum § 100 Abs. 1 BBG ab (ist alles analog SG geregelt). Dort stellt er selbst auf den Umfang ab (starke aktive Ausübung vs. weitgehend passive Tätigkeit). Das ist das, was ich mit der Ausnahme der „komplexen Konzernstruktur“ meinte. Du leitest ja nicht Euer multimillionen Family Office mit umfassendem Geschäftsbetrieb, sondern organisierst Deine Freizeitbeschäftigung „Wertpapierhandel“ in einer Kapitalgesellschaft ohne jeden weiteren Geschäftsbetrieb.
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Ja das ergibt Sinn.
Leider geht für mich nicht eindeutig hervor, dass auch die Geschäftsführung selbst genehmigungsfrei ist.
Ich hab auch in VG Hamburg, BeckRS 2012, 47339; nachgeschaut, da ist leider die explizite Geschäftsführung ausgeklammert und es geht nur um die Gesellschaftertätigkeit.
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Klingt bisher so, dass du es melden musst, aber versagen darf man dir es nicht, oder?
Nein da bist du richtig informiert. Jedoch sind reine Aktiengewinne zu 95% freigestellt, auf die restlichen 5% zahlt man dann ca. 30% (Gewerbe+Körperschaftsteuer) was einen Steuersatz von ca. 1.5% ergibt. Bei Dividenden, Termingeschäften etc. zahlt man die vollen 30%.
Danach muss man, wenn man die Gewinne ausschüttet, 26% Kapitalertragssteuer zahlen. Kann es aber auch im Teileinkünfteverfahren auszahlen, wodurch je nach Höhe der Auszahlungen niedrigere Steuersätze als 26% zusammenkommen, je nach sonstigem persönlichem Einkommen. Das Ganze ist vor allem aufgrund der Steuerstundungseffekte spannend wenn man relativ hohe Renditen über einen längeren Zeitraum erzielt und natürlich aufgrund der von dir angesprochenen Kosten, die man auf die GmbH umlegen kann. Aber das ist eher Off-Topic.
Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus 25% Kap (oder individuellen Steuersatz) plus Kichensteuer
Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)
Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??
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Klingt bisher so, dass du es melden musst, aber versagen darf man dir es nicht, oder?
Schwierig. Ich hab jetzt noch gefunden, dass man als Komplementär eine Gesellschaft auch als Organ gilt, weil man Geschäftsführerbefugnisse hat. Hieraus hätte ich abgeleitet, dass für den "Organeintritt Geschäftsführer" die gleiche Ausnahmeregel (Abs6) gelten müsste. Aber ob das so ist, weiß ich nicht.
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Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus 25% Kap (oder individuellen Steuersatz) plus Kichensteuer
Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)
Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??
Quasi ja. Im Endeffekt ist der Steuerstundungseffekt das Spannendste und dass man es per Teileinkünfteverfahren ausschütten kann. Macht bei hohen Renditen über einen hohen Zeitraum extrem krasse Unterschiede und in der Rente gut, weil nur 60% nach pers. Steuersatz wenn per Teileinkünfteverfahren.
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Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus 25% Kap (oder individuellen Steuersatz) plus Kichensteuer
Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)
Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??
Quasi ja. Im Endeffekt ist der Steuerstundungseffekt das Spannendste und dass man es per Teileinkünfteverfahren ausschütten kann. Macht bei hohen Renditen über einen hohen Zeitraum extrem krasse Unterschiede und in der Rente gut, weil nur 60% nach pers. Steuersatz wenn per Teileinkünfteverfahren.
Steuerstundungseffekt ist ein oftmals ein nettes zinsloses Darlehen, aber nicht zwangsweise, das FA kann doch da auch Zinsen nehmen, oder?
Und kenne ich auch so bei privat Person, wenn es mal hakelt, aber da ist es schwieriger.
Aber das ist dann doch immer "nur von einem Jahr aufs nächste geschaufelt und nicht nach dem Motte: Ich will diese Steuern erst in 20 Jahren zahlen (wenn ich in Rente bin).
Oder meinst du damit, dass du die höhe und den Zeitpunkt bestimmts, wann du deine 25% KapSt auf den ausgezahlten Gewinn zahlst (und jedes Jahr natürlich Freibetragsoptimiert agieren kannst).
(Den Effekt hat man doch bei thesaurienden ETF doch auch, oder?)
Am Endewenn du dein Geld endlich selbst bekommst. kommst du natürlich in eine höhere Progression.
"Teileinkünfteverfahren" hast du im Prinzip doch auch wenn du deine Steuererklärung machst und dein individueller Steuersatz unter 25% liegt.
Wo ich einen Vorteil sehe ist die Gewinnverschiebung (und Freibetragsausnutzung) unter den Gesellschaftern.
Nimmst deine Familie mit rein und die mit den niedrigsten Steuersatz (Teileinkünfte) kriegen mehr ausgeschüttet, weil sie so engagiert waren.
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Was er meint mit Steuerstundungseffekt ist ganz einfach folgendes:
Aktie A macht 100 Euro Gewinn in der GmbH verbleiben 98,5 Euro Gewinn zum reinvestieren.
Aktie A macht 100 Euro Gewinn im Privatvermögen, der Fiskus schnappt sich 25 Euro, es verbleiben 75 Euro.
Sagen wir mal XYZ ist ein Super Trader und macht jedes mal 100% Gewinn pro Trade, bei 100 Euro Startkapital und 10 Trades im Jahr sieht es so aus:
GmbH: 100*1.985^10 sind 94.974 Euro
Privat 100*1.75^10 sind 26.938 Euro.
Wenn man jetzt noch die 25% abzieht um die 94.974 Euro ins Privatvermögen zu bekommen, hat man 71.230 Euro. Also ein weitaus besseres Ergebnis als durch reines Trading im Privatvermögen. Einfach weil man die Gewinne nahezu ohne Steuerbelastung reinvestieren kann.(Verwaltungskosten, andere Optimierungen mal außen vorgelassen). Verluste aus Aktiengeschäften kann man übrigens in der GmbH nicht geltend machen.
In der Praxis erzielt man diesen Effekt natürlich bei geringeren Renditen, aber eben durch langes Durchhaltevermögen.
Es zwingt einen auch niemand das Geld auszuschütten, man kann es auch durch Minijobs (Pauschalversteuerung) an Familienmitglieder, Gesellschafterdarlehen (2% Zinsen sind besser als 25% Steuern) aus der GmbH saugen. Die Familienmitglieder können z.B. Dokumente sortieren, Aktienrecherche betreiben, etc.
Da gibt es fast unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Kann übrigens auch Vorteile in den Sozialversicherungen ergeben, Stichwort: Hinterbliebenenrente. Für die Generation, die nach 2002 geheiratet hat, werden Kapitalerträge auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Kapitalerträge in der GmbH hingegen nicht.
Evlt. fällt auch bald das Rentnerprivileg, so dass Rentner GKV-Beiträge auf Kapitalerträge zahlen müssen. Da die GmbH eine eigene juristische Person ist, kann man dem damit ausweichen.
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Was er meint mit Steuerstundungseffekt ist ganz einfach folgendes:
Aktie A macht 100 Euro Gewinn in der GmbH verbleiben 98,5 Euro Gewinn zum reinvestieren.
Aktie A macht 100 Euro Gewinn im Privatvermögen, der Fiskus schnappt sich 25 Euro, es verbleiben 75 Euro.
Sagen wir mal XYZ ist ein Super Trader und macht jedes mal 100% Gewinn pro Trade, bei 100 Euro Startkapital und 10 Trades im Jahr sieht es so aus:
GmbH: 100*1.985^10 sind 94.974 Euro
Privat 100*1.75^10 sind 26.938 Euro.
Wenn man jetzt noch die 25% abzieht um die 94.974 Euro ins Privatvermögen zu bekommen, hat man 71.230 Euro. Also ein weitaus besseres Ergebnis als durch reines Trading im Privatvermögen. Einfach weil man die Gewinne nahezu ohne Steuerbelastung reinvestieren kann.(Verwaltungskosten, andere Optimierungen mal außen vorgelassen). Verluste aus Aktiengeschäften kann man übrigens in der GmbH nicht geltend machen.
In der Praxis erzielt man diesen Effekt natürlich bei geringeren Renditen, aber eben durch langes Durchhaltevermögen.
Es zwingt einen auch niemand das Geld auszuschütten, man kann es auch durch Minijobs (Pauschalversteuerung) an Familienmitglieder, Gesellschafterdarlehen (2% Zinsen sind besser als 25% Steuern) aus der GmbH saugen. Die Familienmitglieder können z.B. Dokumente sortieren, Aktienrecherche betreiben, etc.
Da gibt es fast unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Kann übrigens auch Vorteile in den Sozialversicherungen ergeben, Stichwort: Hinterbliebenenrente. Für die Generation, die nach 2002 geheiratet hat, werden Kapitalerträge auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Kapitalerträge in der GmbH hingegen nicht.
Evlt. fällt auch bald das Rentnerprivileg, so dass Rentner GKV-Beiträge auf Kapitalerträge zahlen müssen. Da die GmbH eine eigene juristische Person ist, kann man dem damit ausweichen.
Ich habe zwar keine Ahnung von dieser Materie.
Aber das klingt schon sehr interessant.
Als Bürger fühle ich mich da gleich wieder wohlig, so viel Reibungswärme, wenn man über den Tisch gezogen wird. 8)
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Was er meint mit Steuerstundungseffekt ist ganz einfach folgendes:
Aktie A macht 100 Euro Gewinn in der GmbH verbleiben 98,5 Euro Gewinn zum reinvestieren.
Also wie bei th.ETF auch und das ohne Steuerberatungskosten.
(Muss man eigentlich als GmbH zwingend einen haben?)
Es zwingt einen auch niemand das Geld auszuschütten, man kann es auch durch Minijobs (Pauschalversteuerung) an Familienmitglieder, Gesellschafterdarlehen (2% Zinsen sind besser als 25% Steuern) aus der GmbH saugen. Die Familienmitglieder können z.B. Dokumente sortieren, Aktienrecherche betreiben, etc.
Da gibt es fast unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Jipp, man kann viel Wegdrücken oder zeitlich verschieben.
Da ist man aber auch mal illegal unterwegs oder in der Grauzone, wenn es nennenswerte Beträge werden sollen.
Ein 450€ Job ist nun mal nur bedingt glaubwürdig, aber da man in 20 Jahren nicht geprüft wird, sei es drum?
Kann übrigens auch Vorteile in den Sozialversicherungen ergeben, Stichwort: Hinterbliebenenrente. Für die Generation, die nach 2002 geheiratet hat, werden Kapitalerträge auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Kapitalerträge in der GmbH hingegen nicht.
Evlt. fällt auch bald das Rentnerprivileg, so dass Rentner GKV-Beiträge auf Kapitalerträge zahlen müssen. Da die GmbH eine eigene juristische Person ist, kann man dem damit ausweichen.
Nein, ausweichen kann man dem nie, denn irgendwann soll es ja privat genutzt werden und dann kommt die KaP
Aber Zeitpunkt optimieren und Steuerlast minimieren, klar.
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Der Witz ist wie Ozymandias angesprochen hat der hohe "Zinseszinseffekt" wenn man sich jährlich die Steuerzahlung spart und aufs Ende (nach Jahren) verschiebt.
Man könnte das auch mit ETF halten als Privatperson erreichen, aber ist die angepeilte Rendite ja eine ganz andere.
Das Darlehen an die GmbH wird sogar absichtlich extrem niedrig verzinst. Man will ja möglichst viel Geld möglichst lange in der GmbH arbeiten lassen. Gibt scheinbar mittlerweile die Regel, dass man es für 0.1% an die GmbH leihen darf, um eben möglichst wenig zinsen zu erhalten.
Frage ist jetzt erstmal ob das ohne Genehmigung geht oder nicht. Wenn nur mit Genehmigung, werde ich noch etwas warten, bis sich das bei uns beruhigt hat. Ist alles etwas komplizierter, jedenfalls finde ich nichts explizites zur Geschäftsführertätigkeit, außer, dass das normalerweise genehmigungspflichtig ist (Eintritt in ein Organ), aber ob das bei Vermögensverwaltung so ist, finde ich nur Meinungen und keine eindeutigen Aussagen (die ich als solche verstehe) - vielleicht hole ich auch einfach mal offiziell die Beratung und schriftlich eines Anwalts ein, damit ich zur not das vorlegen kann.
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Der Witz ist wie Ozymandias angesprochen hat der hohe "Zinseszinseffekt" wenn man sich jährlich die Steuerzahlung spart und aufs Ende (nach Jahren) verschiebt.
Man könnte das auch mit ETF halten als Privatperson erreichen, aber ist die angepeilte Rendite ja eine ganz andere.
Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.
Frage ist jetzt erstmal ob das ohne Genehmigung geht oder nicht. Wenn nur mit Genehmigung, werde ich noch etwas warten, bis sich das bei uns beruhigt hat. Ist alles etwas komplizierter, jedenfalls finde ich nichts explizites zur Geschäftsführertätigkeit, außer, dass das normalerweise genehmigungspflichtig ist (Eintritt in ein Organ), aber ob das bei Vermögensverwaltung so ist, finde ich nur Meinungen und keine eindeutigen Aussagen (die ich als solche verstehe) - vielleicht hole ich auch einfach mal offiziell die Beratung und schriftlich eines Anwalts ein, damit ich zur not das vorlegen kann.
Ich dacht das Urteil ist eindeutig, (habe es nicht gelesen, aber klang so)
Genehmigungspflichtig ja, aber ablehnen können sie es nicht.
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Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.
Korrekt. Aber ein ETF hat halt, ka 5-8% Rendite im Jahr. Ich peile eher 20-30% oder in guten Jahren mehr an, da wird der Effekt viel krasser. Ich mache ja kein buy and hold sondern Trading, daher kaufe und verkaufe ich mehrmals pro Jahr und muss immer Steuern zahlen.
Ich dacht das Urteil ist eindeutig, (habe es nicht gelesen, aber klang so)
Genehmigungspflichtig ja, aber ablehnen können sie es nicht.
Mh eindeutig ist da für mich nichts so recht. Außerdem haben ja schon einige Experten hier Ihre Meinung geäußert, dass sie davon ausgehen, dass bei Vermögensverwaltung auch die Geschäftsführerposition genehmigungsfrei bleibt. Ich hatte nur gehofft, dass 1:1 in irgendeinem Text zu finden, der juristisch stichfest ist und für den halb-laien verständlich.
Kann ja schlecht dem Dienstherren diese Forendiskussion ausdrucken :D
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Also die Nebentätigkeit genehmigt nicht dein Chef, also nicht DV Stufe 1 sondern der DV Stufe 2.
Bei dir dann wahrscheinlich dein Btl Kommandeur, das erst mal dazu.
Wenn es zwingend genehmig werden soll würde ich den Antrag einfach ausfüllen und auf die verschiedenen Grenzen achten (Wochenarbeitszeit/Jahresgehalt) und über den Dienstweg beim Kompaniechef einreichen.
Wenn er irgendwas zu meckern hat darf er mir das gerne in einem persönlichen Gespräch mitteilen, gerne in Verbindung mit der VP (oder wenn vorhanden Personalrat).
Ich sehe da überhaupt kein Problem eine Genehmigung zu bekommen, es sei denn du machst Insidertrades mit der Rheinmetall Aktie weil du dort dienstlich irgendwelche Infos abgreifen kannst. (Jaja das ist natürlich als Scherz gemeint).
Aber wie gesagt der Chef (DV Stufe 1) wird da gar nix ablehnen und der Kommandeur (DV Stufe 2) wird da auch nichts ablehnen so lange alle Regeln und Punkte eingehalten werden.
Ich müsste mich nochmal einlesen, mein Antrag ist Jahre her, aber ich weiß gar nicht ob dieser überhaupt abgelehnt werden kann so lange man alle Richtlinien ein hält.
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Also die Nebentätigkeit genehmigt nicht dein Chef, also nicht DV Stufe 1 sondern der DV Stufe 2.
Bei dir dann wahrscheinlich dein Btl Kommandeur, das erst mal dazu.
Wenn es zwingend genehmig werden soll würde ich den Antrag einfach ausfüllen und auf die verschiedenen Grenzen achten (Wochenarbeitszeit/Jahresgehalt) und über den Dienstweg beim Kompaniechef einreichen.
Wenn er irgendwas zu meckern hat darf er mir das gerne in einem persönlichen Gespräch mitteilen, gerne in Verbindung mit der VP (oder wenn vorhanden Personalrat).
Ich sehe da überhaupt kein Problem eine Genehmigung zu bekommen, es sei denn du machst Insidertrades mit der Rheinmetall Aktie weil du dort dienstlich irgendwelche Infos abgreifen kannst. (Jaja das ist natürlich als Scherz gemeint).
Aber wie gesagt der Chef (DV Stufe 1) wird da gar nix ablehnen und der Kommandeur (DV Stufe 2) wird da auch nichts ablehnen so lange alle Regeln und Punkte eingehalten werden.
Ich müsste mich nochmal einlesen, mein Antrag ist Jahre her, aber ich weiß gar nicht ob dieser überhaupt abgelehnt werden kann so lange man alle Richtlinien ein hält.
Ja ich bin mir sogar sicher, dass der Antrag gar nicht abgelehnt werden KANN in diesem Fall. Das Problem ist, dass der DV2 dann den DV1 anruft, und dieser wird pieselig sein. So ist es nun mal aktuell bei uns, weil es viele Fehltritte seitens der Soldaten gab. Und genau das würde ich mir gerne sparen. Es ist nun mal so, dass der DV 1 da zwar nicht drüber entscheidet, aber es reicht ja schon, wenn der sich seine eigenen Gedanken macht.
Soll heißen: Ich will keine Schlacht führen, wenn ich den Gegner ohne Verluste umgehen kann.
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Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.
Korrekt. Aber ein ETF hat halt, ka 5-8% Rendite im Jahr. Ich peile eher 20-30% oder in guten Jahren mehr an, da wird der Effekt viel krasser. Ich mache ja kein buy and hold sondern Trading, daher kaufe und verkaufe ich mehrmals pro Jahr und muss immer Steuern zahlen.
Das macht dann Sinn.
Ich dacht das Urteil ist eindeutig, (habe es nicht gelesen, aber klang so)
Genehmigungspflichtig ja, aber ablehnen können sie es nicht.
Mh eindeutig ist da für mich nichts so recht. Außerdem haben ja schon einige Experten hier Ihre Meinung geäußert, dass sie davon ausgehen, dass bei Vermögensverwaltung auch die Geschäftsführerposition genehmigungsfrei bleibt. Ich hatte nur gehofft, dass 1:1 in irgendeinem Text zu finden, der juristisch stichfest ist und für den halb-laien verständlich.
Kann ja schlecht dem Dienstherren diese Forendiskussion ausdrucken :D
Nun den Zeitaufwand, den du als Geschäftsführer für die GmbH aufwendest, dürfte durchaus fern von Null sein, wenn du Trading machst!
Denn das machst du dann nicht als privat Person, sondern als einer der dafür in der Firma abgestellt wird und das ist dann nicht mehr Privat, könnte ich mir denken.
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Ich hatte bereits an anderer Stelle gesagt, dass ich eine Genehmigungspflicht sehe. Das wird hier leider verschwiegen, weil die Antwort nicht genehm ist. ;-)
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Was bistn du so komisch aggro ey wtf.
Du hast 3 Minuten nach meinem letzten Post hier in einem anderen Forum deine Meinung gepostet, seitdem hab ich hier nicht mehr kommentiert. Oder soll ich allen Anwesenden deine weisen Ergüsse mitteilen? Mach das doch selbst, dann können die anderen hier, die anderer Meinung wie du sind, und von denen es auch einige gibt, mitdiskutieren.
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Verstehe ich nicht? Bei den th. ETFs wir doch genau das gleich gemacht, Gewinne gehen wieder rein in die Büx (ZinsesZinseffekt) und erst wenn ich verkaufe kommt die Steuer auf das was ich entnehme.
Korrekt. Aber ein ETF hat halt, ka 5-8% Rendite im Jahr. Ich peile eher 20-30% oder in guten Jahren mehr an, da wird der Effekt viel krasser.
Warum so bescheiden, warum nicht 200%-300% p.a.? Und warum bist du überhaupt zur Bundeswehr, wenn deine überragenden Trading-Skills den Markt auf ewig outperformen?
Edit: Ich habe gerade mit Warren telefoniert. Er will den Outperformer in Uniform kennenlernen, ab mit dir nach Omaha (Nebraska, nicht Beach). Was willst du dich mit poppeligen Steuerersparnissen zufrieden geben, wenn du mit deinen Skills Milliarden verz...walten kannst?!
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Ich habe die letzten 4 Jahre inklusive 2024 YTD zwischen 30 und 60% Rendite p.a. - nach Steuern und auf mein gesamtes Networth obwohl ich nicht mit allem aktiv trade. Und es gibt genug Strategien, die noch deutlich höhere Renditen (allerdings dann mit höherem Risiko) ermöglichen.
Was ich mache ist hauptsächlich Arbitrage, das geht nicht mit unendlich viel Liquidität. Aber es geht hier um die rechtliche Betrachtung, keine Beurteilung meiner Tradingfähigkeiten.