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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: derneue am 15.08.2024 09:18

Titel: Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 09:18
Hallo zusammen,
mich erreichte heute folgender Fall:

Ein Mitarbeiter ist in EG xyz eingruppiert und verrichtet Arbeit xyz.

Nun nach mehreren längeren gesundheitlichen Ausfällen ist er ins betriebliche Eingliederungsmanagement gerutscht und soll anderweitig eingesetzt werden.

Nun ist es dort so, dass die Vergütung dort nicht die seinige ist. Bekommt er weiterhin seine ursprüngliche Entgeltgruppe oder wird er auf die neue EG zurück gestuft? 
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 09:36
Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Sind andere Tätigkeiten niedriger eingruppiert und werden übertragen, ändert sich auch die Entgeltgruppe des Beschäftigten.

Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Beschäftigten.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 09:47
Danke erstmal für die Antwort.

Nun ist mir niemand bekannt, der einer Rückstufung zustimmen wird.
Muss dann der AG eine passende Stelle finden die der jetzigen Vergütung entspricht?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Tagelöhner am 15.08.2024 09:52
In der Regel wird in so einem Fall einfach das alte Entgelt zähneknirschend weitergezahlt, da alles andere nur Reibungsverluste und Unruhe reinbringt. Welcher Arbeitnehmer würde schon einer Gehaltsreduzierung zustimmen, und welcher öffentliche Arbeitgeber möchte sich im Falle einer Änderungskündigung einem öffentlichen Rechtstreit aussetzen. Der Arbeitgeber kann die eingruppierungsrelevanten auszuübenden Tätigkeiten im Bedarfsfall einfach so frisieren, dass sich an der Eingruppierung formal nichts ändert. Was der Mitarbeiter dann in der Praxis (oft stillschweigend einvernehmlich geduldet) tatsächlich an Tätigkeiten ausübt ist ja erst ein Problem, wenn eines daraus gemacht wird.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 09:55
Also sieht die Praxis dann so aus, dass der AN alles mögliche ablehnt und die andere Stelle/ Tätigkeit wahrnimmt?

Im Hintergrund wird dann an einer "neuen" Stellenbeschreibung gebastelt, bis sie zur ursprünglichen Tätgikeit passt?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 09:56
Danke erstmal für die Antwort.

Nun ist mir niemand bekannt, der einer Rückstufung zustimmen wird.
Muss dann der AG eine passende Stelle finden die der jetzigen Vergütung entspricht?

Grundsätzlich ja. Es kann jedoch sein, dass er keine leidensgerechte Tätigkeit in der ursprünglichen Eingruppierung findet - kommt immer auch das Krankheitsbild und die Größe des Arbeitgebers an.

Wenn es eine solche Tätigkeit nicht gibt, wäre eine (Änderungs-)Kündigung denkbar.

Ansonsten finde ich den Gedanken nicht abwegig, dass der Mitarbeiter einer Herabgruppierung zustimmt. Wenn z.B. die aktuelle Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeiten aufgrund des Krankheitsbildes nicht mehr in Frage kommen, wären viele Arbeitnehmer dankbar, wenn ihnen eine andere, ggf. geringer bezahlte Tätigkeit angeboten wird. Alternative wäre nämlich die Arbeitslosigkeit.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: MoinMoin am 15.08.2024 09:57
Danke erstmal für die Antwort.

Nun ist mir niemand bekannt, der einer Rückstufung zustimmen wird.
Mir schon. Wenn Menschen die Belastung der höheren Tätigkeit nicht mehr wollen, z.B.
Zitat
Muss dann der AG eine passende Stelle finden die der jetzigen Vergütung entspricht?
Ja. Und dazu kann der AG den AN zur Not auch quer durch die Kommune an eine andere Dienststelle schicken.
Und ihn dann parallel eine  niedrigere Tätigkeit an seiner alten Dienststelle anbieten.
Oder eine Änderungskündigung machen, weil er keine passende Arbeit mehr für die Person hat.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 09:57
Also sieht die Praxis dann so aus, dass der AN alles mögliche ablehnt und die andere Stelle/ Tätigkeit wahrnimmt?

Im Hintergrund wird dann an einer "neuen" Stellenbeschreibung gebastelt, bis sie zur ursprünglichen Tätgikeit passt?

nur, wenn der Arbeitgeber das mit sich machen lässt.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: MoinMoin am 15.08.2024 09:59
Also sieht die Praxis dann so aus, dass der AN alles mögliche ablehnt und die andere Stelle/ Tätigkeit wahrnimmt?

Im Hintergrund wird dann an einer "neuen" Stellenbeschreibung gebastelt, bis sie zur ursprünglichen Tätgikeit passt?

nur, wenn der Arbeitgeber das mit sich machen lässt.
oftmals weil die Personaler mit einem dem sauberen anderen Weg überfordert sind.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 10:01
Also sieht die Praxis dann so aus, dass der AN alles mögliche ablehnt und die andere Stelle/ Tätigkeit wahrnimmt?

Im Hintergrund wird dann an einer "neuen" Stellenbeschreibung gebastelt, bis sie zur ursprünglichen Tätgikeit passt?

nur, wenn der Arbeitgeber das mit sich machen lässt.
oftmals weil die Personaler mit einem dem sauberen anderen Weg überfordert sind.

Das wäre traurig...
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 10:27
Und wie verhält es sich, wenn der AN die eigentliche tätigkeit weiter ausüben will, er aber von der Stelle weg soll, weil die Kollegen wegen den ganzen Ausfällen auf Dauer überlastet sind und die Stelle nicht nachbesetzt werden kann?
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: cyrix42 am 15.08.2024 10:29
Der Beschäftigte hat Anspruch auf Übertragung von Tätigkeiten, die seiner Entgeltgruppe entsprechen. Der AG hat dies zu gewährleisten. Wenn dies aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht geht, steht ihm die Option einer (Änderungs-)Kündigung offen. Hier dürften aber im Zweifelsfall die Grenzen recht eng sein, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird...
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 10:31
Und wie verhält es sich, wenn der AN die eigentliche tätigkeit weiter ausüben will, er aber von der Stelle weg soll, weil die Kollegen wegen den ganzen Ausfällen auf Dauer überlastet sind und die Stelle nicht nachbesetzt werden kann?

Dann würde ich ihn zum Amtsarzt schicken um zu prüfen, ob er überhaupt noch für die ursprüngliche Tätigkeit geieignet ist.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 10:47
Aber die gängige Praix ist, dass wie schon beschrieben, zumindest bei großen kommunalen AGbern, das ursprüngliche Gehalt weitergezahlt wird?

Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 15.08.2024 10:51
Aber die gängige Praix ist, dass wie schon beschrieben, zumindest bei großen kommunalen AGbern, das ursprüngliche Gehalt weitergezahlt wird?

Ich kenne das nicht als gängige Praxis. Und solches tarifwidriges Handeln sollte auch keine Praxis sein.

Unterm Strich sollte sich der Beschäftigte ehrlich machen. Kann und will er weiterarbeiten im bestehenden Job oder muss er sich was ggf. schlechter Bezahltes suchen.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: MoinMoin am 15.08.2024 11:19
Und wie verhält es sich, wenn der AN die eigentliche tätigkeit weiter ausüben will, er aber von der Stelle weg soll, weil die Kollegen wegen den ganzen Ausfällen auf Dauer überlastet sind und die Stelle nicht nachbesetzt werden kann?
Dann kann er wollen was er will, der AG kann und darf ihn aber einsetzen, wie der AG es für richtig hält.
Ausnahme:
er hat nur dann Anrecht auf ganz spezifische Tätigkeiten, Stellen o.ä., wenn er das so in seinem Arbeitsvertrag geregelt hat.
Titel: Antw:Eingruppierung bei Nichtweiterverwendung in der eigentlichen Tätigkeit
Beitrag von: derneue am 15.08.2024 11:20
Okay, vielen Dank an Alle...