In der Regel wird in so einem Fall einfach das alte Entgelt zähneknirschend weitergezahlt, da alles andere nur Reibungsverluste und Unruhe reinbringt. Welcher Arbeitnehmer würde schon einer Gehaltsreduzierung zustimmen, und welcher öffentliche Arbeitgeber möchte sich im Falle einer Änderungskündigung einem öffentlichen Rechtstreit aussetzen. Der Arbeitgeber kann die eingruppierungsrelevanten auszuübenden Tätigkeiten im Bedarfsfall einfach so frisieren, dass sich an der Eingruppierung formal nichts ändert. Was der Mitarbeiter dann in der Praxis (oft stillschweigend einvernehmlich geduldet) tatsächlich an Tätigkeiten ausübt ist ja erst ein Problem, wenn eines daraus gemacht wird.