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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: HlMatthäus am 16.09.2024 19:57

Titel: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 16.09.2024 19:57
Hallo liebe Kollegen,

ich bin nur durch Zufall darauf gestoßen aber finde die Info einen eigenen Thread wert. In der Suche konnte ich nichts finden, daher hier mein Aufruf an alle Kollegen mit Kindern im Kita- /Kiga- /Schulalter:

Stellt einen Antrag beim zentralen Kindergeldservice in Magdeburg auf Kinderzuschlag. Egal wie hoch dieser Zuschlag ausfällt. Für euch bedeutet das, dass ihr für die Kita / Kiga Entgeltbefreit seid. Es ist nicht abzusehen, dass der Bund demnächst die Besoldung amtsangemessen anpasst (hier sei auf die diversen Threads über die Besoldung verwiesen).

Wir selbst (Beamtenpaar, beide A8, zwei Kinder im Kitaalter) haben jetzt auch den Bescheid über Kinderzuschlag erhalten. Wir wohnen in einer Stadt mit der Mietenstufe IV zur Miete. Nichts außergewöhnliches. Bitte lasst euch nicht vom Rechner auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit abschrecken bzw. verwirren. Abzugsfähige Posten wie PKV und KFZ-Haftpflicht werden da gar nicht abgefragt. Von daher ist dieser Rechner eigentlich für die Tonne, da er für uns nicht vernünftig anwendbar ist. Das Ende vom Lied: Antrag stellen und ggf. eben negativ bescheiden lassen.

An die Admins: Wenn es einen Thread dazu gibt den ich nicht kenne bitte wieder löschen oder hierunter verlinken.

Ich hoffe wenigstens einem weitergeholfen zu haben.

Grüße vom Zöllnerapostel
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Papermonster am 16.09.2024 20:07
Hallo liebe Kollegen,

ich bin nur durch Zufall darauf gestoßen aber finde die Info einen eigenen Thread wert. In der Suche konnte ich nichts finden, daher hier mein Aufruf an alle Kollegen mit Kindern im Kita- /Kiga- /Schulalter:

Stellt einen Antrag beim zentralen Kindergeldservice in Magdeburg auf Kinderzuschlag. Egal wie hoch dieser Zuschlag ausfällt. Für euch bedeutet das, dass ihr für die Kita / Kiga Entgeltbefreit seid. Es ist nicht abzusehen, dass der Bund demnächst die Besoldung amtsangemessen anpasst (hier sei auf die diversen Threads über die Besoldung verwiesen).

Wir selbst (Beamtenpaar, beide A8, zwei Kinder im Kitaalter) haben jetzt auch den Bescheid über Kinderzuschlag erhalten. Wir wohnen in einer Stadt mit der Mietenstufe IV zur Miete. Nichts außergewöhnliches. Bitte lasst euch nicht vom Rechner auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit abschrecken bzw. verwirren. Abzugsfähige Posten wie PKV und KFZ-Haftpflicht werden da gar nicht abgefragt. Von daher ist dieser Rechner eigentlich für die Tonne, da er für uns nicht vernünftig anwendbar ist. Das Ende vom Lied: Antrag stellen und ggf. eben negativ bescheiden lassen.

An die Admins: Wenn es einen Thread dazu gibt den ich nicht kenne bitte wieder löschen oder hierunter verlinken.

Ich hoffe wenigstens einem weitergeholfen zu haben.

Grüße vom Zöllnerapostel

Hallo.

Danke für die Info, ich werde sie unseren, entsprechenden Kollegen/Kameraden weiterleiten.

MfG
Paper
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Knecht am 16.09.2024 21:04
Wie lange habt ihr auf den Bescheid gewartet? Bei mir sind's jetzt knapp 2 Monate...
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 16.09.2024 22:00
Habe den Antrag im Juli gestellt um die Frist zu wahren. Unterlagen waren dann im September vollständig. Nachdem ich die restlichen Folgeunterlagen eingereicht hatte innerhalb einer Woche. War auch überraschend für mich.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: MasterOf am 17.09.2024 06:28
Sorry der blöden Nachfrage - ihr habt nun Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn beide Bundesbeamte in A8 sind?
Darf ich fragen, von welchem Umfang wir hier reden?

Hallo liebe Kollegen,

ich bin nur durch Zufall darauf gestoßen aber finde die Info einen eigenen Thread wert. In der Suche konnte ich nichts finden, daher hier mein Aufruf an alle Kollegen mit Kindern im Kita- /Kiga- /Schulalter:

Stellt einen Antrag beim zentralen Kindergeldservice in Magdeburg auf Kinderzuschlag. Egal wie hoch dieser Zuschlag ausfällt. Für euch bedeutet das, dass ihr für die Kita / Kiga Entgeltbefreit seid. Es ist nicht abzusehen, dass der Bund demnächst die Besoldung amtsangemessen anpasst (hier sei auf die diversen Threads über die Besoldung verwiesen).

Wir selbst (Beamtenpaar, beide A8, zwei Kinder im Kitaalter) haben jetzt auch den Bescheid über Kinderzuschlag erhalten. Wir wohnen in einer Stadt mit der Mietenstufe IV zur Miete. Nichts außergewöhnliches. Bitte lasst euch nicht vom Rechner auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit abschrecken bzw. verwirren. Abzugsfähige Posten wie PKV und KFZ-Haftpflicht werden da gar nicht abgefragt. Von daher ist dieser Rechner eigentlich für die Tonne, da er für uns nicht vernünftig anwendbar ist. Das Ende vom Lied: Antrag stellen und ggf. eben negativ bescheiden lassen.

An die Admins: Wenn es einen Thread dazu gibt den ich nicht kenne bitte wieder löschen oder hierunter verlinken.

Ich hoffe wenigstens einem weitergeholfen zu haben.

Grüße vom Zöllnerapostel
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 17.09.2024 06:47
Sorry der blöden Nachfrage - ihr habt nun Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn beide Bundesbeamte in A8 sind?
Darf ich fragen, von welchem Umfang wir hier reden?

Hallo liebe Kollegen,

ich bin nur durch Zufall darauf gestoßen aber finde die Info einen eigenen Thread wert. In der Suche konnte ich nichts finden, daher hier mein Aufruf an alle Kollegen mit Kindern im Kita- /Kiga- /Schulalter:

Stellt einen Antrag beim zentralen Kindergeldservice in Magdeburg auf Kinderzuschlag. Egal wie hoch dieser Zuschlag ausfällt. Für euch bedeutet das, dass ihr für die Kita / Kiga Entgeltbefreit seid. Es ist nicht abzusehen, dass der Bund demnächst die Besoldung amtsangemessen anpasst (hier sei auf die diversen Threads über die Besoldung verwiesen).

Wir selbst (Beamtenpaar, beide A8, zwei Kinder im Kitaalter) haben jetzt auch den Bescheid über Kinderzuschlag erhalten. Wir wohnen in einer Stadt mit der Mietenstufe IV zur Miete. Nichts außergewöhnliches. Bitte lasst euch nicht vom Rechner auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit abschrecken bzw. verwirren. Abzugsfähige Posten wie PKV und KFZ-Haftpflicht werden da gar nicht abgefragt. Von daher ist dieser Rechner eigentlich für die Tonne, da er für uns nicht vernünftig anwendbar ist. Das Ende vom Lied: Antrag stellen und ggf. eben negativ bescheiden lassen.

An die Admins: Wenn es einen Thread dazu gibt den ich nicht kenne bitte wieder löschen oder hierunter verlinken.

Ich hoffe wenigstens einem weitergeholfen zu haben.

Grüße vom Zöllnerapostel

Korrekt, beide A8/4, 32 Stunden/Woche. Kita-Kosten sind in unserem Landkreis zwar exorbitant hoch aber in anderen Städten und Landkreisen bestimmt ähnlich hoch vorzufinden. Und deshalb ist es auf jeden Fall einen Versuch wert ! Bei Kindern im Schulalter würde da z.B. bei Bewilligung des Kinderzuschlags meines Wissens die "Bildung und Teilhabe" Komponente greifen. Geld für Schulmaterial, Ausflüge etc.

Wir konnten auch nicht glauben, dass wir tatsächlich so wenig Geld verdienen. Wird einem ja immer was anderes erzählt.

Deshalb Leute: Antrag stellen !
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 07:56
Ich kann die Antragsstellung auch nur empfehlen!
Zunächst dachte ich aufgrund des Rechners auf der Seite der Bundesagentur auch, dass wir keinen Anspruch hätten. Aber hier werden nicht alle abzugsfähigen Kosten (PKV, Riester Wohnkosten) abgefragt, sodass der Rechner im Ergebnis bei uns auch bescheinigte, dass wir keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hätten.
Antrag gestellt, Bescheid nach ca 4 Wochen, monatlich 30 EUR Kinderzuschlag. Kita-Gebühren sind wir dadurch befreit.

Bin in NRW verbeamtet
A10 Stufe 6 Vollzeit, Alleinverdiener (Ehefrau in Elternzeit), 1 Kind
Rechtlich zählen wir als "hilfebedürftig"
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 17.09.2024 08:29
Wo wir inzwischen hingekommen sind....  :-\


Vielleicht sollte man hier mal einen Thread als Hilfe zur Selbsthilfe eröffnen, wie man seine Besoldung aufhübschen kann.

Ich selber bin unterhaltspflichtig für drei Kinder und jeder Monat ist verbunden mit finanziellen Engpässen und ich muss immer weitsichtig planen.

Urlaub gab es lange schon nicht mehr und wenn am Auto was Größeres anfallen sollte, bin ich eigentlich erledigt.

By the way, habt ihr schon mal Wohngeld versucht? Mich würden da die gemachten Erfahrungen interessieren.

Ich werde wohl demnächst eine Nebentätigkeit beginnen, damit die finanziellen Sorgen weniger werden.

Sollte man aber tatsächlich in den Genuss der einen oder anderen Sozialleistung kommen, könnte ich mir die zusätzlichen 8 Stunden pro Woche sparen

Ich kann auch nur alle, die hier in Frage kommen dazu ermutigen. Je mehr davon profitieren, umso besser. Nebenher dürfte das auch medial nicht unentdeckt bleiben, wenn Staatsdiener zu "Sozialfällen" werden.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 17.09.2024 09:07

By the way, habt ihr schon mal Wohngeld versucht? Mich würden da die gemachten Erfahrungen interessieren.


Von der Reihenfolge würde ich wahrscheinlich zu erst den Kinderzuschlag versuchen und danach Wohngeld. Beim Kinderzuschlag ist für mein Empfinden am meisten zu holen mit dem „geringsten“ Aufwand. Beim Kinderzuschlag sind auf einen Schlag die Kita- und die Mittagessenkosten weg. Das ist im Normalfall mehr als der mögliche Wohngeldzuschuss.
Wenn ich richtig gelesen habe muss man dann aber beim Wohngeldantrag den Kinderzuschlag als „Einkommen“ eintragen und kann logischerweise auch nicht die Kita-Kosten in Abzug bringen, da man ja in der Realität keine mehr zahlt.

Echt durchgerechnet und beantragt habe ich es nicht was in welcher Reihenfolge geschickter ist. Ist n zur mein Empfinden. In unserem konkreten Fall betragen die Kita-Kosten für den beantragten 6 Monatszeitraum grob überschlagen 4.200€ für zwei Kinder (8h) inkl. Mittagessen und das auch nur, weil der August Beitragsfrei ist. Mit dem Zuschlag der tatsächlich noch gezahlt wird sind das in 6 Monaten über 5.000€ Netto Ersparnis. Ich schätze 833€ Wohngeld pro Monat als unrealistisch ein. Daher denke ich, dass es für Familien mit Kita- / Kigakosten am sinnvollsten ist erst den Kinderzuschlag prüfen zu lassen. Beim aufschreiben merkt man erst einmal wieder wie absurd diese Kosten für die Kinderbetreuung sind.

An die Kinderbetreuungspolizei: Bitte keine Wertung darüber wie gut oder schlecht ein 6h, 7h, 8h Platz in der Kita bzw. gar kein Platz ist.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 09:13
Wohngeld wird idR für 12 Monate bewilligt und führt auch zu einer Befreigung der Kita-Gebühren.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Organisator am 17.09.2024 09:26
Beim aufschreiben merkt man erst einmal wieder wie absurd diese Kosten für die Kinderbetreuung sind.

Kannst ja mal rechnen, wie hoch diese Kosten ohne Subventionierung durch den Steuerzahler wären! Faktor 5 wäre eine ganz vorsichtige Schätzung.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 17.09.2024 09:46
Wohngeld wird idR für 12 Monate bewilligt und führt auch zu einer Befreigung der Kita-Gebühren.

Danke für den Hinweis! 12 Monate schlägt natürlich 6 Monate. Müsste man nur noch herausfinden wie genau die jeweiligen Zuschüsse berechnet werden, und was dann am Ende tatsächlich zu einer höheren Barauszahlung führt. Habe eben noch einmal nachgelesen und kann deine These bestätigen. Kita- / Kigakosten (inkl. Essen) fallen weg und Bildung und Teilhabe ist sowohl bei Wohngeld als auch bei Kinderzuschlag nach §6a Bundeskindergeldgesetz, vgl. §6b Bundeskindergeldgesetz und für Kitakosten die jeweilige Satzung für Kinderbetreuung des jeweiligen Stadt- oder Landkreises
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 10:26
Du kannst beide Leistungen parallel bekommen, Kinderzuschlag und Wohngeld.

Beim Kinderzuschlag wird auf die finanziellen Verhältnisse 6 Kalendermonate vor Antragstellung geschaut.
Beim Wohngeld auf die finanziellen Verhältnisse 12 Monate nach Antragstellung.

Gerade für junge Familien kann ich den Tipp geben, bei einer geplanten Auszeit der Mutter von > 12 Monaten ohne Teilzeittätigkeit das Elterngeld anstatt in EG Plus für mehr Monate auszudehnen direkt binnen der 12 Monate auszahlen zu lassen. (Also anstatt 20 x  EG Plus Monate á beispielhaft 900 EUR 10 x EG Basis á beispielhaft 1800 EUR). Ist in der Summe gleich, aber passend zum Kita-Start, vielleicht mit (+-) 1,5 Jahren, kann man nun den Antrag auf Kinderzuschlag stellen und die Familie gilt als Alleinverdienerfamilie für die kommenden 6 Monate als hilfebedürftig und profitiert, trotz zwischenzeitlich evtl erfolgter Wiederaufnahme der Ehefrau in Teilzeit, von der Befreiung der Kita-Gebühren und Verpflegung
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Organisator am 17.09.2024 10:27
Du kannst beide Leistungen parallel bekommen, Kinderzuschlag und Wohngeld.

Beim Kinderzuschlag wird auf die finanziellen Verhältnisse 6 Kalendermonate vor Antragstellung geschaut.
Beim Wohngeld auf die finanziellen Verhältnisse 12 Monate nach Antragstellung.

Gerade für junge Familien kann ich den Tip geben, bei einer geplanten Auszeit der Mutter von > 12 Monaten ohne Teilzeittätigkeit das Elterngeld anstatt in EG Plus für mehr Monate auszudehnen direkt binnen der 12 Monate auszahlen zu lassen. (Also anstatt 20 x  EG Plus Monate á beispielhaft 900 EUR 10 x EG Basis á beispielhaft 1800 EUR). Ist in der Summe gleich, aber passend zum Kita-Start, vielleicht mit (+-) 1,5 Jahren, kann man nun den Antrag auf Kinderzuschlag stellen und die Familie gilt als Alleinverdienerfamilie für die kommenden 6 Monate als hilfebedürftig und profitiert, trotz evtl Wiederaufnahme der Ehefrau in Teilzeit, von der Befreiung der Kita-Gebühren und Verpflegung

Irgendwie macht der Post auf erschreckende Weise deutlich, woran das System krankt. Zu wenig Geld ists wohl nicht...
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 10:37
Beim aufschreiben merkt man erst einmal wieder wie absurd diese Kosten für die Kinderbetreuung sind.

Kannst ja mal rechnen, wie hoch diese Kosten ohne Subventionierung durch den Steuerzahler wären! Faktor 5 wäre eine ganz vorsichtige Schätzung.

Hier kann man aber auch gleich eine Grundsatzdiskussion starten. Warum überhaupt Kita-Gebühren? Warum ist die Schule dagegen kostenlos? Hat die Gesellschaft kein Interesse daran, dass Eltern wieder arbeiten gehen können? Sollte es nicht so sein, dass der Wiedereinstieg nach Familienauszeit nicht aufgrund finanzieller Erwägungen aufgeschoben wird? Wäre das nicht eine Möglichkeit dem Arbeitskräftemangel zu entgegnen? Wie hoch wäre der volkswirtschaftliche Schaden durch eine tatächliche flächendeckende kostenlose Kita, wenn mehr Elternteile wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wiederum Steuereinnahmen generieren?

Kann man so und so sehen. Ich persönlich finde z. B. die Kita Gebühren mittlerweise zum Teil sehr überzogen. Über 800 EUR Kita-Gebühren im Monat für eine 2x A8 Familie? Und der Kollege wohnt in der Nachbargemeinde und zahlt vielleicht nichts? Berlin sowieso nicht, Niedersachen ab 3. Geburtstag kostenfrei etc..

Gerade hier ist auch eine Stellschraube, wo sich viele der Vollzeitarbeitenden mit Vorschulkindern zu Recht beklagen, dass sich teilweise nicht oder weniger arbeiten lohnt, da die Vergünstigungen wie Kita-Befreiung das mehr an Gehalt auffressen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Casa am 17.09.2024 11:31
Ist schon wem aufgefallen, dass die beiden A8-Bundesbeamten über zu wenig Geld sprechen, aber beide 32h / Woche arbeiten, statt 41h?

Der Bezug von Wohngeld ist rechtsmissbräuchlich, wenn man mehr Geld verdienen kann, dies aber unterlässt (OVG Hamburg Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28).

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 17.09.2024 11:35
Ohne genau drauf geschaut zu haben...

hier findet (wg. der 32 Stunden) wohl Teilzeit in Elternzeit statt. Und das dürfte für mich eine legitime Sache sein, das mit dem Kinderzuschlag zu vereinbaren.

Wo man sich den Stempel "Beruf und Familie" aufdrückt, muss auch Familie und Beruf drin sein.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 12:00
Mal ein Beispiel aus der Praxis, Kita, kirchlicher Träger, NRW.
Es vergeht keine Woche, dass aufgrund von Personalmangel die Kita nicht an mindestens einem Tag in der Woche um 12 Uhr schließen muss.
Alternative "Notbetreuung" sind begrenzt, bei beruflicher Tätigkeit in der Verwaltung gibts die nicht.

Im Ergebnis ist man gezwungen, dass mindestens ein Elternteil auf 32h die Woche reduzieren muss. Selbst das ist sportlich.

Ich denke, dass in diesem Fall es nicht rechtsmissbräuchlich wäre, wenn min. ein Elternteil aufgrund der nicht Betreuungssituation in Teilzeit gehen muss.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 17.09.2024 12:03
Ich kann auch nur mit dem Kopf schütteln.

Ja, Kinder kosten der Gesellschaft viel Geld. Die älteren Semester so ab 40 (zwar noch im Berufsleben aber gesundheitlich bedingt) auch. Und vor allem dann die Menschen, die dann aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Viele von den Älteren haben ihren Beitrag geleistet. Die Jungen müssen noch. Und das ohne rosige Perspektiven.

Also an alle Nichtgönner. Werdet mal ein bisschen solidarischer. Ohne die Kinder von heute wird es mit eurer eventuellen Pflege echt ungemütlich.

Dass die Besoldung nicht mehr viel mit Leistung zutun hat, ist unbestritten. Falls mir wieder damit einer kommt.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Organisator am 17.09.2024 12:11
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 17.09.2024 12:18
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.

Und genau da kommen wir wieder an den Punkt, an dem es jedem selbst überlassen ist sein leben zu gestalten. Ich kenne die Fälle die du beschreibst, nämlich das beide Vollzeit arbeiten. Allerdings ist es überspitzt gesagt so, dass sie dann halt einfach mit den Kindern Abendessen und sie ins Bett bringen. Das ist nicht die Vorstellung von Familie die wir haben. Wer das möchte gerne, aber ich hoffe das wird niemals als Voraussetzung gesehen, weil dann kann ich es gleich lassen mit der Fortpflanzung wenn mein Kind tatsächlich den ganzen Tag woanders ist.

Aber das ist ein anderes Thema. Ich könnte noch Seitenweise dazu schreiben. Hier geht es um die Info, dass Kollegen einen Antrag auf Kinderzuschlag bzw. wie sich herausgestellt hat einen Antrag auf Wohngeld stellen können um ggf. besser über die Runden zu kommen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Umlauf am 17.09.2024 12:56
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.

Das haben wir jahrelang so gemacht. Dabei konnten wir beide trotzdem zusammen am späten Nachmittag alle zusammen sein. Aber das ist auf Grund der Rahmenbedingungen nicht allgemein übertragbar.

Ich sehe auch keinen Rechtsmissbrauch, wenn die Betreuungssituationen es gar nicht anders zulassen.

Aber trotzdem schon traurig, dass es überhaupt bei Normalverdienern notwendig wird.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Organisator am 17.09.2024 13:24
Und genau da kommen wir wieder an den Punkt, an dem es jedem selbst überlassen ist sein leben zu gestalten.

Jedoch nur soweit, als dass er anderen nicht zur Last fällt.

Ein Reduzieren der Arbeitszeit in Sozialleistungsregionen, nur weil man "andere Vorstellungen von Familie hat" und dadurch ein Inanspruchnehmen von Leistungen der Allgemeinheit halte ich dann doch nicht mehr für den Bereich, der jedem selbst überlassen ist.

Die Allgemeinheit springt ein, wenn man sich nicht mehr selbst zu helfen weiss. Nicht, wenn man sich nicht selbst helfen möchte.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 17.09.2024 14:14
@ Matthäus

Kampf gegen Windmühlen...

Ja, Kinder sind Privatvergnügen, aber mit unmittelbarer Wirkung auf die Allgemeinheit. In der Demographie entwickeln wir uns von der zerzausten Tanne zum Pilz.

Bin auf den Gesichtsausdruck der Antinatalisten gespannt, wenn sich nur genug Menschen ihr Leben ohne Kinder gestalten.



Lass uns im Thema zu weiteren Lösungen in unserer Situation finden. Aber nur wenn wir keine Straftaten begehen, stimmt's?

Ich hoffe ich darf gegen meinen Dienstherren klagen. Aber nur, wenn ich ihm nicht noch mehr zur Last falle. Obwohl, wenn ich angemessen besoldet werde muss ich die Sozialkassen nicht plündern.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Rentenonkel am 17.09.2024 15:03
Früher war alles besser.

Da konnte ein Schuhverkäufer aus Illinois mit seinem Gehalt ein Haus kaufen und eine Familie mit 2 Kindern ernähren.

Heute gelingt das noch nicht einmal einer Familie, in der beide Elternteile berufstätig sind, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 64 Stunden.

Hier drängt sich allerdings auf, dass das Gesamteinkommen nicht deswegen zu niedrig ist, weil die Familie als Ganzes zu wenig Leistungsbereitschaft zeigt, sondern weil der Gesetzgeber das Existenzminimum besteuert und somit zu wenig Netto vom Brutto verbleibt.

Um es in den Worten des BVerfG zu sagen:

Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie  etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).

So verstanden ist das Wohngeld eine Teilerstattung der selbst eingezahlten Steuern, weil man in einer Stadt wohnt, die einen höheren Mietspiegel als I hat und somit zu viel Steuern zahlt.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 17.09.2024 17:01
Ich finde es auch bedenklich, wenn hier 2x 80 Prozent tätige Beamte mit einem Kind, in Summe 1,6 Stellen, nicht ausreichend sind um über dem Grundbedarf zu liegen und somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Das gleiche für mich mit A10 Stufe 6 als Alleinverdiener.

Lässt darauf rückschließen, dass die Besoldung nicht amtsangemessen zu seien scheint.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Organisator am 17.09.2024 17:07
Ich finde es auch bedenklich, wenn hier 2x 80 Prozent tätige Beamte mit einem Kind, in Summe 1,6 Stellen, nicht ausreichend sind um über dem Grundbedarf zu liegen und somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Das gleiche für mich mit A10 Stufe 6 als Alleinverdiener.

Lässt darauf rückschließen, dass die Besoldung nicht amtsangemessen zu seien scheint.

2xA8 bei 80% plus Kindergeld macht ca. 4750,-- € netto insgesamt. Irgendwie komisch, dass das nicht für 3 zum Leben ausreichen sollte....

Bei A10/6, netto ca. 4000, wirds für 3 schon knapper. Wobei da noch ggf. die KV der Ehefrau mit dazukommt.
Da gibts jedoch noch die Einkommensmöglichkeit der Ehefrau, bei den beiden A8ern nicht...
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Casa am 17.09.2024 18:00
Zitat
2xA8 bei 80% plus Kindergeld macht ca. 4750,-- € netto insgesamt. Irgendwie komisch, dass das nicht für 3 zum Leben ausreichen sollte....

Könnte an einer zu teuren und/oder zu großen Wohnung liegen. Das sind dann keine 80m², 3 Zimmer, 740 € kalt, rund 950 € warm, sondern 93m², 3,5 Zimmer, 1.200 € kalt, 1450 € warm (Bornheim, Mietstufe IV).

Oder eben was noch Größeres. So eine Homeoffice braucht ja Platz.
https://www.immobilienscout24.de/expose/150118939?referrer=RESULT_LIST_LISTING&searchId=6ce206e9-84a4-3e13-8283-05d215ad8b70&searchUrl=%2Fde%2Fnordrhein-westfalen%2Frhein-sieg-kreis%2Fbornheim%2Fwohnung-mieten&searchType=district#/
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Rentenonkel am 18.09.2024 08:18
Um meine Position erneut zu verdeutlichen und etwas Schärfe aus der Diskussion heraus zu nehmen:

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Genau wie das Kindergeld handelt es sich dabei um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Sie ist keine Sozialleistung.

Somit ergeben sich weder strafrechtlich relevante noch moralische Gründe, die dagegen sprechen, diese steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Genauso steht es jedem unabhängig von der Anzahl der Kinder frei, einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und so eine steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Grund, warum diese steuerliche Ausgleichszahlung in großem Ausmaß überhaupt erforderlich ist, liegt eher in der mangelnden Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommenssteuer als in mangelnder Einsatzbereitschaft der Eltern.

Insofern war der Hinweis von Matthäus durchaus sinnvoll, da den Kindergeldzuschlag erst bisher rund 1/3 der anspruchsberechtigten Eltern beantragt haben.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: SimsiBumbu am 18.09.2024 10:35
Zurück zum Thema: Liebe Kollegen mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern. Stellt einen Antrag auf Kinderzuschlag oder Wohngeld!

Über Boomer schimpfen, aber selbst ein Boomer-Frauenbild haben.
Oder was ist mit den Kolleginnen mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 18.09.2024 10:57
Gibt es eigentlich zu jedem möglichen Trigger hier im Forum jemanden, der aus dem Loch gekrochen kommt und uns mit Weisheit bekehren möchte?

Ja das generische Maskulinum scheint gegenwärtig ein immer größeres Auslaufmodell zu sein.

Gerne dürfen konstruktive Vorschläge an passender Stelle eingebracht werden.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht u.a. auch in der Sprache Barrierefreiheit vor. Nun erklärt mir bitte, warum man mit den gewollten "Stolpersteinen"  * : _ usw.  Ausländern, Legasthenikern und auch Autisten das Leben zur Hölle macht?

Hier im Thema geht es um ein ganz anderes Anliegen. Admins gerne themenfremde Beiträge, die nur die Befindlichkeiten einiger widerspiegeln, ohne der Sache zu dienen gerne löschen.

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Umlauf am 18.09.2024 11:22
Um meine Position erneut zu verdeutlichen und etwas Schärfe aus der Diskussion heraus zu nehmen:

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Genau wie das Kindergeld handelt es sich dabei um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Sie ist keine Sozialleistung.

Somit ergeben sich weder strafrechtlich relevante noch moralische Gründe, die dagegen sprechen, diese steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Genauso steht es jedem unabhängig von der Anzahl der Kinder frei, einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und so eine steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Grund, warum diese steuerliche Ausgleichszahlung in großem Ausmaß überhaupt erforderlich ist, liegt eher in der mangelnden Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommenssteuer als in mangelnder Einsatzbereitschaft der Eltern.

Insofern war der Hinweis von Matthäus durchaus sinnvoll, da den Kindergeldzuschlag erst bisher rund 1/3 der anspruchsberechtigten Eltern beantragt haben.

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 18.09.2024 12:03
Ich glaube hier wir Kinderfreibetrag mit Kinderzuschlag verwechselt.

Zudem ermöglicht der Bescheid über den Kinderzuschlag weitere benefifts:
KITA-Gebührenbefreiung
Erstattung der Verpflegung in der Kita, Schule
Zuschüsse zu Schulausflügen
etc.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: PolareuD am 18.09.2024 12:14
Vielleicht ist der Gesetzestext bei der Diskussion hilfreich:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Rentenonkel am 18.09.2024 12:16

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?

Leider nein. Der Steuergesetzgeber orientiert sich beim Grundfreibetrag hinsichtlich der Wohnkosten eher am unteren Ende des Mietspiegels. Dadurch durchbricht der Steuergesetzgeber bei höheren Wohnkosten den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen sichern muss.

Eine individuelle Berücksichtigung des Bedarfs für Wohnung und Heizung wie im Sozialrecht kann das Steuerrecht als Massenverfahren nicht leisten. Hinsichtlich der Kosten für Wohnung und Heizung darf daher bei der Berechnung des Grundfreibetrags typisiert werden, da eine solche Typisierung für ein Massenverfahren erforderlich ist.

Daher hat das BVerfG ausnahmsweise in der Vergangenheit dem Steuergesetzgeber zugebilligt, auch das aus der Grundsicherung bekannte Existenzminimum zu besteuern, sofern er bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt dem Steuerpflichtigen zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zur Verfügung stellt.

So verstanden helfen diese Leistungen demnach, das durch das Grundgesetz geschützte Existenzminimum unversteuert zu belassen und helfen, dass aus der Grundsicherung bekannte System der anerkannten Kosten für Wohnung und Heizung nach dem Gebot der Folgerichtigkeit ins Steuerrecht zu übertragen.

Grundsätzlich besteht keine rechtsgebietsübergreifende Wirkung des Folgerichtigkeitsgebots, da dem Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung einzelner Rechtsgebiete ein großer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen hat er bei der Übertragung aus dem Recht der Grundsicherung in das System des Steuerrechts dahingehend genutzt, dass er lieber anstelle einer höheren Steuererstattung bedarfsorientiert Wohngeld und/oder Kinderzuschlag zahlt.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: PolareuD am 18.09.2024 12:30
Vielen Dank für deine Einordnungen, Rentenonkel.

Mir drängt sich der Verdacht auf, dass es Sinn ergeben könnte, dass jeder, der über eine Erwerbseinkommen verfügt und unterhaltspflichtige Kinder hat, einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen sollte.

In NRW hat BVR a.D. Huber ausgeführt, dass Ergänzungszuschläge, wie in der NRW Besoldung geplant nur zulässig sind, wenn es sich bei der Anzahl der betroffenen nur um Einzelfälle handelt, also eine Form der salvatorischen Klausel. Wenn sich durch massenhafte Antragsstellung herausstellt, dass es sich nicht mehr um Einzelfälle handelt, müsste das BMF nicht tätig werden und die Kinderfreibeträge deutlich anheben?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 18.09.2024 13:21
Ich glaube hier wir Kinderfreibetrag mit Kinderzuschlag verwechselt.

Zudem ermöglicht der Bescheid über den Kinderzuschlag weitere benefifts:
KITA-Gebührenbefreiung
Erstattung der Verpflegung in der Kita, Schule
Zuschüsse zu Schulausflügen
etc.

Hier mal die Seite zum Nachlesen was alles bei Bildung und Teilhabe nach §6b Bundeskindergeldgesetz eingeschlossen ist: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/informationen-zum-bildungspaket

Siehe auch hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-73906

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Ozymandias am 18.09.2024 15:46
Ich glaube auch hier wird jetzt der Kinderfreibetrag mit dem Kinderzuschlag verwechselt.

Der Kinderzuschlag ist meines Wissens eine Sozialleistung und hat neben einer Einkommens- auch eine Vermögensgrenze.

Zitat
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Rentenonkel am 18.09.2024 16:17
Vielen Dank für deine Einordnungen, Rentenonkel.

Mir drängt sich der Verdacht auf, dass es Sinn ergeben könnte, dass jeder, der über eine Erwerbseinkommen verfügt und unterhaltspflichtige Kinder hat, einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen sollte.

In NRW hat BVR a.D. Huber ausgeführt, dass Ergänzungszuschläge, wie in der NRW Besoldung geplant nur zulässig sind, wenn es sich bei der Anzahl der betroffenen nur um Einzelfälle handelt, also eine Form der salvatorischen Klausel. Wenn sich durch massenhafte Antragsstellung herausstellt, dass es sich nicht mehr um Einzelfälle handelt, müsste das BMF nicht tätig werden und die Kinderfreibeträge deutlich anheben?

Da der Antrag auf Kinderzuschlag lediglich bedarfsorientiert gezahlt wird, gehen derzeit diejenigen leer aus, die das Existenzminimum der Kinder durch besonders hohe Einkünfte oder durch Vermögen sicherstellen können. Für wen es sich lohnt, kann man allerdings in den einschlägigen Rechnern für sich nachrechnen. Da bisher jedoch lediglich rund 1/3 der anspruchsberechtigten Familien einen Antrag gestellt haben, scheint es sich jedenfalls für sehr viel mehr Familien zu lohnen und aus diesem Grund lohnt sich jedenfalls das Nachrechnen.

Daher ist, wie Ozymandias ja auch wiederholt sagt, der Kinderzuschlag nicht mit dem Kinderfreibetrag zu verwechseln.

Ich nehme an, Deine Frage zu BVR a.D. Huber zielt auf die Ausführungen des ehemaligen BVR vor dem Landtag NRW ab. Bei der sogenannten salvatorischen Klausel geht es eher darum, dass das Land NRW mit dem neuen Besoldungsgesetz unterstellen möchte, dass bis auf wenige Einzelfälle auch Ehegatten der Beamten mindestens einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen würden und somit ein fiktives Partnereinkommen unterstellt werden kann, sofern es bei der Prüfung der amtsangemessenen Besoldung um das Abstandsgebot zur Grundsicherung geht. Damit möchte die Landesregierung etwas, aber dennoch nicht vollständig, von dem Prinzip der amtsangemessenen Besoldung für den Ehegatten des Beamten abrücken.

Um dennoch immer eine verfassungsgemäße Besoldung sicherzustellen, soll eine salvatorische Klausel eingeführt werden, durch die ein zusätzlicher Ergänzungszuschlag gezahlt werden soll, wenn der Ehepartner ausnahmsweise nicht berufstätig sein sollte und das Gesamteinkommen zu gering sei. Dabei geht das Land NRW davon aus, dass es sich bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis nur um wenige Einzelfälle handeln soll.

Sofern sich aber herausstellen sollte, dass nicht nur wenige Einzelfälle sondern tausende von Fällen in einer Einzelfallbetrachtung anspruchsberechtigt sein sollten, läge hier keine Regelung für atypische Sonderfälle mehr vor, die als solche einer salvatorischen Klausel unterfallen könnten, sondern vielmehr wären hier viele tatsächlich zu typisierte Regelfälle zu betrachten. So verstanden würde sich dann die salvatorische Klausel die Regelung des § 71b mitsamt seines Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag als der Rechentrick entpuppen, der verfassungsrechtlich nicht mit Art. 33 Abs. 5 in Einklang zu bringen wäre.

Es wäre sicherlich auch im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen absolut wünschenswert, dass der Steuergesetzgeber (also in diesem Fall der Bund und nicht das Land NRW) von seiner bisherigen Praxis bei der Steuerpolitik abrückt und sicherstellt, dass gerade bei Familien mit Kindern auch ohne zusätzliche Anträge das Existenzminimum unversteuert bliebe. Das erscheint derzeit jedoch lediglich ein frommer Wunsch zu bleiben.

Während der Steuergesetzgeber bei den Steuerpflichtigen auf diese ergänzenden Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag verweisen darf, ist genau das bei Beamten eben wegen des Alimentationsprinzip nicht möglich. Beamte sind so zu alimentieren, dass ihnen netto eben mindestens 15 % mehr bleiben muss als das soziale Existenzminimum. Daher bleibt den Besoldungsgesetzgebern (der Länder) nichts anderes übrig, als das Brutto anzuheben, um eben dieses Ziel zu erreichen. Es gibt jedoch derzeit noch ein Füllhorn an mathematischen Tricks, um dieses Ziel möglichst centgenau und mit möglichst wenig Ausgaben zu erreichen oder die Zahlungen zumindest deutlich zu verschleppen und verzögern. Das ist derzeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und alle Betroffenen hoffen, dass mit der nächsten Entscheidung das BVerfG den gesetzgeberischen Spielraum weiter einschränkt. Das scheint auch notwendig, weil die Tragweite der bisherigen Entscheidungen des BVerfG von dem Gesetzgeber offenkundig noch nicht vollständig verstanden wurden.

Das BVerfG möchte Beamtenkinder gar nicht besser stellen als Kinder anderer Steuerpflichtiger. Daher vergleicht das BVerfG auch immer die Nettobeträge. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, anstelle der Zuschläge auch Reformen im Steuer- und Sozialrecht durchzusetzen, um hier das Existenzminimum für jeden gleichermaßen und ohne zusätzliche Anträge sicherzustellen. 

Um echte Reformen im Steuer- und Sozialrecht durchzusetzen fehlt es nach meinem Verständnis derzeit entweder am Mut, an der Bereitschaft zur politischen Auseinandersetzung, am Geld oder dem Willen. Daher wird derzeit lediglich an der Beamtenbesoldung herumgeschraubt und herumgetrickst, bis es irgendwie zu passen scheint. Am Ende schadet diese Politik allen: Den Beamten, die nicht mehr amtsangemessen sondern nach Fertilität bezahlt werden, den übrigen steuerpflichtigen Familien, die weiterhin aufstocken müssen, dem Betriebsklima innerhalb des ÖD (Beamte und Angestellte, kinderlose und Familien mit Kindern) und der Demokratie als Ganzes.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Ozymandias am 18.09.2024 17:45
Der steuerliche Grundfreibetrag 2023 liegt wegen dieser Problematik mittlerweile vor dem BFH:
https://www.stb-dethlefs.eu/moegliche-verfassungswidrigkeit-des-grundfreibetrages-fuer-2023/
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 18.09.2024 19:47
Der steuerliche Grundfreibetrag 2023 liegt wegen dieser Problematik mittlerweile vor dem BFH:
https://www.stb-dethlefs.eu/moegliche-verfassungswidrigkeit-des-grundfreibetrages-fuer-2023/

Meines Wissens liegt auch noch was beim BVerfG aus Niedersachsen in Bezug zum Kinderfreibetrag, der wahrscheinlich auch zu niedrig ist. Kann es leider gerade nicht finden.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: BVerfGBeliever am 18.09.2024 20:22
Es gibt jedoch derzeit noch ein Füllhorn an mathematischen Tricks, um dieses Ziel möglichst centgenau und mit möglichst wenig Ausgaben zu erreichen oder die Zahlungen zumindest deutlich zu verschleppen und verzögern. Das ist derzeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und alle Betroffenen hoffen, dass mit der nächsten Entscheidung das BVerfG den gesetzgeberischen Spielraum weiter einschränkt. Das scheint auch notwendig, weil die Tragweite der bisherigen Entscheidungen des BVerfG von dem Gesetzgeber offenkundig noch nicht vollständig verstanden wurden.

Volle Zustimmung. Eventuell noch eine kleine Differenzierung (die natürlich absolut nichts am Ergebnis ändert):

Aus meiner Sicht ist nicht hundertprozentig klar, ob manche Gesetzgeber die Entscheidungen des BVerfG tatsächlich einfach nur nicht vollumfänglich durchdrungen haben (indem sie sich beispielsweise in sachwidriger Weise ausschließlich auf die 115%-Mindestbesoldung kaprizieren) oder ob sie hingegen wissentlich und willentlich versuchen, die multiplen Anforderungen aus Karlsruhe durch diverse schmutzige Tricks zu unterlaufen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: lotsch am 19.09.2024 09:22
Zur Gewährung von Unterhalt (Alimentation) ist der Dienstherr gegenüber dem Beamten verpflichtet, damit sich dieser mit voller Hingabe seiner Amtstätigkeit widmen kann ; dies verleiht ihm einen grundrechtsähnlichen, verfassungsbeschwerdefähigen Anspruch, der keinerlei sozialrechtlich minimalisierenden, gesellschaftlich abwertenden (Bedürftigkeit) Charakter hat.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: lotsch am 19.09.2024 09:25
Eine Überleitung der Alimentation in andere Formen der Bezahlung (Leistungslohn, Sozialversicherung, Fürsorge) ist unzulässig (BVerfGE 76, 256 (319)); die grds. Unterschiede zwischen dem Sozialrecht privat Beschäftigter und der Beamtenalimentation sind vom Gesetzgeber zu beachten.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: lotsch am 19.09.2024 09:31
Daher muss die Alimentation – das ist bedeutsam – auch der gesellschaftlichen Stellung (BVerfGE 8, 1 (14); 71, 39 (63)) entsprechen, welche der Beamte infolge seiner Tätigkeit einnimmt, dem daraus sich ergebenden Lebensstandard, den ihm die Alimentation zu ermöglichen hat. Seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle (BVerfGE 70, 69 (81); 83, 89 (106)). Alimentation ist kein sozialpolitisches Nivellierungsinstrument, keine Minimalsicherung. Bedenklich ist daher der Hinweis auf die Berücksichtigung von Grundbedürfnissen und die Gewährung eines „Minimums an Lebenskomfort“ (BVerfGE 99, 300 (315)).
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: lotsch am 19.09.2024 09:38
Frei ist der Gesetzgeber allerdings darin, wie er den Kosten für Kinder Rechnung trägt, durch welche Leistungen oder steuerliche Erleichterungen (BVerfGE 44, 249 (263)); ein angemessener Abstand zum Sozialhilfeniveau ist auch hier stets zu wahren (vgl. BVerfGE 81, 363 (382); BVerfG [K] NJW 1999, 1013 (1016)).
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Unknown am 20.09.2024 10:17
Ich hab hier mal ein wenig aufgeräumt. Weitere Beleidigungen und Anfeindungen werden kommentarlos gelöscht.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Dunkelbunter am 20.09.2024 13:28
Rückwirkend geht sowas ja nicht mehr oder ?
Die Anträge sehen jetzt auch nicht übermäßig kompliziert aus.

Keine Ahnung ob sich Wohngeldantrag lohnt.
Aber als Alleinverdiener bei Mietstufe V und A9m kann man ja auch das probieren.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 20.09.2024 14:24
Antragsdatum zählt. Stellst du am 30.09. wird später nach Bescheidung noch der kompletten Monat September berücksichtigt. Mit allem, was da noch an weiteren Benefits dranhängt.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Batto am 26.09.2024 06:52
Moin,

ich bin neu hier im Forum und habe diesen Thread hier gelesen. Daraufhin wollte ich einmal meine Erfahrungen zum Kinderzuschlag teilen:

Unsere Situation:
Ich bin Beamter A10 / Stufe 4 und arbeite 41 (bzw.40) Stunden. Den Status habe ich erst seitdem 01.08. und war vorher Tarifbeschäftigter mit E12 / Stufe 4. Meine Frau ist zu Hause und kümmert sich um die Kinder und absolviert nebenbei ihr Fernstudium. Insgesamt haben wir 4 Kinder im Alter von 9, 5, 2 und 1.

Ich hab im Februar diesen Jahres den Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Der Bewilligungsbescheid kam im August und wurde mit 308€/Monat gewährt. Ich hatte zwischendurch immer mal wieder angerufen und nach dem Sachstand der Bearbeitung gefragt. Die Kollegin sagte mir, dass die aktuelle Bearbeitungszeit bei 6 Monaten liegt und Sie würde an meiner Stelle direkt den Folgeantrag (Kurzantrag genannt) stellen. Dies habe ich im Juli ebenfalls getan und bekam im August daher direkt die Bewilligung für 12 Monate.
Die 308€/Monat wurden mir rückwirkend ab Antragsstellung im August ausbezahlt. So bekamen wir ~1.300€ von der Familienkasse extra überwiesen. Ab dann erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Kindergeld in einer Summe.

Wie hier bereits erwähnt berücksichtigt der Antrag nicht alle Aspekte die hier als Kosten angeben werden können. Es gibt eine große Auswahl an Spalten für Einnahmen aber nirgendwo wird auf die Möglichkeiten der Kosten hingewiesen. Durch meine Wochenlange google Recherche habe ich dann festgestellt dass viele Dinge absetzbar sind, die gar nicht im Antrag erwähnt werden.
Daher habe ich ein separates Anschreiben erstellt indem ich alle Kosten aufliste, diese aufsummiere und darum bitte diese Kosten zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise habe ich in einem Anlagenverzeichnis aufgelistet und chronologisch dahinter geheftet. Den Antrag habe ich natürlich ausgefüllt so gut es ging aber eben mehr schlecht als recht.
Hier einmal mein Anlagenverzeichnis von den Kosten die ich eingereicht habe. Allerdings steht auf dem Bescheid keine Berechnung, daher kann ich nicht sagen ob wirklich alle Kosten oder nur Teile berücksichtigt wurden:

Kosten Immobilie:         955,86€/M
   Davon KFW Kredit:              208,01€/M
   Davon Darlehen Weser-Elbe:   363,15€/M
   Davon Bausparvertrag:      384,69€/M

Kosten für Wasser:         114,00€/M
Kosten für Strom:         130,00€/M
Kosten für Gas:            200,00€/M
Kosten für Versicherungen:      125,69€/M
        davon für Privathaftpflicht: 13,09€/M
   davon für Risikolebenvers.:   11,53€/M
   Davon für. BU-Vers.:      30,98€/M
   Davon für Gebäudevers.:   56,08€/M
   Davon für Hausratvers.:   14,00€/M
   Davon für Haftpflichtvers.:   13,09€/M

Kosten KFZ-Vers. Anhänger:      10,77€/Jahr
Kosten KFZ Haftpflichtvers.:      25,11€/M   
Kosten KFZ Kaskovers.         35,93€/M
Beiträge Riester Rente:         61,00€/M
Beiträge Riesterrente Ehefrau:      60,00€/Jahr
Kosten für Studium Ehefrau:      98,50€/M
Kosten für Schornsteinfeger:      154,47€/Jahr
Kosten Müllabfuhr:                 326,88€/Jahr
Kosten Grunderwerbssteuer:      386,7€/Jahr
Kosten Kinderbetreuung:               25,00€/M

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Fremdmittelbescheinigung Sparkasse
Anlage 2: Kontoauszug Sparkasse
Anlage 3: Kontoauszug LBS
Anlage 4: Kontoauszug KWF
Anlage 5: Abrechnung Abwasser/Trinkwasser 2023
Anlage 6: Vertrag E wie Einfach – Strom
Anlage 7: Beitragsaufstellung Grünwelt – Gas
Anlage 8: Beitragsaufstellung 2024 - Versicherungen
Anlage 9: Beitragsaufstellung 2024 - Anhänger
Anlage 10: Beitragsaufstellung 2024 – KFZ
Anlage 11: Kontoauszug Riester Rente
Anlage 12: Jahreskontoauszug Union Investment Riester Ehefrau
Anlage 13: Kontoauszug Studienkosten Hochschule und Immatrikulationsbesch.
Anlage 14: Rechnungen Schornsteinfeger 2023
Anlage 15: Gebührenbescheid Entsorgungsbetriebe
Anlage 16: Grundsteuerbescheid
Anlage 17: Kontoauszug Kinderbetreuungskosten
Anlage 18: Verdienstbescheinigung Arbeitgeber
Anlage 19: Elterngeldbescheid


Des Weiteren ist es so, dass eine Bewilligung für 6 Monate gewährt wird. Wenn sich keine gravierenden Änderungen im persönlichen Umfeld ergeben kann man einfach einen Kurzantrag stellen (eine Din A4 Seite) und bekommt weitere 6 Monate bewilligt.
Sollte man danach weiterhin Kinderzuschlag bekommen wollen müsste man den kompletten Antrag erneut stellen.

Die Einkommensverhältnisse beziehen sich auf die letzten 6 Monate vor Antragsstellung. Somit würde selbst bei einer Stufenerhöhung oder Beförderung der Kinderzuschlag gewährt werden bzw. weiterlaufen.

Ich hoffe das kann einigen helfen hier ebenfalls den Antrag richtig zu stellen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 26.09.2024 08:14
Vielen Dank für deinen interessanten Beitrag.

Zitat
Daher habe ich ein separates Anschreiben erstellt indem ich alle Kosten aufliste, diese aufsummiere und darum bitte diese Kosten zu berücksichtigen.

Wenn man sich so überlegt, wie viele Menschen die ihnen zustehenden Leistungen nicht beanspruchen, weil sie es nicht besser wissen und welchen Aufwand du betrieben hast, um in den Genuss zu kommen.

Ist ja beim Bürgergeld nicht anders. Die Lebenshaltungskosten rennen ja den Löhnen förmlich davon, sodass der Kreis von Anspruchsberechtigten stetig steigt.

Zitat
Die Kollegin sagte mir, dass die aktuelle Bearbeitungszeit bei 6 Monaten liegt und Sie würde an meiner Stelle direkt den Folgeantrag (Kurzantrag genannt) stellen.

Kopfschütteln. Das muss diese effiziente Verwaltung sein.

Zitat
Durch meine Wochenlange google Recherche habe ich dann festgestellt dass viele Dinge absetzbar sind, die gar nicht im Antrag erwähnt werden.

Womit man sich halt in seiner Freizeit neben 41 Stunden pro Woche zu beschäftigen hat. Die verwendete Energie dafür, glücklicherweise ein brauchbares Invest.


Auch Respekt an dich und deine Familie. Vier Kinder im "anspruchsvollen" Alter, kombiniert mit Fernstudium der Frau.

Chapeau!

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Batto am 26.09.2024 09:19
Ich sehe das ähnlich wie du. Sehr viele Leute werden Anspruch haben, diesen aber nie geltend machen können da ihnen neben der Zeit sicherlich auch das Verständnis fehlt einen Antrag in dem Umfang aufzustellen.

In dem Zuge kann man direkt erwähnen das ich am Telefon gelobt wurde für meinen strukturierten Antrag und sowas sehr selten ist. Nachdem ich den Hinweis gab, dass ich aus dem öD komme verstand die gute Frau auch warum. Ohne Verwaltungserfahrung oder die private Passion nach Struktur ist das in meinen Augen nicht zu Leisten oder man "vergisst" einiges und bekommt nur einen kleinen Teil von dem was einem zustehen würde.

Des Weiteren habe ich hier eine weitere Sache vergessen:

Der Antrag lohnt sich immer. Selbst wenn man nur 5€/Monat bewilligt bekommt hat man weitere Ansprüche. Wie hier bereits erwähnt wurde, können dann die Kita Gebühren sowie das Mittagessen übernommen werden. Aber damit nicht genug kann man noch weitere Leistung geltend machen:

Das ganze nennt sich "Bildung- und Teilhabepaket". Dieses läuft über die örtlichen Behörden vor Ort (in der Stadt oder Gemeinde in der man wohnt). Sobald man Anspruch auf Kinderzuschlag, ungeachtet der Höhe, hat ist ebenfalls der Anspruch auf Bildung und Teilhabe gegeben. Damit können die folgenden Leistungen ebenfalls beantragt werden:

15€/Monat Zuschuss zum Sport oder Musikverein pro Kind
65€ pauschale Einmalzahlung für Schulbedarf im Halbjahr (also Januar/Februar) pro Kind
130€ pauschale Einmalzahlung für den Schulbedarf der nächsten Klasse (Juni/Juli) pro Kind
Die Kosten für Klassenfahrten werden komplett übernommen. Bei uns muss dies über einen Antrag mit der Schule zusammen gestellt werden.
Ausflüge jeglicher Art in der Schule werden ebenfalls übernommen. Sei es der Heide Park für 50€, das Theater für 10€ oder das Museum für 20€. Natürlich ebenfalls mit entsprechendem Antrag.

Ich habe diese Unterlagen Ende August bei der örtlichen Behörde eingereicht und auf Nachfragen wurde mir mitgeteilt, dass ich hier mit einem bescheid Ende Oktober rechnen kann. Der Vorteil ist, diese Leistung gibt es ebenfalls rückwirkend ab der Bewilligung des Kinderzuschlages für maximal 12 Monate (!). Ich bekomme somit für den gesamten Zeitraum (ab Februar) die Kosten erstattet.


Abschließend noch danke für dein Lob an mich und meine Frau. Ich bin selber beeindruckt wie Sie ihr Fernstudium meistert und versuche Sie so gut es geht zu unterstützen. Für 4 Kinder haben wir uns bewusst entschieden und sind auch glücklich damit, daher gibt es hier auch nichts zu meckern  ;)
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 26.09.2024 15:09
@Batto: Bist du 100% sicher, dass alle Posten die du aufgeschrieben hast anerkannt werden? Ich habe da so meine Zweifel. Ich habe eine Berechnung angefordert und diese auch erhalten. Gerade im Bereich KFZ zählt nur der Haftpflichtanteil. Der Kaskoanteil wird einfach ignoriert. Ich habe auch explizit die Kosten für das Mittagessen der Kinder in der Kita als Ausgabe aufgeschrieben, da dies in unserer Kita verpflichtend ist laut Leitung. Es wurde nicht berücksichtigt! Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, denn mehr Abzugsmöglichkeiten bedeutet mehr Kinderzuschlag. Bei 4 Kindern ist dann verhältnismäßig „einfach“ denn der Maximalwert liegt ja bei 4*292€= 1.168€. Das bedeutet, dass ihr euch als Familie im unteren Viertel des Anspruchs bewegt mit 308€ Kinderzuschlag. Aber bei der Komplexität der Berechnung fliegt man einfach aus den Socken. Das da net noch das Einkommen der Hauskatze und der Kakerlaken aus dem Garten mit angerechnet wird ist dann auch schon alles.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Umlauf am 26.09.2024 16:50
@Batto: Bist du 100% sicher, dass alle Posten die du aufgeschrieben hast anerkannt werden? Ich habe da so meine Zweifel. Ich habe eine Berechnung angefordert und diese auch erhalten. Gerade im Bereich KFZ zählt nur der Haftpflichtanteil. Der Kaskoanteil wird einfach ignoriert. Ich habe auch explizit die Kosten für das Mittagessen der Kinder in der Kita als Ausgabe aufgeschrieben, da dies in unserer Kita verpflichtend ist laut Leitung. Es wurde nicht berücksichtigt! Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, denn mehr Abzugsmöglichkeiten bedeutet mehr Kinderzuschlag. Bei 4 Kindern ist dann verhältnismäßig „einfach“ denn der Maximalwert liegt ja bei 4*292€= 1.168€. Das bedeutet, dass ihr euch als Familie im unteren Viertel des Anspruchs bewegt mit 308€ Kinderzuschlag. Aber bei der Komplexität der Berechnung fliegt man einfach aus den Socken. Das da net noch das Einkommen der Hauskatze und der Kakerlaken aus dem Garten mit angerechnet wird ist dann auch schon alles.

Da wäre ich eher bei dir. Das gleiche (Verpflegung und Versicherung) gilt auch bei der Steuer.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Batto am 27.09.2024 07:04
@HlMatthäus

Wie ich bereits geschrieben habe bin ich mir nicht sicher was hiervon anerkannt wurde. Ich wusste nicht, dass man eine Berechnung anfordern kann. Werde ich definitiv mal machen, vielen Dank für den Tipp!
Bei den Versicherungen habe ich im Internet immer mal wieder unterschiedliche Angaben gefunden. Ich habe daher einfach alle eingereicht, so dass sich die Familienkasse das relevante raussuche kann. Im Endeffekt können die mir lieber etwas rausstreichen, denn wenn ich etwas vergessen habe wird mich keiner darauf hinweisen.

Gerade weil die Berechnung in meinen Augen undurchsichtig ist und man diese erst nach dem Bewilligungsbescheid bekommen kann (wie ich jetzt weiss) wollte ich hier meine Erfahrungen posten.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 27.09.2024 08:29
Sei dann bitte so nett und mache uns diese Berechnung transparent.

Ist wahrscheinlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich. Haben evtl. bei manchen Posten auch einen Ermessensspielraum. Aber je mehr man geltend macht und dem Sachbearbeiter etwas zum Streichen serviert, berücksichtigt er vielleicht den ein oder anderen Posten, der ohne die Vielzahl von beanspruchten Posten sonst der Streichung zum Opfer gefallen wäre.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: GeBeamter am 30.09.2024 10:14
Mich wundert ja, dass egal wer den Haushaltstopf bewirtschaftet, aus dem die Mittel für den Kinderzuschlag abfließen, Beamten ein Anspruch gewährt wird. Eigentlich widerspricht der Anspruch auf Zuschlag dem Alimentationsprinzip. Dh wenn der Haushaltstopf beispielsweise bei den Kommunen wäre (wie beim Wohngeld), würde ich mir als Verantwortlicher gut überlegen, ob Beamte diese Transferleistungen beanspruchen können. Erschreckend, dass viele überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag hätten.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Hans Müller am 30.09.2024 11:57
Weiterer Tipp: Als Haupt- oder sogar als Alleinverdiener Steuerklasse 5 beantragen.

Dann zahlt man zwar erst mal mehr Steuern, aber dieser bekommt man ja im nächsten Jahr zurück.

Vorteil dieser legalen Gestaltung: Gezahlte Steuern senken komplett das Einkommen im Betrachtungszeitraum und erhöhen damit den Kinderzuschlag.

Dass man die gezahlten Steuern im Folgejahr zurückerstattet bekommt, senkt den Kinderzuschlag rückwirkend nicht.

Kritik an diesem Tipp bitte für sich behalten. Legale Steuergestaltung ist legale Steuergestaltung. Ich habe die Gesetze nicht gemacht. Das einzige, was ich tue, ist lesen und selbstständig denken.

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 30.09.2024 19:49
So ich war heute schon eifrig an meinem Wohngeld-Antrag konnte aber nach einer gewissen Zeit meine Bemühungen einstellen, als ich im Feld eigenes Vermögen angelangt war.

Ich lebe selber zur Miete, bin aber Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mir vor vielen Jahren von meinen Eltern übertragen wurde. Diese wohnen mit einem lebenslangen Wohnrecht darin und da es darin keine abgetrennten Bereiche gibt, wohne ich selber nicht darin.

Ich werde morgen mal bei der Wohngeldstelle nachfragen, wie es sich in diesem Falle verhält, wenn man das Eigentum weder nutzen noch verkaufen kann.

Ich nehme an, dass das dann mein Pech ist und ich mich als A8 / 6 mit einer Nebentätigkeit behelfen muss, bis der Zustand mit der amtsangemessenen Besoldung bereinigt wurde.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Finanzer am 01.10.2024 07:04
So ich war heute schon eifrig an meinem Wohngeld-Antrag konnte aber nach einer gewissen Zeit meine Bemühungen einstellen, als ich im Feld eigenes Vermögen angelangt war.

Ich lebe selber zur Miete, bin aber Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mir vor vielen Jahren von meinen Eltern übertragen wurde. Diese wohnen mit einem lebenslangen Wohnrecht darin und da es darin keine abgetrennten Bereiche gibt, wohne ich selber nicht darin.

Ich werde morgen mal bei der Wohngeldstelle nachfragen, wie es sich in diesem Falle verhält, wenn man das Eigentum weder nutzen noch verkaufen kann.

Ich nehme an, dass das dann mein Pech ist und ich mich als A8 / 6 mit einer Nebentätigkeit behelfen muss, bis der Zustand mit der amtsangemessenen Besoldung bereinigt wurde.

Geht es in dem Bereich Vermögen des Wohngeldantrages um die Höhe des Vermögens?
Meiner Meinung nach müssten Sie den Barwert der Wohnrechtes vertmindernd gegenrechnen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 01.10.2024 07:46
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Finanzer am 01.10.2024 09:28
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

1. Trotzdem mal nachrechnen, so ein Wohnrecht ist eine teuere Angelegenheit.

2. Ohne mich jetzt weiter  mit der Thematik auszukennen, in diesem Sachverhalt läuft doch die 60.000 € Regelung dem Sinn des Gesetzes entgegen? Das Eigentum ist aktuell effektiv nicht nutzbar. Im FAQ des Bundesministeriums für Wohnen wird explizit von "verwertbarem Vermögen" geschrieben. Ich würde argumentieren, durch das Lebenslange Wohnrecht besteht hier ein Verwertungshemmnis.
Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Hans1W am 01.10.2024 13:19
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.
Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Kaffee247 am 01.10.2024 15:22
Angenommen man kreuzt an, dass man nicht über "erhebliches Vermögen" verfügt aber dieses "erhebliche Vermögen" (2 Personen 55k, 3 Personen 70k) doch zur Verfügung steht (wenn auch gebunden aber nicht nach Definition der Agentur für Arbeit).

Würde das jemand mitbekommen?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: shimanu am 01.10.2024 20:48
Nein
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 02.10.2024 11:39
Zitat
Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).

Das muss ich tatsächlich bei Gelegenheit nachschauen, weil das jetzt 20 Jahre her ist und ich damals mit 18 Jahren nicht so groß nachgehakt habe.

Zitat
Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?

Kein Startkapital  ;D
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Yasper am 02.10.2024 14:25
-
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: pcman09 am 31.10.2024 15:31
Zitat:

Weiterer Tipp: Als Haupt- oder sogar als Alleinverdiener Steuerklasse 5 beantragen.

Dann zahlt man zwar erst mal mehr Steuern, aber dieser bekommt man ja im nächsten Jahr zurück.

Vorteil dieser legalen Gestaltung: Gezahlte Steuern senken komplett das Einkommen im Betrachtungszeitraum und erhöhen damit den Kinderzuschlag.

Dass man die gezahlten Steuern im Folgejahr zurückerstattet bekommt, senkt den Kinderzuschlag rückwirkend nicht.

@ Hans Müller: Gilt diese Möglichkeit auch beim Wohngeld? Oder wird die Steuererstattung vom Finanzamt dann rückwirkend berücksichtigt? Wäre natürlich sehr interessant, vor allem wenn manche Leute knapp an der Grenze sind überhaupt Kinderzuschlag/Wohngeld zu erhalten. Allerdings sinkt das Nettoeinkommen pro Monat durch Wechsel von Steuerklasse 3 auf 5 schon enorm bei einem Alleinverdiener. Was meinen die anderen hier dazu?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Hans Müller am 04.11.2024 11:05
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.

Nun zum Wohngeld:

a. Hier zählen bei unverändertem Einkommen die letzten 12 Monate ("können die letzten 12 Monate herangezogen werden") in der Verwaltungspraxis. Im Gesetz sind eigentlich die nächsten 12 Monate vorgesehen. Nächste 12 Monate: Gilt definitiv bei 15% Erhöhung des Gehalts zum Vor-12-Monatszeitraum, z.B. wegen Elternzeit. 

b.  Bei Wohngeld zählt nicht das Netto, sondern das Brutto abzgl. 10% pauschal für die Steuern.

c. Wenn man die letzten 12 Monate ansetzen lässt (weil z.B. unverändert), dann in den nächsten 12 Monaten eine Steuererstattung bekommt und dann die übernachsten 12 Monate ansetzen lässt, könnte man die Steuererstattung bekommen, ohne dass diese überhaupt im Überprüfungszeitraum enthalten ist.

d. Generell: Meiner Kenntnis nach werden Steuerstattungen beim Wohngeld, im Gegensatz zum KiZu, generell nicht berücksichtigt. Die Konstellationen obendrüber waren daher eher Überlegungen, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.

Im Detail nachlesen, zumindest sicher zum KiZu, kann man hier seitenweise in den "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur. Findet man in Google. Da schreiben die sich echt die Finger wund.

Teilweise nimmt auch das WoGe Bezug auf die Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur, z.B. beim angemessenen, selbstbewohnten Eigentum.

Viel Erfolg!

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: kimonbon am 04.11.2024 16:52
hahahaaaaaaaaaaaaaa ärertg euch nicht, ruft mal am besten in der Kindegeldkasse in Magdeburg an, dort soll es besonders nett sein hahaahaaa
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Alex am 13.11.2024 13:10
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Knecht am 13.11.2024 13:45
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Das geht mir/uns leider ähnlich...!
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Finanzer am 13.11.2024 13:58
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Widerspruch einlegen und Berechnungsgrundlage einfordern?
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: PolareuD am 13.11.2024 13:59
Ich würde schätzen, dass der Erfolg maßgeblich von der Höhe der Wohnkosten abhängt.

Batto hatte hier eine Liste eingestellt, welche Kosten alles noch zum Ansatz gebracht werden können:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124324.msg370857.html#msg370857
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Alex am 13.11.2024 15:34
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Widerspruch einlegen und Berechnungsgrundlage einfordern?

Ja, das habe ich vor.

Ich würde schätzen, dass der Erfolg maßgeblich von der Höhe der Wohnkosten abhängt.

Batto hatte hier eine Liste eingestellt, welche Kosten alles noch zum Ansatz gebracht werden können:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124324.msg370857.html#msg370857

Daran hatte ich mich orientiert. Da wir zur Miete wohnen, habe ich zusätzlich zum Mietvertrag (NK enthalten Schornsteinfeger, Versicherungen etc.) noch die Kosten für Heizung (Gas) angegeben. Stromkosten werden nicht berücksichtigt. Die Kosten für den Hort habe ich ebenfalls beigelegt.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Rentenonkel am 13.11.2024 15:43
@Alex: Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob von dem Einkommen drei oder vier Personen leben müssen. Bei zwei Kindern hättet Ihr eine größere Aussicht auf Erfolg gehabt.

Aber was nicht ist, kann ja noch werden  ;D
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: PolareuD am 13.11.2024 16:09
Gibt es eigentlich einen brauchbaren Online-Rechner zur Bestimmung des Anspruchs auf Kinderzuschlag?

In meinem Fall sagt dieser es besteht ein Anspruch:
https://www.kinderzuschlag.org/rechner/

Während dieser hier aussagt vergiss es:
https://www.steuerberatung-gauster.de/kinderzuschlagrechner/
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Johnny75 am 13.11.2024 18:22
Gibt es eigentlich einen brauchbaren Online-Rechner zur Bestimmung des Anspruchs auf Kinderzuschlag?

In meinem Fall sagt dieser es besteht ein Anspruch:
https://www.kinderzuschlag.org/rechner/

Während dieser hier aussagt vergiss es:
https://www.steuerberatung-gauster.de/kinderzuschlagrechner/

Der erste Rechner scheint mir Murks zu sein. Nach diesem ergäbe sich bei meiner Ex und unseren zwei Kindern bei einem monatlich verfügbaren Gesamtbetrag von ca. 5.500,-  ein ungedeckter Bedarf von über 1.900,- Euro :o - und somit stünde ihr für beide Kinder der maximale KiZu zu. Das ist natürlich Käse.

Korrektur: Die Berechnung an sich scheint rechnerisch durchaus zu stimmen, steht vor den berechneten Beträgen für Bedarf und KiZu doch ein "Minus". Folglich ist "nur" die Programmierung Mist, da bei einem Minusbedarf einfach die Meldung "Sie haben keinen Anspruchauf KiZu" erscheinen sollte.

Der zweite Rechner nennt einen Familienbedarf von ca. 3.300,- EUR, was wesentlich realistischer erscheint und folglich auch keinen Anspruch auf KiZu begründet.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 13.11.2024 20:21
Wie ich bereits weiter oben geschrieben hatte sind bei uns die Kita-Kosten für zwei Kinder exorbitant hoch. Für uns bedeutet das unterm Strich 3.000€ die nur für Miete + NK, PKV und Kinderbetreuung direkt in Abzug gebracht werden können. Das Kindergeld gilt NICHT als Einnahme. Als weitere Abzüge kommen noch Riester und KFZ-Versicherung soweit ich das überblicken konnte.
Wenn beide Kinder in der Schule wären und sonst keine Betreuungskosten auf der Liste stünden würden wir auch keinen Kinderzuschlag bekommen, außer wir hätten vielleicht vier oder fünf Kinder.

Und Polareud: Nein, ich habe bis jetzt auch keinen wirklich brauchbaren Rechner, vor allem nicht für Beamte, gefunden. Daher immer einen Antrag stellen um sicher festzustellen ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Im Anhang noch die Dienstanweisung-Kinderzuschlag die ich im Internet gefunden habe. Vielleicht ist da noch die ein oder andere nützliche Info zu finden.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Lichtstifter am 21.11.2024 22:33
Kurze Info meinerseits.

Hatte am 20.10. meinen Antrag auf Wohngeld gestellt. Ende Oktober noch zwei Nachweise der Aktualität halber nachgereicht. Am 15.11. kam der ablehnende Bescheid.

Ich habe trotz hoher Unterhalts- und Werbungskosten immernoch rund 250 Euro zuviel.

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Dunkelbunter am 10.12.2024 10:51
Jetzt mal ernsthaft. Da soll noch einer Durchblicken.
Jetzt habe ich tatsächlich ab 01.09. den Kinderzuschlag bekommen.
Nun muss ich Anträge stellen:
- KITA-Gebühren
- KITA Essen
- Schwimmkurs
- Musikschule im Rahmen der Musikerziehung

Hätte ich hier nicht mitgelesen, wäre ich nicht mal auf die Idee gekommen sowas u beantragen.
Aber gleich den Antrag schon vorbereiten für 01.03.2025 und dann auch gleich mal Wohngeld beantragen ab 01.01.2025

Aber ich brauch bald nen ganzen Tag für Anträge stellen.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: HlMatthäus am 20.12.2024 11:15
Na dann herzlichen Glückwunsch in der Sozialgeldfamilie der Kinderzuschlagsempfänger 😅 man kann offensichtlich einen Kurzantrag stellen wenn der davor ein vollständiger Antrag war und sich nicht viel geändert hat zum Zeitraum davor. Ist eine DIN A 4 Seite. Ein Kreuz, Datum, Ort und Unterschrift. Dann wird weiterbewilligt. Hat bei uns auch reibungslos geklappt. Wichtig: den Antrag rechtzeitig abschicken, dass auch alles nahtlos weiter geht.

Erst der Antrag danach müsste wieder ein langer Antrag sein.

Ein gesegnetes Weihnachtsfest euch allen hier im Forum und einen guten Rutsch!

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: SKibidibro am 28.01.2025 16:06
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.


Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: SKibidibro am 28.01.2025 16:07
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.




Hallo,

bezogen auf den Trick heißt die Familienkasse bekommt keine Information über die Steuererstattung vom Finanzamt?

Einfach nur den Kurzantrag ausfüllen und gut?

Lg
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Klara Musterfrau am 29.01.2025 11:08
Der Austausch unter den Behörden ist ein Thema für sich. Das kann man nicht beantworten, weil man nie weiß, welche Informationen tatsächlich fließen und wenn geflossen, überhaupt beachtet werden (siehe Austausch unter den Behörden in den Fällen, die in den vergangenen Wochen in der Presse waren).
Ganz oft will die Politik auch gar nicht, dass die Verwaltung genau "hinschaut" bzw. sorgt dafür durch bewusste Grenzverschiebungen. Ein Beispiel sind die Vermögensfreigrenzen im Bürgergeld im ersten Bezugsjahr. Die sind bewusst gesetzlich angehoben im ersten Bezugsjahr, u.a., um Erstbezieher zu schonen.
Und bei den Milliarden, die laut Presseberichten in gefälschte Corona-Test-Abrechnungen geflossen sind, will die Politik auch nicht, dass zu genau hingeschaut wird, könnte ja ein schlechtes Bild auf die Vorgehenweise der Entscheider in der Vergangenheit werfen.

Zum legalen Vorgehen im Kinderzuschlag: Rückzahlungszeitraum der Steuer "einfach" ganz weit in die Zukunft schieben.

Beispiel:
Einkommens-Zeitraum letzte sechs Monate (07. - 12.2024). (und jeweils folgende 2. Halbjahre)

1. Bezugszeitraum 01.-06.2025.
2. Erneuter Bezugszeitraum 07. - 12.2025.
3. Erneuter Bezugszeitraum 01. - 06.2026.
4. Erneuter Bezugszeitraum 07. - 12.2026.
Steuererstattung für 2024 mit Lohnsteuerhilfeverein (Abgabedatum 30.04.26) nicht vor 2. Halbjahr 2026.

Also mindestens 4 Bezugszeiträume, in denen die Steuererstattung für das zu niedrige Netto-Einkommen aus 2024 noch keine Auswirkungen auf den KiZu hat.
Würde sich erst bemerkbar machen in Berechnung für Bezugszeitraum 01. - 06.2027.

Dann kommt es bei einem Verlängerungsantrag aber auch darauf an, ob sich das Einkommen im 6-Monats-Zeitraum überhaupt "wesentlich" ändert durch die Steuerrückerstattung im Vergleich zum vorherigen 6-Monatszeitraum. Wenn keine "wesentliche" Änderung, dann keine Meldepflicht beim Verlängerungsantrag.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Dunkelbunter am 08.03.2025 09:32
Gestern den zweiten Bescheid bekommen und der Kinderzuschlag wurde abgelehnt.
Dabei habe ich keinen Kurzantrag gemacht, sondern einen langen Antrag, weil wesentliche Änderungen zu meinem Nachteil gab (Erhöhung Miete, Erhöhung KV, Erhöhung Kita Gebühren, Erhöhung Haftpflicht KfZ).
Dabei ist die Besoldung nicht gestiegen.
Lediglich habe ich eine Leistungsprämie erhalten.
Die Berechnung von der Familienkasse kann man nicht wirklich nachvollziehen. Da ist keine mathematische Logik dahinter.

Abzugsbeträge sind doch ?
- KV für gesamte Familie
- Haftpflicht KFZ
- Kinderbetreuungskosten (Kita?)
- Was noch ?

In jedem der externen genannten Rechner bekomme ich einen Kinderzuschlag. Aber jeder Rechner ist anders.
Obwohl der Rechner von kinderzuschlag.org buggy ist.
Bei Abzüge von 250 berechnet er mehr KIZ, als bei Anzügen von 700. Wobei bei Abzügen von 1000,- berechnet er wieder ein deutlich höheren KIZ.

Jetzt mal angefragt per Mail, warum davor gewährt und nun nicht mehr trotz höheren Anzügen und kaum weniger Besoldung.
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Klara Musterfrau am 08.03.2025 17:11
Leider ist die inhaltliche und intellektuelle Durchdringungstiefe der Regelungen bei einigen Kolleg*innen sehr überschaubar. 

Gerade letztes Jahr hatte ich wieder mal einen Fall, bei der ich nach Ablehnung (von Seiten des Amtes im Grundton der Überzeugung: kein Fehler möglich) als Antwort auf einen zum Sachverhalt passenden Standard-Gesetzespassus hinwies und der Kollegin dieser gar nicht bekannt war. Da frage ich mich immer, wer sich eigentlich besser auskennt, die Antragstellerin oder die Sachbearbeiterin.

Als Antwort erhielt ich dann nicht etwa "ja, der Gesetzestext inkl. der Durchführungsverordnung sprechen für sich", sondern ein "da muss ich erst mal meine Grundsätzerin fragen". Genau, der zitierte Paragraph gilt nicht Kraft Gesetzes, sondern unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätzerin diesen absegnet, ist klar.

Bei diesen ganzen Sachbearbeitungen solcher Anträge muss man eigentlich nur des Lesens mächtig sein. Die Ausführungsbestimmungen sind i.d.R. so idiotensicher geschrieben und natürlich bewusst vereinheitlicht, das wirklich nur sehr wenig eigene originäre Denkleistung gefordert wird. Das man im mittleren Dienst davon vielleicht überfordert ist, geschenkt, aber der gehobene Dienst sollte eigentlich eine Mindestdurchdringungstiefe hinbekommen. Viele Kolleginnen (ich zähle mich jetzt einfach mal dazu), bekommen das hin und wieder andere noch sehr viel mehr. Und dann gibt es die, bei denen ich mich frage, ob die nach dem Studium zurück auf Grundschulniveau gefallen sind.

Nun zu Deinem Punkt. Beispiel:

2* 508 Euro = 1.016 Euro Mindestbedarf
Kaltmiete: 1.500 Euro
weitere Kosten der Unterkunft: 400 Euro
= ca. 3.000 Euro Eigenbedarf

Nettoeinkommen abzgl. PKV, Freibetrag usw.: 3.500 Euro

Einkommen übersteigt Bedarf um 500 Euro.

Davon 45% Abzug = 225 Euro

3 Kinder je 290 Euro = 870 Euro

870 Euro minus 225 Euro = 645 Euro Kinderzuschlag.

Wer mag, kann jeweils seine Werte einsetzen und schauen, was rauskommt.

Alle Angaben ohne Gewähr, da rein autodidaktisch.

VG
Klara
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: bebolus am 08.03.2025 17:35
Leider ist die inhaltliche und intellektuelle Durchdringungstiefe der Regelungen bei einigen Kolleg*innen sehr überschaubar. 

Ja, da gebe ich Dir (m/w/d) recht. Leider schreiben hier zu Wenige (ist das richtig gegendet?)
Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Dunkelbunter am 08.03.2025 18:10
Jetzt erschließt mir teilweise die Berechnung.
Aber nicht wie das Einkommen berechnet wurde.
Also ich habe durchschnittlich die 6 Monate vor Antragsmonat 4639,43 Euro (inkl. Leistungsprämie) verdient lt. Bezügemitteilungen.

Abzüge habe ich geltend gemacht:
650 PkV
309 Euro Kinderbetreuungskosten (ohne Verpflegung von 115,- Euro - ka ob diese dazu gehört)
ca. 21 Euro Haftpflicht PKW
Da wäre ich ja schon bei einen Abzug von 980 Euro.

Aber was kommen noch für Abzüge (ggf. automatisch z.B. Werbungskostenpauschale, Freibetrag usw.) dazu?

Weil bei den Abzügen, welche ich berechnet habe, wäre es 35,- Euro Kinderzuschlag bei 3 Kindern.

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Klara Musterfrau am 08.03.2025 19:38
"Aber nicht wie das Einkommen berechnet wurde." -> Alles klar, es geht Dir also um die Einkommensseite.

Die entsprechenden Informationen findest Du hier: "Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §§ 11 - 11b SGB IIZu berücksichtigendes Einkommen"

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf

Auszug:

§ 11b
 Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
 diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
 hierzu gehören Beiträge
 a. zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die
 in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
 b. zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzli
chen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezu
schusst werden,
 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den
 Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben

Achtung, das Dokument hat in Summe 77 Seiten. Der Teufel liegt also im Detail...

In Ergänzung spielt auch eine Rolle:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II Fachliche Weisungen § 26 SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-26_ba015865.pdf

Weitere 25 Seiten.

Darüber hinaus kann man "Mehrbedarfe" geltend machen:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen § 21 SGB II Mehrbedarfe (weitere 36 Seiten)

Keinesfalls vergessen darf man das Standardwerk, die "Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ)". Und noch mal 106 Seiten.

Ist Deutschland nicht ein schönes Land?

Das Wetter heute war jedenfalls herrlich!

LG
Klara

Titel: Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Beitrag von: Dunkelbunter am 08.03.2025 20:18
Danke Klara.

Aber da braucht man ja bald ein Steuerberater   ;D

Ich denke viele schreckt die Bürokratie ab es überhaupt zu beantragen. Obwohl ich den Antrag im Gegensatz zum Wohngeld ja noch einfach finde.
Nur die Transparenz bei der Berechnung des Einkommensberechnung wäre gut.