Autor Thema: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz  (Read 23308 times)

Casa

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #15 am: 17.09.2024 11:31 »
Ist schon wem aufgefallen, dass die beiden A8-Bundesbeamten über zu wenig Geld sprechen, aber beide 32h / Woche arbeiten, statt 41h?

Der Bezug von Wohngeld ist rechtsmissbräuchlich, wenn man mehr Geld verdienen kann, dies aber unterlässt (OVG Hamburg Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28).

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Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #16 am: 17.09.2024 11:35 »
Ohne genau drauf geschaut zu haben...

hier findet (wg. der 32 Stunden) wohl Teilzeit in Elternzeit statt. Und das dürfte für mich eine legitime Sache sein, das mit dem Kinderzuschlag zu vereinbaren.

Wo man sich den Stempel "Beruf und Familie" aufdrückt, muss auch Familie und Beruf drin sein.

shimanu

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #17 am: 17.09.2024 12:00 »
Mal ein Beispiel aus der Praxis, Kita, kirchlicher Träger, NRW.
Es vergeht keine Woche, dass aufgrund von Personalmangel die Kita nicht an mindestens einem Tag in der Woche um 12 Uhr schließen muss.
Alternative "Notbetreuung" sind begrenzt, bei beruflicher Tätigkeit in der Verwaltung gibts die nicht.

Im Ergebnis ist man gezwungen, dass mindestens ein Elternteil auf 32h die Woche reduzieren muss. Selbst das ist sportlich.

Ich denke, dass in diesem Fall es nicht rechtsmissbräuchlich wäre, wenn min. ein Elternteil aufgrund der nicht Betreuungssituation in Teilzeit gehen muss.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #18 am: 17.09.2024 12:03 »
Ich kann auch nur mit dem Kopf schütteln.

Ja, Kinder kosten der Gesellschaft viel Geld. Die älteren Semester so ab 40 (zwar noch im Berufsleben aber gesundheitlich bedingt) auch. Und vor allem dann die Menschen, die dann aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Viele von den Älteren haben ihren Beitrag geleistet. Die Jungen müssen noch. Und das ohne rosige Perspektiven.

Also an alle Nichtgönner. Werdet mal ein bisschen solidarischer. Ohne die Kinder von heute wird es mit eurer eventuellen Pflege echt ungemütlich.

Dass die Besoldung nicht mehr viel mit Leistung zutun hat, ist unbestritten. Falls mir wieder damit einer kommt.

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #19 am: 17.09.2024 12:11 »
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #20 am: 17.09.2024 12:18 »
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.

Und genau da kommen wir wieder an den Punkt, an dem es jedem selbst überlassen ist sein leben zu gestalten. Ich kenne die Fälle die du beschreibst, nämlich das beide Vollzeit arbeiten. Allerdings ist es überspitzt gesagt so, dass sie dann halt einfach mit den Kindern Abendessen und sie ins Bett bringen. Das ist nicht die Vorstellung von Familie die wir haben. Wer das möchte gerne, aber ich hoffe das wird niemals als Voraussetzung gesehen, weil dann kann ich es gleich lassen mit der Fortpflanzung wenn mein Kind tatsächlich den ganzen Tag woanders ist.

Aber das ist ein anderes Thema. Ich könnte noch Seitenweise dazu schreiben. Hier geht es um die Info, dass Kollegen einen Antrag auf Kinderzuschlag bzw. wie sich herausgestellt hat einen Antrag auf Wohngeld stellen können um ggf. besser über die Runden zu kommen.

Umlauf

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #21 am: 17.09.2024 12:56 »
Also ich hole schonmal das Popcorn raus während du mir noch erklärst wie wir beide 41h / Woche arbeiten sollen bei nem 8h Kitaplatz.

Nicht sonderlich schwierig und auch nicht die einzigen, die das managen. Einer bringt zur Kita, einer holt ab, so zum Beispiel. Dazu noch Homeoffice und schon wirds gar kein Problem.
Außerdem kann auch noch überlegen, ob tatsächlich beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Ohne die Details zu kennen verbietet sich jedoch die Aussage sowohl dass Teilzeit zwingend erforderlich ist, als auch dass Vollzeit auf jeden Fall möglich ist.

Dazu reicht ganz wenig funktionierende Hirnmasse aus und man muss kein Kinderhasser sein.

Das haben wir jahrelang so gemacht. Dabei konnten wir beide trotzdem zusammen am späten Nachmittag alle zusammen sein. Aber das ist auf Grund der Rahmenbedingungen nicht allgemein übertragbar.

Ich sehe auch keinen Rechtsmissbrauch, wenn die Betreuungssituationen es gar nicht anders zulassen.

Aber trotzdem schon traurig, dass es überhaupt bei Normalverdienern notwendig wird.

Organisator

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #22 am: 17.09.2024 13:24 »
Und genau da kommen wir wieder an den Punkt, an dem es jedem selbst überlassen ist sein leben zu gestalten.

Jedoch nur soweit, als dass er anderen nicht zur Last fällt.

Ein Reduzieren der Arbeitszeit in Sozialleistungsregionen, nur weil man "andere Vorstellungen von Familie hat" und dadurch ein Inanspruchnehmen von Leistungen der Allgemeinheit halte ich dann doch nicht mehr für den Bereich, der jedem selbst überlassen ist.

Die Allgemeinheit springt ein, wenn man sich nicht mehr selbst zu helfen weiss. Nicht, wenn man sich nicht selbst helfen möchte.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #23 am: 17.09.2024 14:14 »
@ Matthäus

Kampf gegen Windmühlen...

Ja, Kinder sind Privatvergnügen, aber mit unmittelbarer Wirkung auf die Allgemeinheit. In der Demographie entwickeln wir uns von der zerzausten Tanne zum Pilz.

Bin auf den Gesichtsausdruck der Antinatalisten gespannt, wenn sich nur genug Menschen ihr Leben ohne Kinder gestalten.



Lass uns im Thema zu weiteren Lösungen in unserer Situation finden. Aber nur wenn wir keine Straftaten begehen, stimmt's?

Ich hoffe ich darf gegen meinen Dienstherren klagen. Aber nur, wenn ich ihm nicht noch mehr zur Last falle. Obwohl, wenn ich angemessen besoldet werde muss ich die Sozialkassen nicht plündern.
« Last Edit: 17.09.2024 14:22 von Lichtstifter »

Rentenonkel

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #24 am: 17.09.2024 15:03 »
Früher war alles besser.

Da konnte ein Schuhverkäufer aus Illinois mit seinem Gehalt ein Haus kaufen und eine Familie mit 2 Kindern ernähren.

Heute gelingt das noch nicht einmal einer Familie, in der beide Elternteile berufstätig sind, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 64 Stunden.

Hier drängt sich allerdings auf, dass das Gesamteinkommen nicht deswegen zu niedrig ist, weil die Familie als Ganzes zu wenig Leistungsbereitschaft zeigt, sondern weil der Gesetzgeber das Existenzminimum besteuert und somit zu wenig Netto vom Brutto verbleibt.

Um es in den Worten des BVerfG zu sagen:

Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie  etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).

So verstanden ist das Wohngeld eine Teilerstattung der selbst eingezahlten Steuern, weil man in einer Stadt wohnt, die einen höheren Mietspiegel als I hat und somit zu viel Steuern zahlt.

shimanu

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #25 am: 17.09.2024 17:01 »
Ich finde es auch bedenklich, wenn hier 2x 80 Prozent tätige Beamte mit einem Kind, in Summe 1,6 Stellen, nicht ausreichend sind um über dem Grundbedarf zu liegen und somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Das gleiche für mich mit A10 Stufe 6 als Alleinverdiener.

Lässt darauf rückschließen, dass die Besoldung nicht amtsangemessen zu seien scheint.

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #26 am: 17.09.2024 17:07 »
Ich finde es auch bedenklich, wenn hier 2x 80 Prozent tätige Beamte mit einem Kind, in Summe 1,6 Stellen, nicht ausreichend sind um über dem Grundbedarf zu liegen und somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Das gleiche für mich mit A10 Stufe 6 als Alleinverdiener.

Lässt darauf rückschließen, dass die Besoldung nicht amtsangemessen zu seien scheint.

2xA8 bei 80% plus Kindergeld macht ca. 4750,-- € netto insgesamt. Irgendwie komisch, dass das nicht für 3 zum Leben ausreichen sollte....

Bei A10/6, netto ca. 4000, wirds für 3 schon knapper. Wobei da noch ggf. die KV der Ehefrau mit dazukommt.
Da gibts jedoch noch die Einkommensmöglichkeit der Ehefrau, bei den beiden A8ern nicht...

Casa

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #27 am: 17.09.2024 18:00 »
Zitat
2xA8 bei 80% plus Kindergeld macht ca. 4750,-- € netto insgesamt. Irgendwie komisch, dass das nicht für 3 zum Leben ausreichen sollte....

Könnte an einer zu teuren und/oder zu großen Wohnung liegen. Das sind dann keine 80m², 3 Zimmer, 740 € kalt, rund 950 € warm, sondern 93m², 3,5 Zimmer, 1.200 € kalt, 1450 € warm (Bornheim, Mietstufe IV).

Oder eben was noch Größeres. So eine Homeoffice braucht ja Platz.
https://www.immobilienscout24.de/expose/150118939?referrer=RESULT_LIST_LISTING&searchId=6ce206e9-84a4-3e13-8283-05d215ad8b70&searchUrl=%2Fde%2Fnordrhein-westfalen%2Frhein-sieg-kreis%2Fbornheim%2Fwohnung-mieten&searchType=district#/
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Rentenonkel

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« Antwort #28 am: 18.09.2024 08:18 »
Um meine Position erneut zu verdeutlichen und etwas Schärfe aus der Diskussion heraus zu nehmen:

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Genau wie das Kindergeld handelt es sich dabei um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Sie ist keine Sozialleistung.

Somit ergeben sich weder strafrechtlich relevante noch moralische Gründe, die dagegen sprechen, diese steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Genauso steht es jedem unabhängig von der Anzahl der Kinder frei, einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und so eine steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Grund, warum diese steuerliche Ausgleichszahlung in großem Ausmaß überhaupt erforderlich ist, liegt eher in der mangelnden Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommenssteuer als in mangelnder Einsatzbereitschaft der Eltern.

Insofern war der Hinweis von Matthäus durchaus sinnvoll, da den Kindergeldzuschlag erst bisher rund 1/3 der anspruchsberechtigten Eltern beantragt haben.

SimsiBumbu

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« Antwort #29 am: 18.09.2024 10:35 »
Zurück zum Thema: Liebe Kollegen mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern. Stellt einen Antrag auf Kinderzuschlag oder Wohngeld!

Über Boomer schimpfen, aber selbst ein Boomer-Frauenbild haben.
Oder was ist mit den Kolleginnen mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern.