Früher war alles besser.
Da konnte ein Schuhverkäufer aus Illinois mit seinem Gehalt ein Haus kaufen und eine Familie mit 2 Kindern ernähren.
Heute gelingt das noch nicht einmal einer Familie, in der beide Elternteile berufstätig sind, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 64 Stunden.
Hier drängt sich allerdings auf, dass das Gesamteinkommen nicht deswegen zu niedrig ist, weil die Familie als Ganzes zu wenig Leistungsbereitschaft zeigt, sondern weil der Gesetzgeber das Existenzminimum besteuert und somit zu wenig Netto vom Brutto verbleibt.
Um es in den Worten des BVerfG zu sagen:
Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).
So verstanden ist das Wohngeld eine Teilerstattung der selbst eingezahlten Steuern, weil man in einer Stadt wohnt, die einen höheren Mietspiegel als I hat und somit zu viel Steuern zahlt.