Autor Thema: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz  (Read 22146 times)

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #30 am: 18.09.2024 10:57 »
Gibt es eigentlich zu jedem möglichen Trigger hier im Forum jemanden, der aus dem Loch gekrochen kommt und uns mit Weisheit bekehren möchte?

Ja das generische Maskulinum scheint gegenwärtig ein immer größeres Auslaufmodell zu sein.

Gerne dürfen konstruktive Vorschläge an passender Stelle eingebracht werden.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht u.a. auch in der Sprache Barrierefreiheit vor. Nun erklärt mir bitte, warum man mit den gewollten "Stolpersteinen"  * : _ usw.  Ausländern, Legasthenikern und auch Autisten das Leben zur Hölle macht?

Hier im Thema geht es um ein ganz anderes Anliegen. Admins gerne themenfremde Beiträge, die nur die Befindlichkeiten einiger widerspiegeln, ohne der Sache zu dienen gerne löschen.


Umlauf

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #31 am: 18.09.2024 11:22 »
Um meine Position erneut zu verdeutlichen und etwas Schärfe aus der Diskussion heraus zu nehmen:

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Genau wie das Kindergeld handelt es sich dabei um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Sie ist keine Sozialleistung.

Somit ergeben sich weder strafrechtlich relevante noch moralische Gründe, die dagegen sprechen, diese steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Genauso steht es jedem unabhängig von der Anzahl der Kinder frei, einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und so eine steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Grund, warum diese steuerliche Ausgleichszahlung in großem Ausmaß überhaupt erforderlich ist, liegt eher in der mangelnden Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommenssteuer als in mangelnder Einsatzbereitschaft der Eltern.

Insofern war der Hinweis von Matthäus durchaus sinnvoll, da den Kindergeldzuschlag erst bisher rund 1/3 der anspruchsberechtigten Eltern beantragt haben.

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?

shimanu

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #32 am: 18.09.2024 12:03 »
Ich glaube hier wir Kinderfreibetrag mit Kinderzuschlag verwechselt.

Zudem ermöglicht der Bescheid über den Kinderzuschlag weitere benefifts:
KITA-Gebührenbefreiung
Erstattung der Verpflegung in der Kita, Schule
Zuschüsse zu Schulausflügen
etc.

PolareuD

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #33 am: 18.09.2024 12:14 »
Vielleicht ist der Gesetzestext bei der Diskussion hilfreich:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html

Rentenonkel

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #34 am: 18.09.2024 12:16 »

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?

Leider nein. Der Steuergesetzgeber orientiert sich beim Grundfreibetrag hinsichtlich der Wohnkosten eher am unteren Ende des Mietspiegels. Dadurch durchbricht der Steuergesetzgeber bei höheren Wohnkosten den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen sichern muss.

Eine individuelle Berücksichtigung des Bedarfs für Wohnung und Heizung wie im Sozialrecht kann das Steuerrecht als Massenverfahren nicht leisten. Hinsichtlich der Kosten für Wohnung und Heizung darf daher bei der Berechnung des Grundfreibetrags typisiert werden, da eine solche Typisierung für ein Massenverfahren erforderlich ist.

Daher hat das BVerfG ausnahmsweise in der Vergangenheit dem Steuergesetzgeber zugebilligt, auch das aus der Grundsicherung bekannte Existenzminimum zu besteuern, sofern er bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt dem Steuerpflichtigen zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zur Verfügung stellt.

So verstanden helfen diese Leistungen demnach, das durch das Grundgesetz geschützte Existenzminimum unversteuert zu belassen und helfen, dass aus der Grundsicherung bekannte System der anerkannten Kosten für Wohnung und Heizung nach dem Gebot der Folgerichtigkeit ins Steuerrecht zu übertragen.

Grundsätzlich besteht keine rechtsgebietsübergreifende Wirkung des Folgerichtigkeitsgebots, da dem Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung einzelner Rechtsgebiete ein großer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen hat er bei der Übertragung aus dem Recht der Grundsicherung in das System des Steuerrechts dahingehend genutzt, dass er lieber anstelle einer höheren Steuererstattung bedarfsorientiert Wohngeld und/oder Kinderzuschlag zahlt.

PolareuD

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #35 am: 18.09.2024 12:30 »
Vielen Dank für deine Einordnungen, Rentenonkel.

Mir drängt sich der Verdacht auf, dass es Sinn ergeben könnte, dass jeder, der über eine Erwerbseinkommen verfügt und unterhaltspflichtige Kinder hat, einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen sollte.

In NRW hat BVR a.D. Huber ausgeführt, dass Ergänzungszuschläge, wie in der NRW Besoldung geplant nur zulässig sind, wenn es sich bei der Anzahl der betroffenen nur um Einzelfälle handelt, also eine Form der salvatorischen Klausel. Wenn sich durch massenhafte Antragsstellung herausstellt, dass es sich nicht mehr um Einzelfälle handelt, müsste das BMF nicht tätig werden und die Kinderfreibeträge deutlich anheben?

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #36 am: 18.09.2024 13:21 »
Ich glaube hier wir Kinderfreibetrag mit Kinderzuschlag verwechselt.

Zudem ermöglicht der Bescheid über den Kinderzuschlag weitere benefifts:
KITA-Gebührenbefreiung
Erstattung der Verpflegung in der Kita, Schule
Zuschüsse zu Schulausflügen
etc.

Hier mal die Seite zum Nachlesen was alles bei Bildung und Teilhabe nach §6b Bundeskindergeldgesetz eingeschlossen ist: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/informationen-zum-bildungspaket

Siehe auch hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-73906


Ozymandias

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #37 am: 18.09.2024 15:46 »
Ich glaube auch hier wird jetzt der Kinderfreibetrag mit dem Kinderzuschlag verwechselt.

Der Kinderzuschlag ist meines Wissens eine Sozialleistung und hat neben einer Einkommens- auch eine Vermögensgrenze.

Zitat
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist.

Rentenonkel

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #38 am: 18.09.2024 16:17 »
Vielen Dank für deine Einordnungen, Rentenonkel.

Mir drängt sich der Verdacht auf, dass es Sinn ergeben könnte, dass jeder, der über eine Erwerbseinkommen verfügt und unterhaltspflichtige Kinder hat, einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen sollte.

In NRW hat BVR a.D. Huber ausgeführt, dass Ergänzungszuschläge, wie in der NRW Besoldung geplant nur zulässig sind, wenn es sich bei der Anzahl der betroffenen nur um Einzelfälle handelt, also eine Form der salvatorischen Klausel. Wenn sich durch massenhafte Antragsstellung herausstellt, dass es sich nicht mehr um Einzelfälle handelt, müsste das BMF nicht tätig werden und die Kinderfreibeträge deutlich anheben?

Da der Antrag auf Kinderzuschlag lediglich bedarfsorientiert gezahlt wird, gehen derzeit diejenigen leer aus, die das Existenzminimum der Kinder durch besonders hohe Einkünfte oder durch Vermögen sicherstellen können. Für wen es sich lohnt, kann man allerdings in den einschlägigen Rechnern für sich nachrechnen. Da bisher jedoch lediglich rund 1/3 der anspruchsberechtigten Familien einen Antrag gestellt haben, scheint es sich jedenfalls für sehr viel mehr Familien zu lohnen und aus diesem Grund lohnt sich jedenfalls das Nachrechnen.

Daher ist, wie Ozymandias ja auch wiederholt sagt, der Kinderzuschlag nicht mit dem Kinderfreibetrag zu verwechseln.

Ich nehme an, Deine Frage zu BVR a.D. Huber zielt auf die Ausführungen des ehemaligen BVR vor dem Landtag NRW ab. Bei der sogenannten salvatorischen Klausel geht es eher darum, dass das Land NRW mit dem neuen Besoldungsgesetz unterstellen möchte, dass bis auf wenige Einzelfälle auch Ehegatten der Beamten mindestens einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen würden und somit ein fiktives Partnereinkommen unterstellt werden kann, sofern es bei der Prüfung der amtsangemessenen Besoldung um das Abstandsgebot zur Grundsicherung geht. Damit möchte die Landesregierung etwas, aber dennoch nicht vollständig, von dem Prinzip der amtsangemessenen Besoldung für den Ehegatten des Beamten abrücken.

Um dennoch immer eine verfassungsgemäße Besoldung sicherzustellen, soll eine salvatorische Klausel eingeführt werden, durch die ein zusätzlicher Ergänzungszuschlag gezahlt werden soll, wenn der Ehepartner ausnahmsweise nicht berufstätig sein sollte und das Gesamteinkommen zu gering sei. Dabei geht das Land NRW davon aus, dass es sich bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis nur um wenige Einzelfälle handeln soll.

Sofern sich aber herausstellen sollte, dass nicht nur wenige Einzelfälle sondern tausende von Fällen in einer Einzelfallbetrachtung anspruchsberechtigt sein sollten, läge hier keine Regelung für atypische Sonderfälle mehr vor, die als solche einer salvatorischen Klausel unterfallen könnten, sondern vielmehr wären hier viele tatsächlich zu typisierte Regelfälle zu betrachten. So verstanden würde sich dann die salvatorische Klausel die Regelung des § 71b mitsamt seines Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag als der Rechentrick entpuppen, der verfassungsrechtlich nicht mit Art. 33 Abs. 5 in Einklang zu bringen wäre.

Es wäre sicherlich auch im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen absolut wünschenswert, dass der Steuergesetzgeber (also in diesem Fall der Bund und nicht das Land NRW) von seiner bisherigen Praxis bei der Steuerpolitik abrückt und sicherstellt, dass gerade bei Familien mit Kindern auch ohne zusätzliche Anträge das Existenzminimum unversteuert bliebe. Das erscheint derzeit jedoch lediglich ein frommer Wunsch zu bleiben.

Während der Steuergesetzgeber bei den Steuerpflichtigen auf diese ergänzenden Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag verweisen darf, ist genau das bei Beamten eben wegen des Alimentationsprinzip nicht möglich. Beamte sind so zu alimentieren, dass ihnen netto eben mindestens 15 % mehr bleiben muss als das soziale Existenzminimum. Daher bleibt den Besoldungsgesetzgebern (der Länder) nichts anderes übrig, als das Brutto anzuheben, um eben dieses Ziel zu erreichen. Es gibt jedoch derzeit noch ein Füllhorn an mathematischen Tricks, um dieses Ziel möglichst centgenau und mit möglichst wenig Ausgaben zu erreichen oder die Zahlungen zumindest deutlich zu verschleppen und verzögern. Das ist derzeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und alle Betroffenen hoffen, dass mit der nächsten Entscheidung das BVerfG den gesetzgeberischen Spielraum weiter einschränkt. Das scheint auch notwendig, weil die Tragweite der bisherigen Entscheidungen des BVerfG von dem Gesetzgeber offenkundig noch nicht vollständig verstanden wurden.

Das BVerfG möchte Beamtenkinder gar nicht besser stellen als Kinder anderer Steuerpflichtiger. Daher vergleicht das BVerfG auch immer die Nettobeträge. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, anstelle der Zuschläge auch Reformen im Steuer- und Sozialrecht durchzusetzen, um hier das Existenzminimum für jeden gleichermaßen und ohne zusätzliche Anträge sicherzustellen. 

Um echte Reformen im Steuer- und Sozialrecht durchzusetzen fehlt es nach meinem Verständnis derzeit entweder am Mut, an der Bereitschaft zur politischen Auseinandersetzung, am Geld oder dem Willen. Daher wird derzeit lediglich an der Beamtenbesoldung herumgeschraubt und herumgetrickst, bis es irgendwie zu passen scheint. Am Ende schadet diese Politik allen: Den Beamten, die nicht mehr amtsangemessen sondern nach Fertilität bezahlt werden, den übrigen steuerpflichtigen Familien, die weiterhin aufstocken müssen, dem Betriebsklima innerhalb des ÖD (Beamte und Angestellte, kinderlose und Familien mit Kindern) und der Demokratie als Ganzes.

Ozymandias

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #39 am: 18.09.2024 17:45 »
Der steuerliche Grundfreibetrag 2023 liegt wegen dieser Problematik mittlerweile vor dem BFH:
https://www.stb-dethlefs.eu/moegliche-verfassungswidrigkeit-des-grundfreibetrages-fuer-2023/

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #40 am: 18.09.2024 19:47 »
Der steuerliche Grundfreibetrag 2023 liegt wegen dieser Problematik mittlerweile vor dem BFH:
https://www.stb-dethlefs.eu/moegliche-verfassungswidrigkeit-des-grundfreibetrages-fuer-2023/

Meines Wissens liegt auch noch was beim BVerfG aus Niedersachsen in Bezug zum Kinderfreibetrag, der wahrscheinlich auch zu niedrig ist. Kann es leider gerade nicht finden.

BVerfGBeliever

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #41 am: 18.09.2024 20:22 »
Es gibt jedoch derzeit noch ein Füllhorn an mathematischen Tricks, um dieses Ziel möglichst centgenau und mit möglichst wenig Ausgaben zu erreichen oder die Zahlungen zumindest deutlich zu verschleppen und verzögern. Das ist derzeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und alle Betroffenen hoffen, dass mit der nächsten Entscheidung das BVerfG den gesetzgeberischen Spielraum weiter einschränkt. Das scheint auch notwendig, weil die Tragweite der bisherigen Entscheidungen des BVerfG von dem Gesetzgeber offenkundig noch nicht vollständig verstanden wurden.

Volle Zustimmung. Eventuell noch eine kleine Differenzierung (die natürlich absolut nichts am Ergebnis ändert):

Aus meiner Sicht ist nicht hundertprozentig klar, ob manche Gesetzgeber die Entscheidungen des BVerfG tatsächlich einfach nur nicht vollumfänglich durchdrungen haben (indem sie sich beispielsweise in sachwidriger Weise ausschließlich auf die 115%-Mindestbesoldung kaprizieren) oder ob sie hingegen wissentlich und willentlich versuchen, die multiplen Anforderungen aus Karlsruhe durch diverse schmutzige Tricks zu unterlaufen.

lotsch

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #42 am: 19.09.2024 09:22 »
Zur Gewährung von Unterhalt (Alimentation) ist der Dienstherr gegenüber dem Beamten verpflichtet, damit sich dieser mit voller Hingabe seiner Amtstätigkeit widmen kann ; dies verleiht ihm einen grundrechtsähnlichen, verfassungsbeschwerdefähigen Anspruch, der keinerlei sozialrechtlich minimalisierenden, gesellschaftlich abwertenden (Bedürftigkeit) Charakter hat.

lotsch

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #43 am: 19.09.2024 09:25 »
Eine Überleitung der Alimentation in andere Formen der Bezahlung (Leistungslohn, Sozialversicherung, Fürsorge) ist unzulässig (BVerfGE 76, 256 (319)); die grds. Unterschiede zwischen dem Sozialrecht privat Beschäftigter und der Beamtenalimentation sind vom Gesetzgeber zu beachten.

lotsch

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #44 am: 19.09.2024 09:31 »
Daher muss die Alimentation – das ist bedeutsam – auch der gesellschaftlichen Stellung (BVerfGE 8, 1 (14); 71, 39 (63)) entsprechen, welche der Beamte infolge seiner Tätigkeit einnimmt, dem daraus sich ergebenden Lebensstandard, den ihm die Alimentation zu ermöglichen hat. Seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle (BVerfGE 70, 69 (81); 83, 89 (106)). Alimentation ist kein sozialpolitisches Nivellierungsinstrument, keine Minimalsicherung. Bedenklich ist daher der Hinweis auf die Berücksichtigung von Grundbedürfnissen und die Gewährung eines „Minimums an Lebenskomfort“ (BVerfGE 99, 300 (315)).