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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: bebolus am 15.10.2024 17:15
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Hallo,
wurde das Urteil hier schon besprochen?
https://www.bverwg.de/de/121023U2A7.22.0
Den Ausgangssachverhalt habe ich folgendermaßen erfasst: Ein Beamter erhielt eine Bestbeurteilung, wird dann befördert und erhält bei der folgenden Beurteilung eine "Durchschnittsnote".
Leitsätze:
1. Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung.
2. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. (...)
..eingekürzt..:
Rn 30 Die angegriffene Regelbeurteilung ist aber rechtswidrig, weil ihre Begründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere wird der ganz erhebliche Abfall sowohl in der Leistungsbewertung als auch im zusammenfassenden Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung nicht ausreichend begründet (a).(...)
Rn 31 Die Regelbeurteilung ist rechtswidrig, weil die Ausführungen des Erstbeurteilers zur Begründung der Leistungsbewertung sowie des zusammenfassenden Gesamturteils im Hinblick auf den ganz wesentlichen Abfall in beiden Kategorien gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung unzureichend sind.
Rn 32 Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 Satz 1 BBG unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 12 ff.). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 80 Rn. 41 und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - Buchholz 232.1 § 49 BLV Nr. 3 Rn. 16 ff.).
Rn 33 Nach diesem Maßstab ist insbesondere eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung zu begründen (aa). Hierfür genügt der Hinweis auf das im Jahr 2019 beim BND neu eingeführte Beurteilungssystem nicht (bb). Ebenso wenig rechtfertigt der bloße Hinweis auf die zwischenzeitliche Beförderung des Klägers die hier vorliegende Verschlechterung in der dienstlichen Beurteilung (cc). (...)
Rn 34 aa) Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung ist insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (...) Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Rn 37 Auch die zwischenzeitliche Beförderung des Klägers rechtfertigt die gravierende Verschlechterung in der angefochtenen Regelbeurteilung nicht.
Rn 43 (...) Der bloße Hinweis, dass der Kläger infolge seiner Beförderung erstmals an der "starken Gruppe der vielen erfahrenen Oberregierungsräte" zu messen sei, trägt die wesentliche Verschlechterung nicht.
Rn 44 Der Regelbeurteilung kann auch ansonsten keine hinreichende Begründung für die wesentliche Herabsetzung in der Bewertung entnommen werden.
Vielleicht kann mir jemand helfen: Ich verstehe das so, dass eine Beförderung allein eine "wesentliche Verschlechterung" bei der folgenden Beurteilung nicht rechtfertigt. Eine "wesentliche Verschlechterung" müsste inhaltlich und sachlich begründet werden und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Auch eine "Quotierung der besten Noten" allein reicht nicht aus (Rn 36).
Ich kann mir mehrere Szenarien vorstellen, bei denen es möglicherweise schwierig werden könnte nach einer Beförderung von A8 zu A9 mit 14-15 Punkten einen "plötzlichen" Abfall auf beispielsweise 10 Punkte noch sachlich zu begründen.
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Was willst Du am Ende des Tages denn konkret erreichen?
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Was willst Du am Ende des Tages denn konkret erreichen?
Auch unabhängig davon ob der Ausgangsposter etwas für sich erreichen möchte (oder auch nicht), empfinde ich doch das Urteil in seiner Betonung der ausführlichen Begründungsnotwendigkeit von schlechteren Beurteilungen als neu. Das mag nur mir so gehen, zugegegeben. Bisher kannte ich nur die Aussage, dass man am Maßstab des höheren Amtes gemessen würde, und daher natürlich bei unveränderter Leistung in der Beurteilung zurückfiele.
Im vorliegenden Fall ist das Urteil vermutlich aber auch im (hier) besonders deutlichen Abfall der Beurteilungsnote begründet. Vermutlich wird man in der Praxis speziell diesen Kandidaten zukünftig mit heißem Eisen anfassen und ggf. auch generell die Benotungssysteme versuchen anzupassen, so dass es zukünftig weniger Abstufungen der Note (und damit Notenunterschiede) gibt. Oder zukünftig einfach mehr Begründungstext schreiben müssen.
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Was heißt denn wesentlich? Von 14 auf 10 Punkte ist doch nicht wesentlich.
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Ich empfinde eine um fast 29% schlechtere Note schon als wesentlich. Das entspricht einem Abfall von fast 1/3 - wie viel wesentlicher soll es denn noch werden?
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Nach einer Beförderung ist doch eine vorher gute Leistung nur noch mittelmäßig. Höheres Amt, mehr Leistung, aus dem Zitat von bebolus geht nicht hervor, was da eine wesentliche Verschlechterung war.
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Nach einer Beförderung ist doch eine vorher gute Leistung nur noch mittelmäßig. Höheres Amt, mehr Leistung, aus dem Zitat von bebolus geht nicht hervor, was da eine wesentliche Verschlechterung war.
Ich habe doch das Urteil verlinkt. Falls Du es nicht herausgelesen bekommst, kann ich gerne helfen. Ich habe es nur verkürzt um die wesentlichen Punkte übersichtlich darzustellen. Ist zugegebenermaßen auch nicht so einfach. Wir beide unterliegen doch aber den gleichen Beurteilungsrichtlinien, oder täusche ich mich?
Und Deine Annahme ist mE falsch. Das Urteil geht im Wesentlichen in die Richtung, das eben gerade nicht automatisch eine schlechtere Beurteilung nach einer Beförderung erfolgt, sondern einer Begründung bedarf. Und das macht die Sache interessant.
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Ich empfinde eine um fast 29% schlechtere Note schon als wesentlich. Das entspricht einem Abfall von fast 1/3 - wie viel wesentlicher soll es denn noch werden?
Böse Zungen könnten die These aufstellen, dass beim Deutschlandfunk 29% unwesentlich und alles darunter wesentlich ist.
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In dem Fall ging es von der Bestbeurteilung nach der Beförderung auf eine mittlere Beurteilung, also um zwei Noten abwärts bei einer sechstufigen Skala. Das scheint wesentlich zu sein.
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In dem Fall ging es von der Bestbeurteilung nach der Beförderung auf eine mittlere Beurteilung, also um zwei Noten abwärts bei einer sechstufigen Skala. Das scheint wesentlich zu sein.
Also 1-15..? Wenn 1-5 so gut wie nicht vergeben werden..
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Die Skala war sechsstufig, schrieb ich doch schon.
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Bei uns (obere Bundesbehörde) haben die Vorgesetzten bei der Beurteilung keine freie Hand, sondern müssen gemittelt bei einer 6-Stufigen Berwertungsskala auf einen Wert zwischen 3 und 4 (eher 4) landen.
Bei einem kleinen Sachbereich/gebiet mit ca. 10 Leuten ist das nicht leicht.
Wer zur Beförderung ansteht soll/muss eine Bestbenotung 1-2 bekommen, sonst geht die Beförderung nicht durch.
Damit bleibt für die anderen nicht mehr so viel Spielraum. Ich für meinen Teil finde es nur gerecht, wenn ich nach einer Beförderung mal zurücktrete und den Kollegen eine bessere Bewertung überlasse. Zumal ich der Meinung bin, dass man sich nach einer Beförderung auch mal ein wenig bewähren muss und somit automatisch keine erneute Bestbewertung erhält.
Das ist aber nur meine Meinung und ich versuche somit meinen Vorgesetzten, der es bei einer Beurteilungsrunde auch nicht leicht hat, sso gut wie es geht zu unterstützen.
Meist biete ich nach einer Beförderung von mir aus an, die "Opferanode" zu spielen und verzichte auch auf eine Begründung für die Bewertung.
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Nach einer Beförderung gelangt man in eine neue Vergleichsgruppe, in der man gerankt und nachfolgend bewertet (bepunktet) wird. Wie schon dargestellt, werden an ein höheres Amt auch höhere Ansprüche gestellt. Meist ändert sich auch die Gewichtung einzelner Beurteilungspunkte (bzw. Vertretung Verantwortungsbereich, Fachkompetenz etc.). U.U. kommen noch neue BU-Punkte hinzu (Führungsverhalten ab A12 etc.).
Würde der Beamte seine zur Beförderung ausreichend SpitzenBU einfach in die nächste Vergleichsgruppe mitnehmen, wäre er erneut beförderungsfähig. Am Ende hätte man dann 10/10 Kandidaten mit der Bestnote - viel Spaß bei der verwaltungsrechtlich sauberen Binnendifferenzierung.
(Der Liga-Aufsteiger im Sport findet sich auch nicht sofort wieder im Spitzenbereich wieder...)
"Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.10 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312). "
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Nach einer Beförderung gelangt man in eine neue Vergleichsgruppe, in der man gerankt und nachfolgend bewertet (bepunktet) wird. Wie schon dargestellt, werden an ein höheres Amt auch höhere Ansprüche gestellt. Meist ändert sich auch die Gewichtung einzelner Beurteilungspunkte (bzw. Vertretung Verantwortungsbereich, Fachkompetenz etc.). U.U. kommen noch neue BU-Punkte hinzu (Führungsverhalten ab A12 etc.).
Würde der Beamte seine zur Beförderung ausreichend SpitzenBU einfach in die nächste Vergleichsgruppe mitnehmen, wäre er erneut beförderungsfähig. Am Ende hätte man dann 10/10 Kandidaten mit der Bestnote - viel Spaß bei der verwaltungsrechtlich sauberen Binnendifferenzierung.
(Der Liga-Aufsteiger im Sport findet sich auch nicht sofort wieder im Spitzenbereich wieder...)
"Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.10 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312). "
Finde das spannend bei Stellenbündelungen, z.B. A9-A11 oder teilweise sogar bis A12 (wo mangels Bewerber z.T auch A9er sitzen und die gleichen Aufgaben erledigen, wie die A12er Kollegen).
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"Früher" wurden bei uns nur gleiche Stellen gemeinsam gerankt, da war man als A9er mit Führungsverantwortung (Gruppenführer) gegenüber einem 9er Gruppenbeamten im Nachteil. Da wurde dann halt auch mal der eigene Mitarbeiter befördert und die Führungskraft nicht (davon abgesehen, dass zu der Zeit auch nur ein Bruchteil der heutigen Beförderungsmöglichkeiten/stellen gab) .
Inzwischen wird ja das Statusamt gerankt, da hat dann der mit der "höherwertigen" Stelle einen Vorteil.
Aber egal wie man es dreht, es heißt nicht umsonst BeurteilungsUNwesen^^
Ich bin schon froh, nicht mehr an den Konferenzen teilnehmen zu müssen - und auch derzeit keine BU mehr zu bekommen.
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7. Erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung; unerklärliche Notensprünge
Nach der Rechtsprechung des BVerwG bedürfen erhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu einer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung der Begründung (BVerwG v. 21.12.2016 — 2 VR 1.16 -, Rn. 33). Ohne nachvollziehbare Begründung ist die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft. Nach dem BVerwG ist eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils nur denkbar, wenn die Vorbeurteilung fehlerhaft war, sich zwischenzeitlich die Leistungen erheblich verschlechterten oder wenn generell ein neuer (strengerer) Beurteilungsmaßstab eingeführt wurde (BVerwG v. 21.12.2016 — 2 VR 1.16 -, Rn. 33). Ein Notensprung kann nicht nur bei einer unerklärlichen Verschlechterung der eigenen Beurteilung gerügt werden. Eine Rüge kommt auch bei einem unerklärlichen Notensprung nach oben in der dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten/innen im Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Betracht (BVerwG v. 25.10.2011 ‑2 VR 4.11 -, juris Rn. 26).
Eine erheblich begründungsbedürftige Verschlechterung ist anzunehmen, wenn die Gesamtnote mindestens um eine ganze Notenstufe (VG Köln v. 01.08.2012 — 19 K 1221/12 -, juris Rn 27) oder um zwei Notenstufen (BVerwG v. 21.12.2016 — 2 VR 1.16 -, Rn. 33) abgesenkt wird (VG Stuttgart v. 20.08.2019 — 2 K 16559/17 -, juris Rn 38). Derartige Herabstufungen bedürfen der Begründung, weil nur so das erheblich verschlechterte Gesamturteil nachvollzogen werden kann. Die Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG v. 21.12.2016 — 2 VR 1.16 -, Rn. 33, 41; VG Karlsruhe v. 06.07.2017 — 2 K 729/16 -, juris Rn 23). Der angebliche Leistungsabfall muss hinreichend konkretisiert werden. Ferner muss dargelegt werden, warum sich die weitere Diensterfahrung der zu beurteilenden Person seit der vorangegangenen Beurteilung nicht positiv auf ihr Leistungsbild ausgewirkt hat (VG Köln v. 01.08.2012 — 19 K 1221/12 -, juris Rn 26 ff). Die Begründungspflicht betrifft besonders Anlassbeurteilungen, die nach der Rechtsprechung aus der vorherigen Regelbeurteilung zu entwickeln sind. Weichen Anlassbeurteilungen von der Regelbeurteilung ab, sind die Abweichungen zu begründen (BVerwG v. 22.11.2012 — 2 VR 5/12 -, juris Rn 30).
9. Verschlechterung des Gesamturteils nach einer Beförderung
Es entspricht weitverbreiteter von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum die Gesamtnote gegenüber der vorangegangenen Beurteilung im Beförderungsamt um eine Notenstufe abzusenken, wenn die Leistungen gleich geblieben sind, d.h. die Beamtin oder der Beamte die Leistungen im Beförderungsamt nicht gesteigert hat (u.a. OVG Sachsen-Anhalt v. 17.06.2016 — 1 M 71/16 -, juris Rn 26; OVG Lüneburg v. 09.02.2010 — 5 LB 497/07 -, juris Rn 35; OVG NRW v. 29.10.2008 — 6 B 1131/08 -, juris Rn 4; OVG NRW v. 29.07.2004 — 6 B 1212/04 -, juris Rn 18). Die Herabstufung wird damit begründet, dass die Leistungen am jeweilig innegehabten Statusamt zu messen sind und mit dem Aufstieg in ein höheres Amt höhere Anforderungen und der Wechsel in eine leistungsstärkere Vergleichsgruppe verbunden ist. Die Leistungen im Beurteilungszeitraum, in den die Beförderung fällt, werden nach dem Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten höheren Statusamtes gemessen; es findet kein Beurteilungssplitting statt (BVerwG v. 26.08.1993 — 2 C 37.91 -, juris Rn 13; OVG Lüneburg v. 09.02.2010 — 5 LB 497/07 -, juris Rn 34). In der dienstlichen Beurteilung muss nicht nur der Beurteilungszeitraum, sondern auch der Zeitpunkt der Beförderung aufgeführt werden (BVerwG v. 26.08.1993 — 2 C 37.91 -, juris Rn 12).
Das BVerwG hat die Beförderung im Beurteilungszeitraum nicht als einen möglichen Anlass für eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils aufgeführt (BVerwG v. 21.12.2016 — 2 VR 1.16 -, Rn. 33). In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG die Möglichkeit der Verschlechterung der Gesamtnote wegen einer Beförderung im Beurteilungszeitraum gesehen. Das BVerwG hat eine solche Vorgehensweise aber davon abhängig gemacht, dass die Beurteilungsrichtlinie und die Beurteilungspraxis ein solches Verfahren vorsehen (BVerwG v. 11.12.2008 — 2 A 7.07 -, juris Rn 27). Außerdem darf nach der Rechtsprechung ein solches Verfahren nicht schematisch ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles angewandt werden.
Daraus ergibt sich, dass unter folgenden Umständen von der Rechtswidrigkeit der Herabsetzung einer Gesamtnote, die mit einer Beförderung im Beurteilungszeitraum begründet wird, auszugehen ist:
In der Behörde fehlt es an einer Regelung oder einer Beurteilungspraxis für ein solches Verfahren.
Es besteht zwar eine entsprechende Beurteilungspraxis; diese wird aber in der Vergleichsgruppe nicht einheitlich und gleichmäßig angewandt, so dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt.
Die Rechtsvermutung, dass eine Beförderung im Beurteilungszeitraum eine Herabsetzung der Gesamtnote auslöst, wenn die Leistungen im Beförderungsamt nicht gesteigert wurden, wird im Einzelfall widerlegt. Das heißt, die Prüfung im Einzelfall ergibt, dass die Rechtsvermutung aufgrund besonderer Umstände nicht zutrifft (OVG Saarland v. 26.07.2007 — 1 B 304/07 -, juris Rn 12).
Es ist unerlässlich, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Regelvermutung zutrifft oder nicht. Die Einzelfallprüfung kann ergeben, dass dienstliche Leistungen, die im niederrangigen Amt mit einer Spitzennote beurteilt wurden, auch nach der Beförderung im ranghöheren Amt überdurchschnittlich sind oder sogar das Spitzenniveau erreichen, weil die beurteilte Person im niederrangigen Amt ihr Leistungs- und Befähigungspotential noch nicht voll ausgeschöpft hatte (VG Frankfurt v. 17.02.2016 — 2 K 1254/13 -, juris Rn 33). In einem solchen Fall wäre eine schematische Herabsetzung der Gesamtnote rechtswidrig. Das gilt für alle Fälle, in denen Beamte/innen ihre bisherigen Leistungen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG im Beförderungsamt gesteigert haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass z.B. Beförderungen im mittleren Dienst in der Regel gerade nicht mit Aufgabenwechsel verbunden sind, die eine Einarbeitungsphase und damit einen Neuanfang erfordern (VG Frankfurt v. 17.02.2016 — 2 K 1254/13 -, juris Rn 33). Das gilt in gleicher Weise für Beförderungen auf gebündelten Dienstposten aller Laufbahngruppen, d.h. auf Dienstposten, die mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sind (sog. Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne).
Auch die Beurteilungspraxis selbst kann wegen Verletzung des Gleichheitssatzes rechtlich angreifbar sein. In einem dem OVG NRW vorgelegten Fall, war es gängige Praxis, Beamte/innen bei ihrer erstmaligen Beurteilung im Beförderungsamt schematisch mit der Durchschnittsnote zu beurteilen, ohne zu unterscheiden, ob sie zuvor im rangniedrigerem Amt eine Spitzenbeurteilung erhalten hatten oder nur durchschnittlich beurteilt worden waren (OVG NRW v. 29.10.2008 — 6 B 1131/08 -, juris Rn. 4 f). Das führte in dem dem OVG NRW vorgelegten Fall zu einer Herabstufung einer Spitzenbeurteilung um zwei Notenstufen, was vom OVG NRW als nicht nachvollziehbar und rechtlich zweifelhaft bezeichnet wurde.
Beides: https://anwalt-tomfroehlich.de/beispiele-fuer-beurteilungsfehler/
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Das ganze Beurteilungswesen ist in meinen Augen eine Farce.
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Hier kannst du aus gefühlt aktuell allen jemals ergangenen Urteilen zum Beurteilungsverfahren deine notwendige Begründung rausnehmen.
https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/60d23b20-8b94-4869-afac-0ecadf41eb4e/Dienstliche_Beurteilung_Rechtsprechung-8.pdf
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Hallo, ich habe die 457 Seiten überflogen. Konkrete Begründungen zu wesentlichen Verschlechterungen einer Beurteilung nach einer Beförderung konnte ich konkret nicht finden. Außerdem dürften sich manche Ausführungen aus älteren Urteilen nun durch das o.g. Urteil erledigt haben.