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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PManF am 29.11.2024 20:08
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Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
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Ausgangslage ist, dass wegen Erfüllen der Wartezeit voller Urlaubsanspruch gem. § 4 BUrlG besteht. Mit Zugang der Kündigung und dem Ergebnis des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, besteht nur noch ein Teilurlaubsanspruch, § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG. Dieser Teilurlaubsanspruch beträgt 30 Tage / 12 Monate * 3 Monate = 7,5 Tage, also rund 8 Tage, § 5 Abs. 2 BUrlG. Tarifliche Abweichungen bestehen hier nicht.
Vor Antritt des Urlaubs darf der Arbeitgeber den Urlaub auf den Teilurlaub kürzen bzw. den über den Teilurlaub genehmigten Urlaub widerrufen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - 18 Sa 964/04; vgl.auch BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95).
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Ich hätte noch die Idee: trete den Urlaub an und reiche nach Rückkehr eine fristlose Kündigung ein...
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Und wie begründet er die dann wirksam?
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Fristloste Kündigung bedeutet außerordentliche Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines "außerordentlichen Grundes."
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
- wenn Tatsachen vorliegen
- auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
- die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 622 Abs. 1 BGB.
Welche Tatsache liegt vor?
Warum soll die Tatsache im Einzelfall schwer wiegen?
Warum soll die Abwägung der Interessen von AN und AG ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem AN oder AG nicht zuzumuten ist und es sofort zu beenden ist?
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War ne rhetorische Frage...
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Gibt ja auch noch die Möglichkeit von Gleittagen und unbezahltem Sonderurlaub. Ggf. auch mobilem Arbeiten.
Den Urlaub sollte der Arbeitgeber fairerweise schon noch ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Genehmigung und Flugbuchungen usw.
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Es geht darum, ob die in den Monaten Juli, August und September geleisteten Zahlungen in die Jahressonderzahlung bei der Berechnung mit einfließen? Oder wird lediglich das Grundentgelt zur Berechnung herangezogen?
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Es geht darum, ob die in den Monaten Juli, August und September geleisteten Zahlungen in die Jahressonderzahlung bei der Berechnung mit einfließen? Oder wird lediglich das Grundentgelt zur Berechnung herangezogen?
Falsches Thema oder?
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Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.
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Das wäre wohl für alle Beteiligten die fairste Lösung. Vor allem vor dem Hintergrund, das der Abschied zum 31.03. sein sollte aus AN-Sicht und nicht erst später.
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Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.
Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.
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Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.
Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.
Logisch. Daher habe ich ja so allgemein formuliert. Lässt sich aber auch nicht vermeiden, wollte der TE doch 16 Tage im März frei haben.
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Und wie begründet er die dann wirksam?
Gar nicht. Solange der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der aO-Kündigung keine Klage vorm Arbeitsgericht einreicht, ist die Kündigung auch ohne vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Zum Risiko, ob dies passiert, haben wir hier schon öfter diskutiert. Insbesondere auch die Schadensersatzpflicht haben wir hoch und runter diskutiert. Ich halte das Risiko einer Klage durch den AG für sehr gering, und auch - selbst wenn Klage eingereicht wird - was die Frage des Schadensersatz betrifft.
https://www.youtube.com/watch?v=_teOSdP2hjk
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Übrigens, der AG könnte nach meiner "Idee" (=fristlose Kündigung nach Antritt des Urlaubs) das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern:
Steht zu Jahresbeginn schon fest, dass der Beschäftigte in diesem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nur ein von vornherein gekürzter Vollurlaubsanspruch. Meist steht jedoch bei Jahresbeginn das Ausscheiden nicht bereits fest. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe am Beginn des Urlaubsjahres. Kommt es anschließend zu einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, wird dieser bereits entstandene Vollurlaubsanspruch mit Vorliegen des Beendigungstatbestands kraft Gesetzes automatisch nachträglich gekürzt.
Hier stellt sich nun die Frage, was bei einer Zuvielgewährung geschieht. Hat der Beschäftigte zuvor bereits mehr als den gekürzten Vollurlaub erhalten, kann das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt aufgrund des Rückforderungsverbots des § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden. Das Rückforderungsverbot setzt voraus:
Der Arbeitnehmer muss den Urlaub bereits erhalten haben
und
das Urlaubsentgelt muss bereits bezahlt sein.
Ist der Urlaub zwar bereits bewilligt, aber bei Eintreten des Kürzungstatbestands nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG noch nicht angetreten, kann der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Freistellungserklärung im Umfang der Kürzung zurückziehen mit der Folge, dass sich auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt anteilig kürzt.[8] Der Beschäftigte ist zur Arbeit verpflichtet.
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Man sieht sich immer mehrmals im Leben, Daher würde ich davon abraten, grob vertragsbrüchig zu werden. Ich würde anstreben zu Ende Februar oder Mitte März einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass es mit dem Urlaub passt.
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Man sieht sich immer mehrmals im Leben, Daher würde ich davon abraten, grob vertragsbrüchig zu werden. Ich würde anstreben zu Ende Februar oder Mitte März einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass es mit dem Urlaub passt.
Meine Aussage dazu ist immer: Das Vorgehen gleicht der Atombombe. Man muss sich als Arbeitnehmer zu 100 % sicher sein, dass man zu diesem Arbeitgeber nie wieder hin möchte. Dann kann man die Nummer (=fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) durchziehen. Auch muss einem das Arbeitszeugnis relativ egal sein (ist es ja heutzutage idR sowieso). Dankbarkeit für (Vertrags-)Treue oä gibts im Arbeitsleben aber sowieso kaum noch.
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Meine Aussage dazu ist immer: Das Vorgehen gleicht der Atombombe. Man muss sich als Arbeitnehmer zu 100 % sicher sein, dass man zu diesem Arbeitgeber nie wieder hin möchte. Dann kann man die Nummer (=fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) durchziehen. Auch muss einem das Arbeitszeugnis relativ egal sein (ist es ja heutzutage idR sowieso). Dankbarkeit für (Vertrags-)Treue oä gibts im Arbeitsleben aber sowieso kaum noch.
Aber wehe ein AG verhält sich vertragswidrig oder rechtswidrig. Sagst du dann auch, man sieht sich nie wieder und der AG dem AN außerordentlich kündigen und der AN solle das so hinnehmen?
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Nö, das sag ich dem garantiert nicht. Aber ein AG kann genauso unbegründet eine aO Kündigung aussprechen (passiert ja auch schon mal, sonst gäbe es nicht so viele arbeitsgerichtliche Urteule darüber). Und die Rollenverteilung ist nun mal so: Kündigt der AG dem AN zu Unrecht, kann er Kündigungsschutzklage einreichen mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. I.d.R. enden aber die meisten Kündigungsschutzklagen trotzdem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (selbst wenn der AN gewinnt, was ziemlich oft der Fall ist, insbesondere bei aO Kündigungen) gegen Zahlung einer Abfindung.
Es ist halt umgekehrt so, dass der Arbeitgeber halt nicht viel gegen eine Kündigung durch den AN tun kann. Gegen die ordentliche Kündigung kann er eh nix machen und wenn man ehrlich ist auch nichts gegen die außerordentliche Kündigung (eine Klage des AG dagegen wäre aus meiner Sicht Geldverschwendung). In dem Video vom Fernsehanwalt heißt es als Tipp für die Arbeitgeber: "Reisende soll man nicht aufhalten." Dem ist fast nix hinzuzufügen.