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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Pommes123 am 27.01.2025 21:33

Titel: Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Pommes123 am 27.01.2025 21:33
Hallo

Montag früh startet eine Fortbildung.
Große Wegstreckenentschädigung für das private KFZ sowie Unterkunft wurde gewährt.
Ich möchte gerne wissen, ob die Anreise bzw. die Fahrt mit dem Kfz am Sonntag zur Unterkunft Arbeitszeit ist.
Die Personalabteilung meint das mit der Zahlung der Unterkunft und Wegekosten die "Schuldigkeit" getan wäre und keine Wertung der Anreise als Arbeitszeit zusteht.
Die Fahrzeit beiträgt ca. 3,5h
Kann jemand etwas dazu sagen?

Vielen Dank
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 28.01.2025 08:06
Wir hatten mal so einen Fall, dass da die Arbeitszeit nicht akzeptiert wurde, weil das ja Sonntagsarbeit wäre und der PR da hätte zu stimmen müssen.

Jetzt haben wir da klarere Regelungen (Anreise Sonntags wird als einfache AZ gewertet ohne Sonn etc. Zuschläge)

Wenn bei euch Fahrtzeit=Arbeitszeit gilt (also eine Besserstellung als die Regelung im TV-L) und dein Dienstreiseantrag auch am Sonntag beginnt, dann würde ich da mal dem PR befragen.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 28.01.2025 08:21
Arbeitszeitrechtlich ist es Arbeitszeit, wenn du selbst fährst. Als Beifahrer oder mit ÖPNV ist das nicht so.
Heißt: Ihr müsst auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit beantragen, die vorliegend normalerweise nicht gewährt werden kann, weil kein Ausnahmetatbestand nach ArbZG vorliegt.

Ergo müsstest du eigentlich Samstags anreisen, was vermutlich nicht in deinem Sinne ist. Das ArbZG ist an der Stelle leider nicht arbeitnehmerfreundlich. Sonst bleibt eben nur, es einfach ohne Antrag zu machen und zu hoffen, dass man nicht erwischt wird...
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Organisator am 28.01.2025 08:43
Reisezeit gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn sie im Rahmen der üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Da Sonntag wahrscheinlich keine übliche Arbeitzeit ist, kann die Reisezeit nicht anerkannt wreden.
Ausnahem siehe Gewerbler, denn als Selbstfahrer wäre es keine Reisezeit sondern automatisch Arbeitszeit.

Rein praktisch gedacht wäre es sehr zu überlegen, ob man dafür ein Fass aufmachen möchte.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 28.01.2025 10:11
Und deswegen, haben wir in der Dienstvereinbarung genau diesen Käse geregelt.

Wenn du selbst fährst ist es mE arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit, wenn du auch mit der Bahn fahren könntest und du freiwillig fährst.

Und am Ende könnte der AG den TE ja Anweisen, dass er Montag morgens mit dem Zug zur Fortbildung fährt....

alles immer ein geben und nehmen.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: troubleshooting am 28.01.2025 11:25
Reisezeit gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn sie im Rahmen der üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Da Sonntag wahrscheinlich keine übliche Arbeitzeit ist, kann die Reisezeit nicht anerkannt werden.

Hier fängt die Fortbildung aber nun Montag - sicherlich morgens an. Bei 3,5h mit dem Auto, Zug wohl nicht weniger, dürfte es gar nicht möglich sein innerhalb der üblichen Arbeitszeit anzureisen.

Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 28.01.2025 11:46
Der AG kann doch auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten die Anreise anordnen, oder warum sollte er das arbeitsrechtlich /tarifrechtlich nicht dürfen?

Das das kontraproduktiv ist, ist klar. Und das man wegen der 3,5 h Anreise Zeit am Sonntag eine Welle machen kann oder es sein lässt, hängt ja davon ab, ob man eine DV hat, die Reisezeit als Arbeitszeit deklariert, falls nicht, dann ist es egal, ob man Sonntags oder Montagnacht fährt.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Thomber am 28.01.2025 12:20
Vielleicht nicht interessant, aber ich kenne das aus dem Bundesbeamtenbereich und die reisen auch an Wochenenden umher und bekommen die Reisezeit NICHT gutgeschrieben.

Auf Landesebene sagt man: Fahrt zur Fortbildung  =  Dienstweg also ohne Gutschrift (denn die sehen es so, dass man sozusagen Dienst am anderen Ort verrichtet und wie du da hinkommst....deine Sache.)

Das heißt aber natürlich nicht, dass es nach TV-L auch so laufen muss.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 28.01.2025 12:35
A) Wir sind im TVL also ist Beamtengedöns wurscht
B) Wir sind bei Arbeitnehmer also ist Beamtengedöns wurscht

C) Oftmals gibt es DVs (die wir in diesem Fall nicht kennen), die Beamten und AN gleichstellt, also ist Beamtengedöns nicht ganz wurscht.

Daher meine These:
Nach TVL etc. ist die Sonntagsanreise keine Arbeitszeit, sofern es dem AN freigestellt ist ob er mit der Bahn fährt.

Mein Hinweis:
Nach unserer DV würden dem AN die 3,5 h Anreise als Stunden gutgeschrieben.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Organisator am 28.01.2025 14:44
Reisezeit gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn sie im Rahmen der üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Da Sonntag wahrscheinlich keine übliche Arbeitzeit ist, kann die Reisezeit nicht anerkannt werden.

Hier fängt die Fortbildung aber nun Montag - sicherlich morgens an. Bei 3,5h mit dem Auto, Zug wohl nicht weniger, dürfte es gar nicht möglich sein innerhalb der üblichen Arbeitszeit anzureisen.

Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?

Die Konsequenz wäre, in seiner Freizeit hinzufahren oder auf solche Fortbildungen zu verzichten.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: WhitehorseNW am 28.01.2025 18:10
Hallo,

das kommt ganz darauf an, was in deiner Behörde geregelt ist. Für das Land NRW z.B. gilt folgendes:

Zitat
Für Beamte in NRW gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten NRW (Arbeitszeitverordnung - AZVO). In der AZVO sind Dienstreisen und Dienstgänge in § 11 wie folgt geregelt:

"§ 11 AZVO Dienstreisen und Dienstgänge


(1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.

Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit berücksichtigt.

Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben.

(2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt."

--> Das heißt die Reisezeit am Sonntag wären dann 3,5 h Gleitzeit.

Es gibt dann noch erweiterte Vorschriften in welchem Umfang anfallende Reisezeiten berücksichtigt werden.
Reisezeiten nach 20:00 Uhr werden nur zu 50 % gutgeschrieben werden, das gleiche würde auch für Reisezeiten vor 6 Uhr zutreffen.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Rowhin am 28.01.2025 18:52
Hallo,

das kommt ganz darauf an, was in deiner Behörde geregelt ist. Für das Land NRW z.B. gilt folgendes:


... Und auch das wieder nur für Beamte. Um MoinMoin zu zitieren:

A) Wir sind im TVL also ist Beamtengedöns wurscht
B) Wir sind bei Arbeitnehmer also ist Beamtengedöns wurscht

Trotzdem ist es natürlich richtig, auf hausinterne Regeln, z.B.eben in einer Dienstvereinbarung, hinzuweisen.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: 2strong am 29.01.2025 02:09
Gemäß § 6 Abs. 11 TV-L gilt:

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage
wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und
bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: troubleshooting am 29.01.2025 07:17
Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?

Die Konsequenz wäre, in seiner Freizeit hinzufahren oder auf solche Fortbildungen zu verzichten.
[/quote]

Mal grundsätzlich dargestellt: Der AG bezahlt doch Fortbildungen auch nur, wenn dabei aus seiner Sicht ein Vorteil herausspringt.
Warum soll nun der AN eine Fortbildung absolvieren, wenn er dabei nicht mind. zur regulären Arbeit gleichgestellt ist (zeitlich, monetär)? Pflichtfortbildungen im Rahmen der Berufsausübungen (BKF etc.) mal ausgenommen.
Klar, kann ein AG die Fortbildung anweisen, nur hat dieses Weisungsrecht immer wesentliche Nachteile.
Nicht zuletzt ist die Arbeitsmotivation danach eher im Sinkflug und das Weisungsrecht hat Grenzen. Wenn der AN weg ist, bleiben Weisungsrecht und (ich bleib dabei) völlig aus der Zeit gefallener Tarifvertrag ein Papiertiger.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 09:40
Was wäre die Konsequenz?
a) Keine weiter entfernten Fortbildungen mit Start Montag?
b) Alternativ, keine weiter entfernten Fortbildungen überhaupt?
c) 2. Alternative: Solche Fortbildungen nur noch, wenn sich daraus direkt ein monetärer Vorteil bei EG ergibt?

Die Konsequenz wäre, in seiner Freizeit hinzufahren oder auf solche Fortbildungen zu verzichten.

Mal grundsätzlich dargestellt: Der AG bezahlt doch Fortbildungen auch nur, wenn dabei aus seiner Sicht ein Vorteil herausspringt.
Warum soll nun der AN eine Fortbildung absolvieren, wenn er dabei nicht mind. zur regulären Arbeit gleichgestellt ist (zeitlich, monetär)? Pflichtfortbildungen im Rahmen der Berufsausübungen (BKF etc.) mal ausgenommen.
Klar, kann ein AG die Fortbildung anweisen, nur hat dieses Weisungsrecht immer wesentliche Nachteile.
Nicht zuletzt ist die Arbeitsmotivation danach eher im Sinkflug und das Weisungsrecht hat Grenzen. Wenn der AN weg ist, bleiben Weisungsrecht und (ich bleib dabei) völlig aus der Zeit gefallener Tarifvertrag ein Papiertiger.
[/quote]

Ich bin völlig bei dir. Unterm Strich muss man als AN abwägen, ob man die Freizeit aufbringen möchte oder nicht. Dabei kommt es auch sicher auf die individuellen Lebensumstände an. Als Alleinstehender ist der Freizeitverlust für eine Anreise am Sonntag ggf. anders zu bewerten, als bei einer Großfamilie.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Alien1973 am 29.01.2025 13:49
Die Frage ist doch:
Welche Uhrzeit ist Montag früh????

Ich war ja auch schon auf einigen Fortbildungen, auch an Montagen. Vor 9 oder 10 Uhr ging da noch keine einzige Fortbildung los. 9 eher bei eintägigen Fortbildungen, bei mehreren Tagen meist erst um 10 Uhr.

Dann fährt man halt um 5 in der früh los, wo liegt das Problem?

Eine Dienstvereinbarung bei uns regelt, dass man an Anreise- und Abreisetagen bis zu 12 Stunden gut geschrieben bekommt. Wenn meine Zugverbindung nicht anders geht, dann hatte ich auch schon 14 Stunden bekommen.

Und kommt mir jetzt keiner mit den 10 Stunden aus dem Arbeitszeitgesetz. Die reißt man in der Regel nur bei eintägigen Veranstaltungen.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: troubleshooting am 29.01.2025 14:10
Dem Threadersteller soll aber eben die Reisezeit gar nicht angerechnet werden.

Das ist mMn das Thema hier, dass die Vertreter des AG argumentieren, dass Reisezeit Privatvergnügen ist.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 15:26
Dem Threadersteller soll aber eben die Reisezeit gar nicht angerechnet werden.

Das ist mMn das Thema hier, dass die Vertreter des AG argumentieren, dass Reisezeit Privatvergnügen ist.

Und rechtlich gesehen hat der AG recht. Dienstvereinbarungen wie von Alien treffen eine großzügigere Regelung darüber hinaus. Wenns eine solche Vereinbarung nicht gibt, muss man selbst entscheiden, ob man Freizeit opfern möchte oder die Fortbildung sein lässt.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Alien1973 am 29.01.2025 15:32
Der Threadersteller lässt uns im Dunkeln darüber, ob die Reisezeit am Montag bei ihm angerechnet werden würde. Es ist nur die Rede von der Anreise am SONNTAG...

Aber anscheinend wird ihm das Hotel von Sonntag auf Montag bezahlt, die Reisezeit aber nicht als Arbeitszeit gesehen.

Gibt's nur drei Möglichkeiten:
1) Entspannt am Sonntag reisen und keine Arbeitszeit bekommen
2) Am Montag in hergotts früh reisen und darauf pochen das als Arbeitszeit zu bekommen, dafür spart sich der AG auch das Hotel von Sonntag auf Montag.
3) Daheim bleiben...

Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 15:42
Der Threadersteller lässt uns im Dunkeln darüber, ob die Reisezeit am Montag bei ihm angerechnet werden würde. Es ist nur die Rede von der Anreise am SONNTAG...

Aber anscheinend wird ihm das Hotel von Sonntag auf Montag bezahlt, die Reisezeit aber nicht als Arbeitszeit gesehen.

Gibt's nur drei Möglichkeiten:
1) Entspannt am Sonntag reisen und keine Arbeitszeit bekommen
2) Am Montag in hergotts früh reisen und darauf pochen das als Arbeitszeit zu bekommen, dafür spart sich der AG auch das Hotel von Sonntag auf Montag.
3) Daheim bleiben...

Wobei das Pochen bei 2) eher schwierig wird, da Reisezeit grundsätzlich keine Arbeitszeit ist...
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Alien1973 am 30.01.2025 07:27
So pauschal ist das nicht richtig....

Auch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshof bestätigt diese Haltung: Die Reisezeit eines Arbeitnehmers, der auf Anweisung seines Arbeitgebers an einen anderen als seinen üblichen Arbeitsort reist, um dort Aufgaben für den Arbeitgeber zu erledigen, gelte als Arbeitszeit (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 15.07.2021, E-11/20).

 Muss ein Arbeitnehmer einen Kundentermin in einer anderen Stadt wahrnehmen und dafür bereits am Vortag (zum Beispiel an einem Sonntag) mit dem Zug anreisen, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Anordnung getroffen hat, dass der Arbeitnehmer unterwegs arbeiten soll oder nicht (siehe BAG, Urteil vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05). Geht die Anweisung in Richtung Arbeiten, zählt die Zeit im Zug als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, und die Reisezeit muss als Überstunden erfasst und entsprechend vergütet werden.

Aufgrund eines Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) gelten neue Regelungen für die Bezahlung von Fahrtzeiten auf einer Dienstreise. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel nach einem Arbeitstag von acht Stunden Dauer nach Feierabend noch drei Stunden im Zug eine Dienstreise nach Hause unternimmt, werden diese drei Stunden zwar nicht als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gewertet (zumindest wenn keine Mehrarbeit angeordnet wurde), die drei Stunden im Zug müssen aber vergütet werden, sofern die Reise erforderlich war. Dabei muss der Arbeitnehmer die Reisezeit nur so zeit- und kostengünstig wie möglich halten, damit der Arbeitgeber die Reisezeit als Arbeitszeit vergüten muss.

Das sind allerdings lauter Einzelfallentscheidungen und da kommt es wohl auf Spitzfindigkeiten an. Pauschale Aussagen sind demnach kaum möglich, da sehr komplexes Thema....
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 31.01.2025 08:13
Der Threadersteller lässt uns im Dunkeln darüber, ob die Reisezeit am Montag bei ihm angerechnet werden würde. Es ist nur die Rede von der Anreise am SONNTAG...

Aber anscheinend wird ihm das Hotel von Sonntag auf Montag bezahlt, die Reisezeit aber nicht als Arbeitszeit gesehen.

Gibt's nur drei Möglichkeiten:
1) Entspannt am Sonntag reisen und keine Arbeitszeit bekommen
2) Am Montag in hergotts früh reisen und darauf pochen das als Arbeitszeit zu bekommen, dafür spart sich der AG auch das Hotel von Sonntag auf Montag.
3) Daheim bleiben...

4) Anreise am Samstag und zwei Übernachtungen und die Reisezeit bezahlt kriegen, was auch konform mit dem ArbZG wäre.
Ist natürlich bei Veranstaltungsort in Hintertupfingen weniger erheiternd für den AN als in einer Großstadt, es sei denn man will mal einen Tag Ruhe von daheim haben...  ;D
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2025 08:20
Der Threadersteller lässt uns im Dunkeln darüber, ob die Reisezeit am Montag bei ihm angerechnet werden würde. Es ist nur die Rede von der Anreise am SONNTAG...

Aber anscheinend wird ihm das Hotel von Sonntag auf Montag bezahlt, die Reisezeit aber nicht als Arbeitszeit gesehen.

Gibt's nur drei Möglichkeiten:
1) Entspannt am Sonntag reisen und keine Arbeitszeit bekommen
2) Am Montag in hergotts früh reisen und darauf pochen das als Arbeitszeit zu bekommen, dafür spart sich der AG auch das Hotel von Sonntag auf Montag.
3) Daheim bleiben...

4) Anreise am Samstag und zwei Übernachtungen und die Reisezeit bezahlt kriegen, was auch konform mit dem ArbZG wäre.
Ist natürlich bei Veranstaltungsort in Hintertupfingen weniger erheiternd für den AN als in einer Großstadt, es sei denn man will mal einen Tag Ruhe von daheim haben...  ;D
Auch hier gilt uU ist die Anreise am Sonntag ist keine gesetzliche Arbeitszeit also muss man dafür auch das ArbZG nicht betrachten.

Alles immer wieder eine Einzelfall Entscheidung.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 31.01.2025 09:05
Auch hier gilt uU ist die Anreise am Sonntag ist keine gesetzliche Arbeitszeit also muss man dafür auch das ArbZG nicht betrachten.

Alles immer wieder eine Einzelfall Entscheidung.

Das sowieso. Ich bin davon ausgegangen, dass selbst Auto gefahren werden soll, was dann eben Arbeitszeit wäre. ÖPNV wäre problemlos (wenn man dabei nicht am Laptop oder sonst wie arbeitet...), wie ich vorher ja schonmal geschrieben hatte.  :)
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2025 10:55
Auch hier gilt uU ist die Anreise am Sonntag ist keine gesetzliche Arbeitszeit also muss man dafür auch das ArbZG nicht betrachten.

Alles immer wieder eine Einzelfall Entscheidung.

Das sowieso. Ich bin davon ausgegangen, dass selbst Auto gefahren werden soll, was dann eben Arbeitszeit wäre.
Ich bin in diesem Fall davon ausgegangen, dass man mit dem Fahrzeug fahren darf und kann, aber nicht dass man muss/soll.

Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 31.01.2025 11:26
Ich bin in diesem Fall davon ausgegangen, dass man mit dem Fahrzeug fahren darf und kann, aber nicht dass man muss/soll.

Das macht meines Erachtens keinen Unterschied, ob man es "darf" oder "soll". Entscheidend ist, ob man es macht.
So ist es auch bei KomNet (Fragensammlung der Arbeitsschutzbehörden NRW) beschrieben:

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/18612 (letzter Teil, zu Frage B)

Im Endeffekt betreiben wir aber ja Haarspalterei bzw. eine müßige Diskussion, weil das im Einzelfall mutmaßlich ohnehin schwierig zu kontrollieren wäre, wenn nicht gerade die Arbeitsschutzbehörden zufällig einen Hinweis bekämen oder eine zufällige Polizeikontrolle warum auch immer nach einer Genehmigung fragen würde oder sich der AN selbst beschweren wird.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2025 11:30
Sonntags arbeiten ist nicht verboten.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 31.01.2025 11:59
Sonntags arbeiten ist nicht verboten.

"Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden." (§ 9 Abs. 1 ArbZG)

Erlaubt ist sie also nur, wenn das ArbZG für den jeweiligen AN nicht gilt (was nur wenige Ausnahmen nach § 18 ArbZG sind) oder wenn die Tätigkeiten unter § 10 ArbZG fallen oder eine der sonstigen Ausnahmen nach § 13, 14, 15 ArbZG in Anspruch genommen werden können und ggf. genehmigt wurden.

Ansonsten müsste der Arbeitgeber nach meiner Auffassung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wohl dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer sonntags nicht arbeitet - wie auch immer er das im Einzelfall dann überprüfen und durchsetzen will.
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Alien1973 am 31.01.2025 12:18
Ohne die Paragraphen jetzt alle gelesen zu haben....

Aus meiner früheren Tätigkeit kann ich sagen, dass man Sonntags sehr wohl arbeiten darf. Eine bestimmte Anzahl an Sonntagen (ich glaube 6 Stück waren das) pro Jahr kann man aus triftigen betrieblichen Gründen beantragen. Haben wir selber ein paar mal gemacht, weil sonst Fristen flöten gegangen wären und Strafzahlungen fällig geworden wären.

Möglich ist es also auch an Sonntagen zu arbeiten...
Titel: Antw:Anreise Fortbildung am Vortag
Beitrag von: Gewerbler am 31.01.2025 12:40
Ohne die Paragraphen jetzt alle gelesen zu haben....

Aus meiner früheren Tätigkeit kann ich sagen, dass man Sonntags sehr wohl arbeiten darf. Eine bestimmte Anzahl an Sonntagen (ich glaube 6 Stück waren das) pro Jahr kann man aus triftigen betrieblichen Gründen beantragen. Haben wir selber ein paar mal gemacht, weil sonst Fristen flöten gegangen wären und Strafzahlungen fällig geworden wären.

Möglich ist es also auch an Sonntagen zu arbeiten...

Richtig, bis zu 5 Sonn-/Feiertage nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) zur "Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens". Wenn das beantragt und genehmigt wurde, ist ja alles fein, wie ich auch geschrieben habe - und nach deiner Schilderung klingt das durchaus glaubwürdig, zumindest je nach Höhe der Strafzahlung.  :)

Hier geht es aber ja um die Anreise zu einer Tagung. Da wird der "unverhältnismäßige Schaden" halt recht dünn (der aus Sicht des AG faktisch darin bestehen wird, bereits Samstag anzureisen und eine zusätzliche Übernachtung zu haben - auch wenn das, wie gesagt, vermutlich nicht im Sinne des AN sein wird). Wenn ich von 100 bis 200 € Kosten dafür ausgehe ist das meiner Meinung nach nicht unverhältnismäßig, weder im öD noch in der Privatwirtschaft. Von daher würde ich persönlich den Antrag in diesem Fall ablehnen - mag natürlich Kollegen geben, die das anders sehen.