So pauschal ist das nicht richtig....
Auch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshof bestätigt diese Haltung: Die Reisezeit eines Arbeitnehmers, der auf Anweisung seines Arbeitgebers an einen anderen als seinen üblichen Arbeitsort reist, um dort Aufgaben für den Arbeitgeber zu erledigen, gelte als Arbeitszeit (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 15.07.2021, E-11/20).
Muss ein Arbeitnehmer einen Kundentermin in einer anderen Stadt wahrnehmen und dafür bereits am Vortag (zum Beispiel an einem Sonntag) mit dem Zug anreisen, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Anordnung getroffen hat, dass der Arbeitnehmer unterwegs arbeiten soll oder nicht (siehe BAG, Urteil vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05). Geht die Anweisung in Richtung Arbeiten, zählt die Zeit im Zug als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, und die Reisezeit muss als Überstunden erfasst und entsprechend vergütet werden.
Aufgrund eines Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) gelten neue Regelungen für die Bezahlung von Fahrtzeiten auf einer Dienstreise. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel nach einem Arbeitstag von acht Stunden Dauer nach Feierabend noch drei Stunden im Zug eine Dienstreise nach Hause unternimmt, werden diese drei Stunden zwar nicht als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gewertet (zumindest wenn keine Mehrarbeit angeordnet wurde), die drei Stunden im Zug müssen aber vergütet werden, sofern die Reise erforderlich war. Dabei muss der Arbeitnehmer die Reisezeit nur so zeit- und kostengünstig wie möglich halten, damit der Arbeitgeber die Reisezeit als Arbeitszeit vergüten muss.
Das sind allerdings lauter Einzelfallentscheidungen und da kommt es wohl auf Spitzfindigkeiten an. Pauschale Aussagen sind demnach kaum möglich, da sehr komplexes Thema....