Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: ThePirm am 28.01.2025 12:11
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Hallo,
ich habe im Forum gesucht aber meinen "Problemfall" nicht gefunden.
Meine anerkennungsfähigen Vordienstzeiten wurden bescheinigt, ich habe noch drei Wochen Zeit bis zum Widerspruch.
Ich habe bis zum 31.12. eines Jahres offiziell meinen 18-monatigen Zivildienst geleistet. Meinen gesamten Urlaub hatte ich aufgespart und konnte dadurch bereits zum 1.10. des betreffenden Jahres mein Studium beginnen. In meiner Vordienstzeitentscheidung werden mir nun 3 Monate abgezogen von den 855 Tagen, mit der Begründung, dass diese Zeit nicht doppelt anerkannt werden kann (Monate Okr - Dez). In einem Telefonat erklärte mir der freundliche Ansprechpartner, dass er nur ab dem ersten Semester anerkennen könne und dann eben diese drei Monate abgezogen werden müssten. Meine telefonischen Einlassungen, 6 Jahre abgeschlossenes Studium und dann solle eben ab anderem Zeitraum anerkannt werden, wurden abgelehnt.
Muss ich die Kürzung so hinnehmen?
Vielen Dank.
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Ja, mehr als 12 Monate pro Jahr können nicht anerkannt werden ;)
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Hi,
Alternativ gibt es ja immer die Möglichkeit, fristwahrend Widerspruch zu erheben.
Dann kann man noch mal mehr in seine Begründung gehen. Mehr als eine weitere Ablehnung steht ja dann nach den jetzigen Aussagen nicht im Raum.
Telefonische Aussagen sind zwar nett, aber helfen nicht viel weiter, wenn man das mal nachweisen muss.
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Ja, mehr als 12 Monate pro Jahr können nicht anerkannt werden ;)
da liegt woh ein Missverständnis vor. das Hochschulstudium dauerte 6 Jahre und soll mit 855 Tagen anerkannt werden. Die ersten drei Monate des Studiums war ich noch parallel (formal) im Zivildienst. Und die sollen jetzt von den 855 Tagen abgezogen werden.
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Ja, mehr als 12 Monate pro Jahr können nicht anerkannt werden ;)
da liegt woh ein Missverständnis vor. das Hochschulstudium dauerte 6 Jahre und soll mit 855 Tagen anerkannt werden. Die ersten drei Monate des Studiums war ich noch parallel (formal) im Zivildienst. Und die sollen jetzt von den 855 Tagen abgezogen werden.
Wird der Zivildienst denn an sich anerkannt?
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Es liegt kein Missverständnis vor. Zeitraumüberschneidungen können nicht doppelt gezählt werden.
Wenn in der Zeit vom 01.10. bis 31.12. sowohl Zivildienst als auch ein Studium lag, können diese Zeiten zwar dem Grunde beide anerkannt werden. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit können dennoch für diese drei Monate maximal 90 Tage und nicht 180 Tage als Vordienstzeit anerkannt werden. Von den 855 Tagen Studium sind also schon 90 Tage dem Grunde nach als Zivildienst anerkannt und können daher nicht doppelt zählen.
Machen wir es mal anhand eines Beispiels:
Der Gesamtzeitraum des Zivildienstes war vom 01.07.2015 bis 31.12.2016
Der Gesamtzeitraum des Studiums war vom 01.10.2016 - 30.09.2022.
Die maximal anrechenbare Zeit war demnach (zusammengefasst) der Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.09.2022.
Jeweils für sich betrachtet sind es zwar 18 Monate und sechs Jahre, der Gesamtzeitraum umfasst jedoch maximal 7 Jahre und drei Monate. Daher ist der insgesamt anrechenbare Zeitraum entsprechend zu begrenzen. Hier gilt das Günstigerprinzip. Da der Wehrdienst sich monetär in der Pension günstiger auswirkt ist als das Studium, ist die Studienzeit anteilig zu begrenzen.
Rechnerisch ist die Entscheidung aus meiner Sicht völlig richtig.
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Für was genau soll eine Anerkennung erfolgen (Dienstaltersstufe? Ruhegehaltfähige Dienstzeit?) und wie genau war das Studium organisiert (Frei? Beamtenverhältnis)?
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Vielen Dank zunächst für die konstruktiven Antworten und die Hilfe.
Es geht um die Anerkennung von Vordienstzeiten für das Ruhegehalt.
Der Zivildienst wurde komplett anerkannt, also alle 18 Monate.
Beim Studium wurden die 855 Tage (bei meiner Einstellung waren es übrigens 3 Jahre, den Bescheid habe ich noch) um die besagten drei Monate wegen Überlappung gekürzt. "Rentenonkel" vertritt die gleiche Ansicht wir mein Sachbearbeiter, das scheint wohl die Rechtslage zu sein. Für mich als juristischen Laien ist es jedoch nicht einleuchtend, warum bei einem Studium mit einer Regelstudienzeit von 5 Jahren wegen der Überlappung nur 855-92 Tage anerkannt werden.
Ach ja, studiert wurde Maschinenbau an der RWTH Aachen, um alle Fragen zu beantworten.
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Sie empfinden es als falsch, dass man Ihnen etwas kürz?
Klarstellungsversuch:
Rentenbezug - Wenn man Rente beziehen möchte, so hat man erst einen Anspruch darauf, wenn man 5 Jahre in die RV eingezahlt hat. Diese 5 Jahre können Sie auch nicht verkürzen indem man 2,5 Jahre zwei Jobs ausübt, in der Annahme, dass man ja diese Zeit doppelt zählen sollte.
Nicht wirklich als passender Vergleich gedacht, stellt aber dennoch heraus, dass man Zeiten eben nur einmal berücksichtigen kann...
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Vielleicht hilft folgende Logik etwas weiter: Die Anerkennung von Vordienstzeiten sind als Nachteilsausgleich gegenüber jemanden zu sehen, der von Anfang an Beamter war.
Wenn man, wie in meinem Beispiel genannt, seit dem 01.07.2015 ins Beamtenverhältnis eingetreten wäre, hätte man bis zum 30.09.2022 insgesamt 7 Jahre und 3 Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit erworben.
Ein größerer "Schaden" ist daher nicht durch das Studium und dem Wehrdienst entstanden, der ausgeglichen werden müsste.
Man kann also nicht mehr ruhegehaltfähige Dienstzeiten durch die Vordienstzeit bekommen, als man hätte, wenn man während des gesamten Zeitraums, um den es geht, Beamter gewesen wäre.
Es gibt durch den Nachteilsausgleich eine Gleichstellung gegenüber dem "schon immer Beamten". Eine Besserstellung sieht das Gesetz aber nicht vor.
Andernfalls hätte man ja nach 44 Jahren und 9 Monaten Dienstzeit schon seine 45 Jahre voll, was rein mathematisch nicht aufgeht.
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@Matze: sehe ich auch so, der Vergleich passt nicht. Ich stehe auch nicht besser dar gegenüber einem Vollzeitbeamten, wenn mir von meinem 5 jährigem Studium, von dem drei Monate überlappen waren, 855 Tage anerkannt würden. Einem Beamten würden dann 5 Jahre minus drei Monate anerkannt.
Ich hatte und habe den Standpunkt, dass wenn ein Studium Voraussetzung für einen Job ist, dieses auch so anerkannt werden sollte, in meinem Fall wären es also 5 Jahre minus drei Monate (eine Doppelanerkennung geht natürlich nicht, aber ich interpretiere es scheinbar anders. Wie geschreiben, bei meiner Einstellung waren es noch drei Jahre, ging ich jetzt von 855 Tagen aus, habe mich scheinbar geirrt.
@Rentenonkel: Vielen Dank für die Erläuterungen. In Ihrem Beispiel
Der Gesamtzeitraum des Zivildienstes war vom 01.07.2015 bis 31.12.2016
Der Gesamtzeitraum des Studiums war vom 01.10.2016 - 30.09.2022.
Die maximal anrechenbare Zeit war demnach (zusammengefasst) der Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.09.2022.
kommen Sie doch auf 7 Jahre und 3 Monate, die einem "Schonimmerbeamter" anerkannt werden würden. Verstehen könnte ich, wenn beim Studium von der Regelstudienzeit ausgegangen wird, also Begrenzung auf 5 Jahre. Mir werden 1,5 Jahre für den Zivildienst und 855-92 Tage = 2,09 Jahre anerkannt. Wäre es die drei Monate mehr wären es 2,34 Jahre. Wieso hier von einer Besserstellung gegenüber einem "Schonimmerbeamten" ausgegangen wird, erschließt sich mir nicht.
Aber da fehlen mir wohl juristische Synapsen.
Vielen Dank nochmals.
Die maximal anrechenbare Zeit war demnach (zusammengefasst) der Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.09.2022.
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Ich denke, jetzt habe ich verstanden, worum es geht.
Es gibt bei der Anerkennung der Studienzeiten eine Höchstanrechnungsdauer von 855 Tage. Dabei wird die Studienzeit anerkannt ab der Aufnahme des Studiums.
Die ersten 92 Tage davon sind allerdings parallel schon gleichzeitig Zeiten des Wehrdienstes, so dass insoweit eine Doppelbelegung vorliegt. Daher können diese Zeiten nicht doppelt angerechnet werden.
Jetzt besteht quasi der Wunsch, die Zeiten des Studiums nicht ab dem 01.10.2016 anzuerkennen sondern erst ab dem 01.01.2017 des Folgejahres, um die Zeiten insgesamt angerechnet zu bekommen. Das sieht das Gesetz leider nicht vor. Die 855 Tage starten mit Aufnahme des Studiums und nicht erst dann, wenn andere anrechenbare Zeiten aufhören. Ein Verschieben des Zeitraums ist also nicht möglich, um die volle Studienzeit anerkannt zu bekommen.
Etwas anderes hätte gegolten, wenn man mit dem Studium tatsächlich erst am 01.01. angefangen hätte, obwohl man schon ab dem 01.10. eingeschrieben war. Daher wurde vermutlich nachgefragt, wie es zu der Überschneidung gekommen ist.
Vielleicht tröstet es etwas, dass sich die Anerkennung der Vordienstzeiten in den letzten Jahren durch Rechtsänderungen öfter mal verschoben haben und die eigentliche Festsetzung dieser Zeiten erst mit Eintritt in den Ruhestand zu der dann maßgebenden Gesetzgebung erfolgt. Daher bleibt abzuwarten, was der Gesetzgeber bis dahin noch so alles tolles ändert und ob das, was heute gilt, in vermutlich 35 bis 40 Jahren für Dich immer noch gilt. Vielleicht ist dann sowieso egal und hat möglicherweise am Ende gar keine finanziellen Auswirkungen.
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Danke.
Neeeee, für mich gilt es ab 2029, deshalb habe ich auch die Zeiten berechnen lassen.
Logisch finde ich den Kürzungsansatz nicht. Eine Ausnahme wäre natürlich, die tatsächlich doppelte Anrechnung von Zeiten, so wie Matze es beschrieb. Ich kann nicht in realen 6 Jahren mehr als 6 Jahre Zeit "erdienen". Aber davon bin ich ja weit weg. Aber so ist es halt bei der Anrechnung.
Leider gibt es auch keine Altersteilzeit mehr.
Ich hadere nicht, blicke optimistisch auf die letzen 9 Semester Lehrtätigkeit und freue mich auf die kommende Zeit vor und im Ruhestand.
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Die 855 Tage ergeben sich aus den Mindestzeiten, die zum erreichen der Laufbahnbefähigung notwendig sind. sie zählen vom Beginn des Studiums / ersten Semesters (BVerwG 6.5.2014 – 2 B 90.13 –, ES/C II 1.1.2 Nr. 57 mwN; BayVGH 27.4.2018 – 3 B 17.1256 –). Es soll der Nachteil ausgeglichen werden, der dem Beamten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung entsteht.
Wie genau die 855 Tage ermittelt wurden, kann ich nicht sagen. Gemeint ist jedenfalls nicht die Regelstudienzeit.
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Das VG Münster hat das recht anschaulich ausgeführt: https://openjur.de/u/730769.html
Grundlage für das Urteil ist zwar NRW, die Systematik dürfte jedoch auf RLP übertragbar sein.
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Das VG Münster hat das recht anschaulich ausgeführt: https://openjur.de/u/730769.html
Grundlage für das Urteil ist zwar NRW, die Systematik dürfte jedoch auf RLP übertragbar sein.
Danke. Der Fall mit dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst und der Überschneidung entspricht dem Fall hier mit dem Zivildienst.
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Mir ist noch eine Idee eingefallen, die aber von der Beantwortung der folgenden Fragen abhängig ist:
a) Erreichst Du auch ohne die Studienzeit das maximal mögliche Ruhegehalt?
b) Gibt es neben dem Zivildienst noch weitere Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?
c) Hast Du bei der gesetzlichen Rentenversicherung mal eine Beitragserstattung beantragt?
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Hallo,
sorry, war etwas offline.
Danke für das Urteil, ist 1:1 auf mich übertragbar. Entspricht nicht meiner Logik für Anrechnung, muss es aber nicht ;D ;D, da es ja die gültige Rechtssprechung ist.
a) Erreichst Du auch ohne die Studienzeit das maximal mögliche Ruhegehalt?
Nein
b) Gibt es neben dem Zivildienst noch weitere Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Ja, mit der Rente komme ich wohl auf den Höchstsatz
c) Hast Du bei der gesetzlichen Rentenversicherung mal eine Beitragserstattung beantragt?
nein
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Dann gilt es ja nur die Zeit zwischen dem Beginn der Pension und dem Beginn der gesetzlichen Rente zu überbrücken ;)
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Ist nach jetziger Idee identisch.
Ich werde vorher (vor meiner Altersgrenze) wohl 2,5 Jahre lang auf 80% Arbeitszeit gehen, das kürzt doch meinen Ruhegehaltssatz um
2,5 * 0,2 * 1,79275 Prozentpunkte, also gerundet 0,9 Prozentpunkte.
Hätte ich zum Beispiel ohne Teilzeitarbeit 70 %, so wären es dann 69,1 %.
Ich erhalte noch eine gesetzliche Altersrente, die ungefähr 10 Prozentpunkten entspricht.
Das mit der Überversorgung habe ich verstanden.
Die Rente in Höhe von 10 Prozentpunkten wird mir demnach ausgezahlt.
Welche Pension bekomme ich dann:
- 59,1 Prozentpunkte (= 69,1 - 10)?
- 61,75 Prozentpunkte (= Höchstsatz von 71,75 - 10)
Ich knete die Gesetze und Verordnungen hoch und runter, aber da fehlt mir das juristische Verständnis.
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Guten Morgen,
die Grenze wird in absoluten Zahlen als Euro-Betrag berechnet. Sprich 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge werden dem Bruttozahlbetrag der Rente gegenüber gestellt.
Was am Ende angerechnet wird ist also u. a. von der Besoldungsgruppe bei Versetzung in den Ruhestand, der bis dahin gültigen Rentenanpassung und der Versorgungsanpassung abhängig.
Mal ein Beispiel in vereinfachten Zahlen.
Angenommen die Grenze von 71,75% wäre in Euro etwa 4.000 €.
Erdient wurden 3950 € und die Rente beträgt 100 €.
Dann würde man die Pension Brutto um 50 € kürzen.
Zwei Monate später wird die Rente angepasst und zwar um 3 €. Dann würde man ab da 53 € anrechnen.
Weitere zwei Monate später folgt eine Versorgungsanpassung. Nunmehr beträgt die Grenze in Euro 4.005 €, analog dazu steigt das erdiente.
Folglich würde ab da die Pension um 48 € gekürzt.
Grüße
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Ergänzend zu Firematthias und der eigentlichen Problematik:
Ausgehend von dem Beispiel: Wenn man nunmehr die drei Monate Studienzeit auch noch anerkannt bekommen würde und so statt 3950 EUR erdiente Pension 3960 EUR erdient hätte, würde die Pension um Brutto 60 EUR statt 50 EUR gekürzt.
Wenn also schon jetzt die erdiente Pension und die gesetzliche Rente in Summe mehr sind als die Höchstversorgungsgrenze hat die von Dir beschriebene Problematik der nicht vollständig anerkannten Studienzeiten bei gleichem Rentenbeginn finanziell überhaupt keine Auswirkungen.
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Guten Morgen,
vielen Dank an Rentenonkel und Firematthias. Die geschilderten Mechanismen sind mir (inzwischen) bekannt. Ich habe mich da wohl nicht gut ausgedrückt. Ich weiß, dass die Pension in Euro ausgedrückt wird. Aber das ergibt sich ja nur als Produkt aus Ruhegehaltssatz und der entsprechend anzusetzenden Alimentierung.
Was mich umtreibt ist die Verrechnung von Rente und Pension.
Nehmen wir an ich gehe mit 100.000 Euro (Ist einfacher zu rechnen :-)) anrechenbarer Alimentierung per anno in den Ruhestand mit 67. Mein Ruhegaltssatz betrüge 70 %, mein Rente wären 800€ * 12 Monate = 9600 €. Dann würde ich doch
9600 Euro Rente
71.750 € - 9600 € = 62.150 € Pension bekommen?
Wenn ich zwei Jahre eher gehe, wird die ursprüngliche Pension um 2*3,6% gekürzt.
70.000 * (1-2*0,036) = 64.960 €.
Fall a) meine Rente wird auch mit 65 Jahren ausbezahlt: 9600 € * (1-2*0,036) = 8908,80 €
Wird nun
a1) 8908,80 Rente und
71.750 € - 8908,8 € = 62841,2 € Pension
oder
a2) 8908,80 Rente und
71,75% * (1-2*0,036)*1000.000 € = 66584 €, vermindert um die Rente, also 57.675,20 € Pension
ausbezahlt?
Fall b): rente wird erst mit 67 ausbezahlt: Ist eigentlich analog, hier beziehe ich mich auf die Zeit nach dem 67 Lebensjahr und lasse alle Anpassungen von Pension und rente der Einfachheit weg. dann wäre ab dem 67 Lebensjahr nur die rente höher, an der Berechnung würde sich nichts ändern.
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Hallo,
wenn ich das Beispiel richtig verstehe, greift dein Beispiel a2.
Die Höchstgrenze wird um den Versorgungsabschlag gemindert, um den auch das Ruhegehalt gemindert ist.
Und wenn ich deine Ausführungen im Beispiel b richtig deute.... Ja diese Grenze aus dem Beispiel a2 bleibt dir auch "erhalten", wenn die Rente erst mit 67 Jahren bezogen wird.
Grüße
P.S. Zur Überbrückung schlafloser Nächte § 75 (2) LBeamtVG RP zum nachlesen. Dort im Speziellen der letzte Satz.
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Mist, stimmt.
Danke an alle und schönes Wochenede!
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Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass eine vorgezogene Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung daran geknüpft ist, dass man dort mindestens 35 Jahre hat.
Dadurch, dass die Zeiten als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mitzählen, dürfte es somit faktisch ausgeschlossen sein, dass ein vorzeitiger Rentenbezug (auch mit Abschlägen) überhaupt möglich ist.