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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: BringBackHope am 28.01.2025 14:13

Titel: Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 28.01.2025 14:13
Hey Leute,

ich bin zurzeit im TVA L beschäftigt seit 2022. In etwa 5 Wochen endet meine Ausbildung, sofern ich die mündlichen Prüfungen bestehe. Mein Zeugnisschnitt ist etwa 2,2.
Ende letzten Jahres habe ich meine Übernahmeerklärung bei meiner Stadt unterschrieben, weil ich auch was den schnitt nach §19 tva l betrifft erfülle.

Meine Übernahme wurde aber vor kurzem ohne einhalten der frist nach §18 abs.1 tva l rückgängig gemacht.
Gründe sind wohl verhaltensbedingt. Ein Grund soll gewesen sein, dass ich wohl auf nachfrage hin, über mein alten standort in meinem bereich "negativ" gesprochen haben soll. Darauf bezieht sich das.

Ich hatte in meinem bereich was die aufgaben betrifft 0 probleme, dennoch waren meine ausbilder als auch das team sehr autoritär und respektlos sowohl untereinander als auch den bürgern gegenüber. diesbezüglich gab es auch intern emails und bürgerbewertung, die das belegen. Wir hatten sogar mehrfach die regionalleitung zu besuch. Zudem gibt es ähnliche vorfälle und berichte von anderen nachwuchskräften.

Seit etwa 6 monaten habe ich mein anliegen meiner ausbildungsleitung geschildert und es wurden mehrfach gespräche geführt. mein anliegen wurde nie ernst genommen. Wechselwünsche wurden ignoriert und außerdem wurden gesundheitliche anliegen von mir "panikattacken" und "angstzustände" nicht berücksichtigt.

Nun möchte ich widerspruch einlegen und ggf klagen. Letztendlich habe ich enorm viele emailverläufe, bewertungen usw...die meine sichtweise bekräftigen.

Ist es überhaupt rechtens eine Übernahme rückgängig zu machen, trotz unterzeichnung? alle anderen voraussetzungen liegen vor. Hätte man nicht im schlimmsten fall mich erstmal abmahnen müssen? sowas ist nie erfolgt.

Sind nicht evtl fürsorgepflichtverletzungen entstanden, da die anliegen nicht ordnungsgemäßg bearbeitet worden sind und die gesundheit nicht berücksichtigt worden sind? Der standort hatte wohl kein interesse sich mir zu widmen.

Wie seht ihr die chancen? Was kann man da tun?
Einen Anwalt werde ich sowieso beauftragen, dennoch hätte ich vorab eure einschätzungen und mögliche vorgehensweisen.

viele grüße
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: FearOfTheDuck am 28.01.2025 17:18
Welche Frist in § 18 Abs. 1 TVA-L siehst du denn? Und wann genau hat man die Übernahme rückgängig gemacht?

Wenn du den § 19 TVL-A nennst, musst du auch den letzten Halbsatz der ersten Absätze betrachten und darauf scheint dein AG (tatsächlich die Stadt?) abzuzielen.

Inwieweit das kustruiert ist, lässt sich aus dem SV nicht ableiten. Was heißd denn, "negativ gesprochen" Zu wem und in welcher Art und in welchem Zusammenhang?

Unabhängig deiner Chancen eines Verfahrens, willst du dir eine Auseinandersetzung antun? Selbst wenn du dich "reinklagen" solltest, wie ist deine Perpektive dort? Man muss dich doch nur in dem ungeliebten Bereich einsetzen.

M.E. ist das vergebne Leibesmüh. Konzentrier dich lieber auf deine Prüfungen und fang an fleißig Bewerbungen zu schreiben. Eine gute Kraft wird immer gebraucht. Allerdings muss man sich auch in ein Team einfügen können, damit es passt.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 28.01.2025 20:36
Die Frist ist, dass der ausbildende drei Monate Zeit hat in dem fall die stadt, bei nicht übernahme den Azubi zu kontaktieren. Das hat schon mal nicht stattgefunden.
Es geht um negative Äusserungen auf meine dienststelle. Ich musste ein pasr tage woanders hospitieren und wurde gefragt, warum ich dort bin und wie meine erfahrung da war.
Grob habe ich gesagt, dass meine alte stelle nicht toll war und die kommunikation eher marode ist

Seitdem 2023 verdi gestreikt hat und duech die gewerkschaften vereinbart worden ist dass man übernommen werden muss, was ja im 19er auch steht, müsste man mich wenn ich nichts finde und das verfahren erfolgreich ist, mich irgendwo erstmal zuordnen. Das ist nicht mein problem.

Abgemahnt usw…wurde auch nicht und die dienststelle ist bekannt mittlerweile dass es im umgang mit bürgern eher negativ ist und auch die Nachwuchskräfte dort sich nicht so wohlfühlen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: clarion am 28.01.2025 20:53
Hallo,

wenn der TV-L gilt, bist Du bei einer Landesbehörde. Richtig?

Man hat Dich gem §18 Abs. 3 nicht rechtzeitig kontaktiert. Und m.E. ist mit dem Unterschreiben der Übernahmeerklärung auch ein Vertrag geschlossen worden, der nicht einfach einseitig gekündigt werden kann. Hast Du Personalrat kontaktiert? Was sagt der? Such Dir einen Anwalt mit Arbeitsrecht und spreche auch unverzüglich bei der Agentur für Arbeit vor.

Du lernst jetzt in eigener Sache, dass man aufpassen muss, was man von sich gibt.

Aber davon ab: Glaubst Du, dass Du in diesem Laden glücklich wirst? Vielleicht solltest Du auf eine Entschädigung hinarbeiten und parallel einen neuen Job suchen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 28.01.2025 21:08
1. TVA L BBiG, weil wir Azubis sind. 2. Ja, ich werde bei der stadt glücklich, da dieser vorfall sich nur an einer dienststelle ereignet hat & es so viele verschiedene standorte und dienststellen gibt.
3. die sache mit dem vertrag ist halt so eine sache. Die frage ist, wie solche übernahmeerklärungen zu werten sind. Letztendlich zählt trotzdem der tva l der durch die streiks der gewerkschaft vereinbart worden ist.
Ein anwalt wurde kontaktiert. Ich werde jetzt erstmal drauf warten, wie er argumentieren wird und wie meine nachweise benutzt werden. Als Azubi haben wir nur den Nachwuchspersonalrat, der aber kaum einflussmöglichkeiten hat.

Vielleicht antwortet ein jurist oder so :D
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: FearOfTheDuck am 28.01.2025 21:33
Was nun: Stadt oder Landesbehörde? TVA-L oder TVAÖD? Stadtstaat?  :D

Wann hat man denn die Übernahme verworfen?

Natürlich kannst du dich auch an den "großen" Personalrat wenden.

Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: clarion am 28.01.2025 23:02
Die Jugend und Azubi Vertretung kannst Du vergessen. Du solltest Dich an den normalen PR wenden.

Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber überprüfe noch mal für Dich, wem Du auf den Schlips getreten sein könntest. Gibt es da mehrere als die paar amtbekannte A....l... in der einen Abteilung?  Permanentes Nörgeln oder dauerndes Herziehen macht einen nicht sympathisch. Welchen Ruf hast Du bei den Kolleginnen und Kollegen? Das meine ich mit glücklich werden.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 10:28
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Fragmon am 29.01.2025 11:12
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.

Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.

Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 29.01.2025 12:47
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.

"Verhaltensbedingt" ist ein Begriff, der sich weit auslegen lässt und zudem geprüft werden muss, ob solche Vorwürfe, die im Großen und Ganzen nicht stimmen, überhaupt ausreichen, um die Übernahme rückgängig zu machen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 29.01.2025 12:48
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.

Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.

Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.

Ja, bin da rechtlich auch dran. Die Frage ist, da ich ja ansich nicht gekündigt werde sondern die Weiterbeschäftigung rückgängig gemacht worden ist, wirklich das Kündigungsschutzgesetz schon greift. Mein Anwalt ist dran und ich bin echt gespannt, wie es ausgeht.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Organisator am 29.01.2025 12:55
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.

Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.

Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.

Wenn es so eine Vereinbarung gibt, dann wäre ich bei dir.

@TE: was wurde denn genau vereinbart? Oder handelt es sich um eine (einseitige) Absichtserklärung?
Der reine Tarifvertragstext ist nämlich ein ziemlich stumpfes Schwert.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Capo am 29.01.2025 14:46
Ich gehe davon aus das Du nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz TVA-L BBIG Eingestellt wurdest. In dem § 18 ist festgelegt das "Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen." Diese Frist muste er nicht einhalten da er dir ja ein Übernahmeangebot gegeben hat. Blöde ist jetzt nur das dein AG danach erst festgestellt hat das es Gründe gibt die dagegensprechen. Ich weiß jetzt nicht wie hier die Fristen sind, es wurde zwar eine Übernahmeerklärung Unterschrieben aber bestimmt noch kein Arbeitsvertrag.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Capo am 29.01.2025 15:04
Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen  halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 29.01.2025 20:57
Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen  halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.

Das es an der Dienststelle zu Problemen gekommen ist, weiss man seit sommer.
Es geht insgesamt darum, dass ich nicht hätte negativ über die stelle reden dürfen.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Fragmon am 30.01.2025 08:18
Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen  halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.

Das es an der Dienststelle zu Problemen gekommen ist, weiss man seit sommer.
Es geht insgesamt darum, dass ich nicht hätte negativ über die stelle reden dürfen.


Handelt es sich bei der Übernahmeerklärung um ein Angebot ("wir wollen dich übernehmen, wennn.....willst du auch") oder wurdest du nur befragt, ob du dort weiterarbeiten würdest?
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Organisator am 30.01.2025 08:20
@TE: was wurde denn genau vereinbart? Oder handelt es sich um eine (einseitige) Absichtserklärung?
Der reine Tarifvertragstext ist nämlich ein ziemlich stumpfes Schwert.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 30.01.2025 11:39
Ich gehe davon aus das Du nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz TVA-L BBIG Eingestellt wurdest. In dem § 18 ist festgelegt das "Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen." Diese Frist muste er nicht einhalten da er dir ja ein Übernahmeangebot gegeben hat. Blöde ist jetzt nur das dein AG danach erst festgestellt hat das es Gründe gibt die dagegensprechen. Ich weiß jetzt nicht wie hier die Fristen sind, es wurde zwar eine Übernahmeerklärung Unterschrieben aber bestimmt noch kein Arbeitsvertrag.


So sieht‘s aus :)
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Fragmon am 30.01.2025 15:34
Ich gehe davon aus das Du nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz TVA-L BBIG Eingestellt wurdest. In dem § 18 ist festgelegt das "Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen." Diese Frist muste er nicht einhalten da er dir ja ein Übernahmeangebot gegeben hat. Blöde ist jetzt nur das dein AG danach erst festgestellt hat das es Gründe gibt die dagegensprechen. Ich weiß jetzt nicht wie hier die Fristen sind, es wurde zwar eine Übernahmeerklärung Unterschrieben aber bestimmt noch kein Arbeitsvertrag.


So sieht‘s aus :)


Es ist vollkommen egal ob ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde oder nicht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist unerheblich. Es kann bereits auch durch die Übernahmeerklärung ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 31.01.2025 13:46
Ich gehe davon aus das Du nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz TVA-L BBIG Eingestellt wurdest. In dem § 18 ist festgelegt das "Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen." Diese Frist muste er nicht einhalten da er dir ja ein Übernahmeangebot gegeben hat. Blöde ist jetzt nur das dein AG danach erst festgestellt hat das es Gründe gibt die dagegensprechen. Ich weiß jetzt nicht wie hier die Fristen sind, es wurde zwar eine Übernahmeerklärung Unterschrieben aber bestimmt noch kein Arbeitsvertrag.

Hast du diesbezüglich eine Quelle, Rechtsprechung oder das Gesetz? Das wäre vorteilhaft für mich


So sieht‘s aus :)


Es ist vollkommen egal ob ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde oder nicht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist unerheblich. Es kann bereits auch durch die Übernahmeerklärung ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 31.01.2025 13:48
Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen  halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.

Das es an der Dienststelle zu Problemen gekommen ist, weiss man seit sommer.
Es geht insgesamt darum, dass ich nicht hätte negativ über die stelle reden dürfen.

Die Übernahmeerklärung ist explizit dafür, ob wir selbst, wenn wir die Voraussetzung erfüllen sprich den Schnitt haben und die Prüfung bestehen, bei der Stadt bleiben wollen. Dies war die Voraussetzung auch dafür, wenn wir an unseren dienststellen nicht direkt übernommen werden, intern im bewerpool auf stellen, die nur für uns Nachwuchskräfte vorgesehen waren, bewerben dürfen. Dies wurde beidseitig unterschrieben. Daraufhin wie erwähnt vor knapp 3 wochen, wurde dies rückgängig gemacht mit der Begründung "verhalten".


Handelt es sich bei der Übernahmeerklärung um ein Angebot ("wir wollen dich übernehmen, wennn.....willst du auch") oder wurdest du nur befragt, ob du dort weiterarbeiten würdest?
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: FearOfTheDuck am 31.01.2025 17:54
Kannst du den Wortlaut hier reinstellen? Nicht dass es ein ähnlicher Papiertiger ist wie der Tariftext auch.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: BringBackHope am 01.02.2025 13:42
Hier zensiert, worauf ich mich beziehe. Zusätzlich zur Einordnung auch nochmal §19 TVA L BBIG
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: FearOfTheDuck am 01.02.2025 18:44
Was bei 2. geschwärzt ist, wäre interessant, also der 1. Satz dort komplett.
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: clarion am 02.02.2025 07:48
Wie weit der Satz unter 2. weiter?

Die Übernahme nach der Ausbildung...
Titel: Antw:Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
Beitrag von: Organisator am 03.02.2025 08:03
Also ich lese dort nicht hinsichtlich einer Zusage. Überschrieben ist es hier mit "Vorschlag". 

Insoweit erneut meine Frage: Was hat die Ausbildungsbehörde konkret zugesagt? Gerne als Zitat.