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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Bruno1982 am 22.02.2025 05:59
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Hallo zusammen,
ich bin seit mittlerweile über 13 Jahren im öffentlichen Dienst in der Verwaltung tätig (mD), momentan bin ich bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt und ich hatte mich Ende letzten Jahres bei einer Landesverwaltung beworben. Es lief auch alles wunderbar und die Behörde wollte mich einstellen, daher habe ich eine vorläufige Einstellungszusage erhalten, mit der gleichzeitigen bitte um Einsichtnahme meiner Personal- und Krankenakte, diesem habe ich zugestimmt. Parallel teilte man mir mit, ich solle bei meinem aktuellen Arbeitgeber nachfragen zu wann ich potentiell gehen könnte.
Soweit so gut, gestern wurde mir dann mitgeteilt, dass man mich doch nicht einstellen wird aufgrund meiner Krankheitstage, dazu ist zu erwähnen, dass ich innerhalb kurzer Zeit zwei wirklich starke Schicksalsschläge hatte und dies darauf basiert, dafür befinde ich mich in Behandlung, dies hatte ich auch von vornherein offen kommuniziert.
Ich finde es schon heftig ehrlich gesagt, gerade unter einem sozialen Aspekt, der Tatsache, dass ich vorher offen ins Gespräch gegangen bin und ansonsten super Papiere und Beurteilungen habe, dass man mir im Nachhinein aufgrund dessen doch eine Absage erteilt.
Im Endeffekt ist es ja fast so als wäre ich Vorbestraft oder auf Bewährung, da ich ja jetzt anscheinend nirgendwo anders im öffentlichen Dienst arbeiten kann, außer bei meinem aktuellen Arbeitgeber, aufgrund meiner Krankheitstage?!
Das ganze wäre auch halb so schlimm, wenn man mir nicht gesagt hätte, dass ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachfragen soll, zu wann ich gehen kann, da meine Vorgesetzte dies bereits kundgetan hat und sogar schon ein Abschiedsgeschenk besorgt wurde. Das ganze ist jetzt für mich natürlich Mega peinlich und unangenehm.
Wie sind eure objektiven Meinungen dazu?
Viele Grüße
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Wenn das wirklich so gewesen sein sollte, wäre es unprofessionell und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Angidiskriminierungsgesetz.
Bist Du angestellt oder verbeamtet? Hast Du eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung?
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Über welchen Umfang von krankheitsbedingter Abwesenheit binnen welchen Zeitraums reden wir denn? Und wurden Umfang und Zeitraum auch genau so kommuniziert?
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Wenn das wirklich so gewesen sein sollte, wäre es unprofessionell und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Angidiskriminierungsgesetz.
Bist Du angestellt oder verbeamtet? Hast Du eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung?
Ich bin weder verbeamtet, noch Schwerbehindert oder eine Gleichstellung. Das einzige was ist, dass ich aufgrund der Schicksalsschläge leider öfter krank war (90% mit Attest).
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Über welchen Umfang von krankheitsbedingter Abwesenheit binnen welchen Zeitraums reden wir denn? Und wurden Umfang und Zeitraum auch genau so kommuniziert?
Den genauen Umfang und die genauen Tage müsste ich noch selber eruieren, werde ich nächste Woche auch machen. Ich war jedoch seit Ende 2021 zweimal für jeweils ca. 6-7 Wochen an einem Stück krank und mal vereinzelt.
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Und vertan hast du dich im Vorstellungsgespräch nicht, was die Krankheitstage angeht?
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Nein, im Gespräch wurde ich auch gar nicht konkret danach gefragt. Im Gegenteil, danach habe ich sogar noch angerufen und dies extra erwähnt und begründet.
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Verklagen!
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Den genauen Umfang und die genauen Tage müsste ich noch selber eruieren, werde ich nächste Woche auch machen. Ich war jedoch seit Ende 2021 zweimal für jeweils ca. 6-7 Wochen an einem Stück krank und mal vereinzelt.
Das heißt, Du hast im Gespräch vor Ort gar nicht erwähnt, dass Du in den letzten Jahren wiederholt zwei Monate pro Jahr krank warst? Wenn aus dem Teilnehmerkreis des Auswahlgesprächs hast Du denn anschließend telefonisch darüber informiert - und wie hat derjenige reagiert?
Insgesamt sicherlich sehr unglücklich gelaufen. Aber so hohe Abwesenheiten braucht natürlich auch kein Vorgesetzter, das kann ich auch nachvollziehen.
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Ich finde es ganz toll, dass du dir nach zwei Schicksalsschlägen jeweils eine längere Auszeit genommen hast. Das schafft nicht jeder. Viele haben ein schlechtes Gewissen und schleppen sich mit letzter Kraft zur Arbeit, was auch für die AG-Seite nicht immer so viel Sinn macht.
Bist du denn auch so öfter mal 1-2 Tage krank? Vielleicht kommt das dann komisch rüber. Dass es nur an den zwei längeren Auszeiten liegt, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Denn diese hast du ja auch begründen können.
Vielleicht zukünftig einfach darauf achten, dass du diese "kurzzeitigen" Fehlzeiten etwas reduzierst (vor allem ohne Attest) oder dafür auf Teilzeit gehst, wenn dir Vollzeit zu anstrengend ist (was je nach Aufgabenbereich einfach eine gesunde Reaktion des Körpers und der Psyche ist).
Wenn sie dich nicht haben wollen so wie du bist, dann vergiss sie. Ich wünsche dir eine andere Behörde, die dich - trotz oder gerade wegen deiner Auszeiten - herzlich aufnimmt. ☘️
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Wenn das wirklich so gewesen sein sollte, wäre es unprofessionell und vermutlich auch ein Verstoß gegen das Angidiskriminierungsgesetz.
Nein.
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Krankheit ist schon kein zulässiges Auswahlkriterium und die Einstellungsabsicht nach erfolgtem Bewerbungsverfahren wurde zudem kund getan.
So gehts nicht. Ein Einstellungsanspruch könnte sich unmittelbar aus Art. 33 II GG ergeben.
Ich rate hier dringend zu einer anwaltlichen Beratung im Arbeitsrecht.
Ggf. bestehen bei Nichteinstellung Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Gehaltsdifferenz, da die Einstellungszusage ein vorvertragliches Schuldverhältnis darstellt. Die Beendigung eines vorvertragliches Schuldverhältnisses bedarf hinreichend guter Gründe.
Hier was zum Lesen: https://se-legal.de/schadensersatz-bei-abbruch-von-vertragsverhandlungen/
Hier wäre im o. g. Kontext ggf. einstweilen zu handeln, um der Schadensersatzansprüche nicht verlustig zu werden.
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Verwechselst du hier nicht Krankheit mit AU-Tagen?
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Die geäußerten Bedenken halte ich für durchweg unmaßgeblich, mal ganz davon abgesehen, dass sich der Kollege als Beamter in keinem Schuldrechtsverhältnis bewegt. Einstellungszusagen dürften praktisch ausnahmslos vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats einerseits und der Einsichtnahme in die Personalakte andererseits erfolgen. Und selbstverständlich ist ein Dienstherr weder durch Art. 33 GG noch durch AGG dazu verpflichtet, sich einen Problemfall ans Bein zu binden. Genau aus solchen Gründen wird die Personalakte ja angefordert, bevor man die Katze im Sack kauft.
Ob das hier im Fall des Kollegen so oder anders lief, wissen wir nicht. Er hat sich leider auch nicht mehr zu Rückfragen geäußert.
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Ich wäre mir nicht so sicher, ob man wirklich erst zusagen und dann wegen einer zu hohen Anzahl von Krankheitstagen ohne Einbeziehung eines Amtarztes wieder absagen kann. Das muss Zweifel gerichtlich geklärt werden. Schließlich gibt es im Zusammenhang mit Amtsärzten Rechtsprechung, dass nicht pauschal wegen bestimmter Umstände wie Übergewicht abgelehnt werden darf.
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daher habe ich eine vorläufige Einstellungszusage erhalten, mit der gleichzeitigen bitte um Einsichtnahme meiner Personal- und Krankenakte, diesem habe ich zugestimmt. Parallel teilte man mir mit, ich solle bei meinem aktuellen Arbeitgeber nachfragen zu wann ich potentiell gehen könnte.
Erfolgte die "vorläufige Zusage" schriftlich, per e-mail und/oder vor Zeugen? (Arbeitnehmer trägt die Beweislast?)
Auch vorbehaltliche Zusagen - wenn die nachzuliefernden Bedingungen erfüllt/Aussagen bestätigt sind - müssten eigentlich eingehalten werden.
Und megapeinlich... fragt sich letztlich für wen? Wenn Du ein gutes Arbeitsverhältnis hattest, wird es wohl eher Kopfschütteln über den potentiellen AG hervorrufen.
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mal ganz davon abgesehen, dass sich der Kollege als Beamter in keinem Schuldrechtsverhältnis bewegt.
Ist er Beamter?
Bei den Formulierungen "im öD tätig" und "Arbeitgeber" tendiere ich stark in Richtung Beschäftigter. Es ist nun auch nicht das erste mal, dass sich beschäftigte Verwaltungsfachangestellte mit dem mD verwechseln.
Und selbstverständlich ist ein Dienstherr weder durch Art. 33 GG noch durch AGG dazu verpflichtet, sich einen Problemfall ans Bein zu binden.
Wo in Art. 33 GG siehst du, dass Krankheitszeiten ein zulässiges Auswahl- und Einstellungskriterium sind?
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daher habe ich eine vorläufige Einstellungszusage erhalten, mit der gleichzeitigen bitte um Einsichtnahme meiner Personal- und Krankenakte, diesem habe ich zugestimmt. Parallel teilte man mir mit, ich solle bei meinem aktuellen Arbeitgeber nachfragen zu wann ich potentiell gehen könnte.
Erfolgte die "vorläufige Zusage" schriftlich, per e-mail und/oder vor Zeugen? (Arbeitnehmer trägt die Beweislast?)
Auch vorbehaltliche Zusagen - wenn die nachzuliefernden Bedingungen erfüllt/Aussagen bestätigt sind - müssten eigentlich eingehalten werden.
Die Vorläufige Einstellungszusage habe ich schriftlich per Mail bekommen und mündlich wurde mir mitgeteilt, dass ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachfragen soll zu wann ich gehen könnte...
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mal ganz davon abgesehen, dass sich der Kollege als Beamter in keinem Schuldrechtsverhältnis bewegt.
Ist er Beamter?
Bei den Formulierungen "im öD tätig" und "Arbeitgeber" tendiere ich stark in Richtung Beschäftigter. Es ist nun auch nicht das erste mal, dass sich beschäftigte Verwaltungsfachangestellte mit dem mD verwechseln.
Und selbstverständlich ist ein Dienstherr weder durch Art. 33 GG noch durch AGG dazu verpflichtet, sich einen Problemfall ans Bein zu binden.
Wo in Art. 33 GG siehst du, dass Krankheitszeiten ein zulässiges Auswahl- und Einstellungskriterium sind?
Ich bin kein Beamter.
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daher habe ich eine vorläufige Einstellungszusage erhalten, mit der gleichzeitigen bitte um Einsichtnahme meiner Personal- und Krankenakte, diesem habe ich zugestimmt. Parallel teilte man mir mit, ich solle bei meinem aktuellen Arbeitgeber nachfragen zu wann ich potentiell gehen könnte.
Erfolgte die "vorläufige Zusage" schriftlich, per e-mail und/oder vor Zeugen? (Arbeitnehmer trägt die Beweislast?)
Auch vorbehaltliche Zusagen - wenn die nachzuliefernden Bedingungen erfüllt/Aussagen bestätigt sind - müssten eigentlich eingehalten werden.
Die Vorläufige Einstellungszusage habe ich schriftlich per Mail bekommen und mündlich wurde mir mitgeteilt, dass ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachfragen soll zu wann ich gehen könnte...
O.k - wurden die Bedingungen irgendwie auch schriftlich in der e-mail festgehalten? Wenn nicht oder eher nebulös, .... hast Du eine Rechtschutzversicherung?
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Ich bin kein Beamter.
Dann gilt das was ich sagte.
O.k - wurden die Bedingungen irgendwie auch schriftlich in der e-mail festgehalten? Wenn nicht oder eher nebulös, .... hast Du eine Rechtschutzversicherung?
Wofür genau sind die konkreten Bedingungen der Einstellung wichtig bezüglich des Problems der "Absage" wegen Krankheitszeiten?
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Wofür genau sind die konkreten Bedingungen der Einstellung wichtig bezüglich des Problems der "Absage" wegen Krankheitszeiten?
@Casa
mir geht es darum, dass die diversen Aussagen, die in diesem Bewerbungsverfahren getätigt wurden, in irgendeiner Form "beweisbar" sind. Nur dann macht m.M. nach der - hier scheinbar berechtigte - Gang zu einem Anwalt Sinn.
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@Faunus
@Casa
mir geht es darum, dass die diversen Aussagen, die in diesem Bewerbungsverfahren getätigt wurden, in irgendeiner Form "beweisbar" sind. Nur dann macht m.M. nach der - hier scheinbar berechtigte - Gang zu einem Anwalt Sinn.
Die Vorläufige Einstellungszusage habe ich schriftlich per Mail bekommen und mündlich wurde mir mitgeteilt, dass ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachfragen soll zu wann ich gehen könnte..
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Völlig richtig Casa!
Zuerst meine Frage unter Post #'15
und dann die Antwort unter Post#17.
Ich taste mich ganz gerne mit Fragen an den tatsächlichen Sachverhalt ran, da die Beweislast beim abgelehnten Bewerber liegt. (das hatte ich hier schon irgendwo geschrieben)
Und irgendwann später habe ich die Frage nach einer Rechtschutzversicherung gestellt - leider etwas ungenau. Diese müsste Arbeitsrechtschutz abdecken. Da ich sowas z.B. habe, würde ich bei dem inzw. dargestellten Vorgang meine Arbeitsrechtschutz nutzen und einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
In deinem Post @11 hast Du bereits den Arbeitsrechtler empfohlen, aber wäre das alles nur mündlich und ohne Zeugen gewesen... wäre das sinnvoll?
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In deinem Post @11 hast Du bereits den Arbeitsrechtler empfohlen, aber wäre das alles nur mündlich und ohne Zeugen gewesen... wäre das sinnvoll?
Spätestens die Absage kommt schriftlich und in Zusammenschau mit der Abforderung der Personalakte und dem üblichen Procedere, nicht pauschal von allen Bewerbern die Personalakte abzufordern, dem zwingend zu dokumentierenden Ergebnis in Form einer Rangliste, ergibt sich sehr wahrscheinlich keine Beweisschwierigkeit.
Ich taste mich ganz gerne mit Fragen an den tatsächlichen Sachverhalt ran, da die Beweislast beim abgelehnten Bewerber liegt.
Das ist auch richtig so. :-)
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Und dass die Einstellungszzsage nur vorbehaltlich der Akteneinsicht erfolgt, ignoriert Ihr einfach? Wenn ein hoher Krankenstand oder ein ergangenes Disziplinarverfahren keinen zulässigen "Rücktrittsgrund" darstellen würden, weshalb sollte man dann überhaupt die Unterlagen einsehen?
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Meinst Du nicht, das Krankheit und Abmahnung bzw. Disziplinarverfahren ganz unterschiedliche Paar Schuhe sind?
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Und dass die Einstellungszzsage nur vorbehaltlich der Akteneinsicht erfolgt, ignoriert Ihr einfach? Wenn ein hoher Krankenstand oder ein ergangenes Disziplinarverfahren keinen zulässigen "Rücktrittsgrund" darstellen würden, weshalb sollte man dann überhaupt die Unterlagen einsehen?
Wir haben hier einen Beschäftigten.
Mir fällt nicht sonderlich viel ein, was vor Einstellung in der Personalakte zu prüfen wäre. Laufende oder abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren können abhängig vom konkreten Einzelfall zum Ausschluss des Bewerbers führen. Selbiges dürfte einzelfallabhängig auch für Abmahnungen gelten.
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Es sind nicht viele, sondern eher eine knappe Hand voll Fälle, die mir bewusst in Erinnerung sind, in denen eine vorläufige Einstellungszusage nach Akteneinsicht widerrufen wurde. In diesen Fällen (alles Beamte) ließen sich der Akte erhebliche Fehlzeiten (noch deutlich weitreichender, als dies beim TE der Fall zu sein scheint) entnehmen. Dass ein Arbeitgeber einen dankend ablehnt, wenn er erwarten muss, dass der potentiellen Mitarbeiter ein Drittel des Jahres fehlt, halte ich (jedenfalls grundsätzlich) nicht nur für nachvollziehbar, sondern auch für legitim.
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Es sind nicht viele, sondern eher eine knappe Hand voll Fälle, die mir bewusst in Erinnerung sind, in denen eine vorläufige Einstellungszusage nach Akteneinsicht widerrufen wurde. In diesen Fällen (alles Beamte) ließen sich der Akte erhebliche Fehlzeiten (noch deutlich weitreichender, als dies beim TE der Fall zu sein scheint) entnehmen. Dass ein Arbeitgeber einen dankend ablehnt, wenn er erwarten muss, dass der potentiellen Mitarbeiter ein Drittel des Jahres fehlt, halte ich (jedenfalls grundsätzlich) nicht nur für nachvollziehbar, sondern auch für legitim.
Ich verstehe dein Ansinnen, gesunde und arbeitsame Mitarbeiter zu beschäftigen. Krankheitszeiten bleiben ohne Weiteres kein Auswahlkriterium gem. Art. 33 II GG. Womöglich war das Aussortieren der von dir genannten Bewerber rechtswidrig und es hat sich schlicht niemand gewehrt?
Folgendes habe ich gefunden:
b) Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser besteht auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG.
Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Anders als bei einem privaten Arbeitgeber muss jede Bewerbung nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind dabei nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Beamte und Angestellte haben nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch auf sachgerechte und zeitnahe Entscheidung über ihre Bewerbung. Dabei folgt aus der Festlegung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Erweist sich die vom öffentlichen Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund dieser Kriterien als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle nicht schon besetzt oder das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen, kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben verlangt werden (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 518/09 – Rn. 16, AP Nr. 72 zu Art 33 Abs. 2 GG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auswahlentscheidung der Verfügungsbeklagten erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann allein die Auflistung von 31 Fehltagen im Jahr 2011 in zehn Krankheitszeiträumen nicht ohne Weiteres zur Annahme der Nichteignung der Verfügungsklägerin führen.
Zwar können die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers und somit die krankheitsbedingten Fehlzeiten durchaus im Rahmen der von der Verfügungsbeklagten zu treffenden Auswahlentscheidung für eine zu besetzende Stelle Berücksichtigung finden. Da zur Eignung eines Bewerbers auch die gesundheitliche Eignung für eine Stelle gehört, ist es der anstellenden Behörde im Rahmen der Überprüfung der Eignung grundsätzlich nicht verwehrt, auch die gesundheitliche Eignung in ihre Entscheidung mit einzubeziehen und dafür auf vergangene Krankheitszeiten zurückzugreifen (vgl. VG Düsseldorf vom 11.02.2011, 13 L 1746/10 – juris).
Für eine Aussage zum allgemeinen Gesundheitszustand des Bewerbers und erst Recht für die Annahme einer Nichteignung für die zu besetzende Stelle kann es allerdings nicht ausreichen, wenn die Behörde bloß auf den Umfang der krankheitsbedingten Fehltage hinweist. Es bedarf vielmehr einer wertenden Einschätzung der Eignung des Bewerbers in gesundheitlicher Hinsicht, die dann anhand der krankheitsbedingten Fehlzeiten erläutert werden kann (vgl. VG Düsseldorf vom 11.02.2011, 13 L 1746/10 – juris, so auch VG Gelsenkirchen vom 27.07.2006, 1 L 913/06 – juris). Vorliegend vermag die Kammer nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten keine wertende Einschätzung erkennen, die diesen Kriterien standhält. Die Verfügungsbeklagte hat vorliegend allein aufgrund der Anzahl der Fehltage und Häufigkeit der Krankheitsperioden auf die Nichteignung der Verfügungsklägerin geschlossen, ohne dieser zuvor die Gelegenheit zu geben, etwa im Rahmen des durchgeführten Bewerbergesprächs, sich zu den Ausfallzeiten zu erklären und so Bedenken gegen den ihr gegenüber bestehenden Verdacht der Nichteignung auszuräumen. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die Auswahlentscheidung der Verfügungsbeklagten als inhaltlich fehlerhaft.
Es kann daher dahinstehen, ob 31 Krankheitstage innerhalb eines Jahres für die Annahme der Ungeeignetheit eines Bewerbers grundsätzlich ausreichen können.
ArbG Hamburg, Az.: 22 Ga 1/12, Urteil vom 20.02.2012
Hier liegen zudem 2 "Schicksalsschläge" - wohl äußere Einflüsse vor - statt ein dem Bewerber innewohnendes, ggf. dauerhaftes, gesundheitliches Problem (Grunderkrankung + Infektanfälligkeit, kaputter Rücken, COPD, was auch immer).
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Den von Dir zitierten Fall hatte ich bei meiner Recherche ebenfalls gefunden. Stützt meine These in der Tat nicht. Ist allerdings auch nur ein erstindtanzliches Urteil ;-)
Vom Fall des TE möchte ich meine Aussage auch losgelöst wissen. Wenn die Akte sonst halbwegs "sauber ist", dürften vier Wochen Erkrankung im Jahresschnitt wahrscheinlich kein k.o.-Kriterium sein. Was mich aber insgesamt stutzig macht: Auch der BRH (hat zumindest in der Vergangenheit) auch die Krankheitszeiten bei seinen eigenen Einstellungen berücksichtigt.
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Erstmal vielen Dank an alle, die sich hier proaktiv beteiligen. Zu meiner Person bleibt noch zu erwähnen, dass außer den besagten Krankheitstagen nichts negatives vorliegt. Eher im Gegenteil, ich habe sehr gute Beurteilungen und noch nie eine Abmahnung oder ähnliches bekommen. Ich tendiere aktuell tatsächlich rechtlich dagegen vorzugehen, außerdem besitze ich eine Rechtschutzversicherung.
Edit: Ich sollte die Sterbeurkunden per Mail an den neuen Arbeitgeber schicken, dann würde man nochmal in die Prüfung gehen und mir eine Rückmeldung geben, auf diese warte ich aktuell noch. Wobei ich das jetzt wo ich nochmal drüber nachdenke schon echt heftig finde. Zudem ich die Umstände ja auch bereits vor Einsicht der Akte erläutert habe.
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Mal davon abgesehen, dass ich es gut finde, wenn Recht durchgesetzt wird, musst Du Dich fragen, was Du erreichen möchtest. Willst Du Dich da reinklagen mit allen Konsequenzen? Willst Du eine Entschädigung?
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Sterbeurkunde zu fordern finde ich schon etwas pervers. Mal davon ab, was diese Daten einen AG gehen sollten. Man will also schauen: "Aha, der Bewerber versucht uns doch nicht zu belügen.", oder wie? Solch ein krummes Vertrauensverhältnis werde ich gar nicht mehr haben wollen. Hat man auch deine Geburtsurkunde verlangt, als Beleg, dass du lebst? :o
Drum: Siehe die Frage von @clarion.
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Sterbeurkunde mailen.... Haben die noch alle Tassen im Schrank?
Das hast Du doch hoffentlich gut dokumentiert.
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Edit: Ich sollte die Sterbeurkunden per Mail an den neuen Arbeitgeber schicken, dann würde man nochmal in die Prüfung gehen und mir eine Rückmeldung geben...
Sowas habe ich tatsächlich auch noch nie gehört.
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Sterbeurkunde mailen.... Haben die noch alle Tassen im Schrank?
Das hast Du doch hoffentlich gut dokumentiert.
Natürlich, ich habe ja die Mail welche ich geschickt habe.
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Ich habe soeben die Absage per Mail erhalten:
"Sehr geehrter Herr ****,
wie telefonisch bereits mitgeteilt, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir nach Sichtung Ihrer Personalakte von einer Einstellung aufgrund der hohen Anzahl an Fehlzeiten absehen müssen.
Wir wünschen Ihnen für Ihre private und berufliche Zukunft alles Gute.
Freundliche Grüße,"
Ich werde daher heute einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kernkompetenz TVöD beauftragen.
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Der Arbeitgeber muss eine Einschätzung treffen. Diesbezüglich sehe ich nicht, dass der AN irgendetwas beitragen muss. Der AN muss dem AG zudem keinen Nachweis erbringen, wenn er die Krankheitszeiten begründet. Das wird m. E. im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anders sein.
Bei der Anforderung der Sterbeurkunden kommt wohl das übliche Verwaltungsprocedere durch, dass Angaben belegt werden müssen.
Das zwei Angehörige verstorben sind, wird sich wohl selten jemand ausdenken.
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Ich bin doch einigermaßen sprachlos, dass dem Bewerber nicht etwa ohne Zeugen nur telefonisch sondern explizit für alle zum Nachlesen per Mail mitgeteilt wird, ihn wegen der Krankheitstage nicht zu berücksichtigen zu wollen, nachdem man sich Sterbeurkunden von engsten Verwandten hat vorlegen lassen???
Soviel Blödheit und / oder Frechheit gehört bestraft. Ich persönlich würde es auf Schadenersatz anlegen, aber nicht mehr unbedingt in so einem Saftladen arbeiten wollen.
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Die Formulierung ist nicht glücklich und auch etwas merkwürdig, aber ich wäre doch eher froh, dass ich bei so einem Arbeitgeber nicht angestellt bin..
Was willste denn mit ner Klage (die vermutlich ewig dauern wird) erreichen?
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Ich bin doch einigermaßen sprachlos, dass dem Bewerber nicht etwa ohne Zeugen nur telefonisch sondern explizit für alle zum Nachlesen per Mail mitgeteilt wird, ihn wegen der Krankheitstage nicht zu berücksichtigen zu wollen, nachdem man sich Sterbeurkunden von engsten Verwandten hat vorlegen lassen???
Soviel Blödheit und / oder Frechheit gehört bestraft. Ich persönlich würde es auf Schadenersatz anlegen, aber nicht mehr unbedingt in so einem Saftladen arbeiten wollen.
Im Gesamtkontext erscheint es mir nicht so, dass Sterbeurkunden vorgelegt worden.
Es scheint mir so, dass nach Ablehnung eine Einwendung des AN erfolgte, die Krankheitszeiten sind außergewöhnlich und haben einen spezifischen äußeren Grund.
Siehe:
Edit: Ich sollte die Sterbeurkunden per Mail an den neuen Arbeitgeber schicken, dann würde man nochmal in die Prüfung gehen und mir eine Rückmeldung geben, auf diese warte ich aktuell noch. Wobei ich das jetzt wo ich nochmal drüber nachdenke schon echt heftig finde. Zudem ich die Umstände ja auch bereits vor Einsicht der Akte erläutert habe.
Ich sehe zwei Wege.
1) Konforntation mit allen prozessualen und kostenrechtlichen Folgen.
2) Vorlage der Sterbeurkunden und hoffen, dass der AG nicht ganz blöde ist und so reagiert.
Für 2. würde ich - per Mail - vor Übersendung der Sterbeurkunden anfragen, ob bei Nachweis der besonderen Situation eine Einstellung erfolgen wird. Diese Anfrage schadet nicht. Zudem filtert man damit heraus, ob der RA - wie in seltenen Fällen möglich - eher an den Mandanten denkt oder eher an seinen Verdienst. Letzteres hat abgenommen, seit sich die Zahl der RA verringert hat und sich auch der durchschnittliche* RA nicht vor Mandatsanfragen retten kann.
*Durchschnittlich im Sinne von Präsenz am Markt.
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Sterbeurkunde mailen.... Haben die noch alle Tassen im Schrank?
Das hast Du doch hoffentlich gut dokumentiert.
Natürlich, ich habe ja die Mail welche ich geschickt habe.
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So wie Bruno es beschrieben hat, hat er die Sterbeurkunden vorgelegt, weil man ihm eine Prüfung des Sachverhaltes versprochen hat und trotzdem gab es eine Ablehnung wegen der Krankheitstage. Das ist schon gelinde gesagt schräg!
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Den von Dir zitierten Fall hatte ich bei meiner Recherche ebenfalls gefunden. Stützt meine These in der Tat nicht. Ist allerdings auch nur ein erstindtanzliches Urteil ;-)
Vom Fall des TE möchte ich meine Aussage auch losgelöst wissen. Wenn die Akte sonst halbwegs "sauber ist", dürften vier Wochen Erkrankung im Jahresschnitt wahrscheinlich kein k.o.-Kriterium sein. Was mich aber insgesamt stutzig macht: Auch der BRH (hat zumindest in der Vergangenheit) auch die Krankheitszeiten bei seinen eigenen Einstellungen berücksichtigt.
Bei durchschnittlichen 230 Arbeitstagen im Jahr finde ich 20 Krankheitstage jetzt nicht gerade wenig.. :-X
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So wie Bruno es beschrieben hat, hat er die Sterbeurkunden vorgelegt, weil man ihm eine Prüfung des Sachverhaltes versprochen hat und trotzdem gab es eine Ablehnung wegen der Krankheitstage. Das ist schon gelinde gesagt schräg!
Es sei denn man hat sich in der Abwägung an den Kriterien des TVDÖ zu Verwandtschaft und Tod orientiert, bei der z. B. Geschwister nicht auftauchen. ;)
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Bei durchschnittlichen 230 Arbeitstagen im Jahr finde ich 20 Krankheitstage jetzt nicht gerade wenig.. :-X
Das ist ungefähr der Durchschnitt in 2024.
https://www.dak.de/presse/bundesthemen/gesundheitsreport/dak-auswertung-krankenstand-2024-leicht-gesunken-_88930
https://www.tk.de/presse/themen/praevention/gesundheitsstudien/krankenstand-2024-leicht-gesunken-2164486?tkcm=aaus
Im öD sind die Krankheitstage etwas höher. Bitte aufpassen, das sind in dem Falle Daten nicht aus 2024.
https://www.spiegel.de/karriere/krankentage-und-fehlzeiten-beim-bund-bundesbeschaeftigte-so-lange-krank-wie-nie-zuvor-a-f7303bac-4dcb-4d00-86f4-b13b58b327e4