Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: I am fine am 05.03.2025 08:50
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Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr mir eine Einschätzung geben.
In unserer Dienststelle wurden alle Stellen von einem unabhängigen, deutschlandweit tätigen Unternehmen bewertet und entsprechend eingruppiert.
Nun ist eine Kollegin mit ihrer Eingruppierung nicht einverstanden.
Was hat sie für Möglichkeiten außer einer Eingruppierungsfeststellungsklage? Hätte eine solche überhaupt Aussicht auf Erfolg?
Ich bin etwas ratlos - so ein Unternehmen würfelt ja nicht und ich finde die Eingruppierung auch nachvollziehbar, aber als PR möchte ich natürlich helfen.
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Um auf Nummer sicher zu gehen, ist die Klage das Mittel der Wahl. Wichtig ist auch die Geltendmachung der Ansprüche.
Viele Arbeitgeber lassen aber mit sich reden. Bei nicht wenigen gibt es sogar eigens Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung oder irgendwelche Kommissionen, die über die Bewertung von Stellen oder Tätigkeiten befinden.
Insofern kann und sollte man vor einer Klage natürlich versuchen, mit dem Arbeitgeber zu reden. Allein schon um den eigenen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Allerdings sollte sowohl bei einer Klage als auch im vorherigen Gespräch mit dem Arbeitgeber begründen können, weshalb die Rechtsmeinungen zur Eingruppierung auseinandergehen. Mit Bauchgefühl und der unbegründeten Aussage, man wäre nicht einverstanden, kommt man in beiden Fällen nicht sehr weit.
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Vielen Dank, die Geltendmachung ist ein guter Hinweis. Das ist bisher meines Wissens noch nicht geschehen.
Ich denke aber nicht, dass der AG nach den aufwändigen Bewertungen mit sich reden lässt, zumal das bewertende Unternehmen noch einmal ein Gespräch mit der Kollegin geführt hat, nachdem sie um Überprüfung gebeten hatte. Die Bewertung blieb gleich.
Dann bleibt der Kollegin wohl doch nur die Klage.
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Wie wäre es die Stellenbewertung zu einem RA seiner Wahl zu versenden und um Einschätzung zu bitten? Kostet zwar etwas aber weniger umständlich als zu klagen.
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Dass Bewertungen extern vergeben werden, hat unterschiedliche Gründe. Beispielsweise, weil keine eigene Expertise vorhanden ist, Kapazitäten knapp sind oder in Streitfällen oder bei Konfliktpotenzial eine neutrale Einschätzung gewünscht ist. In allen Fällen ist es unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber noch Änderungen vornehmen, wenn alles fertig ist.
Bei der Geltendmachung darauf achten, dass die Ansprüche unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist so genau wie möglich beziffert werden.
@Kommunalgenie
Der Arbeitgeber wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er die Bewertungsgutachten, ob extern oder intern, seinen Beschäftigten aushändigt.
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Bei uns bekommt jeder mit der Übertragung der Tätigkeit auch die Tätigkeitsbewertung zu Gesicht. Kann man sich dann kopieren, wenn man will.
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Dann hat man es einfach.
Strittige Punkte oder Fehler in einem fremden Gutachten zu suchen und den Rest als gegeben hinnehmen ist deutlich einfacher als sich eine eigene fachlich fundierte Einschätzung zu organisieren.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Ich habe ihr jetzt die Geltendmachung unter Hinweis auf den Anspruch sechs Monate nach Fälligkeit empfohlen.
Wenn diese abgelehnt wird, kann man sie wohl nur zu einem Gespräch begleiten (das nichts bringen wird) und ansonsten an einen Anwalt bzw. ver.di verweisen.
Ob sie dann klagen möchte, bleibt ihr überlassen. Dazu raten werde ich ihr nicht.
Die Stellenbewertungen sind hier übrigens in der Personalakte und jeder hat die Möglichkeit, seine einzusehen.
Der Personalrat hat alle Stellenbewertungen vorliegen. Die Dienststellenleitung ist schon sehr um Transparenz bemüht.
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Gibt es den Punkte, die in ihrer Stellenbeschreibung nicht oder mit zu geringen Zeitaufwänden aufgenommen wurden?
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Gibt es den Punkte, die in ihrer Stellenbeschreibung nicht oder mit zu geringen Zeitaufwänden aufgenommen wurden?
Nein, die Bewertung ist soweit korrekt. Es geht um die Interpretierung von Entscheidungsspielräumen und der selbstständigen Erledigung von Aufgaben.
Eine Höhergruppierung käme wohl nur infrage, wenn das Kriterium "Selbstständigkeit" mit 20 % bewertet werden würde und das ist es nicht.
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Gibt es den Punkte, die in ihrer Stellenbeschreibung nicht oder mit zu geringen Zeitaufwänden aufgenommen wurden?
Nein, die Bewertung ist soweit korrekt. Es geht um die Interpretierung von Entscheidungsspielräumen und der selbstständigen Erledigung von Aufgaben.
Eine Höhergruppierung käme wohl nur infrage, wenn das Kriterium "Selbstständigkeit" mit 20 % bewertet werden würde und das ist es nicht.
Wenn sowohl die Tätigkeitsdarstellung als auch das Bewertungsgutachten vorliegen hat man eine sehr gute Ausgangslage für eingene Prüfungen. Ich würde daher anregen, dass du bzw. deine Kollegin sich mit dem Begriff "selbständige Leistungs" beschäftigt und dann nochmal vergleicht, wie der externe Bewerter das sieht.
Selbst wenn man klagen wollte, müsste man darlegen, warum hier das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung erfüllt sei. Allein dafür lohnt es sich schon, sich etwas vertiefter damit zu beschäftigen.
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Welche Rechtsmeinung hat der AG denn? Und welche Tätigkeit übt die Kollegin aus? Welche EG fände sie angebracht?
Bisher kann man nicht einmal grob einschätzen, ob die Rechtsmeinung des AG falsch sein könnte.
Rechtsicher eine Aussage zur Eingruppierung kann nur das Gericht. Wenn also der AG bei seiner Rechtsmeinung bleibt, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Welche Rechtsmeinung hat der AG denn? Und welche Tätigkeit übt die Kollegin aus? Welche EG fände sie angebracht?
Bisher kann man nicht einmal grob einschätzen, ob die Rechtsmeinung des AG falsch sein könnte.
Rechtsicher eine Aussage zur Eingruppierung kann nur das Gericht. Wenn also der AG bei seiner Rechtsmeinung bleibt, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage.
Der AG schließt sich der Ansicht des Gutachters an.
Die Kollegin arbeitet am Empfang und möchte EG7 haben, laut Gutachten entspricht die Stelle einer EG6.
Ja, das mit der Klage ist wohl so. Evtl. kann man vorher noch ver.di oder einen Anwalt zur Beratung kontaktieren.
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Welche Rechtsmeinung hat der AG denn? Und welche Tätigkeit übt die Kollegin aus? Welche EG fände sie angebracht?
Bisher kann man nicht einmal grob einschätzen, ob die Rechtsmeinung des AG falsch sein könnte.
Rechtsicher eine Aussage zur Eingruppierung kann nur das Gericht. Wenn also der AG bei seiner Rechtsmeinung bleibt, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage.
Der AG schließt sich der Ansicht des Gutachters an.
Die Kollegin arbeitet am Empfang und möchte EG7 haben, laut Gutachten entspricht die Stelle einer EG6.
Ja, das mit der Klage ist wohl so. Evtl. kann man vorher noch ver.di oder einen Anwalt zur Beratung kontaktieren.
Warum sollte denn die Arbeit am Empfang selbständige Leistungen beinhalten?
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Welche Rechtsmeinung hat der AG denn? Und welche Tätigkeit übt die Kollegin aus? Welche EG fände sie angebracht?
Bisher kann man nicht einmal grob einschätzen, ob die Rechtsmeinung des AG falsch sein könnte.
Rechtsicher eine Aussage zur Eingruppierung kann nur das Gericht. Wenn also der AG bei seiner Rechtsmeinung bleibt, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage.
Der AG schließt sich der Ansicht des Gutachters an.
Die Kollegin arbeitet am Empfang und möchte EG7 haben, laut Gutachten entspricht die Stelle einer EG6.
Ja, das mit der Klage ist wohl so. Evtl. kann man vorher noch ver.di oder einen Anwalt zur Beratung kontaktieren.
Warum sollte denn die Arbeit am Empfang selbständige Leistungen beinhalten?
Sie erledigt schon auch Verwaltungsaufgaben.
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Welche Rechtsmeinung hat der AG denn? Und welche Tätigkeit übt die Kollegin aus? Welche EG fände sie angebracht?
Bisher kann man nicht einmal grob einschätzen, ob die Rechtsmeinung des AG falsch sein könnte.
Rechtsicher eine Aussage zur Eingruppierung kann nur das Gericht. Wenn also der AG bei seiner Rechtsmeinung bleibt, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage.
Der AG schließt sich der Ansicht des Gutachters an.
Die Kollegin arbeitet am Empfang und möchte EG7 haben, laut Gutachten entspricht die Stelle einer EG6.
Ja, das mit der Klage ist wohl so. Evtl. kann man vorher noch ver.di oder einen Anwalt zur Beratung kontaktieren.
Warum sollte denn die Arbeit am Empfang selbständige Leistungen beinhalten?
Sie erledigt schon auch Verwaltungsaufgaben.
Aus der Antwort würde ich schließen, dass dir die tariflichen Tätigkeitsmerkmale und deren Bedeutung nicht wirklich bekannt sind.
Ich rate (erneut) ganz dringend euch mal schlau zu machen, was selbständige Leistungen im tariflichen Sinne sind. Ansonsten verbrennt ihr euch mit möglichen weiteren Maßnahmen die Finger.
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Vielen Dank, ich eigne mir diese gerade an.
Dabei sind mir die vorliegenden Bewertungen eine Hilfe, in denen die Kriterien im tariflichen Sinne erläutert sind.
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Vielen Dank, ich eigne mir diese gerade an.
Dabei sind mir die vorliegenden Bewertungen eine Hilfe, in denen die Kriterien im tariflichen Sinne erläutert sind.
Ich rege dazu an, dich eher an den aus der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bzw. entsprechender Kommentare und Schulungsunterlagen zu orientieren. Begründungen in Bewertungen stützen deren eigene Meinung und sind daher nicht unbedingt vollständig.
Ansonsten stehe ich auch gerne bereit hinsichtlich einer Meinung / Hilfestellung, wenn du einen Arbeitsvorgang hättest, der deiner Meinung nach sL beinhalten würde.
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Vielen Dank, das ist ein sehr nettes Angebot :).
Ich schau mit meinen PR-Kollegen erst einmal, wie weit wir kommen!
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Könntest du die einzelnen Aufgaben hier aufführen, mit ungefähren Zeitanteilen?
"Verwaltungsaufgaben" ist ein so breites Feld, dass auf der einen Seite die Sonne aufgeht und auf der anderen Seite unter. ;)
Auf den ersten Blick klingt EG 6 für den Empfangsbereich nicht verkehrt.
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Auf den ersten Blick klingt EG 6 für den Empfangsbereich nicht verkehrt.
bzw. würde ich dafür schon erwarten, dass nicht nur Informationen über die Standorte der gewünschten Ansprechparner vermittelt werden sondern auch schon die Angelegenheiten in all ihrer Breite zumindest summarisch geprüft werden.