Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Mohnkuchen am 18.03.2025 11:56
-
Angenommen jemand stellt einen Antrag bei der Behörde in postalischer Form und erhält via E-Mail eine Ablehnung allerdings ohne Bescheid im Anhang.
Wäre das so rein formal i.O. oder hätte der Antragsteller das Recht auf einen "offiziellen" Bescheid?
-
Setzt der "Antrag" ein Verwaltungsverfahren in Gang, so muss zwangsläufig eine Entscheidung per VA ("Bescheid") herbeigeführt werden.
-
Angenommen jemand stellt einen Antrag bei der Behörde in postalischer Form und erhält via E-Mail eine Ablehnung allerdings ohne Bescheid im Anhang.
Wäre das so rein formal i.O. oder hätte der Antragsteller das Recht auf einen "offiziellen" Bescheid?
Was spricht denn gegen einen offiziellen Bescheid in Form einer E-Mail? Gibt es ein Schriftformerfordernis? Was sagt das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz dazu?
-
Angenommen jemand stellt einen Antrag bei der Behörde in postalischer Form und erhält via E-Mail eine Ablehnung allerdings ohne Bescheid im Anhang.
Wäre das so rein formal i.O. oder hätte der Antragsteller das Recht auf einen "offiziellen" Bescheid?
Was spricht denn gegen einen offiziellen Bescheid in Form einer E-Mail? Gibt es ein Schriftformerfordernis? Was sagt das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz dazu?
Der "offizielle" Bescheid in der Mail sah wie folgt aus:
Nach interner Klärung ist es unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich Ihnen eine Genehmigung auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
-
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden?
Ggf. sofort Widerspruch einlegen, um Fristen zu wahren, danach Klage usw..
Wenn so ein Fall dann mal in einer anderen Behörde landet, werden sie im Amt schon "rotieren".
-
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden?
Ggf. sofort Widerspruch einlegen, um Fristen zu wahren, danach Klage usw..
Wenn so ein Fall dann mal in einer anderen Behörde landet, werden sie im Amt schon "rotieren".
Keine Rechtsbehelfsbelehrung verlängert in der Regel die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
-
Angenommen jemand stellt einen Antrag bei der Behörde in postalischer Form und erhält via E-Mail eine Ablehnung allerdings ohne Bescheid im Anhang.
Wäre das so rein formal i.O. oder hätte der Antragsteller das Recht auf einen "offiziellen" Bescheid?
Was spricht denn gegen einen offiziellen Bescheid in Form einer E-Mail? Gibt es ein Schriftformerfordernis? Was sagt das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz dazu?
Der "offizielle" Bescheid in der Mail sah wie folgt aus:
Nach interner Klärung ist es unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich Ihnen eine Genehmigung auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dann fehlt es an der Begründung, die bei einem nicht begünstigen Verwaltungsakt erfolgen muss. Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
-
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich formfrei. Es bedarf daher keiner schriftlichen Entscheidung, wenn das Gesetz diese nicht vorsieht.
Man stelle sich vor, der Polizeibeamte auf der Straße müsse einen Platzverweis erst niederschreiben oder gar in den Briefkasten des Störers einwerfen.
Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt zu einer auf ein Jahr erweiterten Widerspruchsfrist.
Wenn so ein Fall dann mal in einer anderen Behörde landet, werden sie im Amt schon "rotieren".
Die Folge drängt sich mir nicht auf.
-
Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
Genau darauf wollte ich gerade hinweisen.
Kein offizielles Formular! Es ging um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken am Standort aus beruflichen Gründen.
-
Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
Genau darauf wollte ich gerade hinweisen.
Kein offizielles Formular! Es ging um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken am Standort aus beruflichen Gründen.
Um einen Antrag für ein Verwaltungsverfahren zu stellen bedarf es keines offiziellen Formulars - wie schon Casa schreibt.
Ohne Begründung der Ablehnung bzw. Rechtsbehelfsbelehrung dürfte der Bescheid fehlerhaft, jedoch nicht unwirksam sein. Vgl. hierzu das entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetz.
Im konkreten Fall würde ich ebenfalls per E-Mail um Begründung der Ablehnung bitten sowie um Mitteilung, wer Adressat für den Widerspruch wäre.
-
Ich habe aber das Gefühl, dass es sich hier um keinen Antrag im Sinne eines Verwaltungsverfahrens handelt.
Worum gings genau?
Genau darauf wollte ich gerade hinweisen.
Kein offizielles Formular! Es ging um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken am Standort aus beruflichen Gründen.
Um einen Antrag für ein Verwaltungsverfahren zu stellen bedarf es keines offiziellen Formulars - wie schon Casa schreibt.
Ohne Begründung der Ablehnung bzw. Rechtsbehelfsbelehrung dürfte der Bescheid fehlerhaft, jedoch nicht unwirksam sein. Vgl. hierzu das entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetz.
Im konkreten Fall würde ich ebenfalls per E-Mail um Begründung der Ablehnung bitten sowie um Mitteilung, wer Adressat für den Widerspruch wäre.
Vielen Dank! :)
-
Wer will was von wem aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Gibt es eine Aussenwirkung?
Es hört sich etwas an, als wenn hier das Merkmal "öffentliches Recht" fehlt und damit kein VA vorliegt und damit VwVfG nicht einschlägig ist....
-
Wer will was von wem aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Gibt es eine Aussenwirkung?
Es hört sich etwas an, als wenn hier das Merkmal "öffentliches Recht" fehlt und damit kein VA vorliegt und damit VwVfG nicht einschlägig ist....
Stimmt. Wenn es hier um Parken z.B. auf einem Betriebsgelände geht, dann ist BATs Aussage zutreffend. Wenn es z.B. um Ausnahmen von einem Anwohnerparkausweis geht, ists was anderes.
Ich konkretisiere mich: Nur wenn es um ein behördliches Handeln aufgrund einer Rechtsgrundlage geht, wäre meine Anmerkung oben korrekt.
-
Also muss Mohnkuchen noch ausführen, ob wir uns auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts oder des Privatrechts befinden. ?
-
Die Merkmale eines Verwaltungsaktes sollten hinlänglich bekannt sein.
Selbst wenn es ein VA ist und eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wurde, sollte man drüber nachdenken, was der Rechtsweg gegen diesen VA bewirken könnte. Oder dessen Unwirksamkeit ;)
-
Man braucht erstmal Gewissheit, auf welchem Rechtsgebiet man sich befindet. Danach lohnt es sich, über die Rechtswirkung nachzudenken.
Ob Mohnkuchen einen VA als solchen beschreiben kann, wissen oder sich vertut, können wir einschätzen, wenn er die Frage dazu (Öffentliches vs. Privates Recht) beantwortet. ;)