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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Ebs am 20.03.2025 08:04
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Moin,
Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).
Die Überschrift des § 12b LBeamtVG M-V (Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) macht deutlich, dass Beamte mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet eingeschränkt werden, was eine ungleiche Behandlung im Sinne einer Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beamten darstellt. Ich sehe hier eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen lässt, sondern vielmehr als spezielles Gleichheitsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 GG betrachtet werden muss.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.
Zum besseren Verständnis hier der Wortlaut (Zitat) des betreffenden Paragrafen:
§ 12b
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Der finanzielle Unterschied zwischen Rente und Beamtenversorgung liegt in diesem Fall zwischen 300 und 500 €/ p.m.
Ergänzend sei erwähnt, dass es sich um 3 Jahre NVA-Dienstzeit und um 10 Jahre und 5 Monate Dienstzeit bei der Volkspolizei handelt. Weitere 20 Jahre und 7 Monate wurden in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern geleistet. Der verbleibende Rest der Erwerbstätigkeit ist die tatsächlich verbleibende Rentenzeit.
Damit nicht genug, die erreichbare Versorgung im Falle einer verfassungsgemäßen Gleichbehandlung läge bei 60,99%.
Aufgrund der derzeitigen Ungleichbehandlung liegt das erdiente Ruhegehalt bei 36,02 %. Das amtsunabhängige Ruhegehalt in MV berechnet sich aus dem Endamt A4 60 %. Da nun aber Mindestversorgung und Rente zusammentreffen greift hier nicht der Grundsatz, dass immer die günstigere Variante der Mindestversorgung zu zahlen ist. Hier kommt dann der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Versorgungsarten, hier 185 €, als Ruhensbetrag in Abzug. Dies kommt einer „Doppelbestrafung“ gleich. Ich habe bereits mehrfach Widerspruch unter Verwendung der hier dargelegten Argumentation beim LAF eingelegt. Leider immer ohne Erfolg.
Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.
Eine Petition in dieser Sache habe ich beim Petitionsausschuss des Landtages MV eingereicht. Seit Mai 2024 keine Regung von dort.
Auf eure Meinungen warte ich gespannt.
Gruß Ebs
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Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.
Das würde ich teilen.
Auch, wenn es natürlich jene Beamte der "neuen" Bundesländer besonders (weil häufiger DDR-Zeiten) trifft, wie sähe eine Sonderregel hier aus? Und wie sähe es dann mit der Gleichbehandlung aus? Warum sollte eine DDR-Zeit eines Beamten, der bei einem Dienstherrn der "alten" BRD Versorgungsbezüge bezieht, weniger wert sein?
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Warum wird die Zeit in der NVA nicht anerkannt?
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
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Warum wird die Zeit in der NVA nicht anerkannt?
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
Wurde doch zitiert:
§ 12b
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
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Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.
Das würde ich teilen.
Auch, wenn es natürlich jene Beamte der "neuen" Bundesländer besonders (weil häufiger DDR-Zeiten) trifft, wie sähe eine Sonderregel hier aus? Und wie sähe es dann mit der Gleichbehandlung aus? Warum sollte eine DDR-Zeit eines Beamten, der bei einem Dienstherrn der "alten" BRD Versorgungsbezüge bezieht, weniger wert sein?
Die Sonderregel ist der § 12b. Wird dieser abgeschafft ist die Gleichbehandlung perfekt. Es müsste dann entweder die Rente neu berechnet werden oder aber der sich ergebende Unterschiedsbetrag auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Gruß Ebs
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Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.
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Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.
Die erwähnten Urteile wurden meines Wissens immer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz begründet. Hier jedoch wird der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulässt, durch ein spezielles Gleichheitsrecht (Merkmal Heimat) verdrängt.
Gruß Ebs
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Grundsätzlich ist das Versorgungssystem in der ehemaligen DDR etwas anders gewesen als in den alten Bundesländern.
Neben der Sozialpflichtversicherung (SV) und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der DDR weitere Versorgungssysteme. Die Leistungen dieser Versorgungssysteme waren nur bestimmten Personengruppen vorbehalten.
Bei den Versorgungssystemen wird zwischen Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen unterschieden. Das Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena wurde den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellt (Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Bundesgesetzblatt I / 1993, S. 1038).
Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen waren als Ergänzung zur Sozialpflichtrente angelegt. Im Gegensatz dazu stellte das entsprechende Sonderversorgungssystem für dessen Angehörigen die alleinige Versorgung dar.
Ziel dieser Versorgungssysteme war es, deren Angehörigen den Lebensstandard zu garantieren, den Sie während Ihres Arbeitslebens hatten.
Die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch gesetzliche Regelungen des AAÜG in die Deutsche Rentenversicherung überführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde neben ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger auch als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eingesetzt.
In jedem Fall muss die Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Deutschen Rentenversicherung gegenüber bekannt gemacht werden und die Überführung muss beantragt werden.
Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.
Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.
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Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:
Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:
A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %
Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?
Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?
Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?
Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?
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Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).
Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.
Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.
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Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.
Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.
Danke Rentenonkel, die Regelungen des AAÜG sind bereits als Bestandteil in die Berechnung meiner Rente durch die DRV übertragen worden.
Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:
Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:
A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %
Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?
Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?
Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?
Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?
Die ruhegehaltfähigen DB (Betrag A x) belaufen sich auf 5.194,61 (A-Tabelle MV, A11 Endamt, incl. Familienzuschlag und Stellenzulage.
Der monatliche Auszahlungsbetrag sind 1901,79 €. Das ist der Betrag B minus 195,99 € (geänderter Ruhensbetrag seit 02/2025, Grund: Bezügeerhöhung)
Der Mindestruhegehaltssatz beträgt A4 Endamt 65% sorry, 60% waren ein Irrtum meinerseits.
Die Höhe der Rente beträgt 1008,96 €. Ein Zuschuss der DRV zur PKV wird in Höhe von 67,98 € mtl. geleistet.
Gruß Ebs
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Wenn ich es richtig verstehe, würde der von dir vorgeschlagene Weg zu folgendem Ergebnis führen:
60,99 % Pension: 3168,19 EUR - 1008,96 EUR Rente = 2159,23 EUR
(Sofern die Zeiten in der Rentenversicherung auch als ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten angesehen würden, müsste der Ertrag aus diesen Zeiten in Form der Rente auch vollständig angerechnet werden)
jetziger Zustand:
1901,79 EUR Pension
Differenz: 257,44 EUR
Bei einem anderen Einigungsvertrag wurde seinerzeit die Alternative diskutiert, die Zeiten nicht in die RV zu übertragen. Dann wäre der Zuschuss zur KV nicht zur Auszahlung gekommen und es gibt auch noch einen steuerlichen Vorteil der Rente gegenüber der Versorgung.
Viele ehemalige Volkspolizisten waren seinerzeit im mittleren Dienst, durch die die damalige Regelung für sie oft sogar günstiger war. Da die Beamtenversorgung sich an dem letzten Dienstgrad orientiert, die Rente aber an der gesamten Lebensleistung, wird es ungünstiger, je höher das letzte Amt ist. Bei A 8 wäre man zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Jedenfalls, so denke ich, ist das Ganze schon mal durch alle Instanzen getrieben worden und ich sehe auch keinen Ansatzpunkt, wo man diese Regelung angreifen könnte.
Außerdem schmilzt die Differenz von 257,44 EUR gegenüber einem "Wessi" Polizisten durch den Zuschuss von 67,98 EUR und den steuerlichen Vorteil weiter ab.
Am Ende sind es vielleicht 100 EUR gegenüber denjenigen, die bei einem vergleichbaren Berufsleben nie in die gRV eingezahlt haben.
Auch das ist natürlich Geld, es relativiert die Sache aber vielleicht etwas.
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Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.
Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.
Moin Casa, das kann ich so nicht nachvollziehen. In Satz 1 schreibst Du, Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger erfolgen. Es gibt in MV nicht wenige Beamte aus den westl. Bundesländern, die auch durch MV besoldet bzw. versorgt werden. Mit denen möchte ich gleiches Recht uneingeschränkt teilen.
Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.
Gruß Ebs
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Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.
Ich dachte, darum geht es hier, siehe Eingangsposting letzter Satz.
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Moin Hondafahrer26,
selbstverständlich geht es um Eure Meinungen, aber muss ich deshalb meine verschweigen? Wollte mit dem von Dir zitierten Satz nur die Vermutung äußern, dass es sich um keine gesetzliche Vorgabe handelt.
Sorry
Gruß Ebs
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Am Ende sind es vielleicht 100 EUR gegenüber denjenigen, die bei einem vergleichbaren Berufsleben nie in die gRV eingezahlt haben.
Auch das ist natürlich Geld, es relativiert die Sache aber vielleicht etwas.
Moin Rentenonkel,
ich bin begeistert von Deinem Engagement und ich muss Dir danken dafür, dass Du mir die Augen geöffnet hast. Es lohnt sich nicht, wegen den paar Piepen in ein paar Jahren als verärgerter alter Griesgram aus dem Leben zu scheiden. Es relativiert die Sache tatsächlich, Danke!
Gruß Ebs
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Es gibt in MV nicht wenige Beamte aus den westl. Bundesländern, die auch durch MV besoldet bzw. versorgt werden. Mit denen möchte ich gleiches Recht uneingeschränkt teilen.
Entweder ist deren Dienstherr nicht MV - dann sind sie keine Beamten, die dem Landesrecht MV und demselben Rechtsträger unterfallen oder es sind Beamte des Landes MV und sie waren schon vor 1990 Beamte, eben im Westen. Der DDR-Bürger kann vor 1990 schon kein Beamter gewesen sein, da es Beamte in der DDR - im statusrechtlichen Sinne - nicht gab. Es gab auch nichts halbwegs Vergleichbares.
Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.
Ich bin noch von verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt ausgegangen, sodass schon deswegen keine Ungleichbehandlung vorliegen kann. "Könnte" ist der Konjunktiv II und beschreibt nicht reale Situationen. "Könnte" beschreibt dann die rechtlich nicht reale Ungleichbehandlung, die ja zuvor schon wegen verschiedenen Rechtsträgern abgelehnt wurde.
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Moin Casa, mir geht es eigentlich nur um die Ungleichbehandlung an sich, nicht um bestimmte Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten.
Ich konstruiere hier mal den Fall, dass ein Pole hier in Deutschland Beamter werden möchte.
Das ist möglich, denn das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte).
Ich gehe also davon aus, dass dieser Pole verbeamtet wird. Er war in Polen im ö.D. Tarifbeschäftigter und wird dann irgend wann auch pensioniert. Nach § 11 LBeamtVG M-V kann diese Zeit im ö.D. (Polen)als rgf.Dienstzeit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Ich als (Ost) Deutscher werde durch § 12b davon ausgeschlossen, weil die "federführenden Architekten des Einigungsvertrages" Dr. Schäuble und der spätere kriminelle Prof. Dr. Krause es so festgeschrieben hatten. In § 2 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (wie lange dauert eigentlich ein Übergang? 35 Jahre sind fast um.), wurden die Maßgaben (Einschränkungen) festgeschrieben, die auf die Beamten mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden sind. Weshalb muss dies heute noch so sein. Es ist schon diskriminierend, wenn ein Pole (ebenfalls früherer Ostblock) besser gestellt wird als ein Ostdeutscher. "Icke kann jar nich so ville fressen, wie ick kotzen möchte", um es mal mit dem Berliner Maler Max Liebermann zu sagen.
Gruß Ebs
PS: In Polen gab es zu Ostblockzeiten ebenfalls keine Beamten
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Der Grund der Regelung liegt nicht darin, dass es sich bei der DDR um einen Ostblockstaat handelt. Der Grund ist haushalterischer bzw. finanzieller Natur. Eine Doppelversorgung allein mit Mitteln der deutschen Beitragszahler und Steuerzahler liegt bei dem Polen mit Anerkennung seiner Zeit im öD in Polen nicht vor. Schließlich wird er - zumindest einfach - aus der polnischen Rentenkasse versorgt und lediglich einfach vom deutschen Steuerzahler, weil er bis 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt bekommen hat.
Das sieht auch das BVerfG so.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12b I BeamtVG keine Bedenken. Ein die Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.
BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 24. 3. 2003 - 2 BvR 192/01
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030324_2bvr019201.html
Weiteres Argument wäre "die AN vormals im öD im Inland erhalten als spätere Beamte 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, was auch zu einer Doppelbelastung führt."
Dazu entschied das BVerfG im selben Nichtannahmebeschluss:
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 <342 f.>; 7, 155 <169>; 44, 249 <263>) ist auch im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298, 322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet.
Dabei geht es um Zusammentreffen von Renten und Pension sowie der Anrechnung ab Überschreiten einer Höchstgrenze.
Zur weiteren Informationsgewinnung kannst du gerne die vorangegangene Entscheidung des BVerwG lesen.
BVerwG, Urteil vom 16. 11. 2000 - 2 C 23/99 (Lüneburg)
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Moin Casa,
Der Grund der Regelung liegt nicht darin, dass es sich bei der DDR um einen Ostblockstaat handelt. Der Grund ist haushalterischer bzw. finanzieller Natur. Eine Doppelversorgung allein mit Mitteln der deutschen Beitragszahler und Steuerzahler liegt bei dem Polen mit Anerkennung seiner Zeit im öD in Polen nicht vor. Schließlich wird er - zumindest einfach - aus der polnischen Rentenkasse versorgt und lediglich einfach vom deutschen Steuerzahler, weil er bis 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt bekommen hat.
Das sieht auch das BVerfG so.
Eine Doppelversorgung liegt auch bei mir nicht vor. Doppelt versorgt wäre ich nur, wenn ich für gleiche Zeiten zwei unterschiedliche Versorgungen erhielte. Dies ist mitnichten der Fall (Rentenversorgung DDR, Beamtenversorgung BRD, also unterschiedliche Zeiten)
Auch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12b I BeamtVG keine Bedenken. Ein die Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.
BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 24. 3. 2003 - 2 BvR 192/01
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030324_2bvr019201.html
Da sind wir nun an der Wurzel des Übels: Kein Gericht in der Bundesrepublik, auch nicht das BVerfG stört sich daran, dass es nur nach Art. 1 (1) GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) legitimierende Gründe für Ungleichbehandlungen gibt. Nach Art. 3 (3) GG sind jedoch Anknüpfungen von Ungleichbehandlungen an die Kriterien der Spezialgleichheitsrechte verboten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz tritt vor den Spezialgleichheitsrechten zurück (in diesem Fall "Heimat"), will damit sagen, das Beitrittsgebiet ist meine Heimat. Es ist verboten, jemanden wegen seiner Heimat zu benachteiligen oder zu bevorteilen.
Aber das scheint niemand zur Kenntnis nehmen zu wollen.
Weiteres Argument wäre "die AN vormals im öD im Inland erhalten als spätere Beamte 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, was auch zu einer Doppelbelastung führt."
Dazu entschied das BVerfG im selben Nichtannahmebeschluss:
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 <342 f.>; 7, 155 <169>; 44, 249 <263>) ist auch im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298, 322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet.
Dabei geht es um Zusammentreffen von Renten und Pension sowie der Anrechnung ab Überschreiten einer Höchstgrenze.
Zur weiteren Informationsgewinnung kannst du gerne die vorangegangene Entscheidung des BVerwG lesen.
BVerwG, Urteil vom 16. 11. 2000 - 2 C 23/99 (Lüneburg)
Ich bin ein Versorgungsberechtigter für den § 55 LBeamtVG m-V gilt und auch Versorgungsberechtigter für den
§ 14 (5) LBeamtVG M-V gleichfalls gilt. So ist der Dienstherr abgesichert, dass er mir in jedem Fall einen Ruhensbetrag abknöpfen kann. Das nenne ich Doppelmoral (vgl. weiter oben "... Doppelbelastung ...")
Gruß Ebs
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Da sind wir nun an der Wurzel des Übels: Kein Gericht in der Bundesrepublik, auch nicht das BVerfG stört sich daran, dass es nur nach Art. 1 (1) GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) legitimierende Gründe für Ungleichbehandlungen gibt. Nach Art. 3 (3) GG sind jedoch Anknüpfungen von Ungleichbehandlungen an die Kriterien der Spezialgleichheitsrechte verboten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz tritt vor den Spezialgleichheitsrechten zurück (in diesem Fall "Heimat"), will damit sagen, das Beitrittsgebiet ist meine Heimat. Es ist verboten, jemanden wegen seiner Heimat zu benachteiligen oder zu bevorteilen.
Aber das scheint niemand zur Kenntnis nehmen zu wollen.
Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Heimat, sondern Erwerbsbiografie bzw. die Versichertenbiografie. Das stellt keine Diskriminierung dar (BVerfG, Beschluss vom 13. 6. 2006 – 1 BvL 9/00, Rn. 89 (lexetius.com/2006,1241)).
Wenn dir der Staat im Alter weniger Rente gibt, dann macht er das, weil du nichts eingezahlt hast. Er macht es nicht, weil du behindert bist und nie einzahlen konntest oder weil du einen Migrationshintergrund hast, gering qualifiziert bist und nur wenig(er) einzahlen konntest.
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Moin Casa,
die Überschrift des § 12b sagt aus worum es geht:
§ 12b - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Das sind die Zeiten, die als "Vordienstzeiten" gelten und in der ehemaligen DDR geleistet wurden.
Das ist alles was der § 12b regelt, deshalb ist "Heimat" der Anknüpfungspunkt. Über Erwerbsbiografie kann ich hier nichts finden. Sorry.
Gruß Ebs
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Moin Casa, mir geht es eigentlich nur um die Ungleichbehandlung an sich, nicht um bestimmte Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten.
Ich konstruiere hier mal den Fall, dass ein Pole hier in Deutschland Beamter werden möchte.
Das ist möglich, denn das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte).
Ich gehe also davon aus, dass dieser Pole verbeamtet wird. Er war in Polen im ö.D. Tarifbeschäftigter und wird dann irgend wann auch pensioniert. Nach § 11 LBeamtVG M-V kann diese Zeit im ö.D. (Polen)als rgf.Dienstzeit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Ich als (Ost) Deutscher werde durch § 12b davon ausgeschlossen, weil die "federführenden Architekten des Einigungsvertrages" Dr. Schäuble und der spätere kriminelle Prof. Dr. Krause es so festgeschrieben hatten. In § 2 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (wie lange dauert eigentlich ein Übergang? 35 Jahre sind fast um.), wurden die Maßgaben (Einschränkungen) festgeschrieben, die auf die Beamten mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden sind. Weshalb muss dies heute noch so sein. Es ist schon diskriminierend, wenn ein Pole (ebenfalls früherer Ostblock) besser gestellt wird als ein Ostdeutscher. "Icke kann jar nich so ville fressen, wie ick kotzen möchte", um es mal mit dem Berliner Maler Max Liebermann zu sagen.
Gruß Ebs
PS: In Polen gab es zu Ostblockzeiten ebenfalls keine Beamten
Der Sachverhalt ist hier ähnlich zu betrachten: Bei mehr als 5 Jahren erhält der Pole aus den Zeiten von dem polnischen Sondersystem für Staatsbedienstete (ZER MSWiA) eine Versorgung.
Bei weniger als 5 Jahren können diese Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn dem Polen für diese Zeiten keine Altersversorgung aus seinem Heimatland zusteht. Das Wort können heißt nicht müssen.
Wenn Du in der ehemaligen DDR auch weniger als 5 Jahre dort tätig geworden wärst, hättest Du auch die Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt bekommen, weil Du dafür keine Rentenánsprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hättest.
Im Übrigen sind auch etwaige Rentenansprüche oder Pensionsansprüche aus Polen in Anspruch zu nehmen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die Pension anzurechnen. Das kann beispielsweise sein, wenn der Pole in Polen nicht immer Polizist war und deswegen trotzdem von dort eine Versorgung erhält. Die sagen dann, es sei ungerecht, dass aufgrund der polnischen Rente als Landwirt die deutsche Pension gekürzt wird. ;)
Hierbei regen sich viele Polen darüber auf, dass die Versorgung aus Polen Brutto angerechnet wird, dort allerdings auch Steuern von den Bezügen erhoben werden und nur im Rahmen eines recht komplizierten Verfahrens (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen) teilweise erstattet werden. Das führt dazu, dass die deutsche Bruttopension meist stärker sinkt als die Nettozahlung aus Polen. Auch diese Medaille hat also zwei Seiten.
Die von dir beanstandete Regelung fußt wie so oft auf historischen Wurzeln. Während die Beamtenanwartschaften mit der Begründung der BRD in wesentlichen Teilen auch für die Beamten der Weimarer Republik übernommen hat, wurden die Beamten in der DDR in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichert und habe eine Altersversorgung erhalten, die denen eines vergleichbaren Angestellten entsprach. Das war auch damals weniger, als einem als ehemaligen Beamten eigentlich zugestanden hätte. Die ehemaligen Beamten der Weimarer Republik fühlten sich somit nach dem zweiten Weltkrieg auch ungerecht behandelt.
Aufgrund der Weigerung der DDR, die Ansprüche der Beamtenversorgung als Rechtsnachfolger der vorherigen Landesregierung auch in der Höhe nach zu übernehmen, ist es umgekehrt völkerrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen nur in dem Umfang übernommen werden, wie sie ohne Wiedervereinigung entstanden sind. Die DDR wollte ehemalige Beamte bewusst nicht besser stellen als Angestellte.
Das wurde auch immer so kommuniziert und war auch jedem bewusst, der in der ehemaligen DDR als Volkspolizist beschäftigt war. Mit dem Einigungsvertrag wurden somit diese Ansprüche 1:1 übernommen, eine Besserstellung gegenüber anderen Beschäftigten, die im Westen nicht verbeamtet wären, gab es jedoch auch nicht.
Hätte die ehemalige DDR die Beamtenansprüche der Beamten der Weimarer Republik nach dem zweiten Weltkrieg anerkannt und denen eine höhere Versorgung gezahlt, sähe die Situation vielleicht etwas anders aus.
Vielleicht hilft das, das Ganze etwas besser einzuordnen.
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Die von dir beanstandete Regelung fußt wie so oft auf historischen Wurzeln. Während die Beamtenanwartschaften mit der Begründung der BRD in wesentlichen Teilen auch für die Beamten der Weimarer Republik übernommen hat, wurden die Beamten in der DDR in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichert und habe eine Altersversorgung erhalten, die denen eines vergleichbaren Angestellten entsprach. Das war auch damals weniger, als einem als ehemaligen Beamten eigentlich zugestanden hätte. Die ehemaligen Beamten der Weimarer Republik fühlten sich somit nach dem zweiten Weltkrieg auch ungerecht behandelt.
Aufgrund der Weigerung der DDR, die Ansprüche der Beamtenversorgung als Rechtsnachfolger der vorherigen Landesregierung auch in der Höhe nach zu übernehmen, ist es umgekehrt völkerrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen nur in dem Umfang übernommen werden, wie sie ohne Wiedervereinigung entstanden sind. Die DDR wollte ehemalige Beamte bewusst nicht besser stellen als Angestellte.
Das wurde auch immer so kommuniziert und war auch jedem bewusst, der in der ehemaligen DDR als Volkspolizist beschäftigt war. Mit dem Einigungsvertrag wurden somit diese Ansprüche 1:1 übernommen, eine Besserstellung gegenüber anderen Beschäftigten, die im Westen nicht verbeamtet wären, gab es jedoch auch nicht.
Hätte die ehemalige DDR die Beamtenansprüche der Beamten der Weimarer Republik nach dem zweiten Weltkrieg anerkannt und denen eine höhere Versorgung gezahlt, sähe die Situation vielleicht etwas anders aus.
Vielleicht hilft das, das Ganze etwas besser einzuordnen.
Moin Rentenonkel,
das Beispiel mit dem Polen hat mir selbst nicht so richtig gefallen. Vergessen wir es also.
Was aber Deine von mir zitierte Argumentation betrifft, kann ich Dir tatsächlich nur beipflichten.
Während meiner Schulzeit wurde die Zeit der Weimarer Republik im Geschichtsunterricht 10. Klasse behandelt. Ich erinnere mich dunkel daran (es war 1967/68). Etwa zur gleichen Zeit wurde auch in "Staatsbürgerkunde" (das war ein spezielles Fach um die Schüler "auf Linie zu trimmen") über das Beamtentum der Kaiserzeit und der Weimarer Republik hergezogen. Soll also heißen Erinnerung ist, wenn auch etwas nebulös, vorhanden.
Alles in allem ist dein Post eine sehr gute Argumentation, die mich auch überzeugt.
Dennoch bleibt § 12b LBeamtVG M-V angreifbar.
eigenes Zitat:
"die Überschrift des § 12b sagt aus worum es geht:
§ 12b - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Das sind die Zeiten, die als "Vordienstzeiten" gelten und in der ehemaligen DDR geleistet wurden.
Das ist alles was der § 12b regelt, deshalb ist "Heimat" der Anknüpfungspunkt. Über Erwerbsbiografie kann ich hier nichts finden"
Art.3 (3) Satz 1 verbietet u. a. die Heimat als Anknüpfungspunkt für Ungleichbehandlungen zu verwenden.
Gruß Ebs
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Damit ist aber etwas anderes gemeint:
Recht auf Heimat bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) abgeleitet.
Im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird gelegentlich ein „Recht auf Heimat“ aus dem Bürgerrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 des Grundgesetzes abgeleitet. Demnach schützt Art. 11 GG das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, und impliziert damit ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Heimat“ mit dem Inhalt, an dem gewählten Heimatort wohnhaft bleiben zu dürfen. Ein über diesen Schutzbereich hinausgehendes, selbständiges „Recht auf Heimat“ lässt sich der Verfassung hingegen nicht entnehmen. Diese Auffassung vertritt unter anderem auch das Bundesverfassungsgericht.
Gelegentlich wird das „Recht auf Heimat“ auch in dem Sinne verstanden, dass die „Heimat“ eines Menschen vor „Überfremdung“ durch den Zuzug und die Erwerbstätigkeit „Heimatfremder“ geschützt werden müsse. Praktiken, die aus solchen Auffassungen abgeleitet werden können, können in Deutschland gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen seiner „Heimat und Herkunft“ bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Außerdem verstoßen sie, sofern sie gegen EU-Bürger gerichtet sind, gegen EU-Recht.
Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Ein Abbau der Rentenansprüche und -anwartschaften, der eine bedürftigkeitsunabhängige Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben nicht mehr gewährleistet, schränkt das Eigentumsgrundrecht unverhältnismäßig ein.
Eine solche bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung war für die von § 7 AAÜG betroffenen Personen in der ersten Zeit nach der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik nicht gewährleistet, so dass sie generell auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen verwiesen waren. Nach Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lagen die durchschnittlichen monatlichen Rentenleistungen für Angehörige des MfS/AfNS noch am 1. Januar 1993 bei Beträgen, die das Sozialhilfeniveau nicht erreichten.
Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, ist es verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung das Durchschnittsentgelt in der DDR nicht zu unterschreiten.
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Damit ist aber etwas anderes gemeint:
Recht auf Heimat bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) abgeleitet.
Im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird gelegentlich ein „Recht auf Heimat“ aus dem Bürgerrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 des Grundgesetzes abgeleitet. Demnach schützt Art. 11 GG das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, und impliziert damit ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Heimat“ mit dem Inhalt, an dem gewählten Heimatort wohnhaft bleiben zu dürfen. Ein über diesen Schutzbereich hinausgehendes, selbständiges „Recht auf Heimat“ lässt sich der Verfassung hingegen nicht entnehmen. Diese Auffassung vertritt unter anderem auch das Bundesverfassungsgericht.
Gelegentlich wird das „Recht auf Heimat“ auch in dem Sinne verstanden, dass die „Heimat“ eines Menschen vor „Überfremdung“ durch den Zuzug und die Erwerbstätigkeit „Heimatfremder“ geschützt werden müsse. Praktiken, die aus solchen Auffassungen abgeleitet werden können, können in Deutschland gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen seiner „Heimat und Herkunft“ bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Außerdem verstoßen sie, sofern sie gegen EU-Bürger gerichtet sind, gegen EU-Recht.
Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Ein Abbau der Rentenansprüche und -anwartschaften, der eine bedürftigkeitsunabhängige Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben nicht mehr gewährleistet, schränkt das Eigentumsgrundrecht unverhältnismäßig ein.
Eine solche bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung war für die von § 7 AAÜG betroffenen Personen in der ersten Zeit nach der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik nicht gewährleistet, so dass sie generell auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen verwiesen waren. Nach Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lagen die durchschnittlichen monatlichen Rentenleistungen für Angehörige des MfS/AfNS noch am 1. Januar 1993 bei Beträgen, die das Sozialhilfeniveau nicht erreichten.
Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, ist es verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung das Durchschnittsentgelt in der DDR nicht zu unterschreiten.
Moin Rentenonkel,
das Recht auf Heimat ist selbstverständlich in höchstem Maße schützenswert, ist aber m. E. in Art, 3 (3) GG nicht erfasst, sondern speziell eher in Art. 11 GG. Wenn eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Recht auf Heimat vorliegt, ist Art. 3 (1) GG als allgemeiner Gleichheitsgrundsatz hinzu zu ziehen, nicht aber Art. 3 (3) GG, gemäß diesem betrifft Heimat die örtliche Herkunft nach Geburt oder nach Ansässigkeit i.S.d. emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum. (siehe auch https://www.juracademy.de/grundrechte/gleichheitsrechte.html ) Es geht also nicht um das Recht auf Heimat, sondern um die Begründung: weil Menschen / Menschengruppen diese oder jene Heimat haben, werden sie mit dieser oder jener Ungleichbehandlung im Unterschied zu vergleichbaren Menschen / Menschengruppen gemaßregelt. Das verbietet Art. 3 (3) und nur darum geht es mir.
Da nun die Überschrift des § 12 explizit aussagt, dass es hier um Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geht, dann ist die Anknüpfung an das Merkmal "Heimat" erfüllt.
Gruß Ebs
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letzter Satz im vorangegangenen Post wird präzisiert:
Da nun die Überschrift des § 12 explizit aussagt, dass es hier um Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geht, dann ist somit die Anknüpfung an das Merkmal "Heimat" erfüllt.
(Streichung dafür neu)
Nunmehr lautet der Satz wie folgt:
Da nun die Überschrift des § 12 explizit aussagt, dass es hier um Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geht, ist somit die Anknüpfung an das Merkmal "Heimat" erfüllt.
Gruß Ebs
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Der Schutzbereich des Art. 3 GG kann sich aber nur auf das Schutzgebiet des Art. 3 GG beziehen. Das Grundgesetz gilt im Beitrittsgebiet erst ab dem 03.10.1990.
Daher gelten diese Vordienstzeiten rein rechtlich zunächst als Zeiten im Ausland. Um diese Zeiten in einem anderen Land anerkennen zu können, bedarf es üblicherweise eines zwischen- oder überstaatlichen Abkommens.
Schwierig wird es, wenn ein Land quasi nicht mehr existiert. Dann müssen Verträge geschlossen werden, ob und wie diese Ansprüche anerkannt werden können.
Für die Anerkennung der Zeiten aus der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 greift daher nicht der Art. 3 GG, sondern für die in der ehemaligen DDR eingezahlten Beiträge der Art. 14 GG, wie ich bereits ausgeführt habe.
Art. 3 GG erlaubt ja dem Gesetzgeber, wesentlich ungleiches auch ungleich zu behandeln, sofern er gute Gründe dafür hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, bezieht sich die Ungleichbehandlung alleine auf die Zeiträume, in denen Du einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland unterworfen warst.
Vor der Wiedervereinigung wurden die Zeiten aus der DDR für Menschen, die in die BRD vor dem 03.10.1990 übergesiedelt sind, genauso anerkannt, wie beispielsweise Zeiten aus Rußland oder Polen, sofern man Vertriebener war. Auch wurden sämtliche Zeiten als Beamter ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung entschädigt. Hier wurden die Zeiten auch seinerzeit schon unterschiedlich behandelt. Auch hierzu gab es schon Urteile; dabei ist vor allem die Begründung interesssant:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.03.1998 - 9 C 3/97 (Münster) bezüglich des § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in seiner seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung entschieden, dass die Vorschrift weder gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht sei die unterschiedliche Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 BVFG nicht wegen der Heimat oder Herkunft der betroffenen Personengruppen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG getroffen worden, sondern mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion einerseits und diejenigen in den übrigen Ostvertreibungsgebieten andererseits. Diese habe der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt eines Fortwirkens der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sowie der Zumutbarkeit eines Verbleibens im Aussiedlungsgebiet unterschiedlich bewertet. Daher liege keine Verletzung des Benachteiligungsverbots wegen d der Heimat oder Herkunft aus Art. 3 Abs. 3 GG vor.
Auch sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 1 BVFG, dass sich die kollektiven Maßnahmen gegen die deutschen Volkszugehörigen in der früheren Sowjetunion generell auch heute noch auswirken, beruhen auf der für sie besonders belastenden Situation in der früheren Sowjetunion in Verbindung mit der Art der Vertreibungsmaßnahmen und ihren Folgen. Daher sei ein sachlicher Grund von hinreichendem Gewicht gegeben, der eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Personengruppen in § 4 Abs. 1 und 2 BVFG rechtfertige.
Einen ähnlich sachlichen Grund sehe ich auch hier: Du hast als Volkspolizist Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt und Dir somit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Ansprüche gesichert. Diese Ansprüche sind mit der Wiedervereinigung übertragen worden. Gegenüber anderen Menschen, die der Rechtsordnung der DDR unterworfen waren, besteht keine Benachteiligung. Die Versorgung, die Dir insgesamt zugesichert wurde, übersteigt deutlich den Sozialhilfebedarf.
Das, was Du bemängelst, ist eine unterschiedliche Bewertung bei der Altersversorgung der Zeiten als Angestellter in der ehemaligen DDR mit Beamtenzeiten aus den alten Bundesländern. Ein sachlicher Grund dafür ist schlicht die seinerzeit unterschiedliche Rechtsordnung und die Tatsache, dass Du in der ehemaligen DDR in der Rentenversicherung versicherungspflichtig warst; daher ist die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen.
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Moin,
Dem Grundgesetz ist eine finale Bekräftigung der eigenen Bedeutung fremd. Stattdessen erwähnt das Grundgesetz in Artikel 146 seine eigene Ablösung „an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“. Dieser im internationalen Verfassungsvergleich ungewöhnliche Schlussakkord hat historische Gründe. Die Autoren des Grundgesetzes hatten angenommen, ein „Provisorium“ zu erarbeiten, auf das eine gesamtdeutsche Verfassung folgen werde. Mit dem Fall der Mauer 1989 stellte sich unversehens die Frage, ob der historische Moment für eine neue, gesamtdeutsche Verfassung gekommen sei.
Es hätte uns nach dem Mauerfall gut getan, mit etwas weniger Eile den Beitritt zur Bundesrepublik anzustreben. Mir und vielen anderen wäre ein gleichberechtigter Zusammenschluss der beiden deutschen Staaten und gleichzeitigem Inkrafttreten einer Verfassung (möglich nach Art. 146 GG) bedeutend lieber gewesen.
Die Unterschiede zwischen Ost und West in der 1990 geführten Verfassungsdebatte und letztendlich auch in der gewählten Beitrittslösung fallen besonders auf: Während sich für die Menschen in den damals "neuen Ländern" im Rahmen eines umfassenden Wandels quasi über Nacht alle Lebensumstände änderten und Lebensentwürfe über den Haufen geworfen wurden, hat sich durch den Beitritt der "Brüder und Schwestern aus dem Osten" für die bisherige Bundesrepublik nichts spürbar verändert.
Übrigens wäre die neue Verfassung für alle Deutschen neues Recht gewesen und damit auch Grundlage für gleiches Recht.
Der Schutzbereich des Art. 3 GG kann sich aber nur auf das Schutzgebiet des Art. 3 GG beziehen. Das Grundgesetz gilt im Beitrittsgebiet erst ab dem 03.10.1990.
Daher gelten diese Vordienstzeiten rein rechtlich zunächst als Zeiten im Ausland. Um diese Zeiten in einem anderen Land anerkennen zu können, bedarf es üblicherweise eines zwischen- oder überstaatlichen Abkommens.
Schwierig wird es, wenn ein Land quasi nicht mehr existiert. Dann müssen Verträge geschlossen werden, ob und wie diese Ansprüche anerkannt werden können.
S.1) Übrigens wäre die neue Verfassung für alle Deutschen neues Recht gewesen und damit auch Grundlage für gleiches Recht.
S.2) Zeiten im Ausland werden in § 11 (1) Nr.2 LBeamtVG M-V geregelt.
S.3) Gültiger Vertrag wäre der Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 BeamtVÜV.
Gruß Ebs