Moin,
Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).
Die Überschrift des § 12b LBeamtVG M-V (Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) macht deutlich, dass Beamte mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet eingeschränkt werden, was eine ungleiche Behandlung im Sinne einer Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beamten darstellt. Ich sehe hier eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen lässt, sondern vielmehr als spezielles Gleichheitsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 GG betrachtet werden muss.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.
Zum besseren Verständnis hier der Wortlaut (Zitat) des betreffenden Paragrafen:
§ 12b
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Der finanzielle Unterschied zwischen Rente und Beamtenversorgung liegt in diesem Fall zwischen 300 und 500 €/ p.m.
Ergänzend sei erwähnt, dass es sich um 3 Jahre NVA-Dienstzeit und um 10 Jahre und 5 Monate Dienstzeit bei der Volkspolizei handelt. Weitere 20 Jahre und 7 Monate wurden in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern geleistet. Der verbleibende Rest der Erwerbstätigkeit ist die tatsächlich verbleibende Rentenzeit.
Damit nicht genug, die erreichbare Versorgung im Falle einer verfassungsgemäßen Gleichbehandlung läge bei 60,99%.
Aufgrund der derzeitigen Ungleichbehandlung liegt das erdiente Ruhegehalt bei 36,02 %. Das amtsunabhängige Ruhegehalt in MV berechnet sich aus dem Endamt A4 60 %. Da nun aber Mindestversorgung und Rente zusammentreffen greift hier nicht der Grundsatz, dass immer die günstigere Variante der Mindestversorgung zu zahlen ist. Hier kommt dann der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Versorgungsarten, hier 185 €, als Ruhensbetrag in Abzug. Dies kommt einer „Doppelbestrafung“ gleich. Ich habe bereits mehrfach Widerspruch unter Verwendung der hier dargelegten Argumentation beim LAF eingelegt. Leider immer ohne Erfolg.
Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.
Eine Petition in dieser Sache habe ich beim Petitionsausschuss des Landtages MV eingereicht. Seit Mai 2024 keine Regung von dort.
Auf eure Meinungen warte ich gespannt.
Gruß Ebs