Orientierungssätze
1. In Vollzeit erworbene Urlaubsansprüche sind beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht an die neue Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen, sondern ungekürzt zu gewähren.2. Tarifnormen wie § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD, die eine Anpassung anordnen, sind unwirksam, soweit sie die bereits erworbenen Urlaubstage verringern.
Gericht
Bundesarbeitsgericht vom 10.02.2015
Aktenzeichen
9 AZR 53/14 (F)
Ich bin mal wieder sprachlos. ...
Wenn du von Vollzeit auf Teilzeit wechselst und du noch Urlaubstage aus der Vollzeit hast, welche du in der Teilzeit nimmst, dann muss dir ein Differenzbetrag gezahlt werden.
Ich bin mal wieder sprachlos. ...
Wenn du von Vollzeit auf Teilzeit wechselst und du noch Urlaubstage aus der Vollzeit hast, welche du in der Teilzeit nimmst, dann muss dir ein Differenzbetrag gezahlt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage?
Und ich würde gern wissen, wie ich weiter verfahren kann?
Also gibt es eine Auszahlung zusätzlich zum Urlaub?Eher es gibt die korrekte Lohnfortzahlung für den Urlaubstag.
Und vice versa? Muss ich dem AG etwas zahlen?Steht doch im Artikel:
Und ich würde gern wissen, wie ich weiter verfahren kann?Verweise auf das TzBfG §8 Absatz 4:
Der Arbeitgeber hat danach das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Diesem Prinzip kann nur gerecht werden, wenn der während der Vollzeittätigkeit genommene Urlaub auch mit Vollzeitvergütung bezahlt wird.[/i]
Tja, du nennst es Unfug und andere nennen es Vollzeit Urlaub ist mit Vollzeitlohn zu bezahlen.
Der Arbeitgeber hat danach das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Diesem Prinzip kann nur gerecht werden, wenn der während der Vollzeittätigkeit genommene Urlaub auch mit Vollzeitvergütung bezahlt wird.[/i]
Mmmh, ich halte das für Unfug. Entstandene Urlaubstage haben doch ständig durch Tariferhöhung, Stufengewinn und Höhergruppierungen andere Wertigkeiten.
Hallo miteinander,In meinen Augen liegt das Problem bei der Notwendigkeit, Deinen Urlaubsanspruch abschnittsweise zu berechnen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anzahl der freien Tage als auch - und das ist vorliegend wohl die Krux - hinsichtlich des Vergütungsanspruchs.
ich wollte schon länger in Teilzeit gehen. Aktuell arbeite ich 5 Tage mit 39 Std. Vollzeit und würde gerne auf entweder 4 volle Tage zu gleicher Tages-Sollzeit wechseln oder in 5 Tage mit geringerer Stundenzahl.
Man begrüßt meine Teilzeitabsicht. Allerdings wurde mein Antrag ab 1.4. nicht genehmigt. Grund ist, dass ich zum Übergang 0 Überstunden haben muss und auch der Urlaub zu dem Zeitpunkt auf 0 stehen muss. Also hätte ich in den Monaten Jan./Feb./März die angefallenen 50 Überstunden und 7,5 Urlaubstage abbauen müssen, um dann ab 1.4. neu zu starten. Zu mir sagte man aber vorher, dass dies nicht nötig ist.
Da ich im August drei Wochen Urlaub benötige, ist es immer komplizierter, vorher jetzt alle Urlaubstage zu nehmen und macht alles viel unflexibler.
Ist das so rechtens oder was gibt es noch für Möglichkeiten?
Ich würde ja zb auch 4 volle Tage arbeiten, dann dürften ja die bisher angefallenen Urlaubsttage stundentechnisch dasselbe sein und Überstd. würde ich so abbauen, dass ich zumindest ab 1.7. auf 0 bin.
Danke für Eure Beiträge und ich hoffe, ich bin verständich.
Mmmh, ich halte das für Unfug.
Mmmh, ich halte das für Unfug.
Ich bin kein Teilzeit-Experte, aber ist es nicht so, dass man z.B. bei einer Reduzierung auf 50% während der Teilzeit-Phase nur 15 statt 30 Urlaubstage pro Jahr bekommt, aber im Gegenzug für jeden freien Tag auch nur einen halben Urlaubstag nehmen muss (so dass man als Ergebnis ebenfalls auf 30 freie Tage im Jahr kommt)?
Somit müsste man also für jeden Urlaubstag, den man aus der Vollzeit-Phase mit in die Teilzeit-Phase nimmt, zwei Tage in der Teilzeit-Phase frei nehmen können, oder? Das wäre in meinen Augen auch logisch, schließlich wurde der entsprechende Urlaubsanspruch ja auch in der Vollzeit-Phase (mit "doppeltem" Gehalt) erarbeitet.
Wenn es jetzt jedoch darüber hinaus zusätzlich auch noch einen Eurobetrag als Zuschlag für diese Tage gibt, erscheint es auch mir in der Tat ein wenig unlogisch. Aber hey, ich bin der Letzte, der sich über eine arbeitnehmerfreundliche Regelung beschwert.. :)
Danke für die Klarstellung.Jain, aber bei Beamten ist das ganze nochmals anders geregelt.
Aber das ändert nichts an meinem Argument. Wenn ich z.B. auf Teilzeit mit einer Drei-Tage-Woche wechsele, dann reichen drei Urlaubstage, die ich aus meiner Vollzeit-Phase mitgenommen habe, für eine ganze freie Woche, oder?
Tja, du nennst es Unfug und andere nennen es Vollzeit Urlaub ist mit Vollzeitlohn zu bezahlen.
Nö vollumfänglich denke. Man bekommt das was man vereinbart.
Tja, du nennst es Unfug und andere nennen es Vollzeit Urlaub ist mit Vollzeitlohn zu bezahlen.
Nö, lateral denken. Nicht weniger Arbeitgeber bestehen seitdem auf Urlaubsnahme im Anspruchszeitraum. Solch Urteile sind entgegen allgemeiner Denke eher Anti-AN - Entscheidungen.
Damit gibt es also Monetär keine Bevorteilung oder Benachteiligung
Damit gibt es also Monetär keine Bevorteilung oder Benachteiligung
Doch, es gibt eine Bevorteilung.
Stell dir vor, du bist dieses Jahr in Vollzeit und hast noch 15 Urlaubstage übrig (weil du im Februar schon drei Wochen in der Karibik warst). Außerdem planst du, ab Januar 2026 auf 60% Teilzeit in einer Drei-Tage-Woche zu wechseln.
1.) Wenn du die 15 Urlaubstage dieses Jahr nimmst, bekommst du dafür drei weitere Wochen Urlaub, in denen du dein normales Vollzeit-Gehalt bekommst.
2.) Wenn du die 15 Tage hingegen ins nächste Jahr überträgst und erst 2026 nimmst, bekommst du dafür stattdessen fünf Wochen Urlaub, in denen du zunächst mal dein Teilzeit-Gehalt bekommst, also 60% deines Vollzeit-Gehalts.
So weit, so fair.
Aufgrund des BAG-Urteils scheint es jetzt jedoch so zu sein, dass du während der fünf Urlaubswochen unter 2.) nicht Anspruch auf 60%, sondern stattdessen auf 100% deines Vollzeit-Gehalts hast. Du bekommst also mehr Geld, als dir eigentlich zusteht.
Insofern kann ich das Argument von BAT nachvollziehen, dass Arbeitgeber dies unterbinden und dich zwingen, deinen Urlaubsanspruch für 2025 vollständig in diesem Jahr zu nehmen. Somit stehst du am Ende schlechter da als ohne das Urteil..
Nein, du vermischt da etwas.Damit gibt es also Monetär keine Bevorteilung oder Benachteiligung
Doch, es gibt eine Bevorteilung.
Stell dir vor, du bist dieses Jahr in Vollzeit und hast noch 15 Urlaubstage übrig (weil du im Februar schon drei Wochen in der Karibik warst). Außerdem planst du, ab Januar 2026 auf 60% Teilzeit in einer Drei-Tage-Woche zu wechseln.
1.) Wenn du die 15 Urlaubstage dieses Jahr nimmst, bekommst du dafür drei weitere Wochen Urlaub, in denen du dein normales Vollzeit-Gehalt bekommst.
2.) Wenn du die 15 Tage hingegen ins nächste Jahr überträgst und erst 2026 nimmst, bekommst du dafür stattdessen fünf Wochen Urlaub, in denen du zunächst mal dein Teilzeit-Gehalt bekommst, also 60% deines Vollzeit-Gehalts.
So weit, so fair.
Aufgrund des BAG-Urteils scheint es jetzt jedoch so zu sein, dass du während der fünf Urlaubswochen unter 2.) nicht Anspruch auf 60%, sondern stattdessen auf 100% deines Vollzeit-Gehalts hast. Du bekommst also mehr Geld, als dir eigentlich zusteht.
Insofern kann ich das Argument von BAT nachvollziehen, dass Arbeitgeber dies unterbinden und dich zwingen, deinen Urlaubsanspruch für 2025 vollständig in diesem Jahr zu nehmen. Somit stehst du am Ende schlechter da als ohne das Urteil..
OK, wenn man in meinem zweiten Beispiel nur für neun der fünfzehn Urlaubstage Vollzeit-Gehalt erhält, dann passt es natürlich.Nicht ganz, du bekommst für jeden der 15 Vollzeiturlaubstage auch dein Vollzeitgehalt bezahlt, so wie der TZ auch eben den 8h Tag als 8h Tag vergütet bekommt.
ABER dann gibt es dennoch eine Bevorteilung an anderer Stelle:Ja, da ist eine Benachteiligung des AGs, dass er hier nicht kürzen darf und damit der Urlaubstag höher entlohnt wird. Hat er halt so tariflich festgelegt, also eine selbstgewählte Benachteiigung. 8)
1.) Wenn jemand seine tägliche Arbeitszeit von 100% auf 80% reduziert, bekommt er trotzdem 100% Gehalt auf seine mitgenommenen Urlaubstage aus der Vollzeit-Phase, die er in Teilzeit nimmt, siehe https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-486-17/ (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-486-17/)
2.) Wenn er anschließend seine Arbeitszeit wieder von 80% auf 100% erhöht, bekommt er lustigerweise ebenfalls 100% Gehalt auf seine mitgenommenen Urlaubstage aus der Teilzeit-Phase, die er in Vollzeit nimmt, siehe https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-349-18/ (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-349-18/)
Du wirst mir ja wohl zustimmen, dass Punkt 2.) definitiv eine Bevorteilung darstellt.