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Beamte und Soldaten => Beamte Bayern => Thema gestartet von: Tigerente am 30.04.2025 19:44
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Hallo!
Eine Frage, da ich mich im Beamtenrecht nicht so gut auskenne..
Wenn ich eine QE3 Stelle bekommen kann, allerdings nur eine Ausbildung habe.. wie verhält es sich dann?
Könnte man ggf. eine Vereinbarung treffen und sagen wenn man zehn Jahre auf Lebenszeit verbeamtet ist, dass man dann durch den modularen Aufstieg „offiziell“ in die QE3 kommt?
Sprich, dass man für diesen Zeitraum Aufgaben der QE3 übernimmt (ist dann halt so) aber dafür den Aufstieg sozusagen „sichert“?
Ich hoffe ihr versteht mich 😀
LG
Tigerente
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QE 3 Stelle -> Beamter
Ausbildung -> Tarifangestellter
Was will der Dienstherr haben? Beamten oder Angestellten?
Welche Vorbildung liegt an?
VFAK oder Laufbahnbeamter?
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Der Dienstherr bietet in der Stelle eine Verbeamtung an ( in qe3)
Jetzt war die Frage nachdem nur eine Ausbildung vorliegt ob man in qe2 startet und dann langfristig in qe3 kommt
Natürlich mit den Wartezeiten aber dass man sagen kann man „reserviert“ sich zusagen die Stelle
Dafür bekommt ja der dienstherr auf einen gewissen Zeitraum jemanden in qe2 der qe3 Aufgaben übernimmt
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Nochmal die Frage:
Bst du Angestellter oder Beamter?
Ohne diese korrekte Beantwortung kann die Frage nicht beantwortet werden,
alles andere ist Rätselraten.
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Aktuell Angestellter mit folgender Chance:
Entweder Angestellter in QE3 (e10 oder e11)
Oder
Beamter Start in A7
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Nein,
beides nicht möglich,
E9b bis E 12 setzt ein Fachhochschulstudium oder einen Abschluss als Bachelor voraus,
dieser liegt lt. Beschreibung nicht vor,
Anstellung in A7 setzt entsprechenden Vorbereitungsdienst voraus,
dieser liegt lt. Beschreibung auch nicht vor .
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Nein,
beides nicht möglich,
E9b bis E 12 setzt ein Fachhochschulstudium oder einen Abschluss als Bachelor voraus,
dieser liegt lt. Beschreibung nicht vor,
Das stimmt nicht. Das ist tariflich nicht korrekt.
Schon mal was von E 9b Fg 2 gelesen?
Selbst ein Schulabbrecher kann ohne Probleme die E 12 bekommen.
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Aktuell Angestellter mit folgender Chance:
Entweder Angestellter in QE3 (e10 oder e11)
Oder
Beamter Start in A7
Als Beamter müsstest du einen Laufbahnwechsel machen. Das setzt konkrete Bedingungen voraus, die in der Regel wesentlich strenger sind als bei Tarifbeschäftigten. Das ist auch für mich der Grund, warum ich kein Beamter werde. Ich müsste das gesamte Laufbahn-Geraffel nachholen, um vergleichbar mit meiner Tb-Vita zu sein.
Ein Blick in Laufbahnverordnung deines Landes gibt dir weitere Hinweise.
Zeit absitzen wird wahrscheinlich ausscheiden.
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Quatsch,
Schulabbrecher in E12,
da kommst sich doch jeder veräppelt vor,
der ein Studium abgelegt hat und sich jahrelang mühsam hochgearbeitet hat.
Und dann bekommt man als Abteilungsleiter einen E 12 mit abgebrochener Schulbildung vorgesetzt?
Ich denke da haben Personaler genügend Hirn um so etwas nicht zuzulassen.
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zur Frage von Tigerente:
der Aufstieg von QE2 (A7) in QE 3 geht auch in modularer Qualifikation,
dazu muss nur das Zulassungsverfahren geschafft werden
und am Prüfungstag muss man das Besoldungsamt A9 inne haben.
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Quatsch,
Schulabbrecher in E12,
da kommst sich doch jeder veräppelt vor,
der ein Studium abgelegt hat und sich jahrelang mühsam hochgearbeitet hat.
Und dann bekommt man als Abteilungsleiter einen E 12 mit abgebrochener Schulbildung vorgesetzt?
Ich denke da haben Personaler genügend Hirn um so etwas nicht zuzulassen.
Unwahrscheinlich? Ja. unmöglich? Nein.
Also es ist für die EG12 keinerlei Berufs oder Schulausbildung tariflich notwendig!!
Und Fachinformatiker ohne Studium habe ich da schon einige in der Eg10,11,12 gesehen.
Also verbreite nicht Unwahrheiten, in dem du behauptest E9b bis E 12 setzt ein Fachhochschulstudium oder einen Abschluss als Bachelor voraus!
Und zur Info: Ein Angestellter muss sich zur EG12 nicht hocharbeiten!
Er kann es auch am ersten Berufstag bekommen.
Also höre auf mit diesen unsäglichen Aussagen aus dem Beamtenrecht, wenn es um Arbeits- und Tarifrecht geht.
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zur Frage von Tigerente:
Also nimm die EG10/11 Tätigkeiten.
Ob und wann du irgendwann mal den Aufstieg in die QE3 kommst, steht in den Sternen und wird dir keiner versprechen können.
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ein Blick in den TVÖD
Qualifikationseckpunkte
E 1 bis E 4 An- und Ungelernte
E 5 bis E 8, E 9a mindestens 3-jährige Ausbildung (Lehre)
E 9b, E 9 bis E 12 Fachhochschulstudium oder Bachelor
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ein Blick in den TVÖD
Qualifikationseckpunkte
E 1 bis E 4 An- und Ungelernte
E 5 bis E 8, E 9a mindestens 3-jährige Ausbildung (Lehre)
E 9b, E 9 bis E 12 Fachhochschulstudium oder Bachelor
Setze deine Brille auf oder lerne verständiges Lesen:
Eckpunkte, sind keine Voraussetzungen! (und das Wort Qualifikationseckpunkte konnte ich im Vertragswerk nicht finden)
Und in der EGO steht folgendes:
9b Fallgruppe 2 (nix mit Studium)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Entgeltgruppe 5 (nix mit Ausbildung)
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)
Und was bedeutet das für den Kundigen Leser:
Es ist keiner der Eckpunkte eine Voraussetzung in der Person.
Man kann also getrost (wenn man möchte) einem Schulabbrecher eine EG15 Tätigkeit übertragen (rechtmäßig, wenn er die Bestenauslese besteht) und er wird mindestens in die EG14 eingruppiert.
Ob ein AG das macht, oder sich bei der Auswahl beschränkt.....
ein ganz anderes Thema, hat aber nichts mit deinen fehlerhaften Behauptungen zu tun.
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Qualifikationseckpunkte -> https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka/entgeltgruppen.html
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Qualifikationseckpunkte -> https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka/entgeltgruppen.html
Ich fragte nicht, wo im Internet diese Begriff steht, sondern wo im Vertragswerk.
Und vielleicht, sollten die Admins der Seite, den Begriff Qualifikationseckpunkte dort konkreter erläutern und abgrenzen zu den Begriff Voraussetzung.
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Eben dadurch, dass von „Qualifikationseckpunkten“ - also als Art Orientierung - und eben nicht von „Qualifikationsvoraussetzungen“ die Rede ist, dürfte die Abgrenzung eigentlich schon deutlich sein. Gleichwohl es tarifvertraglich problemlos möglich ist einem ungelernten Schulabbrecher Tätigkeiten der Entgeltgruppe 15 zu übertragen, ist das typischerweise nicht die gängige Verwaltungspraxis in den Behörden.
Ich gebe dir aber insofern Recht, als dass dieser „Voraussetzungsirrtum“ sich ziemlich hartnäckig hält. Besser wäre vielleicht ein FAQ, das mit solchen Mythen aufräumt.
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Insbesondere bei Beamten, wo es anders ist.
Man muss dort vielleicht einfach nur in aller Einfachheit klarstellen, dass es im Tarifrecht keinerlei Voraussetzungen für die Übertragung von Tätigkeiten jeglicher Art gibt und es somit auch keine Grenzen bzgl. der Entgeltgruppe wegen einer fehlenden Voraussetzung in der Person (z.B. bzgl. Ausbildung) existiert.
Der Schulabbrecher, der EG15 Tätigkeiten übertragen bekommt (das ist erlaubt, aber meistens nicht sinnvoll), bekommt mindestens EG14.
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Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände …., Bayern, … (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
….
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
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und?
Was lesen wir dort?
Das diese Tätigkeiten nicht übertragen werden dürfen?
Nein.
Das er dann nicht das Entgelt erhält, die der Tätigkeit entspricht?
Auch nicht!
Kleeblatt, sei so lieb und google, lese verständig und vollständig und poste dann.
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Bei uns öffnen sich die Behörden auch immer mehr, dass Fachinformatiker auf E11er/E12 Posten sitzen dürfen und auch schon sitzen. Studium ist dafür einfach keine Voraussetzung mehr, so stehts dann auch in der Stellenausschreibung.