ein Blick in den TVÖD
Qualifikationseckpunkte
E 1 bis E 4 An- und Ungelernte
E 5 bis E 8, E 9a mindestens 3-jährige Ausbildung (Lehre)
E 9b, E 9 bis E 12 Fachhochschulstudium oder Bachelor
Setze deine Brille auf oder lerne verständiges Lesen:
Eckpunkte, sind keine Voraussetzungen! (und das Wort Qualifikationseckpunkte konnte ich im Vertragswerk nicht finden)
Und in der EGO steht folgendes:
9b Fallgruppe 2 (nix mit Studium)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.Entgeltgruppe 5 (nix mit Ausbildung)
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)Und was bedeutet das für den Kundigen Leser:
Es ist keiner der Eckpunkte eine Voraussetzung in der Person.
Man kann also getrost (wenn man möchte) einem Schulabbrecher eine EG15 Tätigkeit übertragen (rechtmäßig, wenn er die Bestenauslese besteht) und er wird mindestens in die EG14 eingruppiert.
Ob ein AG das macht, oder sich bei der Auswahl beschränkt.....
ein ganz anderes Thema, hat aber nichts mit deinen fehlerhaften Behauptungen zu tun.