Autor Thema: Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung  (Read 2133 times)

MoinMoin

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #15 am: 04.05.2025 20:24 »
Qualifikationseckpunkte -> https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka/entgeltgruppen.html
Ich fragte nicht, wo im Internet diese Begriff steht, sondern wo im Vertragswerk.
Und vielleicht, sollten die Admins der Seite, den Begriff Qualifikationseckpunkte dort konkreter erläutern und abgrenzen zu den Begriff Voraussetzung.

E15TVL

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #16 am: 04.05.2025 23:25 »
Eben dadurch, dass von „Qualifikationseckpunkten“ - also als Art Orientierung - und eben nicht von „Qualifikationsvoraussetzungen“ die Rede ist, dürfte die Abgrenzung eigentlich schon deutlich sein. Gleichwohl es tarifvertraglich problemlos möglich ist einem ungelernten Schulabbrecher Tätigkeiten der Entgeltgruppe 15 zu übertragen, ist das typischerweise nicht die gängige Verwaltungspraxis in den Behörden.

Ich gebe dir aber insofern Recht, als dass dieser „Voraussetzungsirrtum“ sich ziemlich hartnäckig hält. Besser wäre vielleicht ein FAQ, das mit solchen Mythen aufräumt.

MoinMoin

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #17 am: 05.05.2025 07:49 »
Insbesondere bei Beamten, wo es anders ist.

Man muss dort vielleicht einfach nur in aller Einfachheit klarstellen, dass es im Tarifrecht keinerlei Voraussetzungen für die Übertragung von Tätigkeiten jeglicher Art gibt und es somit auch keine Grenzen bzgl. der Entgeltgruppe wegen einer fehlenden Voraussetzung in der Person (z.B. bzgl. Ausbildung) existiert.

Der Schulabbrecher, der EG15 Tätigkeiten übertragen bekommt (das ist erlaubt, aber meistens nicht sinnvoll), bekommt mindestens EG14.

Kleeblatt

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #18 am: 06.05.2025 19:21 »
Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände …., Bayern, … (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
….
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.

MoinMoin

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #19 am: 06.05.2025 19:57 »
und?
Was lesen wir dort?
Das diese Tätigkeiten nicht übertragen werden dürfen?
Nein.
Das er dann nicht das Entgelt erhält, die der Tätigkeit entspricht?
Auch nicht!

Kleeblatt, sei so lieb und google, lese verständig und vollständig und poste dann.

RedDearTiger

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Antw:(BY) Auf einer QE3 Stelle nur mit Ausbildung
« Antwort #20 am: 07.05.2025 12:10 »
Bei uns öffnen sich die Behörden auch immer mehr, dass Fachinformatiker auf E11er/E12 Posten sitzen dürfen und auch schon sitzen. Studium ist dafür einfach keine Voraussetzung mehr, so stehts dann auch in der Stellenausschreibung.